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Entscheid

ZKAPP.2007.17

Unentgeltlicher Rechtsbeistand, Anfechtung Kostennote

7. November 2007Deutsch2 min

Source so.ch

Sachverhalt

In einem Scheidungsverfahren vertrat Rechtsanwalt X. als

unentgeltlicher Rechtsbeistand den Ehemann. Rechtsanwalt X. erhob im Namen des

Ehemannes Appellation gegen das erstinstanzliche Urteil. Soweit sich diese gegen

die Höhe der armenrechtlichen Kostennote richtete, tritt die Zivilkammer auf

die Appellation nicht ein.

Erwägungen

Die Festsetzung der armenrechtlichen Kostennote greift

direkt in die Rechtsstellung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ein. Die vom

unentgeltlichen Rechtsbeistand vertretene Partei ist nie beschwert, wenn dessen

Honorar zu tief angesetzt worden ist, einerseits weil sie durch das Gesetz (§

110.

Abs. 4 Zivilprozessordnung, ZPO, BGS 221.1) vor zusätzlichen Forderungen

ihres Anwalts geschützt ist und anderseits, weil sie unter Umständen sogar

durch die (zu) tiefe Kostennote begünstigt ist, nämlich wenn der Staat die

Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von ihr zurückfordert (§ 114 ZPO).

Aus diesen Gründen hat der unentgeltliche Rechtsbeistand, der die Höhe des ihm

zugesprochenen Honorars beanstanden will, immer in eigenem Namen Rekurs zu

erheben (vgl. auch SOG 1990 Nr. 18).

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 7. November 2007

(ZKAPP.2007.17)