ZKAPP.2007.17
Unentgeltlicher Rechtsbeistand, Anfechtung Kostennote
7. November 2007Deutsch2 min
Source so.ch
SOG 2008 Nr. 8
§ 112 ZPO. Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes. Will der unentgeltliche Rechtsbeistand einer Partei auch sein
Entgelt anfechten, hat er in eigenem Namen Rekurs zu erheben, selbst wenn er im
Namen seines Mandanten in der Hauptsache Appellation erklärt.
Sachverhalt
In einem Scheidungsverfahren vertrat Rechtsanwalt X. als
unentgeltlicher Rechtsbeistand den Ehemann. Rechtsanwalt X. erhob im Namen des
Ehemannes Appellation gegen das erstinstanzliche Urteil. Soweit sich diese gegen
die Höhe der armenrechtlichen Kostennote richtete, tritt die Zivilkammer auf
die Appellation nicht ein.
Erwägungen
Die Festsetzung der armenrechtlichen Kostennote greift
direkt in die Rechtsstellung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ein. Die vom
unentgeltlichen Rechtsbeistand vertretene Partei ist nie beschwert, wenn dessen
Honorar zu tief angesetzt worden ist, einerseits weil sie durch das Gesetz (§
110.
Abs. 4 Zivilprozessordnung, ZPO, BGS 221.1) vor zusätzlichen Forderungen
ihres Anwalts geschützt ist und anderseits, weil sie unter Umständen sogar
durch die (zu) tiefe Kostennote begünstigt ist, nämlich wenn der Staat die
Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von ihr zurückfordert (§ 114 ZPO).
Aus diesen Gründen hat der unentgeltliche Rechtsbeistand, der die Höhe des ihm
zugesprochenen Honorars beanstanden will, immer in eigenem Namen Rekurs zu
erheben (vgl. auch SOG 1990 Nr. 18).
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 7. November 2007
(ZKAPP.2007.17)