ZKAPP.2007.87
Unentgeltliche Rechtspflege, Entzug im Scheidungsverfahren
13. Mai 2008Deutsch4 min
Source so.ch
SOG 2008 Nr. 7
§ 106 Abs. 2 ZPO.
Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Mutwilligkeit, weil die Partei
unentschuldigt nicht zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung erschienen und seither
unbekannten Aufenthalts ist.
Sachverhalt
In einem Scheidungsverfahren war
der Ehemann vor erster Instanz im Genuss der integralen unentgeltlichen
Rechtspflege. Er erschien unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung und blieb
verschwunden. Im Appellationsverfahren verfügt der Instruktionsrichter den
Entzug der unentgeltlichen Prozessführung und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes.
Erwägungen
1.
Nach § 106 ZPO
(Zivilprozessordnung, BGS 221.1) ist einer Partei, deren Prozess nicht
aussichtslos oder mutwillig erscheint, die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen,
wenn sie vermögenslos ist und ihr Einkommen nicht ausreicht, um neben dem
notwendigen Unterhalt für sich und die Familie die Kosten der Prozessführung
aufzubringen. Unter denselben Voraussetzungen ist einer Partei gemäss § 110
Abs. 1 ZPO ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, falls sie eines
solchen zur gehörigen Führung des Prozesses bedarf.
Der Beklagte war vor erster
Instanz im Genuss der integralen unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss § 107
Abs. 3 ZPO ist diese von Amtes wegen zu überprüfen, wenn ein Rechtsmittel
ergriffen wird. Dem Appellanten wurde der beabsichtigte Entzug durch Verfügung
vom 10. April 2008 eröffnet. Er beantragt am 5. Mai 2008, vom Entzug sei abzusehen.
2.
Wie erwähnt, ist gemäss § 106
Abs. 2 ZPO die unentgeltliche Rechtspflege u.a. ausgeschlossen, wenn jemand
"mutwillig" prozediert. Rechtsanwalt X. hält nun dafür, sein Verhalten
sei nicht mutwillig, er halte sich an die Instruktionen seines Klienten, nicht
scheiden zu wollen, und an die Standesregeln der Anwälte, wonach in einem
solchen Fall das Mandat nicht einfach niedergelegt werden dürfe. Das ist alles
korrekt. Rechtsanwalt X. übersieht aber, dass nicht sein eigenes Verhalten zu
untersuchen ist, sondern das seines Klienten.
a) Der Ehemann erschien unentschuldigt
nicht zur Hauptverhandlung. Sogar sein eigener Anwalt war überrascht. Der
Ehemann lässt seit Monaten und bis heute nichts von sich hören. Seine Adresse
ist immer noch unbekannt. Sein Anwalt glaubte zwar, über eine
"Kontaktadresse" zu verfügen, hat aber keinerlei Instruktionen. Auch
in seiner neuesten Eingabe vom 5. Mai 2008 wird bestätigt, dass kein Kontakt
aufgenommen werden konnte. Der Appellant – er persönlich, nicht Rechtsanwalt X.
– foutiert sich also offensichtlich um seinen eigenen Prozess. Dann aber
prozediert er mutwillig, was keinen Rechtsschutz verdient.
b) Dass der Appellant die Schweiz
auf Grund des Verwaltungsgerichtsurteils vom 12. September 2007 bis am 5.
November 2007 "hätte verlassen müssen", wie Rechtsanwalt X. schreibt,
ändert an der Mutwilligkeit nichts: Einmal hätte der Appellant zum Zweck der
Kontaktaufnahme mit seinem Anwalt jederzeit eine ausserordentliche,
kurzfristige Einreise erwirken können (Art. 67 Abs. 4 des Bundesgesetzes über
die Ausländerinnen und Ausländer, AuG, SR 142.20). Vor allem aber hat die
Ausweisung nichts damit zu tun, dass der Ehemann die Verbindung nicht einmal
mit seinem Anwalt aufrecht erhält, diesen namentlich über seinen Aufenthaltsort
und seine aktuelle Adresse im Ungewissen lässt. Mutwillig ist es gerade, zu
seinem vom Staat bezahlten Anwalt überhaupt keinen Kontakt zu haben, obwohl man
weiss, dass
in der Schweiz ein
Scheidungsprozess anhängig ist, in dem die Gegenpartei die Scheidung verlangt,
die man selbst jedoch nicht will;
am 20. September 2007 die
Hauptverhandlung in dieser Sache stattfinden wird.
Qualifiziert mutwillig ist es,
sich nicht einmal nach dem Ausgang dieser Verhandlung zu erkundigen, ja es
seinem Anwalt zu verunmöglichen, den Prozessverlauf von sich aus zu
rapportieren, indem man diesem nicht sagt, wo man sich aufhält und wie man
erreicht werden könnte.
c) Unerheblich ist im
Zusammenhang mit der Gewährung oder dem Entzug der unentgeltlichen
Rechtspflege, ob das Verfahren im einen oder andern Fall länger dauert. Entscheidend
ist, dass mutwillig prozediert, wer sich um seinen eigenen Prozess völlig
foutiert. Dann aber ist die unentgeltliche Rechtspflege gesetzlich ausgeschlossen.
Obergericht Zivilkammer,
Verfügung vom 13. Mai 2008 (ZKAPP.2007.87)