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Entscheid

ZKAPP.2007.87

Unentgeltliche Rechtspflege, Entzug im Scheidungsverfahren

13. Mai 2008Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

In einem Scheidungsverfahren war

der Ehemann vor erster Instanz im Genuss der integralen unentgeltlichen

Rechtspflege. Er erschien unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung und blieb

verschwunden. Im Appellationsverfahren verfügt der Instruktionsrichter den

Entzug der unentgeltlichen Prozessführung und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes.

Erwägungen

1.

Nach § 106 ZPO

(Zivilprozessordnung, BGS 221.1) ist einer Partei, deren Prozess nicht

aussichtslos oder mutwillig erscheint, die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen,

wenn sie vermögenslos ist und ihr Einkommen nicht ausreicht, um neben dem

notwendigen Unterhalt für sich und die Familie die Kosten der Prozessführung

aufzubringen. Unter denselben Voraussetzungen ist einer Partei gemäss § 110

Abs. 1 ZPO ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, falls sie eines

solchen zur gehörigen Führung des Prozesses bedarf.

Der Beklagte war vor erster

Instanz im Genuss der integralen unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss § 107

Abs. 3 ZPO ist diese von Amtes wegen zu überprüfen, wenn ein Rechtsmittel

ergriffen wird. Dem Appellanten wurde der beabsichtigte Entzug durch Verfügung

vom 10. April 2008 eröffnet. Er beantragt am 5. Mai 2008, vom Entzug sei abzusehen.

2.

Wie erwähnt, ist gemäss § 106

Abs. 2 ZPO die unentgeltliche Rechtspflege u.a. ausgeschlossen, wenn jemand

"mutwillig" prozediert. Rechtsanwalt X. hält nun dafür, sein Verhalten

sei nicht mutwillig, er halte sich an die Instruktionen seines Klienten, nicht

scheiden zu wollen, und an die Standesregeln der Anwälte, wonach in einem

solchen Fall das Mandat nicht einfach niedergelegt werden dürfe. Das ist alles

korrekt. Rechtsanwalt X. übersieht aber, dass nicht sein eigenes Verhalten zu

untersuchen ist, sondern das seines Klienten.

a) Der Ehemann erschien unentschuldigt

nicht zur Hauptverhandlung. Sogar sein eigener Anwalt war überrascht. Der

Ehemann lässt seit Monaten und bis heute nichts von sich hören. Seine Adresse

ist immer noch unbekannt. Sein Anwalt glaubte zwar, über eine

"Kontaktadresse" zu verfügen, hat aber keinerlei Instruktionen. Auch

in seiner neuesten Eingabe vom 5. Mai 2008 wird bestätigt, dass kein Kontakt

aufgenommen werden konnte. Der Appellant – er persönlich, nicht Rechtsanwalt X.

– foutiert sich also offensichtlich um seinen eigenen Prozess. Dann aber

prozediert er mutwillig, was keinen Rechtsschutz verdient.

b) Dass der Appellant die Schweiz

auf Grund des Verwaltungsgerichtsurteils vom 12. September 2007 bis am 5.

November 2007 "hätte verlassen müssen", wie Rechtsanwalt X. schreibt,

ändert an der Mutwilligkeit nichts: Einmal hätte der Appellant zum Zweck der

Kontaktaufnahme mit seinem Anwalt jederzeit eine ausserordentliche,

kurzfristige Einreise erwirken können (Art. 67 Abs. 4 des Bundesgesetzes über

die Ausländerinnen und Ausländer, AuG, SR 142.20). Vor allem aber hat die

Ausweisung nichts damit zu tun, dass der Ehemann die Verbindung nicht einmal

mit seinem Anwalt aufrecht erhält, diesen namentlich über seinen Aufenthaltsort

und seine aktuelle Adresse im Ungewissen lässt. Mutwillig ist es gerade, zu

seinem vom Staat bezahlten Anwalt überhaupt keinen Kontakt zu haben, obwohl man

weiss, dass

in der Schweiz ein

Scheidungsprozess anhängig ist, in dem die Gegenpartei die Scheidung verlangt,

die man selbst jedoch nicht will;

am 20. September 2007 die

Hauptverhandlung in dieser Sache stattfinden wird.

Qualifiziert mutwillig ist es,

sich nicht einmal nach dem Ausgang dieser Verhandlung zu erkundigen, ja es

seinem Anwalt zu verunmöglichen, den Prozessverlauf von sich aus zu

rapportieren, indem man diesem nicht sagt, wo man sich aufhält und wie man

erreicht werden könnte.

c) Unerheblich ist im

Zusammenhang mit der Gewährung oder dem Entzug der unentgeltlichen

Rechtspflege, ob das Verfahren im einen oder andern Fall länger dauert. Entscheidend

ist, dass mutwillig prozediert, wer sich um seinen eigenen Prozess völlig

foutiert. Dann aber ist die unentgeltliche Rechtspflege gesetzlich ausgeschlossen.

Obergericht Zivilkammer,

Verfügung vom 13. Mai 2008 (ZKAPP.2007.87)