ZKAPP.2009.61
Geschäftsführung ohne Auftrag
26. März 2010Deutsch9 min
Source so.ch
SOG 2010 Nr. 2
Art. 422 Abs. 1 OR. Der Umstand, dass der
Geschäftsführer infolge seiner Geschäftsbesorgung zu Schaden kommt, ist kein
Grund, der automatisch zu einer Haftung des Geschäftsherrn führt. Hat der
Geschäftsherr gar kein Interesse an einer Hilfeleistung des Geschäftsführers
und hat er diesen auch nicht um eine Gefälligkeit gebeten, sondern hat der
Geschäftsführer aus eigenem Antrieb und purer Langeweile gehandelt, kann nicht
von einer Gefälligkeit gesprochen werden. Fehlt es an einem altruistischen
Moment, entfällt die Haftung analog Art. 422 Abs. 1 OR.
Sachverhalt
A. ist türkischer Staatsangehöriger. Sein Cousin H. ist
Geschäftsführer der S. GmbH, die Handel mit Fleischwaren, Lebensmitteln und
türkischen Spezialitäten betreibt. A. hatte seinen Cousin vor dem 2. November
2001 schon mehrere Male in seinem Geschäft besucht. Der Grund des Besuchs vom
2. November 2001 war der negative Asylbescheid, den A. einige Tage zuvor
erhalten hatte. Als A. im Geschäft von H. eintraf, war dieser nicht dort. Anwesend
war lediglich G., der Schwager von H.. Als A. an einem Fleischwolf hantierte,
verletzte er sich derart, dass er Teile des Zeige-, des Mittel- und des
Ringfingers der linken Hand verlor. A. klagte gegen die S. GmbH auf
Schadenersatz und Genugtuung. Nach einer Beschränkung des Verfahrens auf die
Frage der Haftung fasste das Amtsgericht den Beschluss, dass die Beklagte S.
GmbH im Grundsatz nach Art. 422 Obligationenrecht (OR, SR 220) haftet. Das
Obergericht lehnte eine Haftung nach Art. 422 OR ab.
Erwägungen
5.
(…) Unter Würdigung der verschiedenen schriftlich und
mündlich gemachten Angaben zum Unfallhergang kann als erstellt angesehen
werden, dass der Kläger am Morgen des 2. November 2001 seinen Cousin H. in
dessen Geschäft aufgesucht hat, um sich mit ihm über seinen kurz zuvor
erhaltenen abweisenden Asylbescheid zu beraten. Da H. nicht im Geschäft war,
entschloss sich der Kläger auf denselben zu warten. Seine Wartezeit verkürzte
er, indem er zu G. in den unteren Stock ging und diesem dort bei der Arbeit
zugesehen hat. Ohne entsprechend aufgefordert worden zu sein, hat der Kläger
den Fleischwolf in Betrieb gesetzt. Ein Verbot, nicht an der Maschine zu
hantieren, mag möglicherweise von G. nicht explizit ausgesprochen worden sein,
dass G. aber nicht wollte, dass der Kläger den Fleischwolf in Betrieb setzte
bzw. der Kläger die Maschine ohne entsprechende Ermächtigung in Betrieb gesetzt
hat, folgt aus der Auswertung der eigenen Angaben. Die diesbezüglich gemachten
Aussagen des Klägers decken sich zudem auch mit den in diesem Punkt gemachten
Aussagen von G. Auch wenn der Kläger die Unfallmeldung vom 20. November 2001
nicht selber ausgefüllt hat, ist er auf den darin gemachten Angaben zu
behaften, hat er doch die Unfallmeldung eigenhändig unterzeichnet. Der Kläger
selber hat zudem nie behauptet, die in der Unfallmeldung gemachten Angaben
würden nicht den Tatsachen entsprechen. (…)
7.
Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, sofern keine
arbeitsvertragliche Haftung bestehe, sei von einer Haftung gemäss Art. 422 Abs.
1.
OR auszugehen. Der hier zu beurteilende Fall sei vergleichbar mit jenem, der
dem Entscheid BGE 129 III 181 zu Grunde liege. Das Bundesgericht hat in diesem
Entscheid erwogen, der Regelung von Art. 422 Abs. 1 OR liege das Prinzip zu Grunde,
dass niemandem die Erfüllung einer Pflicht, die er altruistisch und nicht
eigenen Vorteils wegen übernommen habe, nachteilig sein solle. Es rechtfertige
sich daher, auf die Fälle von Gefälligkeitshandlungen ohne
Rechtsbindungswirkungen Art. 422 Abs. 1 OR analog anzuwenden. Die Beklagte hält
demgegenüber dafür, die Gefälligkeitshaftung brauche ein altruistisches Moment.
Dieses fehle hier klar. Die Tätigkeit des Klägers, das Hantieren am
Fleischwolf, sei aus Langeweile geschehen.
8.
Im Entscheid 129 III 181 hat das Bundesgericht zur
analogen Anwendung der Haftung gemäss Art. 422 Abs. 1 OR auf
Gefälligkeitshandlungen folgendes ausgeführt: «Der Regelung von Art. 422 Abs. 1
OR liege das Prinzip zu Grunde, dass niemandem die Erfüllung einer Pflicht, die
er altruistisch und nicht eigenen Vorteils wegen übernommen hat, nachteilig
sein soll (BGE 48 II 487 E. 3). (...) Art. 422 Abs. 1 OR bestimmt für die –
echte – Geschäftsführung, dass der Geschäftsherr verpflichtet ist, den Schaden,
welchen der Geschäftsführer durch die Geschäftsbesorgung erleidet, nach Ermessen
des Richters zu ersetzen. Der Schadenersatzanspruch nach dieser Bestimmung
setzt kein Verschulden des Geschäftsherrn voraus. Es handelt sich um eine
Kausalhaftung, weshalb ausreicht, dass der Geschäftsführer im Rahmen der Geschäftsbesorgung
und damit im Interesse des Geschäftsherrn tätig geworden ist; insbesondere wird
nicht vorausgesetzt, dass das Verhalten des Geschäftsherrn für den Eintritt des
Schadens ursächlich war (Jörg Schmid, Die Geschäftsführung ohne Auftrag,
Freiburg 1992, Rz 510). Indes wird in Lehre und Rechtsprechung zutreffend
darauf hingewiesen, dass nicht nur das Handeln im Interesse eines anderen den
Haftungsgrund bildet, sondern gegebenenfalls auch der Umstand, dass sich der Geschäftsführer
dabei in Gefahr begibt (Rolf H. Weber: Basler Kommentar, Obligationenrecht I,
2.
Aufl., Bern 2005, N 11 zu Art. 422 OR; Urs Lischer: Die Geschäftsführung
ohne Auftrag im schweizerischen Recht, Diss. Basel 1990, S. 90; Jörg H. Rösler:
Haftpflicht für Schäden aus Hilfeleistung, Diss. Bern 1981, S. 63; BGE 48 II
487). In diesem Sinne enthält Art. 422 Abs. 1 OR auch das Element einer
Risikohaftung. Diese beruht auf dem sowohl vertraglich wie ausservertraglich
gültigen Prinzip, dass das Risiko schadensgeneigter, gefährlicher Tätigkeit von
jenem zu tragen ist, in dessen Interesse und zu dessen Nutzen sie ausgeführt
wird (Heinrich Honsell: Die Risikohaftung des Geschäftsherrn, Festgabe für
Ulrich von Lübtow, Berlin 1980, S. 485 ff., S. 496 ff.; Claus-Wilhelm Canaris:
Risikohaftung bei schadensgeneigter Tätigkeit in fremdem Interesse, in: Recht
der Arbeit, 1966, S. 41 ff.). Insoweit rechtfertigt sich auch die analoge
Anwendung von Art. 422 Abs. 1 OR auf die Fälle von Gefälligkeitshandlungen
ohne Rechtsbindungswillen. Die Haftung greift allerdings nur dann, wenn sich
das der gefährlichen Tätigkeit immanente Risiko verwirklicht. Nicht davon
erfasst werden so genannte Zufallsschäden. Deshalb ist eine Haftung zu
verneinen, falls sich nicht das besondere Tätigkeitsrisiko, sondern das
allgemeine Lebensrisiko verwirklicht hat (Canaris, a.a.O., S. 43).»
Im soeben zitierten Entscheid hat das Bundesgericht unter
Berufung auf seinen Entscheid BGE 116 II 695 festgehalten, ob ein Vertrag oder
eine Gefälligkeit vorliege, entscheide sich nach den Umständen des
Einzelfalles, insbesondere der Art der Leistung, ihrem Grund und Zweck, ihrer
rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung, den Umständen unter denen sie
erbracht wird, und der bestehenden Interessenlage der Parteien. Peter Gauch
führt in seinem Artikel «Bauernhilfe: Drei Fälle und wie das Bundesgericht dazu
kam, die Schadenersatzregel des Art. 422 Abs. 1 OR auf den Auftrag und die
Gefälligkeit anzuwenden» aus, die kausale Risikohaftung des Art. 422 Abs. 1 OR
sei eine quasivertragliche, keine deliktische Haftung. Diese Qualifikation
passe auch dann, wenn es um die entsprechende Haftung des Leistungsempfängers
im Gefälligkeitsverhältnis gehe. Denn obwohl es bei unverbindlichen
Gefälligkeitshandlungen an einem Rechtsbindungswillen der Beteiligten fehle,
vollziehe sich die Gefälligkeitshandlung – wie in Erfüllung einer vertraglichen
Leistungspflicht – im gegenseitigen Einvernehmen der Beteiligten. Dadurch werde
das leistungsbezogene Verhältnis zwischen den Beteiligten zu einem vertragsähnlichen
Leistungsverhältnis, was es rechtfertige, die aus Art. 422 Abs. 1 OR
hergeleitete Schadenersatzpflicht des Gefälligkeitsnehmers wie eine
vertragliche Ersatzpflicht zu behandeln (Peter Gauch: Bauernhilfe: Drei Fälle
und wie das Bundesgericht dazu kam, die Schadenersatzregel des Art. 422 Abs. 1
OR auf den Auftrag und die Gefälligkeit anzuwenden, in: Recht des ländlichen
Raums, Festschrift für Paul Richli, Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft,
Band 11, Zürich 2006, S. 216). Bei allen drei von Peter Gauch besprochenen
Fällen (BGE 48 II 487, BGE 61 II 95 und BGE 129 III 181) waren die jeweiligen,
eine Hilfeleistung erbringenden Personen ein Knecht, ein benachbarter Bauer
bzw. ein Besucher, vom «hilfsbedürftigen» Bauer um die «Gefälligkeit» gebeten
worden. Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist der Kläger jedoch aus eigenem
Antrieb, dem Verbot von G. zuwiderhandelnd bzw. jedenfalls ohne Ermächtigung
von G., tätig geworden.
Wie es das Wort selber sagt, versteht man unter Gefälligkeit
eine Leistung, die unentgeltlich ist und altruistischen Charakter hat. Eine
Gefälligkeit ist mithin eine Leistung, also ein «Aufwand zum Vorteil eines
andern». Dieser Vorteil kann sowohl materieller als auch ideeller Natur sein.
Eine Gefälligkeit ist begriffsnotwendig unentgeltlich. Eine Gefälligkeit hat
aber auch altruistischen Charakter. Dies setzt zunächst einmal voraus, dass die
Leistung im Interesse des Empfängers liegt. Ausserdem wird mit diesem Merkmal
die Motivation des Handelnden für das Erbringen der Leistung angesprochen
(Bettina Hürlimann-Kaup: Die privatrechtliche Gefälligkeit und ihre
Rechtsfolgen, Freiburg 1999, S. 5 ff.). So hat das Bundesgericht in einem
älteren Entscheid das Vorliegen einer Gefälligkeit verneint, weil der Beklagte
aus eigenen geschäftlichen Interessen die Verbindung zwischen zwei Parteien
gefördert hat (BGE 80 III 61).
Indem das Bundesgericht ausführt, die Risikohaftung beruhe
auf dem sowohl vertraglich wie auch ausservertraglich gültigen Prinzip, dass
das Risiko schadensgeneigter, gefährlicher Tätigkeit von jenem zu tragen sei,
in dessen Interesse und zu dessen Nutzen sie ausgeführt werde, und daraus
folgert, es rechtfertige sich daher Art. 422 Abs. 1 OR auf die Gefälligkeit
ohne Rechtsbindungswillen analog anzuwenden, wird bestätigt, dass die
Gefälligkeit durch die Elemente der Unentgeltlichkeit und des Tätigwerdens im
Interesse eines andern zu erfolgen hat. (…)
Wie hiervor festgestellt, hat der Kläger den Beweis nicht
erbracht, dass er im Interesse der Beklagten am Fleischwolf hantiert hat, was
unter Umständen zu einer Haftung in Anlehnung an Art. 422 Abs. 1 OR führen
würde. Im Gegenteil muss nach dem Beweisergebnis davon ausgegangen werden, dass
der Kläger aus purer Langeweile die Maschine in Gang gesetzt und versucht hat,
das Fleisch in die Maschine hineinzustossen. In Übereinstimmung mit den
amtsgerichtlichen Schlussfolgerungen ist festzuhalten, dass die Beklagte kein
Interesse an einer Hilfeleistung des Klägers hatte. Der Kläger ist auch nicht
um eine «Gefälligkeit» gebeten worden, sondern hat an der Maschine aus eigenem
Antrieb hantiert. Es fehlt an einem altruisitischen Moment. Es kann somit nicht
von einer Gefälligkeit gesprochen werden. Damit entfällt eine Haftung analog
Art. 422 Abs. 1 OR.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 26. März 2010
(ZKAPP.2009.61)