Lexipedia

Entscheid

ZKAPP.2009.61

Geschäftsführung ohne Auftrag

26. März 2010Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

A. ist türkischer Staatsangehöriger. Sein Cousin H. ist

Geschäftsführer der S. GmbH, die Handel mit Fleischwaren, Lebensmitteln und

türkischen Spezialitäten betreibt. A. hatte seinen Cousin vor dem 2. November

2001 schon mehrere Male in seinem Geschäft besucht. Der Grund des Besuchs vom

2. November 2001 war der negative Asylbescheid, den A. einige Tage zuvor

erhalten hatte. Als A. im Geschäft von H. eintraf, war dieser nicht dort. Anwesend

war lediglich G., der Schwager von H.. Als A. an einem Fleischwolf hantierte,

verletzte er sich derart, dass er Teile des Zeige-, des Mittel- und des

Ringfingers der linken Hand verlor. A. klagte gegen die S. GmbH auf

Schadenersatz und Genugtuung. Nach einer Beschränkung des Verfahrens auf die

Frage der Haftung fasste das Amtsgericht den Beschluss, dass die Beklagte S.

GmbH im Grundsatz nach Art. 422 Obligationenrecht (OR, SR 220) haftet. Das

Obergericht lehnte eine Haftung nach Art. 422 OR ab.

Erwägungen

5.

(…) Unter Würdigung der verschiedenen schriftlich und

mündlich gemachten Angaben zum Unfallhergang kann als erstellt angesehen

werden, dass der Kläger am Morgen des 2. November 2001 seinen Cousin H. in

dessen Geschäft aufgesucht hat, um sich mit ihm über seinen kurz zuvor

erhaltenen abweisenden Asylbescheid zu beraten. Da H. nicht im Geschäft war,

entschloss sich der Kläger auf denselben zu warten. Seine Wartezeit verkürzte

er, indem er zu G. in den unteren Stock ging und diesem dort bei der Arbeit

zugesehen hat. Ohne entsprechend aufgefordert worden zu sein, hat der Kläger

den Fleischwolf in Betrieb gesetzt. Ein Verbot, nicht an der Maschine zu

hantieren, mag möglicherweise von G. nicht explizit ausgesprochen worden sein,

dass G. aber nicht wollte, dass der Kläger den Fleischwolf in Betrieb setzte

bzw. der Kläger die Maschine ohne entsprechende Ermächtigung in Betrieb gesetzt

hat, folgt aus der Auswertung der eigenen Angaben. Die diesbezüglich gemachten

Aussagen des Klägers decken sich zudem auch mit den in diesem Punkt gemachten

Aussagen von G. Auch wenn der Kläger die Unfallmeldung vom 20. November 2001

nicht selber ausgefüllt hat, ist er auf den darin gemachten Angaben zu

behaften, hat er doch die Unfallmeldung eigenhändig unterzeichnet. Der Kläger

selber hat zudem nie behauptet, die in der Unfallmeldung gemachten Angaben

würden nicht den Tatsachen entsprechen. (…)

7.

Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, sofern keine

arbeitsvertragliche Haftung bestehe, sei von einer Haftung gemäss Art. 422 Abs.

1.

OR auszugehen. Der hier zu beurteilende Fall sei vergleichbar mit jenem, der

dem Entscheid BGE 129 III 181 zu Grunde liege. Das Bundesgericht hat in diesem

Entscheid erwogen, der Regelung von Art. 422 Abs. 1 OR liege das Prinzip zu Grunde,

dass niemandem die Erfüllung einer Pflicht, die er altruistisch und nicht

eigenen Vorteils wegen übernommen habe, nachteilig sein solle. Es rechtfertige

sich daher, auf die Fälle von Gefälligkeitshandlungen ohne

Rechtsbindungswirkungen Art. 422 Abs. 1 OR analog anzuwenden. Die Beklagte hält

demgegenüber dafür, die Gefälligkeitshaftung brauche ein altruistisches Moment.

Dieses fehle hier klar. Die Tätigkeit des Klägers, das Hantieren am

Fleischwolf, sei aus Langeweile geschehen.

8.

Im Entscheid 129 III 181 hat das Bundesgericht zur

analogen Anwendung der Haftung gemäss Art. 422 Abs. 1 OR auf

Gefälligkeitshandlungen folgendes ausgeführt: «Der Regelung von Art. 422 Abs. 1

OR liege das Prinzip zu Grunde, dass niemandem die Erfüllung einer Pflicht, die

er altruistisch und nicht eigenen Vorteils wegen übernommen hat, nachteilig

sein soll (BGE 48 II 487 E. 3). (...) Art. 422 Abs. 1 OR bestimmt für die –

echte – Geschäftsführung, dass der Geschäftsherr verpflichtet ist, den Schaden,

welchen der Geschäftsführer durch die Geschäftsbesorgung erleidet, nach Ermessen

des Richters zu ersetzen. Der Schadenersatzanspruch nach dieser Bestimmung

setzt kein Verschulden des Geschäftsherrn voraus. Es handelt sich um eine

Kausalhaftung, weshalb ausreicht, dass der Geschäftsführer im Rahmen der Geschäftsbesorgung

und damit im Interesse des Geschäftsherrn tätig geworden ist; insbesondere wird

nicht vorausgesetzt, dass das Verhalten des Geschäftsherrn für den Eintritt des

Schadens ursächlich war (Jörg Schmid, Die Geschäftsführung ohne Auftrag,

Freiburg 1992, Rz 510). Indes wird in Lehre und Rechtsprechung zutreffend

darauf hingewiesen, dass nicht nur das Handeln im Interesse eines anderen den

Haftungsgrund bildet, sondern gegebenenfalls auch der Umstand, dass sich der Geschäftsführer

dabei in Gefahr begibt (Rolf H. Weber: Basler Kommentar, Obligationenrecht I,

2.

Aufl., Bern 2005, N 11 zu Art. 422 OR; Urs Lischer: Die Geschäftsführung

ohne Auftrag im schweizerischen Recht, Diss. Basel 1990, S. 90; Jörg H. Rösler:

Haftpflicht für Schäden aus Hilfeleistung, Diss. Bern 1981, S. 63; BGE 48 II

487). In diesem Sinne enthält Art. 422 Abs. 1 OR auch das Element einer

Risikohaftung. Diese beruht auf dem sowohl vertraglich wie ausservertraglich

gültigen Prinzip, dass das Risiko schadensgeneigter, gefährlicher Tätigkeit von

jenem zu tragen ist, in dessen Interesse und zu dessen Nutzen sie ausgeführt

wird (Heinrich Honsell: Die Risikohaftung des Geschäftsherrn, Festgabe für

Ulrich von Lübtow, Berlin 1980, S. 485 ff., S. 496 ff.; Claus-Wilhelm Canaris:

Risikohaftung bei schadensgeneigter Tätigkeit in fremdem Interesse, in: Recht

der Arbeit, 1966, S. 41 ff.). Insoweit rechtfertigt sich auch die analoge

Anwendung von Art. 422 Abs. 1 OR auf die Fälle von Gefälligkeitshandlungen

ohne Rechtsbindungswillen. Die Haftung greift allerdings nur dann, wenn sich

das der gefährlichen Tätigkeit immanente Risiko verwirklicht. Nicht davon

erfasst werden so genannte Zufallsschäden. Deshalb ist eine Haftung zu

verneinen, falls sich nicht das besondere Tätigkeitsrisiko, sondern das

allgemeine Lebensrisiko verwirklicht hat (Canaris, a.a.O., S. 43).»

Im soeben zitierten Entscheid hat das Bundesgericht unter

Berufung auf seinen Entscheid BGE 116 II 695 festgehalten, ob ein Vertrag oder

eine Gefälligkeit vorliege, entscheide sich nach den Umständen des

Einzelfalles, insbesondere der Art der Leistung, ihrem Grund und Zweck, ihrer

rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung, den Umständen unter denen sie

erbracht wird, und der bestehenden Interessenlage der Parteien. Peter Gauch

führt in seinem Artikel «Bauernhilfe: Drei Fälle und wie das Bundesgericht dazu

kam, die Schadenersatzregel des Art. 422 Abs. 1 OR auf den Auftrag und die

Gefälligkeit anzuwenden» aus, die kausale Risikohaftung des Art. 422 Abs. 1 OR

sei eine quasivertragliche, keine deliktische Haftung. Diese Qualifikation

passe auch dann, wenn es um die entsprechende Haftung des Leistungsempfängers

im Gefälligkeitsverhältnis gehe. Denn obwohl es bei unverbindlichen

Gefälligkeitshandlungen an einem Rechtsbindungswillen der Beteiligten fehle,

vollziehe sich die Gefälligkeitshandlung – wie in Erfüllung einer vertraglichen

Leistungspflicht – im gegenseitigen Einvernehmen der Beteiligten. Dadurch werde

das leistungsbezogene Verhältnis zwischen den Beteiligten zu einem vertragsähnlichen

Leistungsverhältnis, was es rechtfertige, die aus Art. 422 Abs. 1 OR

hergeleitete Schadenersatzpflicht des Gefälligkeitsnehmers wie eine

vertragliche Ersatzpflicht zu behandeln (Peter Gauch: Bauernhilfe: Drei Fälle

und wie das Bundesgericht dazu kam, die Schadenersatzregel des Art. 422 Abs. 1

OR auf den Auftrag und die Gefälligkeit anzuwenden, in: Recht des ländlichen

Raums, Festschrift für Paul Richli, Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft,

Band 11, Zürich 2006, S. 216). Bei allen drei von Peter Gauch besprochenen

Fällen (BGE 48 II 487, BGE 61 II 95 und BGE 129 III 181) waren die jeweiligen,

eine Hilfeleistung erbringenden Personen ein Knecht, ein benachbarter Bauer

bzw. ein Besucher, vom «hilfsbedürftigen» Bauer um die «Gefälligkeit» gebeten

worden. Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist der Kläger jedoch aus eigenem

Antrieb, dem Verbot von G. zuwiderhandelnd bzw. jedenfalls ohne Ermächtigung

von G., tätig geworden.

Wie es das Wort selber sagt, versteht man unter Gefälligkeit

eine Leistung, die unentgeltlich ist und altruistischen Charakter hat. Eine

Gefälligkeit ist mithin eine Leistung, also ein «Aufwand zum Vorteil eines

andern». Dieser Vorteil kann sowohl materieller als auch ideeller Natur sein.

Eine Gefälligkeit ist begriffsnotwendig unentgeltlich. Eine Gefälligkeit hat

aber auch altruistischen Charakter. Dies setzt zunächst einmal voraus, dass die

Leistung im Interesse des Empfängers liegt. Ausserdem wird mit diesem Merkmal

die Motivation des Handelnden für das Erbringen der Leistung angesprochen

(Bettina Hürlimann-Kaup: Die privatrechtliche Gefälligkeit und ihre

Rechtsfolgen, Freiburg 1999, S. 5 ff.). So hat das Bundesgericht in einem

älteren Entscheid das Vorliegen einer Gefälligkeit verneint, weil der Beklagte

aus eigenen geschäftlichen Interessen die Verbindung zwischen zwei Parteien

gefördert hat (BGE 80 III 61).

Indem das Bundesgericht ausführt, die Risikohaftung beruhe

auf dem sowohl vertraglich wie auch ausservertraglich gültigen Prinzip, dass

das Risiko schadensgeneigter, gefährlicher Tätigkeit von jenem zu tragen sei,

in dessen Interesse und zu dessen Nutzen sie ausgeführt werde, und daraus

folgert, es rechtfertige sich daher Art. 422 Abs. 1 OR auf die Gefälligkeit

ohne Rechtsbindungswillen analog anzuwenden, wird bestätigt, dass die

Gefälligkeit durch die Elemente der Unentgeltlichkeit und des Tätigwerdens im

Interesse eines andern zu erfolgen hat. (…)

Wie hiervor festgestellt, hat der Kläger den Beweis nicht

erbracht, dass er im Interesse der Beklagten am Fleischwolf hantiert hat, was

unter Umständen zu einer Haftung in Anlehnung an Art. 422 Abs. 1 OR führen

würde. Im Gegenteil muss nach dem Beweisergebnis davon ausgegangen werden, dass

der Kläger aus purer Langeweile die Maschine in Gang gesetzt und versucht hat,

das Fleisch in die Maschine hineinzustossen. In Übereinstimmung mit den

amtsgerichtlichen Schlussfolgerungen ist festzuhalten, dass die Beklagte kein

Interesse an einer Hilfeleistung des Klägers hatte. Der Kläger ist auch nicht

um eine «Gefälligkeit» gebeten worden, sondern hat an der Maschine aus eigenem

Antrieb hantiert. Es fehlt an einem altruisitischen Moment. Es kann somit nicht

von einer Gefälligkeit gesprochen werden. Damit entfällt eine Haftung analog

Art. 422 Abs. 1 OR.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 26. März 2010

(ZKAPP.2009.61)