ZKAPP.2010.69
Ehescheidung, berufliche Vorsorge
15. März 2011Deutsch6 min
Source so.ch
SOG 2011 Nr. 2
Art. 123 Abs. 2 ZGB. Verweigerung der Teilung der
beruflichen Vorsorge: Voraussetzungen, um vom Grundsatz der hälftigen Teilung
abzuweichen, im konkreten Fall verneint.
Sachverhalt
In einem Ehescheidungsverfahren einigten sich die Parteien
über die Nebenfolgen der Scheidung in einer Konvention. Davon ausgenommen blieb
die Frage der Teilung der Vorsorgeguthaben. Die Amtsgerichtspräsidentin schied
die Ehe und genehmigte die Konvention. Die Teilung der beruflichen Vorsorge
verweigerte sie. Der Ehemann appellierte dagegen und beantragte, das Vorsorgeguthaben
der Ehefrau hälftig zu teilen. Die Zivilkammer heisst die Appellation im Wesentlichen
gut.
Erwägungen
4.
a) Die Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge,
welche ein Ehegatte während der Ehedauer erworben hat, sind gemäss Art. 122
Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) mit dem anderen Ehegatten hälftig zu
teilen. Das Gericht kann die Teilung ganz oder teilweise verweigern, wenn sie
aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen
Verhältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre (Art. 123 Abs. 2
ZGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dieser Verweigerungsgrund
äusserst zurückhaltend anzuwenden. Er erfordert zusammengefasst, «dass –
erstens – die Teilung offensichtlich unbillig ist und – zweitens – die
offensichtliche Unbilligkeit ihren Grund in der güterrechtlichen
Auseinandersetzung oder den wirtschaftlichen Verhältnissen nach der Scheidung
hat» (BGE 136 III 449; Regina Aebi-Müller: Abweichen von der hälftigen Teilung
beim Vorsorgeausgleich – zusammenfassende Bemerkungen zur jüngsten
Rechtsprechung des Bundesgerichts, in: Jusletter, 29. November 2010).
b) Die Ehefrau ist ausgebildete Pflegerin und arbeitet mit
einem Beschäftigungsgrad von 48% im Alters- und Pflegeheim X. Daneben obliegt
ihr die elterliche Sorge über die beiden der Ehe entsprossenen Kinder (geb.
1996.
und 2001). Der Ehemann übt keine nennenswerte Erwerbstätigkeit aus. Er
bezieht eine IV-Rente. Dazu kommt eine Komplementärrente der Unfallversicherung
gemäss Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR
832.
). Die Berechnungsbasis der Komplementärrente beträgt gemäss Verfügung
der SUVA vom 6. Mai 2008 CHF 48‘389.00 pro Jahr bzw. CHF 4‘032.42 pro
Monat.
Die berufliche Vorsorge der Ehefrau erfolgt über die
Pensionskasse der Stadt Y. Der Ehemann verfügt bei der Z. über ein
beitragsfreies Konto. Eine Invalidenrente wird ihm von dieser Pensionskasse
nicht ausgerichtet. In der von der Amtsgerichtspräsidentin (rechtskräftig)
genehmigten Konvention halten die Parteien fest, es sei im Falle einer
hälftigen Teilung von Guthaben auf Seiten der Ehefrau von CHF 56‘357.00
und auf Seiten des Ehemanns von CHF 2‘089.45 auszugehen.
c) Die Parteien sind sich einig, dass die Auseinandersetzung
hinsichtlich der beruflichen Vorsorge nach Art. 122 f. ZGB, und nicht nach
Art. 124 ZGB, zu erfolgen hat. Die Amtsgerichtspräsidentin erwog im
Wesentlichen, aufgrund der Verfügung der SUVA sei von einem Renteneinkommen von
insgesamt 90% des versicherten Verdienstes von CHF 48‘389.00 pro Jahr, das
heisst von CHF 3‘629.00 pro Monat auszugehen. Davon entfalle ein Betrag von CHF
2‘051.00 auf die IV-Rente beziehungsweise spätere AHV-Rente in gleicher Höhe,
so dass eine UVG-Rente von CHF 1‘578.00 resultiere. Der Ehemann verfüge neben
der späteren AHV-Rente über ein zusätzliches Renteneinkommen von CHF 1‘578.00.
Die von der Ehefrau zu erwartende BVG-Rente sei mit CHF 1‘456.00 etwas
geringer. Die vorsorgliche Situation der Ehegatten sei somit ungefähr gleich.
Unter diesen Umständen würde eine Teilung der Austrittsleistung zu einer
ungerechtfertigten Bevorteilung des Ehemanns führen. Aufgrund der Teilung läge
im Ergebnis eine vorsorgerechtliche Situation des Ehemanns vor, welche im
Vergleich zu jener der Ehefrau offensichtlich stossend wäre. Dementsprechend
sei die Teilung zu verweigern.
d) Die Praxis des Bundesgerichts im Zusammenhang mit der
Verweigerung der hälftigen Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen
Vorsorge ist wie erwähnt sehr restriktiv. In einem nicht amtlich
veröffentlichten Entscheid vom 27. Oktober 2006 erachtete es die Verweigerung
der Teilung der Austrittsleistung eines Ehemanns durch das Tribunal cantonal du
canton de Neuchâtel nicht als offensichtlich unbillig. Die Ehefrau, die keiner
beruflichen Vorsorge angehört hatte, bezog in diesem Fall eine Invalidenrente,
die mit CHF 1‘823.00 höher war als die vom Ehemann zu erwartende AHV- und
BVG-Rente von zusammen CHF 1‘534.00. Der Ehemann stand im Zeitpunkt der
Scheidung kurz vor dem Eintritt in die Rentenberechtigung (BGE 5C.176/ 2006 vom
27.
Oktober 2006; kritisch: Thomas Geiser: Übersicht über die Rechtsprechung
zum Vorsorgeausgleich in: FamPra 2008, S. 315 f.)
Die vorliegende Ausgangslage ist mit derjenigen, die das
Bundesgericht am 27. Oktober 2006 zu beurteilen hatte, auf den ersten Blick
vergleichbar. Es gibt allerdings einen entscheidenden Unterschied. Während der
Ehemann, um dessen Austrittsleistung es vor Bundesgericht ging, kurz vor der
Pensionierung stand, ist vorliegend die im Jahr 1969 geborene Ehefrau erst
42-jährig. Bis zur ihrer Pensionierung dauert es noch 22 Jahre. Es ist zu
erwarten, dass sie den Beschäftigungsgrad in geraumer Zeit – das heisst, wenn
ihre Kinder die Schulpflicht erfüllt haben – von heute 48% bis gegen 100% wird
ausdehnen können. Im Rahmen der Parteibefragung vor Obergericht bemerkte sie
denn auch, es sei gut möglich, dass sie ihr Arbeitspensum erhöhe, wenn die
Kinder älter seien. Zurzeit absolviere sie eine Ausbildung zur Fachangestellten
Gesundheit. Wenn alles gut gehe und sie die Prüfungen bestehe, sei sie 2012 mit
der Ausbildung fertig. Gesundheitlich gehe es ihr gut.
Es ist somit davon auszugehen, dass die Ehefrau ihr
Arbeitspensum ausdehnen wird. Sie wird folglich auch deutlich höhere Pensionskassenbeiträge
als bisher leisten. Im Gegensatz zum Ehemann, der keine Erwerbstätigkeit mehr
auszuüben vermag, kann die Ehefrau ihre Altersvorsorge noch während rund 20
Jahren weiter ausbauen, und dies voraussichtlich in einem erheblich grösseren
Ausmass als bisher. Das wird sich auf ihre BVG-Rente entsprechend auswirken und
sie dürfte mit einer markant höheren Altersrente rechnen können als die
Vorinstanz annahm. Die Teilung der Austrittsleistungen erscheint vor diesem
Hintergrund nicht als offensichtlich unbillig im Sinne von Art. 123 Abs. 2 ZGB.
(…)
f) Es besteht nach dem Gesagten kein Anlass, vorliegend vom
Grundsatz von Art. 122 Abs. 1 ZGB abzuweichen. Die Austrittsleistungen der
Parteien (beziehungsweise der Differenzbetrag: Art. 122 Abs. 2 ZGB) sind somit
hälftig zu teilen. Gemäss der rechtskräftig genehmigten Konvention ist dabei
auf Seiten der Ehefrau von CHF 56‘357.00 und auf Seiten des Ehemanns von CHF
2‘089.45 auszugehen. Unter dem Strich resultiert ein Saldo zugunsten des Ehemanns
von CHF 27‘133.00. Die Pensionskasse der Ehefrau ist anzuweisen, diesen
Betrag auf ein vom Ehemann noch zu bestimmendes Freizügigkeitskonto zu
überweisen.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 15. März 2011
(ZKAPP.2010.69)