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Entscheid

ZKAPP.2010.69

Ehescheidung, berufliche Vorsorge

15. März 2011Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

In einem Ehescheidungsverfahren einigten sich die Parteien

über die Nebenfolgen der Scheidung in einer Konvention. Davon ausgenommen blieb

die Frage der Teilung der Vorsorgeguthaben. Die Amtsgerichtspräsidentin schied

die Ehe und genehmigte die Konvention. Die Teilung der beruflichen Vorsorge

verweigerte sie. Der Ehemann appellierte dagegen und beantragte, das Vorsorgeguthaben

der Ehefrau hälftig zu teilen. Die Zivilkammer heisst die Appellation im Wesentlichen

gut.

Erwägungen

4.

a) Die Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge,

welche ein Ehegatte während der Ehedauer erworben hat, sind gemäss Art. 122

Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) mit dem anderen Ehegatten hälftig zu

teilen. Das Gericht kann die Teilung ganz oder teilweise verweigern, wenn sie

aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen

Verhältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre (Art. 123 Abs. 2

ZGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dieser Verweigerungsgrund

äusserst zurückhaltend anzuwenden. Er erfordert zusammengefasst, «dass –

erstens – die Teilung offensichtlich unbillig ist und – zweitens – die

offensichtliche Unbilligkeit ihren Grund in der güterrechtlichen

Auseinandersetzung oder den wirtschaftlichen Verhältnissen nach der Scheidung

hat» (BGE 136 III 449; Regina Aebi-Müller: Abweichen von der hälftigen Teilung

beim Vorsorgeausgleich – zusammenfassende Bemerkungen zur jüngsten

Rechtsprechung des Bundesgerichts, in: Jusletter, 29. November 2010).

b) Die Ehefrau ist ausgebildete Pflegerin und arbeitet mit

einem Beschäftigungsgrad von 48% im Alters- und Pflegeheim X. Daneben obliegt

ihr die elterliche Sorge über die beiden der Ehe entsprossenen Kinder (geb.

1996.

und 2001). Der Ehemann übt keine nennenswerte Erwerbstätigkeit aus. Er

bezieht eine IV-Rente. Dazu kommt eine Komplementärrente der Unfallversicherung

gemäss Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR

832.

). Die Berechnungsbasis der Komplementärrente beträgt gemäss Verfügung

der SUVA vom 6. Mai 2008 CHF 48‘389.00 pro Jahr bzw. CHF 4‘032.42 pro

Monat.

Die berufliche Vorsorge der Ehefrau erfolgt über die

Pensionskasse der Stadt Y. Der Ehemann verfügt bei der Z. über ein

beitragsfreies Konto. Eine Invalidenrente wird ihm von dieser Pensionskasse

nicht ausgerichtet. In der von der Amtsgerichtspräsidentin (rechtskräftig)

genehmigten Konvention halten die Parteien fest, es sei im Falle einer

hälftigen Teilung von Guthaben auf Seiten der Ehefrau von CHF 56‘357.00

und auf Seiten des Ehemanns von CHF 2‘089.45 auszugehen.

c) Die Parteien sind sich einig, dass die Auseinandersetzung

hinsichtlich der beruflichen Vorsorge nach Art. 122 f. ZGB, und nicht nach

Art. 124 ZGB, zu erfolgen hat. Die Amtsgerichtspräsidentin erwog im

Wesentlichen, aufgrund der Verfügung der SUVA sei von einem Renteneinkommen von

insgesamt 90% des versicherten Verdienstes von CHF 48‘389.00 pro Jahr, das

heisst von CHF 3‘629.00 pro Monat auszugehen. Davon entfalle ein Betrag von CHF

2‘051.00 auf die IV-Rente beziehungsweise spätere AHV-Rente in gleicher Höhe,

so dass eine UVG-Rente von CHF 1‘578.00 resultiere. Der Ehemann verfüge neben

der späteren AHV-Rente über ein zusätzliches Renteneinkommen von CHF 1‘578.00.

Die von der Ehefrau zu erwartende BVG-Rente sei mit CHF 1‘456.00 etwas

geringer. Die vorsorgliche Situation der Ehegatten sei somit ungefähr gleich.

Unter diesen Umständen würde eine Teilung der Austrittsleistung zu einer

ungerechtfertigten Bevorteilung des Ehemanns führen. Aufgrund der Teilung läge

im Ergebnis eine vorsorgerechtliche Situation des Ehemanns vor, welche im

Vergleich zu jener der Ehefrau offensichtlich stossend wäre. Dementsprechend

sei die Teilung zu verweigern.

d) Die Praxis des Bundesgerichts im Zusammenhang mit der

Verweigerung der hälftigen Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen

Vorsorge ist wie erwähnt sehr restriktiv. In einem nicht amtlich

veröffentlichten Entscheid vom 27. Oktober 2006 erachtete es die Verweigerung

der Teilung der Austrittsleistung eines Ehemanns durch das Tribunal cantonal du

canton de Neuchâtel nicht als offensichtlich unbillig. Die Ehefrau, die keiner

beruflichen Vorsorge angehört hatte, bezog in diesem Fall eine Invalidenrente,

die mit CHF 1‘823.00 höher war als die vom Ehemann zu erwartende AHV- und

BVG-Rente von zusammen CHF 1‘534.00. Der Ehemann stand im Zeitpunkt der

Scheidung kurz vor dem Eintritt in die Rentenberechtigung (BGE 5C.176/ 2006 vom

27.

Oktober 2006; kritisch: Thomas Geiser: Übersicht über die Rechtsprechung

zum Vorsorgeausgleich in: FamPra 2008, S. 315 f.)

Die vorliegende Ausgangslage ist mit derjenigen, die das

Bundesgericht am 27. Oktober 2006 zu beurteilen hatte, auf den ersten Blick

vergleichbar. Es gibt allerdings einen entscheidenden Unterschied. Während der

Ehemann, um dessen Austrittsleistung es vor Bundesgericht ging, kurz vor der

Pensionierung stand, ist vorliegend die im Jahr 1969 geborene Ehefrau erst

42-jährig. Bis zur ihrer Pensionierung dauert es noch 22 Jahre. Es ist zu

erwarten, dass sie den Beschäftigungsgrad in geraumer Zeit – das heisst, wenn

ihre Kinder die Schulpflicht erfüllt haben – von heute 48% bis gegen 100% wird

ausdehnen können. Im Rahmen der Parteibefragung vor Obergericht bemerkte sie

denn auch, es sei gut möglich, dass sie ihr Arbeitspensum erhöhe, wenn die

Kinder älter seien. Zurzeit absolviere sie eine Ausbildung zur Fachangestellten

Gesundheit. Wenn alles gut gehe und sie die Prüfungen bestehe, sei sie 2012 mit

der Ausbildung fertig. Gesundheitlich gehe es ihr gut.

Es ist somit davon auszugehen, dass die Ehefrau ihr

Arbeitspensum ausdehnen wird. Sie wird folglich auch deutlich höhere Pensionskassenbeiträge

als bisher leisten. Im Gegensatz zum Ehemann, der keine Erwerbstätigkeit mehr

auszuüben vermag, kann die Ehefrau ihre Altersvorsorge noch während rund 20

Jahren weiter ausbauen, und dies voraussichtlich in einem erheblich grösseren

Ausmass als bisher. Das wird sich auf ihre BVG-Rente entsprechend auswirken und

sie dürfte mit einer markant höheren Altersrente rechnen können als die

Vorinstanz annahm. Die Teilung der Austrittsleistungen erscheint vor diesem

Hintergrund nicht als offensichtlich unbillig im Sinne von Art. 123 Abs. 2 ZGB.

(…)

f) Es besteht nach dem Gesagten kein Anlass, vorliegend vom

Grundsatz von Art. 122 Abs. 1 ZGB abzuweichen. Die Austrittsleistungen der

Parteien (beziehungsweise der Differenzbetrag: Art. 122 Abs. 2 ZGB) sind somit

hälftig zu teilen. Gemäss der rechtskräftig genehmigten Konvention ist dabei

auf Seiten der Ehefrau von CHF 56‘357.00 und auf Seiten des Ehemanns von CHF

2‘089.45 auszugehen. Unter dem Strich resultiert ein Saldo zugunsten des Ehemanns

von CHF 27‘133.00. Die Pensionskasse der Ehefrau ist anzuweisen, diesen

Betrag auf ein vom Ehemann noch zu bestimmendes Freizügigkeitskonto zu

überweisen.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 15. März 2011

(ZKAPP.2010.69)