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Entscheid

ZKBER.2011.31

Fristenstillstand im summarischen Verfahren

15. Juni 2011Deutsch2 min

Source so.ch

Sachverhalt

Der Gerichtspräsident erliess am 13. April

2011 vorsorgliche Massnahmen und hob die für die Dauer des

Ehescheidungsverfahrens erlassenen vorsorglichen Massnahmen auf. Der Ehemann

erhob dagegen am 26. April 2011 Berufung. Die Zivilkammer tritt auf die Berufung

ein, obwohl diese möglicherweise zu spät eingereicht worden ist.

Erwägungen

1.

Die Verfügung vom 13. April 2011 wurde dem

Ehemann am 14. April 2011 zugestellt. Die zehntägige Berufungsfrist begann

somit am 15. April zu laufen und endete am Ostersonntag, 24. April 2011. Weil

der letzte Tag der Frist somit auf einen Sonntag fällt, endet sie nach Art. 142

Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) am nächsten Werktag. Ob der

Ostermontag ein «am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht

anerkannter Feiertag» sei und die Frist somit eingehalten wäre, weil sie in

diesem Fall erst am Dienstag, 26. April 2011 enden würde und somit eingehalten

wäre, kann offengelassen werden. Die Berufungsfrist muss nämlich aus einem

anderen Grund als ohnehin eingehalten betrachtet werden: Das vorliegende

Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsprozess ist ein

summarisches. Für das summarische Verfahren gilt der Fristenstillstand

grundsätzlich nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Auf diese Besonderheit sind

die Parteien aber ausdrücklich hinzuweisen (Abs. 3 von Art. 145 ZPO). Diesen

Hinweis hat der Gerichtspräsident nun aber in seiner Rechtsmittelbelehrung zur

Verfügung vom 13. April 2011 unterlassen. Deshalb muss die Rechtsmittelfrist

(ausnahmsweise) als eingehalten betrachtet werden.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 15.

Juni 2011 (ZKBER.2011.31)