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Entscheid

ZKBER.2011.38

Ehescheidung, Rückzug des Scheidungsbegehrens

27. Oktober 2011Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die Parteien wurden gestützt auf ein

gemeinsames Scheidungsbe­gehren und eine Ehescheidungskonvention geschieden.

Nach der Er­öffnung des Entscheids im Dispositiv teilten die Parteien in einem

von beiden unterzeichneten Brief dem Richteramt mit, sie hätten sich

ausgesprochen und würden die Scheidung gerne rückgängig ma­chen. Hierauf

stellte der Amtsgerichtspräsident den Parteien das be­gründete Urteil zu. Der

Ehemann erhob fristgerecht Berufung mit dem Antrag, das Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten sei aufzuheben. Die Berufungsbeklagte reichte keine

Berufungsantwort ein. Die Zivilkammer heisst die Berufung ohne Durchführung

einer Verhandlung gut.

Erwägungen

1.

Der Berufungskläger macht zur Hauptsache

geltend, die Ehegatten hätten sich in einem wesentlichen Irrtum befunden, indem

sie an­nahmen, die Bedenkfrist von zwei Monaten sei immer noch gegeben. Bei

dieser Annahme sei ihr Schreiben vom 14. März 2011 noch inner­halb von zwei

Monaten nach der Anhörung und damit innerhalb der Bedenkfrist eingegangen. Er

beruft sich damit sinngemäss auf Wil­lensmängel.

2.

Die Scheidung einer Ehe, die im Verfahren

der Scheidung auf ge­meinsames Begehren erfolgt ist, kann gemäss Art. 289 der

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) wegen Willensmängeln mit Berufung angefochten

werden. Die Regelung von Art. 289 ZPO betrifft den Fall, in dem ein Ehegatte

auf ein gemeinsam vereinbartes Scheidungsbegehren zurückkommen will. Wenn der

andere Ehegatte auf der Scheidungsvereinbarung beharrt, kann der Anfechtende

Willensmängel geltend machen. Vorliegend ist die Ausgangslage jedoch eine andere.

Im Gegensatz zur Konstellation von Art. 289 ZPO will nicht nur eine Partei auf

das Scheidungsbegehren zurückkommen. In ihrem Schreiben vom 14. März 2011

erklären beide Seiten, von einer Scheidung Abstand zu nehmen. Wenn sich die

Parteien einig sind, nicht mehr scheiden zu wollen, können sie ohne weiteres –

und nicht nur beim Vorliegen von Willensmängeln – eine entsprechende frühere

Vereinbarung aufheben. Ein bereits eingeleitetes Scheidungsverfahren ist in

diesem Fall, gleich wie beim Rückzug einer von nur einer Partei eingereichten

Klage, abzuschreiben.

Das Schreiben der Parteien vom 14. März 2011

beinhaltet eine ein­vernehmliche Aufhebung des seinerzeitigen gemeinsamen Schei­dungsbegehrens.

Es stellt sich die Frage, ob eine solche Erklärung auch nach dem

erstinstanzlichen Scheidungsurteil – aber vor dem Eintritt der Rechtskraft –

noch möglich ist und berücksichtigt werden kann.

3.

a) Das Bundesgericht erwog unter der Geltung

des früheren Schei­dungs- und Zivilprozessrechts in einem Fall, in dem beide Parteien

ihr Scheidungsbegehren nach dem Scheidungsurteil des Zürcherischen Obergerichts

zurückgezogen hatten, Folgendes: «Die Zulässigkeit eines Rückzugs der

Scheidungsklage bis zum Eintritt der Rechtskraft des obergerichtlichen

Scheidungsurteils, also bis zum Ablauf der Berufungs- und einer allfälligen

Anschlussberufungsfrist (Art. 54 Abs. 2 Bundesrechtspflegegesetz [OG, SR

173.

]), ist aber um der Auf­rechterhaltung der Ehe willen als Grundsatz des

materiellen Bundes­rechts anzuerkennen und unabhängig von der Gestaltung des

kan­tonalen Prozessrechts zur Geltung zu bringen. Damit dies in allen Fällen

geschehen kann, ist dem Kläger (oder Widerkläger), der sein in oberer

kantonaler Instanz zugesprochenes Scheidungs- oder Tren­nungsbegehren

zurückziehen will, zu gestatten, entsprechend den für die Einreichung der

Berufung geltenden Vorschriften eine dahin­gehende Erklärung beim kantonalen

Gericht zu Handen des Bundes­gerichts (Art. 54 Abs. 1 OG) oder direkt bei

diesem (Art. 32 Abs. 3 OG am Ende) abzugeben. Das Bundesgericht

hat alsdann die sich aus dem Rückzug ergebende Prozesserledigung festzustellen

und die Sache demgemäss abzuschreiben, sofern das kantonale Gericht sich nicht

als befugt erachtet, einer bei ihm eingegangenen Rückzugser­klärung selber die

ihr gebührende materiellrechtliche Folge zu geben. Derartige

Rückzugserklärungen sind um ihrer eherechtlichen Bedeutung willen auch dann

zuzulassen, wenn, wie im vorliegenden Falle, keine Partei durch das Urteil der

oberen kantonalen Instanz beschwert ist, zur Einlegung einer eigentlichen

Berufung also keine Partei berechtigt wäre» (BGE 84 II 232).

Die seit dem zitierten Entscheid des

Bundesgerichts unter der Herr­schaft des neuen Scheidungs- und Prozessrechts

ergangene Lehre äussert sich im gleichen Sinne. Grundsätzlich sei zur Einlegung

eines Rechtsmittels zwar nur legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid

formell beschwert ist. Oder mit anderen Worten: Wer mit seinen Rechtsbegehren

durchgedrungen ist, kann kein Rechtsmittel einlegen. Materielle Beschwer ohne

formelle Beschwer schliesse gewöhnlich ein Rechtsmittel aus. Die Rechtsordnung

kenne jedoch Ausnahmen. So könne die Klagepartei, deren Scheidungsklage voll­umfänglich

gutgeheissen wurde, zur Erhaltung der Ehe gegen den Entscheid ein Rechtsmittel

einlegen und die Klage bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zurückziehen (Kurt

Blickenstorfer, in: Alexander Brunner/Dominik Gasser/Ivo Schwander [Hrsg.]:

Schweizerische Zivil­prozessordnung (ZPO), Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N

89.

vor Art. 308 – 334 ZPO; Isaak Meier/Miguel Sogo:

Schweizerisches Zivil­prozessrecht,

Zürich/Basel/Genf 2010, S. 500; Adrian Staehelin/Daniel Staehelin/Pascal

Grolimund: Zivilprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2008, § 25 N 29; Oscar Vogel/Karl Spühler: Grundriss des Zivilprozessrechts,

8.

Aufl., Bern 2006, 13. Kapitel N 61).

b) Die vorstehend dargelegte Lehre und Praxis

überzeugt. Es recht­fertigt sich deshalb, im vorliegenden Fall gleich zu

verfahren. Da die Parteien ihr gemeinsames Scheidungsbegehren noch innerhalb

der Rechtsmittelfrist zurückgezogen haben, ist das vorinstanzliche Urteil

demnach aufzuheben und das Scheidungsverfahren abzuschreiben.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 27.

Oktober 2011 (ZKBER.2011.38)