ZKBER.2011.38
Ehescheidung, Rückzug des Scheidungsbegehrens
27. Oktober 2011Deutsch5 min
Source so.ch
SOG Nr. 4
Rückzug des gemeinsamen
Scheidungsbegehrens. Das gemeinsame Scheidungsbegehren
kann von den Parteien bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils zurückgezogen
werden.
Sachverhalt
Die Parteien wurden gestützt auf ein
gemeinsames Scheidungsbegehren und eine Ehescheidungskonvention geschieden.
Nach der Eröffnung des Entscheids im Dispositiv teilten die Parteien in einem
von beiden unterzeichneten Brief dem Richteramt mit, sie hätten sich
ausgesprochen und würden die Scheidung gerne rückgängig machen. Hierauf
stellte der Amtsgerichtspräsident den Parteien das begründete Urteil zu. Der
Ehemann erhob fristgerecht Berufung mit dem Antrag, das Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten sei aufzuheben. Die Berufungsbeklagte reichte keine
Berufungsantwort ein. Die Zivilkammer heisst die Berufung ohne Durchführung
einer Verhandlung gut.
Erwägungen
1.
Der Berufungskläger macht zur Hauptsache
geltend, die Ehegatten hätten sich in einem wesentlichen Irrtum befunden, indem
sie annahmen, die Bedenkfrist von zwei Monaten sei immer noch gegeben. Bei
dieser Annahme sei ihr Schreiben vom 14. März 2011 noch innerhalb von zwei
Monaten nach der Anhörung und damit innerhalb der Bedenkfrist eingegangen. Er
beruft sich damit sinngemäss auf Willensmängel.
2.
Die Scheidung einer Ehe, die im Verfahren
der Scheidung auf gemeinsames Begehren erfolgt ist, kann gemäss Art. 289 der
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) wegen Willensmängeln mit Berufung angefochten
werden. Die Regelung von Art. 289 ZPO betrifft den Fall, in dem ein Ehegatte
auf ein gemeinsam vereinbartes Scheidungsbegehren zurückkommen will. Wenn der
andere Ehegatte auf der Scheidungsvereinbarung beharrt, kann der Anfechtende
Willensmängel geltend machen. Vorliegend ist die Ausgangslage jedoch eine andere.
Im Gegensatz zur Konstellation von Art. 289 ZPO will nicht nur eine Partei auf
das Scheidungsbegehren zurückkommen. In ihrem Schreiben vom 14. März 2011
erklären beide Seiten, von einer Scheidung Abstand zu nehmen. Wenn sich die
Parteien einig sind, nicht mehr scheiden zu wollen, können sie ohne weiteres –
und nicht nur beim Vorliegen von Willensmängeln – eine entsprechende frühere
Vereinbarung aufheben. Ein bereits eingeleitetes Scheidungsverfahren ist in
diesem Fall, gleich wie beim Rückzug einer von nur einer Partei eingereichten
Klage, abzuschreiben.
Das Schreiben der Parteien vom 14. März 2011
beinhaltet eine einvernehmliche Aufhebung des seinerzeitigen gemeinsamen Scheidungsbegehrens.
Es stellt sich die Frage, ob eine solche Erklärung auch nach dem
erstinstanzlichen Scheidungsurteil – aber vor dem Eintritt der Rechtskraft –
noch möglich ist und berücksichtigt werden kann.
3.
a) Das Bundesgericht erwog unter der Geltung
des früheren Scheidungs- und Zivilprozessrechts in einem Fall, in dem beide Parteien
ihr Scheidungsbegehren nach dem Scheidungsurteil des Zürcherischen Obergerichts
zurückgezogen hatten, Folgendes: «Die Zulässigkeit eines Rückzugs der
Scheidungsklage bis zum Eintritt der Rechtskraft des obergerichtlichen
Scheidungsurteils, also bis zum Ablauf der Berufungs- und einer allfälligen
Anschlussberufungsfrist (Art. 54 Abs. 2 Bundesrechtspflegegesetz [OG, SR
173.
]), ist aber um der Aufrechterhaltung der Ehe willen als Grundsatz des
materiellen Bundesrechts anzuerkennen und unabhängig von der Gestaltung des
kantonalen Prozessrechts zur Geltung zu bringen. Damit dies in allen Fällen
geschehen kann, ist dem Kläger (oder Widerkläger), der sein in oberer
kantonaler Instanz zugesprochenes Scheidungs- oder Trennungsbegehren
zurückziehen will, zu gestatten, entsprechend den für die Einreichung der
Berufung geltenden Vorschriften eine dahingehende Erklärung beim kantonalen
Gericht zu Handen des Bundesgerichts (Art. 54 Abs. 1 OG) oder direkt bei
diesem (Art. 32 Abs. 3 OG am Ende) abzugeben. Das Bundesgericht
hat alsdann die sich aus dem Rückzug ergebende Prozesserledigung festzustellen
und die Sache demgemäss abzuschreiben, sofern das kantonale Gericht sich nicht
als befugt erachtet, einer bei ihm eingegangenen Rückzugserklärung selber die
ihr gebührende materiellrechtliche Folge zu geben. Derartige
Rückzugserklärungen sind um ihrer eherechtlichen Bedeutung willen auch dann
zuzulassen, wenn, wie im vorliegenden Falle, keine Partei durch das Urteil der
oberen kantonalen Instanz beschwert ist, zur Einlegung einer eigentlichen
Berufung also keine Partei berechtigt wäre» (BGE 84 II 232).
Die seit dem zitierten Entscheid des
Bundesgerichts unter der Herrschaft des neuen Scheidungs- und Prozessrechts
ergangene Lehre äussert sich im gleichen Sinne. Grundsätzlich sei zur Einlegung
eines Rechtsmittels zwar nur legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid
formell beschwert ist. Oder mit anderen Worten: Wer mit seinen Rechtsbegehren
durchgedrungen ist, kann kein Rechtsmittel einlegen. Materielle Beschwer ohne
formelle Beschwer schliesse gewöhnlich ein Rechtsmittel aus. Die Rechtsordnung
kenne jedoch Ausnahmen. So könne die Klagepartei, deren Scheidungsklage vollumfänglich
gutgeheissen wurde, zur Erhaltung der Ehe gegen den Entscheid ein Rechtsmittel
einlegen und die Klage bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zurückziehen (Kurt
Blickenstorfer, in: Alexander Brunner/Dominik Gasser/Ivo Schwander [Hrsg.]:
Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N
89.
vor Art. 308 – 334 ZPO; Isaak Meier/Miguel Sogo:
Schweizerisches Zivilprozessrecht,
Zürich/Basel/Genf 2010, S. 500; Adrian Staehelin/Daniel Staehelin/Pascal
Grolimund: Zivilprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2008, § 25 N 29; Oscar Vogel/Karl Spühler: Grundriss des Zivilprozessrechts,
8.
Aufl., Bern 2006, 13. Kapitel N 61).
b) Die vorstehend dargelegte Lehre und Praxis
überzeugt. Es rechtfertigt sich deshalb, im vorliegenden Fall gleich zu
verfahren. Da die Parteien ihr gemeinsames Scheidungsbegehren noch innerhalb
der Rechtsmittelfrist zurückgezogen haben, ist das vorinstanzliche Urteil
demnach aufzuheben und das Scheidungsverfahren abzuschreiben.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 27.
Oktober 2011 (ZKBER.2011.38)