ZKBER.2011.6
Berufungsanträge
9. März 2011Deutsch2 min
Source so.ch
SOG 2011 Nr. 12
Art. 311 ZPO. Die
Berufungsschrift hat Rechtsmittelanträge zu enthalten. Bei einer auf
Geldleistung gerichteten Forderung ist eine Bezifferung erforderlich, und zwar
im Berufungsantrag beziehungsweise in den Rechtsbegehren selber und nicht in
der Berufungsbegründung. Beschränkt sich der Berufungskläger darauf, die
Festsetzung «angemessener» Beiträge zu verlangen, wird auf die Berufung nicht
eingetreten.
Sachverhalt
In einem Eheschutzverfahren erhob der Ehemann
mit folgenden Anträgen Berufung gegen das erstinstanzliche Eheschutzurteil: Die
Ziffern 5 und 6 des angefochtenen Urteils betreffend Unterhaltszahlung an die
Kinder und an die Ehefrau seien aufzuheben und es seien für die Kinder und die
Ehefrau neu ein angemessener Unterhaltsbeitrag festzusetzen. Die Zivilkammer
tritt auf die Berufung nicht ein.
Erwägungen
1.
Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in Kraft getreten. Nach Art. 405 Abs. 1 ZPO
ist für die Rechtsmittel das Recht anwendbar, das bei der Eröffnung des
Entscheids in Kraft ist. Das angefochtene Urteil wurde am 27. Januar 2011
eröffnet, weshalb sich das Rechtsmittelverfahren nach der neuen Schweizerischen
Zivilprozessordnung richtet.
2.
a) Die Berufungsschrift hat Rechtsmittelanträge
zu enthalten. Dabei genügt es nicht, lediglich die Aufhebung des angefochtenen
erstinstanzlichen Entscheids zu beantragen. Der Berufungskläger muss einen
Antrag in der Sache stellen. Geht es um eine auf eine Geldleistung gerichtete
Forderung, so ist demnach eine Bezifferung erforderlich, und zwar eine
Bezifferung im Berufungsantrag beziehungsweise Rechtsbegehren selber und nicht
bloss in der Berufungsbegründung. Werden diese Anforderungen an die
Rechtsmittelanträge nicht eingehalten, so fehlt es an einer
Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung und diese ist durch Nichteintreten zu
erledigen. Eine Nachfrist darf nicht angesetzt werden (Peter Reetz/Stefanie
Theiler in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.]:
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/ Genf 2010, N
34.
f. zu Art. 311 ZPO). Die Anforderungen an die Rechtsmittelanträge sind somit
im Wesentlichen dieselben wie im früheren Rekursverfahren nach der
Zivilprozessordnung des Kantons Solothurn (SOG 2009 Nr. 4).
b) Die Rechtsbegehren in der vorliegenden
Berufungsschrift genügen diesen Anforderungen nicht. Obwohl es sich sowohl beim
Ehegatten- als auch bei den Kinderunterhaltsbeiträgen um Geldforderungen
handelt, beschränkt sich der Berufungskläger darauf, die Festsetzung
«angemessener» Beiträge zu verlangen. Eine Bezifferung erfolgt nicht.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 9. März
2011.
(ZKBER.2011.6)