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Entscheid

ZKBER.2011.6

Berufungsanträge

9. März 2011Deutsch2 min

Source so.ch

Sachverhalt

In einem Eheschutzverfahren erhob der Ehemann

mit folgenden Anträgen Berufung gegen das erstinstanzliche Eheschutzurteil: Die

Ziffern 5 und 6 des angefochtenen Urteils betreffend Unterhaltszahlung an die

Kinder und an die Ehefrau seien aufzuheben und es seien für die Kinder und die

Ehefrau neu ein angemessener Unterhaltsbeitrag festzusetzen. Die Zivilkammer

tritt auf die Berufung nicht ein.

Erwägungen

1.

Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in Kraft getreten. Nach Art. 405 Abs. 1 ZPO

ist für die Rechtsmittel das Recht anwendbar, das bei der Eröffnung des

Entscheids in Kraft ist. Das angefochtene Urteil wurde am 27. Januar 2011

eröffnet, weshalb sich das Rechtsmittelverfahren nach der neuen Schweizerischen

Zivilprozessordnung richtet.

2.

a) Die Berufungsschrift hat Rechtsmittelanträge

zu enthalten. Dabei genügt es nicht, lediglich die Aufhebung des angefochtenen

erstinstanzlichen Entscheids zu beantragen. Der Berufungskläger muss einen

Antrag in der Sache stellen. Geht es um eine auf eine Geldleistung gerichtete

Forderung, so ist demnach eine Bezifferung erforderlich, und zwar eine

Bezifferung im Berufungsantrag beziehungsweise Rechtsbegehren selber und nicht

bloss in der Berufungsbegründung. Werden diese Anforderungen an die

Rechtsmittelanträge nicht eingehalten, so fehlt es an einer

Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung und diese ist durch Nichteintreten zu

erledigen. Eine Nachfrist darf nicht angesetzt werden (Peter Reetz/Stefanie

Theiler in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.]:

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/ Genf 2010, N

34.

f. zu Art. 311 ZPO). Die Anforderungen an die Rechtsmittelanträge sind somit

im Wesentlichen dieselben wie im früheren Rekursverfahren nach der

Zivilprozessordnung des Kantons Solothurn (SOG 2009 Nr. 4).

b) Die Rechtsbegehren in der vorliegenden

Berufungsschrift genügen diesen Anforderungen nicht. Obwohl es sich sowohl beim

Ehegatten- als auch bei den Kinderunterhaltsbeiträgen um Geldforderungen

handelt, beschränkt sich der Berufungskläger darauf, die Festsetzung

«angemessener» Beiträge zu verlangen. Eine Bezifferung erfolgt nicht.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 9. März

2011.

(ZKBER.2011.6)