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Entscheid

ZKBER.2012.2

Feiertag

6. Januar 2012Deutsch2 min

Source so.ch

Sachverhalt

In einem Ehescheidungsverfahren wurde der

Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen am 22. Dezember 2011 zugestellt.

Die Zivilkammer tritt auf die am 3. Januar 2012 dagegen eingereichte Berufung

wegen Verspätung nicht ein.

Erwägungen

2.

Vorsorgliche Massnahmen im

Scheidungsverfahren werden im summarischen Verfahren erlassen (Art. 276 Abs. 1

i.V.m. Art. 271 lit. a Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Im summarischen

Verfahren gelten die Gerichtsferien nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. a ZPO). Die

Parteien wurden in der angefochtenen Verfügung auf diesen Umstand aufmerksam

gemacht (Art. 145 Abs. 3 ZPO). Bei einer Zustellung am 22. Dezember 2011 endete

die 10-tägige Rechtsmittelfrist somit am 1. Januar 2012, dem Neujahrstag.

Dieser Tag ist sowohl ein Sonntag wie auch ein nach kantonalem Recht

anerkannter Feiertag (§ 1 lit. a und b des Gesetzes über die öffentlichen

Ruhetage, BGS 512.41). Die Frist, um das Rechtsmittel einzureichen, verlängerte

sich daher nach Art. 142 Abs. 3 ZPO bis zum nächsten Werktag. Es ist

deshalb zu prüfen, ob der 2. Januar, der so genannte Berchtoldstag, ebenfalls

ein Feiertag ist, der die Frist bis zum 3. Januar 2012 zu verlängern vermag.

3.

In Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO wird der 2.

Januar nur als Begrenzung der Gerichtsferien erwähnt, die ja vorliegend nicht

gelten. Für die Fristbestimmung gemäss Art. 142 ZPO werden im Einführungsgesetz

zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO, BGS 221.2) der Pfingstmontag,

der 1. Mai, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt und Allerheiligen den staatlich

anerkannten Feiertagen gleichgestellt (§ 22 Abs. 2 EG ZPO). Der Berchtoldstag

wird nicht aufgeführt. Dass es sich dabei um ein qualifiziertes Schweigen

handelt, zeigt sich darin, dass der 2. Januar in der Solothurnischen ZPO noch

ausdrücklich einem staatlich anerkannten Feiertag gleichgestellt wurde. Beim 2.

Januar, der im Jahr 2012 auf einen Montag fiel, handelt es sich somit nicht um

einen Feiertag, welcher gemäss Art. 142 Abs. 3 ZPO eine Fristverlängerung

bewirken konnte.

4.

Im vorliegenden Fall ist die

Rechtsmittelfrist somit am 2. Januar 2012 ausgelaufen. Die erst am 3. Januar

2012.

eingereichte Berufung erweist sich somit als verspätet. (…)

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 6.

Januar 2012 (ZKBER.2012.2)