ZKBER.2012.2
Feiertag
6. Januar 2012Deutsch2 min
Source so.ch
SOG 2012 Nr. 7
Art. 142 Abs. 3 ZPO, § 22 Abs. 2 EG ZPO,
Gesetz über die öffentlichen Ruhetage. Der Berchtoldstag (2. Januar) ist kein staatlich anerkannter Feiertag und einem solchen auch
nicht gleichgestellt. In einem summarischen Verfahren, in dem die
Gerichtsferien nicht gelten, kann eine Frist an diesem Tag auslaufen.
Sachverhalt
In einem Ehescheidungsverfahren wurde der
Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen am 22. Dezember 2011 zugestellt.
Die Zivilkammer tritt auf die am 3. Januar 2012 dagegen eingereichte Berufung
wegen Verspätung nicht ein.
Erwägungen
2.
Vorsorgliche Massnahmen im
Scheidungsverfahren werden im summarischen Verfahren erlassen (Art. 276 Abs. 1
i.V.m. Art. 271 lit. a Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Im summarischen
Verfahren gelten die Gerichtsferien nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. a ZPO). Die
Parteien wurden in der angefochtenen Verfügung auf diesen Umstand aufmerksam
gemacht (Art. 145 Abs. 3 ZPO). Bei einer Zustellung am 22. Dezember 2011 endete
die 10-tägige Rechtsmittelfrist somit am 1. Januar 2012, dem Neujahrstag.
Dieser Tag ist sowohl ein Sonntag wie auch ein nach kantonalem Recht
anerkannter Feiertag (§ 1 lit. a und b des Gesetzes über die öffentlichen
Ruhetage, BGS 512.41). Die Frist, um das Rechtsmittel einzureichen, verlängerte
sich daher nach Art. 142 Abs. 3 ZPO bis zum nächsten Werktag. Es ist
deshalb zu prüfen, ob der 2. Januar, der so genannte Berchtoldstag, ebenfalls
ein Feiertag ist, der die Frist bis zum 3. Januar 2012 zu verlängern vermag.
3.
In Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO wird der 2.
Januar nur als Begrenzung der Gerichtsferien erwähnt, die ja vorliegend nicht
gelten. Für die Fristbestimmung gemäss Art. 142 ZPO werden im Einführungsgesetz
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO, BGS 221.2) der Pfingstmontag,
der 1. Mai, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt und Allerheiligen den staatlich
anerkannten Feiertagen gleichgestellt (§ 22 Abs. 2 EG ZPO). Der Berchtoldstag
wird nicht aufgeführt. Dass es sich dabei um ein qualifiziertes Schweigen
handelt, zeigt sich darin, dass der 2. Januar in der Solothurnischen ZPO noch
ausdrücklich einem staatlich anerkannten Feiertag gleichgestellt wurde. Beim 2.
Januar, der im Jahr 2012 auf einen Montag fiel, handelt es sich somit nicht um
einen Feiertag, welcher gemäss Art. 142 Abs. 3 ZPO eine Fristverlängerung
bewirken konnte.
4.
Im vorliegenden Fall ist die
Rechtsmittelfrist somit am 2. Januar 2012 ausgelaufen. Die erst am 3. Januar
2012.
eingereichte Berufung erweist sich somit als verspätet. (…)
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 6.
Januar 2012 (ZKBER.2012.2)