ZKBER.2012.40
Ehescheidung, Weisung im Kindeswohl
2. Juli 2012Deutsch5 min
Source so.ch
SOG 2012 Nr. 2
Art. 307 ZGB. Eine Weisung an einen Vater, sich in
ärztliche psychotherapeutische Behandlung zu begeben, ist nur zulässig, wenn
diese unmittelbar dem Kindeswohl dient. Soweit eine solche Weisung in erster
Linie dem Vater helfen soll, lässt sie sich nicht auf Art. 307 ZGB stützen.
Sachverhalt
In einem
Scheidungsurteil verfügte der Amtsgerichtspräsident Folgendes: Dem Vater A.
wird die Weisung erteilt, der im Gutachten des Kinder- und
Jugendpsychiatrischen Dienstes (KJPD) aufgeführten Empfehlung Folge zu leisten
und sich in ärztliche psychotherapeutische Behandlung zu begeben bzw. diese
fortzusetzen, sofern er sie bereits begonnen haben sollte. Die vom betroffenen
Vater dagegen eingereichte Berufung heisst die Zivilkammer gut.
Aus den
Erwägungen
1.
Der
Amtsgerichtspräsident führt in seinem Urteil nicht aus, auf welche rechtlichen
Grundlagen er die angefochtene Weisung stützt. In Frage kommt Art. 307
Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Nach dem ersten und dritten Absatz dieser
Bestimmung hat die Vormundschaftsbehörde (Anmerkung der Redaktion: neu die
Kindesschutzbehörde) – beziehungsweise in eherechtlichen Verfahren das Gericht
– die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen, wenn das Wohl des
Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder
dazu ausserstande sind. Sie kann insbesondere die Eltern oder das Kind
ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung
erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick oder
Auskunft zu erteilen ist. Ergänzend und konkretisierend dazu bestimmt auch Art.
273.
Abs. 2 ZGB, dass die Eltern oder das Kind ermahnt und ihnen Weisungen
erteilt werden können, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des
persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung
oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist.
Weisungen sind
rechtlich verbindliche Verpflichtungen zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen.
Die Aufzählung möglicher Massnahmen in Art. 307 Abs. 3 ZGB ist nicht
abschliessend. Die Kann-Vorschrift räumt einen grossen Ermessensspielraum ein.
Es können alle Massnahmen angeordnet werden, die geeignet sind, die Gefährdung
des Kindswohls zu beheben, sofern der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
beachtet wird. Infrage kommen beispielsweise die Verpflichtung zur periodischen
Berichterstattung an die Behörden, die Anordnung, dass die Übergabe des Kindes
an einem bestimmten Ort stattzufinden und dass das Kind während der Besuchstage
auch dort zu übernachten habe, das Verbot, mit dem Kind Auslandreisen zu
unternehmen, oder Anweisungen, dass bestimmte Aktivitäten durch den
Besuchsberechtigten zu unterlassen sind oder bestimmte Personen nicht mit dem
Kind getroffen werden dürfen. Möglich ist auch die Verpflichtung, das
Besuchsrecht an einem bestimmten Ort wahrzunehmen, zum Beispiel an einem
sogenannten Besuchstreffpunkt. Der besuchsberechtigte Elternteil kann
verpflichtet werden, sich in Bezug auf das Besuchsrecht und dessen Ausübung
beraten zu lassen. Das Bundesgericht erachtete auch die Anordnung einer
Therapie oder Pflichtberatung gestützt auf Art. 307 Abs. 3
ZGB im Zusammenhang
mit der Regelung des Besuchsrechts für zulässig. Als verhältnismässig
beurteilte das Bundesgericht weiter die Anordnung einer Therapie mit dem Ziel,
Vorschläge für eine Wiederaufnahme des Kontakts zwischen Vater und Töchtern zu
erarbeiten. Auch die durch das Scheidungsgericht angeordnete Verpflichtung der
Mutter zur Teilnahme an einer Gesprächstherapie erachtete das Bundesgericht
nicht notwendigerweise als unzulässige Einschränkung der persönlichen Freiheit,
sofern diese für die Wahrung des Kindeswohls erforderlich sei (Andrea Büchler /
Margot Michel: Besuchsrecht und häusliche Gewalt, FamPra.ch 2011, S. 536 f.).
2.
Anstoss zur
angefochtenen Weisung gab ein Gutachten des KJPD der Solothurner Spitäler AG.
Das Gutachten beantwortete Fragen zur Zuteilung der Obhut und der Regelung des
persönlichen Verkehrs. Die Antwort zur Frage, ob Kindesschutzmassnahmen nötig
seien, beinhaltete diverse Empfehlungen. Unter dem Titel «Weitere Empfehlungen»
stand der Hinweis auf die vorliegend umstrittene psychotherapeutische
Behandlung von A. mit dem folgenden Wortlaut: «Eine ambulante
psychotherapeutische Begleitung könnte dem Vater helfen, den erlittenen Verlust
zu verarbeiten. Wir möchten dem Vater deshalb dringend ans Herz legen, sich in
ärztliche psychotherapeutische Behandlung zu begeben». Dieser Hinweis stand
nicht im Zusammenhang mit der Frage nach Kindesschutzmassnahmen.
Die Gutachterin des –
in solchen Fragen über eine breite Erfahrung verfügenden – KJPD verstand den
Hinweis auf eine psychotherapeutische Behandlung somit nicht als
Kindesschutzmassnahme, sondern als gutgemeinte Empfehlung an A. («ans Herz
legen»). Aus dem Obergutachten – das keine entsprechende Empfehlung enthält –
ergibt sich nichts anderes. Im Vordergrund stand – wie der Berufungskläger zu
Recht bemerkt – vor allem das Leiden von A. und nicht das Wohl der Kinder.
Selbst die Berufungsbeklagte räumt in ihrer Berufungsantwort ein, es handle
sich bei der angefochtenen Weisung nur «indirekt» um eine
Kindesschutzmassnahme. Dies im Gegensatz zur Weisung an die Mutter, die beiden
Kinder weiterhin kinder- und jugendpsychiatrisch behandeln zu lassen. Diese
Weisung dient unmittelbar dem Kindswohl und liegt deshalb im Rahmen der gemäss
Art. 307 ZGB zulässigen Massnahmen. Die dem Ehemann erteilte Weisung
soll in erster Linie ihm selber helfen. Sie wirkt sich höchstens indirekt auf
die Kinder aus. Es handelt sich daher nicht um eine Kindesschutzmassnahme im
Sinne des Zivilgesetzbuches. Für den mit der angefochtenen Weisung verbundenen
Eingriff des Scheidungsrichters in die persönliche Freiheit von A. gibt es
deshalb keine gesetzliche Grundlage (Art. 36 Bundesverfassung, BV, SR 101). Die
Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung ist begründet.
Obergericht Zivilkammer,
Urteil vom 2. Juli 2012 (ZKBER.2012.40)