ZKBER.2012.54
Bestreitung des neuen Vermögens gemäss Art. 265a SchKG
7. Dezember 2012Deutsch8 min
Source so.ch
SOG 2012 Nr. 4
Art. 265a Abs. 4 SchKG. Einrede des mangelnden neuen Vermögens. Die Solothurnische
Praxis, dem Schuldner durch Gewährung eines 50 %-Zuschlags auf dem Grundbetrag
ein ihm zustehendes Leben über dem absoluten Existenzminimum zu ermöglichen,
wird bestätigt. Zusätzlich ist zu prüfen, ob einzelne der geltend gemachten Ausgabepositionen
zu einem für den Schuldner und seine Ehefrau standesgemässen Leben gehören.
Sachverhalt
R. hatte Einrede mangelnden neuen Vermögens
nach Art. 265a Abs. 4 SchKG erhoben. Gegen das Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten, das neues Vermögen festgestellt hatte, erhob R.
Berufung. Mit dieser machte er u.a. geltend, der zur Sicherstellung einer
standesgemässen Lebensführung gewährte Zuschlag von 50 % auf dem Grundbetrag
finde sich nirgends in den Richtlinien der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und
Konkurs des Kantons Solothurn, sei deshalb nicht anzuwenden und verstosse gegen
die Pflicht des Richters, die Feststellung im Rahmen des Ermessens vorzunehmen.
Entgegen der Meinung der Vorinstanz seien individuelle Zuschläge zu
berücksichtigen. Dies habe sie jedoch unterlassen. Die schematische Erhöhung
des Grundbetrags um 50 % verletze Bundesrecht. Die Zivilkammer verwirft diesen
Einwand.
Erwägungen
3.1
Der Berufungskläger macht (…) geltend, die
schematische Erhöhung des Grundbetrags um 50 % zur Bemessung der
standesgemässen Lebensführung verletze Bundesrecht, da der Richter gehalten
sei, die Feststellung neuen Vermögens im Einzelfall und nach pflichtgemässem
Ermessen vorzunehmen. Zunächst einmal ist festzuhalten, dass es in der Tat im
Kanton Solothurn eine gefestigte Praxis gibt, bei der Festlegung des
Existenzminimums in der Frage der Feststellung von neuem Vermögen den
jeweiligen Grundbetrag gemäss den Richtlinien um 50 % zu erhöhen. Diese Praxis
gründet auf dem in SOG 1985 Nr. 14 publizierten Entscheid der Zivilkammer vom
12.
Juli 1985 (bestätigt im Urteil des Obergerichts vom 21. Mai 1987; vgl.
Rudolf Junker: Kein neues Vermögen, in: Festgabe SJV 1998, S. 603,
Fn 147). Der Richter ist nämlich im Verfahren zur Feststellung neuen
Vermögens nicht strikte an das betreibungsrechtliche Existenzminimum gebunden,
sondern kann zugunsten des Schuldners davon abweichen. In der Gerichtspraxis
geschieht dies dadurch, dass der so genannte betreibungsrechtliche Grundbetrag
ermessensweise um die Hälfte erhöht wird. Dieser monatliche Grundbetrag umfasst
sämtliche Auslagen gemäss den Richtlinien, die es dem konkursiten Schuldner
nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ermöglichen sollen, ein standesgemässes
Leben zu führen. Über den erwähnten 50 % Zuschlag hinaus ist jedoch im
Interesse der früheren Gläubiger bei unnötigen, übersetzten oder gar luxuriösen
Aufwendungen des Schuldners (z.B. kostspielige Hobbies, teures Auto oder
solches ohne Kompetenzcharakter im Sinne von Art. 92 Schuldbetreibungs- und
Konkursgesetz [SchKG, SR 281.1], etc.) Zurückhaltung geboten; entsprechende
Ausgaben sind gegebenenfalls zu streichen oder angemessen zu reduzieren. Es ist
keineswegs so, wie der Berufungskläger unterstellt, dass im Einzelfall nicht
noch weitere Ausgabepositionen in die Berechnung Eingang finden könnten. Das
Amtsgericht hat denn auch eine Anzahl Ausgabepositionen des Schuldners
überprüft und begründet verworfen. Dem ist nichts beizufügen.
3.2.1
Im Entscheid vom 10. April 2003 hat das
Bundesgericht festgehalten, die Bestimmung des Betrages, der dem Schuldner
erlaube, einen standesgemässen Lebensunterhalt zu bestreiten, durch Erhöhung
sämtlicher Positionen des erweiterten Notbedarfs um 50 bis 66 % sei
willkürlich. Der betreffende Betrag müsse vor allem die Positionen des
erweiterten Notbedarfs im Sinne von Art. 93 SchKG decken, das bedeute
einen Grundbetrag, zu welchem die unerlässlichen Ausgaben wie Miete, Heizung,
Krankenkassenprämien, etc. hinzuzurechnen seien. Erweitert werde dieser Betrag
durch die nicht reduzierbaren Kosten, wie Steuern und dazu kämen gewisse
übliche Kosten wie diejenigen für ein Auto, Radio und Fernseher, Telefon,
Computer, sowie gewisse Privatversicherungen. Weiter dazu müsse schliesslich
ein gewisser Zuschlag kommen, da der Grundbetrag, welcher für Nahrung,
Kleidung, Körperpflege, kulturelle Auslagen, etc. bestimmt sei,
definitionsgemäss nur den Notbedarf decke und folglich nicht ausreiche, um
Bedürfnisse eines Schuldners zu befriedigen, der zur Führung eines
standesgemässen Lebens berechtigt sei. Die Gerichte würden in der Praxis häufig
diesen Grenzwert bestimmen, indem sie wie oben geschildert vorgehen würden und
schliesslich noch einen Zuschlag in der Höhe eines gewissen Prozentsatzes des
Grundbetrags machen würden. Dieser betrage in den Kantonen Solothurn und Aargau
50.
%, im Kanton Zürich 66 % und in den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft,
Neuenburg und Wallis 100 %. Man müsse sich bei der Berechnung des Grenzwertes
für die Annahme neuen Vermögens vor einem übermässigen Schematismus hüten. Das
Bundesgericht hat offen gelassen, ob die in den erwähnten Kantonen gewährten
Zuschläge und die Berechnungsmethode richtig sind, sondern lediglich
festgehalten, die im Kanton Waadt geübte Praxis, einen Zuschlag von 50 bis 66 %
auf sämtlichen Positionen des (erweiterten) Notbedarfs zu gewähren, sei «nicht
nur als solche willkürlich, sondern führt ausserdem zu einem willkürlichen
Ergebnis» (BGE 129 III 385, E. 5.2.2 = Pra 2004 Nr. 30).
3.2.2
Im Entscheid vom 29. Mai 2009 hat das
Bundesgericht seine Rechtsprechung präzisiert und festgehalten, die Zivilkammer
der Cour de justice du canton de Genève als Vorinstanz habe ihr Ermessen
überschritten, als sie den Grundbetrag in der bekannten Art um 100 % erhöht
habe. Dies sei im vorliegenden Fall unverhältnismässig, da die Auslagen des
Schuldners und seiner Familie bereits grosszügig berechnet wurden (Kosten für
zwei Autos, Privatschule eines Kindes, laufende und ausstehende Steuern). Unter
den vorliegenden Umständen sei eine Erhöhung von 50 % angemessen (BGE 135 III
424.
= Pra 2010 Nr. 21).
3.2.3
Im Entscheid vom 28. April 2010 hat das
Bundesgericht schliesslich in einem den Kanton Aargau betreffenden Entscheid
bezüglich Bestreitung neuen Vermögens festgehalten, «die Vorinstanz habe mit
der Festsetzung des Zuschlags auf 50 % ihr Ermessen nicht überschritten.» Die
Rechtsgleichheit erfordere nicht, dass der Zuschlag in allen Kantonen gleich
hoch sei. Vielmehr sei Gewähr zu leisten, dass das Gesamttotal aus anerkannten
Aufwendungen und dem Zuschlag im Einzelfall eine standesgemässe Lebensführung
ermögliche. Insoweit könnten sich die Bemessung der anerkannten Ausgaben und
der Zuschlag zum Grundbetrag gegenseitig beeinflussen (Urteil des
Bundesgerichts 5A_104/2010 vom 28. April 2010).
3.3.1
Aus der zitierten Rechtsprechung ergibt
sich, dass das Bundesgericht die generelle Erhöhung sämtlicher Positionen des
erweiterten Notbedarfs um 100 % als willkürlich bezeichnet hat. Im Einzelfall
hat es auch festgehalten, die Verdoppelung des Grundbetrages sei
unverhältnismässig und die Erhöhung um 50 % angemessen. Der Berufungskläger
kritisiert die solothurnische Praxis der Erhöhung um 50 %, ohne jedoch
detailliert darzulegen, wieso diese unangemessen oder gar willkürlich sein
soll. Es besteht denn auch keine Veranlassung, von dieser Praxis abzuweichen.
Der Schuldner, der Anspruch auf die Führung eines standesgemässen Lebens hat,
soll unbestrittenermassen die Möglichkeit haben, sich auch mal etwas zu gönnen,
das über dem absoluten Minimum der Lebensführung liegt. Also beispielsweise
auch einmal im Restaurant zu essen, sich gelegentlich mit Markenartikeln
einzukleiden, in den Ferien zu verreisen und sich nicht bloss zuhause zu
erholen, ins Kino zu gehen oder ähnliches. Einerseits würde es zu weit führen,
hier im Einzelnen darzulegen und Beweis zu führen, welche Position nun konkret
zu einem standesgemässen Leben gehört. Andererseits sind die persönlichen
Vorlieben zu unterschiedlich. Es rechtfertigt sich deshalb und ist auch im
Sinne einer Gleichbehandlung der Schuldner, dass ein genereller Zuschlag
gewährt wird und dem einzelnen Schuldner überlassen wird, was für ihn
persönlich ein standesgemässes Leben bedeutet und wo er sich etwas mehr als das
absolut Notwendige leisten will.
3.3.2
Wie oben gezeigt, bestehen in den
Kantonen unterschiedliche Praxen in der Höhe der gewährten Zuschläge. Das
Bundesgericht hat bestätigt, die Rechtsgleichheit erfordere nicht, dass dieser
Zuschlag in allen Kantonen gleich sei (Urteil des Bundesgerichts 5A_104/2010).
Es stellt sich die Frage, ob die im Kanton Solothurn geltende Praxis geändert
werden soll. Nebst dem, dass der Berufungskläger gar keinen diesbezüglichen
Antrag stellt, besteht auch keine Veranlassung dazu. Dem Interesse des
Schuldners nach einem erfolgten Konkurs wieder «finanziell auf die Beine zu
kommen» ist mit dem gewährten Zuschlag von 50 % genügend Rechnung getragen.
Faktisch werden die Konkursverlustscheinsforderungen höchst selten mehr geltend
gemacht, obwohl sie ja nach Art. 149a SchKG erst nach 20 Jahren verjähren. (…)
Diese Tendenz würde mit einer Erhöhung des Zuschlags eher noch gefördert. Zudem
sind die allgemeinen Lebenshaltungskosten im Kanton Solothurn, die sich auf
einige Positionen des erweiterten Notbedarfs, wie Miete, Krankenkassenprämien,
Restaurationspreise, etc. auswirken, im Vergleich mit andern Kantonen nicht so
hoch, dass sie eine Erhöhung des Zuschlags rechtfertigen würden. Die bisherige
Solothurner-Praxis, den Grundbetrag um 50 % zu erhöhen, ist deshalb zu
bestätigen.
4.1.1
Da die generelle Erhöhung des
Grundbetrages ihre Grenze in der Überprüfung der einzelnen, geltend gemachten
Ausgabepositionen des standesgemässen Bedarfs hat, sind diese im Folgenden zu
überprüfen. (…)
4.6
Zusammenfassend kann festgehalten werden,
dass die Vorinstanz richtig entschieden hat. Durch Gewährung des 50 %-Zuschlags
auf dem Grundbetrag wurde dem Berufungskläger ein ihm zustehendes Leben über
dem absoluten Existenzminimum ermöglicht. Durch detaillierte Abklärungen und
Erwägungen hat das Amtsgericht geprüft, ob einzelne vom Berufungskläger geltend
gemachte Ausgabepositionen zu einem für den Schuldner und seine Ehefrau
standesgemässen Leben gehören und anschliessend bei der Feststellung, ob neues
Dispositiv
Vermögen vorhanden ist, hat es zugunsten des Berufungsklägers entschieden,
indem es den rechnerischen Betrag massiv abgerundet hat.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 7.
Dezember 2012 (ZKBER.2012.54)