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Entscheid

ZKBER.2012.54

Bestreitung des neuen Vermögens gemäss Art. 265a SchKG

7. Dezember 2012Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

R. hatte Einrede mangelnden neuen Vermögens

nach Art. 265a Abs. 4 SchKG erhoben. Gegen das Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten, das neues Vermögen festgestellt hatte, erhob R.

Berufung. Mit dieser machte er u.a. geltend, der zur Sicherstellung einer

standesgemässen Lebensführung gewährte Zuschlag von 50 % auf dem Grundbetrag

finde sich nirgends in den Richtlinien der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und

Konkurs des Kantons Solothurn, sei deshalb nicht anzuwenden und verstosse gegen

die Pflicht des Richters, die Feststellung im Rahmen des Ermessens vorzunehmen.

Entgegen der Meinung der Vorinstanz seien individuelle Zuschläge zu

berücksichtigen. Dies habe sie jedoch unterlassen. Die schematische Erhöhung

des Grundbetrags um 50 % verletze Bundesrecht. Die Zivilkammer verwirft diesen

Einwand.

Erwägungen

3.1

Der Berufungskläger macht (…) geltend, die

schematische Erhöhung des Grundbetrags um 50 % zur Bemessung der

standesgemässen Lebensführung verletze Bundesrecht, da der Richter gehalten

sei, die Feststellung neuen Vermögens im Einzelfall und nach pflichtgemässem

Ermessen vorzunehmen. Zunächst einmal ist festzuhalten, dass es in der Tat im

Kanton Solothurn eine gefestigte Praxis gibt, bei der Festlegung des

Existenzminimums in der Frage der Feststellung von neuem Vermögen den

jeweiligen Grundbetrag gemäss den Richtlinien um 50 % zu erhöhen. Diese Praxis

gründet auf dem in SOG 1985 Nr. 14 publizierten Entscheid der Zivilkammer vom

12.

Juli 1985 (bestätigt im Urteil des Obergerichts vom 21. Mai 1987; vgl.

Rudolf Junker: Kein neues Vermögen, in: Festgabe SJV 1998, S. 603,

Fn 147). Der Richter ist nämlich im Verfahren zur Feststellung neuen

Vermögens nicht strikte an das betreibungsrechtliche Existenzminimum gebunden,

sondern kann zugunsten des Schuldners davon abweichen. In der Gerichtspraxis

geschieht dies dadurch, dass der so genannte betreibungsrechtliche Grundbetrag

ermessensweise um die Hälfte erhöht wird. Dieser monatliche Grundbetrag umfasst

sämtliche Auslagen gemäss den Richtlinien, die es dem konkursiten Schuldner

nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ermöglichen sollen, ein standesgemässes

Leben zu führen. Über den erwähnten 50 % Zuschlag hinaus ist jedoch im

Interesse der früheren Gläubiger bei unnötigen, übersetzten oder gar luxuriösen

Aufwendungen des Schuldners (z.B. kostspielige Hobbies, teures Auto oder

solches ohne Kompetenzcharakter im Sinne von Art. 92 Schuldbetreibungs- und

Konkursgesetz [SchKG, SR 281.1], etc.) Zurückhaltung geboten; entsprechende

Ausgaben sind gegebenenfalls zu streichen oder angemessen zu reduzieren. Es ist

keineswegs so, wie der Berufungskläger unterstellt, dass im Einzelfall nicht

noch weitere Ausgabepositionen in die Berechnung Eingang finden könnten. Das

Amtsgericht hat denn auch eine Anzahl Ausgabepositionen des Schuldners

überprüft und begründet verworfen. Dem ist nichts beizufügen.

3.2.1

Im Entscheid vom 10. April 2003 hat das

Bundesgericht festgehalten, die Bestimmung des Betrages, der dem Schuldner

erlaube, einen standesgemässen Lebensunterhalt zu bestreiten, durch Erhöhung

sämtlicher Positionen des erweiterten Notbedarfs um 50 bis 66 % sei

willkürlich. Der betreffende Betrag müsse vor allem die Positionen des

erweiterten Notbedarfs im Sinne von Art. 93 SchKG decken, das bedeute

einen Grundbetrag, zu welchem die unerlässlichen Ausgaben wie Miete, Heizung,

Krankenkassenprämien, etc. hinzuzurechnen seien. Erweitert werde dieser Betrag

durch die nicht reduzierbaren Kosten, wie Steuern und dazu kämen gewisse

übliche Kosten wie diejenigen für ein Auto, Radio und Fernseher, Telefon,

Computer, sowie gewisse Privatversicherungen. Weiter dazu müsse schliesslich

ein gewisser Zuschlag kommen, da der Grundbetrag, welcher für Nahrung,

Kleidung, Körperpflege, kulturelle Auslagen, etc. bestimmt sei,

definitionsgemäss nur den Notbedarf decke und folglich nicht ausreiche, um

Bedürfnisse eines Schuldners zu befriedigen, der zur Führung eines

standesgemässen Lebens berechtigt sei. Die Gerichte würden in der Praxis häufig

diesen Grenzwert bestimmen, indem sie wie oben geschildert vorgehen würden und

schliesslich noch einen Zuschlag in der Höhe eines gewissen Prozentsatzes des

Grundbetrags machen würden. Dieser betrage in den Kantonen Solothurn und Aargau

50.

%, im Kanton Zürich 66 % und in den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft,

Neuenburg und Wallis 100 %. Man müsse sich bei der Berechnung des Grenzwertes

für die Annahme neuen Vermögens vor einem übermässigen Schematismus hüten. Das

Bundesgericht hat offen gelassen, ob die in den erwähnten Kantonen gewährten

Zuschläge und die Berechnungsmethode richtig sind, sondern lediglich

festgehalten, die im Kanton Waadt geübte Praxis, einen Zuschlag von 50 bis 66 %

auf sämtlichen Positionen des (erweiterten) Notbedarfs zu gewähren, sei «nicht

nur als solche willkürlich, sondern führt ausserdem zu einem willkürlichen

Ergebnis» (BGE 129 III 385, E. 5.2.2 = Pra 2004 Nr. 30).

3.2.2

Im Entscheid vom 29. Mai 2009 hat das

Bundesgericht seine Rechtsprechung präzisiert und festgehalten, die Zivilkammer

der Cour de justice du canton de Genève als Vorinstanz habe ihr Ermessen

überschritten, als sie den Grundbetrag in der bekannten Art um 100 % erhöht

habe. Dies sei im vorliegenden Fall unverhältnismässig, da die Auslagen des

Schuldners und seiner Familie bereits grosszügig berechnet wurden (Kosten für

zwei Autos, Privatschule eines Kindes, laufende und ausstehende Steuern). Unter

den vorliegenden Umständen sei eine Erhöhung von 50 % angemessen (BGE 135 III

424.

= Pra 2010 Nr. 21).

3.2.3

Im Entscheid vom 28. April 2010 hat das

Bundesgericht schliesslich in einem den Kanton Aargau betreffenden Entscheid

bezüglich Bestreitung neuen Vermögens festgehalten, «die Vorinstanz habe mit

der Festsetzung des Zuschlags auf 50 % ihr Ermessen nicht überschritten.» Die

Rechtsgleichheit erfordere nicht, dass der Zuschlag in allen Kantonen gleich

hoch sei. Vielmehr sei Gewähr zu leisten, dass das Gesamttotal aus anerkannten

Aufwendungen und dem Zuschlag im Einzelfall eine standesgemässe Lebensführung

ermögliche. Insoweit könnten sich die Bemessung der anerkannten Ausgaben und

der Zuschlag zum Grundbetrag gegenseitig beeinflussen (Urteil des

Bundesgerichts 5A_104/2010 vom 28. April 2010).

3.3.1

Aus der zitierten Rechtsprechung ergibt

sich, dass das Bundesgericht die generelle Erhöhung sämtlicher Positionen des

erweiterten Notbedarfs um 100 % als willkürlich bezeichnet hat. Im Einzelfall

hat es auch festgehalten, die Verdoppelung des Grundbetrages sei

unverhältnismässig und die Erhöhung um 50 % angemessen. Der Berufungskläger

kritisiert die solothurnische Praxis der Erhöhung um 50 %, ohne jedoch

detailliert darzulegen, wieso diese unangemessen oder gar willkürlich sein

soll. Es besteht denn auch keine Veranlassung, von dieser Praxis abzuweichen.

Der Schuldner, der Anspruch auf die Führung eines standesgemässen Lebens hat,

soll unbestrittenermassen die Möglichkeit haben, sich auch mal etwas zu gönnen,

das über dem absoluten Minimum der Lebensführung liegt. Also beispielsweise

auch einmal im Restaurant zu essen, sich gelegentlich mit Markenartikeln

einzukleiden, in den Ferien zu verreisen und sich nicht bloss zuhause zu

erholen, ins Kino zu gehen oder ähnliches. Einerseits würde es zu weit führen,

hier im Einzelnen darzulegen und Beweis zu führen, welche Position nun konkret

zu einem standesgemässen Leben gehört. Andererseits sind die persönlichen

Vorlieben zu unterschiedlich. Es rechtfertigt sich deshalb und ist auch im

Sinne einer Gleichbehandlung der Schuldner, dass ein genereller Zuschlag

gewährt wird und dem einzelnen Schuldner überlassen wird, was für ihn

persönlich ein standesgemässes Leben bedeutet und wo er sich etwas mehr als das

absolut Notwendige leisten will.

3.3.2

Wie oben gezeigt, bestehen in den

Kantonen unterschiedliche Praxen in der Höhe der gewährten Zuschläge. Das

Bundesgericht hat bestätigt, die Rechtsgleichheit erfordere nicht, dass dieser

Zuschlag in allen Kantonen gleich sei (Urteil des Bundesgerichts 5A_104/2010).

Es stellt sich die Frage, ob die im Kanton Solothurn geltende Praxis geändert

werden soll. Nebst dem, dass der Berufungskläger gar keinen diesbezüglichen

Antrag stellt, besteht auch keine Veranlassung dazu. Dem Interesse des

Schuldners nach einem erfolgten Konkurs wieder «finanziell auf die Beine zu

kommen» ist mit dem gewährten Zuschlag von 50 % genügend Rechnung getragen.

Faktisch werden die Konkursverlustscheinsforderungen höchst selten mehr geltend

gemacht, obwohl sie ja nach Art. 149a SchKG erst nach 20 Jahren verjähren. (…)

Diese Tendenz würde mit einer Erhöhung des Zuschlags eher noch gefördert. Zudem

sind die allgemeinen Lebenshaltungskosten im Kanton Solothurn, die sich auf

einige Positionen des erweiterten Notbedarfs, wie Miete, Krankenkassenprämien,

Restaurationspreise, etc. auswirken, im Vergleich mit andern Kantonen nicht so

hoch, dass sie eine Erhöhung des Zuschlags rechtfertigen würden. Die bisherige

Solothurner-Praxis, den Grundbetrag um 50 % zu erhöhen, ist deshalb zu

bestätigen.

4.1.1

Da die generelle Erhöhung des

Grundbetrages ihre Grenze in der Überprüfung der einzelnen, geltend gemachten

Ausgabepositionen des standesgemässen Bedarfs hat, sind diese im Folgenden zu

überprüfen. (…)

4.6

Zusammenfassend kann festgehalten werden,

dass die Vorinstanz richtig entschieden hat. Durch Gewährung des 50 %-Zuschlags

auf dem Grundbetrag wurde dem Berufungskläger ein ihm zustehendes Leben über

dem absoluten Existenzminimum ermöglicht. Durch detaillierte Abklärungen und

Erwägungen hat das Amtsgericht geprüft, ob einzelne vom Berufungskläger geltend

gemachte Ausgabepositionen zu einem für den Schuldner und seine Ehefrau

standesgemässen Leben gehören und anschliessend bei der Feststellung, ob neues

Dispositiv

Vermögen vorhanden ist, hat es zugunsten des Berufungsklägers entschieden,

indem es den rechnerischen Betrag massiv abgerundet hat.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 7.

Dezember 2012 (ZKBER.2012.54)