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Entscheid

ZKBER.2013.60

Eheschutzmassnahmen, Unterhaltsbeiträge, Ausdehnung der Erwerbstätigkeit

5. November 2013Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

Mit Eheschutzurteil vom 27. Mai 2013 wurde der

Ehemann verpflichtet, der Ehefrau einen monatlichen Unterhaltsbeitrag für das

Kind von CHF 1‘500.00 und für die Ehefrau von CHF 1‘740.00 zu

bezahlen. Der Ehemann erhob Berufung und beantragte, es sei festzustellen, dass

sich die Ehegatten gegenseitig keinen Unterhalt schulden. Es sei für die

Ehefrau zumutbar, das Arbeitspensum auf 100 % zu erhöhen bzw. ihr ein

hypothetisches Einkommen für ein 100 % Pensum anzurechnen. Die Zivilkammer

hiess die Berufung in diesem Punkt gut.

Erwägungen

3.1

Die Ehefrau ist als Lehrerin tätig. Der

Gerichtspräsident rechnete ihr das effektive Einkommen von monatlich CHF

4‘562.00 (exkl. Kinderzulagen) an. Die Aufrechnung eines hypothetischen

Einkommens sei nicht gerechtfertigt. Dies aufgrund des bisherigen

Lebensstandards, der beruflichen und gesundheitlichen Belastung, einer gewissen

Betreuungspflicht gegenüber dem gemeinsamen Sohn, den Schwierigkeiten, das

Pensum im Lehrerberuf aufzustocken, und weil kein gefestigtes Konkubinat

vorliege.

Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz

würdige nicht, dass bei der Erwerbstätigkeit der Berufungsbeklagten nicht von

einer reinen Zuverdienerehe ausgegangen werden könne. Vielmehr habe ihr statt­licher

Lohn immer dazu beigetragen, den gelebten Standard zu ermöglichen. Es sei ihr

ohne weiteres möglich und zumutbar, das Pensum auf mindestens 80 %

aufzustocken. Die von ihr dagegen angeführten Gründe seien unbeachtlich. Es sei

bekannt, dass ein grosser Lehrermangel bestehe. Gemäss Lehre und Rechtsprechung

sei einer beruflichen Wiedereinsteigerin eine 100 % Erwerbstätigkeit

zumutbar, sobald das jüngste Kind 16 Jahre alt sei. Vorliegend handle es sich

nicht um eine berufliche Wiedereinsteigerin und die Betreuungspflichten seien

angesichts des Alters des Sohns und der Tatsache, dass sie entsprechende

Arbeitszeiten und 15 Wochen Ferien habe wie ihr Sohn, als marginal zu bezeichnen.

Es sei ihr deshalb ein hypothetisches Einkommen für ein 100 % Pensum von

CHF 8‘420.00 anzurechnen.

3.2

Mit Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit

der Aufnahme einer Erwerbsarbeit ist zu unterscheiden zwischen dem Unterhalt

für das unmündige Kind, in welcher Hinsicht vom unterhaltspflichtigen

Elternteil besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu

stellen sind, namentlich wo enge finanzielle Verhältnisse vorliegen, sowie

zwischen dem nachehelichen Unterhalt im Zuge der Scheidung, bei welcher die

Eigenversorgungskapazität der Ehegatten im Vordergrund steht und gegebenenfalls

die bloss auf nachehelicher Solidarität beruhende subsidiäre Unterhaltspflicht

verdrängt wird, und dem Trennungsunterhalt während der Ehe andererseits, wo die

Ehebande und damit die gegenseitigen Beistands- und Unterstützungspflichten

nach wie vor bestehen, weshalb sich die Frage der Eigenversorgung hier weniger

akzentuiert stellt. Soweit keine Möglichkeit besteht, auf eine Sparquote oder

auf Vermögen zurückzugreifen, und die vorhandenen Mittel nicht zur Finanzierung

von zwei Haushalten ausreichen, ist aber der nicht erwerbstätige Ehegatte

grundsätzlich bereits ab der erfolgten Trennung und nicht erst bei der

Scheidung zur Aufnahme einer Arbeit verpflichtet, dies jedenfalls, soweit mit

der Wiederherstellung des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft zu rechnen

ist, weshalb nicht auf den Fortbestand der Ehe vertraut werden darf und das

Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit an Bedeutung gewinnt, was freilich

bei vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens stärker der Fall

ist als im Eheschutzverfahren. Eine langjährige Rechtsprechung hat zur

Begründung der Pflicht zur (Wieder-)Aufnahme oder Ausdehnung der

Erwerbstätigkeit während der bestehenden Ehe den Art. 125 Zivilgesetzbuch

(ZGB, SR 210) in Analogie herangezogen. Die betreffende Verpflichtung ergibt

sich indes bereits aus Art. 163 ZGB, indem einerseits für die Finanzierung

von zwei Haushalten höhere Kosten anfallen und andererseits für den haushaltsführenden

Ehegatten der bisherige Beitrag an die gemeinsamen Lasten (unter Vorbehalt von

Erziehungspflichten) wegfällt, wenn neu jeder Teil einen eigenen Haushalt

führt, was normalerweise gleichzeitig bedeutet, dass Kapazitäten für die

(Wieder-)Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit frei werden, soweit

nicht Kinder zu betreuen sind, weshalb sich der bisher haushaltsführende

Ehegatte nicht unbeschränkt auf die seinerzeit vereinbarte Rollenteilung

berufen kann, zumal diese stillschweigend unter dem Vorbehalt gleich bleibender

Verhältnisse steht.

Was nun konkret die Zumutbarkeit anbelangt,

gilt nach wie vor der Grundsatz, dass dem bislang nicht erwerbstätigen

(gesunden und von Erziehungspflichten befreiten) Ehegatten die Aufnahme einer

Erwerbsarbeit bis zum vollendeten 45. Altersjahr zumutbar ist, wobei es sich

dabei nicht um eine starre Regel, sondern um eine Richtlinie handelt und eine

Tendenz besteht, die Alterslimite auf 50 Jahre anzuheben. Wie schnell und wie

kategorisch sich der Ehegatte in den Arbeitsprozess eingliedern muss, hängt

stark von den finanziellen Verhältnissen ab. So kann bei ausserordentlich

günstigen Verhältnissen und langjähriger klassischer Rollenteilung eine

Erwerbsarbeit unabhängig von der tatsächlichen Möglichkeit unzumutbar sein,

während sie bei (bloss) guter finanzieller Situation allenfalls aufgrund der

konkreten Situation zu verneinen ist. Sodann ist von entscheidender Bedeutung,

ob es sich um den beruflichen (Wieder-)Einstieg nach jahrelangem

Erwerbsunterbruch oder bloss um die Ausdehnung einer bereits bestehenden

Erwerbstätigkeit handelt. So kann die Ausdehnung der Erwerbsarbeit allenfalls

auch bei einer älteren Person zumutbar sein. Massgebend sind stets die

konkreten Verhältnisse des Einzelfalls (Urteil des Bundesgerichts 5A_21/2012

E. 3.3).

3.3

Die Ehefrau arbeitet gemäss ihren eigenen

Angaben seit der Geburt der Tochter, das heisst seit dem Jahr 1992, zu

50.

% als Primarlehrerin. Der ihr vom Gerichtspräsidenten angerechnete Lohn

von CHF 4‘562.00 basiert auf einem Pensum von 54,41 %. Der unter

ihrer Obhut stehende Sohn, der noch die Schule besucht, ist 16 Jahre jung. Sie

selber steht im 50. Altersjahr und ist damit zwar nicht mehr die Jüngste, aber

dennoch in einem Alter, in dem selbst die Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit

als zumutbar zu erachten wäre. Erst recht ist es ihr zuzumuten, die bisherige

Erwerbstätigkeit auszudehnen. Mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung

ist angesichts der Aktenlage nicht zu rechnen. Angesichts der doch über 20

Jahre gelebten Praxis mit einer Erwerbstätigkeit von rund 50 % und den

guten finanziellen Verhältnissen der Parteien ist ihr für die Ausdehnung der

Erwerbstätigkeit hingegen eine doch recht grosszügige Übergangsfrist von

deutlich mehr als einem Jahr einzuräumen.

Die Möglichkeit einer Ausdehnung der

Erwerbstätigkeit ist zu bejahen. Aufgrund von Lehrermangel werden heute sogar

Quereinsteiger als Lehrpersonen ausgebildet und zugelassen. Wie die Ehefrau bei

der Parteibefragung an der Verhandlung bei der Vorinstanz ausführte, habe sie

der Todesfall einer Schülerin stark belastet. Der tragische Vorfall wird durch

die Schulleiterin bestätigt. Gemäss einem ärztlichen Zeugnis ist die Ehefrau

nicht imstande, ihr Arbeitspensum auf 100 % zu erhöhen, dies aufgrund der

aktuellen Belastungssituation. Wenn sich die Belastungssituation entschärft

hat, ist somit anzunehmen, dass der Berufungsbeklagten das möglich sein wird.

Daran vermögen die Ausführungen der Schulleiterin nichts zu ändern, woraus

Lehrpersonen vermehrt durch zusätzliche administrative Aufgaben belastet

würden, kaum eine Lehrperson noch 100 % arbeite und Lehrpersonen laufend

durch Burnouts ausfielen. Lehrpersonen sind nicht stärker gefordert als andere

Berufsleute. Auch Lehrpersonen ist grundsätzlich ein Pensum zu 100 %

zumutbar. Dass die Berufungsbeklagte dazu allenfalls das Schulhaus wechseln

müsste, ist kein unüberwindbares Hindernis, sondern wäre höchstens – wie auch

die Schulleiterin bemerkt – eine grosse Umstellung.

3.4

Zusammenfassend ist der Berufungsbeklagten

eine Ausdehnung auf 100 % zumutbar und möglich. Dem Umstand, dass

Stellenwechsel von Lehrpersonen vorwiegend auf ein neues Schuljahr hin

erfolgen, ist in dem Sinne Rechnung zu tragen, dass ihr die Ausdehnung ab 1.

August 2014 angerechnet wird. Die Behauptung des Berufungsklägers in seiner

Eingabe, wonach die Berufungsbeklagte bereits jetzt zu 100 % arbeite,

ändert daran nichts. Wie den von ihr eingereichten Lohnabrechnungen von Februar

bis Juni 2013 entnommen werden kann, war ihr Lohn im Juni 2013 zwar etwas höher

als sonst. Dies ist aber nicht auf ein neues 100 % Pensum zurückzuführen,

sondern auf eine Stellvertretung. Stellvertretungen sind bloss vorübergehend.

Ab 1. August 2014 sind der Ehefrau somit

Einkünfte von CHF 8‘385.00 pro Monat anzurechnen. Damit ist sie in der

Lage, ihren Lebensunterhalt selber zu bestreiten. Der vom Ehemann der Ehefrau

zu bezahlende Unterhaltsbeitrag ist daher bis 31. Juli 2014 zu befristen.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom

5.

November 2013 (ZKBER.2013.60)