ZKBER.2013.60
Eheschutzmassnahmen, Unterhaltsbeiträge, Ausdehnung der Erwerbstätigkeit
5. November 2013Deutsch7 min
Source so.ch
SOG 2013 Nr. 2
Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Einer 50-jährigen Frau, welche die Obhut über einen 16-jährigen Sohn
hat und die während der Ehe 20 Jahre mit einem Pensum von rund 50 % als
Primarlehrerin gearbeitet hat, ist eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit auf
100 % zumutbar und möglich. Angesichts der guten finanziellen Verhältnisse
der Parteien ist ihr dafür eine grosszügige Übergangsfrist einzuräumen.
Sachverhalt
Mit Eheschutzurteil vom 27. Mai 2013 wurde der
Ehemann verpflichtet, der Ehefrau einen monatlichen Unterhaltsbeitrag für das
Kind von CHF 1‘500.00 und für die Ehefrau von CHF 1‘740.00 zu
bezahlen. Der Ehemann erhob Berufung und beantragte, es sei festzustellen, dass
sich die Ehegatten gegenseitig keinen Unterhalt schulden. Es sei für die
Ehefrau zumutbar, das Arbeitspensum auf 100 % zu erhöhen bzw. ihr ein
hypothetisches Einkommen für ein 100 % Pensum anzurechnen. Die Zivilkammer
hiess die Berufung in diesem Punkt gut.
Erwägungen
3.1
Die Ehefrau ist als Lehrerin tätig. Der
Gerichtspräsident rechnete ihr das effektive Einkommen von monatlich CHF
4‘562.00 (exkl. Kinderzulagen) an. Die Aufrechnung eines hypothetischen
Einkommens sei nicht gerechtfertigt. Dies aufgrund des bisherigen
Lebensstandards, der beruflichen und gesundheitlichen Belastung, einer gewissen
Betreuungspflicht gegenüber dem gemeinsamen Sohn, den Schwierigkeiten, das
Pensum im Lehrerberuf aufzustocken, und weil kein gefestigtes Konkubinat
vorliege.
Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz
würdige nicht, dass bei der Erwerbstätigkeit der Berufungsbeklagten nicht von
einer reinen Zuverdienerehe ausgegangen werden könne. Vielmehr habe ihr stattlicher
Lohn immer dazu beigetragen, den gelebten Standard zu ermöglichen. Es sei ihr
ohne weiteres möglich und zumutbar, das Pensum auf mindestens 80 %
aufzustocken. Die von ihr dagegen angeführten Gründe seien unbeachtlich. Es sei
bekannt, dass ein grosser Lehrermangel bestehe. Gemäss Lehre und Rechtsprechung
sei einer beruflichen Wiedereinsteigerin eine 100 % Erwerbstätigkeit
zumutbar, sobald das jüngste Kind 16 Jahre alt sei. Vorliegend handle es sich
nicht um eine berufliche Wiedereinsteigerin und die Betreuungspflichten seien
angesichts des Alters des Sohns und der Tatsache, dass sie entsprechende
Arbeitszeiten und 15 Wochen Ferien habe wie ihr Sohn, als marginal zu bezeichnen.
Es sei ihr deshalb ein hypothetisches Einkommen für ein 100 % Pensum von
CHF 8‘420.00 anzurechnen.
3.2
Mit Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit
der Aufnahme einer Erwerbsarbeit ist zu unterscheiden zwischen dem Unterhalt
für das unmündige Kind, in welcher Hinsicht vom unterhaltspflichtigen
Elternteil besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu
stellen sind, namentlich wo enge finanzielle Verhältnisse vorliegen, sowie
zwischen dem nachehelichen Unterhalt im Zuge der Scheidung, bei welcher die
Eigenversorgungskapazität der Ehegatten im Vordergrund steht und gegebenenfalls
die bloss auf nachehelicher Solidarität beruhende subsidiäre Unterhaltspflicht
verdrängt wird, und dem Trennungsunterhalt während der Ehe andererseits, wo die
Ehebande und damit die gegenseitigen Beistands- und Unterstützungspflichten
nach wie vor bestehen, weshalb sich die Frage der Eigenversorgung hier weniger
akzentuiert stellt. Soweit keine Möglichkeit besteht, auf eine Sparquote oder
auf Vermögen zurückzugreifen, und die vorhandenen Mittel nicht zur Finanzierung
von zwei Haushalten ausreichen, ist aber der nicht erwerbstätige Ehegatte
grundsätzlich bereits ab der erfolgten Trennung und nicht erst bei der
Scheidung zur Aufnahme einer Arbeit verpflichtet, dies jedenfalls, soweit mit
der Wiederherstellung des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft zu rechnen
ist, weshalb nicht auf den Fortbestand der Ehe vertraut werden darf und das
Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit an Bedeutung gewinnt, was freilich
bei vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens stärker der Fall
ist als im Eheschutzverfahren. Eine langjährige Rechtsprechung hat zur
Begründung der Pflicht zur (Wieder-)Aufnahme oder Ausdehnung der
Erwerbstätigkeit während der bestehenden Ehe den Art. 125 Zivilgesetzbuch
(ZGB, SR 210) in Analogie herangezogen. Die betreffende Verpflichtung ergibt
sich indes bereits aus Art. 163 ZGB, indem einerseits für die Finanzierung
von zwei Haushalten höhere Kosten anfallen und andererseits für den haushaltsführenden
Ehegatten der bisherige Beitrag an die gemeinsamen Lasten (unter Vorbehalt von
Erziehungspflichten) wegfällt, wenn neu jeder Teil einen eigenen Haushalt
führt, was normalerweise gleichzeitig bedeutet, dass Kapazitäten für die
(Wieder-)Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit frei werden, soweit
nicht Kinder zu betreuen sind, weshalb sich der bisher haushaltsführende
Ehegatte nicht unbeschränkt auf die seinerzeit vereinbarte Rollenteilung
berufen kann, zumal diese stillschweigend unter dem Vorbehalt gleich bleibender
Verhältnisse steht.
Was nun konkret die Zumutbarkeit anbelangt,
gilt nach wie vor der Grundsatz, dass dem bislang nicht erwerbstätigen
(gesunden und von Erziehungspflichten befreiten) Ehegatten die Aufnahme einer
Erwerbsarbeit bis zum vollendeten 45. Altersjahr zumutbar ist, wobei es sich
dabei nicht um eine starre Regel, sondern um eine Richtlinie handelt und eine
Tendenz besteht, die Alterslimite auf 50 Jahre anzuheben. Wie schnell und wie
kategorisch sich der Ehegatte in den Arbeitsprozess eingliedern muss, hängt
stark von den finanziellen Verhältnissen ab. So kann bei ausserordentlich
günstigen Verhältnissen und langjähriger klassischer Rollenteilung eine
Erwerbsarbeit unabhängig von der tatsächlichen Möglichkeit unzumutbar sein,
während sie bei (bloss) guter finanzieller Situation allenfalls aufgrund der
konkreten Situation zu verneinen ist. Sodann ist von entscheidender Bedeutung,
ob es sich um den beruflichen (Wieder-)Einstieg nach jahrelangem
Erwerbsunterbruch oder bloss um die Ausdehnung einer bereits bestehenden
Erwerbstätigkeit handelt. So kann die Ausdehnung der Erwerbsarbeit allenfalls
auch bei einer älteren Person zumutbar sein. Massgebend sind stets die
konkreten Verhältnisse des Einzelfalls (Urteil des Bundesgerichts 5A_21/2012
E. 3.3).
3.3
Die Ehefrau arbeitet gemäss ihren eigenen
Angaben seit der Geburt der Tochter, das heisst seit dem Jahr 1992, zu
50.
% als Primarlehrerin. Der ihr vom Gerichtspräsidenten angerechnete Lohn
von CHF 4‘562.00 basiert auf einem Pensum von 54,41 %. Der unter
ihrer Obhut stehende Sohn, der noch die Schule besucht, ist 16 Jahre jung. Sie
selber steht im 50. Altersjahr und ist damit zwar nicht mehr die Jüngste, aber
dennoch in einem Alter, in dem selbst die Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit
als zumutbar zu erachten wäre. Erst recht ist es ihr zuzumuten, die bisherige
Erwerbstätigkeit auszudehnen. Mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung
ist angesichts der Aktenlage nicht zu rechnen. Angesichts der doch über 20
Jahre gelebten Praxis mit einer Erwerbstätigkeit von rund 50 % und den
guten finanziellen Verhältnissen der Parteien ist ihr für die Ausdehnung der
Erwerbstätigkeit hingegen eine doch recht grosszügige Übergangsfrist von
deutlich mehr als einem Jahr einzuräumen.
Die Möglichkeit einer Ausdehnung der
Erwerbstätigkeit ist zu bejahen. Aufgrund von Lehrermangel werden heute sogar
Quereinsteiger als Lehrpersonen ausgebildet und zugelassen. Wie die Ehefrau bei
der Parteibefragung an der Verhandlung bei der Vorinstanz ausführte, habe sie
der Todesfall einer Schülerin stark belastet. Der tragische Vorfall wird durch
die Schulleiterin bestätigt. Gemäss einem ärztlichen Zeugnis ist die Ehefrau
nicht imstande, ihr Arbeitspensum auf 100 % zu erhöhen, dies aufgrund der
aktuellen Belastungssituation. Wenn sich die Belastungssituation entschärft
hat, ist somit anzunehmen, dass der Berufungsbeklagten das möglich sein wird.
Daran vermögen die Ausführungen der Schulleiterin nichts zu ändern, woraus
Lehrpersonen vermehrt durch zusätzliche administrative Aufgaben belastet
würden, kaum eine Lehrperson noch 100 % arbeite und Lehrpersonen laufend
durch Burnouts ausfielen. Lehrpersonen sind nicht stärker gefordert als andere
Berufsleute. Auch Lehrpersonen ist grundsätzlich ein Pensum zu 100 %
zumutbar. Dass die Berufungsbeklagte dazu allenfalls das Schulhaus wechseln
müsste, ist kein unüberwindbares Hindernis, sondern wäre höchstens – wie auch
die Schulleiterin bemerkt – eine grosse Umstellung.
3.4
Zusammenfassend ist der Berufungsbeklagten
eine Ausdehnung auf 100 % zumutbar und möglich. Dem Umstand, dass
Stellenwechsel von Lehrpersonen vorwiegend auf ein neues Schuljahr hin
erfolgen, ist in dem Sinne Rechnung zu tragen, dass ihr die Ausdehnung ab 1.
August 2014 angerechnet wird. Die Behauptung des Berufungsklägers in seiner
Eingabe, wonach die Berufungsbeklagte bereits jetzt zu 100 % arbeite,
ändert daran nichts. Wie den von ihr eingereichten Lohnabrechnungen von Februar
bis Juni 2013 entnommen werden kann, war ihr Lohn im Juni 2013 zwar etwas höher
als sonst. Dies ist aber nicht auf ein neues 100 % Pensum zurückzuführen,
sondern auf eine Stellvertretung. Stellvertretungen sind bloss vorübergehend.
Ab 1. August 2014 sind der Ehefrau somit
Einkünfte von CHF 8‘385.00 pro Monat anzurechnen. Damit ist sie in der
Lage, ihren Lebensunterhalt selber zu bestreiten. Der vom Ehemann der Ehefrau
zu bezahlende Unterhaltsbeitrag ist daher bis 31. Juli 2014 zu befristen.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom
5.
November 2013 (ZKBER.2013.60)