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Entscheid

ZKBER.2014.55

Rückzug des Rückzugs eines Rechtsmittels

18. August 2014Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

Der Amtsgerichtspräsident übertrug am

8. Mai 2014 die Obhut über den Sohn C. mit Wirkung ab 7. Juli 2014 von der

Kindsmutter an den in den USA lebenden Kindsvater. Dagegen erhob die Ehefrau

Berufung ans Obergericht und verlangte, die Obhut über den Sohn C. sei bis im

Sommer 2016 beziehungsweise bis zum Abschluss der obligatorischen Schulzeit bei

ihr zu belassen. Der Berufung wurde am 25. Juni 2014, wie von der Ehefrau

beantragt, die aufschiebende Wirkung gewährt. Der Ehemann beantragte in seiner

Berufungsantwort, die aufschiebende Wirkung sei umgehend, auf jeden Fall vor

dem 16. Juli 2014, wieder zu entziehen. Die Ehefrau beantragte am 9. Juli 2014,

der Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen.

Am 9. Juli 2014 hörte der Präsident

der Zivilkammer den Sohn C. an. Mit der Zusendung des Protokolls an die

Parteien hielt er fest, zur aufschiebenden Wirkung gelte vorläufig weiterhin

Ziffer 4 der Verfügung vom 25. Juni 2014.

Der Ehemann teilte am 18. Juli 2014

mit, dass die Ehefrau ihre Opposition gegen einen Umzug von C. aufgegeben habe

und ihn am 16. Juli 2014 mit seinem Vater habe in die USA reisen lassen, wobei

sie ihm seinen Pass, Schulzeugnisse und Impfausweise ausgehändigt und ihm beim

Packen geholfen habe.

Mit Eingabe vom 21. Juli 2014

berichtete der Vertreter der Ehefrau, gestützt auf die ihm zur Verfügung

stehenden Unterlagen habe diese trotz grösster Bedenken eingewilligt, dass C.

mit dem Vater in die USA reise. Dies sei nun bereits geschehen, so dass sich

der Junge nicht mehr in der Schweiz befinde. Offenbar sei es für die Ehefrau

schwierig gewesen, dem enormen Druck des Ehemannes sowie der drei Kinder zu

widerstehen. Unter den gegebenen Umständen werde hiermit die Berufung der Ehefrau

zurückgezogen.

Schon tags darauf erklärte der

Vertreter der Ehefrau, wegen sprachlicher Schwierigkeiten habe es einen

Instruktionsfehler gegeben. Die Ehefrau sei wohl damit einverstanden, dass C.

für die Dauer der Ferien in den USA weile, nicht aber dass er definitiv

übersiedle. Der ausgesprochene Rückzug der Berufung habe sich daher nur auf die

Frage der aufschiebenden Wirkung der Berufung bezogen. Das Obergericht erachtete

den erklärten Rückzug als wirksam und schrieb das Verfahren als erledigt von

der Geschäftskontrolle ab.

Erwägungen

1.

Ein Rückzug der Berufung beendet

den Prozess unmittelbar (Pascal Leumann Liebster in: Thomas Sutter-Somm et al.

[Hrsg.]: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich / Basel /

Genf 2013, Art. 241 ZPO N 5). Die wirksame Rückzugserklärung ist bindend und

kann von der erklärenden Partei nicht mehr zurückgezogen werden. Das gilt

selbst dann, wenn die entsprechende (deklaratorische) Abschreibung noch nicht

erfolgt ist (Benedikt Seiler: Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, Rz 637).

Willensmängel können indessen nach allgemeinen privatrechtlichen Grundsätzen

die Unverbindlichkeit des Rückzugs bewirken. Vor dem Erledigungsentscheid der

Rechtsmittel-instanz können Willensmängel noch im Rahmen des erhobenen

Rechtsmittels geltend gemacht werden. Denn nur eine wirksame Rückzugserklärung

beendet das Rechtsmittelverfahren unmittelbar (Seiler, a.a.O., Rz 639).

2.1

Der Vertreter der

Berufungsklägerin macht zunächst geltend, der erklärte Rückzug sei nur auf die

Frage der aufschiebenden Wirkung beschränkt gewesen. Davon kann keine Rede

sein. In seiner Eingabe vom 21. Juli 2014 erklärte der Vertreter der Berufungsklägerin

ausdrücklich und unmissverständlich den Rückzug der Berufung vom 20. Juni

2014.

Zudem hatte die Ehefrau in Bezug auf die aufschiebende Wirkung gar keinen

Antrag anhängig, den sie hätte zurückziehen können. Ein Erklärungsirrtum liegt

somit nicht vor.

2.2

Der Vertreter der

Berufungsklägerin begründet den Instruktionsfehler und damit den Irrtum mit

sprachlichen Problemen. Die Ehefrau sei lediglich damit einverstanden gewesen,

dass C. seine Ferien bis zum Entscheid über die Obhut in den USA verbringe,

nicht aber dass er definitiv dorthin übersiedle. Wie der Ehemann unter Hinweis

auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Recht einwendet, liegt lediglich

ein unbeachtlicher Irrtum im Beweggrund und kein wesentlicher Grundlagenirrtum

vor, wenn der Vertreter eine Weisung des Vertretenen falsch versteht (Urteil

des Bundesgerichts 4A_303/2007 und BGE 105 II 16 E. 5). Darüber hinaus sind die

behaupteten sprachlichen Probleme und der dadurch hervorgerufene

Instruktionsfehler unglaubwürdig und in keiner Weise erstellt. Die Frage der

Obhut – oder noch konkreter, ob C. in Zukunft beim Vater in den USA oder bei

der Mutter in der Schweiz leben wird – war der Kernpunkt der Berufung. Insofern

kann ein Instruktionsfehler eigentlich ausgeschlossen werden. Schliesslich

erklärte der Vertreter der Ehefrau den Rückzug gestützt auf die ihm zur

Verfügung stehenden Unterlagen. Ein Missverständnis aufgrund schriftlicher

Unterlagen ist noch viel unwahrscheinlicher als eines, das in einem Gespräch

zustande kommt. Zutreffend ist schliesslich, dass diese Unterlagen, welche den

Instruktionsfehler hervorgerufen haben sollen, nicht eingereicht worden sind.

Auch insofern bleibt es bei einer blossen Behauptung, die durch keinerlei

Anhaltspunkt untermauert wird. Nachdem die Ehefrau in der Rückzugserklärung

ausführen liess, es sei für sie schwierig gewesen, dem Druck des Ehemannes und

der drei Kinder zu widerstehen, erscheint es als am wahrscheinlichsten, dass

die Ehefrau ihre Meinung wieder geändert hat, als dieser Druck nicht mehr

unmittelbar ausgeübt worden ist.

3.

Der erklärte Rückzug ist bei dieser

Sachlage als wirksam zu betrachten. Das Verfahren kann daher von der

Geschäftskontrolle abgeschrieben werden.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom

18.

August 2014 (ZKBER.2014.55)