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Entscheid

ZKBER.2014.6

Abänderung vorsorglicher Massnahmen, Frühpensionierung, Abfindungssumme

28. März 2014Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die Ehegatten hatten sich im

Eheschutzverfahren auf monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge für die

Ehefrau geeinigt. Nach seiner späteren Frühpensionierung erhielt der Ehemann

eine monatliche BVG-Globalrente. Zudem wurde ihm eine Abgangsentschädigung

ausbezahlt. Mit Einreichen der Scheidungsklage stellte er das Gesuch, die

Unterhaltsbeiträge gemäss Eheschutzurteil seien abzuändern, d.h. aufzuheben

bzw. herabzusetzen. Der Amtsgerichtsstatthalter wies dieses Begehren ab, weil

er die Abgangsentschädigung als Lohn- respektive als Rentenersatz betrachtete

und dem Ehemann einen monatlichen Betrag als Einkommen anrechnete. Das

Obergericht wies die dagegen eingereichte Berufung ab.

Erwägungen

1.1

Der Amtsgerichtsstatthalter erwog

im Zusammenhang mit seinem Entscheid über den Antrag des Ehemannes auf

Aufhebung, eventualiter Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages, der Ehemann habe

nach seiner Frühpensionierung ab 1. März 2014 Anspruch auf eine monatliche

BVG-Globalrente von CHF 5‘614.00 pro Monat. Das sei zwar um einiges tiefer als

sein zuletzt als Arbeitnehmer erzielter Lohn. Zu berücksichtigen sei jedoch

auch die Abgangsentschädigung in der Höhe von CHF 88‘206.00, die ihm

gutgeschrieben worden sei. Die Abgangsentschädigung sei als Lohn- respektive

als Rentenersatz zu betrachten. Diese einmalige Zahlung solle zur Überbrückung

bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters dienen und die Differenz zwischen

der monatlichen BVG-Rente und dem vorherigen Monatslohn des frühpensionierten

Ehemannes verkleinern helfen. Es sei daher sachgerecht, diese Summe in einen

monatlichen Betrag während der verbleibenden fünf Jahre bis zum Erreichen des

ordentlichen AHV-Alters aufzuteilen. Aufgeteilt auf die noch verbleibenden 61

Monate ergebe dies einen Betrag von CHF 1‘446.00, der zum monatlichen Einkommen

des Ehemannes dazugerechnet werden müsse. (…)

1.2

Der Berufungskläger rügt zunächst,

(… betrifft Nebenerwerbstätigkeit).

Unzutreffend gewürdigt habe die

Vorinstanz sodann die Abfindungssumme. Der ausbezahlte Betrag von CHF 88‘206.00

beinhalte nicht nur die Abfindungssumme, sondern auch noch eine Gratifikation

und den anteilsmässigen 13. Monatslohn. Bei der Abfindungssumme von CHF

87‘000.00 brutto handle es sich nicht um Lohnersatz, sondern vielmehr um eine

freiwillige Leistung der Arbeitgeberin für die lange Arbeitszeit des

Arbeitnehmers. Im Rahmen der Arbeitslosenentschädigung würde eine solche

Abgangssumme bloss zu einem kleinen Teil als zukünftiges Einkommen angerechnet.

Die Abgangssumme gelte als zusätzlicher Vermögenswert, der im Unterhaltsrecht

keine Rolle spiele. Da kein Mangelfall vorliege, gehe es nicht an, ihm einen

Verzehr dieses Vermögens zuzumuten. Dieses Vermögen ermögliche ihm,

Steuerschulden abzubezahlen. Richtigerweise müsse bei seinem Existenzminimum

ein Betrag von CHF 1‘480.00 für Schuldentilgung eingesetzt werden. (…)

1.5

Der Ehemann wurde per 1. März 2014

frühpensioniert. Laut seiner ehemaligen Arbeitgeberin erfolgte die

Pensionierung infolge eines Auftragsrückgangs und damit zusammenhängenden

Stellenabbaus. Bei allen Mitarbeitenden, die in diesem Zusammenhang

frühpensioniert wurden, galten die gleichen Bedingungen hinsichtlich

finanzieller Leistungen. Neben der unbestrittenen monatlichen Rente von CHF

5‘614.00 pro Monat gehört eine Abfindungssumme von CHF 87‘000.00 dazu.

Die Vorinstanz nahm gestützt auf die

Ausführungen der ehemaligen Arbeitgeberin zu Recht an, die Abfindungssumme

bezwecke, die mit der Frühpensionierung verbundene Einkommenseinbusse soweit

möglich auszugleichen und habe somit Lohncharakter. Ausbezahlt wurde nach Abzug

der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend denn auch bloss ein Nettobetrag.

Einleuchtend ist ebenso die offensichtlich in Anlehnung an ein Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich (OGer ZH, 1. Juli 2011, LP090044) erfolgte

Umrechnung der Summe in einen Monatslohn (Abfindungssumme dividiert durch die

Anzahl der bis zum AHV-Alter noch verbleibenden Monate). Zu korrigieren ist

einzig der Divisor, da es entgegen der Berechnung des Amtsgerichtsstatthalters

von der Frühpensionierung des Ehemannes (1. März 2014) bis zum Erreichen des

AHV-Alters (8. Januar 2019) nicht 61, sondern bloss 59 Monate dauert. Diese

Korrektur wirkt sich indessen zu Ungunsten des Ehemannes aus. Auch die offenbar

im ausbezahlten Betrag von CHF 88‘206.00 enthaltene Gratifikation gilt als

Einkommen und ist deshalb bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Dass

die Grundlage für diese Gratifikation nicht in der Frühpensionierung, sondern

in der ordentlichen Pensionierung liegt, ändert daran ebenso wenig wie die

Frage, wie sich dies bei der Berechnung einer Arbeitslosenentschädigung

auswirken würde. Der vom Amtsgerichtsstatthalter dem Ehemann angerechnete

Betrag vonCHF 1‘446.00 pro Monat ist deshalb nicht zu beanstanden.

Richtigerweise hätte er sogar von CHF 1‘495.00 (CHF 88‘206.00 / 59)

ausgehen müssen.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 16. September

2014.

(ZKBER.2014.6)