ZKBER.2014.6
Abänderung vorsorglicher Massnahmen, Frühpensionierung, Abfindungssumme
28. März 2014Deutsch4 min
Source so.ch
SOG 2014 Nr. 9
Art. 276 ZPO. Eine bei
einer Frühpensionierung ausbezahlte Abfindungssumme wird als Lohn- respektive
als Rentenersatz betrachtet. Die Abfindungssumme wird im Rahmen eines Gesuchs
um Abänderung vorsorglicher Massnahmen auf die bis zum Erreichen des
ordentlichen AHV-Alters verbleibenden Monate aufgeteilt und insofern als
Einkommen behandelt.
Sachverhalt
Die Ehegatten hatten sich im
Eheschutzverfahren auf monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge für die
Ehefrau geeinigt. Nach seiner späteren Frühpensionierung erhielt der Ehemann
eine monatliche BVG-Globalrente. Zudem wurde ihm eine Abgangsentschädigung
ausbezahlt. Mit Einreichen der Scheidungsklage stellte er das Gesuch, die
Unterhaltsbeiträge gemäss Eheschutzurteil seien abzuändern, d.h. aufzuheben
bzw. herabzusetzen. Der Amtsgerichtsstatthalter wies dieses Begehren ab, weil
er die Abgangsentschädigung als Lohn- respektive als Rentenersatz betrachtete
und dem Ehemann einen monatlichen Betrag als Einkommen anrechnete. Das
Obergericht wies die dagegen eingereichte Berufung ab.
Erwägungen
1.1
Der Amtsgerichtsstatthalter erwog
im Zusammenhang mit seinem Entscheid über den Antrag des Ehemannes auf
Aufhebung, eventualiter Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages, der Ehemann habe
nach seiner Frühpensionierung ab 1. März 2014 Anspruch auf eine monatliche
BVG-Globalrente von CHF 5‘614.00 pro Monat. Das sei zwar um einiges tiefer als
sein zuletzt als Arbeitnehmer erzielter Lohn. Zu berücksichtigen sei jedoch
auch die Abgangsentschädigung in der Höhe von CHF 88‘206.00, die ihm
gutgeschrieben worden sei. Die Abgangsentschädigung sei als Lohn- respektive
als Rentenersatz zu betrachten. Diese einmalige Zahlung solle zur Überbrückung
bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters dienen und die Differenz zwischen
der monatlichen BVG-Rente und dem vorherigen Monatslohn des frühpensionierten
Ehemannes verkleinern helfen. Es sei daher sachgerecht, diese Summe in einen
monatlichen Betrag während der verbleibenden fünf Jahre bis zum Erreichen des
ordentlichen AHV-Alters aufzuteilen. Aufgeteilt auf die noch verbleibenden 61
Monate ergebe dies einen Betrag von CHF 1‘446.00, der zum monatlichen Einkommen
des Ehemannes dazugerechnet werden müsse. (…)
1.2
Der Berufungskläger rügt zunächst,
(… betrifft Nebenerwerbstätigkeit).
Unzutreffend gewürdigt habe die
Vorinstanz sodann die Abfindungssumme. Der ausbezahlte Betrag von CHF 88‘206.00
beinhalte nicht nur die Abfindungssumme, sondern auch noch eine Gratifikation
und den anteilsmässigen 13. Monatslohn. Bei der Abfindungssumme von CHF
87‘000.00 brutto handle es sich nicht um Lohnersatz, sondern vielmehr um eine
freiwillige Leistung der Arbeitgeberin für die lange Arbeitszeit des
Arbeitnehmers. Im Rahmen der Arbeitslosenentschädigung würde eine solche
Abgangssumme bloss zu einem kleinen Teil als zukünftiges Einkommen angerechnet.
Die Abgangssumme gelte als zusätzlicher Vermögenswert, der im Unterhaltsrecht
keine Rolle spiele. Da kein Mangelfall vorliege, gehe es nicht an, ihm einen
Verzehr dieses Vermögens zuzumuten. Dieses Vermögen ermögliche ihm,
Steuerschulden abzubezahlen. Richtigerweise müsse bei seinem Existenzminimum
ein Betrag von CHF 1‘480.00 für Schuldentilgung eingesetzt werden. (…)
1.5
Der Ehemann wurde per 1. März 2014
frühpensioniert. Laut seiner ehemaligen Arbeitgeberin erfolgte die
Pensionierung infolge eines Auftragsrückgangs und damit zusammenhängenden
Stellenabbaus. Bei allen Mitarbeitenden, die in diesem Zusammenhang
frühpensioniert wurden, galten die gleichen Bedingungen hinsichtlich
finanzieller Leistungen. Neben der unbestrittenen monatlichen Rente von CHF
5‘614.00 pro Monat gehört eine Abfindungssumme von CHF 87‘000.00 dazu.
Die Vorinstanz nahm gestützt auf die
Ausführungen der ehemaligen Arbeitgeberin zu Recht an, die Abfindungssumme
bezwecke, die mit der Frühpensionierung verbundene Einkommenseinbusse soweit
möglich auszugleichen und habe somit Lohncharakter. Ausbezahlt wurde nach Abzug
der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend denn auch bloss ein Nettobetrag.
Einleuchtend ist ebenso die offensichtlich in Anlehnung an ein Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich (OGer ZH, 1. Juli 2011, LP090044) erfolgte
Umrechnung der Summe in einen Monatslohn (Abfindungssumme dividiert durch die
Anzahl der bis zum AHV-Alter noch verbleibenden Monate). Zu korrigieren ist
einzig der Divisor, da es entgegen der Berechnung des Amtsgerichtsstatthalters
von der Frühpensionierung des Ehemannes (1. März 2014) bis zum Erreichen des
AHV-Alters (8. Januar 2019) nicht 61, sondern bloss 59 Monate dauert. Diese
Korrektur wirkt sich indessen zu Ungunsten des Ehemannes aus. Auch die offenbar
im ausbezahlten Betrag von CHF 88‘206.00 enthaltene Gratifikation gilt als
Einkommen und ist deshalb bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Dass
die Grundlage für diese Gratifikation nicht in der Frühpensionierung, sondern
in der ordentlichen Pensionierung liegt, ändert daran ebenso wenig wie die
Frage, wie sich dies bei der Berechnung einer Arbeitslosenentschädigung
auswirken würde. Der vom Amtsgerichtsstatthalter dem Ehemann angerechnete
Betrag vonCHF 1‘446.00 pro Monat ist deshalb nicht zu beanstanden.
Richtigerweise hätte er sogar von CHF 1‘495.00 (CHF 88‘206.00 / 59)
ausgehen müssen.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 16. September
2014.
(ZKBER.2014.6)