ZKBER.2015.2
vorsorgliche Massnahmen im Eheschutzverfahren
2. Februar 2015Deutsch4 min
Source so.ch
Art. 261 ZPO. Im Eheschutzverfahren sind
vorsorgliche Massnahmen zulässig. Wenn die Ehefrau und Kinder bis anhin
vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt wurden, sind nicht
wiedergutzumachende Nachteile nur in der Zukunft möglich. Rückwirkende Unterhaltsbeiträge
können mit einer vorsorglichen Massnahme daher nicht verfügt werden.
Sachverhalt
Die Parteien führen vor dem Richteramt
Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren. Anlässlich der Verhandlung schlug der
Amtsgerichtspräsident vor, dass das Eheschutzverfahren nicht abgeschlossen und
vorläufig für die Dauer des Verfahrens ein Unterhaltsbeitrag festgelegt werde.
In der Folge verpflichtete er den Ehemann vorsorglich, der Ehefrau rückwirkend
für die Dauer des Verfahrens monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge zu
leisten. Der Ehemann focht unter anderem an, dass er rückwirkend zur Bezahlung
von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet wurde. Das Obergericht hiess die Berufung
in diesem Punkt gut.
Erwägungen
3.1
Die angefochtene Verfügung beinhaltet
nicht einen abschliessenden Eheschutzentscheid, sondern vorsorgliche Massnahmen
für die Dauer des Eheschutzverfahrens. Ob im Eheschutzverfahren vorsorgliche
Massnahmen angeordnet werden können, ist umstritten. Das Bundesgericht hat die
Frage auch kürzlich wieder offen gelassen und die eine wie die andere Lösung
nicht als willkürlich bezeichnet (Verfügung des Bundesgerichts 5A_870/2013 vom
28.
Oktober 2014 E. 5).
In der Praxis kann durchaus ein
Bedürfnis bestehen, während eines laufenden Eheschutzverfahrens vorsorgliche
Massnahmen zu erlassen. Zu denken ist dabei insbesondere an die Fälle, in denen
die Zuteilung der Obhut über die Kinder strittig ist. Aufgrund von in diesem
Zusammenhang erforderlichen Abklärungen und der dafür benötigten Zeit kann es nötig
sein, bereits vor dem abschliessenden Entscheid vorsorgliche oder sogar
superprovisorische Massnahmen zu treffen. Solche vorsorglichen Massnahmen
finden ihre gesetzliche Grundlage in Art. 261 ff. Zivilprozessordnung (ZPO,
SR 272). Die Zulässigkeit von vorsorglichen Massnahmen im
Eheschutzverfahren ist deshalb zu bejahen.
3.2
Vorsorgliche Massnahmen sind
gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO dann zu treffen, wenn die gesuchstellende Partei
glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine
Verletzung zu befürchten ist und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder
gutzumachender Nachteil droht.
Der Amtsgerichtspräsident schlug vor,
das Eheschutzverfahren nicht abzuschliessen und die Unterhaltsbeiträge
vorläufig für die Dauer des Verfahrens festzusetzen. Entsprechend hielt er in
Ziffer 7 der Verfügung vom 8. Dezember 2014 fest, die Parteien würden zu einem
späteren Zeitpunkt zu einer weiteren Eheschutzverhandlung vorgeladen. Bei
dieser Ausgangslage sind die Voraussetzungen für den Erlass einer vorsorglichen
Massnahme grundsätzlich erfüllt: Die Ehefrau und Kinder haben einen Anspruch
auf Unterhaltsleistungen, was der Ehemann ja auch gar nicht bestreitet. Sie
sind bereits jetzt, vor Abschluss des Eheschutzverfahrens, auf entsprechende
Zahlungen des Ehemannes angewiesen. Zwar werden sie von der Sozialhilfe
unterstützt. Die eheliche Unterhaltspflicht geht der Sozialhilfe aber vor. Und
die Sozialbehörden verlangen in der Regel, dass Unterhaltsansprüche von den
betreffenden Personen gegenüber dem Unterhaltspflichtigen geltend gemacht
werden. Die Sozialbehörde rechnet sodann die Alimentenzahlungen an ihre
Leistungen an. Unterlässt die unterhaltsberechtigte Person die Geltendmachung
von Alimenten, droht ihr eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen und damit ein
nicht wiedergutzumachender Nachteil.
Nicht wiedergutzumachende Nachteile
sind aber nur für die Zukunft auszumachen. Auch bis anhin wurden die Ehefrau
und Kinder vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt. Die Leistungen
wurden erbracht und können somit nicht mehr direkt mit Alimenten «verrechnet»
werden. Dem Vorrang der Unterhaltspflicht kann mit dem Erlass der
abschliessenden Eheschutzverfügung problemlos Rechnung getragen werden:
Eheschutzrichterlich können gemäss Art. 173 Abs. 3 und 279 Abs. 1
Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) Unterhaltsbeiträge auch für die Zeit bis ein Jahr
vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.
Die Voraussetzungen für vorsorgliche
Unterhaltsbeiträge liegen aus diesen Gründen vor, soweit sie für die Zukunft
verlangt werden. Insofern droht der Ehefrau und den Kindern ein nicht leicht
wiedergutzumachender Nachteil. Es war jedoch nicht erforderlich, bereits jetzt
auch für die Vergangenheit Unterhaltsbeiträge festzulegen, zumal diese mit dem
abschliessenden Eheschutzurteil noch eine Veränderung erfahren könnten. Die
Berufung des Ehemannes ist deshalb in diesem Punkt begründet. Der Amtsgerichtspräsident
verpflichtete den Ehemann zu Unrecht auch für die Zeit vor Erlass der
angefochtenen Verfügung, das heisst vor dem 8. Dezember 2014, vorsorglich
Alimente zu bezahlen.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 3. Februar 2015 (ZKBER.2015.2)