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Entscheid

ZKBER.2015.2

vorsorgliche Massnahmen im Eheschutzverfahren

2. Februar 2015Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die Parteien führen vor dem Richteramt

Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren. Anlässlich der Verhandlung schlug der

Amtsgerichtspräsident vor, dass das Eheschutzverfahren nicht abgeschlossen und

vorläufig für die Dauer des Verfahrens ein Unterhaltsbeitrag festgelegt werde.

In der Folge verpflichtete er den Ehemann vorsorglich, der Ehefrau rückwirkend

für die Dauer des Verfahrens monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge zu

leisten. Der Ehemann focht unter anderem an, dass er rückwirkend zur Bezahlung

von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet wurde. Das Obergericht hiess die Berufung

in diesem Punkt gut.

Erwägungen

3.1

Die angefochtene Verfügung beinhaltet

nicht einen abschliessenden Eheschutzentscheid, sondern vorsorgliche Massnahmen

für die Dauer des Eheschutzverfahrens. Ob im Eheschutzverfahren vorsorgliche

Massnahmen angeordnet werden können, ist umstritten. Das Bundesgericht hat die

Frage auch kürzlich wieder offen gelassen und die eine wie die andere Lösung

nicht als willkürlich bezeichnet (Verfügung des Bundesgerichts 5A_870/2013 vom

28.

Oktober 2014 E. 5).

In der Praxis kann durchaus ein

Bedürfnis bestehen, während eines laufenden Eheschutzverfahrens vorsorgliche

Massnahmen zu erlassen. Zu denken ist dabei insbesondere an die Fälle, in denen

die Zuteilung der Obhut über die Kinder strittig ist. Aufgrund von in diesem

Zusammenhang erforderlichen Abklärungen und der dafür benötigten Zeit kann es nötig

sein, bereits vor dem abschliessenden Entscheid vorsorgliche oder sogar

superprovisorische Massnahmen zu treffen. Solche vorsorglichen Massnahmen

finden ihre gesetzliche Grundlage in Art. 261 ff. Zivilprozessordnung (ZPO,

SR 272). Die Zulässigkeit von vorsorglichen Massnahmen im

Eheschutzverfahren ist deshalb zu bejahen.

3.2

Vorsorgliche Massnahmen sind

gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO dann zu treffen, wenn die gesuchstellende Partei

glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine

Verletzung zu befürchten ist und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder

gutzumachender Nachteil droht.

Der Amtsgerichtspräsident schlug vor,

das Eheschutzverfahren nicht abzuschliessen und die Unterhaltsbeiträge

vorläufig für die Dauer des Verfahrens festzusetzen. Entsprechend hielt er in

Ziffer 7 der Verfügung vom 8. Dezember 2014 fest, die Parteien würden zu einem

späteren Zeitpunkt zu einer weiteren Eheschutzverhandlung vorgeladen. Bei

dieser Ausgangslage sind die Voraussetzungen für den Erlass einer vorsorglichen

Massnahme grundsätzlich erfüllt: Die Ehefrau und Kinder haben einen Anspruch

auf Unterhaltsleistungen, was der Ehemann ja auch gar nicht bestreitet. Sie

sind bereits jetzt, vor Abschluss des Eheschutzverfahrens, auf entsprechende

Zahlungen des Ehemannes angewiesen. Zwar werden sie von der Sozialhilfe

unterstützt. Die eheliche Unterhaltspflicht geht der Sozialhilfe aber vor. Und

die Sozialbehörden verlangen in der Regel, dass Unterhaltsansprüche von den

betreffenden Personen gegenüber dem Unterhaltspflichtigen geltend gemacht

werden. Die Sozialbehörde rechnet sodann die Alimentenzahlungen an ihre

Leistungen an. Unterlässt die unterhaltsberechtigte Person die Geltendmachung

von Alimenten, droht ihr eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen und damit ein

nicht wiedergutzumachender Nachteil.

Nicht wiedergutzumachende Nachteile

sind aber nur für die Zukunft auszumachen. Auch bis anhin wurden die Ehefrau

und Kinder vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt. Die Leistungen

wurden erbracht und können somit nicht mehr direkt mit Alimenten «verrechnet»

werden. Dem Vorrang der Unterhaltspflicht kann mit dem Erlass der

abschliessenden Eheschutzverfügung problemlos Rechnung getragen werden:

Eheschutzrichterlich können gemäss Art. 173 Abs. 3 und 279 Abs. 1

Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) Unterhaltsbeiträge auch für die Zeit bis ein Jahr

vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.

Die Voraussetzungen für vorsorgliche

Unterhaltsbeiträge liegen aus diesen Gründen vor, soweit sie für die Zukunft

verlangt werden. Insofern droht der Ehefrau und den Kindern ein nicht leicht

wiedergutzumachender Nachteil. Es war jedoch nicht erforderlich, bereits jetzt

auch für die Vergangenheit Unterhaltsbeiträge festzulegen, zumal diese mit dem

abschliessenden Eheschutzurteil noch eine Veränderung erfahren könnten. Die

Berufung des Ehemannes ist deshalb in diesem Punkt begründet. Der Amtsgerichtspräsident

verpflichtete den Ehemann zu Unrecht auch für die Zeit vor Erlass der

angefochtenen Verfügung, das heisst vor dem 8. Dezember 2014, vorsorglich

Alimente zu bezahlen.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 3. Februar 2015 (ZKBER.2015.2)