ZKBER.2015.29
Anerkennungsklage nach Art. 79 SchKG
25. August 2015Deutsch10 min
Source so.ch
Art.
243 ff. i.V.m. Art. 219 ZPO.
Für die Hauptverhandlung im vereinfachten Verfahren finden nach Art. 219 ZPO
die Normen des ordentlichen Verfahrens Anwendung. Vorliegend erschien der
Beklagte nicht zur Hauptverhandlung, wohl aber sein Vertreter. In der Folge
fand an der Verhandlung kein erster Parteivortrag statt und es wurden keine
Beweise erhoben. Mit der Umschreibung des Streitgegenstandes in der ohne Begründung
eingereichten Klage und den beigelegten Urkunden war der Behauptungs- und
Substanziierungslast dennoch genüge getan und der massgebende Sachverhalt konnte
willkürfrei festgestellt werden.
Sachverhalt
Die
Klägerin machte für eine Lieferung von 30 Bodeneinbauleuchten LED Farbwechsel
eine auf CHF 30‘000.00 reduzierte Forderung geltend, die ihr von der E. GmbH
zediert worden war. Die Klage war ohne Begründung eingereicht worden. Trotz
vorschriftsgemässer Vorladung erschien der Beklagte nicht zur Verhandlung, der
Parteivertreter hingegen nahm an der Verhandlung teil und beantragte die
Abweisung der Klage. In seinem Urteil hiess der Gerichtspräsident die Klage
teilweise gut und verurteilte den Beklagten zur Bezahlung von CHF 28‘000.00.
Der Beklagte erhob dagegen Berufung ans Obergericht und beanstandete den Ablauf
der Hauptverhandlung und die Sachverhaltsfeststellung. Die Lieferung der
LED-Lampen sei weder substanziiert behauptet noch bewiesen. Das Obergericht
wies diese Rügen und die Berufung ab.
Aus
den Erwägungen:
1.
Der Beklagte beanstandet zunächst den vorinstanzlichen Prozessverlauf. Der Gerichtspräsident
habe die Parteien ohne Abschluss des Behauptungsstadiums und ohne
Beweismassnahmen direkt zu den Schlussplädoyers aufgefordert. Diesen komme
bekanntlich kein Behauptungsgehalt mehr zu. Vielmehr gehe es lediglich noch um
eine Würdigung des Vorgebrachten und allfällige Rechtserörterungen. Vorgängig
nicht rechtsgenüglich ins Verfahren eingebrachte Behauptungen könnten nicht
mehr nachgeholt werden. Nach der Regelung in der Zivilprozessordnung sei auch
im vereinfachten Verfahren zwischen Behauptungsstadium, Beweisstadium und
Schluss- bzw. Urteilstadium zu unterscheiden. Gerade im Falle einer
unbegründeten Klage sei es unabdingbar, die Hauptverhandlung mit den
sogenannten ersten Parteivorträgen zu beginnen. Erst in diesem Stadium würden
die Behauptungs–, Substantiierungs– und Beweisführungslast in Erscheinung
treten, was Voraussetzung für eine substantiierte Bestreitung sei. Würden keine
Behauptungen aufgestellt, könne auch nichts bestritten werden. Demzufolge habe
die Vorinstanz gar nicht feststellen können, welche Vorbringen nun von den
Parteien bestritten seien und welche nicht. Mangels Schriftenwechsels und
ersten Parteivorträgen habe es gar keine Behauptungen der Parteien gegeben. Der
Beklagte habe davon ausgehen dürfen, dass die geltend gemachte Forderung nicht
ansatzweise rechtsgenüglich vorgebracht worden sei.
Erwägungen
2.
Die Vorbringen des Beklagten zum gesetzlich vorgesehenen Ablauf der Verhandlung
im vereinfachten Verfahren sind zutreffend. Für die Hauptverhandlung finden
nach Art. 219 ZPO (Zivilprozessordnung, SR 272) die Normen des
ordentlichen Verfahrens Anwendung. Den Parteivorträgen (Art. 228 ZPO)
folgt die Beweisabnahme (Art. 231 ZPO), an welche sich die Schlussvorträge
anschliessen (Bernd Hauck in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.]: Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich / Basel / Genf 2013, Vorbemerkung
zu Art. 243 ZPO N 10). Diesen Vorgaben hat die Verhandlungsführung
des Gerichtspräsidenten nicht entsprochen. Der Vertreter des Beklagten war
indessen an der Verhandlung anwesend und war mit dem Vorgehen des
Gerichtspräsidenten nicht nur stillschweigend einverstanden, sondern hat dieses
gar noch unterstützt. Nach der Mitteilung des Gerichtspräsidenten, er erachte
den Sachverhalt aufgrund der Aktenlage als genügend klar, um die Streitsache am
heutigen Termin erledigen zu können, hat er seinen Beweisantrag auf
Durchführung einer Parteibefragung zurückgezogen. Es ist daher ein
widersprüchliches Verhalten, wenn er nun rügt, es habe kein formeller
Parteivortrag mit Rechtsbegehren und Behauptungen stattgefunden. Zudem steht
einer nachträglichen Anfechtung eines Verfahrensmangels der Grundsatz entgegen,
wonach formelle Rügen verwirkt sind, wenn diese nicht sofort geltend gemacht
werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_837/2012 vom 25. Juni 2013 mit weiteren
Hinweisen). Die Berufung ist daher in diesem Punkt abzuweisen.
3.
Der Beklagte rügt weiter eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung. So sei die
Lieferung der LED-Lampen nicht nachgewiesen. Die Klägerin habe gar nie
behauptet, dass es in der Vergangenheit Lieferungen ohne Unterzeichnung eines
Lieferscheins gegeben habe. Sie habe dies weder in der unbegründeten Klage noch
im ersten Parteivortrag, den es ja nicht gegeben habe, behauptet. Die auf der
Grundlage der fehlenden Bestreitung gezogene Schlussfolgerung des Gerichtspräsidenten
sei deshalb unhaltbar. Ebenso sei die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz
nicht haltbar, wonach durch eine angeblich erfolgte Qualitätsprüfung der
LED-Lampen deren Lieferung erstellt sei. Der Vertreter des Beklagten habe in
seinem Plädoyer anderes ausgeführt. Ebenso sei nicht rechtsgenüglich behauptet
worden, die Fotoaufnahmen der gelieferten LED-Leuchten seien in der
Liegenschaft des Beklagten gemacht worden (Belege 13 der Klägerin, insbesondere
das dritte Foto). Auch hier sei der Hinweis der Vorinstanz auf ein angebliches
«Nicht-bestreiten» obsolet. Das Foto hätte ebenso gut anderswo gemacht werden
können. Insgesamt sei die entscheidende Sachverhaltsfrage, ob die LED-Lampen
überhaupt an den Beklagten geliefert worden seien, weder substantiiert
behauptet noch bewiesen. In den eingereichten Urkunden befänden sich weder ein
unterzeichneter Lieferschein noch sonstige Hinweise, welche die Lieferung
belegen würden. Auf die Befragung der Parteien sowie der Zeugen habe die
Klägerin verzichtet.
4.
Auch diese Einwände des Beklagten treffen teilweise zu. Allerdings gehen sie an
der Sache vorbei, insbesondere auch im Hinblick auf seine eigenen Rügen. Vorab
stimmt es nicht, dass die Klägerin überhaupt keine Sachverhaltsdarstellung
gemacht hat. In ihrer Klage hat sie bei der Umschreibung des Streitgegenstandes
vorgetragen, wieso sie welche Forderung gegen den Beklagten erhebt, nämlich aus
einer «Lieferung von 30 Bodenleuchten LED Farbwechsel mit zusätzlichem
Kleinmaterial an die Adresse des Beklagten.» Zudem waren der Klage insgesamt
neun Urkunden beigelegt, welche als Beweismittel dienen sollten (Art. 244 Abs.
3.
ZPO). An der Verhandlung hat die Klägerin sodann die Beweisurkunden 10 – 20
eingereicht. Hingegen hat der Beklagte selbst vor dem Schlussvortrag keine
eigenen Behauptungen vorgetragen und auch keine Urkunden eingereicht. Wie er
selbst ausführt, sind allfällige Behauptungen, die erst im Plädoyer gemacht
werden, zu spät. Dies gilt aber eben nicht nur für die Klägerin, sondern auch
für ihn selbst. Was indessen für beide Parteien zulässig ist, sind Ausführungen
zur Würdigung der vorgelegten Urkunden, jedenfalls soweit, als sich diese nicht
auf neu vorgetragene Behauptungen stützen.
5.1
Es ist somit zu überprüfen, ob die Lieferung der LED-Leuchten gestützt auf die
Vorbringen in der Klage und die eingereichten Urkunden ausreichend behauptet,
substantiiert und letztlich erstellt ist. Nach Art. 55 Abs. 1 ZPO haben die
Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen,
darzulegen und die Beweismittel anzugeben. Zu den Anforderungen an den
Detaillierungsgrad der Behauptungen hat das Bundesgericht ausgeführt, es ergebe
sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und
anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei, inwieweit die
Tatsachen zu behaupten und zu substantiieren seien. Eine Tatsachenbehauptung
habe nicht alle Einzelheiten zu enthalten; es genüge, wenn die Tatsachen, die
unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den
Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder
Umrissen behauptet würden. Bestreite der Prozessgegner den schlüssigen
Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greife eine über die Behauptungslast
hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen seien in diesem Fall nicht
nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und
klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis
angetreten werden könne (Urteile des Bundesgerichts 4A_195/2014;4A_197/2014
vom 27. November 2014, E 7.3.2). Zur Würdigung der Beweismittel hält das Bundesgericht
fest, es werde von den Parteien nicht verlangt, dass sie sämtliche Aspekte und
Einzelheiten eines Beweismittels, die beim Entscheid über dessen
Überzeugungskraft gewürdigt würden, einzeln behaupten müssen (a.a.O., E.
7.3
).
5.2
Die Klage vom 29. Oktober 2014 enthält die folgenden Behauptungen: Die Klägerin
bzw. die E. GmbH (im Folgenden wird der Einfachheit halber nur noch von der
Klägerin gesprochen) habe 30 Bodenleuchten mit zusätzlichem Kleinmaterial im
Wert von CHF 32‘700.00 an die Adresse des Beklagten geliefert. Der
Beklagte habe in der Folge die Zahlungsfristen verzögert und schlussendlich die
Zahlung in Bezug auf die Gartenleuchten unbegründet verweigert. Zum Beleg
dieser Sachdarstellung hat die Klägerin verschiedene Urkunden vorgelegt:
- eine
Auftragsbestätigung vom 17. Februar 2012 (Klagebeilage 4)
- eine von
ihr ausgestellte Rechnung für eine 50 Teilzahlung vom 3. Mai 2012 (Klagebeilage
5)
- ein von
ihr ausgestellter Lieferschein vom 15. Mai 2015 (Klagebeilage 6)
- einen
Ausdruck einer Kommunikation per Natel vom 16. und 18. Juli 2012 (Klagebeilage
7).
Anlässlich
der Verhandlung hat die Klägerin sodann weitere Urkunden eingereicht, welche
ihre Behauptungen untermauern sollten:
- Drei
Rechnungen vom 2. und 3. April 2012 ihres Lieferanten K. AG für den für den
Umbau X.-weg Familie Beklagter (Sammelklagebeilage 10)
- eine
Rechnung ihres Lieferanten L. für 30 Leuchten mit Kleinmaterial vom 14. Mai
2012.
(Klagebeilage 11)
- eine von
ihr ausgestellte Rechnung vom 14. Mai 2012 für die Arbeiten beim Einfamilienhaus
Beklagter (Klagebeilage 12)
- drei Fotos
bezüglich Materiallieferung (Sammelklagebeilage 13)
- einen
Ausdruck einer weiteren Kommunikation per Natel vom 4. Juli 2012, vom 9. Juli
2012.
und vom 11. Juli 2012 (Klagebeilage 14)
- eine
Zahlungsaufforderung für die Leuchten, die ein von der Klägerin beauftragter
Treuhänder am 19. November 2012 versandt hat (Klagebeilage 15)
- ein
Schreiben des Vertreters des Beklagten vom 18. Dezember 2012, worin er die
Übernahme der Interessenwahrung bekannt gibt und auf den schon lange erfolgten
Rückzug des Auftrags für die Leuchten hinweist (Klagebeilage 16)
- ein Schreiben
des Treuhänders der Klägerin vom 6. März 2013 mit einem Vergleichsangebot
(Klagebeilage 18).
5.3
Die eingereichten Urkunden stehen in Einklang mit den Vorbringen der Klägerin
und ergänzen sich zwanglos zu einer vollständigen Darstellung eines Sachverhaltes,
aufgrund dessen die beantragten Rechtsfolgen beurteilt werden können. Die
(wenigen) Behauptungen der Klägerin gliedern sich nahtlos in den Ablauf ein,
der sich aus den vorgelegten Urkunden ergibt und der einem plausiblen
Lebensvorgang entspricht. Die wesentlichste Behauptung, dass 30 Leuchten an die
Adresse des Beklagten geliefert wurden, dieser aber nicht bezahlt hat, wurde in
der Klage vorgetragen. Wie es dazu gekommen ist und wie sich die Parteien
anschliessend verhalten haben, ergibt sich aus den Urkunden. Der Behauptungs-
und Substantiierungslast ist damit genüge getan.
5.4
Damit bleibt noch die Frage zu beantworten, ob der Beweis der Lieferung
erbracht ist. Ohnehin wird mit der Berufung allein die Feststellung dieses
Sachverhaltselementes angefochten. Es ist mit den Worten des Beklagten in der
Berufung die entscheidende Sachverhaltsfrage. Vorab ist festzuhalten, dass die
eingereichten Urkunden in einer sinnvollen zeitlichen Abfolge stehen. Die
Urkunden stammen überdies von verschiedenen Absendern, sind also nicht alle von
der Klägerin selbst produziert. Auch die Urkunden, die von Dritten verfasst
wurden, nehmen Bezug auf die Parteien und den Umbau oder die Leuchten. Klar
belegt wird damit, dass die Klägerin die Leuchten extra für den Beklagten
bestellt hat und diese auch liefern konnte. Die einzelnen Urkunden erbringen
für sich alleine zwar keinen direkten Beweis. Insbesondere ist der Lieferschein
nicht unterschrieben. Die Fotos und die Ausdrucke der Handykommunikation können
nicht eindeutig dem vorliegenden Fall zugeordnet werden. Dennoch ergeben die
Urkunden zusammen eine schlüssige Indizienkette – mit stärkeren und schwächeren
Gliedern. Von grosser Bedeutung ist dabei, dass der Beklagte keine Urkunden
vorgelegt hat, die gegen den indizierten Sachverhalt sprechen. Entscheidend ist
aber, dass er die Lieferung der Leuchten vor Schluss des Beweisverfahrens gar
nie bestritten hat, auch nicht vorprozessual. Auch die Behauptung, der Auftrag
für die Beleuchtung sei bereits vor längerer Zeit zurückgezogen worden, taucht
erst im Schreiben seines Vertreters vom 18. Dezember 2012 auf. Dass ein
Rechtsvertreter diese Position einnimmt, ist im Hinblick auf die Beweislast
nachvollziehbar, macht sie aber vor dem Hintergrund, dass der Beklagte selbst
nie einen Rückzug behauptet hat, nicht glaubwürdiger. Zum Beweisthema, ob
geliefert worden ist oder nicht, trägt der behauptete Rückzug ohnehin kaum
etwas bei. Im Gegenteil lässt sich angesichts des Verhaltens des Beklagten das
Beweisergebnis, dass die 30 Leuchten an die Adresse des Beklagten geliefert
worden sind, zwangslos aus den Vorbringen der Klägerin und den von ihr
eingereichten Urkunden ziehen. Erwägungen über frühere Lieferungen ohne unterzeichneten
Lieferschein und über die Qualität früherer Arbeiten der Klägerin oder der
Leuchten selbst erübrigen sich bei dieser Sachlage, zumal diese Behauptungen
von den Parteien gar nicht vor dem Schluss des Beweisverfahrens in den Prozess
eingebracht worden sind.
Obergericht
Zivilkammer, Urteil vom 25. August 2015 (ZKBER.2015.29)