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Entscheid

ZKBER.2015.51

Eheschutzmassnahmen

21. September 2015Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

Zwischen den Parteien war ein

Eheschutzverfahren anhängig. Bei der Berechnung der Alimente wandte der

Gerichtspräsident die zweistufige Methode an. Dagegen setzte sich der Ehemann

in seiner Berufung ans Obergericht zur Wehr. Das Obergericht wies die Berufung

in diesem Punkt ab.

Erwägungen

2.1

Im Zusammenhang mit dem

Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau erwog der Amtsgerichtspräsident, die Einkünfte

des erwerbstätigen Ehemannes seien bei der Firma X. von 2009 bis 2011

beträchtlich höher gewesen als dann von Ende 2011 bis Anfang 2014 bei der Firma

Y. AG (2009: CHF 374‘803.00; 2010: CHF 466‘309.00; 2011: CHF 801‘799.00

plus von September bis Dezember 2011 bei der Y. AG CHF 52‘897.00; 2012 und

2013: je CHF 184‘378.00; 2014: zuerst bei der Y. AG und neu wieder bei der

Firma X. gesamthaft CHF 295‘023.00; 2015 ohne Bonus aber inkl. Kinder-,

Ausbildungs- und Familienzulagen voraussichtlich CHF 230‘244.00). Während der

Anstellung bei der Y. AG seien auf der Aufwandseite Mehrkosten für den Arbeitsweg

nach Z. entstanden. Der Aufwand der Ehegatten für die damalige eheliche Liegenschaft

sei ebenfalls beträchtlich gewesen. Die Ausführungen der Ehefrau, wonach die

Familie einen gehobenen, ja luxuriösen Lebensstil und Lebensstandard mit zum

Beispiel dem Hobby Golf gepflegt habe, seien glaubhaft und würden dadurch untermauert,

dass sie in all den Jahren kein Vermögen gebildet hätten. Die Diskussion um

eine Sparquote, welche auch nicht nachgewiesen werde, sei daher obsolet. Es

müsse davon ausgegangen werden, dass mit den sehr hohen Einkünften in den

Jahren 2009 bis 2011 die beträchtlich tieferen bei der Y. AG ohne weiteres

abgefedert worden seien. Das Einkommen des Ehemannes habe sich heute auf einem

Level zwischen diesen beiden Extremen eingependelt. Dem Argument, wonach die

beruflich bedingten Mehrkosten zu Zeiten der Y. AG sowie die

Liegenschaftskosten des Eigenheims massiv zu Buche geschlagen haben, sei

entgegen zu halten, dass ab Februar 2014 trennungsbedingte Mehrkosten

entstehen, welche die angeführten Mehrkosten zwar nicht voll, aber fast aufwiegen.

Aufgrund dieser Feststellungen komme vorliegend eine einstufig-konkrete

Berechnung des Unterhaltsbeitrages nicht in Frage. Demnach sei das Gesamteinkommen

dem Gesamtbedarf beider Ehegatten sowie des unmündigen Sohnes gegenüberzustellen

und ein sich ergebender Überschuss aufzuteilen. Der Unterhaltsberechnung legte

der Amtsgerichtspräsident sodann das voraussichtliche Einkommen des Ehemannes

im Jahr 2015 (ohne Bonus) zugrunde (CHF 230‘244.00, minus Kinder- und Ausbildungszulagen

von 12 x CHF 495.00, was CHF 18‘692.00 pro Monat ergibt). Die konkrete

Ermittlung des Bedarfs der Parteien hielt er in einem Berechnungsblatt fest.

Den Anteil der Ehefrau am Bonus regelte er in Ziffer 8 des Urteils.

Der Berufungskläger wendet zunächst im

Wesentlichen ein, in sehr guten finanziellen Verhältnissen dürfe das

Gesamteinkommen nicht einfach hälftig geteilt werden. Der tatsächlich gelebte

Lebensstandard sei mittels der einstufig konkreten Methode durch Addition der

einzelnen Budgetposten zu ermitteln und von der Unterhaltsberechtigten zu

belegen. Die vorinstanzliche Berechnungsmethode sei untauglich und führe zu

einer finanziellen Besserstellung der Ehefrau im Vergleich zur bisherigen

Lebensführung.

2.2

Ausgangspunkt für die Ermittlung

des Beitrages an den Unterhalt des fordernden Ehegatten ist der während des

gemeinsamen Haushaltes zuletzt gelebte Standard, auf dessen Fortführung bei

genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben. Der Kinderunterhaltsbeitrag soll

den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der

Eltern entsprechen. Für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen schreibt das

Gesetz keine bestimmte Berechnungsmethode vor. Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts stehen dem Grundsatz nach die einstufig konkrete oder die

zweistufige Methode zur Verfügung. Die zweistufige Methode eignet sich für alle

finanziellen Verhältnisse, in denen die Ehegatten – gegebenenfalls trotz guter

finanzieller Verhältnisse – nichts angespart haben oder aber die bisherige

Sparquote durch die scheidungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird.

Zweistufig bedeutet, dass zuerst der konkrete Bedarf (aller Personen) dem

Gesamteinkommen gegenübergestellt und alsdann der rechnerische Überschuss auf

die unterhaltsberechtigten Kinder und die Ehegatten verteilt wird. Basis für die Bedarfsberechnung sind die Positionen, wie sie

auch für die betreibungsrechtliche Existenzminimumsberechnung verwendet werden.

Indes sind die von den Betreibungsämtern für die Ermittlung des pfändbaren

Einkommens verwendeten Zahlen nicht direkt massgebend. Vielmehr müssen die

eingesetzten Beträge im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der

Parteien stehen. In guten finanziellen Verhältnissen ist es beispielsweise ohne

weiteres zulässig, unter der Position Krankenversicherungsprämien diejenigen

der überobligatorischen Versicherung zu berücksichtigen. Ebenso ist es bei

günstigen Verhältnissen zulässig bzw. vorgeschrieben, effektiv bezahlte

Steuerschulden, einschliesslich rechtskräftig veranlagter Steuern aus

vorausgegangenen Steuerperioden in die Bedarfsberechnung einzurechnen. Indes,

je knapper die finanziellen Verhältnisse sind, desto enger müssen sich die

Gerichte für die Ermittlung des Bedarfs an die in Anwendung des Art. 93 SchKG

(Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.1) entwickelten

Grundsätze über die Pfändbarkeit des Einkommens des Schuldners anlehnen (BGE

140.

III 337 E. 4.2. S. 338 f.).

2.3

Die finanziellen Verhältnisse der

Parteien können – wie der Berufungskläger zu Recht bemerkt – als sehr gut

bezeichnet werden. Das allein hat aber nicht zur Folge, dass für die Berechnung

der Alimente einzig die einstufig konkrete Methode in Frage kommt. Die

einstufig konkrete Methode stünde dann im Vordergrund, wenn die Parteien

während des Zusammenlebens nicht sämtliche Einkünfte verbraucht, sondern auch

noch gespart hätten. Das war aber unbestrittenermassen nicht der Fall. Die vom

Gerichtspräsidenten angewandte zweistufige Methode ist deshalb vorliegend für

die Berechnung der Alimente durchaus geeignet. Sie steht entgegen der Rüge des

Berufungsklägers einer Verwirklichung des Grundsatzes, dass die bisherige

Lebensführung die obere Grenze des gebührenden Unterhalts darstellt, nicht

entgegen. Dessen Kritik an der Berechnungsmethode des Amtsgerichtspräsidenten

ist daher unbegründet.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 21. September 2015 (ZKBER.2015.51)