ZKBER.2015.51
Eheschutzmassnahmen
21. September 2015Deutsch5 min
Source so.ch
Art. 173 ZGB. Für die Berechnung der Alimente
kommt auch bei sehr guten finanziellen Verhältnissen der Parteien nicht
zwingend die einstufig konkrete Methode zur Anwendung. Haben die Parteien
während des Zusammenlebens sämtliche Einkünfte verbraucht und nichts gespart,
ist auch die zweistufige Methode geeignet.
Sachverhalt
Zwischen den Parteien war ein
Eheschutzverfahren anhängig. Bei der Berechnung der Alimente wandte der
Gerichtspräsident die zweistufige Methode an. Dagegen setzte sich der Ehemann
in seiner Berufung ans Obergericht zur Wehr. Das Obergericht wies die Berufung
in diesem Punkt ab.
Erwägungen
2.1
Im Zusammenhang mit dem
Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau erwog der Amtsgerichtspräsident, die Einkünfte
des erwerbstätigen Ehemannes seien bei der Firma X. von 2009 bis 2011
beträchtlich höher gewesen als dann von Ende 2011 bis Anfang 2014 bei der Firma
Y. AG (2009: CHF 374‘803.00; 2010: CHF 466‘309.00; 2011: CHF 801‘799.00
plus von September bis Dezember 2011 bei der Y. AG CHF 52‘897.00; 2012 und
2013: je CHF 184‘378.00; 2014: zuerst bei der Y. AG und neu wieder bei der
Firma X. gesamthaft CHF 295‘023.00; 2015 ohne Bonus aber inkl. Kinder-,
Ausbildungs- und Familienzulagen voraussichtlich CHF 230‘244.00). Während der
Anstellung bei der Y. AG seien auf der Aufwandseite Mehrkosten für den Arbeitsweg
nach Z. entstanden. Der Aufwand der Ehegatten für die damalige eheliche Liegenschaft
sei ebenfalls beträchtlich gewesen. Die Ausführungen der Ehefrau, wonach die
Familie einen gehobenen, ja luxuriösen Lebensstil und Lebensstandard mit zum
Beispiel dem Hobby Golf gepflegt habe, seien glaubhaft und würden dadurch untermauert,
dass sie in all den Jahren kein Vermögen gebildet hätten. Die Diskussion um
eine Sparquote, welche auch nicht nachgewiesen werde, sei daher obsolet. Es
müsse davon ausgegangen werden, dass mit den sehr hohen Einkünften in den
Jahren 2009 bis 2011 die beträchtlich tieferen bei der Y. AG ohne weiteres
abgefedert worden seien. Das Einkommen des Ehemannes habe sich heute auf einem
Level zwischen diesen beiden Extremen eingependelt. Dem Argument, wonach die
beruflich bedingten Mehrkosten zu Zeiten der Y. AG sowie die
Liegenschaftskosten des Eigenheims massiv zu Buche geschlagen haben, sei
entgegen zu halten, dass ab Februar 2014 trennungsbedingte Mehrkosten
entstehen, welche die angeführten Mehrkosten zwar nicht voll, aber fast aufwiegen.
Aufgrund dieser Feststellungen komme vorliegend eine einstufig-konkrete
Berechnung des Unterhaltsbeitrages nicht in Frage. Demnach sei das Gesamteinkommen
dem Gesamtbedarf beider Ehegatten sowie des unmündigen Sohnes gegenüberzustellen
und ein sich ergebender Überschuss aufzuteilen. Der Unterhaltsberechnung legte
der Amtsgerichtspräsident sodann das voraussichtliche Einkommen des Ehemannes
im Jahr 2015 (ohne Bonus) zugrunde (CHF 230‘244.00, minus Kinder- und Ausbildungszulagen
von 12 x CHF 495.00, was CHF 18‘692.00 pro Monat ergibt). Die konkrete
Ermittlung des Bedarfs der Parteien hielt er in einem Berechnungsblatt fest.
Den Anteil der Ehefrau am Bonus regelte er in Ziffer 8 des Urteils.
Der Berufungskläger wendet zunächst im
Wesentlichen ein, in sehr guten finanziellen Verhältnissen dürfe das
Gesamteinkommen nicht einfach hälftig geteilt werden. Der tatsächlich gelebte
Lebensstandard sei mittels der einstufig konkreten Methode durch Addition der
einzelnen Budgetposten zu ermitteln und von der Unterhaltsberechtigten zu
belegen. Die vorinstanzliche Berechnungsmethode sei untauglich und führe zu
einer finanziellen Besserstellung der Ehefrau im Vergleich zur bisherigen
Lebensführung.
2.2
Ausgangspunkt für die Ermittlung
des Beitrages an den Unterhalt des fordernden Ehegatten ist der während des
gemeinsamen Haushaltes zuletzt gelebte Standard, auf dessen Fortführung bei
genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben. Der Kinderunterhaltsbeitrag soll
den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der
Eltern entsprechen. Für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen schreibt das
Gesetz keine bestimmte Berechnungsmethode vor. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts stehen dem Grundsatz nach die einstufig konkrete oder die
zweistufige Methode zur Verfügung. Die zweistufige Methode eignet sich für alle
finanziellen Verhältnisse, in denen die Ehegatten – gegebenenfalls trotz guter
finanzieller Verhältnisse – nichts angespart haben oder aber die bisherige
Sparquote durch die scheidungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird.
Zweistufig bedeutet, dass zuerst der konkrete Bedarf (aller Personen) dem
Gesamteinkommen gegenübergestellt und alsdann der rechnerische Überschuss auf
die unterhaltsberechtigten Kinder und die Ehegatten verteilt wird. Basis für die Bedarfsberechnung sind die Positionen, wie sie
auch für die betreibungsrechtliche Existenzminimumsberechnung verwendet werden.
Indes sind die von den Betreibungsämtern für die Ermittlung des pfändbaren
Einkommens verwendeten Zahlen nicht direkt massgebend. Vielmehr müssen die
eingesetzten Beträge im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der
Parteien stehen. In guten finanziellen Verhältnissen ist es beispielsweise ohne
weiteres zulässig, unter der Position Krankenversicherungsprämien diejenigen
der überobligatorischen Versicherung zu berücksichtigen. Ebenso ist es bei
günstigen Verhältnissen zulässig bzw. vorgeschrieben, effektiv bezahlte
Steuerschulden, einschliesslich rechtskräftig veranlagter Steuern aus
vorausgegangenen Steuerperioden in die Bedarfsberechnung einzurechnen. Indes,
je knapper die finanziellen Verhältnisse sind, desto enger müssen sich die
Gerichte für die Ermittlung des Bedarfs an die in Anwendung des Art. 93 SchKG
(Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.1) entwickelten
Grundsätze über die Pfändbarkeit des Einkommens des Schuldners anlehnen (BGE
140.
III 337 E. 4.2. S. 338 f.).
2.3
Die finanziellen Verhältnisse der
Parteien können – wie der Berufungskläger zu Recht bemerkt – als sehr gut
bezeichnet werden. Das allein hat aber nicht zur Folge, dass für die Berechnung
der Alimente einzig die einstufig konkrete Methode in Frage kommt. Die
einstufig konkrete Methode stünde dann im Vordergrund, wenn die Parteien
während des Zusammenlebens nicht sämtliche Einkünfte verbraucht, sondern auch
noch gespart hätten. Das war aber unbestrittenermassen nicht der Fall. Die vom
Gerichtspräsidenten angewandte zweistufige Methode ist deshalb vorliegend für
die Berechnung der Alimente durchaus geeignet. Sie steht entgegen der Rüge des
Berufungsklägers einer Verwirklichung des Grundsatzes, dass die bisherige
Lebensführung die obere Grenze des gebührenden Unterhalts darstellt, nicht
entgegen. Dessen Kritik an der Berechnungsmethode des Amtsgerichtspräsidenten
ist daher unbegründet.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 21. September 2015 (ZKBER.2015.51)