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Entscheid

ZKBER.2016.100

vorsorgliche Massnahmen Eheschutz

25. Januar 2017Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien führen vor Richteramt

Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren, das die Ehefrau am 14. Juni 2016 angehoben

hatte. Am 15. Juni 2016 verfügte die Amtsgerichtspräsidentin gegen den Ehemann

superprovisorisch ein Näherungs- und Kontaktverbot, das sie am 14. Juli 2016

bestätigte. Gleichzeitig stellte sie fest, der Ehemann habe innert der ihm

dafür angesetzten Frist keine Stellungnahme und Belege zum Eheschutzgesuch

eingereicht. Anlässlich der Verhandlung vom 27. Oktober 2016 erklärte der damals

noch nicht anwaltlich vertretene Ehemann, er arbeite Montag bis Samstag und

habe keine Zeit dazu. Die Amtsgerichtspräsidentin erklärte hierauf, sie könne das

definitive Urteil erst fällen, wenn sie alle Belege habe (Verhandlungsprotokoll,

S. 2). Auf entsprechenden Antrag der Ehefrau hin verpflichtete sie hierauf am

28. Oktober 2016 den Ehemann, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. November 2016 für

die Dauer des Verfahrens einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von

CHF 1‘500.00 pro Monat zu bezahlen (Ziffer 3 der Verfügung). Am 7. November

2016 zeigte Rechtsanwältin Therese Hintermann an, dass der Ehemann sie mit der

Wahrung seiner Interessen beauftragt habe und verlangte die Begründung von

Ziffer 3 der Verfügung.

2. Nach Zustellung der Begründung der

Verfügung erhob der Ehemann am 12. Dezember 2016 frist- und formgerecht Berufung

mit dem Antrag, Ziffer 3 der Verfügung vom 28. Oktober 2016 vollumfänglich

aufzuheben. Die Ehefrau schliesst in ihrer Berufungsantwort auf Abweisung der

Berufung.

3. Über die Berufung kann gestützt auf

Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Der Ehemann reichte mit seiner

Berufung verschiedene neue Unterlagen zu seiner Bedarfssituation ein (Urk. 7 –

11). Wie die Berufungsbeklagte zutreffend bemerkt, handelt es sich dabei um

unzulässige neue Vorbringen (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die neuen Urkunden sind

deshalb nicht zu beachten. Nicht betroffen davon sind der von der Ehefrau zwar

nach Erlass der angefochtenen Verfügung aber vor Einreichung der Berufung der

Vorderrichterin eingereichte Arbeitsvertrag vom 1. November 2016 und die

Lohnabrechnung für den Monat November 2016. Diese – im Übrigen von beiden

Parteien im Berufungsverfahren angerufenen – Urkunden sind zu berücksichtigen.

2.

Die Amtsgerichtspräsidentin erwog

zur angefochtenen Verfügung, die Ehegatten lebten seit 7. Juni 2016 getrennt.

Die Ehefrau sei derzeit arbeitslos und werde vom Sozialamt und der

Arbeitslosenkasse unterstützt. Anfangs November könne sie vorerst zur Probe an

einer neuen Stelle arbeiten. Ihre Aussichten auf eine Festanstellung und ihre

Verdienstmöglichkeiten könnten heute nicht beurteilt werden. Im Rahmen der

ehelichen Beistandspflicht, sei der Ehemann daher für die Dauer des Verfahrens

zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages zu verpflichten. Sein Durchschnittseinkommen

von CHF 4‘500.00 übersteige seinen Bedarf um CHF 1‘500.00, weshalb er in der

Lage sei, einen Unterhaltsbeitrag in dieser Höhe zu bezahlen. Der

Berufungskläger rügt, es bestehe kein Grund, für die Dauer des Verfahrens

Unterhaltsbeiträge festzusetzen. Einerseits handle es sich um ein kinderloses

Ehepaar und anderseits habe die Ehefrau ab dem Zeitpunkt der Zusprechung von

vorsorglichen Unterhaltsbeiträgen eine Stelle angetreten, bei der sie ein

existenzsicherndes Einkommen erziele, so dass sie nicht mehr von der Sozialhilfe

abhängig sei.

3.

Vorsorgliche Massnahmen sind auch

im Eheschutzverfahren möglich (SOG 2015 Nr. 11). Gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO

sind solche dann zu treffen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht,

dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu

befürchten ist und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender

Nachteil droht.

Ob die Ehefrau einen

Unterhaltsanspruch, der mit dem Eheschutzurteil festzusetzen wäre, glaubhaft

gemacht hat, kann an dieser Stelle offen bleiben. Für den Erlass eines vorsorglichen

Unterhaltsbeitrages fehlt es nämlich an der Voraussetzung, dass der Ehefrau ein

nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Im Rahmen der Parteibefragung

bei der Vorderrichterin gab sie bekannt, anfangs November eine Stelle als

Verkäuferin an der Kasse mit einem Stundenlohn von CHF 17.50 anzutreten. Dabei

war kein Thema, dass es sich bloss um ein reduziertes Pensum handeln könnte (Protokoll

der Parteibefragung der Ehefrau vom 27. Oktober 2016, S. 2). Gemäss der Lohnabrechnung

für den November 2016 wurde ihr gestützt darauf ein Betrag von CHF 2‘776.75

(beziehungsweise vor Abzug der Quellensteuer CHF 3‘023.05) ausbezahlt. Dieser

Betrag beinhaltet zwar auch einen Anteil von CHF 240.00 für Ferienentschädigung,

was angesichts der sehr beschränkten Geltungsdauer einer allfälligen vorsorglichen

Massnahme (das Eheschutzverfahren dürfte spruchreif sein) für den vorliegenden

Entscheid aber keine Rolle spielt. Nachdem die Ehefrau selber ihr monatliches

Existenzminimum auf CHF 2‘771.00 beziffert, kann ohne weiteres davon

ausgegangen werden, dass das ab November 2016 erzielte Einkommen genügt, um bis

zum Erlass des abschliessenden Eheschutzurteils über die Runden zu kommen. Es

war somit nicht nötig, zur Sicherung ihrer Existenz einen vorsorglichen

Unterhaltsbeitrag festzusetzen. Die Berufung ist aus diesem Grund gutzuheissen

und Ziffer 3 der Verfügung vom 28. Oktober 2016 ist aufzuheben.

4.

Die Prozesskosten des

Berufungsverfahrens sind trotz des Obsiegens dem Berufungskläger zu auferlegen.

Der Entscheid über die vorsorgliche Massnahme – und damit auch das

Berufungsverfahren – war nämlich nur deshalb nötig, weil der Ehemann der

Gerichtspräsidentin trotz mehrfacher Aufforderung keine Belege zu seinen

finanziellen Verhältnissen eingereicht hatte. Selbst an der Eheschutzverhandlung

vom 27. Oktober 2016 antwortete er auf die entsprechende Frage, ob er solche

Belege mitgenommen habe: «Nein. Ich arbeite Montag bis Samstag und habe keine

Zeit dazu» (Verhandlungsprotokoll, S. 1). Hätte er wie gefordert entsprechende Belege

eingereicht oder zur Verhandlung mitgebracht, wäre der Amtsgerichtspräsidentin

zufolge bereits das definitive Urteil und nicht bloss eine vorsorgliche

Massnahme ergangen: «Das definitive Urteil wird erst gefällt werden können,

wenn ich alle Belege habe» (Verhandlungsprotokoll, S. 2). Es liegt damit ein

Anwendungsfall von Art. 108 ZPO vor, wonach unnötige Prozesskosten bezahlen

muss, wer sie verursacht hat. Im vorliegenden Fall kommt dazu, dass es sich um

eine familienrechtliche Streitigkeit handelt, bei der von den üblichen

Verteilungsgrundsätzen abgewichen werden kann (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO), was

angesichts der besseren finanziellen Situation des Ehemannes vorliegend so oder

so angezeigt ist: Die Pflicht, den anderen Ehegatten bei der Finanzierung von

Prozessen zu unterstützen, geht dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege

vor.

Der Berufungskläger ist aus diesen

Gründen zu verpflichten, die Gerichtskosten von CHF 1‘000.00 zu tragen und der

Berufungsbeklagten für das obergerichtliche Verfahren die gemäss Honorarnote

geforderte Entschädigung von CHF 889.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Das Gesuch der Berufungsbeklagten um Gewährung der integralen unentgeltlichen

Rechtspflege ist abzuweisen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird gutgeheissen. Ziffer

3 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 28. Oktober

2016 wird aufgehoben.

2. Das Gesuch von B.___ um Festsetzung

eines Unterhaltsbeitrages für die Dauer des Verfahrens wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 1‘000.00 hat A.___ zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten

Vorschuss verrechnet.

4. A.___ hat B.___ für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 889.90 zu bezahlen.

5. Das Gesuch von B.___ um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30‘000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der

Zivilkammer des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel