ZKBER.2016.100
vorsorgliche Massnahmen Eheschutz
25. Januar 2017Deutsch7 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 25. Januar 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin
Therese Hintermann,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Fürsprecher Guido
Fischer,
Berufungsbeklagte
betreffend vorsorgliche
Massnahmen Eheschutz
zieht die Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien führen vor Richteramt
Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren, das die Ehefrau am 14. Juni 2016 angehoben
hatte. Am 15. Juni 2016 verfügte die Amtsgerichtspräsidentin gegen den Ehemann
superprovisorisch ein Näherungs- und Kontaktverbot, das sie am 14. Juli 2016
bestätigte. Gleichzeitig stellte sie fest, der Ehemann habe innert der ihm
dafür angesetzten Frist keine Stellungnahme und Belege zum Eheschutzgesuch
eingereicht. Anlässlich der Verhandlung vom 27. Oktober 2016 erklärte der damals
noch nicht anwaltlich vertretene Ehemann, er arbeite Montag bis Samstag und
habe keine Zeit dazu. Die Amtsgerichtspräsidentin erklärte hierauf, sie könne das
definitive Urteil erst fällen, wenn sie alle Belege habe (Verhandlungsprotokoll,
S. 2). Auf entsprechenden Antrag der Ehefrau hin verpflichtete sie hierauf am
28. Oktober 2016 den Ehemann, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. November 2016 für
die Dauer des Verfahrens einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von
CHF 1‘500.00 pro Monat zu bezahlen (Ziffer 3 der Verfügung). Am 7. November
2016 zeigte Rechtsanwältin Therese Hintermann an, dass der Ehemann sie mit der
Wahrung seiner Interessen beauftragt habe und verlangte die Begründung von
Ziffer 3 der Verfügung.
2. Nach Zustellung der Begründung der
Verfügung erhob der Ehemann am 12. Dezember 2016 frist- und formgerecht Berufung
mit dem Antrag, Ziffer 3 der Verfügung vom 28. Oktober 2016 vollumfänglich
aufzuheben. Die Ehefrau schliesst in ihrer Berufungsantwort auf Abweisung der
Berufung.
3. Über die Berufung kann gestützt auf
Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Der Ehemann reichte mit seiner
Berufung verschiedene neue Unterlagen zu seiner Bedarfssituation ein (Urk. 7 –
11). Wie die Berufungsbeklagte zutreffend bemerkt, handelt es sich dabei um
unzulässige neue Vorbringen (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die neuen Urkunden sind
deshalb nicht zu beachten. Nicht betroffen davon sind der von der Ehefrau zwar
nach Erlass der angefochtenen Verfügung aber vor Einreichung der Berufung der
Vorderrichterin eingereichte Arbeitsvertrag vom 1. November 2016 und die
Lohnabrechnung für den Monat November 2016. Diese – im Übrigen von beiden
Parteien im Berufungsverfahren angerufenen – Urkunden sind zu berücksichtigen.
2.
Die Amtsgerichtspräsidentin erwog
zur angefochtenen Verfügung, die Ehegatten lebten seit 7. Juni 2016 getrennt.
Die Ehefrau sei derzeit arbeitslos und werde vom Sozialamt und der
Arbeitslosenkasse unterstützt. Anfangs November könne sie vorerst zur Probe an
einer neuen Stelle arbeiten. Ihre Aussichten auf eine Festanstellung und ihre
Verdienstmöglichkeiten könnten heute nicht beurteilt werden. Im Rahmen der
ehelichen Beistandspflicht, sei der Ehemann daher für die Dauer des Verfahrens
zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages zu verpflichten. Sein Durchschnittseinkommen
von CHF 4‘500.00 übersteige seinen Bedarf um CHF 1‘500.00, weshalb er in der
Lage sei, einen Unterhaltsbeitrag in dieser Höhe zu bezahlen. Der
Berufungskläger rügt, es bestehe kein Grund, für die Dauer des Verfahrens
Unterhaltsbeiträge festzusetzen. Einerseits handle es sich um ein kinderloses
Ehepaar und anderseits habe die Ehefrau ab dem Zeitpunkt der Zusprechung von
vorsorglichen Unterhaltsbeiträgen eine Stelle angetreten, bei der sie ein
existenzsicherndes Einkommen erziele, so dass sie nicht mehr von der Sozialhilfe
abhängig sei.
3.
Vorsorgliche Massnahmen sind auch
im Eheschutzverfahren möglich (SOG 2015 Nr. 11). Gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO
sind solche dann zu treffen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht,
dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu
befürchten ist und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender
Nachteil droht.
Ob die Ehefrau einen
Unterhaltsanspruch, der mit dem Eheschutzurteil festzusetzen wäre, glaubhaft
gemacht hat, kann an dieser Stelle offen bleiben. Für den Erlass eines vorsorglichen
Unterhaltsbeitrages fehlt es nämlich an der Voraussetzung, dass der Ehefrau ein
nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Im Rahmen der Parteibefragung
bei der Vorderrichterin gab sie bekannt, anfangs November eine Stelle als
Verkäuferin an der Kasse mit einem Stundenlohn von CHF 17.50 anzutreten. Dabei
war kein Thema, dass es sich bloss um ein reduziertes Pensum handeln könnte (Protokoll
der Parteibefragung der Ehefrau vom 27. Oktober 2016, S. 2). Gemäss der Lohnabrechnung
für den November 2016 wurde ihr gestützt darauf ein Betrag von CHF 2‘776.75
(beziehungsweise vor Abzug der Quellensteuer CHF 3‘023.05) ausbezahlt. Dieser
Betrag beinhaltet zwar auch einen Anteil von CHF 240.00 für Ferienentschädigung,
was angesichts der sehr beschränkten Geltungsdauer einer allfälligen vorsorglichen
Massnahme (das Eheschutzverfahren dürfte spruchreif sein) für den vorliegenden
Entscheid aber keine Rolle spielt. Nachdem die Ehefrau selber ihr monatliches
Existenzminimum auf CHF 2‘771.00 beziffert, kann ohne weiteres davon
ausgegangen werden, dass das ab November 2016 erzielte Einkommen genügt, um bis
zum Erlass des abschliessenden Eheschutzurteils über die Runden zu kommen. Es
war somit nicht nötig, zur Sicherung ihrer Existenz einen vorsorglichen
Unterhaltsbeitrag festzusetzen. Die Berufung ist aus diesem Grund gutzuheissen
und Ziffer 3 der Verfügung vom 28. Oktober 2016 ist aufzuheben.
4.
Die Prozesskosten des
Berufungsverfahrens sind trotz des Obsiegens dem Berufungskläger zu auferlegen.
Der Entscheid über die vorsorgliche Massnahme – und damit auch das
Berufungsverfahren – war nämlich nur deshalb nötig, weil der Ehemann der
Gerichtspräsidentin trotz mehrfacher Aufforderung keine Belege zu seinen
finanziellen Verhältnissen eingereicht hatte. Selbst an der Eheschutzverhandlung
vom 27. Oktober 2016 antwortete er auf die entsprechende Frage, ob er solche
Belege mitgenommen habe: «Nein. Ich arbeite Montag bis Samstag und habe keine
Zeit dazu» (Verhandlungsprotokoll, S. 1). Hätte er wie gefordert entsprechende Belege
eingereicht oder zur Verhandlung mitgebracht, wäre der Amtsgerichtspräsidentin
zufolge bereits das definitive Urteil und nicht bloss eine vorsorgliche
Massnahme ergangen: «Das definitive Urteil wird erst gefällt werden können,
wenn ich alle Belege habe» (Verhandlungsprotokoll, S. 2). Es liegt damit ein
Anwendungsfall von Art. 108 ZPO vor, wonach unnötige Prozesskosten bezahlen
muss, wer sie verursacht hat. Im vorliegenden Fall kommt dazu, dass es sich um
eine familienrechtliche Streitigkeit handelt, bei der von den üblichen
Verteilungsgrundsätzen abgewichen werden kann (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO), was
angesichts der besseren finanziellen Situation des Ehemannes vorliegend so oder
so angezeigt ist: Die Pflicht, den anderen Ehegatten bei der Finanzierung von
Prozessen zu unterstützen, geht dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege
vor.
Der Berufungskläger ist aus diesen
Gründen zu verpflichten, die Gerichtskosten von CHF 1‘000.00 zu tragen und der
Berufungsbeklagten für das obergerichtliche Verfahren die gemäss Honorarnote
geforderte Entschädigung von CHF 889.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Das Gesuch der Berufungsbeklagten um Gewährung der integralen unentgeltlichen
Rechtspflege ist abzuweisen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird gutgeheissen. Ziffer
3 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 28. Oktober
2016 wird aufgehoben.
2. Das Gesuch von B.___ um Festsetzung
eines Unterhaltsbeitrages für die Dauer des Verfahrens wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 1‘000.00 hat A.___ zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten
Vorschuss verrechnet.
4. A.___ hat B.___ für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 889.90 zu bezahlen.
5. Das Gesuch von B.___ um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30‘000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der
Zivilkammer des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel