ZKBER.2016.101
Eheschutz
1. Februar 2017Deutsch5 min
Source so.ch
SOG 2017 Nr. 1
Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB Der Antrag, der Ehefrau sei zu
verbieten, beim Auszug ausser ihren persönlichen Sachen Hausratsgegenstände
mitzunehmen, beinhaltet auch den Antrag auf Zuweisung des gesamten sich in der
ehelichen Liegenschaft befindlichen Hausrats an sich selbst. Die Nutzung des
Hausrates ist mit derjenigen der Liegenschaft verbunden. Soweit die Zuteilung
von Hausratsgegenständen unabhängig von der Zuweisung der Liegenschaft verlangt
wird, ist dies separat bzw. eventualiter zu beantragen.
Sachverhalt
1. Die Parteien führten ein
Eheschutzverfahren. Beide Parteien hatten die Zuweisung der ehelichen
Liegenschaft an sich beantragt, die Ehefrau mit der Formulierung «sowie der
gesamte sich darin befindliche Hausrat», der Ehemann mit dem Zusatz, es sei der
Ehefrau zu verbieten, beim Auszug ausser ihren persönlichen Sachen
Hausratsgegenstände mitzunehmen.
Die Amtsgerichtsstatthalterin wies die
Ehefrau an, die eheliche Liegenschaft unter Mitnahme ihrer persönlichen Sachen
zu verlassen (Ziffer 2) und wies diese dem Ehemann zur alleinigen Nutzung zu
(Ziffer 3). Zudem untersagte sie der Ehefrau, unter Vorbehalt einer Absprache
mit dem Ehemann Hausrat aus der Liegenschaft zu entfernen (Ziffer 4 Absatz 2).
Dagegen erhob die Ehefrau Berufung. Mit der Zuweisung der ehelichen
Liegenschaft an den Ehemann war sie zwar einverstanden, verlangte aber, der
gesamte sich in der ehelichen Liegenschaft befindliche Hausrat sei ihr zur
alleinigen Nutzung zuzuweisen. Eventualiter verlangte sie die Zuweisung einzelner
genau bezeichneter Gegenstände.
Das Obergericht verwarf das Argument der
Ehefrau, der Ehemann habe bei der Vorinstanz im Gegensatz zu ihr selber nicht
beantragt, ihm neben der Liegenschaft auch den sich darin befindlichen Hausrat
zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Auf ihr Eventualbegehren trat das
Obergericht nicht ein.
Erwägungen
2.1
Die Berufung richtet sich zunächst
gegen die Ziffern 2, 3 und 4 Abs. 2 des Urteils vom 21. November 2016. In ihrer
Begründung präzisiert die Ehefrau zusammenfassend, mit der Zuweisung der
Liegenschaft an den Ehemann an sich sei sie einverstanden, nicht aber mit der
gleichzeitigen Zuweisung des sich darin befindlichen Hausrats. Der Ehemann habe
bei der Vorinstanz im Gegensatz zu ihr selber nicht beantragt, ihm neben der
Liegenschaft auch den sich darin befindlichen Hausrat zur alleinigen Nutzung
zuzuweisen. Er habe einzig eine Straffolge beantragt für den Fall, dass sie bei
ihrem Auszug Hausrat aus der ehelichen Wohnung mitnehmen würde. Sie habe als
einzige Partei die Zuweisung des Hausrates beantragt, was der Ehemann zu keinem
Zeitpunkt bestritten habe. Es liege daher eine unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Rechtsanwendung vor und der gesamte sich in der ehelichen
Liegenschaft befindliche Hausrat sei ihr zur alleinigen Nutzung zuzuweisen.
Eventualiter seien ihr die im einzelnen bezeichneten Gegenstände zuzuweisen.
Der Ehemann könne diese entbehren und aufgrund seiner finanziellen und
beruflichen Situation gegebenenfalls auch problemlos Ersatzanschaffungen
tätigen. Sie benötige die Gegenstände um eine neue Wohnung notdürftig
einzurichten. Dem Ehemann verbleibe immer noch genügend Hausrat.
2.2
Gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) muss das Gericht auf Begehren
eines Ehegatten im Hinblick auf das Getrenntleben die Benützung der Wohnung und
des Hausrates regeln. Der Ehemann hatte bei der Vorinstanz beantragt, die
eheliche Liegenschaft sei ihm zuzuweisen und die Ehefrau sei zu verpflichten,
die Liegenschaft bis zu einem bestimmten Termin zu verlassen. Die Ziffern 2 und
3.
des angefochtenen Urteils entsprechen diesen Anträgen. Weiter hatte der
Ehemann verlangt, der Ehefrau unter Strafandrohung zu verbieten, beim Auszug –
ausser ihren persönlichen Sachen – Hausratsgegenstände mitzunehmen. Dass dieser
Antrag eine Zuweisung des gesamten sich in der Liegenschaft befindlichen
Hausrats beinhaltet, versteht sich von selbst. Absatz 2 von Ziffer 4 des
vorinstanzlichen Urteils entspricht diesem Antrag. Das Begehren der Ehefrau,
der gesamte Hausrat sei ihr zuzuweisen, hatte der Ehemann damit sehr wohl und
auch entschieden bestritten. Die gegenteiligen Behauptungen der
Berufungsklägerin sind gesucht und haltlos. Die Hauptbegehren der
Berufungsklägerin sind, soweit sie sich auf die Ziffern 2, 3 und 4 Absatz 2 des
angefochtenen Urteils beziehen, deshalb unbegründet. Ob die in Ziffer 4 des
angefochtenen Urteils enthaltene Strafandrohung auch durchsetzbar wäre, ist
nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen.
2.3
Die Berufungsklägerin beantragt mit
einem Eventualbegehren die Zuweisung einzelner genau bezeichneter Gegenstände.
Bei der Vorinstanz hatte sie beantragt, es seien ihr die eheliche Liegenschaft
«sowie der gesamte sich darin befindliche Hausrat» zur alleinigen Nutzung
zuzuweisen (Antrag Ziffer 2 an der Verhandlung vom 21. November 2016, AS 49).
So wie in Eheschutzverfahren üblich und auch von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB
vorgegeben, verband sie somit die Frage der zukünftigen Nutzung des gesamten
Hausrats mit derjenigen der Liegenschaft. Dass sie die Zuteilung des Hausrates
für den Fall, dass die eheliche Liegenschaft nicht ihr, sondern dem Ehemann
zugewiesen werden sollte, anders geregelt haben möchte, konnte ihren Anträgen
weder explizit noch sinngemäss entnommen werden. Sie begründete mit keiner
Silbe, welche konkreten Gründe eine Zuteilung des Hausrates oder einzelner
Gegenstände an sie und nicht an den Ehemann rechtfertigten. Ihren Ausführungen
zufolge wollte sie den Hausrat bloss deshalb, weil sie auch die Liegenschaft
für sich beanspruchte. Den vorliegenden Eventualantrag stellt sie vor
Obergericht zum ersten Mal. Neue Anträge im Berufungsverfahren sind aber nur in
Ausnahmefällen zulässig (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Ein solcher Ausnahmefall liegt
nicht vor. Es verhält sich vorliegend nicht anders als bei der Regelung der
Kinderbelange: Weil diese die Höhe des Ehegattenunterhalts beeinflussen kann,
ist es im Eheschutzverfahren zulässig und oftmals notwendig, für den Fall, dass
eigene Rechtsbegehren nicht durchdringen sollten, Eventualbegehren zum
Ehegattenunterhalt zu stellen (BGE 140 III 231). Genau das hätte die Ehefrau
für den Fall, dass sie mit ihrem Rechtsbegehren auf Zuweisung der Liegenschaft
nicht durchdringen sollte, im Hinblick auf die Zuweisung des Hausrates auch tun
müssen. Da sie dies unterlassen hat, kann auf das vor Obergericht erstmals
gestellte Eventualbegehren nicht eingetreten werden.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 1.
Februar 2017 (ZKBER.2016.101)