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Entscheid

ZKBER.2016.101

Eheschutz

1. Februar 2017Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Die Parteien führten ein

Eheschutzverfahren. Beide Parteien hatten die Zuweisung der ehelichen

Liegenschaft an sich beantragt, die Ehefrau mit der Formulierung «sowie der

gesamte sich darin befindliche Hausrat», der Ehemann mit dem Zusatz, es sei der

Ehefrau zu verbieten, beim Auszug ausser ihren persönlichen Sachen

Hausratsgegenstände mitzunehmen.

Die Amtsgerichtsstatthalterin wies die

Ehefrau an, die eheliche Liegenschaft unter Mitnahme ihrer persönlichen Sachen

zu verlassen (Ziffer 2) und wies diese dem Ehemann zur alleinigen Nutzung zu

(Ziffer 3). Zudem untersagte sie der Ehefrau, unter Vorbehalt einer Absprache

mit dem Ehemann Hausrat aus der Liegenschaft zu entfernen (Ziffer 4 Absatz 2).

Dagegen erhob die Ehefrau Berufung. Mit der Zuweisung der ehelichen

Liegenschaft an den Ehemann war sie zwar einverstanden, verlangte aber, der

gesamte sich in der ehelichen Liegenschaft befindliche Hausrat sei ihr zur

alleinigen Nutzung zuzuweisen. Eventualiter verlangte sie die Zuweisung einzelner

genau bezeichneter Gegenstände.

Das Obergericht verwarf das Argument der

Ehefrau, der Ehemann habe bei der Vorinstanz im Gegensatz zu ihr selber nicht

beantragt, ihm neben der Liegenschaft auch den sich darin befindlichen Hausrat

zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Auf ihr Eventualbegehren trat das

Obergericht nicht ein.

Erwägungen

2.1

Die Berufung richtet sich zunächst

gegen die Ziffern 2, 3 und 4 Abs. 2 des Urteils vom 21. November 2016. In ihrer

Begründung präzisiert die Ehefrau zusammenfassend, mit der Zuweisung der

Liegenschaft an den Ehemann an sich sei sie einverstanden, nicht aber mit der

gleichzeitigen Zuweisung des sich darin befindlichen Hausrats. Der Ehemann habe

bei der Vorinstanz im Gegensatz zu ihr selber nicht beantragt, ihm neben der

Liegenschaft auch den sich darin befindlichen Hausrat zur alleinigen Nutzung

zuzuweisen. Er habe einzig eine Straffolge beantragt für den Fall, dass sie bei

ihrem Auszug Hausrat aus der ehelichen Wohnung mitnehmen würde. Sie habe als

einzige Partei die Zuweisung des Hausrates beantragt, was der Ehemann zu keinem

Zeitpunkt bestritten habe. Es liege daher eine unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Rechtsanwendung vor und der gesamte sich in der ehelichen

Liegenschaft befindliche Hausrat sei ihr zur alleinigen Nutzung zuzuweisen.

Eventualiter seien ihr die im einzelnen bezeichneten Gegenstände zuzuweisen.

Der Ehemann könne diese entbehren und aufgrund seiner finanziellen und

beruflichen Situation gegebenenfalls auch problemlos Ersatzanschaffungen

tätigen. Sie benötige die Gegenstände um eine neue Wohnung notdürftig

einzurichten. Dem Ehemann verbleibe immer noch genügend Hausrat.

2.2

Gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) muss das Gericht auf Begehren

eines Ehegatten im Hinblick auf das Getrenntleben die Benützung der Wohnung und

des Hausrates regeln. Der Ehemann hatte bei der Vorinstanz beantragt, die

eheliche Liegenschaft sei ihm zuzuweisen und die Ehefrau sei zu verpflichten,

die Liegenschaft bis zu einem bestimmten Termin zu verlassen. Die Ziffern 2 und

3.

des angefochtenen Urteils entsprechen diesen Anträgen. Weiter hatte der

Ehemann verlangt, der Ehefrau unter Strafandrohung zu verbieten, beim Auszug –

ausser ihren persönlichen Sachen – Hausratsgegenstände mitzunehmen. Dass dieser

Antrag eine Zuweisung des gesamten sich in der Liegenschaft befindlichen

Hausrats beinhaltet, versteht sich von selbst. Absatz 2 von Ziffer 4 des

vorinstanzlichen Urteils entspricht diesem Antrag. Das Begehren der Ehefrau,

der gesamte Hausrat sei ihr zuzuweisen, hatte der Ehemann damit sehr wohl und

auch entschieden bestritten. Die gegenteiligen Behauptungen der

Berufungsklägerin sind gesucht und haltlos. Die Hauptbegehren der

Berufungsklägerin sind, soweit sie sich auf die Ziffern 2, 3 und 4 Absatz 2 des

angefochtenen Urteils beziehen, deshalb unbegründet. Ob die in Ziffer 4 des

angefochtenen Urteils enthaltene Strafandrohung auch durchsetzbar wäre, ist

nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen.

2.3

Die Berufungsklägerin beantragt mit

einem Eventualbegehren die Zuweisung einzelner genau bezeichneter Gegenstände.

Bei der Vorinstanz hatte sie beantragt, es seien ihr die eheliche Liegenschaft

«sowie der gesamte sich darin befindliche Hausrat» zur alleinigen Nutzung

zuzuweisen (Antrag Ziffer 2 an der Verhandlung vom 21. November 2016, AS 49).

So wie in Eheschutzverfahren üblich und auch von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB

vorgegeben, verband sie somit die Frage der zukünftigen Nutzung des gesamten

Hausrats mit derjenigen der Liegenschaft. Dass sie die Zuteilung des Hausrates

für den Fall, dass die eheliche Liegenschaft nicht ihr, sondern dem Ehemann

zugewiesen werden sollte, anders geregelt haben möchte, konnte ihren Anträgen

weder explizit noch sinngemäss entnommen werden. Sie begründete mit keiner

Silbe, welche konkreten Gründe eine Zuteilung des Hausrates oder einzelner

Gegenstände an sie und nicht an den Ehemann rechtfertigten. Ihren Ausführungen

zufolge wollte sie den Hausrat bloss deshalb, weil sie auch die Liegenschaft

für sich beanspruchte. Den vorliegenden Eventualantrag stellt sie vor

Obergericht zum ersten Mal. Neue Anträge im Berufungsverfahren sind aber nur in

Ausnahmefällen zulässig (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Ein solcher Ausnahmefall liegt

nicht vor. Es verhält sich vorliegend nicht anders als bei der Regelung der

Kinderbelange: Weil diese die Höhe des Ehegattenunterhalts beeinflussen kann,

ist es im Eheschutzverfahren zulässig und oftmals notwendig, für den Fall, dass

eigene Rechtsbegehren nicht durchdringen sollten, Eventualbegehren zum

Ehegattenunterhalt zu stellen (BGE 140 III 231). Genau das hätte die Ehefrau

für den Fall, dass sie mit ihrem Rechtsbegehren auf Zuweisung der Liegenschaft

nicht durchdringen sollte, im Hinblick auf die Zuweisung des Hausrates auch tun

müssen. Da sie dies unterlassen hat, kann auf das vor Obergericht erstmals

gestellte Eventualbegehren nicht eingetreten werden.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 1.

Februar 2017 (ZKBER.2016.101)