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Entscheid

ZKBER.2016.102

Eheschutz

15. Mai 2017Deutsch16 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien führen vor Richteramt

Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren, das die Ehefrau mit Gesuch vom 29. April

2016 angehoben hatte. Am 7. Juli 2016 fand eine Verhandlung statt. Zur weiteren

Abklärung der finanziellen Verhältnisse der Parteien setzte die

Amtsgerichtspräsidentin dem Ehemann Frist zur Einreichung diverser Urkunden. Mit

Verfügung vom 11. November 2016 stellte sie – unter Vorbehalt einer

Neubeurteilung nach der Anhörung – die beiden aus der Ehe hervorgegangenen

Söhne unter die Obhut der Mutter. Weiter verpflichtete sie den Ehemann, mit

Wirkung ab 6. Juli 2016 an den Unterhalt des Sohnes C.___ einen monatlich

vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘060.00 (inkl. CHF 1‘280.00 für

Privatschule) und für den Sohn D.___ einen solchen von CHF 780.00 zu bezahlen,

zuzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen (Ziffer 6 der Verfügung). Für die

Ehefrau hat der Ehemann ebenfalls mit Wirkung ab 6. Juli 2016 einen monatlichen

Unterhaltsbeitrag von CHF 4‘100.00 zu bezahlen (Ziffer 7). In den Erwägungen

zur Verfügung, nicht aber im Dispositiv, wird zudem festgehalten, dass dem

Ehemann die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden kann

(Begründung, S. 4, AS 49).

2. Frist- und formgerecht erhob der

Ehemann am 12. Dezember 2016 Berufung gegen das Urteil. Er stellt dabei folgende

Anträge:

1. Der angefochtene Entscheid vom 11.

November 2016 sei wie folgt zu ändern:

Ziffer 6 des

Entscheids

(Kindesunterhalt):

«Der Vater wird

verpflichtet, für seine beiden Söhne C.___ und D.___ während des Getrenntlebens

einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 400 pro Kind, jeweils zuzüglich

Kinder- und Ausbildungszulagen, zu bezahlen.»

Ziffer 7 des

Entscheids

(Ehegattenunterhalt):

«Der Ehemann ist mangels

wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zurzeit nicht möglich, für die Ehefrau Unterhaltsbeiträge

zu bezahlen.»

2. Eventuell: Der angefochtene Entscheid vom 11.

November 2016 sei zu weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Dem Unterzeichnenden seien die

vorinstanzlichen Akten zur Einsichtnahme zuzustellen und ihm sei die Gelegenheit

zur Berufungsergänzung einzuräumen.

4. In Abänderung des angefochtenen

Entscheids sei dem Berufungskläger für das vorinstanzliche Eheschutzverfahren

die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung zu bewilligen.

5. Dem Berufungskläger sei im

vorliegenden Berufungsverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu

erteilen und ihm der unterzeichnende Anwalt amtlich beizuordnen.

Mit Verfügung vom 3. Januar 2017 wurde

der Berufungsbeklagten Frist zur Einreichung der Berufungsantwort gesetzt.

Gleichzeitig wurde der Antrag, es sei Gelegenheit zur Berufungsergänzung

einzuräumen, abgewiesen. Am 9. Januar 2017 teilte der Berufungskläger mit, er

halte an seinem Antrag um Zustellung der Akten nicht mehr fest. Am 10. Januar

2017 reichte die Ehefrau die Berufungsantwort ein mit dem Antrag, die Berufung

vollumfänglich abzuweisen. Im Hinblick auf den bei einer allfälligen

Gutheissung der Berufung zu fällenden neuen Entscheid wurde den Parteien

hierauf Gelegenheit eingeräumt, neue Rechtsbegehren, die durch den Wechsel des

anwendbaren Kindesunterhaltsrecht veranlasst werden, zu stellen und zu

begründen. Mit Eingabe vom 23. Januar 2017 erklärte der Berufungskläger, keine

neuen Rechtsbegehren zu stellen. Die Berufungsbeklagte reichte am 22. Februar

2017 ihre neuen Rechtsbegehren ein. Die Eingabe wurde dem Berufungskläger zur

Stellungnahme zugestellt. Die Stellungnahme des Berufungsklägers erfolgte am 3.

April 2017.

3. Das vom Ehemann eingereichte

Rechtsmittel ist, soweit es sich gegen die in den Urteilserwägungen, nicht aber

im Dispositiv enthaltene Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche

Rechtspflege richtet, als Beschwerde entgegen zu nehmen (Art. 121

Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Berufung und die

Beschwerde können nachfolgend unter der gleichen Verfahrensnummer gemeinsam

behandelt werden. Es ist ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten

zu entscheiden (Art. 316 Abs. 1 und 327 Abs. 2 ZPO). Für die Parteistandpunkte

und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Umstritten sind die Unterhaltsbeiträge.

Die Amtsgerichtspräsidentin erwog im Zusammenhang mit der für die

Unterhaltsbemessung massgebenden Einkommenssituation, der Ehemann habe bis vor

kurzem zum Teil mit anderen Teilhabern verschiedene Firmen geführt. Nun sei er

im Handelsregister bei sämtlichen Firmen als Gesellschafter und/oder

Geschäftsführer ausgeschieden. Nach seinen Angaben an der Verhandlung wolle er

für den Verkauf seiner Gesellschaften nur wenige tausend Franken gelöst haben,

die je nach Möglichkeiten der Erwerber bezahlt würden. Nun sei er angestellt

bei der E.___ GmbH als Pizzaiolo zu einem monatlichen Bruttolohn von CHF

5‘000.00. Bezüglich der (früheren) finanziellen Verhältnisse ergebe sich aus

der Steuerveranlagung 2014, dass die Ehegatten ein Einkommen von insgesamt CHF

144‘794.00 erzielt hätten aus Erwerbseinkommen beider Ehegatten, der

Aufrechnung von Privatanteilen und einer IV-Rente der Ehefrau.

Eigenartigerweise sei in der Steuererklärung lediglich ein Jahreseinkommen von

CHF 71‘013.00 deklariert worden. Wie die Differenz zustande gekommen sei, könne

den Akten nicht entnommen werden. In den Jahren 2012 und 2013 seien Einkünfte

von CHF 69‘029.00 beziehungsweise CHF 79‘978.00 veranlagt worden.

Die Kontoauszüge der Ehefrau der

vergangenen Monate zeigten, dass immer wieder hohe Beträge in bar eingezahlt

worden seien. Nach Angaben der Ehefrau habe ihr der Ehemann diese Beträge ausgehändigt,

damit sie die Zahlungen für die ganze Familie mache, was sie per e-banking

getan habe. In der Zeit zwischen September 2015 und Februar 2016 hätten sich

die Einzahlungen auf das Bankkonto der Ehefrau auf rund CHF 94‘500.00 belaufen.

Von März bis Juli 2016 seien insgesamt rund CHF 79‘500.00 in bar auf das Konto

eingezahlt worden, mithin in zehn Monaten rund CHF 171‘000.00. In derselben

Zeit sei fast ebenso viel an Dritte bezahlt beziehungsweise in bar bezogen

worden. Auffällig sei dabei, dass nicht nur regelmässig Beträge in Schweizer

Franken, sondern auch wiederholt grössere Beträge in Euro eingezahlt worden

seien. Woher das Geld konkret stamme, sei unklar. Die Einzahlungen entsprächen

bei Weitem nicht dem steuerlich deklarierten Einkommen der Ehegatten. Die

Lebensführung der Ehegatten entspreche jedoch dieser Einkommensklasse. Die

Ehegatten hätten seit 2007 nicht nur eine Wohnung für CHF 1‘705.00 pro Monat,

sondern dazu auch einen Bastelraum für CHF 105.00 und einen Einstellhallenplatz

für CHF 110.00 gemietet. Der Ehemann habe sodann für die Zeit nach der Trennung

für sich allein eine 3 ½-Zimmer-Attikawohnung für monatlich CHF 1‘730.00

gemietet, obwohl er angeblich nur noch knapp CHF 4‘300.00 netto verdiene und

familienrechtliche Unterhaltspflichten habe. Sodann besuche der Sohn C.___ seit

Sommer 2015 eine private Handelsschule, die CHF 1‘280.00 im Monat (x 12) koste.

Die Lebensführung deute somit auf erheblich grössere Einkünfte hin als in der

Steuererklärung deklariert.

Der Ehemann habe anlässlich der

Verhandlung darauf hingewiesen, dass er erhebliche Schulden habe, weswegen er

seine Firmenanteile veräussert habe. Aus demselben Grund wolle er kürzlich

mehrere Liegenschaften in der Türkei verkauft haben. In den privaten

Steuererklärungen der vergangenen Jahre seien allerdings lediglich (abnehmende)

Privatschulden gegenüber der F.___ GmbH verzeichnet. Weder die Liegenschaften

in der Türkei seien deklariert, noch die angeblichen hohen Schulden gegenüber

Drittpersonen, so dass an den Angaben des Ehemannes anlässlich der Verhandlung

erhebliche Zweifel blieben. Es soll auch keine schriftlichen Verträge über die

Verkäufe geben. Die Eigentumsübergänge seien lediglich in den Registern

nachvollzogen worden. Es sei auch nicht zutreffend, dass die

Einkommensreduktion mit dem Ausscheiden des Ehemannes aus den Gesellschaften

zusammenhänge. Jedenfalls sei er bereits im September 2015 aus der F.___ GmbH

und im März 2016 aus der E.___ GmbH und der G.___ GmbH ausgeschieden, während

die hohen Bareinzahlungen auf das Privatkonto der Ehefrau bis im Juli 2016 im

bisherigen Umfang weitergegangen seien. Dass der Ehemann noch Ende April 2016

für sich allein eine 3 ½-Zimmer-Attikawohnung für monatlich CHF 1‘730.00 gemietet

habe, zeige ebenfalls, dass er davon ausgegangen sei, sich eine solche Ausgabe

auch in Zukunft leisten zu können. Bei einem monatlichen Einkommen von rund CHF

4‘638.00, wie es der Ehemann behaupte, seien Wohnkosten in dieser Höhe

jedenfalls klar überrissen. In diesem Fall könnten dem Ehemann nicht mehr als

CHF 1‘000.00 an Wohnkosten angerechnet werden, zumal er eine Familie zu

unterhalten habe.

Unter diesen Umständen sei davon

auszugehen, dass der Ehemann nach wie vor über ein Monatseinkommen von mindestens

CHF 11‘000.00 verfügen könne oder bei zumutbaren Anstrengungen verfügen könnte,

wie das die Ehefrau behaupte.

1.2

Der Berufungskläger rügt, die

verfügten Unterhaltsbeiträge tangierten sein Existenzminimum. Obwohl er seine

finanziellen Verhältnisse belegt habe, behaupte die Vorinstanz völlig

willkürlich, seine finanziellen Verhältnisse seien nicht durchsichtig. Wie

seinem Arbeitsvertrag, dem Lohnausweis und dem Lohnkonto entnommen werden

könne, verfüge er über ein monatliches Einkommen von CHF 4‘669.00, zuzüglich

Ausbildungszulagen von CHF 225.00 pro Kind. Über weitere Einkünfte und Vermögen

verfüge er nicht. Er habe zahlreiche Schulden. Belegen könne er die offene

Schuld von TL 100‘700, was etwa CHF 29‘500.00 entspreche. Diese Schuld habe

ursprünglich TL 200‘000 betragen. Mit dem Verkaufserlös von TL 99‘300 seiner

beiden Liegenschaften in der Türkei habe er diese Schuld teilweise

zurückgeführt. Es bleibe unklar, von welchem Einkommen die Vorinstanz ausgehe.

Teilweise erwähne sie das Einkommen beider Parteien im Jahre 2014. Entscheidend

sei aber nicht das frühere, sondern das aktuelle Einkommen. Mit den hohen

Beträgen auf dem Bankkonto der Ehefrau habe er nichts zu tun. Diese Beträge

stammten nicht von ihm.

2.1

Die Berufung muss nach Art. 311

Abs. 1 ZPO eine Begründung enthalten. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der

Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen

Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert

werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge

darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift

keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen

auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend,

aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder

oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf

die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die

Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum

Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in

einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder

bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die

Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der

Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können.

Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift

detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss

ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil

falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der

Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die

Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen

hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht

(vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N

34.

ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3; 141 III 569 E. 2.3.3).

2.2

Die Berufung des Ehemannes genügt

diesen Anforderungen nicht. Der Berufungskläger setzt sich mit den umfassenden

Erwägungen der Vorderrichterin nicht auseinander. Im Gegensatz zu seinen

Ausführungen zeigt die Amtsgerichtspräsidentin sehr wohl auf, von welchem

Einkommen sie ausgeht («Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der

Ehemann nach wie vor über ein Monatseinkommen von mindestens CHF 11‘000.00 verfügen

kann oder bei zumutbaren Anstrengungen verfügen könnte», S. 3 der Begründung).

Unkommentiert im Raum stehen lässt er die ausführlich begründete

Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Lebensführung deute auf erheblich grössere

Einkünfte hin als in der Steuererklärung deklariert (S. 2 f.). Die blosse

Behauptung, er habe mit den hohen Beträgen auf dem Bankkonto der

Berufungsbeklagten nichts zu tun, genügt nicht, um das detailliert hergeleitete

Fazit der Amtsgerichtspräsidentin zu erschüttern. Die Gründe, weshalb die

Amtsgerichtspräsidentin an der Darstellung des Ehemannes betreffend der

Verkäufe von Liegenschaften und Firmenanteilen zweifelt (keine Hinweise in den

Steuererklärungen, keine schriftlichen Verträge), hinterfragt er ebenfalls

nicht. Er beschränkt sich darauf, die Behauptung zu wiederholen, er habe zwei

Liegenschaften verkauft, um seine Schulden zu reduzieren. Es bleibt damit bei

der Feststellung der Vorderrichterin, der Ehemann könne oder könnte nach wie

vor über ein Monatseinkommen von mindestens CHF 11‘000.00 verfügen.

2.3

Unbegründet ist die Berufung auch,

soweit der Berufungskläger die vor­instanzliche Berechnung seines Bedarfs

anficht. Er beanstandet die angefochtene Verfügung bloss mit den Worten, die

Vorinstanz berechne «den Notbedarf des Berufungsklägers ungenau und lässt die

Kosten der auswärtigen Verpflegung (CHF 220) und des Arbeitswegs (CHF 70)

unberücksichtigt». Aus welchen Gründen die Vorderrichterin zu Unrecht diese

beiden Beträge nicht aufgerechnet haben soll, führt er nicht aus.

2.4

Der Berufungskläger hat am 3.

April 2017 eine Stellungnahme zu den von der Berufungsbeklagten am 22. Februar

2017.

im Hinblick auf das neue Kindesunterhaltsrecht formulierten Rechtsbegehren

eingereicht. Da die vorliegende Berufung abgewiesen und deshalb keine

Neubeurteilung erfolgen muss, ist auf diese neuen Rechtsbegehren der

Berufungsbeklagten und damit auch auf die Stellungnahme des Berufungsklägers

dazu nicht weiter einzugehen. Soweit der Berufungskläger in der Stellungnahme

vom 3. April 2017 darüber hinaus die Begründung seiner Berufung ergänzt, sind

dessen Ausführungen ebenfalls unbeachtlich. Das Berufungsgericht hat sich – abgesehen

von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der

schriftlichen Begründung (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das

erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die

Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der

Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen; ein allfälliger

zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu,

die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III

413.

E. 2.2.4 ff).

2.5

Die Berufung des Ehemannes ist

nach dem Gesagten unbegründet. Sie ist vollumfänglich abzuweisen.

3.1

Die Amtsgerichtspräsidentin wies

das Gesuch des Ehemannes um unentgeltliche Rechtspflege ab. Sie erwog

(Begründung, S. 3), seine finanziellen Verhältnisse seien undurchsichtig. Er

behaupte, erhebliche Schulden zu haben. Zum Teil soll es sich um Spielschulden

handeln. Weder gebe es darüber Aufzeichnungen noch seien die diesbezüglichen

Ausführungen plausibel. Einerseits führten die Ehegatten einen Lebensstandard,

der erheblich über den in den letzten Jahren gegenüber den Steuerbehörden

deklarierten Einnahmen liege. Schulden seien lediglich gegenüber der F.___ GmbH

deklariert und im Verlauf der Jahre teilweise amortisiert worden. Die von ihm

gehaltenen Beteiligungen an verschiedenen Gastrobetrieben habe der Ehemann nach

eigenen Angaben im Verlauf des letzten Jahres verkauft und er sei als

Gesellschafter im Handelsregister gelöscht worden. Hingegen soll der Kaufpreis

nicht aufs Mal, sondern lediglich tröpfchenweise bezahlt werden. Schriftliche

Unterlagen soll es keine geben. Auch der Verkauf dreier Liegenschaften in der

Türkei soll keine Einnahmen gebracht haben. Die vom Ehemann nachträglich

eingereichten Urkunden liessen mehr Fragen offen als sie beantworteten. Dennoch

sei bis zur Trennung unvermindert Geld in den Haushalt geflossen, dessen

Herkunft nach dem Gesagten im Dunklen liege. Noch für die Sommerferien 2016

habe der Ehemann die Ehefrau Ferien für ihn und die Kinder im Betrag von gegen

CHF 5‘000.00 buchen lassen. Es sei somit offensichtlich, dass der Ehemann seine

finanziellen Verhältnisse nicht restlos offen gelegt habe und sein

Finanzgebaren in eklatantem Widerspruch zu den behaupteten finanziellen

Verhältnissen stehe. Es sei nicht nachgewiesen, dass er mittellos sei, weshalb

ihm die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden könne.

Der Ehemann und Beschwerdeführer

bringt dagegen vor, obwohl seine Bedürftigkeit belegt sei, gewähre ihm die

Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege nicht. Das Gesuch könne nicht mit

pauschaler Begründung abgewiesen werden, die finanziellen Verhältnisse seien

nicht durchsichtig. Im Gegenteil: Er habe seine finanzielle Situation mit

Belegen dargelegt.

3.2

Wird die unentgeltliche

Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der

Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Die Beschwerde ist

ein unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige

Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts

geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen

(Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist unter anderem

darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an

welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht

(Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 321 ZPO N 15).

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ist die Bedürftigkeit zur Erlangung der unentgeltlichen

Rechtspflege vom Gesuchsteller nachzuweisen. Es obliegt ihm grundsätzlich,

seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit

möglich auch zu belegen. Dies bedeutet, dass der Gesuchsteller seine gesamte

wirtschaftliche Situation zur Zeit der Einreichung des Gesuchs offen legen

muss. Sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie Einkünfte und die

Vermögenslage des Gesuchstellers sind dementsprechend massgeblich und von der

entscheidenden Behörde zu beachten. Der Nachweis der Bedürftigkeit ist eine

Voraussetzung für die Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche

Rechtspflege. Ist bereits diese Voraussetzung nicht erfüllt, hat das

Gericht das entsprechende Begehren abzuweisen. Die eingereichten Dokumente

müssen dem Gericht einen umfassenden Einblick in die finanzielle Situation,

insbesondere die Einkommensverhältnisse, verschaffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

4P.159/2001 vom 2. August 2001).

3.3

Die Begründung des Beschwerdeführers

genügt diesen Anforderungen nicht. Die Amtsgerichtspräsidentin hat das Gesuch

im Gegensatz zu den Behauptungen des Ehemannes in keiner Weise bloss mit einer

pauschalen Begründung abgewiesen. Sie legt im Gegenteil überaus ausführlich und

überzeugend dar, weshalb sie die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers

als undurchsichtig erachtet. Auf die entsprechenden Erwägungen geht der Beschwerdeführer

nicht ein. Die Beschwerde ist daher ebenfalls abzuweisen.

3.4

Der Ehemann beantragt auch für das

obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Er verweist dabei

auf die Begründung zur Anfechtung der entsprechenden Verfügung der Vorinstanz.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist – unter Hinweis auf die

vorstehenden Erwägungen (E. 3.1 – 3.3) – ebenfalls abzuweisen. Zudem waren in

Anbetracht der geltend gemachten Rügen die Erfolgsaussichten sowohl der

Berufung als auch der Beschwerde von vornherein derart gering, dass die

Rechtsmittel als aussichtslos zu qualifizieren sind (Art. 117 lit. b ZPO).

4.

Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens von CHF 1‘000.00 sind dem Ausgang entsprechend dem Ehemann zu

auferlegen. Weiter hat er die Ehefrau antragsgemäss zu entschädigen. Der in der

eingereichten Honorarnote geltend gemachte Betrag von CHF 3‘015.90 (inkl.

Auslagen und MwSt.) ist angemessen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche

Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens

von CHF 1‘000.00 hat A.___ zu bezahlen.

5. A.___ hat B.___ für das

obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3‘015.90 zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30‘000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der

Zivilkammer des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel