ZKBER.2016.102
Eheschutz
15. Mai 2017Deutsch16 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 15. Mai 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Fürsprecher Ismet
Bardakci,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin
Claudia Trösch,
Berufungsbeklagte
betreffend Eheschutz
zieht die Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien führen vor Richteramt
Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren, das die Ehefrau mit Gesuch vom 29. April
2016 angehoben hatte. Am 7. Juli 2016 fand eine Verhandlung statt. Zur weiteren
Abklärung der finanziellen Verhältnisse der Parteien setzte die
Amtsgerichtspräsidentin dem Ehemann Frist zur Einreichung diverser Urkunden. Mit
Verfügung vom 11. November 2016 stellte sie – unter Vorbehalt einer
Neubeurteilung nach der Anhörung – die beiden aus der Ehe hervorgegangenen
Söhne unter die Obhut der Mutter. Weiter verpflichtete sie den Ehemann, mit
Wirkung ab 6. Juli 2016 an den Unterhalt des Sohnes C.___ einen monatlich
vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘060.00 (inkl. CHF 1‘280.00 für
Privatschule) und für den Sohn D.___ einen solchen von CHF 780.00 zu bezahlen,
zuzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen (Ziffer 6 der Verfügung). Für die
Ehefrau hat der Ehemann ebenfalls mit Wirkung ab 6. Juli 2016 einen monatlichen
Unterhaltsbeitrag von CHF 4‘100.00 zu bezahlen (Ziffer 7). In den Erwägungen
zur Verfügung, nicht aber im Dispositiv, wird zudem festgehalten, dass dem
Ehemann die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden kann
(Begründung, S. 4, AS 49).
2. Frist- und formgerecht erhob der
Ehemann am 12. Dezember 2016 Berufung gegen das Urteil. Er stellt dabei folgende
Anträge:
1. Der angefochtene Entscheid vom 11.
November 2016 sei wie folgt zu ändern:
Ziffer 6 des
Entscheids
(Kindesunterhalt):
«Der Vater wird
verpflichtet, für seine beiden Söhne C.___ und D.___ während des Getrenntlebens
einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 400 pro Kind, jeweils zuzüglich
Kinder- und Ausbildungszulagen, zu bezahlen.»
Ziffer 7 des
Entscheids
(Ehegattenunterhalt):
«Der Ehemann ist mangels
wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zurzeit nicht möglich, für die Ehefrau Unterhaltsbeiträge
zu bezahlen.»
2. Eventuell: Der angefochtene Entscheid vom 11.
November 2016 sei zu weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Dem Unterzeichnenden seien die
vorinstanzlichen Akten zur Einsichtnahme zuzustellen und ihm sei die Gelegenheit
zur Berufungsergänzung einzuräumen.
4. In Abänderung des angefochtenen
Entscheids sei dem Berufungskläger für das vorinstanzliche Eheschutzverfahren
die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung zu bewilligen.
5. Dem Berufungskläger sei im
vorliegenden Berufungsverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu
erteilen und ihm der unterzeichnende Anwalt amtlich beizuordnen.
Mit Verfügung vom 3. Januar 2017 wurde
der Berufungsbeklagten Frist zur Einreichung der Berufungsantwort gesetzt.
Gleichzeitig wurde der Antrag, es sei Gelegenheit zur Berufungsergänzung
einzuräumen, abgewiesen. Am 9. Januar 2017 teilte der Berufungskläger mit, er
halte an seinem Antrag um Zustellung der Akten nicht mehr fest. Am 10. Januar
2017 reichte die Ehefrau die Berufungsantwort ein mit dem Antrag, die Berufung
vollumfänglich abzuweisen. Im Hinblick auf den bei einer allfälligen
Gutheissung der Berufung zu fällenden neuen Entscheid wurde den Parteien
hierauf Gelegenheit eingeräumt, neue Rechtsbegehren, die durch den Wechsel des
anwendbaren Kindesunterhaltsrecht veranlasst werden, zu stellen und zu
begründen. Mit Eingabe vom 23. Januar 2017 erklärte der Berufungskläger, keine
neuen Rechtsbegehren zu stellen. Die Berufungsbeklagte reichte am 22. Februar
2017 ihre neuen Rechtsbegehren ein. Die Eingabe wurde dem Berufungskläger zur
Stellungnahme zugestellt. Die Stellungnahme des Berufungsklägers erfolgte am 3.
April 2017.
3. Das vom Ehemann eingereichte
Rechtsmittel ist, soweit es sich gegen die in den Urteilserwägungen, nicht aber
im Dispositiv enthaltene Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege richtet, als Beschwerde entgegen zu nehmen (Art. 121
Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Berufung und die
Beschwerde können nachfolgend unter der gleichen Verfahrensnummer gemeinsam
behandelt werden. Es ist ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten
zu entscheiden (Art. 316 Abs. 1 und 327 Abs. 2 ZPO). Für die Parteistandpunkte
und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Umstritten sind die Unterhaltsbeiträge.
Die Amtsgerichtspräsidentin erwog im Zusammenhang mit der für die
Unterhaltsbemessung massgebenden Einkommenssituation, der Ehemann habe bis vor
kurzem zum Teil mit anderen Teilhabern verschiedene Firmen geführt. Nun sei er
im Handelsregister bei sämtlichen Firmen als Gesellschafter und/oder
Geschäftsführer ausgeschieden. Nach seinen Angaben an der Verhandlung wolle er
für den Verkauf seiner Gesellschaften nur wenige tausend Franken gelöst haben,
die je nach Möglichkeiten der Erwerber bezahlt würden. Nun sei er angestellt
bei der E.___ GmbH als Pizzaiolo zu einem monatlichen Bruttolohn von CHF
5‘000.00. Bezüglich der (früheren) finanziellen Verhältnisse ergebe sich aus
der Steuerveranlagung 2014, dass die Ehegatten ein Einkommen von insgesamt CHF
144‘794.00 erzielt hätten aus Erwerbseinkommen beider Ehegatten, der
Aufrechnung von Privatanteilen und einer IV-Rente der Ehefrau.
Eigenartigerweise sei in der Steuererklärung lediglich ein Jahreseinkommen von
CHF 71‘013.00 deklariert worden. Wie die Differenz zustande gekommen sei, könne
den Akten nicht entnommen werden. In den Jahren 2012 und 2013 seien Einkünfte
von CHF 69‘029.00 beziehungsweise CHF 79‘978.00 veranlagt worden.
Die Kontoauszüge der Ehefrau der
vergangenen Monate zeigten, dass immer wieder hohe Beträge in bar eingezahlt
worden seien. Nach Angaben der Ehefrau habe ihr der Ehemann diese Beträge ausgehändigt,
damit sie die Zahlungen für die ganze Familie mache, was sie per e-banking
getan habe. In der Zeit zwischen September 2015 und Februar 2016 hätten sich
die Einzahlungen auf das Bankkonto der Ehefrau auf rund CHF 94‘500.00 belaufen.
Von März bis Juli 2016 seien insgesamt rund CHF 79‘500.00 in bar auf das Konto
eingezahlt worden, mithin in zehn Monaten rund CHF 171‘000.00. In derselben
Zeit sei fast ebenso viel an Dritte bezahlt beziehungsweise in bar bezogen
worden. Auffällig sei dabei, dass nicht nur regelmässig Beträge in Schweizer
Franken, sondern auch wiederholt grössere Beträge in Euro eingezahlt worden
seien. Woher das Geld konkret stamme, sei unklar. Die Einzahlungen entsprächen
bei Weitem nicht dem steuerlich deklarierten Einkommen der Ehegatten. Die
Lebensführung der Ehegatten entspreche jedoch dieser Einkommensklasse. Die
Ehegatten hätten seit 2007 nicht nur eine Wohnung für CHF 1‘705.00 pro Monat,
sondern dazu auch einen Bastelraum für CHF 105.00 und einen Einstellhallenplatz
für CHF 110.00 gemietet. Der Ehemann habe sodann für die Zeit nach der Trennung
für sich allein eine 3 ½-Zimmer-Attikawohnung für monatlich CHF 1‘730.00
gemietet, obwohl er angeblich nur noch knapp CHF 4‘300.00 netto verdiene und
familienrechtliche Unterhaltspflichten habe. Sodann besuche der Sohn C.___ seit
Sommer 2015 eine private Handelsschule, die CHF 1‘280.00 im Monat (x 12) koste.
Die Lebensführung deute somit auf erheblich grössere Einkünfte hin als in der
Steuererklärung deklariert.
Der Ehemann habe anlässlich der
Verhandlung darauf hingewiesen, dass er erhebliche Schulden habe, weswegen er
seine Firmenanteile veräussert habe. Aus demselben Grund wolle er kürzlich
mehrere Liegenschaften in der Türkei verkauft haben. In den privaten
Steuererklärungen der vergangenen Jahre seien allerdings lediglich (abnehmende)
Privatschulden gegenüber der F.___ GmbH verzeichnet. Weder die Liegenschaften
in der Türkei seien deklariert, noch die angeblichen hohen Schulden gegenüber
Drittpersonen, so dass an den Angaben des Ehemannes anlässlich der Verhandlung
erhebliche Zweifel blieben. Es soll auch keine schriftlichen Verträge über die
Verkäufe geben. Die Eigentumsübergänge seien lediglich in den Registern
nachvollzogen worden. Es sei auch nicht zutreffend, dass die
Einkommensreduktion mit dem Ausscheiden des Ehemannes aus den Gesellschaften
zusammenhänge. Jedenfalls sei er bereits im September 2015 aus der F.___ GmbH
und im März 2016 aus der E.___ GmbH und der G.___ GmbH ausgeschieden, während
die hohen Bareinzahlungen auf das Privatkonto der Ehefrau bis im Juli 2016 im
bisherigen Umfang weitergegangen seien. Dass der Ehemann noch Ende April 2016
für sich allein eine 3 ½-Zimmer-Attikawohnung für monatlich CHF 1‘730.00 gemietet
habe, zeige ebenfalls, dass er davon ausgegangen sei, sich eine solche Ausgabe
auch in Zukunft leisten zu können. Bei einem monatlichen Einkommen von rund CHF
4‘638.00, wie es der Ehemann behaupte, seien Wohnkosten in dieser Höhe
jedenfalls klar überrissen. In diesem Fall könnten dem Ehemann nicht mehr als
CHF 1‘000.00 an Wohnkosten angerechnet werden, zumal er eine Familie zu
unterhalten habe.
Unter diesen Umständen sei davon
auszugehen, dass der Ehemann nach wie vor über ein Monatseinkommen von mindestens
CHF 11‘000.00 verfügen könne oder bei zumutbaren Anstrengungen verfügen könnte,
wie das die Ehefrau behaupte.
1.2
Der Berufungskläger rügt, die
verfügten Unterhaltsbeiträge tangierten sein Existenzminimum. Obwohl er seine
finanziellen Verhältnisse belegt habe, behaupte die Vorinstanz völlig
willkürlich, seine finanziellen Verhältnisse seien nicht durchsichtig. Wie
seinem Arbeitsvertrag, dem Lohnausweis und dem Lohnkonto entnommen werden
könne, verfüge er über ein monatliches Einkommen von CHF 4‘669.00, zuzüglich
Ausbildungszulagen von CHF 225.00 pro Kind. Über weitere Einkünfte und Vermögen
verfüge er nicht. Er habe zahlreiche Schulden. Belegen könne er die offene
Schuld von TL 100‘700, was etwa CHF 29‘500.00 entspreche. Diese Schuld habe
ursprünglich TL 200‘000 betragen. Mit dem Verkaufserlös von TL 99‘300 seiner
beiden Liegenschaften in der Türkei habe er diese Schuld teilweise
zurückgeführt. Es bleibe unklar, von welchem Einkommen die Vorinstanz ausgehe.
Teilweise erwähne sie das Einkommen beider Parteien im Jahre 2014. Entscheidend
sei aber nicht das frühere, sondern das aktuelle Einkommen. Mit den hohen
Beträgen auf dem Bankkonto der Ehefrau habe er nichts zu tun. Diese Beträge
stammten nicht von ihm.
2.1
Die Berufung muss nach Art. 311
Abs. 1 ZPO eine Begründung enthalten. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der
Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen
Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert
werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge
darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift
keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen
auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend,
aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder
oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf
die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die
Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum
Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in
einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder
bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die
Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der
Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können.
Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift
detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss
ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil
falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der
Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die
Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen
hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht
(vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N
34.
ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3; 141 III 569 E. 2.3.3).
2.2
Die Berufung des Ehemannes genügt
diesen Anforderungen nicht. Der Berufungskläger setzt sich mit den umfassenden
Erwägungen der Vorderrichterin nicht auseinander. Im Gegensatz zu seinen
Ausführungen zeigt die Amtsgerichtspräsidentin sehr wohl auf, von welchem
Einkommen sie ausgeht («Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der
Ehemann nach wie vor über ein Monatseinkommen von mindestens CHF 11‘000.00 verfügen
kann oder bei zumutbaren Anstrengungen verfügen könnte», S. 3 der Begründung).
Unkommentiert im Raum stehen lässt er die ausführlich begründete
Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Lebensführung deute auf erheblich grössere
Einkünfte hin als in der Steuererklärung deklariert (S. 2 f.). Die blosse
Behauptung, er habe mit den hohen Beträgen auf dem Bankkonto der
Berufungsbeklagten nichts zu tun, genügt nicht, um das detailliert hergeleitete
Fazit der Amtsgerichtspräsidentin zu erschüttern. Die Gründe, weshalb die
Amtsgerichtspräsidentin an der Darstellung des Ehemannes betreffend der
Verkäufe von Liegenschaften und Firmenanteilen zweifelt (keine Hinweise in den
Steuererklärungen, keine schriftlichen Verträge), hinterfragt er ebenfalls
nicht. Er beschränkt sich darauf, die Behauptung zu wiederholen, er habe zwei
Liegenschaften verkauft, um seine Schulden zu reduzieren. Es bleibt damit bei
der Feststellung der Vorderrichterin, der Ehemann könne oder könnte nach wie
vor über ein Monatseinkommen von mindestens CHF 11‘000.00 verfügen.
2.3
Unbegründet ist die Berufung auch,
soweit der Berufungskläger die vorinstanzliche Berechnung seines Bedarfs
anficht. Er beanstandet die angefochtene Verfügung bloss mit den Worten, die
Vorinstanz berechne «den Notbedarf des Berufungsklägers ungenau und lässt die
Kosten der auswärtigen Verpflegung (CHF 220) und des Arbeitswegs (CHF 70)
unberücksichtigt». Aus welchen Gründen die Vorderrichterin zu Unrecht diese
beiden Beträge nicht aufgerechnet haben soll, führt er nicht aus.
2.4
Der Berufungskläger hat am 3.
April 2017 eine Stellungnahme zu den von der Berufungsbeklagten am 22. Februar
2017.
im Hinblick auf das neue Kindesunterhaltsrecht formulierten Rechtsbegehren
eingereicht. Da die vorliegende Berufung abgewiesen und deshalb keine
Neubeurteilung erfolgen muss, ist auf diese neuen Rechtsbegehren der
Berufungsbeklagten und damit auch auf die Stellungnahme des Berufungsklägers
dazu nicht weiter einzugehen. Soweit der Berufungskläger in der Stellungnahme
vom 3. April 2017 darüber hinaus die Begründung seiner Berufung ergänzt, sind
dessen Ausführungen ebenfalls unbeachtlich. Das Berufungsgericht hat sich – abgesehen
von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der
schriftlichen Begründung (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das
erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die
Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der
Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen; ein allfälliger
zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu,
die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III
413.
E. 2.2.4 ff).
2.5
Die Berufung des Ehemannes ist
nach dem Gesagten unbegründet. Sie ist vollumfänglich abzuweisen.
3.1
Die Amtsgerichtspräsidentin wies
das Gesuch des Ehemannes um unentgeltliche Rechtspflege ab. Sie erwog
(Begründung, S. 3), seine finanziellen Verhältnisse seien undurchsichtig. Er
behaupte, erhebliche Schulden zu haben. Zum Teil soll es sich um Spielschulden
handeln. Weder gebe es darüber Aufzeichnungen noch seien die diesbezüglichen
Ausführungen plausibel. Einerseits führten die Ehegatten einen Lebensstandard,
der erheblich über den in den letzten Jahren gegenüber den Steuerbehörden
deklarierten Einnahmen liege. Schulden seien lediglich gegenüber der F.___ GmbH
deklariert und im Verlauf der Jahre teilweise amortisiert worden. Die von ihm
gehaltenen Beteiligungen an verschiedenen Gastrobetrieben habe der Ehemann nach
eigenen Angaben im Verlauf des letzten Jahres verkauft und er sei als
Gesellschafter im Handelsregister gelöscht worden. Hingegen soll der Kaufpreis
nicht aufs Mal, sondern lediglich tröpfchenweise bezahlt werden. Schriftliche
Unterlagen soll es keine geben. Auch der Verkauf dreier Liegenschaften in der
Türkei soll keine Einnahmen gebracht haben. Die vom Ehemann nachträglich
eingereichten Urkunden liessen mehr Fragen offen als sie beantworteten. Dennoch
sei bis zur Trennung unvermindert Geld in den Haushalt geflossen, dessen
Herkunft nach dem Gesagten im Dunklen liege. Noch für die Sommerferien 2016
habe der Ehemann die Ehefrau Ferien für ihn und die Kinder im Betrag von gegen
CHF 5‘000.00 buchen lassen. Es sei somit offensichtlich, dass der Ehemann seine
finanziellen Verhältnisse nicht restlos offen gelegt habe und sein
Finanzgebaren in eklatantem Widerspruch zu den behaupteten finanziellen
Verhältnissen stehe. Es sei nicht nachgewiesen, dass er mittellos sei, weshalb
ihm die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden könne.
Der Ehemann und Beschwerdeführer
bringt dagegen vor, obwohl seine Bedürftigkeit belegt sei, gewähre ihm die
Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege nicht. Das Gesuch könne nicht mit
pauschaler Begründung abgewiesen werden, die finanziellen Verhältnisse seien
nicht durchsichtig. Im Gegenteil: Er habe seine finanzielle Situation mit
Belegen dargelegt.
3.2
Wird die unentgeltliche
Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der
Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Die Beschwerde ist
ein unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige
Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen
(Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist unter anderem
darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an
welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht
(Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 321 ZPO N 15).
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist die Bedürftigkeit zur Erlangung der unentgeltlichen
Rechtspflege vom Gesuchsteller nachzuweisen. Es obliegt ihm grundsätzlich,
seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit
möglich auch zu belegen. Dies bedeutet, dass der Gesuchsteller seine gesamte
wirtschaftliche Situation zur Zeit der Einreichung des Gesuchs offen legen
muss. Sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie Einkünfte und die
Vermögenslage des Gesuchstellers sind dementsprechend massgeblich und von der
entscheidenden Behörde zu beachten. Der Nachweis der Bedürftigkeit ist eine
Voraussetzung für die Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche
Rechtspflege. Ist bereits diese Voraussetzung nicht erfüllt, hat das
Gericht das entsprechende Begehren abzuweisen. Die eingereichten Dokumente
müssen dem Gericht einen umfassenden Einblick in die finanzielle Situation,
insbesondere die Einkommensverhältnisse, verschaffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
4P.159/2001 vom 2. August 2001).
3.3
Die Begründung des Beschwerdeführers
genügt diesen Anforderungen nicht. Die Amtsgerichtspräsidentin hat das Gesuch
im Gegensatz zu den Behauptungen des Ehemannes in keiner Weise bloss mit einer
pauschalen Begründung abgewiesen. Sie legt im Gegenteil überaus ausführlich und
überzeugend dar, weshalb sie die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers
als undurchsichtig erachtet. Auf die entsprechenden Erwägungen geht der Beschwerdeführer
nicht ein. Die Beschwerde ist daher ebenfalls abzuweisen.
3.4
Der Ehemann beantragt auch für das
obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Er verweist dabei
auf die Begründung zur Anfechtung der entsprechenden Verfügung der Vorinstanz.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist – unter Hinweis auf die
vorstehenden Erwägungen (E. 3.1 – 3.3) – ebenfalls abzuweisen. Zudem waren in
Anbetracht der geltend gemachten Rügen die Erfolgsaussichten sowohl der
Berufung als auch der Beschwerde von vornherein derart gering, dass die
Rechtsmittel als aussichtslos zu qualifizieren sind (Art. 117 lit. b ZPO).
4.
Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens von CHF 1‘000.00 sind dem Ausgang entsprechend dem Ehemann zu
auferlegen. Weiter hat er die Ehefrau antragsgemäss zu entschädigen. Der in der
eingereichten Honorarnote geltend gemachte Betrag von CHF 3‘015.90 (inkl.
Auslagen und MwSt.) ist angemessen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche
Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens
von CHF 1‘000.00 hat A.___ zu bezahlen.
5. A.___ hat B.___ für das
obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3‘015.90 zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30‘000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der
Zivilkammer des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel