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Entscheid

ZKBER.2016.104

Eheschutzmassnahmen

27. März 2017Deutsch27 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien hatten vor Richteramt

Dorneck-Thierstein im September/Oktober 2015 ein Ehescheidungsverfahren und im Oktober

2015 sowie im Februar/April 2016 je ein Eheschutzverfahren geführt. Alle dieses

Verfahren waren kurz nach Anhebung wieder zurückgezogen worden. Am 18. August

2016 reichte die Ehefrau ein weiteres Eheschutzgesuch ein. Die Parteien haben

einen gemeinsamen Sohn, C.___ (geb. [...] 2012). Am 15. November 2016 fand vor

dem Amtsgerichtspräsidenten eine Verhandlung statt, zu der der Ehemann nicht

erschien. Es fand eine Parteibefragung der Ehefrau statt. Im Anschluss holte

der Amtsgerichtspräsident weitere Unterlagen ein (Grundbuchauszüge der

Liegenschaften des Ehemannes, Katasterschätzung der Liegenschaften des

Ehemannes und Kurzbericht der Beiständin zur Besuchsrechtsregelung). Am 22.

November 2016 fällte daraufhin der Amtsgerichtspräsident folgendes Urteil:

Den Ehegatten wird das

Getrenntleben bewilligt. Es wird festgestellt, dass sie seit dem

01.08.2015 getrennt leben.

Der Sohn C.___ (geb. [...] 2012)

wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Mutter gestellt.

Die bereits von der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde errichtete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1

und 2 ZGB wird aufrechterhalten.

Der Ehemann und Vater hat das

Recht und die Pflicht auf ein begleitetes Besuchsrecht. Im Einzelnen wird

die Besuchsregelung der eingesetzten Beiständin überlassen. Im Sinne einer

Minimalregelung hat der Ehemann und Vater jedoch das Recht und die

Pflicht, den Sohn C.___ jeweils jeden 1. und 2. Sonntag im Monat, jeweils

von 13.00 bis 15.00 Uhr, begleitet zu besuchen.

Der Ehemann hat rückwirkend ab

01. November 2016 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens für den

Sohn C.___ monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von

CHF 900.00 an die Ehefrau zu bezahlen.

Hinzu kommen allfällige Kinder- bzw. Ausbildungszulagen (derzeit

CHF 200.00), welche der Ehemann zu beziehen berechtigt und

verpflichtet ist.

Zusätzlich hat der Ehemann der

Ehefrau die von ihm für die Töchter der Ehefrau, D.___ (geb. [...] 1999)

und E.___ (geb. [...] 2003), bezogenen Kinder- bzw. Ausbildungszulagen (derzeit

CHF 400.00) zu bezahlen.

Der Ehemann hat an die Ehefrau

rückwirkend ab 01. November 2016 und bis zu deren Auszug aus der 3 ½ -

Zimmerwohnung, [...], einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren

persönlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘460.00 zu bezahlen.

Der Ehemann wird zudem

gerichtlich verpflichtet, bis zum Auszug der Ehefrau und der Kinder aus

der von diesen aktuell bewohnten 3 ½ - Zimmerwohnung, alle Nebenkosten

(Strom, Heizung, Wassergebühren, Versicherungen etc.) weiterhin zur

Bezahlung zu übernehmen.

Der Ehemann hat an die Ehefrau,

mit Wirkung ab ihrem Auszug aus der 3 ½ - Zimmerwohnung in [...], und

für die weitere Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen und monatlich

vorauszahlbaren persönlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘860.00 zu

bezahlen.

Beide Ehegatten werden

gerichtlich verpflichtet, den andern Ehegatten sofort und unaufgefordert

über Änderungen ihrer Einkommens- und Lebenssituation zu informieren und

auch zu dokumentieren.

Der Ehemann hat der Ehefrau einen

Prozesskostenbeitrag von CHF 3‘500.00 zu bezahlen.

Die Parteikosten werden

wettgeschlagen.

Die Gerichtskosten von CHF

1‘200.00 hat der Ehemann zu bezahlen

Alle übrigen nicht behandelten

Anträge inkl. Editionsbegehren werden abgewiesen.

2. Frist- und

formgerecht erhoben beide Parteien Berufung gegen das Urteil vom 22. November

2016. Die Berufung des Ehemannes richtete sich gegen die Ziffern 5, 7, 9, 11

und 13. Am 13. Januar 2017 zog der Ehemann seine Berufung zurück. Die Berufung

der Ehefrau richtet sich gegen die Ziffern 5, 7 und 9. Im Weitern beantragt

sie, der Ehemann sei zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages für das

vorliegende Berufungsverfahren an sie von CHF 2‘500.00 zu verpflichten.

Eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf

die Erhebung eines Prozesskostenvorschusses zu verzichten. Unter Kosten und Entschädigungsfolge.

Der zwischenzeitlich nicht mehr anwaltlich vertretene Ehemann reichte keine

Berufungsantwort ein. Mit Verfügung vom 18. Januar 2017 wurde den Parteien Gelegenheit

geboten, neue Rechtsbegehren, die durch den Wechsel des anwendbaren Kinderunterhaltsrechts

veranlasst werden, zu stellen und zu begründen. Mit Eingabe vom 30. Januar 2017

präzisierte die Ehefrau ihre Rechtsbegehren betreffend den Ziffern 5, 7 und 9

des angefochtenen Urteils und beantragte, der Ehemann sei zu verpflichten,

rückwirkend ab 1. Juli bis 31. Dezember 2016 für C.___ einen Unterhaltsbeitrag

von CHF 900.00 zuzüglich Kinderzulagen von CHF 200.00 zu bezahlen. Ab 1. Januar

2017 sei der Unterhaltsbeitrag für C.___ auf CHF 2‘700.00 (davon CHF 450.00

Barunterhalt und CHF 2‘250.00 Betreuungsunterhalt) zuzüglich Kinderzulagen zu

bezahlen. Ab ihrem Auszug aus der 3 ½-Zimmerwohnung, [...], sei der Unterhaltsbeitrag

für C.___ auf CHF 4‘000.00 (davon CHF 1‘000.00 Barunterhalt und CHF 3‘000.00

Betreuungsunterhalt) zuzüglich Kinderzulagen festzusetzen. Der Ehemann sei zu

verpflichten, an sie persönlich rückwirkend ab 1. Juli bis 31. Dezember 2016

einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘800.00 zu bezahlen. Eventualiter

beantragte sie, für den Fall dass der Unterhaltsbeitrag für C.___ geringer

ausfallen sollte als beantragt, sei der Unterhaltsbeitrag für die Zeitperiode

bis 31. Dezember 2016 für sie persönlich um den Differenzbetrag zwischen CHF

900.00 und dem zugesprochenen Betrag für C.___ zu erhöhen. Für die Zeitspanne

ab 1. Januar 2017 bzw. ab ihrem Auszug aus der 3 ½-Zimmerwohnung [...], sei ihr

ein Unterhaltsbeitrag in der Höhe des Differenzbetrages zwischen CHF 2‘700.00

bzw. CHF 4‘000.00 und dem zugesprochenen Betrag für C.___ zuzusprechen. Der Ehemann

stellte keine neuen Anträge.

3. Über die Berufungen

kann ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden.

Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Der Ehemann hat am 13. Januar 2017

seine Berufung zurückgezogen. Das diesbezüglich eröffnete Verfahren (ZKBER.2016.104)

ist deshalb als erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.

2.

Angefochten ist ein

Entscheid über einen Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen im Rahmen einer

Klage auf Zahlung von Kindesunterhalt (Art. 303 Abs. 1 ZPO). Das

Kindesunterhaltsrecht wurde revidiert. Die Änderungen traten auf den 1. Januar

2017.

in Kraft. Gemäss Art. 13cbis Abs. 1 Schlusstitel des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SchlT ZGB, SR 210) findet auf Verfahren, die

beim Inkrafttreten der Änderungen rechtshängig sind, das neue Recht Anwendung.

3.

Die Berufung ist

gemäss Art. 311 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

schriftlich und begründet einzureichen. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der

Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen

Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert

werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge

darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift

keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen

auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend,

aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder

oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf

die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die

Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum

Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in

einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder

bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die

Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz

ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass

sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem

vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was

seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert

werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die

vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel

nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu

setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter

Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE

138.

III 374 E. 4.3).

4.1

Der Vorderrichter

hat das Einkommen des Berufungsbeklagten aus dem Honigverkauf anhand des durchschnittlichen

Reingewinnes der Erfolgsrechnung der Jahre 2013 – 2015 auf CHF 42‘968.80 pro

Jahr bzw. auf CHF 3‘580.00 pro Monat ermittelt.

4.2

Die

Berufungsklägerin erklärt sich mit der Berechnung grundsätzlich einverstanden,

behält sich aber eine Neubezifferung des anrechenbaren Einkommens vor, sobald

der Ehemann die Unterlagen der Firma [...] AG über die erzielten Umsätze

eingereicht hat.

4.3

Nachdem sich die

Berufungsklägerin mit der Berechnung durch den Vorderrichter einverstanden

erklärt hat, kann nun nicht gleichzeitig die Edition weiterer Unterlagen des

Berufungsbeklagten verlangt werden. Es bleibt damit beim anrechenbaren Einkommen

aus dem Honigverkauf von CHF 3‘580.00 pro Monat.

5.1

Der Vorderrichter

erwog bezüglich der Mieteinnahmen des Ehemannes, dass in einer ersten Phase

(bis zum Auszug der Ehefrau), die effektiv erwirtschafteten Nettomieteinnahmen

zu berücksichtigen seien. Der Ehemann vermiete die 1-Zimmerwohnung am [...] zu

einem monatlichen Mietzins von CHF 850.00, eine Wohnung an der [...] zu

CHF 400.00 und die 3-Zimmerwohnung ebenfalls an der [...] zu CHF 600.00. Alle

Mieten würden sich jeweils inklusive Nebenkosten verstehen, weshalb vom

Mietzins praxisgemäss 20% für den Unterhalt und die Nebenkosten abzuziehen

seien. Es resultierten somit Nettomieteinnahmen von CHF 1‘480.00. Nach dem

Auszug der Ehefrau sei auf Seiten des Ehemannes mit erhöhten Mietzinseinnahmen

zu rechnen. Einerseits könne er die dannzumal frei werdende eheliche

Liegenschaft weiter vermieten und andererseits habe er genügend Zeit, ebenfalls

die momentan leer stehende Wohnung am [...] zu vermieten. Gemäss unbestritten

gebliebener Aussage der Ehefrau sei das vierte Haus bzw. die vierte Wohnung

früher vermietet gewesen und nur, weil der vorherige Mieter den Mietzins nicht

habe bezahlen können, habe sich der Ehemann dazu entschieden, dieses Haus,

obwohl es bewohnbar sei, nicht mehr zu vermieten. Aus der Vermietung dieser

beiden Wohnungen könne der Ehemann ermessensweise Mieteinnahmen von CHF

1‘000.00 erzielen, was ihm als hypothetisches Einkommen für die 2. Phase anzurechnen

sei.

5.2

Die

Berufungsklägerin rügt, die Mieterträge für die Wohnungen an der [...] von CHF

400.00

und CHF 600.00 seien zu tief und würden weder marktüblichen Mieten noch

dem mutmasslichen Eigenmietwert der Steuern entsprechen. Eine derart tiefe

Miete sei nicht gerechtfertigt und nicht erklärbar. Es sei von einer

marktüblichen Miete auszugehen, zumindest im Betrag eines Eigenmietwertes und

für die beiden Wohnungen sei von mindestens CHF 600.00 und CHF 800.00

auszugehen. Zudem sei dort noch eine weitere Wohnung vorhanden, welche noch

nicht vermietet, resp. von der davon auszugehen sei, dass sie vermietet sei.

Für eine 3-Zimmerwohnung im 1. Obergeschoss sei von einem Mietzins von mindestens

weiteren CHF 800.00 auszugehen. Insgesamt ergäbe dies Mieterträge von

mindestens CHF 2‘200.00 für drei Wohnungen, netto CHF 1‘760.00 (80 %). So sei

beim Ehemann mit einem Einkommen aus Mieterträgen von mindestens netto CHF

1‘400.00 (für 3 Wohnungen) zu rechnen. Vorbehalten bleibe der Nachweis des

effektiven Mietzinses aus der Wohnung im 1. Stock. Es gebe auch nochmals eine

weitere Wohnung, welche der Ehemann früher vermietet habe, welche jetzt auch

leer stehe. Die genaue Adresse sei nicht bekannt.

5.3

Die Rügen der

Berufungsklägerin genügen den Anforderungen an eine Berufung nicht (siehe

Ziffer 3 hievor). Anlässlich der Verhandlung vom 15. November 2016 hat der

damalige Rechtsvertreter des Ehemannes die aktuellen Mietverträge der Liegenschaften

an der [...] und am [...] eingereicht. Zuvor am 3. November 2016 hat er seine

kompletten Steuererklärungen 2012 – 2015 zu den Akten gegeben. Der

Vorderrichter hat sich bei der Ermittlung der Erträge aus Vermietung auf die

aktuellen Mietverträge abgestützt und für die 2. Phase (nach dem Auszug der Ehefrau

aus der Wohnung am [...]) für diese Wohnung und für eine weitere im Moment

nicht vermietete Wohnung ermessenweise Mieteinnahmen von CHF 1‘000.00

berücksichtigt. Die Berufungsklägerin erhebt nicht nachvollziehbare Rügen –

zunächst spricht sie von Einnahmen für 3 Wohnungen von CHF 1‘780.00 (netto) und

dann von CHF 1‘400.00 (netto) – und setzt sich mit der Argumentation des

Vorderrichters gar nicht auseinander. Allein die Rüge, die Mietzinse seien zu

tief und es gebe noch eine weitere Wohnung, deren genaue Adresse nicht bekannt

sei, vermag weder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine unrichtige

Rechtsanwendung (Art. 310 ZPO) zu begründen.

6.1

Der Vorderrichter hat

das Einkommen der Ehefrau auf CHF 544.00 (ohne Prämienverbilligung) festgesetzt

(für beide Phasen). Er hat dabei erwogen, die Ehefrau arbeite derzeit 4 Stunden

pro Woche als Reinigungshilfe bei der Familie [...] und verdiene brutto CHF

25.00

pro Stunde. Sie sei auch auf Stellensuche, um noch mehr arbeiten zu

können. Im Jahr 2015 habe die Ehefrau bei der [...] AG gemäss Lohnausweis

durchschnittlich netto CHF 544.00 pro Monat verdient. Dieses Einkommen

sollte die Ehefrau auch weiterhin erzielen können, weshalb auf dieses Einkommen

abzustellen sei.

6.2

Die

Berufungsklägerin wendet dagegen ein, im Jahre 2015 habe sie vom Januar bis Mai

gearbeitet, danach sei sie arbeitslos gewesen. Im Jahre 2016 habe sie weniger

Arbeit gefunden, sie habe ein durchschnittliches Monatseinkommen von CHF 243.00

netto erzielt. Das Einkommen der Vorinstanz von CHF 544.00 sei zu hoch, der Durchschnitt

der letzten Jahre betrage CHF 366.00. Sie könne ihren Lohn nicht einfach

steigern, da sie Putzarbeiten bei Privatpersonen ausführe und dort nicht

einfach mehr Arbeitsstunden ausführen könne. Es sei daher auf das durchschnittliche

Einkommen, welches effektiv erzielt worden sei, abzustellen. Die

Einkommensbelege würden sich in den Verfahrensakten befinden und darauf sei

abzustellen.

6.3

Der Vorderrichter

hat auf den Lohnausweis des Zeitraumes Mitte Januar bis Ende Mai 2015 (= 4 ½

Monate) abgestellt und das Durchschnittseinkommen korrekt auf CHF 544.00 pro

Monat berechnet. Im Weitern hat er auf die Aussagen der Ehefrau, dass sie

versuche eine neue Stelle zu finden, abgestellt und entsprechend das anrechenbare

Einkommen auf CHF 544.00 festgesetzt. Die Berufungsklägerin nimmt in ihrer Berufung

keinen Bezug zu dieser Argumentation, sondern macht zusammengefasst geltend,

CHF 544.00 sei zu hoch, sie verdiene effektiv weniger. Damit legt sie nicht

dar, weshalb der Vorderrichter nicht auf ihre Ausführungen abstellen durfte.

Jedenfalls hat sie weder belegt noch behauptet, dass ihre Bemühungen eine neue

Stelle zu finden nicht gefruchtet haben. Die Berücksichtigung eines minimalen

Erwerbseinkommens von CHF 544.00 pro Monat ist daher nicht zu beanstanden.

7.1

Der Vorderrichter

hat bei der Bedarfsberechnung in der ersten Phase bei beiden Parteien Steuern –

CHF 100.00 bei der Ehefrau und CHF 300.00 beim Ehemann – berücksichtigt. In der

zweiten Phase hat er keine Steuern berücksichtigt, da ein deutlicherer

Mankofall als in der ersten Phase vorliege.

7.2

Die

Berufungsklägerin rügt, die Steuern seien beim Ehemann nicht zu berücksichtigen,

da ein Mankofall vorliege.

7.3

Der Vorderrichter

hat zwei Bedarfsrechnungen angestellt. Nach Berücksichtigung des reinen

Notbedarfs in der ersten Phase (CHF 3‘623.00 Ehefrau und CHF 2‘459.00 Ehemann =

total CHF 6‘082.00) liegt keine Mankolage vor (Gesamteinkommen CHF 6‘599.99).

Der Vorderrichter hat dann einen für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge

massgebenden erweiterten Notbedarf berücksichtigt. Er hat dabei auch die

Steuern für beide Parteien berücksichtigt, was nicht zu beanstanden ist. Der

Vorderrichter hat in der zweiten Phase die Steuern bei beiden Parteien nicht

mehr berücksichtigt, da dann ein klarer Mankofall vorliege. An der Berechnung

des Vorderrichters ist keine Korrektur vorzunehmen.

8.1

Der Vorderrichter

hat im angefochtenen Urteil festgehalten, die Wohnkosten des Ehemannes würden

sich auf die Nebenkosten beschränken, da kein Hypothekarzins geschuldet sei. Da

bei den Mietzinseinnahmen der Abzug für die Nebenkosten der vermieteten

Wohnungen bzw. Häuser bereits vorgenommen worden sei, seien nun lediglich die Heiz-

und Nebenkosten für die Wohnung bzw. das Haus, das die Ehefrau und jenes das

der Ehemann bewohnt zu berücksichtigen. Ermessensweise sei hiefür ein Betrag

von CHF 500.00 einzusetzen. In der zweiten Phase würden sich die Nebenkosten um

CHF 100.00 auf CHF 400.00 reduzieren, da der Nebenkostenanteil, der von der

Ehefrau bewohnten Liegenschaft nun auf die neuen Mieter überwälzt werden könne.

8.2

Die

Berufungsklägerin macht geltend, die Nebenkosten beim Ehemann seien zu

reduzieren, da der Ehemann mit der Mutter in einem Haus zusammenwohne, deren

Anteil auch zu berücksichtigen sei und zudem die Mieter auch Nebenkosten

finanzieren würden, was beim Mietertrag berücksichtigt worden sei. Alle Häuser

würden offenbar über den gleichen Zähler abgerechnet und seien nicht einzeln

erfasst. Angemessen sei ein Betrag von CHF 400.00. Höhere Nebenkosten seien

nicht nachgewiesen vom Ehemann.

8.3

Auf die rein

appellatorische Rüge ist nicht weiter einzugehen, zumal die Nebenkosten in der

zweiten Phase exakt auf den von der Berufungsklägerin anerkannten Betrag von

CHF 400.00 festgesetzt worden sind und die Begründung für die Berücksichtigung

eines Betrages von CHF 500.00 in der 1. Phase nachvollziehbar begründet ist.

9.

Zusammenfassend

bleibt es bei den vom Vorderrichter ermittelten Einkommen des Ehemannes in der

ersten Phase von CHF 5‘797.00 (inkl. Prämienverbilligung und Kinderzulagen) und

in der zweiten Phase von CHF 6‘797.00 (CHF 5‘797.00 zuzüglich Einnahmen aus der

Vermietung der Wohnung der Ehefrau und der leerstehenden Wohnung) und der

Ehefrau von CHF 802.00 (inkl. Prämienverbilligung). Der Bedarf des Ehemannes

beträgt in der ersten Phase CHF 2‘839.00 und in der zweiten Phase CHF 2‘439.00.

Beim Bedarf der Ehefrau bleibt es ebenfalls bei den vom Vorderrichter

ermittelten Zahlen CHF 3‘978.00 in der ersten Phase und CHF 5‘528.00 in der

zweiten Phase).

10.1

Bezüglich des

Beginns der Unterhaltspflicht hat der Amtsgerichtspräsident erwogen, die

Ehefrau beanspruche vom Ehemann ab 1. Juli 2016 monatliche Unterhaltsbeiträge.

Was die von der Ehefrau geforderte Rückwirkung per 1. Juli 2016 betreffe, müssten

jedoch die vorliegend speziellen Umstände berücksichtigt werden. Gemäss

Aussagen der Ehefrau habe sie vom Ehemann monatlich CHF 1‘500.00 oder CHF

1‘600.00 erhalten. Weiter habe sich herausgestellt, dass ein Honigkunde des

Ehemannes, die Firma [...] AG, am 7. August 2015 einen Betrag von CHF 24‘325.00

auf das Konto der Ehefrau bezahlt habe. Gemäss Aussage der Ehefrau habe sie CHF

24‘000.00 abgehoben und es dem Ehemann in bar geben wollen. Dieser habe gesagt,

sie solle es für sich behalten. Dies habe sie getan und für ihre Bedürfnisse

für die Zeit von August bis September verwendet. Nun sei von diesem Geld nichts

mehr übrig. Dass das ganze Geld innert zwei Monaten aufgebraucht worden sein

soll, sei sehr unglaubwürdig. Weiter habe der Ehemann gemäss Aussagen der

Ehefrau ihre gesamten Wohnkosten übernommen. Auch die Krankenkassenprämien, das

Festnetz, Stromkosten und zum Teil Arztrechnungen habe der Ehemann übernommen.

Es sei somit davon auszugehen, dass die Ehefrau ihren Lebensunterhalt seit der

Trennung bis heute mit dem Haushaltsgeld bestreiten konnte, weshalb es sich

rechtfertige, die Unterhaltsbeiträge erst ab dem 1. November 2016 festzusetzen.

10.2

Die

Berufungsklägerin wendet ein, mit dem von der Firma [...] AG erhaltenen Betrag

von CHF 24‘325.00 habe sie seit August 2015 gelebt. Es sei deshalb falsch, wenn

die Vorinstanz davon ausgehe, sie habe CHF 24‘000.00 in zwei Monaten ausgegeben.

Sie habe dieses Geld im August 2015 erhalten und damit 16 Monate davon gezehrt.

Demgemäss bestehe kein sachlicher Grund, die Unterhaltsbeiträge erst ab

November 2016 festzusetzen und nicht wie beantragt bereits ab 1. Juli 2016.

10.3

Die Rüge der

Berufungsklägerin ist berechtigt. Die Firma […] AG hat tatsächlich am 7. August

2015.

(und nicht 2016) den Betrag von CHF 24‘325.00 überwiesen. Die Argumentation

des Vorderrichters ist deshalb nicht stichhaltig. Die Parteien leben seit 1.

August 2015 getrennt (Ziffer 1 des Urteils). Antragsgemäss ist der Beginn der

Unterhaltsbeitragspflicht auf 1. Juli 2016 festzusetzen.

11.1

Nach Inkrafttreten

der Revision des Unterhaltsrechtes per 1. Januar 2017 setzt sich der

Kindesunterhalt aus drei Bestandteilen zusammen (vergl. Angelo Schwizer,

Salvatore Della Valle, Kindesunterhalt und Vorsorgeausgleich, AJP 2016, S. 1589

ff.):

-

dem Naturalunterhalt

-

dem Barunterhalt bzw. den

direkten Kinderkosten

-

und dem

Betreuungsunterhalt bzw. den indirekten Kinderkosten.

Die Unterhaltsbeiträge sind

entsprechend als Barunterhalt und Betreuungsunterhalt des Kindes sowie als

Frauenunterhalt zu bestimmen. Gemäss Art. 301a ZPO besteht eine

Dokumentationspflicht. Im Folgenden sind die Unterhaltsbeiträge entsprechend

den geänderten Bestimmungen für die Zeit ab 1. Januar 2017 (erste und zweite

Phase) festzusetzen und zu dokumentieren. In Anwendung der von Daniel Bähler/Annette

Spycher erarbeiteten Berechnungstabellen ergibt sich das nachfolgend

dargestellte Bild. Der Bedarf der Ehefrau enthält Positionen, die eigentlich

nicht zur Berechnung des Bar- und Betreuungsunterhaltes dazugehören und

erweiterten Bedarf darstellen. Da jedoch auch beim Bedarf des Ehemannes

Positionen enthalten sind, die streng genommen ebenfalls zu zum erweiterten

Bedarf gehören und die vom Vorderrichter angestellte Bedarfsberechnung von

keiner Partei beanstandet worden ist, sind hier ausnahmsweise die vom

Vorderrichter ermittelten Beträge zu übernehmen.

11.2

Für die Zeit ab 1.

Juli bis 31. Dezember 2016 betragen die Unterhaltsbeiträge (nach altem Recht)

für den Sohn C.___ CHF 900.00 zuzüglich allfälliger Kinderzulage. Der Unterhaltsbeitrag

für die Ehefrau beträgt CHF 1‘460.00.

11.3

Für die Zeit ab 1.

Januar 2017 bis zum Auszug der Ehefrau aus der 3 ½-Zimmerwohnung [...] ist

zunächst der Bedarf der den Sohn C.___ betreuenden Ehefrau zu ermitteln. Dieser

setzt sich aus dem eigenen Grundbetrag von CHF 1‘350.00 sowie dem Zuschlag für

die beiden Töchter D.___ und E.___ in der Höhe von CHF 1‘200.00 zusammen. Der

Vorderrichter hat im angefochtenen Urteil erwogen, es sei erwiesen, dass

zwischen den Ehegatten eine Vereinbarung bestanden habe, wonach der Ehemann

auch für die vorehelichen Kinder der Ehefrau aufkommen werde. Demnach seien

beide in der Berechnung zu berücksichtigen. Bei dieser Ausgangslage ist es

korrekt, die Grundbeträge für die beiden Töchter der Ehefrau in deren Bedarf zu

berücksichtigen. Für die Wohnkosten ist nichts einzusetzen. Dann kommen die

Krankenkassenprämien für sie persönlich sowie für die beiden Töchter in der

Höhe von CHF 283.00 und zwei Mal je CHF 102.00 dazu. Die übrigen Ausgaben (öffentlicher

Verkehr CHF 76.00, Steuern CHF 100.00, Deutschkurs CHF 75.00, Versicherungen

CHF 30.00 und Gesundheitskosten CHF 150.00) dazugerechnet ergibt total CHF

3‘468.00. Der Bedarf für C.___ ist separat auszuweisen und beträgt CHF 510.00

(Grundbetrag CHF 400.00, Krankenkasse CHF 40.00, Spielgruppe CHF 70.00). Unter

Berücksichtigung des erweiterten Notbedarfs ergibt sich, wie dies der

Vorderrichter festgestellt hat, insgesamt eine Unterdeckung von CHF 218.00. Vom

Grundbedarf der Ehefrau in der Höhe von CHF 3‘468.00 ist sodann der Betrag von

CHF 218.00 sowie das eigene Einkommen von CHF 802.00 in Abzug zu bringen, was

CHF 2‘448.00 ergibt. Hievon sind ebenfalls die CHF 400.00 Kinderzulagen an die

beiden vorehelichen Töchter auszuscheiden, da diese vom Berufungsbeklagten

separat zu bezahlen sind, was dann CHF 2‘048.00 ergibt. Vom Bedarf des Sohnes

in der Höhe von CHF 510.00 ist dessen Einkommen in Form der Kinderzulage in der

Höhe von CHF 200.00 in Abzug zu bringen. Der Unterhaltsbeitrag insgesamt

beträgt somit CHF 2‘358.00 (CHF 2‘048.00 + CHF 310.00). Der

Betreuungsunterhalt, der wirtschaftlich am Bedarf des betreuenden Elternteils

ausgerichtet ist, ist auch für die Deckung dieses Bedarfs bestimmt. Rechtlich

handelt es sich aber um einen Anspruch des Kindes. Vom Gesamtunterhaltsbeitrag

von CHF 2‘358.00 beträgt der Betreuungsunterhalt somit CHF 2‘048.00 und der

Barunterhalt CHF 310.00. Dazu kommen die Kinderzulagen für C.___. Schematisch

kann dies wie folgt dargestellt werden:

Verfügbare Mittel

Vater

Mutter

C.___

Total

5597.00

802.00

200.00

6599.00

Grundbedarf

Grundbetrag

1200.00

1350.00

400.00

D.___, E.___

1200.00

Wohnkosten

0.00

0.00

0.00

Nebenkosten

500.00

0.00

0.00

UB an v.e. Sohn

400.00

Krankenkasse

283.00

283.00

40.00

KK Töchter

204.00

öV

76.00

76.00

Steuern

300.00

100.00

Deutschkurs

75.00

Spielgruppe

70.00

Krankheitskosten

50.00

150.00

Versicherungen

30.00

30.00

0.00

2839.00

3468.00

510.00

6817.00

Unterdeckung

218.00

Betreuungsunterhalt

Grundbedarf EF

3468.00

./. Unterdeckung

218.00

./. eigenes Einkommen

802.00

./. KZ D.___ und E.___

400.00

2048.00

Barunterhalt

Barunterhalt

510.00

./. KZ C.___

200.00

310.00

2358.00

11.4

Ab Auszug der

Ehefrau aus der 3 ½-Zimmerwohnung […], sieht die Berechnung wie folgt aus

(massgebend sind auch hier wieder die vom Vorderrichter ermittelten Beträge). Bei

der Ausscheidung der Wohnkosten für die unterhaltsberechtigten Kinder erweist

es sich als sinnvoll, von den Prozentsätzen, welche bisher zur Bemessung des

Kindesunterhalts vom Einkommen des Unterhaltsverpflichteten angewendet worden

sind, auszugehen. Von den Wohnkosten der Mutter fallen entsprechend 17 % auf C.___:

Verfügbare Mittel

Vater

Mutter

C.___

Total

6597.00

802.00

200.00

7599.00

Grundbedarf

Grundbetrag

1200.00

1350.00

400.00

D.___, E.___

1200.00

Wohnkosten

0.00

1245.00

255.00

Nebenkosten

400.00

125.00

25.00

UB an v.e. Sohn

400.00

Krankenkasse

283.00

283.00

40.00

KK Töchter

204.00

öV

76.00

76.00

Steuern

0.00

0.00

Deutschkurs

75.00

Spielgruppe

70.00

Krankheitskosten

50.00

150.00

Versicherungen

30.00

30.00

0.00

2439.00

4738.00

790.00

7967.00

Unterdeckung

368.00

Betreuungsunterhalt

Grundbedarf EF

4738.00

./. Unterdeckung

368.00

./. eigenes Einkommen

802.00

./. KZ D.___ und E.___

400.00

3168.00

Barunterhalt

Barunterhalt

790.00

./. KZ C.___

200.00

590.00

3758.00

Der Gesamtunterhaltsbeitrag in dieser

Phase beträgt demnach CHF 3‘758.00. Davon sind CHF 3‘168.00 für die Betreuung

und CHF 590.00 stellen Barunterhalt dar. Dazu kommen die Kinderzulagen für C.___.

11.5

Im Ergebnis bleibt

es bei der vom Vorderrichter festgesetzten Höhe der Unterhaltsbeiträge. Die

Unterhaltsbeiträge sind leicht aufzurunden (auf CHF 2‘360.00 bzw. auf CHF

3‘760.00). Es hat eine Aufteilung in Bar- und Betreuungsunterhalt zu erfolgen.

Ein persönlicher Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau ist nicht geschuldet. Die

Berechnungsgrundlagen sind im Urteil festzuhalten (Art. 301a ZPO). Durch die

leichten Rundungen verändern sich auch der Anteil Betreuungsunterhalt sowie die

Höhe der Unterdeckung.

12.1

Die

Berufungsklägerin verlangt die Zusprechung eines weiteren Prozesskostenbeitrages

in der Höhe von CHF 2‘000.00 (gemäss Begründung) bzw. von CHF 2‘500.00 (gemäss

Rechtsbegehren Ziffer 4). Sie macht geltend, der Ehemann habe Vermögen in Form

von Liegenschaften. Sie hingegen habe keinerlei Ersparnisse oder irgendwelches

Vermögen. Eventualiter stelle sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

12.2

Art. 107 Abs. 1

lit. c ZPO sieht vor, dass in familienrechtlichen Verfahren vom Grundsatz,

wonach die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind, abgewichen

werden kann. Der ehelichen Beistandspflicht oder Unterhaltspflicht des anderen

Ehegatten ist im Eheschutzverfahren somit in der Regel im Kostenentscheid

Rechnung zu tragen. Reicht diejenige Partei, die den Prozess nicht selber zu

finanzieren vermag, ein Rechtsmittel ein, erfolgt jedoch die Kostenverteilung

im zweitinstanzlichen Verfahren in der Regel nach Ausgang des Verfahrens. Das

gilt auch hier. Der Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenbeitrages ist abzuweisen.

12.3

Nachdem der Bedarf

der Berufungsklägerin und deren Sohn mit den Unterhaltsbeiträgen des Berufungsbeklagten

nicht gedeckt wird, ist ihr für das Berufungsverfahren die unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren.

13.

Der Ehemann hat

seine Berufung zurückgezogen und gilt daher als unterlegen. Die Berufung der

Ehefrau muss grösstenteils abgewiesen werden. Lediglich bezüglich des Beginns

der Unterhaltsbeitragspflicht hat sie obsiegt, was sich auf den Kostenverteiler

nicht auszuwirken vermag. Die Kosten des Berufungsverfahrens ZKBER.2016.104 mit

einer Abschreibungsgebühr von CHF 200.00 hat der Ehemann zu bezahlen. Er hat

die Ehefrau für das Verfahren zu entschädigen, da die Ehefrau noch vor der

Kenntnisgabe des Rückzugs der Berufung ihre Berufungsantwort eingereicht hat.

Rechtsanwältin Barbara Zimmerli hat eine Honorarnote in der Höhe von CHF 816.00

(inkl. Auslagen und MWSt.) eingereicht. Dies erscheint angemessen, ist jedoch für

die Berechnung der Ausfallhaftung des Staates umzurechnen mit einem Stundenansatz

von CHF 180.00. Die Kosten des Berufungsverfahrens ZKBER.2016.105 in der Höhe

von CHF 1‘000.00 sind der Ehefrau aufzuerlegen. Infolge unentgeltlicher Rechtspflege

ist der Betrag vom Staat zu bezahlen. Der Ehemann hat sich nicht vernehmen

lassen. Die Parteikosten sind deshalb in diesem Verfahren wettzuschlagen. Die

von Rechtsanwältin Barbara Zimmerli eingereichte Kostennote ist zu genehmigen

(Umrechnung ebenfalls zu einem Stundenansatz von CHF 180.00).

14.

Der Klarheit halber

wird das gesamte Urteil der Vorinstanz aufgehoben und neu formuliert.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass A.___ seine

Berufung zurückgezogen hat. Das Verfahren ZKBER.2016.104 wird als erledigt von

der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2. Die Berufung von B.___ wird teilweise

gutgeheissen.

3. Das Urteil des Amtsgerichtspäsidenten

von Dorneck-Thierstein vom 22. November 2016 wird aufgehoben und lautet neu wie

folgt:

1. Den Ehegatten wird das Getrenntleben

bewilligt. Es wird festgestellt, dass sie seit dem 01.08.2015 getrennt leben.

2. Der Sohn C.___ (geb. [...] 2012) wird

für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Mutter gestellt.

3. Die bereits von der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde errichtete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2

ZGB wird aufrechterhalten.

4. Der Ehemann und Vater hat das Recht

und die Pflicht auf ein begleitetes Besuchsrecht. Im Einzelnen wird die

Besuchsregelung der eingesetzten Beiständin überlassen. Im Sinne einer

Minimalregelung hat der Ehemann und Vater jedoch das Recht und die Pflicht, den

Sohn C.___ jeweils jeden 1. und 2. Sonntag im Monat, jeweils von 13.00 bis

15.00 Uhr, begleitet zu besuchen.

5. Der Ehemann hat rückwirkend ab 1. Juli

bis 31. Dezember 2016 für den Sohn C.___ monatliche und monatlich

vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 900.00 an die Ehefrau zu bezahlen.

Hinzu kommen allfällige

Kinder- bzw. Ausbildungszulagen (derzeit CHF 200.00), welche der Ehemann zu

beziehen berechtigt und verpflichtet ist.

6. Der Ehemann hat an die Ehefrau rückwirkend

ab 1. Juli bis 31. Dezember 2016 einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren

persönlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘460.00 zu bezahlen.

7. Der Vater hat für den Sohn C.___ ab 1.

Januar 2017 bis zum Auszug der Ehefrau und der Kinder aus der 3 ½-Zimmerwohnung,

[...] einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF

2‘360.00 zu bezahlen.

Hinzu kommen allfällige

Kinder- bzw. Ausbildungszulagen (derzeit CHF 200.00), welche der Ehemann zu

beziehen berechtigt und verpflichtet ist.

Vom Betrag von CHF 2‘360.00

dienen CHF 2‘050.00 der Gewährleistung der Betreuung durch die Mutter.

Mit dem

Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘360.00 ist der gebührende Unterhalt von C.___ um

CHF 216.00 nicht gedeckt.

8. Der Ehemann wird zudem gerichtlich

verpflichtet, bis zum Auszug der Ehefrau und der Kinder aus der von diesen aktuell

bewohnten 3 ½ - Zimmerwohnung, alle Nebenkosten (Strom, Heizung,

Wassergebühren, Versicherungen etc.) weiterhin zur Bezahlung zu übernehmen.

9. Der Vater hat für den Sohn C.___ ab Auszug

der Ehefrau und der Kinder aus der 3 ½-Zimmerwohnung, [...] einen monatlichen

und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 3‘760.00 zu bezahlen.

Hinzu kommen allfällige

Kinder- bzw. Ausbildungszulagen (derzeit CHF 200.00), welche der Ehemann zu

beziehen berechtigt und verpflichtet ist.

Vom Betrag von CHF 3‘760.00

dienen CHF 3‘170.00 der Gewährleistung der Betreuung durch die Mutter.

Mit dem

Unterhaltsbeitrag von CHF 3‘760.00 ist der gebührende Unterhalt von C.___ um

CHF 366.00 nicht gedeckt.

10. Zusätzlich hat der Ehemann der Ehefrau

die von ihm für die Töchter der Ehefrau, D.___ (geb. [...] 1999) und E.___

(geb. [...] 2003), bezogenen Kinder- bzw. Ausbildungszulagen (derzeit

CHF 400.00) zu bezahlen.

11. Bei der Festsetzung der

Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Werten ausgegangen:

Einkommen (netto pro

Monat, inkl. 13. Monatslohn) bis zum Auszug der Ehefrau und Kinder aus der 3

½-Zimmerwohnung, [...]:

-

A.___: CHF 5‘797.00

(inkl. CHF 600.00 KZ)

-

B.___: CHF 802.00

Einkommen (netto pro

Monat, inkl. 13. Monatslohn) ab Auszug der Ehefrau und Kinder aus der 3 ½-Zimmerwohnung,

[...]:

-

A.___: CHF 6‘797.00

(inkl. CHF 600.00 KZ)

-

B.___: CHF 802.00.

12. Beide Ehegatten werden gerichtlich

verpflichtet, den andern Ehegatten sofort und unaufgefordert über Änderungen

ihrer Einkommens- und Lebenssituation zu informieren und auch zu dokumentieren.

13. Der Ehemann hat der Ehefrau einen

Prozesskostenbeitrag von CHF 3‘500.00 zu bezahlen.

14. Die Parteikosten werden

wettgeschlagen.

15. Die Gerichtskosten von CHF 1‘200.00

hat der Ehemann zu bezahlen.

16. Alle übrigen nicht behandelten Anträge

inkl. Editionsbegehren werden abgewiesen.

4.

Der Antrag von B.___, A.___ sei für das Berufungsverfahren

zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages an sie in der Höhe von CHF 2‘500.00 zu

verpflichten wird abgewiesen.

5.

B.___ wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche

Rechtspflege gewährt.

6.

A.___ hat die Gerichtskosten des Verfahrens

ZKBER.2016.104 mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 200.00 zu bezahlen.

7.

A.___ hat B.___, vertreten durch die unentgeltliche

Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Barbara Zimmerli, für das Verfahren

ZKBER.2016.104 eine Parteientschädigung von CHF 816.80 zu bezahlen.

Für einen Betrag von CHF 617.00 besteht während zweier Jahre eine

Ausfallhaftung des Staates.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im

Umfang von CHF 199.80, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

8.

Die Gerichtskosten des Verfahrens ZKBER.2016.105 von CHF

1‘000.00 werden B.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie

der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

9.

Die Parteikosten des Verfahrens ZKBER.2016.105 werden wettgeschlagen.

Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B.___,

Rechtsanwältin Barbara Zimmerli, wird auf CHF 984.40 festgesetzt und ist

zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im

Umfang von CHF 108.00, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der

Zivilkammer des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller