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Entscheid

ZKBER.2016.106

vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

6. April 2017Deutsch20 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Die Parteien führten vor

Richteramt Thal-Gäu ein Eheschutzverfahren. Mit Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten vom 26. Februar 2015 wurden die beiden der Ehe entsprossenen

Kinder (geb. 2003 und 2005) unter die Obhut der Mutter gestellt (Ziffer 3 des

Urteils). Auf die Einräumung eines Besuchsrechts an den Vater wurde verzichtet

(Ziffer 4). Der Ehemann wurde verpflichtet, für die beiden Kinder mit Wirkung

ab 1. November 2014 monatliche Unterhaltsbeiträge von je CHF 930.00, zuzüglich

Kinderzulagen, zu bezahlen (Ziffer 5). Weiter hat der Ehemann für die Ehefrau

einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘800.00 zu bezahlen (Ziffer 6).

Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Urteil vom 8. Juni 2015

wies der Amtsgerichtspräsident sodann auf Gesuch der Ehefrau hin die

Arbeitgeberin des Ehemannes an, ab sofort den Betrag von monatlich CHF 4‘660.00

respektive ab Auszahlung der Kinderzulagen den Betrag von CHF 5‘060.00 in Abzug

zu bringen und direkt auf das Konto der Ehefrau zu überweisen. Auch dieser

Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2 Am 30. Januar 2016 reichte der

Ehemann beim Richteramt Thal-Gäu die Scheidungsklage ein. Gleichzeitig stellte

er ein Gesuch um Abänderung beziehungsweise Aufhebung des Eheschutzentscheides.

Konkret beantragte er, den in Ziffer 6 des Urteils vom 26. Februar 2015

festgelegten Unterhaltsbeitrag mit Wirkung ab 1. Februar 2016 auf CHF 1‘280.00

zu ermässigen. Weiter sei die mit Ziffer 1 des Urteils vom 8. Juni 2015

angeordnete Schuldneranweisung aufzuheben, eventuell sei sie auf den zu

ermässigenden Unterhaltsbeitrag zu beschränken. Weiter sei ihm zu erlauben, aufgrund

der Schuldneranweisung zu viel geleistete Beiträge mit den laufend geschuldeten

Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 10.

Mai 2016 änderte er den Antrag bezüglich des Ehegattenunterhaltsbeitrages insoweit,

als dieser mit Wirkung ab 1. Februar 2016 auf CHF 985.00 zu ermässigen sei. Neu

beantragte er zudem, es sei den Kindern der Parteien ein Beistand zu ernennen,

der insbesondere im Hinblick auf die Etablierung eines Besuchsrechts zu seinen

Gunsten tätig sein soll.

Mit Verfügung vom 5. Dezember 2016

reduzierte der Amtsgerichtspräsident den Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 6 des

Urteils vom 26. Februar 2015 mit Wirkung ab 1. Juli 2017 auf CHF 1‘870.00 pro

Monat (Ziffer 1 der Verfügung). Die Schuldneranweisung passte er ebenfalls mit

Wirkung ab 1. Juli 2017 entsprechend an (Ziffer 2). Im Übrigen wies er die

Anträge des Ehemannes ab (Ziffer 3).

2. Frist- und formgerecht erhob der

Ehemann Berufung gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2016. Er beantragt

sinngemäss, die Ziffern 1, 2 und 3 aufzuheben. Der Ehegattenunterhaltsbeitrag

sei mit Wirkung ab 1. Februar 2016 auf monatlich CHF 848.00 festzulegen. Die

Schuldneranweisung sei aufzuheben und er sei zu berechtigen, aufgrund der

Schuldneranweisung zuviel geleistete Unterhaltsbeiträge mit den laufend

geschuldeten zu verrechnen. Weiter sei den Kindern ein Beistand zu ernennen,

der insbesondere im Hinblick auf die Etablierung seines Besuchsrechts tätig

sein soll. Schliesslich sei der Amtsgerichtspräsident einzuladen, über die

Gerichts- und Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden. Die

Ehefrau stellt in ihrer Berufungsantwort das Rechtsbegehren, auf die beantragte

Einladung an den Amtsgerichtspräsidenten nicht einzutreten. Im Übrigen sei die

Berufung abzuweisen. Den Parteien wurde in der Folge Gelegenheit geboten, neue

Rechtsbegehren, die durch den Wechsel des anwendbaren Kindesunterhaltsrechts

veranlasst werden, zu stellen. Beide Parteien teilten übereinstimmend mit, es

sei aufgrund der bereits gestellten Rechtsbegehren zu entscheiden. Der

Unterhaltsbeitrag bleibe so oder so insgesamt in etwa gleich hoch, so dass es

keinen Sinn mache, eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen. Eventuell sei das Total

der Ehegatten- und Kinderalimente, wie es sich nach altem Recht errechnen

würde, nach gerichtlichem Ermessen gemäss neuem Recht auf Ehefrau und Kinder zu

verteilen.

3. Über die Berufung kann in Anwendung

von Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Angefochten ist eine Verfügung,

mit der über ein Gesuch um Abänderung eines früheren Eheschutzentscheides

befunden wurde. Gegenstand dieses Eheschutzentscheides waren auch die

Kinderalimente. Mit dem Abänderungsgesuch wurde aber bloss das Ehegattenaliment

thematisiert. Entsprechend bildet auch nur dieses, nicht aber die

Kinderunterhaltsbeiträge, Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Obwohl sich

Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeitrag gegenseitig beeinflussen können und das

Kindesunterhaltsrecht in der Zwischenzeit revidiert worden ist, ist vorliegend

bloss der angefochtene Ehegattenunterhaltsbeitrag zu überprüfen. Die Parteien

sind sich einig und es trifft zu, dass sich unter dem Strich, das heisst an den

insgesamt geschuldeten Unterhaltsbeiträgen auch bei Anwendung des neuen Rechts

nichts ändern würde. Dazu kommt, dass es vorliegend nur um vorsorgliche Massnahmen

geht, deren Geltungsdauer ohnehin beschränkt ist.

1.2

Der Berufungskläger beantragt, den

Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau auf CHF 848.00 zu reduzieren. Bei der

Vorinstanz hatte er bloss eine Herabsetzung auf den Betrag von CHF 985.00

verlangt. Soweit er im Berufungsverfahren eine zusätzliche Reduktion um CHF

137.00

verlangt, kann auf sein Rechtsmittel nicht eingetreten werden. In diesem

Umfang ist er durch die angefochtene Verfügung nämlich nicht beschwert, weshalb

es insoweit am Rechtsschutzinteresse, das heisst an einer

Rechtsmittelvoraussetzung fehlt.

2.1

Der Ehemann begründete sein Gesuch

vom 30. Januar 2016 um Abänderung des Eheschutzentscheides auf der einen Seite damit,

dass es nun an der Zeit sei, der Ehefrau ein hypothetisches Einkommen von CHF

2‘000.00 anzurechnen. Anderseits könne er nachweisen, dass er die von ihm

geschuldeten Wohnkosten von CHF 1‘100.00 pro Monat nun effektiv auch bezahle.

Verändert hätten sich weiter auch die Krankenkassenprämien und die Höhe der

geschuldeten Steuern.

2.2

Im Scheidungsverfahren trifft das

Gericht die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die

Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.

Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die

Aufhebung oder die Abänderung ist das Scheidungsgericht zuständig (Art. 276

ZPO).

Gemäss der für den Schutz der

ehelichen Gemeinschaft geltenden Bestimmung von Art. 179 Abs. 1 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten

die Eheschutzmassnahmen an, wenn sich die Verhältnisse verändert haben.

Erforderlich ist, dass nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils eine

wesentliche und dauernde Änderung eingetreten ist oder sich die tatsächlichen

Umstände, die dem Massnahmeentscheid zu Grunde lagen, nachträglich als

unrichtig erwiesen haben. Andernfalls steht die formelle Rechtskraft des

Eheschutzentscheides einer Abänderung entgegen. Eine Abänderung ist ferner

ausgeschlossen, wenn die Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches,

mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten herbeigeführt worden ist (Urteil des

Bundesgerichts 5A_618/2009 vom 14. Dezember 2009, E. 2).

Im Abänderungsverfahren sind echte

Noven zu berücksichtigen; unechte Noven, also vor Rechtskraft des zu ändernden

Urteils eingetretene Tatsachen nur dann, wenn sie anlässlich des früheren

Entscheides wegen fehlender Beweismöglichkeit nicht geltend gemacht werden

konnten. Was im Urteilszeitpunkt bereits bestehende Tatsache war, ist kein

Novum und demzufolge grundsätzlich kein Abänderungsgrund. Das

Abänderungsverfahren ermöglicht keine umfassende Neubeurteilung der Rechtslage

und erlaubt es nicht, einen im ursprünglichen Verfahren begangenen

Verfahrensfehler wie ein unterlassenes Rechtsmittel nachträglich zu

korrigieren. Obwohl sich im Abänderungsverfahren oft die gleichen Fragen

stellen, welche bereits im ursprünglichen Entscheid zu beantworten waren,

dürfen nur gerade die veränderten Tatsachen und ihre voraussichtliche

Weiterentwicklung, nicht aber die gerichtlichen Feststellungen und Wertungen

des früheren Prozesses beurteilt werden. Das gilt zum Beispiel auch für die

grundsätzliche Höhe des Unterhaltes. Das Abänderungsverfahren ist kein

Rechtsmittelverfahren. In Bezug auf die Unterhaltsbeiträge hat deshalb zwar

regelmässig eine partielle Neuberechnung zu erfolgen. Auf Punkte, die keine dauerhafte

und erhebliche Änderung erfahren haben, ist aber nicht zurückzukommen (Urteile

des Bundesgerichts 5A_721/2007 vom 29. Mai 2008, E. 3.2 und 5A_581/2009 vom 18.

November 2009, E. 2; Heinz Hausheer/Annette Spycher: Handbuch des

Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, N. 09.13 f. S. 595 f.; Jann Six, Eheschutz, 2.

Aufl. 2014, Rz. 4.06).

2.3.1

Der Amtsgerichtspräsident

rechnete der Ehefrau zwar wie vom Ehemann beantragt ein hypothetisches Einkommen

von CHF 2‘000.00 an, aber nicht wie verlangt mit Wirkung ab Einreichung des

Abänderungsgesuchs, das heisst ab 1. Februar 2016, sondern erst mit Wirkung ab

1.

Juli 2017. Zur Begründung führte er aus, im Eheschutzentscheid habe er

festgehalten, die Ehefrau werde sich damit auseinandersetzen müssen, dass sie

spätestens im Scheidungszeitpunkt eine Arbeitsstelle mit einem 50 %-Pensum

antreten müsse. Das Scheidungsverfahren sei am 30. Januar 2016 eingeleitet

worden. Der Ehemann habe einen doppelten Rechtsschriftenwechsel zu den

vorsorglichen Massnahmen provoziert und er habe es sich deshalb selber

zuzuschreiben, dass erst Ende 2016 über seine Anträge habe befunden werden

können. Es sei unzulässig, rückwirkend ein hypothetisches Einkommen

anzurechnen, wenn eine reale Möglichkeit einer rückwirkenden

Einkommenssteigerung nicht gegeben sei. Vorliegend sei dies der Fall. Die

Ehefrau sei angesichts der gesundheitlichen Probleme der Kinder mit der

Kinderbetreuung ausgelastet. Im Juli werde die Tochter in die Oberstufe

wechseln, was die zeitlichen Ressourcen der Ehefrau erweitern werde. Es sei zu

befürchten, dass das Scheidungsverfahren noch länger dauern werde, weshalb der

Ehefrau jetzt definitiv eine Übergangsfrist eingeräumt werde.

Der Berufungskläger rügt, der vom

Vorderrichter mit dem Beginn der Anrechnung des hypothetischen Einkommens

gewählte Mittelweg, das heisst nach dem Zeitpunkt der Anhebung der

Scheidungsklage, aber vor demjenigen der Scheidung, sei nicht gerechtfertigt.

Die gesundheitlichen Probleme der Kinder seien nicht derart dramatisch, dass

diese ein Nicht-Arbeiten der Ehefrau rechtfertigen könnten. Zweitens könne es

nicht ihm angelastet werden, dass erst Ende 2016 über seine Anträge habe

befunden werden können. Die massive Verzögerung sei von der Ehefrau zu

verantworten.

2.3.2

Die Frage, ob der Ehefrau ein

hypothetisches Einkommen anzurechnen sei, war bereits im Eheschutzverfahren ein

Thema. Im entsprechenden Urteil vom 26. Februar 2015 wird in diesem

Zusammenhang festgehalten: «Angesichts der gesundheitlichen Probleme der Tochter

C.___ (Ohnmachtsanfälle), welche unbestritten sind und eine erhöhte Betreuung

durch die Mutter voraussetzen, hat sie im Rahmen dieses Eheschutzverfahrens

noch keine Stelle anzutreten. Sie wird sich jedoch damit auseinandersetzen

müssen, dass sie spätestens im Scheidungszeitpunkt eine Arbeitsstelle mit einem

50.

%-Pensum antreten muss» (Urteil, S. 9). Aufgrund dieser Würdigung der

Situation musste die Ehefrau damit rechnen, dass ihr spätestens im Zeitpunkt

eines erstinstanzlichen Scheidungsurteils eine Erwerbstätigkeit angerechnet

wird. Nachdem sich die Parteien am 23. Dezember 2013 getrennt hatten (vgl. Dispositiv

Ziffer 1 des Eheschutzurteils), war mit der Einleitung eines

Scheidungsverfahrens ab 23. Dezember 2015 zu rechnen (vgl. Art. 114 ZGB). Der

Ehemann hatte denn auch nur wenig später am 30. Januar 2016 die Scheidungsklage

eingereicht. Dass der Vorderrichter der Ehefrau nicht bereits ab diesem

Zeitpunkt, wie das der Ehemann nun verlangt, ein hypothetisches Einkommen

anrechnete, ist nicht zu beanstanden. Dazu hätte beispielsweise dann

Veranlassung bestanden, wenn die Ehefrau im Eheschutzurteil darauf hingewiesen

worden wäre, sie habe mit Einleitung des Scheidungsverfahrens mit der

Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu rechnen. Nachdem dies aber nicht

der Fall ist, sondern von einem anderen Zeitpunkt - «spätestens im

Scheidungszeitpunkt» - die Rede ist, hatte der Amtsgerichtspräsident allen

Grund, den vom Berufungskläger kritisierten Mittelweg zu wählen und vom 1. Juli

2017.

als massgebendem Zeitpunkt auszugehen. Wie die Berufungsbeklagte in ihrer

Berufungsantwort zutreffend bemerkt, können die gesundheitlichen Probleme der

Kinder nicht bagatellisiert oder gar wegdiskutiert werden. Und mit dem Eintritt

der Tochter in die Oberstufe tritt in der Tat eine wesentliche Änderung ein,

die der Ehefrau zusätzlichen Freiraum schafft. Die Anrechnung des hypothetischen

Einkommens mit Wirkung ab 1. Juli 2017 ist deshalb nicht zu korrigieren.

2.4

Der Amtsgerichtspräsident hatte

dem Ehemann im Eheschutzurteil keine Wohnkosten zugebilligt. Der Ehemann hatte

damals zwar einen Mietvertrag vom 1. Dezember 2013 über eine Wohnung im Haus

seiner Eltern eingereicht. Obwohl er auch im Gesuchsformular zur Erlangung der

unentgeltlichen Rechtspflege angegeben hatte, einen Mietzins zu bezahlen, hatte

sich herausgestellt, dass dem nicht so war. Mit dem vorliegenden Abänderungsgesuch

verlangt der Ehemann nun, Wohnkosten von CHF 1‘100.00 (inklusive Nebenkosten) zu

berücksichtigen. Er bezahle den Mietzins jetzt regelmässig. Der Vorderrichter

erwog dazu, der Ehemann wohne in einer eigenen Wohnung in der Liegenschaft

seiner Eltern. In einer weiteren Wohnung lebe sein Bruder. In der elterlichen

Liegenschaft habe es also drei Wohnungen und der Ehemann wohne faktisch bei

seinen Eltern. Aufgrund der erwähnten Vorgeschichte im Eheschutzverfahren sei

eine Steuerauskunft über die vom Vater des Ehemannes zu bezahlenden Schuldzinse

eingeholt worden. Danach würden sich die jährlichen Schuldzinsen für die von

den drei Parteien bewohnte Liegenschaft auf rund CHF 760.00 pro Monat belaufen.

Wenn der Ehemann seinem Vater tatsächlich monatlich CHF 900.00 bezahlen würde,

würde er allein für den gesamten Hypothekarzins aufkommen. Die Vermutung der

Ehefrau, es handle sich um einen fingierten Mietvertrag, scheine zu stimmen. Es

gehe nicht an, dem Ehemann einen weit überrissenen Mietzins anzurechnen, damit

dieser sich seiner familienrechtlichen Unterhaltspflichten entledigen könne.

Ein solches Vorgehen verdiene keinen Rechtsschutz, weshalb ihm der geltend

gemachte Mietzins von CHF 1‘100.00 nicht anzurechnen sei.

Die Vorbringen des Berufungsklägers

gegen die Nichtanrechnung der Wohnkosten von CHF 1‘100.00 sind begründet. Die

Erwägungen der Vorinstanz erwecken den Eindruck, man berufe sich auf das

Sprichwort «Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht, und wenn er auch die Wahrheit

spricht». Tatsache ist nämlich, dass der Ehemann die regelmässige Überweisung

des Betrages von CHF 1‘100.00 pro Monat per Dauerauftrag belegt (Urkunde 5 zu

seinem Gesuch vom 30. Januar 2016). Gemäss der definitiven Veranlagung für das

Steuerjahr 2015 versteuert der Vater des Ehemannes nicht nur einen

Eigenmietwert, sondern auch Erträge aus Vermietung (Beilage des Ehemannes zur

Eingabe vom 24. Juni 2016). Dass der Mietzins den Hypothekarzins offenbar

deckt, vermag diese Belege nicht zu erschüttern. Auch andere Hinweise, wonach

es sich um ein fingiertes Mietverhältnis handeln könnte, sind nicht vorhanden.

Wohnkosten von CHF 1‘100.00 sind zwar am oberen Limit, aber gerade noch im

Rahmen. Die Berufung des Ehemannes ist daher in diesem Punkt begründet. Beim

Bedarf des Ehemannes sind, wie verlangt, mit Wirkung ab 1. Februar 2016

Wohnkosten von CHF 1‘100.00 pro Monat aufzurechnen.

2.5

Begründet ist die Berufung auch,

soweit sie sich auf die Krankenkassenprämien für die bei der Ehefrau lebenden

Kinder bezieht. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens wurden beim Bedarf der

Ehefrau bloss die Prämien für die obligatorische Grundversicherung (KVG)

berücksichtigt. Der damalige Entscheid über diese Wertungsfrage ist auch bei

der vorliegenden Neuberechnung zu beachten. Die massgebenden Krankenversicherungsprämien

für die Kinder belaufen sich deshalb nicht auf CHF 327.00, sondern bloss auf

CHF 160.00 pro Monat. Wie es sich mit den Steuern verhält, kann offen bleiben. Auch

wenn man bei den von der Vorinstanz eingesetzten Zahlen bleibt (Ehefrau CHF 451.00

und Ehemann CHF 121.00), kommt man zum gleichen Ergebnis, wie wenn man von den

Annahmen des Berufungsklägers ausginge (Ehefrau CHF 300.00, Ehemann CHF

200.

). Für die erste Phase bis 30. Juni 2017 sind indessen keine Steuern

einzusetzen, da die vorhandenen Mittel nicht genügen, um den Bedarf der

Parteien zu decken, weshalb der Unterhaltsbeitrag aufgrund der Differenz

zwischen Einkommen und betreibungsrechtlichem Existenzminimum des Ehemannes

(ohne Steuern) zu ermitteln ist (BGE 140 III 337 E. 4.3).

2.6.1

Ausgehend von der Berechnung der

Vorinstanz ergibt sich für die Zeit vom 1. Februar 2016 bis 30. Juni 2017 neu

Folgendes:

Ehefrau

Verfügbare

Mittel

Ehemann

0.

Nettoeinkommen

6420.

Familienzulagen

400.

0.

Total

6820.

Existenzminima

1350.

Grundbetrag

1200.

1200.

Zuschlag für

Kinder

0.

686.

Miete/Hypothekarzins

1100.

350.

Nebenkosten

366.

Krankenversicherungsprämien

Erwachsene

390.

160.

Krankenversicherungsprämien

Kinder

86.

Arbeitsweg

370.

126.

Zuschlag

für auswärtiges Essen

210.

Berufszuschlag

0.

Laufende Steuern

0.

4324.

Total

3270.

Differenz

Gesamteinkommen

6820.

Gesamtexistenzminimum

7594.

Differenz (Manko)

-774

Da ein Defizit resultiert, ist der

Unterhaltsbeitrag aufgrund der Differenz zwischen Einkommen des pflichtigen Ehemannes

und dessen Bedarf zu bemessen. Diese Differenz beträgt CHF 3‘550.00 (Einkünfte

CHF 6‘820.00, Bedarf CHF 3‘270.00). Nach Abzug der Alimente für die Kinder von je

CHF 930.00 zuzüglich die Kinderzulagen (je CHF 200.00), total CHF 2‘260.00,

verbleibt für die Ehefrau ein Unterhaltsbeitrag von gerundet CHF 1‘300.00.

2.6.2

Für die Zeit ab 1. Juli 2017

ermittelt sich der Unterhaltsbeitrag wie folgt:

Ehefrau

Verfügbare

Mittel

Ehemann

2000.

Nettoeinkommen

6420.

Familienzulagen

400.

2000.

Total

6820.

Existenzminima

1350.

Grundbetrag

1200.

1200.

Zuschlag

für Kinder

0.

686.

Miete/Hypothekarzins

1100.

350.

Nebenkosten

366.

Krankenversicherungsprämien

Erwachsene

390.

160.

Krankenversicherungsprämien

Kinder

86.

Arbeitsweg

370.

126.

Zuschlag

für auswärtiges Essen

210.

Berufszuschlag

451.

Laufende

Steuern

121.

4775.

Total

3391.

Differenz

Gesamteinkommen

8820.

Gesamtexistenzminimum

8166.

Differenz

(Überschuss)

654.

Der Überschuss ist wie im

Eheschutzentscheid zu zwei Dritteln der Ehefrau mit den beiden Kindern (CHF

436.

) und zu einem Drittel dem Ehemann zuzuweisen. Die Ehefrau und Kinder

haben somit rein rechnerisch Anspruch auf total CHF 3‘211.00 (Bedarf CHF 4‘775.00,

zuzüglich Überschussanteil CHF 436.00, abzüglich Eigenverdienst CHF 2‘000).

Nach Abzug des unbestritten den Kindern zufallenden Betrages von insgesamt CHF

2‘260.00, verbleibt für die Ehefrau ein Betrag von CHF 951.00.

2.7

Die Berufung gegen Ziffer 1 des

angefochtenen Urteils ist somit teilweise begründet. Ziffer 6 des Urteils des

Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 26. Februar 2015 ist anzupassen und der

vom Ehemann der Ehefrau zu bezahlende Unterhaltsbeitrag ist mit Wirkung ab 1.

Februar 2016 bis 30. Juni 2017 auf CHF 1‘300.00 und mit Wirkung ab 1. Juli 2017

auf CHF 985.00 (vgl. Erw. 1.2 hievor) festzusetzen.

3.1

Der Amtsgerichtspräsident wies den

Antrag des Ehemannes, die am 8. Juni 2015 angeordnete Schuldneranweisung

aufzuheben, ab. Die Geschichte habe gezeigt, dass der Ehemann Mühe habe, seinen

Unterhaltspflichten direkt nachzukommen. Wenn er heute behaupte, er werde nicht

noch einmal eine Anweisung vom Zaune brechen, so sei das ein reines

Lippenbekenntnis. Mit seiner Berufung macht der Ehemann geltend, er habe ein

Anrecht darauf, dass ihm nach der langen Zeit der bisherigen Schuldneranweisung

eine Chance gewährt werde. Er werde diese schon wegen der finanziellen Folgen

der Nichtbeachtung wahren. Er habe bis anhin ja nie seinen guten Willen

beweisen und die Behauptung, es handle sich um ein reines Lippenbekenntnis,

widerlegen können.

3.2

Eine Schuldneranweisung ist dann

aufzuheben oder abzuändern, wenn einer der Ehegatten mit dem entsprechenden

Begehren an das Gericht gelangt und aufgrund von Veränderungen der massgebenden

Umstände die bisherige Anweisung nicht mehr richtig ist (Six, a.a.O., Rz.

8.

).

Mit dem vorliegenden Urteil wird der

Ehegattenunterhaltsbeitrag reduziert. Aufgrund dieser Veränderung ist die

Schuldneranweisung mit sofortiger Wirkung entsprechend anzupassen. Darüber

hinaus bringt der Berufungskläger aber nichts vor, was eine andere Beurteilung

der Voraussetzungen für die Schuldneranweisung als bei ihrer Anordnung

rechtfertigen würde. Die Behauptung, man müsse ihm eine Chance geben und er

werde nun schon bezahlen, ist für sich allein nicht ausreichend, um veränderte

Verhältnisse zu belegen. Wie der Vorderrichter zutreffend bemerkt, handelt es

sich dabei um ein blosses Lippenbekenntnis. Er hat den Antrag auf Aufhebung der

Schuldneranweisung deshalb zu Recht abgewiesen.

3.3

Der Ehemann verlangt, er sei

berechtigt zu erklären, aufgrund der Schuldneranweisung zuviel geleistete Unterhaltsbeiträge

mit den laufend geschuldeten zu verrechnen. Diese Verrechnung sei aus den

gleichen Gründen gerechtfertigt, wie es die Rückwirkung der Anrechnung des

hypothetischen Einkommens selbst sei.

Das hypothetische Einkommen ist der

Ehefrau nicht rückwirkend anzurechnen (vgl. E. 2.3.1 f.). Die Berufung ist in

der Verrechnungsfrage allein schon deswegen unbegründet. Darüber hinaus wäre es

angesichts der konkreten Verhältnisse aber so oder so nicht angezeigt, vom

Grundsatz, wonach Unterhaltsbeiträge nicht verrechnet werden können (Art. 125

Ziffer 2 Obligationenrecht [OR, SR 220]), abzuweichen. Allenfalls zu viel

bezahlte Unterhaltsbeiträge können im Rahmen der Scheidung bei der

güterrechtlichen Auseinandersetzung in die Abrechnung einbezogen werden (Urteil

des Bundesgerichts 5A_803/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 3.2.1).

4.1

Der Ehemann beantragt die

Ernennung eines Beistandes, insbesondere im Hinblick auf die Etablierung des

Besuchsrechts. Der Vorderrichter erwog dazu, bei der Anhörung hätten die beiden

damals 13- und 11-jährigen Kinder der Parteien klar zum Ausdruck gebracht, sie

wünschten keinen Kontakt zum Vater. Seit dem Eheschutzentscheid vom 26. Februar

2015.

habe sich nichts geändert. Der Vater habe offenbar auch nichts unternommen,

um die Situation zu beruhigen. Er mache es sich zu einfach. Mit der Anordnung

einer Beistandschaft sei noch nichts gewonnen. Aus diesem Grund, wegen des

Alters und der Wünsche der Kinder sowie weil sich die Umstände seit dem Erlass

des Eheschutzentscheides nicht geändert hätten, sei der Antrag abzuweisen.

Der Berufungskläger rügt, die

Ausführungen der Vorinstanz seien nicht stichhaltig, habe er doch nicht eine

Wiedererwägung beziehungsweise die Einräumung eines Besuchsrechts beantragt,

sondern das ganz neue Begehren auf Bestellung einer Beistandschaft im Hinblick

auf eine künftige Regelung des Besuchsrechts gestellt. Mit der Beistandschaft

soll versucht werden, eine Zementierung der gegenwärtigen Situation zu

verhindern.

4.2

Die Berufung ist auch in diesem

Punkt unbegründet. Aufgrund der konkreten Verhältnisse wurde im Eheschutzurteil

auf die Einräumung eines Besuchsrechts ausdrücklich verzichtet (Ziffer 4 des

Urteils vom 26. Februar 2015). Die erneute Anhörung der Kinder vom 21. April

2016.

durch den Amtsgerichtspräsidenten offenbarte, dass an diesem Entscheid

festgehalten werden muss. Die Meinung der Kinder ist angesichts ihres Alters

von erheblichem Gewicht. Wenn aber aufgrund des Kindeswohls nicht einmal die

Voraussetzungen für ein begleitetes Besuchsrecht erfüllt sind, besteht kein

Raum für die Errichtung einer Beistandschaft (Urteils des Bundesgerichts

5C.68/2004 vom 26. Mai 2004, E. 2.4).

5.

Die Kosten des Berufungsverfahrens

sind dem Ausgang entsprechend und angesichts des familienrechtlichen Charakters

des Verfahrens (Art. 107 Abs. 1 ZPO) den Parteien je hälftig zu auferlegen. Die

Parteikosten werden wettgeschlagen. Beiden Parteien kann für das

Berufungsverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege bewilligt

werden. Die Entschädigungen der beiden unentgeltlichen Rechtsbeistände sind

gestützt auf die eingereichten Honorarnoten festzulegen (je inkl. Auslagen und

MwSt.), dies bei einem Stundenansatz von CHF 180.00 beziehungsweise CHF 90.00

für die juristische Mitarbeiterin. Über die im Zusammenhang mit dem

Abänderungsbegehren entstandenen Kosten wird der Vorderrichter praxisgemäss mit

dem Entscheid in der Hauptsache befinden. Auf die vom Berufungskläger

beantragte Einladung an den Amtsgerichtspräsidenten, dies bereits jetzt zu tun,

ist daher nicht weiter einzugehen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung

werden die Ziffern 1 und 2 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von

Thal-Gäu vom 5. Dezember 2016 aufgehoben.

2. Ziffer 6 des Urteils des

Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 26. Februar 2016 lautet wie folgt: «A.___

hat B.___ für die Zeit vom 1. Februar 2016 bis 30. Juni 2017 einen monatlich

vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘300.00 und mit Wirkung ab 1. Juli

2017 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 985.00 zu

bezahlen».

3. Die Schuldneranweisung gemäss Urteil

des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 8. Juni 2015 wird mit sofortiger Wirkung

wie folgt angepasst: «Die jeweilige Arbeitgeberin des A.___, derzeit die [...],

wird richterlich angewiesen, vom Lohn des A.___ ab sofort den Betrag von

monatlich CHF 3‘560.00 (Kinderalimente für D.___ und C.___, je CHF 930.00;

Kinderzulagen 2x CHF 200.00; Frauenaliment für B.___, CHF 1‘300.00) in Abzug zu

bringen und direkt auf das Konto der B.___, bei der [...], zu überweisen. Ab 1.

Juli 2017 reduziert sich der zu überweisende Betrag auf CHF 3‘245.00».

4. Im Übrigen wird die Berufung

abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

5. Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 1‘000.00 werden A.___ und B.___ je zur Hälfte auferlegt.

Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___

und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

6. Die Parteikosten des

Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen. Die Entschädigungen der

unentgeltlichen Rechtsbeistände der Parteien werden wie folgt festgesetzt:

- Fürsprech Adrian Steinbeisser: CHF 1‘965.40;

- Rechtsanwalt Christoph Schönberg: CHF 2‘271.45.

Die Entschädigungen sind

vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt

Christoph Schönberg im Umfang von CHF 842.95, sobald A.___ und/oder B.___ zur

Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30‘000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der

Zivilkammer des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel