ZKBER.2016.106
vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung
6. April 2017Deutsch20 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 6. April 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Fürsprech Adrian
Steinbeisser,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Christoph Schönberg,
Berufungsbeklagte
betreffend vorsorgliche
Massnahmen Ehescheidung
zieht die Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Die Parteien führten vor
Richteramt Thal-Gäu ein Eheschutzverfahren. Mit Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten vom 26. Februar 2015 wurden die beiden der Ehe entsprossenen
Kinder (geb. 2003 und 2005) unter die Obhut der Mutter gestellt (Ziffer 3 des
Urteils). Auf die Einräumung eines Besuchsrechts an den Vater wurde verzichtet
(Ziffer 4). Der Ehemann wurde verpflichtet, für die beiden Kinder mit Wirkung
ab 1. November 2014 monatliche Unterhaltsbeiträge von je CHF 930.00, zuzüglich
Kinderzulagen, zu bezahlen (Ziffer 5). Weiter hat der Ehemann für die Ehefrau
einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘800.00 zu bezahlen (Ziffer 6).
Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Urteil vom 8. Juni 2015
wies der Amtsgerichtspräsident sodann auf Gesuch der Ehefrau hin die
Arbeitgeberin des Ehemannes an, ab sofort den Betrag von monatlich CHF 4‘660.00
respektive ab Auszahlung der Kinderzulagen den Betrag von CHF 5‘060.00 in Abzug
zu bringen und direkt auf das Konto der Ehefrau zu überweisen. Auch dieser
Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 30. Januar 2016 reichte der
Ehemann beim Richteramt Thal-Gäu die Scheidungsklage ein. Gleichzeitig stellte
er ein Gesuch um Abänderung beziehungsweise Aufhebung des Eheschutzentscheides.
Konkret beantragte er, den in Ziffer 6 des Urteils vom 26. Februar 2015
festgelegten Unterhaltsbeitrag mit Wirkung ab 1. Februar 2016 auf CHF 1‘280.00
zu ermässigen. Weiter sei die mit Ziffer 1 des Urteils vom 8. Juni 2015
angeordnete Schuldneranweisung aufzuheben, eventuell sei sie auf den zu
ermässigenden Unterhaltsbeitrag zu beschränken. Weiter sei ihm zu erlauben, aufgrund
der Schuldneranweisung zu viel geleistete Beiträge mit den laufend geschuldeten
Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 10.
Mai 2016 änderte er den Antrag bezüglich des Ehegattenunterhaltsbeitrages insoweit,
als dieser mit Wirkung ab 1. Februar 2016 auf CHF 985.00 zu ermässigen sei. Neu
beantragte er zudem, es sei den Kindern der Parteien ein Beistand zu ernennen,
der insbesondere im Hinblick auf die Etablierung eines Besuchsrechts zu seinen
Gunsten tätig sein soll.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2016
reduzierte der Amtsgerichtspräsident den Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 6 des
Urteils vom 26. Februar 2015 mit Wirkung ab 1. Juli 2017 auf CHF 1‘870.00 pro
Monat (Ziffer 1 der Verfügung). Die Schuldneranweisung passte er ebenfalls mit
Wirkung ab 1. Juli 2017 entsprechend an (Ziffer 2). Im Übrigen wies er die
Anträge des Ehemannes ab (Ziffer 3).
2. Frist- und formgerecht erhob der
Ehemann Berufung gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2016. Er beantragt
sinngemäss, die Ziffern 1, 2 und 3 aufzuheben. Der Ehegattenunterhaltsbeitrag
sei mit Wirkung ab 1. Februar 2016 auf monatlich CHF 848.00 festzulegen. Die
Schuldneranweisung sei aufzuheben und er sei zu berechtigen, aufgrund der
Schuldneranweisung zuviel geleistete Unterhaltsbeiträge mit den laufend
geschuldeten zu verrechnen. Weiter sei den Kindern ein Beistand zu ernennen,
der insbesondere im Hinblick auf die Etablierung seines Besuchsrechts tätig
sein soll. Schliesslich sei der Amtsgerichtspräsident einzuladen, über die
Gerichts- und Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden. Die
Ehefrau stellt in ihrer Berufungsantwort das Rechtsbegehren, auf die beantragte
Einladung an den Amtsgerichtspräsidenten nicht einzutreten. Im Übrigen sei die
Berufung abzuweisen. Den Parteien wurde in der Folge Gelegenheit geboten, neue
Rechtsbegehren, die durch den Wechsel des anwendbaren Kindesunterhaltsrechts
veranlasst werden, zu stellen. Beide Parteien teilten übereinstimmend mit, es
sei aufgrund der bereits gestellten Rechtsbegehren zu entscheiden. Der
Unterhaltsbeitrag bleibe so oder so insgesamt in etwa gleich hoch, so dass es
keinen Sinn mache, eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen. Eventuell sei das Total
der Ehegatten- und Kinderalimente, wie es sich nach altem Recht errechnen
würde, nach gerichtlichem Ermessen gemäss neuem Recht auf Ehefrau und Kinder zu
verteilen.
3. Über die Berufung kann in Anwendung
von Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Angefochten ist eine Verfügung,
mit der über ein Gesuch um Abänderung eines früheren Eheschutzentscheides
befunden wurde. Gegenstand dieses Eheschutzentscheides waren auch die
Kinderalimente. Mit dem Abänderungsgesuch wurde aber bloss das Ehegattenaliment
thematisiert. Entsprechend bildet auch nur dieses, nicht aber die
Kinderunterhaltsbeiträge, Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Obwohl sich
Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeitrag gegenseitig beeinflussen können und das
Kindesunterhaltsrecht in der Zwischenzeit revidiert worden ist, ist vorliegend
bloss der angefochtene Ehegattenunterhaltsbeitrag zu überprüfen. Die Parteien
sind sich einig und es trifft zu, dass sich unter dem Strich, das heisst an den
insgesamt geschuldeten Unterhaltsbeiträgen auch bei Anwendung des neuen Rechts
nichts ändern würde. Dazu kommt, dass es vorliegend nur um vorsorgliche Massnahmen
geht, deren Geltungsdauer ohnehin beschränkt ist.
1.2
Der Berufungskläger beantragt, den
Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau auf CHF 848.00 zu reduzieren. Bei der
Vorinstanz hatte er bloss eine Herabsetzung auf den Betrag von CHF 985.00
verlangt. Soweit er im Berufungsverfahren eine zusätzliche Reduktion um CHF
137.00
verlangt, kann auf sein Rechtsmittel nicht eingetreten werden. In diesem
Umfang ist er durch die angefochtene Verfügung nämlich nicht beschwert, weshalb
es insoweit am Rechtsschutzinteresse, das heisst an einer
Rechtsmittelvoraussetzung fehlt.
2.1
Der Ehemann begründete sein Gesuch
vom 30. Januar 2016 um Abänderung des Eheschutzentscheides auf der einen Seite damit,
dass es nun an der Zeit sei, der Ehefrau ein hypothetisches Einkommen von CHF
2‘000.00 anzurechnen. Anderseits könne er nachweisen, dass er die von ihm
geschuldeten Wohnkosten von CHF 1‘100.00 pro Monat nun effektiv auch bezahle.
Verändert hätten sich weiter auch die Krankenkassenprämien und die Höhe der
geschuldeten Steuern.
2.2
Im Scheidungsverfahren trifft das
Gericht die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die
Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die
Aufhebung oder die Abänderung ist das Scheidungsgericht zuständig (Art. 276
ZPO).
Gemäss der für den Schutz der
ehelichen Gemeinschaft geltenden Bestimmung von Art. 179 Abs. 1 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten
die Eheschutzmassnahmen an, wenn sich die Verhältnisse verändert haben.
Erforderlich ist, dass nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils eine
wesentliche und dauernde Änderung eingetreten ist oder sich die tatsächlichen
Umstände, die dem Massnahmeentscheid zu Grunde lagen, nachträglich als
unrichtig erwiesen haben. Andernfalls steht die formelle Rechtskraft des
Eheschutzentscheides einer Abänderung entgegen. Eine Abänderung ist ferner
ausgeschlossen, wenn die Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches,
mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten herbeigeführt worden ist (Urteil des
Bundesgerichts 5A_618/2009 vom 14. Dezember 2009, E. 2).
Im Abänderungsverfahren sind echte
Noven zu berücksichtigen; unechte Noven, also vor Rechtskraft des zu ändernden
Urteils eingetretene Tatsachen nur dann, wenn sie anlässlich des früheren
Entscheides wegen fehlender Beweismöglichkeit nicht geltend gemacht werden
konnten. Was im Urteilszeitpunkt bereits bestehende Tatsache war, ist kein
Novum und demzufolge grundsätzlich kein Abänderungsgrund. Das
Abänderungsverfahren ermöglicht keine umfassende Neubeurteilung der Rechtslage
und erlaubt es nicht, einen im ursprünglichen Verfahren begangenen
Verfahrensfehler wie ein unterlassenes Rechtsmittel nachträglich zu
korrigieren. Obwohl sich im Abänderungsverfahren oft die gleichen Fragen
stellen, welche bereits im ursprünglichen Entscheid zu beantworten waren,
dürfen nur gerade die veränderten Tatsachen und ihre voraussichtliche
Weiterentwicklung, nicht aber die gerichtlichen Feststellungen und Wertungen
des früheren Prozesses beurteilt werden. Das gilt zum Beispiel auch für die
grundsätzliche Höhe des Unterhaltes. Das Abänderungsverfahren ist kein
Rechtsmittelverfahren. In Bezug auf die Unterhaltsbeiträge hat deshalb zwar
regelmässig eine partielle Neuberechnung zu erfolgen. Auf Punkte, die keine dauerhafte
und erhebliche Änderung erfahren haben, ist aber nicht zurückzukommen (Urteile
des Bundesgerichts 5A_721/2007 vom 29. Mai 2008, E. 3.2 und 5A_581/2009 vom 18.
November 2009, E. 2; Heinz Hausheer/Annette Spycher: Handbuch des
Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, N. 09.13 f. S. 595 f.; Jann Six, Eheschutz, 2.
Aufl. 2014, Rz. 4.06).
2.3.1
Der Amtsgerichtspräsident
rechnete der Ehefrau zwar wie vom Ehemann beantragt ein hypothetisches Einkommen
von CHF 2‘000.00 an, aber nicht wie verlangt mit Wirkung ab Einreichung des
Abänderungsgesuchs, das heisst ab 1. Februar 2016, sondern erst mit Wirkung ab
1.
Juli 2017. Zur Begründung führte er aus, im Eheschutzentscheid habe er
festgehalten, die Ehefrau werde sich damit auseinandersetzen müssen, dass sie
spätestens im Scheidungszeitpunkt eine Arbeitsstelle mit einem 50 %-Pensum
antreten müsse. Das Scheidungsverfahren sei am 30. Januar 2016 eingeleitet
worden. Der Ehemann habe einen doppelten Rechtsschriftenwechsel zu den
vorsorglichen Massnahmen provoziert und er habe es sich deshalb selber
zuzuschreiben, dass erst Ende 2016 über seine Anträge habe befunden werden
können. Es sei unzulässig, rückwirkend ein hypothetisches Einkommen
anzurechnen, wenn eine reale Möglichkeit einer rückwirkenden
Einkommenssteigerung nicht gegeben sei. Vorliegend sei dies der Fall. Die
Ehefrau sei angesichts der gesundheitlichen Probleme der Kinder mit der
Kinderbetreuung ausgelastet. Im Juli werde die Tochter in die Oberstufe
wechseln, was die zeitlichen Ressourcen der Ehefrau erweitern werde. Es sei zu
befürchten, dass das Scheidungsverfahren noch länger dauern werde, weshalb der
Ehefrau jetzt definitiv eine Übergangsfrist eingeräumt werde.
Der Berufungskläger rügt, der vom
Vorderrichter mit dem Beginn der Anrechnung des hypothetischen Einkommens
gewählte Mittelweg, das heisst nach dem Zeitpunkt der Anhebung der
Scheidungsklage, aber vor demjenigen der Scheidung, sei nicht gerechtfertigt.
Die gesundheitlichen Probleme der Kinder seien nicht derart dramatisch, dass
diese ein Nicht-Arbeiten der Ehefrau rechtfertigen könnten. Zweitens könne es
nicht ihm angelastet werden, dass erst Ende 2016 über seine Anträge habe
befunden werden können. Die massive Verzögerung sei von der Ehefrau zu
verantworten.
2.3.2
Die Frage, ob der Ehefrau ein
hypothetisches Einkommen anzurechnen sei, war bereits im Eheschutzverfahren ein
Thema. Im entsprechenden Urteil vom 26. Februar 2015 wird in diesem
Zusammenhang festgehalten: «Angesichts der gesundheitlichen Probleme der Tochter
C.___ (Ohnmachtsanfälle), welche unbestritten sind und eine erhöhte Betreuung
durch die Mutter voraussetzen, hat sie im Rahmen dieses Eheschutzverfahrens
noch keine Stelle anzutreten. Sie wird sich jedoch damit auseinandersetzen
müssen, dass sie spätestens im Scheidungszeitpunkt eine Arbeitsstelle mit einem
50.
%-Pensum antreten muss» (Urteil, S. 9). Aufgrund dieser Würdigung der
Situation musste die Ehefrau damit rechnen, dass ihr spätestens im Zeitpunkt
eines erstinstanzlichen Scheidungsurteils eine Erwerbstätigkeit angerechnet
wird. Nachdem sich die Parteien am 23. Dezember 2013 getrennt hatten (vgl. Dispositiv
Ziffer 1 des Eheschutzurteils), war mit der Einleitung eines
Scheidungsverfahrens ab 23. Dezember 2015 zu rechnen (vgl. Art. 114 ZGB). Der
Ehemann hatte denn auch nur wenig später am 30. Januar 2016 die Scheidungsklage
eingereicht. Dass der Vorderrichter der Ehefrau nicht bereits ab diesem
Zeitpunkt, wie das der Ehemann nun verlangt, ein hypothetisches Einkommen
anrechnete, ist nicht zu beanstanden. Dazu hätte beispielsweise dann
Veranlassung bestanden, wenn die Ehefrau im Eheschutzurteil darauf hingewiesen
worden wäre, sie habe mit Einleitung des Scheidungsverfahrens mit der
Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu rechnen. Nachdem dies aber nicht
der Fall ist, sondern von einem anderen Zeitpunkt - «spätestens im
Scheidungszeitpunkt» - die Rede ist, hatte der Amtsgerichtspräsident allen
Grund, den vom Berufungskläger kritisierten Mittelweg zu wählen und vom 1. Juli
2017.
als massgebendem Zeitpunkt auszugehen. Wie die Berufungsbeklagte in ihrer
Berufungsantwort zutreffend bemerkt, können die gesundheitlichen Probleme der
Kinder nicht bagatellisiert oder gar wegdiskutiert werden. Und mit dem Eintritt
der Tochter in die Oberstufe tritt in der Tat eine wesentliche Änderung ein,
die der Ehefrau zusätzlichen Freiraum schafft. Die Anrechnung des hypothetischen
Einkommens mit Wirkung ab 1. Juli 2017 ist deshalb nicht zu korrigieren.
2.4
Der Amtsgerichtspräsident hatte
dem Ehemann im Eheschutzurteil keine Wohnkosten zugebilligt. Der Ehemann hatte
damals zwar einen Mietvertrag vom 1. Dezember 2013 über eine Wohnung im Haus
seiner Eltern eingereicht. Obwohl er auch im Gesuchsformular zur Erlangung der
unentgeltlichen Rechtspflege angegeben hatte, einen Mietzins zu bezahlen, hatte
sich herausgestellt, dass dem nicht so war. Mit dem vorliegenden Abänderungsgesuch
verlangt der Ehemann nun, Wohnkosten von CHF 1‘100.00 (inklusive Nebenkosten) zu
berücksichtigen. Er bezahle den Mietzins jetzt regelmässig. Der Vorderrichter
erwog dazu, der Ehemann wohne in einer eigenen Wohnung in der Liegenschaft
seiner Eltern. In einer weiteren Wohnung lebe sein Bruder. In der elterlichen
Liegenschaft habe es also drei Wohnungen und der Ehemann wohne faktisch bei
seinen Eltern. Aufgrund der erwähnten Vorgeschichte im Eheschutzverfahren sei
eine Steuerauskunft über die vom Vater des Ehemannes zu bezahlenden Schuldzinse
eingeholt worden. Danach würden sich die jährlichen Schuldzinsen für die von
den drei Parteien bewohnte Liegenschaft auf rund CHF 760.00 pro Monat belaufen.
Wenn der Ehemann seinem Vater tatsächlich monatlich CHF 900.00 bezahlen würde,
würde er allein für den gesamten Hypothekarzins aufkommen. Die Vermutung der
Ehefrau, es handle sich um einen fingierten Mietvertrag, scheine zu stimmen. Es
gehe nicht an, dem Ehemann einen weit überrissenen Mietzins anzurechnen, damit
dieser sich seiner familienrechtlichen Unterhaltspflichten entledigen könne.
Ein solches Vorgehen verdiene keinen Rechtsschutz, weshalb ihm der geltend
gemachte Mietzins von CHF 1‘100.00 nicht anzurechnen sei.
Die Vorbringen des Berufungsklägers
gegen die Nichtanrechnung der Wohnkosten von CHF 1‘100.00 sind begründet. Die
Erwägungen der Vorinstanz erwecken den Eindruck, man berufe sich auf das
Sprichwort «Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht, und wenn er auch die Wahrheit
spricht». Tatsache ist nämlich, dass der Ehemann die regelmässige Überweisung
des Betrages von CHF 1‘100.00 pro Monat per Dauerauftrag belegt (Urkunde 5 zu
seinem Gesuch vom 30. Januar 2016). Gemäss der definitiven Veranlagung für das
Steuerjahr 2015 versteuert der Vater des Ehemannes nicht nur einen
Eigenmietwert, sondern auch Erträge aus Vermietung (Beilage des Ehemannes zur
Eingabe vom 24. Juni 2016). Dass der Mietzins den Hypothekarzins offenbar
deckt, vermag diese Belege nicht zu erschüttern. Auch andere Hinweise, wonach
es sich um ein fingiertes Mietverhältnis handeln könnte, sind nicht vorhanden.
Wohnkosten von CHF 1‘100.00 sind zwar am oberen Limit, aber gerade noch im
Rahmen. Die Berufung des Ehemannes ist daher in diesem Punkt begründet. Beim
Bedarf des Ehemannes sind, wie verlangt, mit Wirkung ab 1. Februar 2016
Wohnkosten von CHF 1‘100.00 pro Monat aufzurechnen.
2.5
Begründet ist die Berufung auch,
soweit sie sich auf die Krankenkassenprämien für die bei der Ehefrau lebenden
Kinder bezieht. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens wurden beim Bedarf der
Ehefrau bloss die Prämien für die obligatorische Grundversicherung (KVG)
berücksichtigt. Der damalige Entscheid über diese Wertungsfrage ist auch bei
der vorliegenden Neuberechnung zu beachten. Die massgebenden Krankenversicherungsprämien
für die Kinder belaufen sich deshalb nicht auf CHF 327.00, sondern bloss auf
CHF 160.00 pro Monat. Wie es sich mit den Steuern verhält, kann offen bleiben. Auch
wenn man bei den von der Vorinstanz eingesetzten Zahlen bleibt (Ehefrau CHF 451.00
und Ehemann CHF 121.00), kommt man zum gleichen Ergebnis, wie wenn man von den
Annahmen des Berufungsklägers ausginge (Ehefrau CHF 300.00, Ehemann CHF
200.
). Für die erste Phase bis 30. Juni 2017 sind indessen keine Steuern
einzusetzen, da die vorhandenen Mittel nicht genügen, um den Bedarf der
Parteien zu decken, weshalb der Unterhaltsbeitrag aufgrund der Differenz
zwischen Einkommen und betreibungsrechtlichem Existenzminimum des Ehemannes
(ohne Steuern) zu ermitteln ist (BGE 140 III 337 E. 4.3).
2.6.1
Ausgehend von der Berechnung der
Vorinstanz ergibt sich für die Zeit vom 1. Februar 2016 bis 30. Juni 2017 neu
Folgendes:
Ehefrau
Verfügbare
Mittel
Ehemann
0.
Nettoeinkommen
6420.
Familienzulagen
400.
0.
Total
6820.
Existenzminima
1350.
Grundbetrag
1200.
1200.
Zuschlag für
Kinder
0.
686.
Miete/Hypothekarzins
1100.
350.
Nebenkosten
366.
Krankenversicherungsprämien
Erwachsene
390.
160.
Krankenversicherungsprämien
Kinder
86.
Arbeitsweg
370.
126.
Zuschlag
für auswärtiges Essen
210.
Berufszuschlag
0.
Laufende Steuern
0.
4324.
Total
3270.
Differenz
Gesamteinkommen
6820.
Gesamtexistenzminimum
7594.
Differenz (Manko)
-774
Da ein Defizit resultiert, ist der
Unterhaltsbeitrag aufgrund der Differenz zwischen Einkommen des pflichtigen Ehemannes
und dessen Bedarf zu bemessen. Diese Differenz beträgt CHF 3‘550.00 (Einkünfte
CHF 6‘820.00, Bedarf CHF 3‘270.00). Nach Abzug der Alimente für die Kinder von je
CHF 930.00 zuzüglich die Kinderzulagen (je CHF 200.00), total CHF 2‘260.00,
verbleibt für die Ehefrau ein Unterhaltsbeitrag von gerundet CHF 1‘300.00.
2.6.2
Für die Zeit ab 1. Juli 2017
ermittelt sich der Unterhaltsbeitrag wie folgt:
Ehefrau
Verfügbare
Mittel
Ehemann
2000.
Nettoeinkommen
6420.
Familienzulagen
400.
2000.
Total
6820.
Existenzminima
1350.
Grundbetrag
1200.
1200.
Zuschlag
für Kinder
0.
686.
Miete/Hypothekarzins
1100.
350.
Nebenkosten
366.
Krankenversicherungsprämien
Erwachsene
390.
160.
Krankenversicherungsprämien
Kinder
86.
Arbeitsweg
370.
126.
Zuschlag
für auswärtiges Essen
210.
Berufszuschlag
451.
Laufende
Steuern
121.
4775.
Total
3391.
Differenz
Gesamteinkommen
8820.
Gesamtexistenzminimum
8166.
Differenz
(Überschuss)
654.
Der Überschuss ist wie im
Eheschutzentscheid zu zwei Dritteln der Ehefrau mit den beiden Kindern (CHF
436.
) und zu einem Drittel dem Ehemann zuzuweisen. Die Ehefrau und Kinder
haben somit rein rechnerisch Anspruch auf total CHF 3‘211.00 (Bedarf CHF 4‘775.00,
zuzüglich Überschussanteil CHF 436.00, abzüglich Eigenverdienst CHF 2‘000).
Nach Abzug des unbestritten den Kindern zufallenden Betrages von insgesamt CHF
2‘260.00, verbleibt für die Ehefrau ein Betrag von CHF 951.00.
2.7
Die Berufung gegen Ziffer 1 des
angefochtenen Urteils ist somit teilweise begründet. Ziffer 6 des Urteils des
Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 26. Februar 2015 ist anzupassen und der
vom Ehemann der Ehefrau zu bezahlende Unterhaltsbeitrag ist mit Wirkung ab 1.
Februar 2016 bis 30. Juni 2017 auf CHF 1‘300.00 und mit Wirkung ab 1. Juli 2017
auf CHF 985.00 (vgl. Erw. 1.2 hievor) festzusetzen.
3.1
Der Amtsgerichtspräsident wies den
Antrag des Ehemannes, die am 8. Juni 2015 angeordnete Schuldneranweisung
aufzuheben, ab. Die Geschichte habe gezeigt, dass der Ehemann Mühe habe, seinen
Unterhaltspflichten direkt nachzukommen. Wenn er heute behaupte, er werde nicht
noch einmal eine Anweisung vom Zaune brechen, so sei das ein reines
Lippenbekenntnis. Mit seiner Berufung macht der Ehemann geltend, er habe ein
Anrecht darauf, dass ihm nach der langen Zeit der bisherigen Schuldneranweisung
eine Chance gewährt werde. Er werde diese schon wegen der finanziellen Folgen
der Nichtbeachtung wahren. Er habe bis anhin ja nie seinen guten Willen
beweisen und die Behauptung, es handle sich um ein reines Lippenbekenntnis,
widerlegen können.
3.2
Eine Schuldneranweisung ist dann
aufzuheben oder abzuändern, wenn einer der Ehegatten mit dem entsprechenden
Begehren an das Gericht gelangt und aufgrund von Veränderungen der massgebenden
Umstände die bisherige Anweisung nicht mehr richtig ist (Six, a.a.O., Rz.
8.
).
Mit dem vorliegenden Urteil wird der
Ehegattenunterhaltsbeitrag reduziert. Aufgrund dieser Veränderung ist die
Schuldneranweisung mit sofortiger Wirkung entsprechend anzupassen. Darüber
hinaus bringt der Berufungskläger aber nichts vor, was eine andere Beurteilung
der Voraussetzungen für die Schuldneranweisung als bei ihrer Anordnung
rechtfertigen würde. Die Behauptung, man müsse ihm eine Chance geben und er
werde nun schon bezahlen, ist für sich allein nicht ausreichend, um veränderte
Verhältnisse zu belegen. Wie der Vorderrichter zutreffend bemerkt, handelt es
sich dabei um ein blosses Lippenbekenntnis. Er hat den Antrag auf Aufhebung der
Schuldneranweisung deshalb zu Recht abgewiesen.
3.3
Der Ehemann verlangt, er sei
berechtigt zu erklären, aufgrund der Schuldneranweisung zuviel geleistete Unterhaltsbeiträge
mit den laufend geschuldeten zu verrechnen. Diese Verrechnung sei aus den
gleichen Gründen gerechtfertigt, wie es die Rückwirkung der Anrechnung des
hypothetischen Einkommens selbst sei.
Das hypothetische Einkommen ist der
Ehefrau nicht rückwirkend anzurechnen (vgl. E. 2.3.1 f.). Die Berufung ist in
der Verrechnungsfrage allein schon deswegen unbegründet. Darüber hinaus wäre es
angesichts der konkreten Verhältnisse aber so oder so nicht angezeigt, vom
Grundsatz, wonach Unterhaltsbeiträge nicht verrechnet werden können (Art. 125
Ziffer 2 Obligationenrecht [OR, SR 220]), abzuweichen. Allenfalls zu viel
bezahlte Unterhaltsbeiträge können im Rahmen der Scheidung bei der
güterrechtlichen Auseinandersetzung in die Abrechnung einbezogen werden (Urteil
des Bundesgerichts 5A_803/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 3.2.1).
4.1
Der Ehemann beantragt die
Ernennung eines Beistandes, insbesondere im Hinblick auf die Etablierung des
Besuchsrechts. Der Vorderrichter erwog dazu, bei der Anhörung hätten die beiden
damals 13- und 11-jährigen Kinder der Parteien klar zum Ausdruck gebracht, sie
wünschten keinen Kontakt zum Vater. Seit dem Eheschutzentscheid vom 26. Februar
2015.
habe sich nichts geändert. Der Vater habe offenbar auch nichts unternommen,
um die Situation zu beruhigen. Er mache es sich zu einfach. Mit der Anordnung
einer Beistandschaft sei noch nichts gewonnen. Aus diesem Grund, wegen des
Alters und der Wünsche der Kinder sowie weil sich die Umstände seit dem Erlass
des Eheschutzentscheides nicht geändert hätten, sei der Antrag abzuweisen.
Der Berufungskläger rügt, die
Ausführungen der Vorinstanz seien nicht stichhaltig, habe er doch nicht eine
Wiedererwägung beziehungsweise die Einräumung eines Besuchsrechts beantragt,
sondern das ganz neue Begehren auf Bestellung einer Beistandschaft im Hinblick
auf eine künftige Regelung des Besuchsrechts gestellt. Mit der Beistandschaft
soll versucht werden, eine Zementierung der gegenwärtigen Situation zu
verhindern.
4.2
Die Berufung ist auch in diesem
Punkt unbegründet. Aufgrund der konkreten Verhältnisse wurde im Eheschutzurteil
auf die Einräumung eines Besuchsrechts ausdrücklich verzichtet (Ziffer 4 des
Urteils vom 26. Februar 2015). Die erneute Anhörung der Kinder vom 21. April
2016.
durch den Amtsgerichtspräsidenten offenbarte, dass an diesem Entscheid
festgehalten werden muss. Die Meinung der Kinder ist angesichts ihres Alters
von erheblichem Gewicht. Wenn aber aufgrund des Kindeswohls nicht einmal die
Voraussetzungen für ein begleitetes Besuchsrecht erfüllt sind, besteht kein
Raum für die Errichtung einer Beistandschaft (Urteils des Bundesgerichts
5C.68/2004 vom 26. Mai 2004, E. 2.4).
5.
Die Kosten des Berufungsverfahrens
sind dem Ausgang entsprechend und angesichts des familienrechtlichen Charakters
des Verfahrens (Art. 107 Abs. 1 ZPO) den Parteien je hälftig zu auferlegen. Die
Parteikosten werden wettgeschlagen. Beiden Parteien kann für das
Berufungsverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege bewilligt
werden. Die Entschädigungen der beiden unentgeltlichen Rechtsbeistände sind
gestützt auf die eingereichten Honorarnoten festzulegen (je inkl. Auslagen und
MwSt.), dies bei einem Stundenansatz von CHF 180.00 beziehungsweise CHF 90.00
für die juristische Mitarbeiterin. Über die im Zusammenhang mit dem
Abänderungsbegehren entstandenen Kosten wird der Vorderrichter praxisgemäss mit
dem Entscheid in der Hauptsache befinden. Auf die vom Berufungskläger
beantragte Einladung an den Amtsgerichtspräsidenten, dies bereits jetzt zu tun,
ist daher nicht weiter einzugehen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung
werden die Ziffern 1 und 2 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von
Thal-Gäu vom 5. Dezember 2016 aufgehoben.
2. Ziffer 6 des Urteils des
Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 26. Februar 2016 lautet wie folgt: «A.___
hat B.___ für die Zeit vom 1. Februar 2016 bis 30. Juni 2017 einen monatlich
vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘300.00 und mit Wirkung ab 1. Juli
2017 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 985.00 zu
bezahlen».
3. Die Schuldneranweisung gemäss Urteil
des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 8. Juni 2015 wird mit sofortiger Wirkung
wie folgt angepasst: «Die jeweilige Arbeitgeberin des A.___, derzeit die [...],
wird richterlich angewiesen, vom Lohn des A.___ ab sofort den Betrag von
monatlich CHF 3‘560.00 (Kinderalimente für D.___ und C.___, je CHF 930.00;
Kinderzulagen 2x CHF 200.00; Frauenaliment für B.___, CHF 1‘300.00) in Abzug zu
bringen und direkt auf das Konto der B.___, bei der [...], zu überweisen. Ab 1.
Juli 2017 reduziert sich der zu überweisende Betrag auf CHF 3‘245.00».
4. Im Übrigen wird die Berufung
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
5. Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 1‘000.00 werden A.___ und B.___ je zur Hälfte auferlegt.
Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___
und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
6. Die Parteikosten des
Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen. Die Entschädigungen der
unentgeltlichen Rechtsbeistände der Parteien werden wie folgt festgesetzt:
- Fürsprech Adrian Steinbeisser: CHF 1‘965.40;
- Rechtsanwalt Christoph Schönberg: CHF 2‘271.45.
Die Entschädigungen sind
vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt
Christoph Schönberg im Umfang von CHF 842.95, sobald A.___ und/oder B.___ zur
Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30‘000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der
Zivilkammer des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel