ZKBER.2016.17
Güterausscheidung / Zwischenentscheid vom 7. Januar 2016
20. April 2016Deutsch8 min
Source so.ch
SOG
2016 Nr. 1
Art. 204 Abs. 2 i.V.m. Art. 215 ff. ZGB
und Art. 127 OR Es ist zu unterscheiden zwischen dem Anspruch auf Vornahme
der güterrechtlichen Auseinandersetzung einerseits und der
Beteiligungsforderung anderseits. Die Verjährungsfrist für den Anspruch auf
Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung beträgt zehn Jahre und beginnt
mit der Anhebung der Scheidungsklage.
Sachverhalt
Am
16. November 1992 hatte K.A. Klage auf Scheidung gegen B.A. erhoben. Das
Scheidungsurteil erging am 11. Mai 1994. In der vom Amtsgericht genehmigten
Scheidungskonvention hatten die Ehegatten vereinbart, die güterrechtliche
Auseinandersetzung ad separatum zu verweisen.
Am
27. Januar 2015 erhob K.A. erneut Klage gegen B.A. und verlangte, es sei
zwischen den Parteien die Güterausscheidung vorzunehmen und der Beklagte sei zu
verpflichten, ihr einen nach durchgeführtem Beweisverfahren zu bestimmenden
Betrag zu bezahlen. B.A. machte geltend, der Anspruch auf eine güterrechtliche
Auseinandersetzung sei längst verjährt. Mit Zwischenentscheid vom 7. Januar
2016 wies die Amtsgerichtsstatthalterin die erhobene Verjährungseinrede ab. Das
Obergericht hiess die vom Beklagten dagegen erhobene Berufung gut.
Aus
den Erwägungen:
2.1
Der Beklagte macht im Zusammenhang mit seiner Verjährungseinrede geltend, mit
Einreichung der Scheidungsklage am 16. November 1992 sei der ordentliche
Güterstand der Parteien aufgelöst worden. Die Auflösung des Güterstandes
bewirke einen klagbaren Anspruch auf güterrechtliche Auseinandersetzung. Dieser
verjähre innert zehn Jahren. Da die Klägerin die Verjährung nie zum Beispiel
mittels Betreibung oder Einleitung einer Klage unterbrochen habe, sei der
Anspruch auf Durchführung einer güterrechtlichen Auseinandersetzung am 16.
November 2002 verjährt.
Die
Klägerin entgegnet, beim ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung
handle es sich um ein durch die Heirat begründetes Dauerschuldverhältnis
zwischen den Ehegatten. Dieses werde nicht automatisch mit der Auflösung der
Ehe beendet, sondern erst mit dem Vollzug der Güterausscheidung. Werde diese in
ein separates Verfahren verwiesen, bleibe das Dauerschuldverhältnis auf
unbestimmte Zeit weiter bestehen. Eine gesetzliche Befristung für den Vollzug
der Güterausscheidung bestehe nicht. Der Anspruch auf gerichtliche
Güterausscheidung sei nicht verjährt, da per se nicht verjährbar.
2.2
Die Amtsgerichtsstatthalterin erwog (in Anlehnung an die Begründung eines vom
Obergericht Thurgau in RBOG 2010 Nr. 9 publizierten Entscheides vom 7. Oktober
2010), bei der Verjährung sei zwischen der Beteiligungsforderung und dem
Anspruch auf Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu unterscheiden.
Die Beteiligungsforderung entstehe mit der Auflösung des Güterstands. Die zuvor
bestehende Anwartschaft auf eine Beteiligung gemäss Art. 215 Zivilgesetzbuch
(ZGB, SR 210) wandle sich in eine Forderung auf Beteiligung und werde mit dem
Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung fällig. Sie verjähre ab
diesem Zeitpunkt innerhalb der ordentlichen Verjährungsfrist von zehn Jahren.
Der Anspruch auf Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung werde
demgegenüber mit der Auflösung des Güterstandes fällig und sei unverjährbar.
Dies habe zur Folge, dass auch die Beteiligungsforderung nicht verjähren könne,
solange die güterrechtliche Auseinandersetzung nicht durchgeführt werde. Die
Frage, ob der Anspruch auf Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung
und damit indirekt auch die Beteiligungsforderung verjähre, regle das Gesetz
nicht. Zudem sei diese Frage - soweit ersichtlich - bisher weder in
Rechtsprechung noch Lehre weitergehend thematisiert worden. Einzig
Hausheer/Reusser/Geiser äusserten sich kurz dazu und verträten die Auffassung,
sowohl der Anspruch auf güterrechtliche Auseinandersetzung als auch die
Beteiligungsforderung verjährten innert einer Frist von zehn Jahren. Dieser
Auffassung könne jedoch nicht gefolgt werden; sie würde dazu führen, dass bei
der Auflösung des Güterstandes - z.B. durch den Tod des einen Ehegatten - der
überlebende Ehegatte innert zehn Jahren seit dem Tod die güterrechtliche
Auseinandersetzung abschliessen oder zumindest die Verjährung unterbrechen
müsste. Zudem widerspreche sie Art. 219 Abs. 3 ZGB. Diese Bestimmung
werde illusorisch, wenn die güterrechtliche Auseinandersetzung innert zehn
Jahren verlangt werden müsste, da z.B. der Anspruch des überlebenden Ehegatten
(beim Erbgang) auf Einräumung des Eigentums an der Wohnung grundsätzlich nicht
vor Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung untergehe. Ob man beim
Anspruch auf güterrechtliche Auseinandersetzung von einem Gestaltungsrecht
sprechen wolle, welches nach allgemeiner Auffassung nicht verjähre, könne offen
bleiben.
3.
Die Parteien standen während der Ehe unter dem ordentlichen Güterstand der
Errungenschaftsbeteiligung. Im Falle einer Scheidung wird dieser Güterstand
aufgelöst am Tag, an dem das Scheidungsbegehren eingereicht worden ist (Art.
204 Abs. 2 ZGB). Die Auflösung des Güterstandes bewirkt, dass aus der
bisherigen blossen Anwartschaft ein konkreter, allerdings dem Betrage nach erst
noch zu bestimmender Anspruch auf Vorschlagsbeteiligung (Art. 215 ff. ZGB) wird
(Hausheer/Aebi-Müller in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,
Erwägungen
Zivilgesetzbuch I, Basel 2014, N 3 zu Art. 204 ZGB). Wie die Vorinstanz zutreffend
erwog, ist somit zu unterscheiden zwischen dem Anspruch auf Vornahme der
güterrechtlichen Auseinandersetzung einerseits und der Beteiligungsforderung
anderseits.
Die
Verjährung ist im Obligationenrecht (OR, SR 220) geregelt. Die entsprechenden Bestimmungen
sind aber auch auf andere zivilrechtliche Verhältnisse (Art. 7 ZGB) anwendbar.
Gemäss Art. 127 OR verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht
nicht etwas anderes bestimmt, mit Ablauf von zehn Jahren. Grundsätzlich sind
alle Forderungen verjährbar, das heisst insbesondere auch familienrechtliche
Forderungen (Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger: Schweizerisches Obligationenrecht,
Allgemeiner Teil, Bd. II, Zürich 2008, Rz. 3282). Die Verjährung beginnt
mit der Fälligkeit der Forderung (Art. 130 Abs. 1 OR). Im Hinblick auf die
Fälligkeit bestimmt Art. 75 OR, dass die Erfüllung grundsätzlich sogleich
geleistet und gefordert werden kann.
Der
Güterstand wird aufgelöst am Tag, an dem das Scheidungsbegehren eingereicht
worden ist. Der Anspruch auf Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung
wird somit an diesem Tag fällig: Jeder Ehegatte kann sofort deren Durchführung
verlangen, die ohne Verzögerung vorzunehmen ist. Die Beteiligungsforderung
anderseits wird fällig mit dem Abschluss der güterrechtlichen
Auseinandersetzung. Die Lehre – soweit sie sich dazu überhaupt äussert –
vertritt denn auch konsequenterweise die Auffassung, die zehnjährige
Verjährungsfrist beginne für den Anspruch auf güterrechtliche
Auseinandersetzung mit der Auflösung des Güterstandes und für die
Beteiligungsforderung mit dem Abschluss der güterrechtlichen
Auseinandersetzung. Die Verjährung des Anspruchs auf die güterrechtliche
Auseinandersetzung lasse auch die betagte (das heisst die bestehende, aber noch
nicht fällige) Beteiligungsforderung dahinfallen (Heinz Hausheer/Ruth
Reusser/Thomas Geiser, Das Familienrecht, Berner Kommentar, Bern 1992, Art. 215
ZGB N 19 und 26; Daniel Steck in: Ingeborg Schwenzer (Hrsg.), FamKomm
Scheidung, Bern 2011, Art. 215 ZGB N 11).
Übertragen
auf den vorliegenden Fall bedeutet das, dass die zehnjährige Verjährungsfrist
für den Anspruch auf Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung
grundsätzlich mit Anhebung der Scheidungsklage, das heisst am 16. November 1992
begann. Ob die Verjährung wegen des Vorbehalts von Art. 134 Abs. 1 Ziff. 3 OR
erst mit Rechtskraft des Scheidungsurteils, das heisst am 11. Mai 1994 zu
laufen begann, kann offen bleiben (Art. 134 Abs. 1 Ziff. 3 OR bestimmt, dass
die Verjährung nicht beginnt für Forderungen der Ehegatten gegeneinander
während der Dauer der Ehe). Der Lauf der Verjährung wurde auch in den zehn auf
die Rechtskraft der Scheidung folgenden Jahren unbestrittenermassen nie
unterbrochen. Im Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Klage (27. Januar
2015) war der Anspruch auf Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung
bereits verjährt.
4.
Was die Berufungsbeklagte und die Vorinstanz gegen diese Schlussfolgerung
vorbringen, vermag nicht zu überzeugen. Da nach dem Wortlaut von Art. 204 ZGB
der Güterstand am Tag der Einreichung des Scheidungsbegehrens aufgelöst wird,
kann ab diesem Datum nicht mehr von einer einem Dauerschuldverhältnis ähnlichen
Rechtsbeziehung gesprochen werden. Jeder Ehegatte hat ab diesem Datum einen
Anspruch auf Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Im
seinerzeitigen Scheidungsverfahren hatte der Berufungskläger denn auch
beantragt, die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen (vgl.
Rechtsbegehren Ziffer 6 der Klageantwort und Widerklage vom 20. Januar 1993). Die
Berufungsbeklagte dagegen hatte beantragt, die Güterausscheidung in das
separate Verfahren zu verweisen (Rechtsbegehren Ziffer 7 der Klage vom 16.
November 1992).
Will
der Anspruch auf Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung gerichtlich
geltend gemacht werden, hat dies nicht etwa mittels Gestaltungsklage im Sinne
von Art. 87 ZPO zu erfolgen (der Güterstand wurde ja bereits von Gesetzes wegen
aufgelöst), sondern mittels einer Leistungsklage (Art. 84 ZPO). Dies im
Gegensatz etwa zur Erbteilungsklage, mit der die Erbengemeinschaft aufgelöst
werden soll, was mit einer Gestaltungsklage anzustreben ist, die unverjährbar
ist (Art. 604 Abs. 1 ZGB). Die Klage auf güterrechtliche Auseinandersetzung hat
letztlich die Leistung der Beteiligungsforderung zum Gegenstand. Und
Forderungen verjähren – auch wenn sie anfänglich möglicherweise noch nicht
genau beziffert werden können – gemäss Art. 127 OR in zehn Jahren.
Die
Amtsgerichtsstatthalterin bemerkt, falls der Anspruch auf güterrechtliche
Auseinandersetzung verjähre, müsse bei Auflösung des Güterstandes zum Beispiel
durch Tod des einen Ehegatten der überlebende Ehegatte innert zehn Jahren die
güterrechtliche Auseinandersetzung abschliessen oder zumindest die Verjährung
unterbrechen. Dieser Hinweis ist zwar zum Teil zutreffend, steht aber der
Verjährbarkeit des Anspruchs auf güterrechtliche Auseinandersetzung nicht
entgegen. Die Verjährung kann nämlich relativ einfach unterbrochen werden (Art.
135.
OR) und mit der Unterbrechung beginnt die zehnjährige Verjährungsfrist von
neuem (Art. 137 Abs. 1 OR). Der überlebende Ehegatte ist somit nicht gezwungen,
die güterrechtliche Auseinandersetzung innert zehn Jahren abzuschliessen,
sondern er hat lediglich dafür zu sorgen, dass die Verjährung innert dieser
Frist unterbrochen wird. Auch der Hinweis der Vorinstanz auf Art. 219 Abs. 3
ZGB ist kein Grund, den Anspruch auf güterrechtliche Auseinandersetzung von der
Verjährbarkeit auszunehmen. Sollte ein solcher Anspruch eines überlebenden
Ehegatten verjähren, kann er die Zuweisung der Wohnung gestützt auf die
erbrechtliche Bestimmung von Art. 612a ZGB verlangen.
5.
Die Einrede der Verjährung ist deshalb begründet und die Berufung gutzuheissen.
Der Zwischenentscheid vom 7. Januar 2016 ist aufzuheben und die Klage von B.A.
abzuweisen. (…).
Zivilkammer,
Urteil vom 20. April 2016 (ZKBER.2016.17)