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Entscheid

ZKBER.2016.17

Güterausscheidung / Zwischenentscheid vom 7. Januar 2016

20. April 2016Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

Am

16. November 1992 hatte K.A. Klage auf Scheidung gegen B.A. erhoben. Das

Scheidungsurteil erging am 11. Mai 1994. In der vom Amtsgericht genehmigten

Scheidungskonvention hatten die Ehegatten vereinbart, die güterrechtliche

Auseinandersetzung ad separatum zu verweisen.

Am

27. Januar 2015 erhob K.A. erneut Klage gegen B.A. und verlangte, es sei

zwischen den Parteien die Güterausscheidung vorzunehmen und der Beklagte sei zu

verpflichten, ihr einen nach durchgeführtem Beweisverfahren zu bestimmenden

Betrag zu bezahlen. B.A. machte geltend, der Anspruch auf eine güterrechtliche

Auseinandersetzung sei längst verjährt. Mit Zwischenentscheid vom 7. Januar

2016 wies die Amtsgerichtsstatthalterin die erhobene Verjährungseinrede ab. Das

Obergericht hiess die vom Beklagten dagegen erhobene Berufung gut.

Aus

den Erwägungen:

2.1

Der Beklagte macht im Zusammenhang mit seiner Verjährungseinrede geltend, mit

Einreichung der Scheidungsklage am 16. November 1992 sei der ordentliche

Güterstand der Parteien aufgelöst worden. Die Auflösung des Güterstandes

bewirke einen klagbaren Anspruch auf güterrechtliche Auseinandersetzung. Dieser

verjähre innert zehn Jahren. Da die Klägerin die Verjährung nie zum Beispiel

mittels Betreibung oder Einleitung einer Klage unterbrochen habe, sei der

Anspruch auf Durchführung einer güterrechtlichen Auseinandersetzung am 16.

November 2002 verjährt.

Die

Klägerin entgegnet, beim ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung

handle es sich um ein durch die Heirat begründetes Dauerschuldverhältnis

zwischen den Ehegatten. Dieses werde nicht automatisch mit der Auflösung der

Ehe beendet, sondern erst mit dem Vollzug der Güterausscheidung. Werde diese in

ein separates Verfahren verwiesen, bleibe das Dauerschuldverhältnis auf

unbestimmte Zeit weiter bestehen. Eine gesetzliche Befristung für den Vollzug

der Güterausscheidung bestehe nicht. Der Anspruch auf gerichtliche

Güterausscheidung sei nicht verjährt, da per se nicht verjährbar.

2.2

Die Amtsgerichtsstatthalterin erwog (in Anlehnung an die Begründung eines vom

Obergericht Thurgau in RBOG 2010 Nr. 9 publizierten Entscheides vom 7. Oktober

2010), bei der Verjährung sei zwischen der Beteiligungsforderung und dem

Anspruch auf Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu unterscheiden.

Die Beteiligungsforderung entstehe mit der Auflösung des Güterstands. Die zuvor

bestehende Anwartschaft auf eine Beteiligung gemäss Art. 215 Zivilgesetzbuch

(ZGB, SR 210) wandle sich in eine Forderung auf Beteiligung und werde mit dem

Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung fällig. Sie verjähre ab

diesem Zeitpunkt innerhalb der ordentlichen Verjährungsfrist von zehn Jahren.

Der Anspruch auf Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung werde

demgegenüber mit der Auflösung des Güterstandes fällig und sei unverjährbar.

Dies habe zur Folge, dass auch die Beteiligungsforderung nicht verjähren könne,

solange die güterrechtliche Auseinandersetzung nicht durchgeführt werde. Die

Frage, ob der Anspruch auf Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung

und damit indirekt auch die Beteiligungsforderung verjähre, regle das Gesetz

nicht. Zudem sei diese Frage - soweit ersichtlich - bisher weder in

Rechtsprechung noch Lehre weitergehend thematisiert worden. Einzig

Hausheer/Reusser/Geiser äusserten sich kurz dazu und verträten die Auffassung,

sowohl der Anspruch auf güterrechtliche Auseinandersetzung als auch die

Beteiligungsforderung verjährten innert einer Frist von zehn Jahren. Dieser

Auffassung könne jedoch nicht gefolgt werden; sie würde dazu führen, dass bei

der Auflösung des Güterstandes - z.B. durch den Tod des einen Ehegatten - der

überlebende Ehegatte innert zehn Jahren seit dem Tod die güterrechtliche

Auseinandersetzung abschliessen oder zumindest die Verjährung unterbrechen

müsste. Zudem widerspreche sie Art. 219 Abs. 3 ZGB. Diese Bestimmung

werde illusorisch, wenn die güterrechtliche Auseinandersetzung innert zehn

Jahren verlangt werden müsste, da z.B. der Anspruch des überlebenden Ehegatten

(beim Erbgang) auf Einräumung des Eigentums an der Wohnung grundsätzlich nicht

vor Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung untergehe. Ob man beim

Anspruch auf güterrechtliche Auseinandersetzung von einem Gestaltungsrecht

sprechen wolle, welches nach allgemeiner Auffassung nicht verjähre, könne offen

bleiben.

3.

Die Parteien standen während der Ehe unter dem ordentlichen Güterstand der

Errungenschaftsbeteiligung. Im Falle einer Scheidung wird dieser Güterstand

aufgelöst am Tag, an dem das Scheidungsbegehren eingereicht worden ist (Art.

204 Abs. 2 ZGB). Die Auflösung des Güterstandes bewirkt, dass aus der

bisherigen blossen Anwartschaft ein konkreter, allerdings dem Betrage nach erst

noch zu bestimmender Anspruch auf Vorschlagsbeteiligung (Art. 215 ff. ZGB) wird

(Hausheer/Aebi-Müller in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,

Erwägungen

Zivilgesetzbuch I, Basel 2014, N 3 zu Art. 204 ZGB). Wie die Vorinstanz zutreffend

erwog, ist somit zu unterscheiden zwischen dem Anspruch auf Vornahme der

güterrechtlichen Auseinandersetzung einerseits und der Beteiligungsforderung

anderseits.

Die

Verjährung ist im Obligationenrecht (OR, SR 220) geregelt. Die entsprechenden Bestimmungen

sind aber auch auf andere zivilrechtliche Verhältnisse (Art. 7 ZGB) anwendbar.

Gemäss Art. 127 OR verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht

nicht etwas anderes bestimmt, mit Ablauf von zehn Jahren. Grundsätzlich sind

alle Forderungen verjährbar, das heisst insbesondere auch familienrechtliche

Forderungen (Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger: Schweizerisches Obligationenrecht,

Allgemeiner Teil, Bd. II, Zürich 2008, Rz. 3282). Die Verjährung beginnt

mit der Fälligkeit der Forderung (Art. 130 Abs. 1 OR). Im Hinblick auf die

Fälligkeit bestimmt Art. 75 OR, dass die Erfüllung grundsätzlich sogleich

geleistet und gefordert werden kann.

Der

Güterstand wird aufgelöst am Tag, an dem das Scheidungsbegehren eingereicht

worden ist. Der Anspruch auf Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung

wird somit an diesem Tag fällig: Jeder Ehegatte kann sofort deren Durchführung

verlangen, die ohne Verzögerung vorzunehmen ist. Die Beteiligungsforderung

anderseits wird fällig mit dem Abschluss der güterrechtlichen

Auseinandersetzung. Die Lehre – soweit sie sich dazu überhaupt äussert –

vertritt denn auch konsequenterweise die Auffassung, die zehnjährige

Verjährungsfrist beginne für den Anspruch auf güterrechtliche

Auseinandersetzung mit der Auflösung des Güterstandes und für die

Beteiligungsforderung mit dem Abschluss der güterrechtlichen

Auseinandersetzung. Die Verjährung des Anspruchs auf die güterrechtliche

Auseinandersetzung lasse auch die betagte (das heisst die bestehende, aber noch

nicht fällige) Beteiligungsforderung dahinfallen (Heinz Hausheer/Ruth

Reusser/Thomas Geiser, Das Familienrecht, Berner Kommentar, Bern 1992, Art. 215

ZGB N 19 und 26; Daniel Steck in: Ingeborg Schwenzer (Hrsg.), FamKomm

Scheidung, Bern 2011, Art. 215 ZGB N 11).

Übertragen

auf den vorliegenden Fall bedeutet das, dass die zehnjährige Verjährungsfrist

für den Anspruch auf Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung

grundsätzlich mit Anhebung der Scheidungsklage, das heisst am 16. November 1992

begann. Ob die Verjährung wegen des Vorbehalts von Art. 134 Abs. 1 Ziff. 3 OR

erst mit Rechtskraft des Scheidungsurteils, das heisst am 11. Mai 1994 zu

laufen begann, kann offen bleiben (Art. 134 Abs. 1 Ziff. 3 OR bestimmt, dass

die Verjährung nicht beginnt für Forderungen der Ehegatten gegeneinander

während der Dauer der Ehe). Der Lauf der Verjährung wurde auch in den zehn auf

die Rechtskraft der Scheidung folgenden Jahren unbestrittenermassen nie

unterbrochen. Im Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Klage (27. Januar

2015) war der Anspruch auf Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung

bereits verjährt.

4.

Was die Berufungsbeklagte und die Vorinstanz gegen diese Schlussfolgerung

vorbringen, vermag nicht zu überzeugen. Da nach dem Wortlaut von Art. 204 ZGB

der Güterstand am Tag der Einreichung des Scheidungsbegehrens aufgelöst wird,

kann ab diesem Datum nicht mehr von einer einem Dauerschuldverhältnis ähnlichen

Rechtsbeziehung gesprochen werden. Jeder Ehegatte hat ab diesem Datum einen

Anspruch auf Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Im

seinerzeitigen Scheidungsverfahren hatte der Berufungskläger denn auch

beantragt, die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen (vgl.

Rechtsbegehren Ziffer 6 der Klageantwort und Widerklage vom 20. Januar 1993). Die

Berufungsbeklagte dagegen hatte beantragt, die Güterausscheidung in das

separate Verfahren zu verweisen (Rechtsbegehren Ziffer 7 der Klage vom 16.

November 1992).

Will

der Anspruch auf Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung gerichtlich

geltend gemacht werden, hat dies nicht etwa mittels Gestaltungsklage im Sinne

von Art. 87 ZPO zu erfolgen (der Güterstand wurde ja bereits von Gesetzes wegen

aufgelöst), sondern mittels einer Leistungsklage (Art. 84 ZPO). Dies im

Gegensatz etwa zur Erbteilungsklage, mit der die Erbengemeinschaft aufgelöst

werden soll, was mit einer Gestaltungsklage anzustreben ist, die unverjährbar

ist (Art. 604 Abs. 1 ZGB). Die Klage auf güterrechtliche Auseinandersetzung hat

letztlich die Leistung der Beteiligungsforderung zum Gegenstand. Und

Forderungen verjähren – auch wenn sie anfänglich möglicherweise noch nicht

genau beziffert werden können – gemäss Art. 127 OR in zehn Jahren.

Die

Amtsgerichtsstatthalterin bemerkt, falls der Anspruch auf güterrechtliche

Auseinandersetzung verjähre, müsse bei Auflösung des Güterstandes zum Beispiel

durch Tod des einen Ehegatten der überlebende Ehegatte innert zehn Jahren die

güterrechtliche Auseinandersetzung abschliessen oder zumindest die Verjährung

unterbrechen. Dieser Hinweis ist zwar zum Teil zutreffend, steht aber der

Verjährbarkeit des Anspruchs auf güterrechtliche Auseinandersetzung nicht

entgegen. Die Verjährung kann nämlich relativ einfach unterbrochen werden (Art.

135.

OR) und mit der Unterbrechung beginnt die zehnjährige Verjährungsfrist von

neuem (Art. 137 Abs. 1 OR). Der überlebende Ehegatte ist somit nicht gezwungen,

die güterrechtliche Auseinandersetzung innert zehn Jahren abzuschliessen,

sondern er hat lediglich dafür zu sorgen, dass die Verjährung innert dieser

Frist unterbrochen wird. Auch der Hinweis der Vorinstanz auf Art. 219 Abs. 3

ZGB ist kein Grund, den Anspruch auf güterrechtliche Auseinandersetzung von der

Verjährbarkeit auszunehmen. Sollte ein solcher Anspruch eines überlebenden

Ehegatten verjähren, kann er die Zuweisung der Wohnung gestützt auf die

erbrechtliche Bestimmung von Art. 612a ZGB verlangen.

5.

Die Einrede der Verjährung ist deshalb begründet und die Berufung gutzuheissen.

Der Zwischenentscheid vom 7. Januar 2016 ist aufzuheben und die Klage von B.A.

abzuweisen. (…).

Zivilkammer,

Urteil vom 20. April 2016 (ZKBER.2016.17)