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Entscheid

ZKBER.2016.23

Forderung aus Arbeitsvertrag

23. März 2017Deutsch31 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ war

vom 1. Juni 2010 bis 31. Juli 2013 bei der B.___ AG, als Geschäftsführer

angestellt. Der Arbeitsvertrag vom 22. September 2009 enthielt unter anderem folgende

Bestimmungen:

6.

Gehalt

Der

Mitarbeiter erhält ein monatliches Bruttosalär von CHF 18‘000.00 im Jahre 2010

und CHF 19‘000.00 im Jahre 2011 sowie eine Spesenpauschale von CHF 1‘000.00 pro

Monat zur Deckung von Kleinspesen (unter CHF 50.00) und Repräsentationskosten.

Pro-rata-temporis-Salärzahlungen werden auf der Basis von 45 Stunden pro Monat

berechnet. Die monatliche Kinderzulage richtet sich nach den gesetzlichen

Bestimmungen.

7.

Jahresendzulage / Bonus

Die

Jahresendzulage (13. Monatslohn) beträgt 1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulagen

und wird mit dem Dezemberlohn überwiesen.

Bonusregelung:

2010:

CHF 23‘333.00

2011:

CHF 40‘000.00

Spätestens

bis 31.12.2011 wird die Bonusregelung zwischen den Parteien neu definiert.

Mit

Schlichtungsgesuch vom 17. Januar 2014 beantragte A.___, die B.___ AG sei zu

verpflichten, ihm den Bonus für das Jahr 2011, das heisst den Betrag von CHF

40‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2013 zu bezahlen und auf dem Betrag

von CHF 40‘000.00 die gesetzlichen und vertraglichen Sozialversicherungsabgaben

zu entrichten. Der Schlichtungsversuch blieb erfolglos, weshalb dem Kläger die

Klagebewilligung ausgestellt wurde. Innerhalb der dafür vorgesehenen Frist klagte

A.___ beim Richteramt Olten-Gösgen gegen die B.___ AG mit dem gleichen Rechtsbegehren

wie vor der Schlichtungsbehörde. Das Amtsgericht wies die Klage am 1. Dezember

2015 ab, auferlegte die Verfahrenskosten von CHF 5‘000.00 dem Kläger und

verpflichtete diesen, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 7‘000.00

zu bezahlen.

2. Frist- und

formgerecht erhob der Kläger nach Zustellung der schriftlichen Begründung des

Entscheides Berufung. Er beantragt, den Entscheid des Amtsgerichts aufzuheben

und seine Klage gutzuheissen. Die Beklagte stellt in ihrer Berufungsantwort das

Rechtsbegehren, die Berufung vollumfänglich abzuweisen. Zur Berufungsantwort

reichte der Berufungskläger sodann noch eine Replik ein.

3. Über die

Berufung kann gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten

entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des

Amtsgerichts wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich,

ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Umstritten ist,

ob der Kläger und Berufungskläger für das Jahr 2011 einen Bonusanspruch von CHF

40‘000.00 hat. Das Amtsgericht erwog, zur Beurteilung dieser Frage müsse der

Arbeitsvertrag ausgelegt werden. Bezüglich der Entstehungsgeschichte des

Arbeitsvertrags liessen sich keine entscheidenden Feststellungen machen. Aus

den Akten gehe einzig hervor, dass der Kläger bei der C.___ AG, seiner

vorherigen Arbeitgeberin, jährlich zwischen CHF 220‘000.00 bis 290‘000.00

inklusive Bonus verdient habe. Der Kläger habe in der Parteibefragung vorgebracht,

dass der Lohn bei der Beklagten in einen Festlohnanteil und einen Bonus

unterteilt worden sei, damit er in den ersten Jahren bei der Beklagten eine

finanzielle Sicherheit habe und auf denselben Lohn komme, wie bei der vorherigen

Arbeitgeberin. Im Arbeitsvertrag vom 22. September 2009 hätten die Parteien

vereinbart, dass die Beklagte für den Kläger zusätzlich zur beruflichen

Vorsorge einen Vorsorgeplan ausarbeite und gestützt darauf jährlich Beiträge

von maximal CHF 30‘000.00 bezahle. Mit dem vereinbarten Monatslohn von CHF

19‘000.00 für das Jahr 2011, der Jahresendzulage von CHF 19‘000.00 sowie der

zusätzlichen beruflichen Vorsorge von jährlich maximal CHF 30‘000.00 habe der

Kläger somit eine jährliche finanzielle Sicherheit von CHF 277‘000.00 erhalten.

Werde noch CHF 40‘000.00 Bonus hinzugerechnet, ergäbe dies einen Betrag von CHF

317‘000.00. Wäre der Bonus voraussetzungslos geschuldet, käme dem Kläger damit

eine viel höhere finanzielle Sicherheit zu, als er bei der vorherigen

Arbeitgeberin gehabt habe. Da es ihm aber offen gestanden sei, bei der neuen

Arbeitgeberin einen höheren Lohn auszuhandeln, dürfe daraus nicht e contrario

geschlossen werden, die Bonuszahlung sei an Voraussetzungen geknüpft gewesen.

Die Willensübereinstimmung der Parteien sei deshalb anhand des schriftlich

vorliegenden Arbeitsvertrags nach dem Vertrauensgrundsatz zu ergründen.

Im

Arbeitsvertrag hätten die Parteien den Begriff «Bonus» verwendet. Der Kläger

verfüge als Kadermitglied über langjährige Erfahrung in der Privatwirtschaft,

weshalb davon auszugehen sei, dass er den Begriff «Bonus» in einem betriebswirtschaftlichen

Sinn verstanden habe. Betriebswirtschaftlich werde der Begriff «Bonus» als Vergütungsanteil

bezeichnet, der auf einer kurzfristigen Bemessungsperiode basiere, leistungsabhängig

ausgestaltet sei, neben einem festen Grundsalär gewährt werde und in der Höhe

vom Erreichen kurzfristiger, operativer Zielsetzungen abhängig sei, welche auf

einer vorgängigen Vereinbarung im Sinne der Führung durch Zielvereinbarung

beruhe. Für die Regelung des Bonus und des Lohnes seien im Arbeitsvertrag unterschiedliche

Ziffern gewählt worden. Sodann habe man bei den Zahlungen per Jahresende

zwischen 13. Monatslohn und Bonus unterschieden. Diese seien in unterschiedlichen

Absätzen geregelt worden. Falls der Bonus wie der 13. Monatslohn voraussetzungslos

geschuldet wäre, stelle sich die Frage nach dem Sinn der Unterscheidung

zwischen 13. Monatslohn und Bonus. Vielmehr hätte eine Jahresendzulage von zum

Beispiel drei Monatslöhnen mehr oder weniger zum gleichen Ergebnis geführt. Der

Umstand, dass dem Kläger ein Lohn und eine voraussetzungslos geschuldete Jahresendzulage

zustanden, spreche nicht dafür, dass die Parteien auch den Bonus voraussetzungslos

haben ausgestalten wollen. Zumindest wäre anzunehmen, dass der Bonus mit der

Jahresendzulage zusammengefasst worden wäre, sollte dieser voraussetzungslos

geschuldet sein. Ebenfalls hätte der Bonus in diesem Fall als fixe Auslage

budgetiert werden müssen, was bei einem vom Ergebnis abhängigen Bonus naturgemäss

nicht möglich sei. Auf entsprechende Frage habe der Kläger anlässlich der Parteibefragung

ausgeführt, dass er die Bonuspositionen in der Budgetierung jeweils nicht

berücksichtigt habe. Aufgrund des Wortlauts und der Systematik dränge sich der

Schluss auf, dass der Bonus nicht gleich der Jahresendzulage voraussetzungslos

geschuldet gewesen sei. Die Parteien hätten mit Bonusreglement vom 31. Januar

2013.

für die Jahre ab 2012 den Bonus vom Erreichen der Budgetvorgabe abhängig gemacht.

Es entspreche denn auch Sinn und Zweck einer Bonusregelung, den Bonusanspruch

von einer guten Leistung abhängig zu machen. Aus Sinn und Zweck der Regelung

lasse sich somit ableiten, dass die Parteien bereits in den Jahren vor Erlass

des Bonusreglements implizit von einem leistungsabhängigen Bonus ausgegangen

seien. Indessen habe eine verbindliche Vereinbarung über die Vorgaben gefehlt,

von denen die Bonuszahlung abhängen sollte. Im Jahr 2011 sei die vom Kläger

ausgearbeitete Budgetvorgabe um 14,66 % unterschritten und es sei in der Folge

kein Bonus ausbezahlt worden. Im Jahr 2010 habe er bei einer knappen

Unterschreitung der Budgetvorgabe um 0.88 % eine insgesamt nicht ins Gewicht

fallende Bonuskürzung von CHF 2‘333.00 akzeptiert. Die Parteien hätten die

Regelung im Betriebsalltag so umgesetzt, dass man nachträglich über die

Ausrichtung des Bonus verhandelt habe.

Obwohl die

Parameter für die Ausrichtung des leistungsabhängigen Bonus nicht schriftlich

festgehalten worden seien, habe die Beklagte den Bonus faktisch vom Erreichen

der Budgetvorgabe abhängig gemacht. Der Kläger habe die Auszahlung des Bonus

2011.

nach der Abschlussbesprechung zwar nachgefordert, was der Verwaltungsratspräsident

aber unmissverständlich abgewiesen habe. Trotz der Aufforderung, sich umgehend

zu melden, falls er dennoch auf dem Bonus bestehe, habe sich der Kläger in der

Folge nicht mehr vernehmen lassen. Er habe die aus seiner Sicht noch offene

Bonusfrage auch später weder bei Erhalt des Lohnausweises pro 2011, noch bei

der Abschlussbesprechung mit der Revisionsstelle über die Jahresrechnung 2011

noch bei der Erstellung des Bonusreglementes 2012 noch beim Austrittsgespräch

thematisiert. Der Kläger habe lediglich die Unterzeichnung einer Saldoerklärung

anlässlich seines Austritts verweigert mit dem Hinweis, dass noch nicht alles

geklärt sei.

Die Parteien

hätten die Ausrichtung des Bonus vom Erreichen der Budgetvorgabe abhängig

gemacht. Dieses Ziel sei im Jahr 2011 nicht erreicht worden. Aber selbst wenn

per 2011 ein Bonusanspruch bestanden haben sollte, hätte der Kläger darauf

rechtsgenüglich verzichtet. Als hochbezahlter Fachmann mit beachtlichem

Leistungsausweis hätte von ihm erwartet werden können, dass er ein offenes

Problem dort benennt, wo es relevant sei. Aus seiner Stellung als Angestellter und

damit seinem Subordinationsverhältnis könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Dass ihm trotz Unterschreiten der Budgetvorgabe im Jahr 2010 ein gekürzter

Bonus ausbezahlt worden sei, ändere daran nichts. Diese Zahlung sei freiwillig

und nach Ermessen erfolgt. Es handle sich deshalb um eine Gratifikation. Da sie

einmalig ausgerichtet worden sei, könne daraus nicht auf einen Lohnanspruch

geschlossen werden. Der Kläger verfüge aus diesen Gründen weder aus

Leistungslohn noch aus Gratifikation über einen Anspruch.

2.1

Der

Berufungskläger bringt gegen das angefochtene Urteil im Wesentlichen vor, der

Arbeitsvertrag vom 22. September 2009 verleihe ihm sehr wohl einen voraussetzungslosen

Anspruch auf den vertraglich fixierten Betrag von CHF 40‘000.00. Der wirkliche

Parteiwille sei in der von der Beklagten formulierten relevanten Passage des

Arbeitsvertrages klar und eindeutig festgelegt. Unter der Rubrik Bonusregelung

sei für die Jahre 2010 und 2011 ein betraglich definierter und fixierter,

bedingungslos geschuldeter Bonus vereinbart. Spätestens bis 31. Dezember 2011

werde die Bonusregelung dann neu definiert. Diese klare Formulierung lasse

keinen Raum für eine Interpretation. Mit der betraglich fixierten, bedingungslos

geschuldeten Summe für die beiden Jahre 2010 und 2011 habe er die arbeitsvertraglich

ausgehandelte, von ihm gewünschte und von der Beklagten zugesicherte Sicherheit

gehabt, zumindest in der von ihm noch nicht entscheidend beeinflussbaren

Startphase einen Lohn zu erzielen, welcher seinem bisherigen Einkommen entsprochen

habe. Dies habe die Vorinstanz verkannt. Es sei aktenkundig, dass er bei seiner

Bewerbung einen Gehaltswunsch von CHF 290.000.00, inklusive Bonus, angegeben

habe. Dieser Betrag entspreche in etwa dem, was er bei seiner vormaligen

Anstellung inklusive Bonus verdient habe. Wenn die Vor­instanz bei ihrer

Vergleichsrechnung zum Lohn bei der früheren Arbeitgeberin auch noch die

zusätzliche berufliche Vorsorge von jährlich CHF maximal 30‘000.00 aufrechne,

erfolge eine solche Hinzurechnung aktenwidrig. Anlässlich der Parteibefragung

habe er zu Protokoll gegeben, dass er bei der Beklagten einen gleich hohen Lohn

habe beziehen wollen wie bei der C.___ AG. Allfällige zusätzlich bezahlte Vorsorgegelder,

über welche er ohnehin erst im Pensionsalter verfügen könne, gehörten nicht zu

diesem Lohn. Daher sei aufgrund des Arbeitsvertrages von einer jährlichen

finanziellen Sicherheit von CHF 287‘000.00 für das Jahr 2011 auszugehen. Dieses

Jahresgehalt habe in etwa seiner Gehaltsvorstellung entsprochen. Ohne fixe

Zusicherung des Bonus hätte das Jahressalär mit CHF 247‘000.00 nicht seinen

Gehaltsvorstellungen entsprochen. Bereits die Entstehungsgeschichte des

Arbeitsvertrages erhelle somit, dass die Parteien für die Jahre 2010 und 2011

von einem bedingungslosen Bonusanspruch auf einen fixen Betrag ausgegangen seien.

Der einfache

und klare Wortlaut des Arbeitsvertrages beziehungsweise die Angabe eines fixen

Betrages und das Fehlen jeglichen Hinweises auf weitere Voraussetzungen biete

keinen Raum für das Hinzuziehen weiterer Auslegungshilfen. Für die Unterstellung,

er habe den Begriff Bonus in einem betriebswirtschaftlichen Sinne verstanden,

bestünden keinerlei Anhaltspunkte, geschweige denn Beweise. Der Begriff des

Bonus habe im Schweizerischen Recht keinen klaren juristischen Aussagewert. Der

für das Jahr 2011 auf CHF 40‘000.00 bezifferte Bonus sei unabhängig von einem

Geschäftsergebnis, unabhängig von Umsatzzahlen, unabhängig von der persönlichen

Leistung, unabhängig von jedwelchem Ermessen der Beklagten festgesetzt worden.

Ebenso deutlich ergebe sich aus dem nachfolgenden Satz «Spätestens bis

31.12.2011

wird die Bonusregelung zwischen den Parteien neu definiert», dass

für 2010 und 2011 eben eine fixe Summe vergütet werden sollte, um ihm

Planungssicherheit für die ersten etwa eineinhalb Jahre zu gewähren. Erst ab

2012.

sollte eine neue Bonusregelung getroffen werden, bei welcher der Bonus an

noch zu definierende Zielvorgaben geknüpft werden sollte. Die Frage der

Vorinstanz, weshalb die Parteien den Bonusanspruch nicht unter derselben Ziffer

und derselben Bezeichnung wie Lohn behandelt hätten, greife ins Leere. Unter

Ziffer 7 sei ja nicht nur der Bonus, sondern auch der 13. Monatslohn, bei

welchem es sich um einen unbedingten Lohnanspruch handle, geregelt. Die

Parteien hätten eine längerfristige Zusammenarbeit geplant, was der

Arbeitsvertrag abgebildet habe. Während ihm in den Jahren 2010 und 2011 ein

fixer Bonus zugesichert worden sei, sollte der Bonus ab 2012 – bei noch zu

definierenden Bedingungen – leistungsabhängig ausgestaltet werden. Die

Bonusfrage unter Ziffer 6 zu regeln hätte daher – insbesondere längerfristig

betrachtet – keinen Sinn gegeben. Dass er seinen fixen Bonus nicht als fixe

Ausgabe budgetiert habe, könne ihm nicht zum Nachteil gereichen.

Sonderzahlungen seien im Budget der Beklagten nie aufgenommen worden.

Das erst am

31.

Januar 2013 für die Jahre ab 2012 verabschiedete Bonusreglement könne nicht

zur Beurteilung der arbeitsvertraglichen Bonusregelung für die Jahre 2010 und

2011.

herangezogen werden. Dies erst recht nicht angesichts des eindeutigen

Wortlauts von Ziffer 7 des Arbeitsvertrages. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

am 22. September 2009 sei völlig unklar gewesen, wie die ab 2012 anzuwendende

Bonusregelung ausgestaltet sein würde. Den Parteien sei denn auch klar gewesen,

dass in den Jahren 2010 und 2011 ein fixer Bonus ohne jegliche Voraussetzung geschuldet

gewesen sei. Hätte der Bonus 2011 an irgendwelche Voraussetzungen gebunden sein

sollen, wäre es ohnehin ohne weiteres möglich und unter dem Gesichtspunkt von

Treu und Glauben auch geboten gewesen, diese allfälligen Bedingungen bereits im

Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder spätestens im Verlauf des Jahres 2011

festzulegen. Dies sei aber nicht erfolgt. Der unbestritten vom Rechtsanwalt der

Beklagten verfasste Arbeitsvertrag lasse in Bezug auf den Bonus keinen anderen

Schluss zu, als dass für das Jahr 2011 ein fixer und bedingungsloser Betrag von

CHF 40‘000.00 geschuldet sei. Er schweige sich zu einer vermeintlichen

Leistungskomponente gänzlich aus.

Wenn die

Vorinstanz annehme, der Kläger habe auf seinen Bonusanspruch per 2011, soweit

überhaupt ein solcher bestehe, verzichtet, so widerspreche diese Annahme

einerseits der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 341 Abs. 1 Obligationenrecht

(OR, SR 220). Anderseits widerspreche diese Annahme aber auch seinem aktenkundigen

Verhalten. Er habe mit seiner E-Mail vom 2. März 2012 an den Verwaltungsratspräsidenten

seinen Bonusanspruch für 2011 geltend gemacht. Wenn er auf die unbegründete

abschlägige Antwort nicht weiter reagiert habe, könne ihm dies nicht zum

Nachteil gereichen. Dies umso mehr, als er die noch offene Bonusforderung auch

beim Austrittsgespräch erneut vorgebracht habe. Entsprechend sei er auch nicht

bereit gewesen, eine «per-Saldo-Vereinbarung» zu unterzeichnen. Die Vorinstanz

übersehe auch, dass der Verwaltungsratspräsident gemäss seiner E-Mail einen

freiwilligen Verzicht erwartet habe. Der Verwaltungsratspräsident habe von ihm

somit erwartet, dass er auf das ihm zustehende Recht, auf seinen vertraglich

vereinbarten Bonusanspruch, verzichte. Fehl gehe auch die Argumentation der

Vorinstanz, wäre der Bonus wie Lohn, hätte keine Besprechung über diesen Bonus

stattgefunden. Die Diskussionen über den Bonus beweise im Gegenteil, dass sich

die Beklagte ihrer Zahlungspflicht sehr wohl bewusst gewesen sei, ansonsten

sich jedwelche Diskussion darüber erübrigt hätte. Nicht zum Nachteil gereichen

könne ihm schliesslich, dass er für das Jahr 2010 eine Bonusreduktion

akzeptiert habe. Einerseits könne darin kein Verzicht auf den Bonus 2011

gesehen werden. Anderseits hätte es gerade keiner Einwilligung bedurft, wenn

der Bonus 2010 an irgendwelche Budgetziele gebunden gewesen wäre. Das

Akzeptieren der Kürzung folgte einzig und allein im Sinne eines guten

Einvernehmens, was angesichts des erst seit Kurzem bestehenden

Arbeitsverhältnisses und der lediglich geringfügigen Bonuskürzung nachvollziehbar

sei.

2.2

Die

Berufungsbeklagte räumt ein, bei isolierter und sich ausschliesslich auf den

Wortlaut abstützender Betrachtungsweise der Ziffer 7 Absatz 2 des Arbeitsvertrages

könne man in der Tat davon ausgehen, dass unter dem Titel «Bonus» ohne Wenn und

Aber für das Jahr 2010 CHF 23‘330.00, und für das Jahr 2011 CHF 40‘000.00 vorbehaltlos

geschuldet gewesen seien. Der vorliegende Fall sei nun jedoch ein Paradebeispiel

dafür, dass man sich zur Beantwortung der Frage, welches der tatsächliche und

übereinstimmende Wille beider Parteien gewesen sei, nicht nur auf den Wortlaut

alleine abstützen dürfe, sondern auf unzählige weitere Komponenten, Faktoren

und Tatbestandselemente. So sei schon allein aus der Verwendung des Begriffs

«Bonus» ersichtlich, dass es sich dabei eben nicht um ein Gehalt handle,

sondern um eine freiwillige, variable Zusatzentschädigung, welche

begriffsinhärent abhängig sei von einem Ergebnis, Erfolg und / oder einer Leistung.

Aus genau diesem Grund sei der Bonus nicht unter dem Titel «Gehalt», sondern

unter einem eigenen Titel «Jahresendzulage / Bonus» geregelt worden. Wäre auch

der Bonus per 2010 und per 2011 nicht an die Leistungs- respektive Erfolgsbedingung

geknüpft gewesen, wären diese Geldbeträge unter dem Titel «Gehalt» aufgeführt

worden. Bereits per 2010 hätten die vorgegebenen Ergebnisse und Ziele sowie die

erwartete Leistung nicht erreicht beziehungsweise erfüllt werden können. Aus

diesem Grund sei es auch für den Kläger eine Selbstverständlichkeit gewesen,

sich bereits per 2010 einen Bonus nach Massgabe der effektiv erreichten Ziele

und nicht den Frankenbetrag gemäss Wortlaut des Arbeitsvertrages auszahlen zu

lassen. Mit der Behauptung, er habe sich gegen diese Kürzung nicht gewehrt,

weil sie nicht allzu stark ins Gewicht gefallen sei, gestehe der Kläger umgekehrt

ein, dass er sich gegen eine stark ins Gewicht fallende Kürzung sehr wohl zur

Wehr gesetzt hätte. Gegen die stark ins Gewicht fallende Kürzung per 2011 habe

er sich aber während der ganzen Restdauer seiner Anstellung nicht zur Wehr

gesetzt. Dies, weil er genau gewusst habe, dass die effektiv getroffene

vertragliche Abmachung betreffend dem Bonus auf einer erfolgs- und leistungsabhängigen

Basis beruhe. Als oberster operativer Chef und Geschäftsführer sei der Kläger

unter anderem auch zuständig gewesen für die gesamte Budgetierung. Bei den für

seine eigenen Lohnkosten zu budgetierenden Aufwendungen habe er für das Jahr

2011.

den eingeklagten Betrag von CHF 40'000.00 nirgends aufgerechnet. Er sei

damit absolut korrekt vorgegangen, weil er ja genau gewusst habe, dass ihm auch

per 2011 kein bedingungsloser Anspruch auf irgendeinen Bonus zustand. In

gleicher Weise habe er diesen Betrag auch anfangs 2012 in der Jahresrechnung

2011.

nicht aufgeführt, und dies, nachdem er wiederholte Male sowohl vom Finanzchef

als auch vom zuständigen Vertreter der Revisionsstelle nach der Vollständigkeit

aller Kostenpositionen befragt worden sei. Auch nach Erhalt der Lohnabrechnung

per März 2012 und des Lohnausweises per 2011, wo der Betrag von CHF 40‘000.00

nirgends ausgewiesen gewesen sei, habe er nicht reklamiert. Dasselbe gelte bei

der Unterzeichnung der Bonusregelung per 2012 am 31. Januar 2013. Der Kläger

wisse genau, dass im Bonusreglement dem Grundsatz nach für die Ermittlung des

Bonus genau diejenigen Kriterien schriftlich festgehalten worden seien, wie

dies in den vorangegangenen Jahren bereits praktiziert und wie dies von ihm

selber auch per 2010 ausdrücklich akzeptiert worden sei. Aus all diesen

Faktoren sei klarerweise ersichtlich, dass der Bonus gemäss dem tatsächlichen

und übereinstimmenden Willen der Parteien erfolgs- und leistungsabhängig

ausgestaltet und deshalb nicht voraussetzungslos und bedingungslos geschuldet gewesen

sei. Darüber sei sich der Kläger während der ganzen Dauer seiner Anstellung im

Klaren gewesen.

Die Leistungen

des Klägers im Jahre 2011 seien völlig ungenügend gewesen. Er sei sich diesem

Ungenügen auch bewusst gewesen und habe dies beispielsweise in seiner E-Mail

vom 2. März 2012 an den Verwaltungsratspräsidenten auch ausdrücklich bestätigt.

Im Wissen um dieses Ungenügen, seine Fehlleistungen und um das Nichterreichen

der vorgegebenen Budgetziele habe er bei der Jahresabschlussgestaltung per 2011

den Betrag von CHF 40‘000.00 nicht aufgerechnet. Diese Nicht-Aufrechnung sei –

falls seiner Argumentation betreffend angeblich bedingungsloser Bonusschuld

gefolgt würde – als Verzicht zu qualifizieren und auf diesem Verzicht sei er zu

behaften. Auch das Stillschweigen auf die E-Mail des Verwaltungsratspräsidenten

vom 2. März 2012 zeige das Einverständnis des bereits vom Grundlohn her

hochbezahlten Geschäftsführers zum Verzicht auf diesen Bonus durch konkludentes

Verhalten. Allein schon vom Begriff her und der unabhängig vom Lohn

vorgenommenen arbeitsvertraglichen Regelung sei dieser Bonus als Gratifikation

zu qualifizieren und nicht als fester Lohnbestandteil. Darauf zu verzichten,

sei rechtlich ohne weiteres auch während einem laufenden Anstellungsverhältnis

möglich und zulässig. Das Verzichtsverbot gemäss Art. 341 OR greife im

vorliegenden Fall nicht. Jedenfalls könne aus der vom Berufungskläger

angerufenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter keinen Umständen abgeleitet

werden, dass das Verzichtsverbot für Boni respektive Gratifikationen gelte, welche

nicht einen festen Lohnbestandteil bilden. Da der eigentliche Lohn des Klägers

ein Mass erreicht habe, das seine wirtschaftliche Existenz bei Weitem

gewährleistet habe, sei er sehr wohl befugt gewesen, auf die variable

Vergütung, die von allem Anfang an separat ausgewiesen und als Bonus bezeichnet

worden sei, zu verzichten. Im Gegensatz zur Behauptung des Berufungsklägers

habe dieser ohne Bonus wesentlich mehr verdient als bei seiner vorherigen

Arbeitgeberin. Der seinerzeitige Fixlohn von CHF 220‘000.00 liege deutlich

unter dem, was die Parteien im vorliegenden Fall vereinbart hätten. Dass dem

Kläger bei seinem Austritt am 31. Juli 2013 eine Per-Saldo-Erklärung

unterbreitet worden sei, entspreche einem routine- und standardmässigen

Verhalten bei derartigen Firmenaustritten und habe überhaupt nichts damit zu

tun, dass sie sich dadurch irgendeiner angeblichen Schuldpflicht hätte

entledigen wollen.

3.1

Die

Parteien trafen in Ziffer 7 ihres Arbeitsvertrages vom 22. September 2009 eine

Vereinbarung über einen Bonus (Urkunde 2 des Klägers). Der Begriff des Bonus

wird im Obligationenrecht nicht definiert. Es ist deshalb im Einzelfall zu

prüfen, ob ein vereinbarter Bonus als Gratifikation im Sinne von Art. 322d OR

oder als Teil des Lohnes im Sinne von Art. 322 OR zu qualifizieren ist. Gemäss

Art. 322 Abs. 1 OR ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer den

verabredeten Lohn zu entrichten. Richtet der Arbeitgeber neben dem Lohn bei

bestimmten Anlässen, wie Weihnachten oder Abschluss des Geschäftsjahres, eine

Sondervergütung aus, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, wenn es

verabredet ist (Gratifikation, Art. 322d Abs. 1 OR).

Für die

Beurteilung, ob ein Bonus als Lohnbestandteil oder als Gratifikation zu qualifizieren

ist, ist auf die durch die Rechtsprechung entwickelten Unterscheidungskriterien

abzustellen. Danach zeichnet sich eine Gratifikation gegenüber dem Lohn dadurch

aus, dass sie zum Lohn hinzutritt und immer in einem gewissen Masse vom Willen

des Arbeitgebers abhängt. Die Gratifikation wird damit ganz oder zumindest

teilweise freiwillig ausgerichtet. Freiwilligkeit ist anzunehmen, wenn dem

Arbeitgeber zumindest bei der Festsetzung der Höhe des Bonus ein Ermessen

zusteht. Ein solches Ermessen ist zu bejahen, wenn die Höhe des Bonus nicht nur

vom Erreichen eines bestimmten Geschäftsergebnisses, sondern zudem auch von der

subjektiven Einschätzung der persönlichen Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber

abhängig gemacht wird. Ein im Voraus festgesetzter und fest vereinbarter Betrag

kann daher keine Gratifikation sein (BGE 142 III 381 E. 2.1).

3.2

Gemäss

Art. 18 Abs. 1 OR bestimmt sich der Inhalt des Vertrages nach dem übereinstimmenden

Willen der Parteien. Streiten die Parteien um die Bedeutung vertraglicher

Vereinbarungen, ist der Text dieser Vereinbarungen auszulegen. Beim Willen handelt

es sich um eine so genannte innere Tatsache, die direkt überhaupt nicht bewiesen

werden kann. Zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens sind die Erklärungen

der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem

Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden

durften und mussten. Wenn sich eine Partei auf die «normale» Bedeutung des

Vertragstextes stützt, während die Gegenpartei einen vom Wortlaut abweichenden

Sinn des Vertrages behauptet, trifft denjenigen die Beweislast, der sich auf

den abweichenden Sinn beruft. Das primäre Willensindiz ist der Wortlaut der

Vertragserklärungen. Dem Wortlaut kommt gegenüber den sonstigen

Auslegungsmitteln dann Vorrang zu, wenn diese keinen sicheren Schluss auf einen

anderen Sinn nahelegen. Grundlage der Auslegung ist somit der Wortlaut des

Vertragstextes. Massgebend für dessen Bedeutung ist auch die Stellung im

Kontext und im Gesamtkonzept des Vertrages (systematisches Element der

Auslegung). Bei der Interpretation einzelner Worte oder Sätze muss immer auch

die Gesamtheit der vertraglichen Regelungen berücksichtigt werden. Der Wortlaut

bildet die Grundlage, nicht aber die Grenze der Auslegung. Selbst bei einem

eindeutigen Auslegungsergebnis ist zu prüfen, ob der ermittelte Wortsinn nicht

durch andere Indizien in Frage gestellt oder ausgeschlossen wird. Ein Abweichen

vom wortlautbezogenen Sinn des vereinbarten Textes ist hingegen nicht angebracht,

wenn es keine ernsthaften Gründe zur Annahme gibt, dass er nicht dem Willen der

Vertragsparteien entspricht. Neben dem Wortlaut sind ergänzend zu berücksichtigen

namentlich der Zusammenhang, in dem die Vereinbarung steht, und die gesamten

Umstände, unter denen sie getroffen wurde. Eine Rolle spielen können namentlich

die Entstehungsgeschichte der Vereinbarung, die Begleitumstände (wie Ort und

Zeit), das Verhalten der Parteien vor und nach dem Vertragsschluss sowie der

Vertragszweck. Das Verhalten nach Vertragsschluss ist indessen nur insofern zu

berücksichtigen, als daraus Rückschlüsse auf die Willenslage bei

Vertragsschluss zu ziehen sind. Die Auslegung erfolgt ex tunc, das heisst es

ist auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Der Richter darf nur

solche Umstände zur Auslegung heranziehen, aus denen sich Schlüsse auf die seinerzeitige

Willenslage ziehen lassen. Führen diese primären und ergänzenden

Auslegungsmittel zu keinem eindeutigen Ergebnis, finden subsidiär weitere Regeln

Anwendung. Dazu gehört unter anderem die Unklarheitenregel (in dubio contra

stipulatorem): Hat eine Vertragspartei beziehungsweise ihre Hilfsperson oder

ihr Vertreter eine unklare Vertragsbestimmung verfasst, welche mindestens zwei

vertretbare Deutungen zulässt, so hat sie als Konsequenz die für sie ungünstigere

Auslegung hinzunehmen (Wolfgang Wiegand in: Basler Kommentar, Obligationenrecht

I, 6. Auflage 2015, Art. 18 OR N 10 ff., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

4.1

Der

Wortlaut der Bestimmung über den Bonus ist – was auch die Berufungsbeklagte

nicht ernsthaft bestreitet – eindeutig und klar. Ziffer 7 des Arbeitsvertrages enthält

für die Jahre 2010 und 2011 eine unmissverständliche Bonusregelung.

Irgendwelche Voraussetzungen, von denen die Auszahlung des betragsmässig

festgelegten Bonus abhängig wäre, werden nicht aufgeführt. Auch ein Hinweis auf

ein allfälliges Ermessen der Beklagten in Bezug auf die Ausrichtung des Bonus

fehlt. Dass der Bonus im Vertrag nicht unter Ziffer 6 (Titel: Gehalt) zusammen

mit dem Lohn geregelt wurde, spricht nicht gegen einen voraussetzungslosen Anspruch.

Unter der gleichen Ziffer 7 wie der Bonus ist auch der 13. Monatslohn erwähnt,

bei dem es sich ebenfalls um einen unbedingten Anspruch handelt. Ausdrücklich

offen gelassen und damit nicht geregelt haben die Parteien den Bonus für die

Zeit ab dem Jahr 2012. Dieser Hinweis auf ein neues Bonusreglement ab dem Jahr

2012.

unterstreicht die bedingungslose Zusicherung des Bonus für die Jahre 2010

und 2011. Da der Bonus auch nach Auffassung des Klägers ab 2012 leistungsabhängig

– und damit anders als derjenige für die Jahre 2010 und 2011 – ausgestaltet

werden sollte, machte es auch durchaus Sinn, den Bonus bereits für die beiden

ersten Jahre – obwohl es sich um einen fixen Betrag handelte – gesondert

auszuweisen. Die Parteien hatten ja einen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen.

Die Beklagte kann daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz aus dem Umstand,

dass die Parteien den Bonus in Ziffer 7 des Vertrages geregelt hatten, nichts

zu ihren Gunsten ableiten.

4.2

Die ersten

Kontakte im Hinblick auf die Anstellung des Klägers bei der Beklagten erfolgten

offenbar über eine Personalvermittlungsfirma. Der Kläger hatte bei der Vorinstanz

das zu seiner Person angefertigte Personalienblatt dieser Firma eingereicht

(klägerische Urkunde 4). In Bezug auf das Salär bei seiner damaligen

Arbeitgeberin, der C.___ AG, enthält das Blatt folgende Bemerkung: «CHF 220‘000

plus Bonus bis 70‘000 = 290‘000, plus Geschäftsauto. Grundsätzlich verhandelbar,

aber da kein Druck zu wechseln auch nicht sehr bereit hier grosse Abstriche zu

machen». Das Total von CHF 290‘000.00 entspricht in etwa dem Gehalt inkl.

Jahresendzulage und Bonus gemäss dem Arbeitsvertrag bei der Beklagten (13 x

19‘000.00 + 40‘000.00 = 287‘000.00). Die Entstehungsgeschichte des Arbeitsvertrages

deutet somit in die gleiche Richtung wie dessen Wortlaut, wonach der Bonus für

die Jahre 2010 und 2011 voraussetzungslos geschuldet ist. Dass bei der

Beklagten ein höheres Fixum aber ein geringerer Bonus vereinbart wurde, ist

unerheblich; massgebend ist das Total der Beträge. Wenn das Amtsgericht bei

seiner Vergleichsrechnung zusätzlich noch einen Betrag von CHF 30‘000.00 für eine

erweiterte berufliche Vorsorge aufrechnet, vermischt es Äpfel mit Birnen. Bei

von der Arbeitgeberin an die berufliche Vorsorge geleisteten Beträgen handelt

es sich nicht um ein direkt und sofort geleistetes Entgelt für geleistete

Arbeit. Die gestützt darauf gezogene Schlussfolgerung des Amtsgerichts, dem

Kläger käme, wenn der Bonus voraussetzungslos geschuldet wäre, eine viel höhere

finanzielle Sicherheit zu als bei der vorherigen Arbeitgeberin, ist deshalb

nicht haltbar. Auch aus der Entstehungsgeschichte – soweit sie überhaupt

bekannt ist – kann die Beklagte somit nichts für ihren Standpunkt ableiten.

4.3

Beim

Verhalten nach Vertragsabschluss fällt auf, dass der Kläger, dem als Geschäftsführer

der Beklagten die operative Führungsverantwortung oblag (Ziff. 2 lit. a des

Arbeitsvertrages, klägerische Urkunde 2), den vorliegend umstrittenen Bonus für

das Jahr 2011 weder budgetiert noch nachträglich in der Jahresrechnung

aufgeführt hatte. Unmittelbare Reaktionen auf den Lohnausweis 2011 und die

Lohnabrechnungen, die keinen Bonus enthielten, erfolgten ebenfalls nicht. All

diese Umstände deuten, wie die Berufungsbeklagte zutreffend bemerkt, in der Tat

darauf hin, dass der Kläger die Bonusregelung anders, als gemäss dem Wortlaut

des Vertrages geregelt, verstanden haben könnte. Solche Unterlassungen könnten

aber genauso gut auch Ausdruck des von der Berufungsbeklagten dem Kläger

mehrfach vorgeworfenen Ungenügens und seiner Fehlleistungen sein (vgl. z.B.

Berufungsantwort, BS 16 S. 11).

Aktenkundig

ist eine E-Mail des Klägers vom 2. März 2012 an den Verwaltungsratspräsidenten

der Beklagten, mit welcher er die Bonusfrage thematisiert (Urkunde 15 der

Beklagten). In seiner Antwort bemerkt der Verwaltungsratspräsident: «Bei dem

durch Ihre Fehlleistungen entstandenen Schaden erwarte ich einen freiwilligen

Bonus-Verzicht» (Urkunde 15 der Beklagten). Diese Antwort spricht sehr dafür,

dass der Verwaltungsratspräsident der Beklagten von einem Anspruch des Klägers

auf den Bonus, wie sich dies aus dem Wortlaut des Arbeitsvertrages ergibt,

ausging. Ein freiwilliger Verzicht ist nämlich nur dann erforderlich, wenn ein

Anspruch besteht. Stünde die Ausrichtung des Bonus im Ermessen der Arbeitgeberin

oder sind die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, wäre kein «freiwilliger Verzicht»

nötig.

Das Verhalten

der Parteien nach dem Vertragsabschluss ist somit mehrdeutig. Rückschlüsse auf

die Willenslage bei Vertragsabschluss sind deshalb nicht möglich. Erst recht

darf nicht daraus geschlossen werden, dass die Parteien etwas anderes wollten,

als dem Wortlaut und der Systematik der vertraglichen Regelung entnommen werden

kann. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass dem Kläger für das Jahr 2010 ebenfalls

nicht der gemäss Vertrag vorgesehene Bonus von CHF 23‘333.00, sondern nur ein

reduzierter Betrag ausbezahlt wurde. Seine Begründung, er habe auf den Betrag

von CHF 2‘333.00 verzichtet, weil er relativ geringfügig war und er das

Verhältnis zum Verwaltungsratspräsidenten nicht bereits zu Beginn seines

Arbeitsverhältnisses trüben wollte, ist durchaus plausibel.

4.4

Mit dem

Berufungskläger ist festzuhalten, dass die am 31. Januar 2013 für das Jahr 2012

beschlossene und verabredete Bonusregelung (Urkunden 16 und 17 der Beklagten) entgegen

der Auffassung des Amtsgerichts nicht zur Beurteilung der Bonusregelung für die

Jahre 2010 und 2011 herangezogen werden kann. In Ziffer 7 des Arbeitsvertrages hatten

die Parteien ausdrücklich festgehalten, dass spätestens bis 31.12.2011 die

Bonusregelung neu definiert werde. Wäre beabsichtigt gewesen, damit auch die

Regelung für die Jahre 2010 und 2011 zu thematisieren, hätten die Parteien

nicht vereinbart, die Bonusregelung werde bis spätestens Ende 2011 «neu definiert».

Gemeint sein konnte damit nur eine Neuregelung für die Zukunft, weil sich die

Parteien für die Jahre 2010 und 2011 geeinigt hatten.

4.5

Die

Bemerkung der Vorinstanz, der Kläger habe den Begriff «Bonus»

in einem betriebswirtschaftlichen Sinne verstanden, das heisst insbesondere im

Sinne eines Vergütungsanteils, der auf einer kurzfristigen Bemessungsperiode

basiere, leistungsabhängig ausgestaltet sei und in der Höhe vom Erreichen

kurzfristiger, operativer Zielsetzungen abhängig sei, findet in den Akten keine

Stütze. Wie bereits erwähnt, wird der Begriff des Bonus im Obligationenrecht

nicht definiert und es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob ein vereinbarter

Bonus als Gratifikation oder als Teil des Lohnes zu qualifizieren ist.

4.6.1

Die Beklagte

macht geltend, der Kläger habe auf den Bonus für das Jahr 2011 konkludent

verzichtet. Der Kläger entgegnet, ein solcher Verzicht widerspräche dem

Verzichtsverbot gemäss Art. 341 Abs. 1 OR. Dieser Bestimmung zufolge kann der

Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach

dessen Beendigung auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des

Gesetzes oder aus unabdingbaren Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages

ergeben, nicht verzichten.

4.6.2

Das

Bundesgericht erwog in einem Entscheid vom 3. Februar 2009 zu dieser Frage

Folgendes: «En revanche, comme l'art. 322 CO est de droit dispositif, les

parties peuvent, par un accord, décider de diminuer le salaire en cours de

contrat, avant l'échéance du délai légal de congé. Un tel accord ne vaut toutefois que pour

le futur et ne peut se rapporter à des prestations de travail déjà accomplies»

(Urteil des Bundesgerichts 4A_509/2008, E. 5.1). Ausgehend von dieser Rechtsprechung vertritt ein Teil der

Lehre die Auffassung, das Verzichtsverbot von Art. 341 OR sei auch auf Boni mit

Lohncharakter für bereits geleistete Arbeit anwendbar (vgl. Wolfgang Portmann /

Roger Rudolph, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Auflage 2015, Art.

341.

OR N 4., mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht hat die Frage in einem

neueren Entscheid offen gelassen, gleichzeitig aber betont, es sei «grosse

Zurückhaltung gegenüber der Bejahung eines Verzichts auf arbeitsrechtliche

Ansprüche geboten» (Urteil des Bundesgerichts 4A_187/2015,4A_199/2015 beide vom

29.

September 2015, E. 6.2.2.2). Die Frage muss auch im vorliegenden Fall nicht

abschliessend beantwortet werden. Selbst wenn nämlich das Verzichtsverbot auf

den für das Jahr 2011 vereinbarten Bonus von CHF 40‘000.00 nicht anwendbar wäre,

müsste der von der Beklagten behauptete Verzicht infolge konkludenten

Verhaltens – wie nachfolgend dargelegt wird – verneint werden.

4.6.3

Der

Kläger akzeptierte für das Jahr 2010 eine Kürzung des Bonus um CHF 2‘333.00. Den

für das Jahr 2011 einklagten Betrag von CHF 40‘000.00 liess er – obwohl er die

operative Führungsverantwortung für die Beklagte hatte – weder im entsprechenden

Budget noch in der Jahresrechnung berücksichtigen. Auf den Lohnausweis 2011 und

die Lohnabrechnungen, welche keine Bonuszahlung enthielt, reagierte er nicht.

Die Beklagte interpretiert dieses Verhalten zu Unrecht als konkludenten Verzicht

auf den Bonus. Wie vorstehend in Erwägung 4.3 aufgezeigt, verhielten sich die

Parteien während der Vertragsdauer in Bezug auf den Bonus mehrdeutig. Und insbesondere

steht der Annahme eines konkludenten Verzichts entgegen, dass der Kläger die

Bonusfrage mit E-Mail vom 2. März 2012 an den Verwaltungsratspräsidenten der

Beklagten thematisiert hatte.

Der

Verwaltungsratspräsident der Beklagten führte in seinem Antwortmail vom 2. März

2012.

auf die E-Mail des Klägers Folgendes aus: «Der genannte Anstellungsvertrag

wurde von uns nicht in allen Details ausformuliert. Treu und Glauben gerade

auch bezüglich Geben und Nehmen war eine wichtige Basis in unseren

Verhandlungen. Bei Ihrem für unsere Verhältnisse Top-Verdienst (inkl. Personalvorsorge)

setzten wir auch eine ebensolche Topleistung mit den entsprechenden Ergebnissen

voraus. Wenn Sie nun der Meinung sind, dass Ihr zu verantwortendes

katastrophales Resultat nach all dem Besprochenen und Geschehenen trotzdem

vertraglich die Auslösung des Bonus garantiert, bitte ich Sie mir unverzüglich

und schriftlich mitzuteilen, dass Sie die Auszahlung fordern. Gehen Sie davon

aus, dass ich unsere Vereinbarung gut gelesen und geprüft habe. Eine Schonfrist

in Ihrem Sinne, dass Sie für das Resultat Ihrer Handlungen keine Verantwortung

zu übernehmen haben, vereinbarten wir nie. Bei dem durch Ihre Fehlleistungen

entstandenen Schaden erwarte ich einen freiwilligen Bonus-Verzicht. Auf weitere

Auslegungskonstruktionen sollten wir klugerweise verzichten» (Urkunde 15 der

Beklagten). Dass der Kläger auf diese Antwort nicht reagierte, kann ebenfalls

nicht als konkludente Zustimmung gedeutet werden. Es besteht grundsätzlich keine

Antwortpflicht, was selbst dann gilt, wenn die andere Seite einseitig erklärt,

bei Stillschweigen werde Einverständnis angenommen (Peter Gauch/Walter R. Schluep

/Jörg Schmid/Susanne Emmenegger, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner

Teil I, 10. Aufl. 2014, N 451, S. 88, mit weiteren Hinweisen). Dazu kommt, dass

der Tonalität der Antwort des Verwaltungsratspräsidenten zufolge kaum anzunehmen

war, dass er bereit gewesen wäre, eine andere Auffassung zu akzeptieren. Der

Kläger befand sich damals noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis. Zu

beachten ist auch, dass ein Verzicht auf arbeitsrechtliche Ansprüche nur mit

grosser Zurückhaltung bejaht werden darf (Urteil des Bundesgerichts

4A_187/2015,4A_199/2015 beide vom 29. September 2015, E. 6.2.2.2). Dass

der Kläger bei der Unterzeichnung des neuen Bonusreglementes am 31. Januar 2013

(Beilagen 16 und 17) den für das Jahr 2011 noch offenen Betrag von CHF

40‘000.00 nicht ansprach, kann ihm ebenfalls nicht zum Nachteil gereichen, ging

es doch dabei nur um den Bonus des Jahres 2012. Entgegen der Auffassung der

Beklagten und Berufungsbeklagten ist deshalb nicht von einem Verzicht auf den

Bonus durch konkludentes Verhalten auszugehen.

5.1

Die

Berufung ist aus all diesen Gründen gutzuheissen, das angefochtene Urteil

aufzuheben und die Beklagte entsprechend dem Rechtsbegehren des Klägers zu

verpflichten, dem Kläger den Betrag von CHF 40‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1.

August 2013 und auf dem Betrag von CHF 40‘000.00 die gesetzlichen und vertraglichen

Sozialversicherungsabgaben zu bezahlen.

5.2

Die Kosten

des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens sind dem Ausgang entsprechend der

Beklagten und Berufungsbeklagten zu auferlegen. Weiter ist die Beklagte und

Berufungsbeklagte zu verpflichten, den Kläger und Berufungskläger für seine

Aufwendungen zu entschädigen. Dieser bittet darum, die Entschädigung von Amtes

wegen festzusetzen. Angemessen für beide Instanzen zusammen ist ein Betrag von

CHF 10‘000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Berufung wird

gutgeheissen. Das Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 1. Dezember 2015

wird aufgehoben.

2.

Die B.___ AG hat A.___

CHF 40‘000.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. August 2013 zu bezahlen und auf

dem Betrag von CHF 40‘000.00 die gesetzlichen und vertraglichen Sozialversicherungsabgaben

zu entrichten.

3.

Die Kosten des

Verfahrens vor Amtsgericht (inkl. Kosten des Schlichtungsverfahrens) von CHF

5‘000.00 und des Verfahrens vor Obergericht von CHF 5‘500.00 hat die B.___ AG

zu tragen. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Die B.___

AG hat A.___ somit den Betrag von CHF 10‘000.00 zu ersetzen.

CHF 500.00 werden A.___ von der Zentralen Gerichtskasse zurückerstattet.

4.

Die B.___ AG hat A.___

für das Verfahren vor beiden Instanzen eine Parteientschädigung von total CHF

10‘000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Der

Streitwert beträgt CHF 40‘000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit

Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im

Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel

Das

Bundesgericht hat mit Urteil vom 23. Juni 2017 die dagegen erhobene Beschwerde

abgewiesen (BGer 4A_216/2017).