ZKBER.2016.23
Forderung aus Arbeitsvertrag
23. März 2017Deutsch31 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 23. März 2017
Es
wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter
Müller
Oberrichterin
Jeger
Gerichtsschreiberin
Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Rudolf,
Berufungskläger
gegen
B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dieter
Trümpy,
Berufungsbeklagte
betreffend
Forderung aus Arbeitsvertrag
zieht
die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ war
vom 1. Juni 2010 bis 31. Juli 2013 bei der B.___ AG, als Geschäftsführer
angestellt. Der Arbeitsvertrag vom 22. September 2009 enthielt unter anderem folgende
Bestimmungen:
6.
Gehalt
Der
Mitarbeiter erhält ein monatliches Bruttosalär von CHF 18‘000.00 im Jahre 2010
und CHF 19‘000.00 im Jahre 2011 sowie eine Spesenpauschale von CHF 1‘000.00 pro
Monat zur Deckung von Kleinspesen (unter CHF 50.00) und Repräsentationskosten.
Pro-rata-temporis-Salärzahlungen werden auf der Basis von 45 Stunden pro Monat
berechnet. Die monatliche Kinderzulage richtet sich nach den gesetzlichen
Bestimmungen.
…
7.
Jahresendzulage / Bonus
Die
Jahresendzulage (13. Monatslohn) beträgt 1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulagen
und wird mit dem Dezemberlohn überwiesen.
Bonusregelung:
2010:
CHF 23‘333.00
2011:
CHF 40‘000.00
Spätestens
bis 31.12.2011 wird die Bonusregelung zwischen den Parteien neu definiert.
Mit
Schlichtungsgesuch vom 17. Januar 2014 beantragte A.___, die B.___ AG sei zu
verpflichten, ihm den Bonus für das Jahr 2011, das heisst den Betrag von CHF
40‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2013 zu bezahlen und auf dem Betrag
von CHF 40‘000.00 die gesetzlichen und vertraglichen Sozialversicherungsabgaben
zu entrichten. Der Schlichtungsversuch blieb erfolglos, weshalb dem Kläger die
Klagebewilligung ausgestellt wurde. Innerhalb der dafür vorgesehenen Frist klagte
A.___ beim Richteramt Olten-Gösgen gegen die B.___ AG mit dem gleichen Rechtsbegehren
wie vor der Schlichtungsbehörde. Das Amtsgericht wies die Klage am 1. Dezember
2015 ab, auferlegte die Verfahrenskosten von CHF 5‘000.00 dem Kläger und
verpflichtete diesen, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 7‘000.00
zu bezahlen.
2. Frist- und
formgerecht erhob der Kläger nach Zustellung der schriftlichen Begründung des
Entscheides Berufung. Er beantragt, den Entscheid des Amtsgerichts aufzuheben
und seine Klage gutzuheissen. Die Beklagte stellt in ihrer Berufungsantwort das
Rechtsbegehren, die Berufung vollumfänglich abzuweisen. Zur Berufungsantwort
reichte der Berufungskläger sodann noch eine Replik ein.
3. Über die
Berufung kann gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten
entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des
Amtsgerichts wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich,
ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Umstritten ist,
ob der Kläger und Berufungskläger für das Jahr 2011 einen Bonusanspruch von CHF
40‘000.00 hat. Das Amtsgericht erwog, zur Beurteilung dieser Frage müsse der
Arbeitsvertrag ausgelegt werden. Bezüglich der Entstehungsgeschichte des
Arbeitsvertrags liessen sich keine entscheidenden Feststellungen machen. Aus
den Akten gehe einzig hervor, dass der Kläger bei der C.___ AG, seiner
vorherigen Arbeitgeberin, jährlich zwischen CHF 220‘000.00 bis 290‘000.00
inklusive Bonus verdient habe. Der Kläger habe in der Parteibefragung vorgebracht,
dass der Lohn bei der Beklagten in einen Festlohnanteil und einen Bonus
unterteilt worden sei, damit er in den ersten Jahren bei der Beklagten eine
finanzielle Sicherheit habe und auf denselben Lohn komme, wie bei der vorherigen
Arbeitgeberin. Im Arbeitsvertrag vom 22. September 2009 hätten die Parteien
vereinbart, dass die Beklagte für den Kläger zusätzlich zur beruflichen
Vorsorge einen Vorsorgeplan ausarbeite und gestützt darauf jährlich Beiträge
von maximal CHF 30‘000.00 bezahle. Mit dem vereinbarten Monatslohn von CHF
19‘000.00 für das Jahr 2011, der Jahresendzulage von CHF 19‘000.00 sowie der
zusätzlichen beruflichen Vorsorge von jährlich maximal CHF 30‘000.00 habe der
Kläger somit eine jährliche finanzielle Sicherheit von CHF 277‘000.00 erhalten.
Werde noch CHF 40‘000.00 Bonus hinzugerechnet, ergäbe dies einen Betrag von CHF
317‘000.00. Wäre der Bonus voraussetzungslos geschuldet, käme dem Kläger damit
eine viel höhere finanzielle Sicherheit zu, als er bei der vorherigen
Arbeitgeberin gehabt habe. Da es ihm aber offen gestanden sei, bei der neuen
Arbeitgeberin einen höheren Lohn auszuhandeln, dürfe daraus nicht e contrario
geschlossen werden, die Bonuszahlung sei an Voraussetzungen geknüpft gewesen.
Die Willensübereinstimmung der Parteien sei deshalb anhand des schriftlich
vorliegenden Arbeitsvertrags nach dem Vertrauensgrundsatz zu ergründen.
Im
Arbeitsvertrag hätten die Parteien den Begriff «Bonus» verwendet. Der Kläger
verfüge als Kadermitglied über langjährige Erfahrung in der Privatwirtschaft,
weshalb davon auszugehen sei, dass er den Begriff «Bonus» in einem betriebswirtschaftlichen
Sinn verstanden habe. Betriebswirtschaftlich werde der Begriff «Bonus» als Vergütungsanteil
bezeichnet, der auf einer kurzfristigen Bemessungsperiode basiere, leistungsabhängig
ausgestaltet sei, neben einem festen Grundsalär gewährt werde und in der Höhe
vom Erreichen kurzfristiger, operativer Zielsetzungen abhängig sei, welche auf
einer vorgängigen Vereinbarung im Sinne der Führung durch Zielvereinbarung
beruhe. Für die Regelung des Bonus und des Lohnes seien im Arbeitsvertrag unterschiedliche
Ziffern gewählt worden. Sodann habe man bei den Zahlungen per Jahresende
zwischen 13. Monatslohn und Bonus unterschieden. Diese seien in unterschiedlichen
Absätzen geregelt worden. Falls der Bonus wie der 13. Monatslohn voraussetzungslos
geschuldet wäre, stelle sich die Frage nach dem Sinn der Unterscheidung
zwischen 13. Monatslohn und Bonus. Vielmehr hätte eine Jahresendzulage von zum
Beispiel drei Monatslöhnen mehr oder weniger zum gleichen Ergebnis geführt. Der
Umstand, dass dem Kläger ein Lohn und eine voraussetzungslos geschuldete Jahresendzulage
zustanden, spreche nicht dafür, dass die Parteien auch den Bonus voraussetzungslos
haben ausgestalten wollen. Zumindest wäre anzunehmen, dass der Bonus mit der
Jahresendzulage zusammengefasst worden wäre, sollte dieser voraussetzungslos
geschuldet sein. Ebenfalls hätte der Bonus in diesem Fall als fixe Auslage
budgetiert werden müssen, was bei einem vom Ergebnis abhängigen Bonus naturgemäss
nicht möglich sei. Auf entsprechende Frage habe der Kläger anlässlich der Parteibefragung
ausgeführt, dass er die Bonuspositionen in der Budgetierung jeweils nicht
berücksichtigt habe. Aufgrund des Wortlauts und der Systematik dränge sich der
Schluss auf, dass der Bonus nicht gleich der Jahresendzulage voraussetzungslos
geschuldet gewesen sei. Die Parteien hätten mit Bonusreglement vom 31. Januar
2013.
für die Jahre ab 2012 den Bonus vom Erreichen der Budgetvorgabe abhängig gemacht.
Es entspreche denn auch Sinn und Zweck einer Bonusregelung, den Bonusanspruch
von einer guten Leistung abhängig zu machen. Aus Sinn und Zweck der Regelung
lasse sich somit ableiten, dass die Parteien bereits in den Jahren vor Erlass
des Bonusreglements implizit von einem leistungsabhängigen Bonus ausgegangen
seien. Indessen habe eine verbindliche Vereinbarung über die Vorgaben gefehlt,
von denen die Bonuszahlung abhängen sollte. Im Jahr 2011 sei die vom Kläger
ausgearbeitete Budgetvorgabe um 14,66 % unterschritten und es sei in der Folge
kein Bonus ausbezahlt worden. Im Jahr 2010 habe er bei einer knappen
Unterschreitung der Budgetvorgabe um 0.88 % eine insgesamt nicht ins Gewicht
fallende Bonuskürzung von CHF 2‘333.00 akzeptiert. Die Parteien hätten die
Regelung im Betriebsalltag so umgesetzt, dass man nachträglich über die
Ausrichtung des Bonus verhandelt habe.
Obwohl die
Parameter für die Ausrichtung des leistungsabhängigen Bonus nicht schriftlich
festgehalten worden seien, habe die Beklagte den Bonus faktisch vom Erreichen
der Budgetvorgabe abhängig gemacht. Der Kläger habe die Auszahlung des Bonus
2011.
nach der Abschlussbesprechung zwar nachgefordert, was der Verwaltungsratspräsident
aber unmissverständlich abgewiesen habe. Trotz der Aufforderung, sich umgehend
zu melden, falls er dennoch auf dem Bonus bestehe, habe sich der Kläger in der
Folge nicht mehr vernehmen lassen. Er habe die aus seiner Sicht noch offene
Bonusfrage auch später weder bei Erhalt des Lohnausweises pro 2011, noch bei
der Abschlussbesprechung mit der Revisionsstelle über die Jahresrechnung 2011
noch bei der Erstellung des Bonusreglementes 2012 noch beim Austrittsgespräch
thematisiert. Der Kläger habe lediglich die Unterzeichnung einer Saldoerklärung
anlässlich seines Austritts verweigert mit dem Hinweis, dass noch nicht alles
geklärt sei.
Die Parteien
hätten die Ausrichtung des Bonus vom Erreichen der Budgetvorgabe abhängig
gemacht. Dieses Ziel sei im Jahr 2011 nicht erreicht worden. Aber selbst wenn
per 2011 ein Bonusanspruch bestanden haben sollte, hätte der Kläger darauf
rechtsgenüglich verzichtet. Als hochbezahlter Fachmann mit beachtlichem
Leistungsausweis hätte von ihm erwartet werden können, dass er ein offenes
Problem dort benennt, wo es relevant sei. Aus seiner Stellung als Angestellter und
damit seinem Subordinationsverhältnis könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Dass ihm trotz Unterschreiten der Budgetvorgabe im Jahr 2010 ein gekürzter
Bonus ausbezahlt worden sei, ändere daran nichts. Diese Zahlung sei freiwillig
und nach Ermessen erfolgt. Es handle sich deshalb um eine Gratifikation. Da sie
einmalig ausgerichtet worden sei, könne daraus nicht auf einen Lohnanspruch
geschlossen werden. Der Kläger verfüge aus diesen Gründen weder aus
Leistungslohn noch aus Gratifikation über einen Anspruch.
2.1
Der
Berufungskläger bringt gegen das angefochtene Urteil im Wesentlichen vor, der
Arbeitsvertrag vom 22. September 2009 verleihe ihm sehr wohl einen voraussetzungslosen
Anspruch auf den vertraglich fixierten Betrag von CHF 40‘000.00. Der wirkliche
Parteiwille sei in der von der Beklagten formulierten relevanten Passage des
Arbeitsvertrages klar und eindeutig festgelegt. Unter der Rubrik Bonusregelung
sei für die Jahre 2010 und 2011 ein betraglich definierter und fixierter,
bedingungslos geschuldeter Bonus vereinbart. Spätestens bis 31. Dezember 2011
werde die Bonusregelung dann neu definiert. Diese klare Formulierung lasse
keinen Raum für eine Interpretation. Mit der betraglich fixierten, bedingungslos
geschuldeten Summe für die beiden Jahre 2010 und 2011 habe er die arbeitsvertraglich
ausgehandelte, von ihm gewünschte und von der Beklagten zugesicherte Sicherheit
gehabt, zumindest in der von ihm noch nicht entscheidend beeinflussbaren
Startphase einen Lohn zu erzielen, welcher seinem bisherigen Einkommen entsprochen
habe. Dies habe die Vorinstanz verkannt. Es sei aktenkundig, dass er bei seiner
Bewerbung einen Gehaltswunsch von CHF 290.000.00, inklusive Bonus, angegeben
habe. Dieser Betrag entspreche in etwa dem, was er bei seiner vormaligen
Anstellung inklusive Bonus verdient habe. Wenn die Vorinstanz bei ihrer
Vergleichsrechnung zum Lohn bei der früheren Arbeitgeberin auch noch die
zusätzliche berufliche Vorsorge von jährlich CHF maximal 30‘000.00 aufrechne,
erfolge eine solche Hinzurechnung aktenwidrig. Anlässlich der Parteibefragung
habe er zu Protokoll gegeben, dass er bei der Beklagten einen gleich hohen Lohn
habe beziehen wollen wie bei der C.___ AG. Allfällige zusätzlich bezahlte Vorsorgegelder,
über welche er ohnehin erst im Pensionsalter verfügen könne, gehörten nicht zu
diesem Lohn. Daher sei aufgrund des Arbeitsvertrages von einer jährlichen
finanziellen Sicherheit von CHF 287‘000.00 für das Jahr 2011 auszugehen. Dieses
Jahresgehalt habe in etwa seiner Gehaltsvorstellung entsprochen. Ohne fixe
Zusicherung des Bonus hätte das Jahressalär mit CHF 247‘000.00 nicht seinen
Gehaltsvorstellungen entsprochen. Bereits die Entstehungsgeschichte des
Arbeitsvertrages erhelle somit, dass die Parteien für die Jahre 2010 und 2011
von einem bedingungslosen Bonusanspruch auf einen fixen Betrag ausgegangen seien.
Der einfache
und klare Wortlaut des Arbeitsvertrages beziehungsweise die Angabe eines fixen
Betrages und das Fehlen jeglichen Hinweises auf weitere Voraussetzungen biete
keinen Raum für das Hinzuziehen weiterer Auslegungshilfen. Für die Unterstellung,
er habe den Begriff Bonus in einem betriebswirtschaftlichen Sinne verstanden,
bestünden keinerlei Anhaltspunkte, geschweige denn Beweise. Der Begriff des
Bonus habe im Schweizerischen Recht keinen klaren juristischen Aussagewert. Der
für das Jahr 2011 auf CHF 40‘000.00 bezifferte Bonus sei unabhängig von einem
Geschäftsergebnis, unabhängig von Umsatzzahlen, unabhängig von der persönlichen
Leistung, unabhängig von jedwelchem Ermessen der Beklagten festgesetzt worden.
Ebenso deutlich ergebe sich aus dem nachfolgenden Satz «Spätestens bis
31.12.2011
wird die Bonusregelung zwischen den Parteien neu definiert», dass
für 2010 und 2011 eben eine fixe Summe vergütet werden sollte, um ihm
Planungssicherheit für die ersten etwa eineinhalb Jahre zu gewähren. Erst ab
2012.
sollte eine neue Bonusregelung getroffen werden, bei welcher der Bonus an
noch zu definierende Zielvorgaben geknüpft werden sollte. Die Frage der
Vorinstanz, weshalb die Parteien den Bonusanspruch nicht unter derselben Ziffer
und derselben Bezeichnung wie Lohn behandelt hätten, greife ins Leere. Unter
Ziffer 7 sei ja nicht nur der Bonus, sondern auch der 13. Monatslohn, bei
welchem es sich um einen unbedingten Lohnanspruch handle, geregelt. Die
Parteien hätten eine längerfristige Zusammenarbeit geplant, was der
Arbeitsvertrag abgebildet habe. Während ihm in den Jahren 2010 und 2011 ein
fixer Bonus zugesichert worden sei, sollte der Bonus ab 2012 – bei noch zu
definierenden Bedingungen – leistungsabhängig ausgestaltet werden. Die
Bonusfrage unter Ziffer 6 zu regeln hätte daher – insbesondere längerfristig
betrachtet – keinen Sinn gegeben. Dass er seinen fixen Bonus nicht als fixe
Ausgabe budgetiert habe, könne ihm nicht zum Nachteil gereichen.
Sonderzahlungen seien im Budget der Beklagten nie aufgenommen worden.
Das erst am
31.
Januar 2013 für die Jahre ab 2012 verabschiedete Bonusreglement könne nicht
zur Beurteilung der arbeitsvertraglichen Bonusregelung für die Jahre 2010 und
2011.
herangezogen werden. Dies erst recht nicht angesichts des eindeutigen
Wortlauts von Ziffer 7 des Arbeitsvertrages. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
am 22. September 2009 sei völlig unklar gewesen, wie die ab 2012 anzuwendende
Bonusregelung ausgestaltet sein würde. Den Parteien sei denn auch klar gewesen,
dass in den Jahren 2010 und 2011 ein fixer Bonus ohne jegliche Voraussetzung geschuldet
gewesen sei. Hätte der Bonus 2011 an irgendwelche Voraussetzungen gebunden sein
sollen, wäre es ohnehin ohne weiteres möglich und unter dem Gesichtspunkt von
Treu und Glauben auch geboten gewesen, diese allfälligen Bedingungen bereits im
Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder spätestens im Verlauf des Jahres 2011
festzulegen. Dies sei aber nicht erfolgt. Der unbestritten vom Rechtsanwalt der
Beklagten verfasste Arbeitsvertrag lasse in Bezug auf den Bonus keinen anderen
Schluss zu, als dass für das Jahr 2011 ein fixer und bedingungsloser Betrag von
CHF 40‘000.00 geschuldet sei. Er schweige sich zu einer vermeintlichen
Leistungskomponente gänzlich aus.
Wenn die
Vorinstanz annehme, der Kläger habe auf seinen Bonusanspruch per 2011, soweit
überhaupt ein solcher bestehe, verzichtet, so widerspreche diese Annahme
einerseits der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 341 Abs. 1 Obligationenrecht
(OR, SR 220). Anderseits widerspreche diese Annahme aber auch seinem aktenkundigen
Verhalten. Er habe mit seiner E-Mail vom 2. März 2012 an den Verwaltungsratspräsidenten
seinen Bonusanspruch für 2011 geltend gemacht. Wenn er auf die unbegründete
abschlägige Antwort nicht weiter reagiert habe, könne ihm dies nicht zum
Nachteil gereichen. Dies umso mehr, als er die noch offene Bonusforderung auch
beim Austrittsgespräch erneut vorgebracht habe. Entsprechend sei er auch nicht
bereit gewesen, eine «per-Saldo-Vereinbarung» zu unterzeichnen. Die Vorinstanz
übersehe auch, dass der Verwaltungsratspräsident gemäss seiner E-Mail einen
freiwilligen Verzicht erwartet habe. Der Verwaltungsratspräsident habe von ihm
somit erwartet, dass er auf das ihm zustehende Recht, auf seinen vertraglich
vereinbarten Bonusanspruch, verzichte. Fehl gehe auch die Argumentation der
Vorinstanz, wäre der Bonus wie Lohn, hätte keine Besprechung über diesen Bonus
stattgefunden. Die Diskussionen über den Bonus beweise im Gegenteil, dass sich
die Beklagte ihrer Zahlungspflicht sehr wohl bewusst gewesen sei, ansonsten
sich jedwelche Diskussion darüber erübrigt hätte. Nicht zum Nachteil gereichen
könne ihm schliesslich, dass er für das Jahr 2010 eine Bonusreduktion
akzeptiert habe. Einerseits könne darin kein Verzicht auf den Bonus 2011
gesehen werden. Anderseits hätte es gerade keiner Einwilligung bedurft, wenn
der Bonus 2010 an irgendwelche Budgetziele gebunden gewesen wäre. Das
Akzeptieren der Kürzung folgte einzig und allein im Sinne eines guten
Einvernehmens, was angesichts des erst seit Kurzem bestehenden
Arbeitsverhältnisses und der lediglich geringfügigen Bonuskürzung nachvollziehbar
sei.
2.2
Die
Berufungsbeklagte räumt ein, bei isolierter und sich ausschliesslich auf den
Wortlaut abstützender Betrachtungsweise der Ziffer 7 Absatz 2 des Arbeitsvertrages
könne man in der Tat davon ausgehen, dass unter dem Titel «Bonus» ohne Wenn und
Aber für das Jahr 2010 CHF 23‘330.00, und für das Jahr 2011 CHF 40‘000.00 vorbehaltlos
geschuldet gewesen seien. Der vorliegende Fall sei nun jedoch ein Paradebeispiel
dafür, dass man sich zur Beantwortung der Frage, welches der tatsächliche und
übereinstimmende Wille beider Parteien gewesen sei, nicht nur auf den Wortlaut
alleine abstützen dürfe, sondern auf unzählige weitere Komponenten, Faktoren
und Tatbestandselemente. So sei schon allein aus der Verwendung des Begriffs
«Bonus» ersichtlich, dass es sich dabei eben nicht um ein Gehalt handle,
sondern um eine freiwillige, variable Zusatzentschädigung, welche
begriffsinhärent abhängig sei von einem Ergebnis, Erfolg und / oder einer Leistung.
Aus genau diesem Grund sei der Bonus nicht unter dem Titel «Gehalt», sondern
unter einem eigenen Titel «Jahresendzulage / Bonus» geregelt worden. Wäre auch
der Bonus per 2010 und per 2011 nicht an die Leistungs- respektive Erfolgsbedingung
geknüpft gewesen, wären diese Geldbeträge unter dem Titel «Gehalt» aufgeführt
worden. Bereits per 2010 hätten die vorgegebenen Ergebnisse und Ziele sowie die
erwartete Leistung nicht erreicht beziehungsweise erfüllt werden können. Aus
diesem Grund sei es auch für den Kläger eine Selbstverständlichkeit gewesen,
sich bereits per 2010 einen Bonus nach Massgabe der effektiv erreichten Ziele
und nicht den Frankenbetrag gemäss Wortlaut des Arbeitsvertrages auszahlen zu
lassen. Mit der Behauptung, er habe sich gegen diese Kürzung nicht gewehrt,
weil sie nicht allzu stark ins Gewicht gefallen sei, gestehe der Kläger umgekehrt
ein, dass er sich gegen eine stark ins Gewicht fallende Kürzung sehr wohl zur
Wehr gesetzt hätte. Gegen die stark ins Gewicht fallende Kürzung per 2011 habe
er sich aber während der ganzen Restdauer seiner Anstellung nicht zur Wehr
gesetzt. Dies, weil er genau gewusst habe, dass die effektiv getroffene
vertragliche Abmachung betreffend dem Bonus auf einer erfolgs- und leistungsabhängigen
Basis beruhe. Als oberster operativer Chef und Geschäftsführer sei der Kläger
unter anderem auch zuständig gewesen für die gesamte Budgetierung. Bei den für
seine eigenen Lohnkosten zu budgetierenden Aufwendungen habe er für das Jahr
2011.
den eingeklagten Betrag von CHF 40'000.00 nirgends aufgerechnet. Er sei
damit absolut korrekt vorgegangen, weil er ja genau gewusst habe, dass ihm auch
per 2011 kein bedingungsloser Anspruch auf irgendeinen Bonus zustand. In
gleicher Weise habe er diesen Betrag auch anfangs 2012 in der Jahresrechnung
2011.
nicht aufgeführt, und dies, nachdem er wiederholte Male sowohl vom Finanzchef
als auch vom zuständigen Vertreter der Revisionsstelle nach der Vollständigkeit
aller Kostenpositionen befragt worden sei. Auch nach Erhalt der Lohnabrechnung
per März 2012 und des Lohnausweises per 2011, wo der Betrag von CHF 40‘000.00
nirgends ausgewiesen gewesen sei, habe er nicht reklamiert. Dasselbe gelte bei
der Unterzeichnung der Bonusregelung per 2012 am 31. Januar 2013. Der Kläger
wisse genau, dass im Bonusreglement dem Grundsatz nach für die Ermittlung des
Bonus genau diejenigen Kriterien schriftlich festgehalten worden seien, wie
dies in den vorangegangenen Jahren bereits praktiziert und wie dies von ihm
selber auch per 2010 ausdrücklich akzeptiert worden sei. Aus all diesen
Faktoren sei klarerweise ersichtlich, dass der Bonus gemäss dem tatsächlichen
und übereinstimmenden Willen der Parteien erfolgs- und leistungsabhängig
ausgestaltet und deshalb nicht voraussetzungslos und bedingungslos geschuldet gewesen
sei. Darüber sei sich der Kläger während der ganzen Dauer seiner Anstellung im
Klaren gewesen.
Die Leistungen
des Klägers im Jahre 2011 seien völlig ungenügend gewesen. Er sei sich diesem
Ungenügen auch bewusst gewesen und habe dies beispielsweise in seiner E-Mail
vom 2. März 2012 an den Verwaltungsratspräsidenten auch ausdrücklich bestätigt.
Im Wissen um dieses Ungenügen, seine Fehlleistungen und um das Nichterreichen
der vorgegebenen Budgetziele habe er bei der Jahresabschlussgestaltung per 2011
den Betrag von CHF 40‘000.00 nicht aufgerechnet. Diese Nicht-Aufrechnung sei –
falls seiner Argumentation betreffend angeblich bedingungsloser Bonusschuld
gefolgt würde – als Verzicht zu qualifizieren und auf diesem Verzicht sei er zu
behaften. Auch das Stillschweigen auf die E-Mail des Verwaltungsratspräsidenten
vom 2. März 2012 zeige das Einverständnis des bereits vom Grundlohn her
hochbezahlten Geschäftsführers zum Verzicht auf diesen Bonus durch konkludentes
Verhalten. Allein schon vom Begriff her und der unabhängig vom Lohn
vorgenommenen arbeitsvertraglichen Regelung sei dieser Bonus als Gratifikation
zu qualifizieren und nicht als fester Lohnbestandteil. Darauf zu verzichten,
sei rechtlich ohne weiteres auch während einem laufenden Anstellungsverhältnis
möglich und zulässig. Das Verzichtsverbot gemäss Art. 341 OR greife im
vorliegenden Fall nicht. Jedenfalls könne aus der vom Berufungskläger
angerufenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter keinen Umständen abgeleitet
werden, dass das Verzichtsverbot für Boni respektive Gratifikationen gelte, welche
nicht einen festen Lohnbestandteil bilden. Da der eigentliche Lohn des Klägers
ein Mass erreicht habe, das seine wirtschaftliche Existenz bei Weitem
gewährleistet habe, sei er sehr wohl befugt gewesen, auf die variable
Vergütung, die von allem Anfang an separat ausgewiesen und als Bonus bezeichnet
worden sei, zu verzichten. Im Gegensatz zur Behauptung des Berufungsklägers
habe dieser ohne Bonus wesentlich mehr verdient als bei seiner vorherigen
Arbeitgeberin. Der seinerzeitige Fixlohn von CHF 220‘000.00 liege deutlich
unter dem, was die Parteien im vorliegenden Fall vereinbart hätten. Dass dem
Kläger bei seinem Austritt am 31. Juli 2013 eine Per-Saldo-Erklärung
unterbreitet worden sei, entspreche einem routine- und standardmässigen
Verhalten bei derartigen Firmenaustritten und habe überhaupt nichts damit zu
tun, dass sie sich dadurch irgendeiner angeblichen Schuldpflicht hätte
entledigen wollen.
3.1
Die
Parteien trafen in Ziffer 7 ihres Arbeitsvertrages vom 22. September 2009 eine
Vereinbarung über einen Bonus (Urkunde 2 des Klägers). Der Begriff des Bonus
wird im Obligationenrecht nicht definiert. Es ist deshalb im Einzelfall zu
prüfen, ob ein vereinbarter Bonus als Gratifikation im Sinne von Art. 322d OR
oder als Teil des Lohnes im Sinne von Art. 322 OR zu qualifizieren ist. Gemäss
Art. 322 Abs. 1 OR ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer den
verabredeten Lohn zu entrichten. Richtet der Arbeitgeber neben dem Lohn bei
bestimmten Anlässen, wie Weihnachten oder Abschluss des Geschäftsjahres, eine
Sondervergütung aus, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, wenn es
verabredet ist (Gratifikation, Art. 322d Abs. 1 OR).
Für die
Beurteilung, ob ein Bonus als Lohnbestandteil oder als Gratifikation zu qualifizieren
ist, ist auf die durch die Rechtsprechung entwickelten Unterscheidungskriterien
abzustellen. Danach zeichnet sich eine Gratifikation gegenüber dem Lohn dadurch
aus, dass sie zum Lohn hinzutritt und immer in einem gewissen Masse vom Willen
des Arbeitgebers abhängt. Die Gratifikation wird damit ganz oder zumindest
teilweise freiwillig ausgerichtet. Freiwilligkeit ist anzunehmen, wenn dem
Arbeitgeber zumindest bei der Festsetzung der Höhe des Bonus ein Ermessen
zusteht. Ein solches Ermessen ist zu bejahen, wenn die Höhe des Bonus nicht nur
vom Erreichen eines bestimmten Geschäftsergebnisses, sondern zudem auch von der
subjektiven Einschätzung der persönlichen Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber
abhängig gemacht wird. Ein im Voraus festgesetzter und fest vereinbarter Betrag
kann daher keine Gratifikation sein (BGE 142 III 381 E. 2.1).
3.2
Gemäss
Art. 18 Abs. 1 OR bestimmt sich der Inhalt des Vertrages nach dem übereinstimmenden
Willen der Parteien. Streiten die Parteien um die Bedeutung vertraglicher
Vereinbarungen, ist der Text dieser Vereinbarungen auszulegen. Beim Willen handelt
es sich um eine so genannte innere Tatsache, die direkt überhaupt nicht bewiesen
werden kann. Zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens sind die Erklärungen
der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem
Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden
durften und mussten. Wenn sich eine Partei auf die «normale» Bedeutung des
Vertragstextes stützt, während die Gegenpartei einen vom Wortlaut abweichenden
Sinn des Vertrages behauptet, trifft denjenigen die Beweislast, der sich auf
den abweichenden Sinn beruft. Das primäre Willensindiz ist der Wortlaut der
Vertragserklärungen. Dem Wortlaut kommt gegenüber den sonstigen
Auslegungsmitteln dann Vorrang zu, wenn diese keinen sicheren Schluss auf einen
anderen Sinn nahelegen. Grundlage der Auslegung ist somit der Wortlaut des
Vertragstextes. Massgebend für dessen Bedeutung ist auch die Stellung im
Kontext und im Gesamtkonzept des Vertrages (systematisches Element der
Auslegung). Bei der Interpretation einzelner Worte oder Sätze muss immer auch
die Gesamtheit der vertraglichen Regelungen berücksichtigt werden. Der Wortlaut
bildet die Grundlage, nicht aber die Grenze der Auslegung. Selbst bei einem
eindeutigen Auslegungsergebnis ist zu prüfen, ob der ermittelte Wortsinn nicht
durch andere Indizien in Frage gestellt oder ausgeschlossen wird. Ein Abweichen
vom wortlautbezogenen Sinn des vereinbarten Textes ist hingegen nicht angebracht,
wenn es keine ernsthaften Gründe zur Annahme gibt, dass er nicht dem Willen der
Vertragsparteien entspricht. Neben dem Wortlaut sind ergänzend zu berücksichtigen
namentlich der Zusammenhang, in dem die Vereinbarung steht, und die gesamten
Umstände, unter denen sie getroffen wurde. Eine Rolle spielen können namentlich
die Entstehungsgeschichte der Vereinbarung, die Begleitumstände (wie Ort und
Zeit), das Verhalten der Parteien vor und nach dem Vertragsschluss sowie der
Vertragszweck. Das Verhalten nach Vertragsschluss ist indessen nur insofern zu
berücksichtigen, als daraus Rückschlüsse auf die Willenslage bei
Vertragsschluss zu ziehen sind. Die Auslegung erfolgt ex tunc, das heisst es
ist auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Der Richter darf nur
solche Umstände zur Auslegung heranziehen, aus denen sich Schlüsse auf die seinerzeitige
Willenslage ziehen lassen. Führen diese primären und ergänzenden
Auslegungsmittel zu keinem eindeutigen Ergebnis, finden subsidiär weitere Regeln
Anwendung. Dazu gehört unter anderem die Unklarheitenregel (in dubio contra
stipulatorem): Hat eine Vertragspartei beziehungsweise ihre Hilfsperson oder
ihr Vertreter eine unklare Vertragsbestimmung verfasst, welche mindestens zwei
vertretbare Deutungen zulässt, so hat sie als Konsequenz die für sie ungünstigere
Auslegung hinzunehmen (Wolfgang Wiegand in: Basler Kommentar, Obligationenrecht
I, 6. Auflage 2015, Art. 18 OR N 10 ff., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
4.1
Der
Wortlaut der Bestimmung über den Bonus ist – was auch die Berufungsbeklagte
nicht ernsthaft bestreitet – eindeutig und klar. Ziffer 7 des Arbeitsvertrages enthält
für die Jahre 2010 und 2011 eine unmissverständliche Bonusregelung.
Irgendwelche Voraussetzungen, von denen die Auszahlung des betragsmässig
festgelegten Bonus abhängig wäre, werden nicht aufgeführt. Auch ein Hinweis auf
ein allfälliges Ermessen der Beklagten in Bezug auf die Ausrichtung des Bonus
fehlt. Dass der Bonus im Vertrag nicht unter Ziffer 6 (Titel: Gehalt) zusammen
mit dem Lohn geregelt wurde, spricht nicht gegen einen voraussetzungslosen Anspruch.
Unter der gleichen Ziffer 7 wie der Bonus ist auch der 13. Monatslohn erwähnt,
bei dem es sich ebenfalls um einen unbedingten Anspruch handelt. Ausdrücklich
offen gelassen und damit nicht geregelt haben die Parteien den Bonus für die
Zeit ab dem Jahr 2012. Dieser Hinweis auf ein neues Bonusreglement ab dem Jahr
2012.
unterstreicht die bedingungslose Zusicherung des Bonus für die Jahre 2010
und 2011. Da der Bonus auch nach Auffassung des Klägers ab 2012 leistungsabhängig
– und damit anders als derjenige für die Jahre 2010 und 2011 – ausgestaltet
werden sollte, machte es auch durchaus Sinn, den Bonus bereits für die beiden
ersten Jahre – obwohl es sich um einen fixen Betrag handelte – gesondert
auszuweisen. Die Parteien hatten ja einen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen.
Die Beklagte kann daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz aus dem Umstand,
dass die Parteien den Bonus in Ziffer 7 des Vertrages geregelt hatten, nichts
zu ihren Gunsten ableiten.
4.2
Die ersten
Kontakte im Hinblick auf die Anstellung des Klägers bei der Beklagten erfolgten
offenbar über eine Personalvermittlungsfirma. Der Kläger hatte bei der Vorinstanz
das zu seiner Person angefertigte Personalienblatt dieser Firma eingereicht
(klägerische Urkunde 4). In Bezug auf das Salär bei seiner damaligen
Arbeitgeberin, der C.___ AG, enthält das Blatt folgende Bemerkung: «CHF 220‘000
plus Bonus bis 70‘000 = 290‘000, plus Geschäftsauto. Grundsätzlich verhandelbar,
aber da kein Druck zu wechseln auch nicht sehr bereit hier grosse Abstriche zu
machen». Das Total von CHF 290‘000.00 entspricht in etwa dem Gehalt inkl.
Jahresendzulage und Bonus gemäss dem Arbeitsvertrag bei der Beklagten (13 x
19‘000.00 + 40‘000.00 = 287‘000.00). Die Entstehungsgeschichte des Arbeitsvertrages
deutet somit in die gleiche Richtung wie dessen Wortlaut, wonach der Bonus für
die Jahre 2010 und 2011 voraussetzungslos geschuldet ist. Dass bei der
Beklagten ein höheres Fixum aber ein geringerer Bonus vereinbart wurde, ist
unerheblich; massgebend ist das Total der Beträge. Wenn das Amtsgericht bei
seiner Vergleichsrechnung zusätzlich noch einen Betrag von CHF 30‘000.00 für eine
erweiterte berufliche Vorsorge aufrechnet, vermischt es Äpfel mit Birnen. Bei
von der Arbeitgeberin an die berufliche Vorsorge geleisteten Beträgen handelt
es sich nicht um ein direkt und sofort geleistetes Entgelt für geleistete
Arbeit. Die gestützt darauf gezogene Schlussfolgerung des Amtsgerichts, dem
Kläger käme, wenn der Bonus voraussetzungslos geschuldet wäre, eine viel höhere
finanzielle Sicherheit zu als bei der vorherigen Arbeitgeberin, ist deshalb
nicht haltbar. Auch aus der Entstehungsgeschichte – soweit sie überhaupt
bekannt ist – kann die Beklagte somit nichts für ihren Standpunkt ableiten.
4.3
Beim
Verhalten nach Vertragsabschluss fällt auf, dass der Kläger, dem als Geschäftsführer
der Beklagten die operative Führungsverantwortung oblag (Ziff. 2 lit. a des
Arbeitsvertrages, klägerische Urkunde 2), den vorliegend umstrittenen Bonus für
das Jahr 2011 weder budgetiert noch nachträglich in der Jahresrechnung
aufgeführt hatte. Unmittelbare Reaktionen auf den Lohnausweis 2011 und die
Lohnabrechnungen, die keinen Bonus enthielten, erfolgten ebenfalls nicht. All
diese Umstände deuten, wie die Berufungsbeklagte zutreffend bemerkt, in der Tat
darauf hin, dass der Kläger die Bonusregelung anders, als gemäss dem Wortlaut
des Vertrages geregelt, verstanden haben könnte. Solche Unterlassungen könnten
aber genauso gut auch Ausdruck des von der Berufungsbeklagten dem Kläger
mehrfach vorgeworfenen Ungenügens und seiner Fehlleistungen sein (vgl. z.B.
Berufungsantwort, BS 16 S. 11).
Aktenkundig
ist eine E-Mail des Klägers vom 2. März 2012 an den Verwaltungsratspräsidenten
der Beklagten, mit welcher er die Bonusfrage thematisiert (Urkunde 15 der
Beklagten). In seiner Antwort bemerkt der Verwaltungsratspräsident: «Bei dem
durch Ihre Fehlleistungen entstandenen Schaden erwarte ich einen freiwilligen
Bonus-Verzicht» (Urkunde 15 der Beklagten). Diese Antwort spricht sehr dafür,
dass der Verwaltungsratspräsident der Beklagten von einem Anspruch des Klägers
auf den Bonus, wie sich dies aus dem Wortlaut des Arbeitsvertrages ergibt,
ausging. Ein freiwilliger Verzicht ist nämlich nur dann erforderlich, wenn ein
Anspruch besteht. Stünde die Ausrichtung des Bonus im Ermessen der Arbeitgeberin
oder sind die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, wäre kein «freiwilliger Verzicht»
nötig.
Das Verhalten
der Parteien nach dem Vertragsabschluss ist somit mehrdeutig. Rückschlüsse auf
die Willenslage bei Vertragsabschluss sind deshalb nicht möglich. Erst recht
darf nicht daraus geschlossen werden, dass die Parteien etwas anderes wollten,
als dem Wortlaut und der Systematik der vertraglichen Regelung entnommen werden
kann. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass dem Kläger für das Jahr 2010 ebenfalls
nicht der gemäss Vertrag vorgesehene Bonus von CHF 23‘333.00, sondern nur ein
reduzierter Betrag ausbezahlt wurde. Seine Begründung, er habe auf den Betrag
von CHF 2‘333.00 verzichtet, weil er relativ geringfügig war und er das
Verhältnis zum Verwaltungsratspräsidenten nicht bereits zu Beginn seines
Arbeitsverhältnisses trüben wollte, ist durchaus plausibel.
4.4
Mit dem
Berufungskläger ist festzuhalten, dass die am 31. Januar 2013 für das Jahr 2012
beschlossene und verabredete Bonusregelung (Urkunden 16 und 17 der Beklagten) entgegen
der Auffassung des Amtsgerichts nicht zur Beurteilung der Bonusregelung für die
Jahre 2010 und 2011 herangezogen werden kann. In Ziffer 7 des Arbeitsvertrages hatten
die Parteien ausdrücklich festgehalten, dass spätestens bis 31.12.2011 die
Bonusregelung neu definiert werde. Wäre beabsichtigt gewesen, damit auch die
Regelung für die Jahre 2010 und 2011 zu thematisieren, hätten die Parteien
nicht vereinbart, die Bonusregelung werde bis spätestens Ende 2011 «neu definiert».
Gemeint sein konnte damit nur eine Neuregelung für die Zukunft, weil sich die
Parteien für die Jahre 2010 und 2011 geeinigt hatten.
4.5
Die
Bemerkung der Vorinstanz, der Kläger habe den Begriff «Bonus»
in einem betriebswirtschaftlichen Sinne verstanden, das heisst insbesondere im
Sinne eines Vergütungsanteils, der auf einer kurzfristigen Bemessungsperiode
basiere, leistungsabhängig ausgestaltet sei und in der Höhe vom Erreichen
kurzfristiger, operativer Zielsetzungen abhängig sei, findet in den Akten keine
Stütze. Wie bereits erwähnt, wird der Begriff des Bonus im Obligationenrecht
nicht definiert und es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob ein vereinbarter
Bonus als Gratifikation oder als Teil des Lohnes zu qualifizieren ist.
4.6.1
Die Beklagte
macht geltend, der Kläger habe auf den Bonus für das Jahr 2011 konkludent
verzichtet. Der Kläger entgegnet, ein solcher Verzicht widerspräche dem
Verzichtsverbot gemäss Art. 341 Abs. 1 OR. Dieser Bestimmung zufolge kann der
Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach
dessen Beendigung auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des
Gesetzes oder aus unabdingbaren Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages
ergeben, nicht verzichten.
4.6.2
Das
Bundesgericht erwog in einem Entscheid vom 3. Februar 2009 zu dieser Frage
Folgendes: «En revanche, comme l'art. 322 CO est de droit dispositif, les
parties peuvent, par un accord, décider de diminuer le salaire en cours de
contrat, avant l'échéance du délai légal de congé. Un tel accord ne vaut toutefois que pour
le futur et ne peut se rapporter à des prestations de travail déjà accomplies»
(Urteil des Bundesgerichts 4A_509/2008, E. 5.1). Ausgehend von dieser Rechtsprechung vertritt ein Teil der
Lehre die Auffassung, das Verzichtsverbot von Art. 341 OR sei auch auf Boni mit
Lohncharakter für bereits geleistete Arbeit anwendbar (vgl. Wolfgang Portmann /
Roger Rudolph, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Auflage 2015, Art.
341.
OR N 4., mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht hat die Frage in einem
neueren Entscheid offen gelassen, gleichzeitig aber betont, es sei «grosse
Zurückhaltung gegenüber der Bejahung eines Verzichts auf arbeitsrechtliche
Ansprüche geboten» (Urteil des Bundesgerichts 4A_187/2015,4A_199/2015 beide vom
29.
September 2015, E. 6.2.2.2). Die Frage muss auch im vorliegenden Fall nicht
abschliessend beantwortet werden. Selbst wenn nämlich das Verzichtsverbot auf
den für das Jahr 2011 vereinbarten Bonus von CHF 40‘000.00 nicht anwendbar wäre,
müsste der von der Beklagten behauptete Verzicht infolge konkludenten
Verhaltens – wie nachfolgend dargelegt wird – verneint werden.
4.6.3
Der
Kläger akzeptierte für das Jahr 2010 eine Kürzung des Bonus um CHF 2‘333.00. Den
für das Jahr 2011 einklagten Betrag von CHF 40‘000.00 liess er – obwohl er die
operative Führungsverantwortung für die Beklagte hatte – weder im entsprechenden
Budget noch in der Jahresrechnung berücksichtigen. Auf den Lohnausweis 2011 und
die Lohnabrechnungen, welche keine Bonuszahlung enthielt, reagierte er nicht.
Die Beklagte interpretiert dieses Verhalten zu Unrecht als konkludenten Verzicht
auf den Bonus. Wie vorstehend in Erwägung 4.3 aufgezeigt, verhielten sich die
Parteien während der Vertragsdauer in Bezug auf den Bonus mehrdeutig. Und insbesondere
steht der Annahme eines konkludenten Verzichts entgegen, dass der Kläger die
Bonusfrage mit E-Mail vom 2. März 2012 an den Verwaltungsratspräsidenten der
Beklagten thematisiert hatte.
Der
Verwaltungsratspräsident der Beklagten führte in seinem Antwortmail vom 2. März
2012.
auf die E-Mail des Klägers Folgendes aus: «Der genannte Anstellungsvertrag
wurde von uns nicht in allen Details ausformuliert. Treu und Glauben gerade
auch bezüglich Geben und Nehmen war eine wichtige Basis in unseren
Verhandlungen. Bei Ihrem für unsere Verhältnisse Top-Verdienst (inkl. Personalvorsorge)
setzten wir auch eine ebensolche Topleistung mit den entsprechenden Ergebnissen
voraus. Wenn Sie nun der Meinung sind, dass Ihr zu verantwortendes
katastrophales Resultat nach all dem Besprochenen und Geschehenen trotzdem
vertraglich die Auslösung des Bonus garantiert, bitte ich Sie mir unverzüglich
und schriftlich mitzuteilen, dass Sie die Auszahlung fordern. Gehen Sie davon
aus, dass ich unsere Vereinbarung gut gelesen und geprüft habe. Eine Schonfrist
in Ihrem Sinne, dass Sie für das Resultat Ihrer Handlungen keine Verantwortung
zu übernehmen haben, vereinbarten wir nie. Bei dem durch Ihre Fehlleistungen
entstandenen Schaden erwarte ich einen freiwilligen Bonus-Verzicht. Auf weitere
Auslegungskonstruktionen sollten wir klugerweise verzichten» (Urkunde 15 der
Beklagten). Dass der Kläger auf diese Antwort nicht reagierte, kann ebenfalls
nicht als konkludente Zustimmung gedeutet werden. Es besteht grundsätzlich keine
Antwortpflicht, was selbst dann gilt, wenn die andere Seite einseitig erklärt,
bei Stillschweigen werde Einverständnis angenommen (Peter Gauch/Walter R. Schluep
/Jörg Schmid/Susanne Emmenegger, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner
Teil I, 10. Aufl. 2014, N 451, S. 88, mit weiteren Hinweisen). Dazu kommt, dass
der Tonalität der Antwort des Verwaltungsratspräsidenten zufolge kaum anzunehmen
war, dass er bereit gewesen wäre, eine andere Auffassung zu akzeptieren. Der
Kläger befand sich damals noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis. Zu
beachten ist auch, dass ein Verzicht auf arbeitsrechtliche Ansprüche nur mit
grosser Zurückhaltung bejaht werden darf (Urteil des Bundesgerichts
4A_187/2015,4A_199/2015 beide vom 29. September 2015, E. 6.2.2.2). Dass
der Kläger bei der Unterzeichnung des neuen Bonusreglementes am 31. Januar 2013
(Beilagen 16 und 17) den für das Jahr 2011 noch offenen Betrag von CHF
40‘000.00 nicht ansprach, kann ihm ebenfalls nicht zum Nachteil gereichen, ging
es doch dabei nur um den Bonus des Jahres 2012. Entgegen der Auffassung der
Beklagten und Berufungsbeklagten ist deshalb nicht von einem Verzicht auf den
Bonus durch konkludentes Verhalten auszugehen.
5.1
Die
Berufung ist aus all diesen Gründen gutzuheissen, das angefochtene Urteil
aufzuheben und die Beklagte entsprechend dem Rechtsbegehren des Klägers zu
verpflichten, dem Kläger den Betrag von CHF 40‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1.
August 2013 und auf dem Betrag von CHF 40‘000.00 die gesetzlichen und vertraglichen
Sozialversicherungsabgaben zu bezahlen.
5.2
Die Kosten
des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens sind dem Ausgang entsprechend der
Beklagten und Berufungsbeklagten zu auferlegen. Weiter ist die Beklagte und
Berufungsbeklagte zu verpflichten, den Kläger und Berufungskläger für seine
Aufwendungen zu entschädigen. Dieser bittet darum, die Entschädigung von Amtes
wegen festzusetzen. Angemessen für beide Instanzen zusammen ist ein Betrag von
CHF 10‘000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Berufung wird
gutgeheissen. Das Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 1. Dezember 2015
wird aufgehoben.
2.
Die B.___ AG hat A.___
CHF 40‘000.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. August 2013 zu bezahlen und auf
dem Betrag von CHF 40‘000.00 die gesetzlichen und vertraglichen Sozialversicherungsabgaben
zu entrichten.
3.
Die Kosten des
Verfahrens vor Amtsgericht (inkl. Kosten des Schlichtungsverfahrens) von CHF
5‘000.00 und des Verfahrens vor Obergericht von CHF 5‘500.00 hat die B.___ AG
zu tragen. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Die B.___
AG hat A.___ somit den Betrag von CHF 10‘000.00 zu ersetzen.
CHF 500.00 werden A.___ von der Zentralen Gerichtskasse zurückerstattet.
4.
Die B.___ AG hat A.___
für das Verfahren vor beiden Instanzen eine Parteientschädigung von total CHF
10‘000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Der
Streitwert beträgt CHF 40‘000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit
Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im
Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel
Das
Bundesgericht hat mit Urteil vom 23. Juni 2017 die dagegen erhobene Beschwerde
abgewiesen (BGer 4A_216/2017).