ZKBER.2016.30
Forderung
10. Februar 2017Deutsch17 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 10. Februar 2017
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roland
Winiger,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Fürsprecherin
Gabriella Flückiger,
Berufungsbeklagte
betreffend Forderung
zieht die Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schlichtungsgesuch vom 8.
Januar 2015 verlangte die B.___ (Klägerin) von A.___ (Beklagter) einen Betrag
von CHF 31‘374.00 zuzüglich 5 % Zins seit 11. September 2014. An der
Verhandlung vom 25. September 2015 kam keine Einigung zu Stande und die
Klagebewilliung wurde ausgestellt.
2. Am 21. Mai 2015
reichte die Klägerin beim Richteramt Thal-Gäu die schriftliche Klage ein. Mit
der Klageantwort vom 24. August 2015 stellte der Beklagte den Antrag, die Klage
sei – bis auf einen Betrag von CHF 510.00 – abzuweisen, u.K.u.E.F. Am 20.
Januar 2016 fand die Hauptverhandlung mit Parteibefragung statt. Das
Amtsgericht fällte daraufhin folgendes Urteil:
1. A.___ hat der B.___ den Betrag von CHF
28‘974.00 (CHF 26‘784.00 Provision, CHF 2‘040.00 Internetgebühren für 17 Monate
und CHF 150.00 Werbetafel) zuzüglich Zins von 5 % seit dem 11. September 2014
zu bezahlen.
Im Mehrbetrag wird die
Klage abgewiesen.
2. A.___ hat der B.___, vertreten durch
Fürsprecherin Gabriella Flückiger, Solothurn, eine reduzierte Parteientschädigung
von pauschal CHF 6‘900.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3. Die Gerichtskosten mit einer
Entscheidgebühr von CHF 4‘000.00, total 4‘200.00, und die Kosten des Schlichtungsverfahrens
von CHF 500.00 haben die Parteien wie folgt zu bezahlen:
B.___ CHF
350.00,
A.___ CHF
4‘350.00.
4. […]
5. […].
3.1 Dagegen erhob der
Beklagte (von nun an: Berufungskläger) am 16. März 2016 frist- und formgerecht
Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn und stellte folgende
Rechtsbegehren:
1. Die Klage sei – bis auf einen Betrag
von CHF 1‘950.00 – abzuweisen und es seien sämtliche Dispositiv-Ziffern des
Urteils des Amtsgerichtes von Thal-Gäu vom 20. Januar 2016 aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass die
Berufungsbeklagte dem Berufungskläger keine Provision schuldet.
3. Die vom Berufungskläger an die
Berufungsbeklagte zu leistenden Werbekosten seien auf CHF 1‘950.00 (CHF 1‘800.00
Internetgebühren für 15 Monate und CHF 150.00 Werbetafel) festzusetzen.
4. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens seien der Klägerin und Berufungsbeklagten
aufzuerlegen.
5. Die Klägerin und Berufungsbeklagte
habe dem Beklagten und Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung von CHF 4‘203.90 (gemäss der Vorinstanz eingereichten
Kostennote) zu vergüten und für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung
gemäss noch einzureichender Kostennote zu zahlen.
3.2 Mit Berufungsantwort
vom 9. November 2016 schloss die Klägerin (nachfolgend: Berufungsbeklagte) auf
Abweisung der Berufung, u.K.u.E.F.
3.3 Der Berufungskläger
beantragt, es sei eine Parteibefragung durchzuführen. Dieser Antrag ist
abzuweisen, zumal bereits bei der Vorinstanz eine ausführliche Parteibefragung
stattgefunden hat und der Antrag auf eine Wiederholung dieses Beweismittels
nicht näher begründet ist. Der Berufungskläger beantragt weiter, C.___ von der [Bank
1] bzw. nun D.___ sowie [Bank 2] Geschäftsführer der [...], [Ort], als Zeugen
zu befragen. Auch dieser Beweisantrag ist abzuweisen. Es ist nicht zulässig im
Berufungsverfahren ein neues Beweismittel anzurufen, um damit eine Tatsache zu
beweisen, die bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt (Art. 317 Abs. 1 lit. b der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) schon vor erster Instanz
hätte vorgebracht werden können (Peter Reetz/Sarah Hilber in: Thomas
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
3. Aufl., Zürich 2016, Art. 317 ZPO N 39). Im vorliegenden Prozess war von
Anfang an umstritten, ob die Berufungsbeklagte gemäss dem zwischen ihr und dem
Berufungskläger bestehenden Mäklervertrag überhaupt auftragsgemäss tätig
gewesen ist oder nicht. Die Anrufung der beiden Zeugen zu diesem Punkt ist
deshalb verspätet.
3.4 Über die Berufung
kann daher ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden
werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Am 2. Dezember 2010 erteilte der
Berufungskläger der Berufungsbeklagten den Auftrag, sein Einfamilienhaus an der
[...] in [...] (GB [...]) zum Preis von CHF 1‘290‘000.00 zu verkaufen. Gemäss
Vertrag hätte ein Preisnachlass von CHF 90‘000.00 gewährt werden können (kläg. Urkunde
5). Am 7. August 2012 schlossen die Parteien einen neuen Mäklervertrag. Der
Verkaufspreis für die Liegenschaft wurde neu auf CHF 1‘150‘000.00 festgesetzt
und es hätte ein Preisnachlass von CHF 70‘000.00 gewährt werden können (kläg.
Urkunde 6). Am 3. September 2013 schlossen die Parteien einen dritten Mäklervertrag
ab. Der Verkaufspreis für die Liegenschaft in […] wurde neu auf CHF
1‘240‘000.00 festgesetzt und es hätte ein Preisnachlass von CHF 40‘000.00 gewährt
werden können (kläg. Urkunde 2).
1.2
Der Berufungskläger geht
davon aus, dass das Auftragsverhältnis am 22. Dezember 2013 geendet habe. Mit
E-Mail vom 14. Oktober 2013 (kläg. Urkunde 18) habe er der Berufungsbeklagten
mitgeteilt, dass der Mindestkaufpreis um CHF 100‘000.00 gesenkt werde und dass
er ihr eine Zusatzprovision von 1 % gewähre, wenn bis am 22. Dezember 2013 ein
Käufer gefunden werde. Er habe die Berufungsbeklagte klar darauf hingewiesen,
dass diese neue Vereinbarung zwischen ihnen am 22. Dezember 2013 enden werde,
falls bis dann kein Käufer gefunden werde. Überdies habe er die
Berufungsbeklagte am 8. Januar 2014 (kläg. Urkunde 8) schriftlich angewiesen,
das Inserat aus dem Netz zu entfernen, was die Berufungsbeklagte auch getan
habe. Sie habe damit zum Ausdruck gebracht, dass sie die neue Vereinbarung und
die Beendigung des Auftrages per 22. Dezember 2013 akzeptiere. Dies gehe auch
aus dem E-Mail sowie dem Einschreiben vom 6. März 2014 hervor (bekl. Urkunde 27
und 28). Infolge Beendigung des Mäklervertrages rund drei Monate vor dem
Verkauf der Liegenschaft, schulde er der Berufungsbeklagten keine Provision.
1.3
Die
Berufungsbeklagte hält demgegenüber dafür, dass der Berufungskläger den
Mäklervertrag am 6. März 2014 (kläg. Urkunde 8) und damit zur Unzeit gekündigt
habe. Mit E-Mail vom 8. Januar 2014 habe sie der Berufungskläger lediglich
aufgefordert, die Inserate für das Verkaufsobjekt vorübergehend aus den Medien
zu löschen. Von einem Widerruf sei dabei nicht die Rede gewesen. Der Widerruf
vom 6. März 2014 (bekl. Urkunde 28) sei daher plötzlich und unerwartet erfolgt.
Wie dem Amtsblatt des Kantons Solothurn Nr. 11 vom 14. März 2014 zu entnehmen
sei, habe der Berufungskläger seine Liegenschaft [...] verkauft. Gemäss den
Angaben des zuständigen Grundbuchamtes sei die Liegenschaft am 10. März 2014
verkauft worden (kläg. Urkunden 11 und 12). Da der Widerruf des Mäklervertrages
zur Unzeit – nur vier Tage vor dem Verkauf der Liegenschaft – erfolgt sei,
schulde der Berufungskläger ihr den durch den Widerruf entstandenen Schaden.
Dieser bemesse sich nach dem konkreten Vertrag, was bedeute, dass er ihr die
vereinbarte Provision, die auch dann geschuldet sei, wenn sie nicht selber den
Käufer vermittelt habe, sowie die angefallenen Auslagen zu bezahlen habe.
2.
Die Berufung ist
gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Nach Lehre
und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen
darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid
falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber
insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll.
Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen
Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die
Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie
sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen
Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz
einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich
aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers
auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen
blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was
bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend
genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und
nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in
der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid
auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am
angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus,
dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen
bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik
beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische
Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E.
4.
).
3.1
Die Vorinstanz hat
zur Behauptung des Berufungsklägers, das Auftragsverhältnis habe bereits am 22.
Dezember 2013 geendet, ausgeführt, der Wortlaut des E-Mails des Beklagten vom
14.
Oktober 2013 sei unmissverständlich. Komme die von ihm formulierte
Bedingung – Verkauf der Liegenschaft bis Weihnachten – nicht zu Stande, müsste
er den Mäklervertrag kündigen. Aufgrund des Wortlautes (konjunktiv) und des
Umstandes, dass eine Kündigung bedingungsfeindlich sei, könne nicht geschlossen
werden, dass der Beklagte den Mäklervertrag per 22. Dezember 2013 gekündigt
habe. Das korrespondiere auch mit seinem E-Mail vom 8. Januar 2014 (kläg.
Urkunde 8). Dort schreibe der Beklagte wortwörtlich: «Leider konnte das Haus
trotz Preisreduktion nicht verkauft werden, daher bitte ich Sie, es vorübergehend
aus den Medien zu löschen». Auch diese Formulierung spreche eindeutig dafür,
dass der Beklagte zu diesem Zeitpunkt den Mäklervertrag noch nicht widerrufen
bzw. gekündigt hatte. Am 6. März 2014 habe der Beklagte den Mäklervertrag dann gekündigt
mit folgenden Worten: «Hiermit kündige ich oben erwähntes Mandat per sofort in
Folge Ihren Rücktritt aus den Verkaufsaktivitäten per Ende Oktober 2013, sowie
die unzulässige Vertragsänderungen zu Ihren Gunsten». Der Beklagte habe also «per
sofort» gekündigt und nicht wie in der Klageantwort behauptet rund drei Monate
vor dem Verkauf (BS 25 der Klageantwort).
3.2
Der Berufungskläger
wendet dagegen ein, die Vorinstanz beziehe sich zu Unrecht auf die schriftliche
Kündigung vom 6. März 2014. Diese sei nämlich nur nachträglich im Sinne einer
doppelten Absicherung erfolgt. Bereits vorgängig habe er den Mäklervertrag im
Januar 2014 per Telefon mündlich gekündigt, nachdem die Liegenschaft trotz
E-Mail vom 14. Oktober 2013 nicht verkauft worden sei. Die Anfang 2014 erfolgte
mündliche Kündigung habe die Berufungsbeklagte mit E-Mail vom 6. März 2014 (bekl.
Urkunde 27) ausdrücklich bestätigt. Diese Nachricht beziehe sich eindeutig auf
die von seiner Seite erfolgte mündliche Kündigung vom Januar 2014.
3.3
In der Klageantwort
vom 24. August 2015 argumentierte der Berufungskläger noch, er habe bereits mit
E-Mail vom 14. Oktober 2013 die Berufungsbeklagte darauf hingewiesen, dass der
Vertrag dahinfalle, wenn bis am 22. Dezember 2013 kein Käufer für die
Liegenschaft gefunden werde. Dieser neuen Vereinbarung habe die Berufungsbeklagte
nicht widersprochen. Überdies habe er die Berufungsbeklagte am 8. Januar 2014
schriftlich angewiesen, das Inserat aus dem Netz zu entfernen, was die Berufungsbeklagte
auch getan habe. Damit habe sie klar zum Ausdruck gebracht, dass sie die neue
Vereinbarung und die Beendigung des Auftrages per 22. Dezember 2013 akzeptiere
(BS 21). Im Berufungsverfahren bringt der Berufungskläger eine neue Variante
vor, nämlich, dass er den Vertrag im Januar 2014 per Telefon mündlich gekündigt
habe. Von einer mündlichen Kündigung war im vorinstanzlichen Verfahren nie die
Rede. In einem Berufungsverfahren kann der Sachverhalt nicht beliebig angepasst
werden (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die neue und unsubstantiierte Behauptung, die
Kündigung sei im Januar 2014 mündlich erfolgt, ist hier nicht (mehr) zu hören. Da
der Berufungskläger in seiner Berufung lediglich die neue Version einer
erfolgten Kündigung im Januar 2014 vorbringt, setzt er sich mit der Argumentation
der Vorinstanz – das E-Mail vom 14. Oktober 2013 stelle keine Kündigung des Vertrages
per 22. Dezember 2013 dar, da eine Kündigung bedingungsfeindlich sei und am 6.
Januar 2014 habe der Berufungskläger noch die Berufungsbeklagte aufgefordert,
das Inserat vorübergehend aus dem Netz zu entfernen, was eindeutig dafür
spreche, dass der Berufungskläger den Vertrag in diesem Zeitpunkt noch nicht
widerrufen habe und die sofortige Kündigung sei dann erst am 6. März 2014
ausgesprochen worden – nicht rechtsgenüglich auseinander.
4.1
Das Amtsgericht hat im
angefochtenen Urteil ausgeführt, Rechtsprechung und Lehre würden die Gültigkeit
einer Ausschliesslichkeitsklausel beim Mäklervertrag anerkennen. Hätten die
Parteien eine Ausschliesslichkeitsabrede getroffen, bestehe eine Pflicht des
Mäklers tätig zu werden. Der Beklagte werfe der Klägerin vor, ab Ende Oktober
nicht mehr tätig gewesen zu sein. Dies widerspreche den Akten und den eigenen
Aussagen des Beklagten.
4.2
Der Berufungskläger
rügt, die im angefochtenen Urteil erwähnten Tätigkeiten könnten allesamt nicht
als aktives Tätigwerden seitens der Berufungsbeklagten gewertet werden. Der
zwischen den Parteien am 3. September 2013 abgeschlossene Vertrag sehe eine
Ausschliesslichkeitsklausel vor. Entsprechend habe sich die Berufungsbeklagte
verpflichtet, für ihn tätig zu werden, was aber ab Oktober 2013 nicht mehr geschehen
sei. Folgerichtig sei die völlige Untätigkeit durch den Mäkler, also durch die
Berufungsbeklagte mit einer vereinbarten Exklusivität nicht vereinbar (BGE 103
II 129 E. 3).
4.3
Es ist nicht klar,
was der Berufungskläger mit seinen Ausführungen rügen will. Es ist auch von der
Berufungsbeklagten anerkannt, dass der Vertrag vom 3. September 2013 mit der
Ausschliesslichkeitsklausel am zwingenden jederzeitigen Widerrufsrecht von Art.
404.
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 412 Abs. 2 Obligationenrecht (OR, SR 220) nichts
zu ändern vermag. Auch der Hinweis auf BGE 103 II 129 ist unbehelflich, war
doch im dortigen Fall streitig, wieweit das gesetzliche Widerrufsrecht auch die
Konventionalstrafe betrifft. Vorliegend hat das Amtsgericht festgestellt, dass
der Widerruf des Mäklervertrages erst am 6. März 2014 erfolgt sei. Die Rüge des
angeblichen Untätigseins der Berufungsbeklagten ist daher nicht weiter zu
hören, zumal diese Behauptung tatsächlich den Akten und eigenen Aussagen
widerspricht (kläg. Urkunden 19 – 23, Parteibefragung) und da der Berufungskläger
noch im E-Mail vom 14. Oktober 2013 erklärt hat, es sei ihm klar, dass die
Berufungsbeklagte alles daran setze, das Haus zu verkaufen (kläg. Urkunde 18).
5.1
Die Vorinstanz hat
erwogen, charakteristisch für den Mäklervertrag sei dessen Entgeltlichkeit und
Erfolgsbedingtheit aufgrund der Tätigkeit des Mäklers zum Nachweis oder zur
Vermittlung eines Vertrages, der seinerseits unterschiedlichster Natur sein
könne. Art. 413 OR sei jedoch dispositiver Natur. Die Parteien könnten insbesondere
den in zweifacher Hinsicht aleatorischen Charakter des Mäklervertrages (Unsicherheit,
ob ein Interessent gefunden und – gegebenenfalls – ob der Auftraggeber mit
diesem zum Abschluss kommen werde) mildern und eine Provisionsgarantie in dem
Sinne vereinbaren, dass der Auftraggeber dem Mäkler den Lohn ganz oder
teilweise auch für den Fall zusichere, dass nicht dieser den Abschluss
herbeigeführt habe oder dass ein Abschluss unterbleibe. Möchte der Mäkler seine
Aufwendungen auch für den Fall ersetzt erhalten, dass der angestrebte
Hauptvertrag nicht zustande komme – z.B. wenn der Hauptvertrag ohne Tätigkeit
des Maklers zustande komme oder der Auftraggeber den Auftrag vor Abschluss des
Kaufvertrags widerrufe – so sei dies speziell in der Form einer sogenannten
Provisionsgarantie zu vereinbaren. Genau das hätten die Parteien im
vorliegenden Fall stipuliert. In Ziffer 2 des Mäklervertrages vom 3. September
2013.
(kläg. Urkunde 2) sei vereinbart worden, dass die Provision ebenfalls geschuldet
sei, wenn der Auftraggeber während der Vertragsdauer die Liegenschaft selbst
oder durch einen Dritten verkaufe.
5.2
Der Berufungskläger
macht geltend, der Verkauf der Liegenschaft stehe in überhaupt keinem
Zusammenhang mit der Berufungsbeklagten, zumal diese ihre aktive Tätigkeit
bereits fünf Monate vor dem Verkauf der Liegenschaft per Oktober 2013
eingestellt habe. Diese Untätigkeit durch die Berufungsbeklagte sei mit der
vertraglich festgesetzten Exklusivität nicht vereinbar, weshalb folgerichtig
keine Provision geschuldet sei. Überdies verstosse der festgesetzte Provisionsbetrag
– zumal er völlig unabhängig vom bei der Berufungsbeklagten angefallenen Aufwand
zu bezahlen sei – ohnehin gegen das Widerrufsrecht nach Art. 404 OR und sei
damit ungültig.
5.3
Ob der Verkauf der
Liegenschaft durch das Tätigwerden der Berufungsbeklagten zu Stande gekommen
ist oder nicht, ist unbeachtlich, hat doch die Vorinstanz festgestellt, dass
gemäss dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag eine Provision unabhängig
von einem Vertragsabschluss zu bezahlen ist und dass von einer Einstellung der
Tätigkeiten von Seiten der Klägerin per Ende Oktober 2013 keine Rede sein könne
(vergl. auch Ziffer 4.3 hievor). Im Weitern wurde gerade nicht gegen das
jederzeit bestehende Widerrufsrecht gemäss Art. 404 OR verstossen, hat doch der
Berufungskläger am 6. März 2014 mit sofortiger Wirkung gekündigt (siehe
Ausführungen dazu in Ziffer 3.3 hievor). Die Berufung ist in diesem Punkt ungenügend.
6.1
Die Vorinstanz hat
festgehalten, der Berufungskläger habe den laufenden Mäklervertrag am 6. März
2014.
zur Unzeit gekündigt, sei doch die im Amtsblatt vom 14. März 2014
ausgeschriebene Handänderung per 10. März 2014 erfolgt. Mit der Kündigung vom
6.
März 2014 habe der Berufungskläger den vereinbarten Provisionsanspruch zu
Nichte machen wollen. Bei Auflösung zur Unzeit sei alles zu ersetzen, was die
Gegenseite gehabt hätte, wenn der Widerruf bzw. die Kündigung nicht gerade zur
Unzeit erfolgt wäre. Als Provision seien 2 % vom anzustrebenden Verkaufspreis
vereinbart gewesen. Im Vertrag vom 3. September 2013 sei ein Verkaufspreis von
CHF 1‘240‘000.00 vorgesehen gewesen. 2 % davon würden CHF 24‘800.00
entsprechen. Dazu komme die Mehrwertsteuer von CHF 1‘984.00, was einen
Provisionsanspruch von CHF 26‘784.00 ergebe. Gemäss den verschiedenen
Mäklerverträgen seien die Internetgebühren und CHF 150.00 für die Werbetafel
geschuldet. Die Internetgebühren seien aber nicht für 37 Monate, sondern nur
für 17 Monate in der Höhe von CHF 2‘040.00 geschuldet, seien doch im Vertrag
vom 2. Dezember 2010 die Internetkosten nicht angekreuzt. Das sei erst im
Vertrag vom 7. August 2012 erfolgt.
6.2
Gegen diese
Feststellungen bringt der Berufungskläger nichts Wesentliches vor. Lediglich
bezüglich der Internetgebühren wendet er ein, diese seien nur für 15 Monate
geschuldet, da die Liegenschaft nur bis Oktober 2013 auf kostenpflichtigen
Internetportalen aufgeschaltet gewesen sei.
6.3
Der Berufungskläger
behauptet neu im Berufungsverfahren, die Internetgebühren seien ab Oktober 2013
nicht mehr geschuldet, da die Liegenschaft ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf
kostenpflichtigen Internetportalen aufgeschaltet gewesen sei. In BS 13 der
Klage hat die Berufungsbeklagte Kosten für den Internetauftritt lediglich bis
Ende Dezember 2013 – und nicht bis Vertragsende – geltend gemacht, weil der Berufungskläger
ja nachweislich darum ersucht habe, den Internetauftritt vorübergehend zu
stoppen. Der Berufungskläger hat in BS 29 seiner Klageantwort hiezu entgegnet,
Vertragsschluss sei der 3. September 2013 gewesen. Die Internetgebühren könnten
daher erst ab diesem Zeitpunkt geltend gemacht werden. Die Klägerin rüge den
Internetauftritt bis Ende Dezember 2013, was einen Auslagenersatz von insgesamt
drei Monate à je CHF 120.00 pro Monat, total CHF 360.00 ausmache. Zusammen mit
den Kosten für die Werbetafel vor dem Haus von CHF 150.00 ergebe dies einen
akzeptierten Betrag von CHF 510.00. Nachdem der Berufungskläger bei der
Vorinstanz die Internetkosten bis Ende Dezember 2013 anerkannt hat und nun auch
bereit ist, die Internetkosten ab August 2012 zu bezahlen, erübrigen sich
weitere Ausführungen zu diesem neuen Vorbringen (Internetkosten für 15 Monate
anstatt für 17 Monate).
7.
Zusammenfassend ist
festzustellen, dass die Berufung unbegründet ist und deshalb abgewiesen werden
muss. Entsprechend hat der Berufungskläger die Kosten des Verfahrens von CHF
3‘250.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung
auszurichten. Die Berufungsbeklagte reicht eine Kostennote ein mit einem
Aufwand von über 24 Stunden. Die erscheint angesichts der Tatsache, dass die
Berufungsbeklagte bereits im Verfahren vor der Vorinstanz einen Aufwand von
21,85 Stunden (ohne Hauptverhandlung) geltend gemacht hat und im dortigen
Verfahren bereits sämtliche im Berufungsverfahren wiederholten Argumente
erörtert hat, überrissen. Für die Abfassung der Berufungsantwort erscheinen 15
Stunden angemessen. Die Spesen von CHF 270.50 sind nicht ausgewiesen und auch
nicht nachvollziehbar. CHF 100.00 werden zugestanden. Dies ergibt zusammen mit
der Mehrwertsteuer einen Betrag von total CHF 4‘644.00.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens
in der Höhe von CHF 3‘250.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3. A.___ hat der A.___ für das Verfahren
vor Obergericht eine Parteientschädigung von CHF 4‘644.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
den Betrag von CHF 30‘000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen
sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der
Zivilkammer des Obergerichts
Der
Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Kofmel