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Entscheid

ZKBER.2016.30

Forderung

10. Februar 2017Deutsch17 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Schlichtungsgesuch vom 8.

Januar 2015 verlangte die B.___ (Klägerin) von A.___ (Beklagter) einen Betrag

von CHF 31‘374.00 zuzüglich 5 % Zins seit 11. September 2014. An der

Verhandlung vom 25. September 2015 kam keine Einigung zu Stande und die

Klagebewilliung wurde ausgestellt.

2. Am 21. Mai 2015

reichte die Klägerin beim Richteramt Thal-Gäu die schriftliche Klage ein. Mit

der Klageantwort vom 24. August 2015 stellte der Beklagte den Antrag, die Klage

sei – bis auf einen Betrag von CHF 510.00 – abzuweisen, u.K.u.E.F. Am 20.

Januar 2016 fand die Hauptverhandlung mit Parteibefragung statt. Das

Amtsgericht fällte daraufhin folgendes Urteil:

1. A.___ hat der B.___ den Betrag von CHF

28‘974.00 (CHF 26‘784.00 Provision, CHF 2‘040.00 Internetgebühren für 17 Monate

und CHF 150.00 Werbetafel) zuzüglich Zins von 5 % seit dem 11. September 2014

zu bezahlen.

Im Mehrbetrag wird die

Klage abgewiesen.

2. A.___ hat der B.___, vertreten durch

Fürsprecherin Gabriella Flückiger, Solothurn, eine reduzierte Parteientschädigung

von pauschal CHF 6‘900.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3. Die Gerichtskosten mit einer

Entscheidgebühr von CHF 4‘000.00, total 4‘200.00, und die Kosten des Schlichtungsverfahrens

von CHF 500.00 haben die Parteien wie folgt zu bezahlen:

B.___ CHF

350.00,

A.___ CHF

4‘350.00.

4. […]

5. […].

3.1 Dagegen erhob der

Beklagte (von nun an: Berufungskläger) am 16. März 2016 frist- und formgerecht

Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn und stellte folgende

Rechtsbegehren:

1. Die Klage sei – bis auf einen Betrag

von CHF 1‘950.00 – abzuweisen und es seien sämtliche Dispositiv-Ziffern des

Urteils des Amtsgerichtes von Thal-Gäu vom 20. Januar 2016 aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass die

Berufungsbeklagte dem Berufungskläger keine Provision schuldet.

3. Die vom Berufungskläger an die

Berufungsbeklagte zu leistenden Werbekosten seien auf CHF 1‘950.00 (CHF 1‘800.00

Internetgebühren für 15 Monate und CHF 150.00 Werbetafel) festzusetzen.

4. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens seien der Klägerin und Berufungsbeklagten

aufzuerlegen.

5. Die Klägerin und Berufungsbeklagte

habe dem Beklagten und Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren eine

Parteientschädigung von CHF 4‘203.90 (gemäss der Vorinstanz eingereichten

Kostennote) zu vergüten und für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung

gemäss noch einzureichender Kostennote zu zahlen.

3.2 Mit Berufungsantwort

vom 9. November 2016 schloss die Klägerin (nachfolgend: Berufungsbeklagte) auf

Abweisung der Berufung, u.K.u.E.F.

3.3 Der Berufungskläger

beantragt, es sei eine Parteibefragung durchzuführen. Dieser Antrag ist

abzuweisen, zumal bereits bei der Vorinstanz eine ausführliche Parteibefragung

stattgefunden hat und der Antrag auf eine Wiederholung dieses Beweismittels

nicht näher begründet ist. Der Berufungskläger beantragt weiter, C.___ von der [Bank

1] bzw. nun D.___ sowie [Bank 2] Geschäftsführer der [...], [Ort], als Zeugen

zu befragen. Auch dieser Beweisantrag ist abzuweisen. Es ist nicht zulässig im

Berufungsverfahren ein neues Beweismittel anzurufen, um damit eine Tatsache zu

beweisen, die bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt (Art. 317 Abs. 1 lit. b der

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) schon vor erster Instanz

hätte vorgebracht werden können (Peter Reetz/Sarah Hilber in: Thomas

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

3. Aufl., Zürich 2016, Art. 317 ZPO N 39). Im vorliegenden Prozess war von

Anfang an umstritten, ob die Berufungsbeklagte gemäss dem zwischen ihr und dem

Berufungskläger bestehenden Mäklervertrag überhaupt auftragsgemäss tätig

gewesen ist oder nicht. Die Anrufung der beiden Zeugen zu diesem Punkt ist

deshalb verspätet.

3.4 Über die Berufung

kann daher ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden

werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Am 2. Dezember 2010 erteilte der

Berufungskläger der Berufungsbeklagten den Auftrag, sein Einfamilienhaus an der

[...] in [...] (GB [...]) zum Preis von CHF 1‘290‘000.00 zu verkaufen. Gemäss

Vertrag hätte ein Preisnachlass von CHF 90‘000.00 gewährt werden können (kläg. Urkunde

5). Am 7. August 2012 schlossen die Parteien einen neuen Mäklervertrag. Der

Verkaufspreis für die Liegenschaft wurde neu auf CHF 1‘150‘000.00 festgesetzt

und es hätte ein Preisnachlass von CHF 70‘000.00 gewährt werden können (kläg.

Urkunde 6). Am 3. September 2013 schlossen die Parteien einen dritten Mäklervertrag

ab. Der Verkaufspreis für die Liegenschaft in […] wurde neu auf CHF

1‘240‘000.00 festgesetzt und es hätte ein Preisnachlass von CHF 40‘000.00 gewährt

werden können (kläg. Urkunde 2).

1.2

Der Berufungskläger geht

davon aus, dass das Auftragsverhältnis am 22. Dezember 2013 geendet habe. Mit

E-Mail vom 14. Oktober 2013 (kläg. Urkunde 18) habe er der Berufungsbeklagten

mitgeteilt, dass der Mindestkaufpreis um CHF 100‘000.00 gesenkt werde und dass

er ihr eine Zusatzprovision von 1 % gewähre, wenn bis am 22. Dezember 2013 ein

Käufer gefunden werde. Er habe die Berufungsbeklagte klar darauf hingewiesen,

dass diese neue Vereinbarung zwischen ihnen am 22. Dezember 2013 enden werde,

falls bis dann kein Käufer gefunden werde. Überdies habe er die

Berufungsbeklagte am 8. Januar 2014 (kläg. Urkunde 8) schriftlich angewiesen,

das Inserat aus dem Netz zu entfernen, was die Berufungsbeklagte auch getan

habe. Sie habe damit zum Ausdruck gebracht, dass sie die neue Vereinbarung und

die Beendigung des Auftrages per 22. Dezember 2013 akzeptiere. Dies gehe auch

aus dem E-Mail sowie dem Einschreiben vom 6. März 2014 hervor (bekl. Urkunde 27

und 28). Infolge Beendigung des Mäklervertrages rund drei Monate vor dem

Verkauf der Liegenschaft, schulde er der Berufungsbeklagten keine Provision.

1.3

Die

Berufungsbeklagte hält demgegenüber dafür, dass der Berufungskläger den

Mäklervertrag am 6. März 2014 (kläg. Urkunde 8) und damit zur Unzeit gekündigt

habe. Mit E-Mail vom 8. Januar 2014 habe sie der Berufungskläger lediglich

aufgefordert, die Inserate für das Verkaufsobjekt vorübergehend aus den Medien

zu löschen. Von einem Widerruf sei dabei nicht die Rede gewesen. Der Widerruf

vom 6. März 2014 (bekl. Urkunde 28) sei daher plötzlich und unerwartet erfolgt.

Wie dem Amtsblatt des Kantons Solothurn Nr. 11 vom 14. März 2014 zu entnehmen

sei, habe der Berufungskläger seine Liegenschaft [...] verkauft. Gemäss den

Angaben des zuständigen Grundbuchamtes sei die Liegenschaft am 10. März 2014

verkauft worden (kläg. Urkunden 11 und 12). Da der Widerruf des Mäklervertrages

zur Unzeit – nur vier Tage vor dem Verkauf der Liegenschaft – erfolgt sei,

schulde der Berufungskläger ihr den durch den Widerruf entstandenen Schaden.

Dieser bemesse sich nach dem konkreten Vertrag, was bedeute, dass er ihr die

vereinbarte Provision, die auch dann geschuldet sei, wenn sie nicht selber den

Käufer vermittelt habe, sowie die angefallenen Auslagen zu bezahlen habe.

2.

Die Berufung ist

gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Nach Lehre

und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen

darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid

falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber

insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll.

Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen

Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die

Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie

sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen

Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz

einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich

aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers

auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen

blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was

bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend

genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und

nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in

der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid

auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am

angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus,

dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen

bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik

beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische

Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E.

4.

).

3.1

Die Vorinstanz hat

zur Behauptung des Berufungsklägers, das Auftragsverhältnis habe bereits am 22.

Dezember 2013 geendet, ausgeführt, der Wortlaut des E-Mails des Beklagten vom

14.

Oktober 2013 sei unmissverständlich. Komme die von ihm formulierte

Bedingung – Verkauf der Liegenschaft bis Weihnachten – nicht zu Stande, müsste

er den Mäklervertrag kündigen. Aufgrund des Wortlautes (konjunktiv) und des

Umstandes, dass eine Kündigung bedingungsfeindlich sei, könne nicht geschlossen

werden, dass der Beklagte den Mäklervertrag per 22. Dezember 2013 gekündigt

habe. Das korrespondiere auch mit seinem E-Mail vom 8. Januar 2014 (kläg.

Urkunde 8). Dort schreibe der Beklagte wortwörtlich: «Leider konnte das Haus

trotz Preisreduktion nicht verkauft werden, daher bitte ich Sie, es vorübergehend

aus den Medien zu löschen». Auch diese Formulierung spreche eindeutig dafür,

dass der Beklagte zu diesem Zeitpunkt den Mäklervertrag noch nicht widerrufen

bzw. gekündigt hatte. Am 6. März 2014 habe der Beklagte den Mäklervertrag dann gekündigt

mit folgenden Worten: «Hiermit kündige ich oben erwähntes Mandat per sofort in

Folge Ihren Rücktritt aus den Verkaufsaktivitäten per Ende Oktober 2013, sowie

die unzulässige Vertragsänderungen zu Ihren Gunsten». Der Beklagte habe also «per

sofort» gekündigt und nicht wie in der Klageantwort behauptet rund drei Monate

vor dem Verkauf (BS 25 der Klageantwort).

3.2

Der Berufungskläger

wendet dagegen ein, die Vorinstanz beziehe sich zu Unrecht auf die schriftliche

Kündigung vom 6. März 2014. Diese sei nämlich nur nachträglich im Sinne einer

doppelten Absicherung erfolgt. Bereits vorgängig habe er den Mäklervertrag im

Januar 2014 per Telefon mündlich gekündigt, nachdem die Liegenschaft trotz

E-Mail vom 14. Oktober 2013 nicht verkauft worden sei. Die Anfang 2014 erfolgte

mündliche Kündigung habe die Berufungsbeklagte mit E-Mail vom 6. März 2014 (bekl.

Urkunde 27) ausdrücklich bestätigt. Diese Nachricht beziehe sich eindeutig auf

die von seiner Seite erfolgte mündliche Kündigung vom Januar 2014.

3.3

In der Klageantwort

vom 24. August 2015 argumentierte der Berufungskläger noch, er habe bereits mit

E-Mail vom 14. Oktober 2013 die Berufungsbeklagte darauf hingewiesen, dass der

Vertrag dahinfalle, wenn bis am 22. Dezember 2013 kein Käufer für die

Liegenschaft gefunden werde. Dieser neuen Vereinbarung habe die Berufungsbeklagte

nicht widersprochen. Überdies habe er die Berufungsbeklagte am 8. Januar 2014

schriftlich angewiesen, das Inserat aus dem Netz zu entfernen, was die Berufungsbeklagte

auch getan habe. Damit habe sie klar zum Ausdruck gebracht, dass sie die neue

Vereinbarung und die Beendigung des Auftrages per 22. Dezember 2013 akzeptiere

(BS 21). Im Berufungsverfahren bringt der Berufungskläger eine neue Variante

vor, nämlich, dass er den Vertrag im Januar 2014 per Telefon mündlich gekündigt

habe. Von einer mündlichen Kündigung war im vorinstanzlichen Verfahren nie die

Rede. In einem Berufungsverfahren kann der Sachverhalt nicht beliebig angepasst

werden (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die neue und unsubstantiierte Behauptung, die

Kündigung sei im Januar 2014 mündlich erfolgt, ist hier nicht (mehr) zu hören. Da

der Berufungskläger in seiner Berufung lediglich die neue Version einer

erfolgten Kündigung im Januar 2014 vorbringt, setzt er sich mit der Argumentation

der Vorinstanz – das E-Mail vom 14. Oktober 2013 stelle keine Kündigung des Vertrages

per 22. Dezember 2013 dar, da eine Kündigung bedingungsfeindlich sei und am 6.

Januar 2014 habe der Berufungskläger noch die Berufungsbeklagte aufgefordert,

das Inserat vorübergehend aus dem Netz zu entfernen, was eindeutig dafür

spreche, dass der Berufungskläger den Vertrag in diesem Zeitpunkt noch nicht

widerrufen habe und die sofortige Kündigung sei dann erst am 6. März 2014

ausgesprochen worden – nicht rechtsgenüglich auseinander.

4.1

Das Amtsgericht hat im

angefochtenen Urteil ausgeführt, Rechtsprechung und Lehre würden die Gültigkeit

einer Ausschliesslichkeitsklausel beim Mäklervertrag anerkennen. Hätten die

Parteien eine Ausschliesslichkeitsabrede getroffen, bestehe eine Pflicht des

Mäklers tätig zu werden. Der Beklagte werfe der Klägerin vor, ab Ende Oktober

nicht mehr tätig gewesen zu sein. Dies widerspreche den Akten und den eigenen

Aussagen des Beklagten.

4.2

Der Berufungskläger

rügt, die im angefochtenen Urteil erwähnten Tätigkeiten könnten allesamt nicht

als aktives Tätigwerden seitens der Berufungsbeklagten gewertet werden. Der

zwischen den Parteien am 3. September 2013 abgeschlossene Vertrag sehe eine

Ausschliesslichkeitsklausel vor. Entsprechend habe sich die Berufungsbeklagte

verpflichtet, für ihn tätig zu werden, was aber ab Oktober 2013 nicht mehr geschehen

sei. Folgerichtig sei die völlige Untätigkeit durch den Mäkler, also durch die

Berufungsbeklagte mit einer vereinbarten Exklusivität nicht vereinbar (BGE 103

II 129 E. 3).

4.3

Es ist nicht klar,

was der Berufungskläger mit seinen Ausführungen rügen will. Es ist auch von der

Berufungsbeklagten anerkannt, dass der Vertrag vom 3. September 2013 mit der

Ausschliesslichkeitsklausel am zwingenden jederzeitigen Widerrufsrecht von Art.

404.

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 412 Abs. 2 Obligationenrecht (OR, SR 220) nichts

zu ändern vermag. Auch der Hinweis auf BGE 103 II 129 ist unbehelflich, war

doch im dortigen Fall streitig, wieweit das gesetzliche Widerrufsrecht auch die

Konventionalstrafe betrifft. Vorliegend hat das Amtsgericht festgestellt, dass

der Widerruf des Mäklervertrages erst am 6. März 2014 erfolgt sei. Die Rüge des

angeblichen Untätigseins der Berufungsbeklagten ist daher nicht weiter zu

hören, zumal diese Behauptung tatsächlich den Akten und eigenen Aussagen

widerspricht (kläg. Urkunden 19 – 23, Parteibefragung) und da der Berufungskläger

noch im E-Mail vom 14. Oktober 2013 erklärt hat, es sei ihm klar, dass die

Berufungsbeklagte alles daran setze, das Haus zu verkaufen (kläg. Urkunde 18).

5.1

Die Vorinstanz hat

erwogen, charakteristisch für den Mäklervertrag sei dessen Entgeltlichkeit und

Erfolgsbedingtheit aufgrund der Tätigkeit des Mäklers zum Nachweis oder zur

Vermittlung eines Vertrages, der seinerseits unterschiedlichster Natur sein

könne. Art. 413 OR sei jedoch dispositiver Natur. Die Parteien könnten insbesondere

den in zweifacher Hinsicht aleatorischen Charakter des Mäklervertrages (Unsicherheit,

ob ein Interessent gefunden und – gegebenenfalls – ob der Auftraggeber mit

diesem zum Abschluss kommen werde) mildern und eine Provisionsgarantie in dem

Sinne vereinbaren, dass der Auftraggeber dem Mäkler den Lohn ganz oder

teilweise auch für den Fall zusichere, dass nicht dieser den Abschluss

herbeigeführt habe oder dass ein Abschluss unterbleibe. Möchte der Mäkler seine

Aufwendungen auch für den Fall ersetzt erhalten, dass der angestrebte

Hauptvertrag nicht zustande komme – z.B. wenn der Hauptvertrag ohne Tätigkeit

des Maklers zustande komme oder der Auftraggeber den Auftrag vor Abschluss des

Kaufvertrags widerrufe – so sei dies speziell in der Form einer sogenannten

Provisionsgarantie zu vereinbaren. Genau das hätten die Parteien im

vorliegenden Fall stipuliert. In Ziffer 2 des Mäklervertrages vom 3. September

2013.

(kläg. Urkunde 2) sei vereinbart worden, dass die Provision ebenfalls geschuldet

sei, wenn der Auftraggeber während der Vertragsdauer die Liegenschaft selbst

oder durch einen Dritten verkaufe.

5.2

Der Berufungskläger

macht geltend, der Verkauf der Liegenschaft stehe in überhaupt keinem

Zusammenhang mit der Berufungsbeklagten, zumal diese ihre aktive Tätigkeit

bereits fünf Monate vor dem Verkauf der Liegenschaft per Oktober 2013

eingestellt habe. Diese Untätigkeit durch die Berufungsbeklagte sei mit der

vertraglich festgesetzten Exklusivität nicht vereinbar, weshalb folgerichtig

keine Provision geschuldet sei. Überdies verstosse der festgesetzte Provisionsbetrag

– zumal er völlig unabhängig vom bei der Berufungsbeklagten angefallenen Aufwand

zu bezahlen sei – ohnehin gegen das Widerrufsrecht nach Art. 404 OR und sei

damit ungültig.

5.3

Ob der Verkauf der

Liegenschaft durch das Tätigwerden der Berufungsbeklagten zu Stande gekommen

ist oder nicht, ist unbeachtlich, hat doch die Vorinstanz festgestellt, dass

gemäss dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag eine Provision unabhängig

von einem Vertragsabschluss zu bezahlen ist und dass von einer Einstellung der

Tätigkeiten von Seiten der Klägerin per Ende Oktober 2013 keine Rede sein könne

(vergl. auch Ziffer 4.3 hievor). Im Weitern wurde gerade nicht gegen das

jederzeit bestehende Widerrufsrecht gemäss Art. 404 OR verstossen, hat doch der

Berufungskläger am 6. März 2014 mit sofortiger Wirkung gekündigt (siehe

Ausführungen dazu in Ziffer 3.3 hievor). Die Berufung ist in diesem Punkt ungenügend.

6.1

Die Vorinstanz hat

festgehalten, der Berufungskläger habe den laufenden Mäklervertrag am 6. März

2014.

zur Unzeit gekündigt, sei doch die im Amtsblatt vom 14. März 2014

ausgeschriebene Handänderung per 10. März 2014 erfolgt. Mit der Kündigung vom

6.

März 2014 habe der Berufungskläger den vereinbarten Provisionsanspruch zu

Nichte machen wollen. Bei Auflösung zur Unzeit sei alles zu ersetzen, was die

Gegenseite gehabt hätte, wenn der Widerruf bzw. die Kündigung nicht gerade zur

Unzeit erfolgt wäre. Als Provision seien 2 % vom anzustrebenden Verkaufspreis

vereinbart gewesen. Im Vertrag vom 3. September 2013 sei ein Verkaufspreis von

CHF 1‘240‘000.00 vorgesehen gewesen. 2 % davon würden CHF 24‘800.00

entsprechen. Dazu komme die Mehrwertsteuer von CHF 1‘984.00, was einen

Provisionsanspruch von CHF 26‘784.00 ergebe. Gemäss den verschiedenen

Mäklerverträgen seien die Internetgebühren und CHF 150.00 für die Werbetafel

geschuldet. Die Internetgebühren seien aber nicht für 37 Monate, sondern nur

für 17 Monate in der Höhe von CHF 2‘040.00 geschuldet, seien doch im Vertrag

vom 2. Dezember 2010 die Internetkosten nicht angekreuzt. Das sei erst im

Vertrag vom 7. August 2012 erfolgt.

6.2

Gegen diese

Feststellungen bringt der Berufungskläger nichts Wesentliches vor. Lediglich

bezüglich der Internetgebühren wendet er ein, diese seien nur für 15 Monate

geschuldet, da die Liegenschaft nur bis Oktober 2013 auf kostenpflichtigen

Internetportalen aufgeschaltet gewesen sei.

6.3

Der Berufungskläger

behauptet neu im Berufungsverfahren, die Internetgebühren seien ab Oktober 2013

nicht mehr geschuldet, da die Liegenschaft ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf

kostenpflichtigen Internetportalen aufgeschaltet gewesen sei. In BS 13 der

Klage hat die Berufungsbeklagte Kosten für den Internetauftritt lediglich bis

Ende Dezember 2013 – und nicht bis Vertragsende – geltend gemacht, weil der Berufungskläger

ja nachweislich darum ersucht habe, den Internetauftritt vorübergehend zu

stoppen. Der Berufungskläger hat in BS 29 seiner Klageantwort hiezu entgegnet,

Vertragsschluss sei der 3. September 2013 gewesen. Die Internetgebühren könnten

daher erst ab diesem Zeitpunkt geltend gemacht werden. Die Klägerin rüge den

Internetauftritt bis Ende Dezember 2013, was einen Auslagenersatz von insgesamt

drei Monate à je CHF 120.00 pro Monat, total CHF 360.00 ausmache. Zusammen mit

den Kosten für die Werbetafel vor dem Haus von CHF 150.00 ergebe dies einen

akzeptierten Betrag von CHF 510.00. Nachdem der Berufungskläger bei der

Vorinstanz die Internetkosten bis Ende Dezember 2013 anerkannt hat und nun auch

bereit ist, die Internetkosten ab August 2012 zu bezahlen, erübrigen sich

weitere Ausführungen zu diesem neuen Vorbringen (Internetkosten für 15 Monate

anstatt für 17 Monate).

7.

Zusammenfassend ist

festzustellen, dass die Berufung unbegründet ist und deshalb abgewiesen werden

muss. Entsprechend hat der Berufungskläger die Kosten des Verfahrens von CHF

3‘250.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung

auszurichten. Die Berufungsbeklagte reicht eine Kostennote ein mit einem

Aufwand von über 24 Stunden. Die erscheint angesichts der Tatsache, dass die

Berufungsbeklagte bereits im Verfahren vor der Vorinstanz einen Aufwand von

21,85 Stunden (ohne Hauptverhandlung) geltend gemacht hat und im dortigen

Verfahren bereits sämtliche im Berufungsverfahren wiederholten Argumente

erörtert hat, überrissen. Für die Abfassung der Berufungsantwort erscheinen 15

Stunden angemessen. Die Spesen von CHF 270.50 sind nicht ausgewiesen und auch

nicht nachvollziehbar. CHF 100.00 werden zugestanden. Dies ergibt zusammen mit

der Mehrwertsteuer einen Betrag von total CHF 4‘644.00.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens

in der Höhe von CHF 3‘250.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet.

3. A.___ hat der A.___ für das Verfahren

vor Obergericht eine Parteientschädigung von CHF 4‘644.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

den Betrag von CHF 30‘000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen

sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der

Zivilkammer des Obergerichts

Der

Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Kofmel