ZKBER.2016.32
Forderung aus Arbeitsvertrag
1. September 2016Deutsch14 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 1. September 2016
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Niklaus
Gadient,
Berufungsklägerin
gegen
B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Krista
Rüst,
Berufungsbeklagte
betreffend Forderung
aus Arbeitsvertrag
zieht die Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ (im Folgenden die Klägerin)
erhob am 17. September 2015 beim Richteramt Thal-Gäu eine Klage aus Arbeitsrecht
gegen die A.___ AG (im Folgenden die Beklagte). Mit ihrer Klage machte sie Pauschalspesen
von CHF 11‘000.00 nebst Zins zu 5% seit 1. Juni 2014 sowie variablen Lohn für
die Zeit von 1. März 2014 bis 31. Mai 2014 von CHF 3‘305.00 brutto nebst Zins
zu 5% seit 1. Juni 2016 geltend.
2. Die Beklagte beantragte in ihrer
Klageantwort vom 16. Oktober 2015, die Klage sei vollumfänglich abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei, u.K.u.E.F.
3. Am 26. Januar 2016
fällte die Amtsgerichtsstatthalterin folgendes Urteil:
1. Die Beklagte hat der Klägerin den
Betrag von CHF 3‘305.00 (brutto) nebst Zins zu 5% seit 01.06.2014 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat der Klägerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Krista Rüst, [Ort], eine reduzierte Parteientschädigung
von CHF 1‘026.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3. Die Klägerin hat der Beklagten,
vertreten durch Rechtsanwalt Niklaus Gadient, [Ort], eine reduzierte Parteientschädigung
von CHF 2‘892.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
4. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Frist- und formgerecht erhob die Beklagte
(von nun an die Berufungsklägerin) am 6. April 2016 Berufung gegen dieses Urteil
und verlangte die Aufhebung von Ziffer 1 Satz 1 und die Abweisung des
Rechtsbegehrens der Klägerin betreffend variabler Leistungslohn. Weiter
verlangte sie, die Parteientschädigungen des erstinstanzlichen Verfahrens gemäss
den Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Urteils seien neu zu verlegen, u.K.u.E.F.
5. Die Klägerin (von nun an die Berufungsbeklagte)
schloss in ihrer Berufungsantwort vom 7. Mai 2016 (Postaufgabe) auf vollumfängliche
Abweisung der Berufung. Ziffer 1 Satz 1 des angefochtenen Urteils sei zu
bestätigen und ihr Rechtsbegehren betreffend variabler Leistungslohn sei
gutzuheissen, u.K.u.E.F.
6. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Gegenstand des Berufungsverfahrens
ist nur noch der variable Lohn, welcher der Berufungsbeklagten zugesprochen
worden ist. Demgegenüber hat die Berufungsbeklagte die Abweisung der geltend
gemachten Pauschalspesen akzeptiert.
1.2
Vorab wird nachfolgend der
Grundsachverhalt, welcher der Streitsache zugrunde liegt und insofern als
unbestritten betrachtet werden kann, wiedergegeben. Dasselbe gilt für die
Bestimmungen und Dokumente, auf welche die Vorinstanz ihren Entscheid
abgestützt hat und deren Anwendbarkeit umstritten ist.
1.3
Das Arbeitsverhältnis der
Berufungsbeklagten mit der Berufungsklägerin begann am 1. August 2012 und
endete am 31. Mai 2014. Per 1. März 2014 führte die Berufungsklägerin einen
neuen Anhang 7 «Variabler Leistungslohn» ein (Klagebeilage 9). Gemäss dessen
Ziffern 2.1 und 2.2 handelt es sich um eine erfolgs- und leistungsabhängige
Lohnkomponente, die nach Funktion, kollektivem Unternehmenserfolg und
individueller Leistung bemessen wird. Bei unterjährigem Austritt erfolgt nach
Ziffer 3.2 Absätze 1 und 2 die Auszahlung des variablen Leistungslohnes pro
rata temporis, abhängig vom Erfüllungsgrad der persönlichen Ziele, währenddem
der kollektive Erfolgsanteil […] entfällt. Dementsprechend wird vorliegend nur
der individuelle Leistungsanteil geltend gemacht. Gemäss Ziffer 2.9 kann der
direkte Vorgesetzte bei der Geschäftsleitung in begründeten Ausnahmefällen eine
Herabsetzung oder die Streichung des variablen Leistungslohnes beantragen,
wobei diese Massnahme eine schriftliche Stellungnahme erfordert.
1.4
Die Mitarbeiter wurden bereits am
6.
November 2013 über das neue Modell «Variabler Leistungslohn» informiert
(Beilage 15 zur Klageantwort). Nach dem vierten Blatt der an der
Mitarbeiter-Informationsveranstaltung gezeigten Präsentation (Beilage 16 zur
Klageantwort) findet sich unter der Überschrift «Wesentliche Änderungen» folgendes:
«Das neue System für den variablen Leistungslohn gilt nur wenn die Firma Gewinn
macht. Bei Verlust behält sich die Geschäftsleitung vor den variablen Leistungslohn
individuell fest zu legen.» Das Schreiben zur Mitarbeiterinformation, das den
Mitarbeitern nach der Informationsveranstaltung übergeben wurde, hält zudem
fest, dass den Mitarbeitern die Präsentation nochmals per Mail zugestellt wird.
In der diesem Schreiben beigelegten Empfangsbestätigung wurden die Mitarbeiter
zudem aufgefordert, anzukreuzen, wenn sie bereits per 1. Januar 2014 ins neue
System überzutreten wünschen (alles gemäss Beilage 15 zur Klageantwort). Die
Berufungsbeklagte bestätigte den Empfang des Informationsschreibens am 19.
November 2013, wobei sie den 1. März 2014 als gewünschtes Übertrittsdatum
ankreuzte (Beilage 17 zur Klageantwort).
2.
Zum variablen Lohn hielt die Vorderrichterin
in den Urteilserwägungen vorab fest, dass die Klägerin nach ihrem
Arbeitsvertrag vom 18. Mai 2012 in Verbindung mit Ziffer 2.1 des Reglements
«Variabler Leistungslohn» zusätzlich zum vertraglich vereinbarten Basislohn
(Fixgehalt) Anspruch auf eine erfolgs- und leistungsabhängige jährliche
variable Lohnkomponente habe, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt seien. Es
könne nicht zu Lasten der Klägerin gehen, wenn es die Beklagte unterlasse,
anlässlich eines Mitarbeitergesprächs eine Zielvereinbarung aufzusetzen. Es
wäre an der Beklagten gewesen, die Rahmenbedingungen für den variablen
Leistungslohn festzulegen, könne sich doch die Klägerin nicht selbst Ziele
setzen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Klägerin die Ziele für das Jahr
2014.
erreicht habe.
Unbestrittenermassen sei für die
Klägerin das neu eingeführte Reglement über den variablen Leistungslohn mitsamt
dem Anhang 7 per 1. März 2014 anwendbar gewesen. Gemäss Ziff. 2.9 des Anhangs 7
behalte sich die Geschäftsleitung der Beklagten in begründeten Ausnahmefällen,
so namentlich bei Geschäftsverlust, vor, den variablen Leistungslohn
herabzusetzen bzw. ganz zu streichen. Sowohl dem Reglement wie auch der
Präsentation anlässlich der Mitarbeiterinformation könne entnommen werden, dass
es sich um eine «Kann-Bestimmung» handle. In der Präsentation werde festgehalten:
«Das neue System für den variablen Leistungslohn gilt nur, wenn die Firma
Gewinn macht. Bei Verlust behalte sich die Geschäftsleitung vor, den variablen
Leistungslohn individuell festzulegen.» Es werde von der Beklagten lediglich
behauptet, es sei von der Möglichkeit, von einem variablen Leistungslohn abzusehen,
Gebrauch gemacht worden. Dies sei aber mit keinem Dokument belegt. Da der
Klägerin bei Erfüllung ihrer Ziele grundsätzlich ein Leistungslohn zustehe und
die Beklagte nicht beweisen könne, dass sie von ihrer Verzichtsmöglichkeit
Gebrauch gemacht habe, sei der variable Leistungslohn geschuldet. Dessen
ziffernmässige Berechnung durch die Klägerin sei unbestritten geblieben.
3.
Die Berufungsklägerin wendet
dagegen ein, die Amtsgerichtsstatthalterin sei fälschlicherweise davon ausgegangen,
dass der Anhang 7 «Variabler Leistungslohn» zur Anwendung gelange, dass das
Absehen von der Auszahlung eines variablen Leistungslohnes bei Verlust zu
beweisen sei und mangels dieses Beweises ein Geschäftsverlust der
Berufungsklägerin vorliegend nicht relevant, aber auch nicht bewiesen sei.
Anlässlich der Mitarbeiterinformation sowie in der Präsentation vom 6. November
2013.
sei ausdrücklich festgehalten und den Mitarbeitern deutlich gemacht
worden, dass das neue System des variablen Leistungslohnes nur greife, wenn sie
Gewinn verzeichne. Daraus werde ohne Weiteres deutlich, dass der neue Anhang 7
«Variabler Leistungslohn» gar nicht zur Anwendung gelange und die Mitarbeiter
folglich auch keinen Anspruch auf variablen Leistungslohn hätten. Relevant sei
somit, ob sie im Jahr 2014 Verluste geschrieben habe oder nicht. Ihrer
Erfolgsrechnung per 31. Mai 2014 könne entnommen werden, dass sie zu diesem
Zeitpunkt knappe CHF 900'000.00 Verlust gemacht habe. Auch per Ende Dezember
2014.
habe sie gemäss der Jahresrechnung 2014 keinen Gewinn verzeichnet. Bei
Verlust stelle der Satz «Das neue System für den variablen Leistungslohn gilt
nur wenn die Firma Gewinn macht» die Regel dar. Dieser Satz enthalte keine
Kann-Bestimmung. Hingegen handle es sich beim Vorbehalt, trotz Verlust
individuell einzelnen Mitarbeitern einen variablen Leistungslohn auszuzahlen,
um eine Kann-Bestimmung. Die Berufungsbeklagte, bei der die Beweislast liege, belege
in keiner Weise, dass in ihrem Fall von der Regel abgewichen worden sei. Zudem
habe die Berufungsbeklagte mit ihrer Unterschrift am 19. November 2013 ausdrücklich
zugestimmt und akzeptiert, dass bei Verlust kein Leistungslohn geschuldet und
auszubezahlen sei. Dies sei eine den Arbeitsvertrag abändernde schriftliche
Vereinbarung. Dass sie es unterlassen habe, dies im Reglement entsprechend
ausdrücklich festzuhalten, sei nicht massgebend. Die separate Vereinbarung,
welcher die Berufungsbeklagte mit Unterschrift am 19. November 2013 vorbehaltlos
zugestimmt habe, regle die Folgen eines Geschäftsverlustes auf den variablen Leistungslohn
allgemein und unabhängig von einem unterjährigen Austritt. Wenn kein Gewinn
erzielt worden sei, sei auch Ziff. 3.2 des Anhanges 7 nicht anwendbar. Sie habe
weder bis zum Austritt der Berufungsbeklagten per Ende Mai 2014 noch bis Ende
Jahr einen Gewinn erzielt (Berufungsbeilagen 8 und 9).
4.
Die Berufungsbeklagte führt in
ihrer Berufungsantwort aus, die Berufungsbeilage 9 betreffend den Jahresverlust
2014.
sei nicht termingerecht vor der Novenschranke der ersten Instanz
eingeführt worden und sei daher gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht zu
berücksichtigen. Auch die neue Behauptung der Berufungsklägerin, wonach bei Verlust
der Anhang 7 «Variabler Leistungslohn» gar nicht zur Anwendung kommen solle,
erfolge verspätet und ohne Rechtfertigungsgründe im Sinne von Art. 317 Abs. 1
ZPO. Zudem habe sie bei der Vorinstanz noch selber mit der Anwendbarkeit von
Ziff. 2.9 des Anhanges 7 argumentiert und daraus gefolgert, die
Geschäftsleitung behalte sich in begründeten Ausnahmefällen, so namentlich Geschäftsverlust,
vor, den variablen Leistungslohn herabzusetzen bzw. ganz zu streichen.
Selbst wenn die Vorbringen der
Berufungsklägerin über die Nichtanwendbarkeit des Anhangs 7 bei Verlust zugelassen
würden, vermöchte die von ihr im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte
Beilage 8 zum Verlust per Ende Mai 2014 den behaupteten Verlust nicht zu
belegen, wie dies auch die Vorinstanz erkannt habe. Die Berufungsklägerin gebe
zu, dass die behauptete Nichtanwendbarkeit des Anhanges 7 bei Verlust, wie sie
an der Mitarbeiterinformation präsentiert worden sei, im Anhang 7 selbst nicht
geregelt worden sei. Bei der Mitarbeiterinformation sei es nach dem
berechtigten Verständnis der Mitarbeitenden als Zielpublikum primär darum
gegangen, das neue Reglement vorzustellen und Änderungen gegenüber dem alten
Reglement aufzuzeigen. Die Arbeitnehmer müssten nicht davon ausgehen, dass
durch die Präsentation vom Reglement abweichende Regelungen eingeführt würden,
ohne dass dies im Reglement aufgeführt werde. Gestützt auf ihre Fürsorgepflicht
hätte die Berufungsklägerin klar und verständlich auf eine solche
Vertragsänderung hinweisen müssen. Es sei bestenfalls schlaumeierisch, zu
argumentieren, die Berufungsbeklagte als Arbeitnehmerin hätte durch ihre Unterschrift
vom 19. November 2013 einer Vertragsänderung zugestimmt und damit akzeptiert,
dass bei einem Verlust kein Leistungslohn geschuldet und auszubezahlen sei. Vielmehr
heisse es in der Präsentation: «Bei Verlust behält sich die Geschäftsleitung
vor, den variablen Leistungslohn individuell festzulegen.» Es handle sich
dabei, wie von der Vorinstanz richtigerweise festgehalten, um eine
Kann-Bestimmung. Diese sei zudem vereinbar mit der Regelung in Ziff. 3.2 des
Anhanges 7, welche beim unterjährigen Austritt die Auszahlung einzig nach
Erfüllung der persönlichen Ziele und des Funktionsprofils und somit unabhängig
vom [kollektiven Erfolgsanteil] vorsehe. Zudem sei ihr von ihrem direkten
Vorgesetzten mehrmals die Auszahlung des variablen Lohnanteils beim Austritt mündlich
zugesichert und auch per Mail schriftlich bestätigt worden (Beilage 10 zur
Klage).
5.1
Die Berufungsklägerin macht im
Wesentlichen geltend, dass kein Anspruch auf einen variablen Leistungslohn
besteht, wenn sie einen Verlust erzielt. Mit diesem Vorbringen stellt sie die
Folgerung der Vorderrichterin, wonach davon auszugehen ist, dass die
Berufungsbeklagte ihre Leistungsziele erreicht hat und insofern Anspruch auf
den variablen Leistungslohn hat, nicht mehr in Frage. Darauf ist nicht mehr
näher einzugehen.
5.2
Der Standpunkt der
Berufungsklägerin beruht darauf, dass durch die Unterzeichnung der
Empfangsbestätigung durch die Berufungsbeklagte am 19. November 2013 eine
Vertragsänderung zustande gekommen ist und deshalb der Anhang 7 «Variabler
Leistungslohn» (nachfolgend nur noch der Anhang 7) nicht mehr anwendbar ist.
Dass nach dem Wortlaut von Ziffer 2.9 des Anhanges 7 für die Herabsetzung oder
Streichung des variablen Leistungslohns ein Antrag des direkten Vorgesetzten
bei der Geschäftsleitung – und damit ein entsprechenden Entscheid –
erforderlich ist, wird damit nicht (mehr) bestritten. Nicht in Frage gestellt wird
damit auch, dass bei Anwendbarkeit des Anhanges nach Ziffer 3.2 Satz bei unterjährigem
Austritt der variable Leistungslohn pro rata temporis ausbezahlt wird. Darüber
hinaus räumt die Berufungsklägerin selbst ein, der pro rata Anteil für die
Monate Januar und Februar 2014 sei der Berufungsbeklagten gemäss dem alten
Anhang 7 ausbezahlt worden (BS 13). Die alte und die neue Fassung der Ziffer
2.9
lauten jedoch genau gleich.
5.3
Zum Abschluss eines Vertrages ist
nach Art. 1 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) die übereinstimmende
gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. Nach dem
Vertrauensprinzip ist eine Willenserklärung so auszulegen, wie sie der Empfänger
in guten Treuen verstehen durfte und verstehen musste. Beide Parteien geniessen
den Schutz des Vertrauensprinzips, der Erklärende in seinem Vertrauen auf ein
vernünftiges Verstehen, der Empfänger in seinem Vertrauen auf die loyale
Meinung des Erklärenden (Alfred Koller in: Theo Guhl et al. [Hrsg.], Das Schweizerische
Obligationenrecht, Zürich 2000, S. 102 Rdz 31). Die von der Berufungsbeklagten
am 19. November 2013 unterzeichnete Empfangsbestätigung enthält vorab eine
Willenserklärung zum gewünschten Übertrittszeitpunkt zur neuen Regelung des
Leistungslohns. Weiter werden der Empfang und das Einverständnis mit dem
Informationsschreiben vom 6. November 2013 erklärt. Letzteres nimmt Bezug auf
die Informationsveranstaltung, die besprochenen Anpassungen und eine
Mailzustellung der Präsentation. Eine Willenserklärung der Berufungsklägerin
hingegen, dass der neue Anhang 7 durch die Präsentation eine Änderung erfahren
hat, mit welcher sich die Mitarbeiter nun einverstanden erklären sollen, ist
nicht ersichtlich. Sie war es auch nicht für die Mitarbeiter. Ein derartiger
Erklärungsinhalt war für sie nicht erkennbar. Die neu im Berufungsverfahren
vertretene Auffassung der Berufungsklägerin widerspricht Treu und Glauben. Dem
entspricht, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren noch von der Anwendbarkeit
des Anhanges 7 ausging und den Anspruch der Berufungsbeklagten auf den
variablen Leistungslohn gestützt auf eben diesen Anhang 7 verneinte (BS 12 ff.
der Klageantwort). Anzufügen bleibt, dass die Frage nach den anwendbaren
Bestimmungen eine rechtliche ist und daher nicht unter Art. 317 Abs. 1 ZPO
(Zivilprozessordnung, SR 272) fällt.
5.4
Selbst wenn sich die Auszahlung
des variablen Leistungslohnes nach der ausgedruckten Präsentation richten würde,
dürfte der erste Satz, wonach das neue System nur gilt, wenn die Firma Gewinn
macht, nicht isoliert betrachtet werden. Denn im daran anschliessenden Satz
wird geregelt, was im Fall eines Verlustes gemacht werden könnte. Für diesen
Fall wird der Vorbehalt gemacht, dass die Geschäftsleitung den variablen
Leistungslohn individuell festlegen kann. Alleine dieser Sinn ist dem Wortlaut der
beiden Sätze zu entnehmen, währenddem die Auffassung der Berufungsklägerin im
Wortlaut keine Stütze findet. Es fehlt das Wort «trotz» und damit jeglicher
Hinweis auf einen Widerspruch zum Grundsatz. Mit dem zweiten Satz wird keine
Ausnahme von der Grundregel des ersten Satzes formuliert, sondern dieser näher
ausgeführt. Insbesondere macht es aus der Sicht der Firma auch keinen Sinn,
sich die Festlegung eines individuellen Leistungslohnes vorzubehalten, wenn
ohnehin kein solcher geschuldet ist. Einzig diese Auslegung deckt sich mit der
Ankündigung, den Mitarbeitern die Bestimmungen des neuen Anhanges 7
vorzustellen. Die Beweislast dafür, dass eine individuelle Festlegung des
variablen Leistungslohnes der Berufungsbeklagten erfolgt ist, liegt damit bei
der Berufungsklägerin. Diesen Beweis hat sie nicht erbracht. Im Gegenteil
spricht das Mail von C.___ von der Personalabteilung vom 25. Mai 2014 (Klagebeilage
10), klar dagegen, dass die Berufungsklägerin jemals daran gedacht hat, von
einem Vorbehalt Gebrauch zu machen, laute er so wie er in der Präsentation
formuliert wurde oder wie er in Ziffer 2.9 des Anhanges 7 enthalten ist. Bei
dieser Sachlage erübrigen sich weitere Erwägungen zum Geschäftserfolg der
Berufungsklägerin im Jahr 2014. Die Berufung ist abzuweisen.
6.
In Streitigkeiten aus dem
Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 werden keine
Gerichtskosten gesprochen (Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO). Hingegen hat die
Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten auch für das Berufungsverfahren eine
Parteientschädigung auszurichten. Der mit der Honorarnote geltend gemachte
Betrag von CHF 1‘872.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) ist angemessen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Die A.___ AG hat B.___ für das
Berufungsverfahren eine Parteienschädigung von CHF 1‘872.20 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 15‘000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid
innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde
kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich.
Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde
erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der
Zivilkammer des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller