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Entscheid

ZKBER.2016.32

Forderung aus Arbeitsvertrag

1. September 2016Deutsch14 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. B.___ (im Folgenden die Klägerin)

erhob am 17. September 2015 beim Richteramt Thal-Gäu eine Klage aus Arbeitsrecht

gegen die A.___ AG (im Folgenden die Beklagte). Mit ihrer Klage machte sie Pauschal­spesen

von CHF 11‘000.00 nebst Zins zu 5% seit 1. Juni 2014 sowie variablen Lohn für

die Zeit von 1. März 2014 bis 31. Mai 2014 von CHF 3‘305.00 brutto nebst Zins

zu 5% seit 1. Juni 2016 geltend.

2. Die Beklagte beantragte in ihrer

Klageantwort vom 16. Oktober 2015, die Klage sei vollumfänglich abzuweisen,

soweit darauf einzutreten sei, u.K.u.E.F.

3. Am 26. Januar 2016

fällte die Amtsgerichtsstatthalterin folgendes Urteil:

1. Die Beklagte hat der Klägerin den

Betrag von CHF 3‘305.00 (brutto) nebst Zins zu 5% seit 01.06.2014 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat der Klägerin,

vertreten durch Rechtsanwältin Krista Rüst, [Ort], eine reduzierte Parteientschädigung

von CHF 1‘026.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3. Die Klägerin hat der Beklagten,

vertreten durch Rechtsanwalt Niklaus Gadient, [Ort], eine reduzierte Parteientschädigung

von CHF 2‘892.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

4. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Frist- und formgerecht erhob die Beklagte

(von nun an die Berufungsklägerin) am 6. April 2016 Berufung gegen dieses Urteil

und verlangte die Aufhebung von Ziffer 1 Satz 1 und die Abweisung des

Rechtsbegehrens der Klägerin betreffend variabler Leistungslohn. Weiter

verlangte sie, die Parteientschädigungen des erstinstanzlichen Verfahrens gemäss

den Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Urteils seien neu zu verlegen, u.K.u.E.F.

5. Die Klägerin (von nun an die Berufungsbeklagte)

schloss in ihrer Berufungsantwort vom 7. Mai 2016 (Postaufgabe) auf vollumfängliche

Abweisung der Berufung. Ziffer 1 Satz 1 des angefochtenen Urteils sei zu

bestätigen und ihr Rechtsbegehren betreffend variabler Leistungslohn sei

gutzuheissen, u.K.u.E.F.

6. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Gegenstand des Berufungsverfahrens

ist nur noch der variable Lohn, welcher der Berufungsbeklagten zugesprochen

worden ist. Demgegenüber hat die Berufungsbeklagte die Abweisung der geltend

gemachten Pauschalspesen akzeptiert.

1.2

Vorab wird nachfolgend der

Grundsachverhalt, welcher der Streitsache zugrunde liegt und insofern als

unbestritten betrachtet werden kann, wiedergegeben. Dasselbe gilt für die

Bestimmungen und Dokumente, auf welche die Vor­instanz ihren Entscheid

abgestützt hat und deren Anwendbarkeit umstritten ist.

1.3

Das Arbeitsverhältnis der

Berufungsbeklagten mit der Berufungsklägerin begann am 1. August 2012 und

endete am 31. Mai 2014. Per 1. März 2014 führte die Berufungsklägerin einen

neuen Anhang 7 «Variabler Leistungslohn» ein (Klagebeilage 9). Gemäss dessen

Ziffern 2.1 und 2.2 handelt es sich um eine erfolgs- und leistungsabhängige

Lohnkomponente, die nach Funktion, kollektivem Unternehmenserfolg und

individueller Leistung bemessen wird. Bei unterjährigem Austritt erfolgt nach

Ziffer 3.2 Absätze 1 und 2 die Auszahlung des variablen Leistungslohnes pro

rata temporis, abhängig vom Erfüllungsgrad der persönlichen Ziele, währenddem

der kollektive Erfolgsanteil […] entfällt. Dementsprechend wird vorliegend nur

der individuelle Leistungsanteil geltend gemacht. Gemäss Ziffer 2.9 kann der

direkte Vorgesetzte bei der Geschäftsleitung in begründeten Ausnahmefällen eine

Herabsetzung oder die Streichung des variablen Leistungslohnes beantragen,

wobei diese Massnahme eine schriftliche Stellungnahme erfordert.

1.4

Die Mitarbeiter wurden bereits am

6.

November 2013 über das neue Modell «Variabler Leistungslohn» informiert

(Beilage 15 zur Klageantwort). Nach dem vierten Blatt der an der

Mitarbeiter-Informationsveranstaltung gezeigten Präsentation (Beilage 16 zur

Klageantwort) findet sich unter der Überschrift «Wesentliche Änderungen» folgendes:

«Das neue System für den variablen Leistungslohn gilt nur wenn die Firma Gewinn

macht. Bei Verlust behält sich die Geschäftsleitung vor den variablen Leistungslohn

individuell fest zu legen.» Das Schreiben zur Mitarbeiterinformation, das den

Mitarbeitern nach der Informationsveranstaltung übergeben wurde, hält zudem

fest, dass den Mitarbeitern die Präsentation nochmals per Mail zugestellt wird.

In der diesem Schreiben beigelegten Empfangsbestätigung wurden die Mitarbeiter

zudem aufgefordert, anzukreuzen, wenn sie bereits per 1. Januar 2014 ins neue

System überzutreten wünschen (alles gemäss Beilage 15 zur Klageantwort). Die

Berufungsbeklagte bestätigte den Empfang des Informationsschreibens am 19.

November 2013, wobei sie den 1. März 2014 als gewünschtes Übertrittsdatum

ankreuzte (Beilage 17 zur Klageantwort).

2.

Zum variablen Lohn hielt die Vorderrichterin

in den Urteilserwägungen vorab fest, dass die Klägerin nach ihrem

Arbeitsvertrag vom 18. Mai 2012 in Verbindung mit Ziffer 2.1 des Reglements

«Variabler Leistungslohn» zusätzlich zum vertraglich vereinbarten Basislohn

(Fixgehalt) Anspruch auf eine erfolgs- und leistungsabhängige jährliche

variable Lohnkomponente habe, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt seien. Es

könne nicht zu Lasten der Klägerin gehen, wenn es die Beklagte unterlasse,

anlässlich eines Mitarbeitergesprächs eine Zielvereinbarung aufzusetzen. Es

wäre an der Beklagten gewesen, die Rahmenbedingungen für den variablen

Leistungslohn festzulegen, könne sich doch die Klägerin nicht selbst Ziele

setzen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Klägerin die Ziele für das Jahr

2014.

erreicht habe.

Unbestrittenermassen sei für die

Klägerin das neu eingeführte Reglement über den variablen Leistungslohn mitsamt

dem Anhang 7 per 1. März 2014 anwendbar gewesen. Gemäss Ziff. 2.9 des Anhangs 7

behalte sich die Geschäftsleitung der Beklagten in begründeten Ausnahmefällen,

so namentlich bei Geschäftsverlust, vor, den variablen Leistungslohn

herabzusetzen bzw. ganz zu streichen. Sowohl dem Reglement wie auch der

Präsentation anlässlich der Mitarbeiterinformation könne entnommen werden, dass

es sich um eine «Kann-Bestimmung» handle. In der Präsentation werde festgehalten:

«Das neue System für den variablen Leistungslohn gilt nur, wenn die Firma

Gewinn macht. Bei Verlust behalte sich die Geschäftsleitung vor, den variablen

Leistungslohn individuell festzulegen.» Es werde von der Beklagten lediglich

behauptet, es sei von der Möglichkeit, von einem variablen Leistungslohn abzusehen,

Gebrauch gemacht worden. Dies sei aber mit keinem Dokument belegt. Da der

Klägerin bei Erfüllung ihrer Ziele grundsätzlich ein Leistungslohn zustehe und

die Beklagte nicht beweisen könne, dass sie von ihrer Verzichtsmöglichkeit

Gebrauch gemacht habe, sei der variable Leistungslohn geschuldet. Dessen

ziffernmässige Berechnung durch die Klägerin sei unbestritten geblieben.

3.

Die Berufungsklägerin wendet

dagegen ein, die Amtsgerichtsstatthalterin sei fälschlicherweise davon ausgegangen,

dass der Anhang 7 «Variabler Leistungslohn» zur Anwendung gelange, dass das

Absehen von der Auszahlung eines variablen Leistungslohnes bei Verlust zu

beweisen sei und mangels dieses Beweises ein Geschäftsverlust der

Berufungsklägerin vorliegend nicht relevant, aber auch nicht bewiesen sei.

Anlässlich der Mitarbeiterinformation sowie in der Präsentation vom 6. November

2013.

sei ausdrücklich festgehalten und den Mitarbeitern deutlich gemacht

worden, dass das neue System des variablen Leistungslohnes nur greife, wenn sie

Gewinn verzeichne. Daraus werde ohne Weiteres deutlich, dass der neue Anhang 7

«Variabler Leistungslohn» gar nicht zur Anwendung gelange und die Mitarbeiter

folglich auch keinen Anspruch auf variablen Leistungslohn hätten. Relevant sei

somit, ob sie im Jahr 2014 Verluste geschrieben habe oder nicht. Ihrer

Erfolgsrechnung per 31. Mai 2014 könne entnommen werden, dass sie zu diesem

Zeitpunkt knappe CHF 900'000.00 Verlust gemacht habe. Auch per Ende Dezember

2014.

habe sie gemäss der Jahresrechnung 2014 keinen Gewinn verzeichnet. Bei

Verlust stelle der Satz «Das neue System für den variablen Leistungslohn gilt

nur wenn die Firma Gewinn macht» die Regel dar. Dieser Satz enthalte keine

Kann-Bestimmung. Hingegen handle es sich beim Vorbehalt, trotz Verlust

individuell einzelnen Mitarbeitern einen variablen Leistungslohn auszuzahlen,

um eine Kann-Bestimmung. Die Berufungsbeklagte, bei der die Beweislast liege, belege

in keiner Weise, dass in ihrem Fall von der Regel abgewichen worden sei. Zudem

habe die Berufungsbeklagte mit ihrer Unterschrift am 19. November 2013 ausdrücklich

zugestimmt und akzeptiert, dass bei Verlust kein Leistungslohn geschuldet und

auszubezahlen sei. Dies sei eine den Arbeitsvertrag abändernde schriftliche

Vereinbarung. Dass sie es unterlassen habe, dies im Reglement entsprechend

ausdrücklich festzuhalten, sei nicht massgebend. Die separate Vereinbarung,

welcher die Berufungsbeklagte mit Unterschrift am 19. November 2013 vorbehaltlos

zugestimmt habe, regle die Folgen eines Geschäftsverlustes auf den variablen Leistungslohn

allgemein und unabhängig von einem unterjährigen Austritt. Wenn kein Gewinn

erzielt worden sei, sei auch Ziff. 3.2 des Anhanges 7 nicht anwendbar. Sie habe

weder bis zum Austritt der Berufungsbeklagten per Ende Mai 2014 noch bis Ende

Jahr einen Gewinn erzielt (Berufungsbeilagen 8 und 9).

4.

Die Berufungsbeklagte führt in

ihrer Berufungsantwort aus, die Berufungsbeilage 9 betreffend den Jahresverlust

2014.

sei nicht termingerecht vor der Novenschranke der ersten Instanz

eingeführt worden und sei daher gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht zu

berücksichtigen. Auch die neue Behauptung der Berufungsklägerin, wonach bei Verlust

der Anhang 7 «Variabler Leistungslohn» gar nicht zur Anwendung kommen solle,

erfolge verspätet und ohne Rechtfertigungsgründe im Sinne von Art. 317 Abs. 1

ZPO. Zudem habe sie bei der Vorinstanz noch selber mit der Anwendbarkeit von

Ziff. 2.9 des Anhanges 7 argumentiert und daraus gefolgert, die

Geschäftsleitung behalte sich in begründeten Ausnahmefällen, so namentlich Geschäftsverlust,

vor, den variablen Leistungslohn herabzusetzen bzw. ganz zu streichen.

Selbst wenn die Vorbringen der

Berufungsklägerin über die Nichtanwendbarkeit des Anhangs 7 bei Verlust zugelassen

würden, vermöchte die von ihr im vor­instanzlichen Verfahren eingereichte

Beilage 8 zum Verlust per Ende Mai 2014 den behaupteten Verlust nicht zu

belegen, wie dies auch die Vorinstanz erkannt habe. Die Berufungsklägerin gebe

zu, dass die behauptete Nichtanwendbarkeit des Anhanges 7 bei Verlust, wie sie

an der Mitarbeiterinformation präsentiert worden sei, im Anhang 7 selbst nicht

geregelt worden sei. Bei der Mitarbeiterinformation sei es nach dem

berechtigten Verständnis der Mitarbeitenden als Zielpublikum primär darum

gegangen, das neue Reglement vorzustellen und Änderungen gegenüber dem alten

Reglement aufzuzeigen. Die Arbeitnehmer müssten nicht davon ausgehen, dass

durch die Präsentation vom Reglement abweichende Regelungen eingeführt würden,

ohne dass dies im Reglement aufgeführt werde. Gestützt auf ihre Fürsorgepflicht

hätte die Berufungsklägerin klar und verständlich auf eine solche

Vertragsänderung hinweisen müssen. Es sei bestenfalls schlaumeierisch, zu

argumentieren, die Berufungsbeklagte als Arbeitnehmerin hätte durch ihre Unterschrift

vom 19. November 2013 einer Vertragsänderung zugestimmt und damit akzeptiert,

dass bei einem Verlust kein Leistungslohn geschuldet und auszubezahlen sei. Vielmehr

heisse es in der Präsentation: «Bei Verlust behält sich die Geschäftsleitung

vor, den variablen Leistungslohn individuell festzulegen.» Es handle sich

dabei, wie von der Vorinstanz richtigerweise festgehalten, um eine

Kann-Bestimmung. Diese sei zudem vereinbar mit der Regelung in Ziff. 3.2 des

Anhanges 7, welche beim unterjährigen Austritt die Auszahlung einzig nach

Erfüllung der persönlichen Ziele und des Funktionsprofils und somit unabhängig

vom [kollektiven Erfolgsanteil] vorsehe. Zudem sei ihr von ihrem direkten

Vorgesetzten mehrmals die Auszahlung des variablen Lohnanteils beim Austritt mündlich

zugesichert und auch per Mail schriftlich bestätigt worden (Beilage 10 zur

Klage).

5.1

Die Berufungsklägerin macht im

Wesentlichen geltend, dass kein Anspruch auf einen variablen Leistungslohn

besteht, wenn sie einen Verlust erzielt. Mit diesem Vorbringen stellt sie die

Folgerung der Vorderrichterin, wonach davon auszugehen ist, dass die

Berufungsbeklagte ihre Leistungsziele erreicht hat und insofern Anspruch auf

den variablen Leistungslohn hat, nicht mehr in Frage. Darauf ist nicht mehr

näher einzugehen.

5.2

Der Standpunkt der

Berufungsklägerin beruht darauf, dass durch die Unterzeichnung der

Empfangsbestätigung durch die Berufungsbeklagte am 19. November 2013 eine

Vertragsänderung zustande gekommen ist und deshalb der Anhang 7 «Variabler

Leistungslohn» (nachfolgend nur noch der Anhang 7) nicht mehr anwendbar ist.

Dass nach dem Wortlaut von Ziffer 2.9 des Anhanges 7 für die Herabsetzung oder

Streichung des variablen Leistungslohns ein Antrag des direkten Vorgesetzten

bei der Geschäftsleitung – und damit ein entsprechenden Entscheid –

erforderlich ist, wird damit nicht (mehr) bestritten. Nicht in Frage gestellt wird

damit auch, dass bei Anwendbarkeit des Anhanges nach Ziffer 3.2 Satz bei unterjährigem

Austritt der variable Leistungslohn pro rata temporis ausbezahlt wird. Darüber

hinaus räumt die Berufungsklägerin selbst ein, der pro rata Anteil für die

Monate Januar und Februar 2014 sei der Berufungsbeklagten gemäss dem alten

Anhang 7 ausbezahlt worden (BS 13). Die alte und die neue Fassung der Ziffer

2.9

lauten jedoch genau gleich.

5.3

Zum Abschluss eines Vertrages ist

nach Art. 1 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) die übereinstimmende

gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. Nach dem

Vertrauensprinzip ist eine Willenserklärung so auszulegen, wie sie der Empfänger

in guten Treuen verstehen durfte und verstehen musste. Beide Parteien geniessen

den Schutz des Vertrauensprinzips, der Erklärende in seinem Vertrauen auf ein

vernünftiges Verstehen, der Empfänger in seinem Vertrauen auf die loyale

Meinung des Erklärenden (Alfred Koller in: Theo Guhl et al. [Hrsg.], Das Schweizerische

Obligationenrecht, Zürich 2000, S. 102 Rdz 31). Die von der Berufungsbeklagten

am 19. November 2013 unterzeichnete Empfangsbestätigung enthält vorab eine

Willenserklärung zum gewünschten Übertrittszeitpunkt zur neuen Regelung des

Leistungslohns. Weiter werden der Empfang und das Einverständnis mit dem

Informationsschreiben vom 6. November 2013 erklärt. Letzteres nimmt Bezug auf

die Informationsveranstaltung, die besprochenen Anpassungen und eine

Mailzustellung der Präsentation. Eine Willenserklärung der Berufungsklägerin

hingegen, dass der neue Anhang 7 durch die Präsentation eine Änderung erfahren

hat, mit welcher sich die Mitarbeiter nun einverstanden erklären sollen, ist

nicht ersichtlich. Sie war es auch nicht für die Mitarbeiter. Ein derartiger

Erklärungsinhalt war für sie nicht erkennbar. Die neu im Berufungsverfahren

vertretene Auffassung der Berufungsklägerin widerspricht Treu und Glauben. Dem

entspricht, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren noch von der Anwendbarkeit

des Anhanges 7 ausging und den Anspruch der Berufungsbeklagten auf den

variablen Leistungslohn gestützt auf eben diesen Anhang 7 verneinte (BS 12 ff.

der Klageantwort). Anzufügen bleibt, dass die Frage nach den anwendbaren

Bestimmungen eine rechtliche ist und daher nicht unter Art. 317 Abs. 1 ZPO

(Zivilprozessordnung, SR 272) fällt.

5.4

Selbst wenn sich die Auszahlung

des variablen Leistungslohnes nach der ausgedruckten Präsentation richten würde,

dürfte der erste Satz, wonach das neue System nur gilt, wenn die Firma Gewinn

macht, nicht isoliert betrachtet werden. Denn im daran anschliessenden Satz

wird geregelt, was im Fall eines Verlustes gemacht werden könnte. Für diesen

Fall wird der Vorbehalt gemacht, dass die Geschäftsleitung den variablen

Leistungslohn individuell festlegen kann. Alleine dieser Sinn ist dem Wortlaut der

beiden Sätze zu entnehmen, währenddem die Auffassung der Berufungsklägerin im

Wortlaut keine Stütze findet. Es fehlt das Wort «trotz» und damit jeglicher

Hinweis auf einen Widerspruch zum Grundsatz. Mit dem zweiten Satz wird keine

Ausnahme von der Grundregel des ersten Satzes formuliert, sondern dieser näher

ausgeführt. Insbesondere macht es aus der Sicht der Firma auch keinen Sinn,

sich die Festlegung eines individuellen Leistungslohnes vorzubehalten, wenn

ohnehin kein solcher geschuldet ist. Einzig diese Auslegung deckt sich mit der

Ankündigung, den Mitarbeitern die Bestimmungen des neuen Anhanges 7

vorzustellen. Die Beweislast dafür, dass eine individuelle Festlegung des

variablen Leistungslohnes der Berufungsbeklagten erfolgt ist, liegt damit bei

der Berufungsklägerin. Diesen Beweis hat sie nicht erbracht. Im Gegenteil

spricht das Mail von C.___ von der Personalabteilung vom 25. Mai 2014 (Klagebeilage

10), klar dagegen, dass die Berufungsklägerin jemals daran gedacht hat, von

einem Vorbehalt Gebrauch zu machen, laute er so wie er in der Präsentation

formuliert wurde oder wie er in Ziffer 2.9 des Anhanges 7 enthalten ist. Bei

dieser Sachlage erübrigen sich weitere Erwägungen zum Geschäftserfolg der

Berufungsklägerin im Jahr 2014. Die Berufung ist abzuweisen.

6.

In Streitigkeiten aus dem

Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 werden keine

Gerichtskosten gesprochen (Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO). Hingegen hat die

Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten auch für das Berufungsverfahren eine

Parteientschädigung auszurichten. Der mit der Honorarnote geltend gemachte

Betrag von CHF 1‘872.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) ist angemessen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Die A.___ AG hat B.___ für das

Berufungsverfahren eine Parteienschädigung von CHF 1‘872.20 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 15‘000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid

innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde

kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich.

Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde

erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der

Zivilkammer des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller