ZKBER.2016.37
Bestreitung von neuem Vermögen (Art. 265a Abs. 4 SchKG)
27. Oktober 2016Deutsch13 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 27. Oktober 2016
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___ AG
vertreten durch Rechtsanwalt Sandro E.
Obrist,
Berufungsklägerin
gegen
B.___
vertreten durch Rechtsanwalt Benno
Mattarel,
Berufungsbeklagter
betreffend Bestreitung
von neuem Vermögen (Art. 265a Abs. 4 SchKG)
zieht die Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die A.___ AG (im Folgenden die
Gläubigerin) führte gegen B.___ (im Folgenden der Schuldner) eine Betreibung
über CHF 12‘490.00. Gegen den Zahlungsbefehl erhob der Schuldner fristgerecht
Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei seit seinem Konkurs nicht zu neuem
Vermögen gekommen. Diese Einrede des mangelnden neuen Vermögens wurde am 8.
Juli 2014 von der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen abgewiesen und die
pfändbare Einkommensquote auf CHF 247.00 pro Monat festgelegt.
2. Am 23. Juli 2014 reichte der
Schuldner beim Richteramt Olten-Gösgen Klage ein und beantragte, es sei der
Rechtsvorschlag mangelnden neuen Vermögens zu bewilligen und festzustellen,
dass er nicht zu neuem Vermögen gekommen ist, u.K.u.E.F.
3.1 Die Gläubigerin stellte zunächst
einen Antrag auf Sicherstellung ihrer Parteikosten. Nachdem dieser entsprechend
der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin geleistet worden war, reichte sie am
13. November 2014 ihre Klageantwort ein und verlangte die vollumfängliche Abweisung
der Klage, u.K.u.E.F. Zudem stellte sie unter anderem den Verfahrensantrag, es
sei ein zweiter Rechtsschriftenwechsel durchzuführen. Hierauf ordnete die Amtsgerichtspräsidentin
am 21. November 2014 einen zweiten Rechtsschriftenwechsel an und setzte dem
Schuldner Frist zur Einreichung einer Replik.
3.2 In seiner Replik vom 17. Februar
2015 hielt der Schuldner an den bereits gestellten Anträgen fest und reichte
zahlreiche neue Urkunden nach. Auch die Gläubigerin bestätigte in ihrer Duplik
ihre Rechtsbegehren.
3.3 Hierauf wurde zur Hauptverhandlung
auf den 24. September 2015 vorgeladen. Die als Zeugin vorgeladene Ehefrau des
Schuldners ersuchte am 21. September 2015 um Dispensation vom Erscheinen für
die Verhandlung, worauf diese abgesetzt wurde.
3.4 Zur erneut angesetzten
Hauptverhandlung vom 3. Februar 2016 erschien die Ehefrau des Schuldners
wiederum nicht. Die Gläubigerin verzichtete schliesslich auf eine Befragung der
Zeugin.
4. Im Anschluss an die
Verhandlung vom 3. Februar 2016 fällte die Amtsgerichtspräsidentin folgendes Urteil:
1. Es
wird festgestellt, dass der Kläger nicht zu neuem Vermögen gekommen ist.
2. In
der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 11. März 2014
wird der Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens bewilligt.
3. Die
Gerichtskosten von CHF 2‘000.00 werden der Beklagten zur Bezahlung auferlegt. Sie
werden im Umfang von CHF 1‘500.00 mit dem vom Kläger geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet. Die Beklagte hat dem Kläger für vorgeschossene
Gerichtskosten CHF 1‘500.00 zurückzuerstatten.
4. Die
Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 3‘161.15 (inkl.
Auslagen und 8 % MwSt.) zu bezahlen.
5. Gegen dieses Urteil erhob die Gläubigerin
am 3. Mai 2016 frist- und formgerecht Berufung beim Obergericht und verlangte
dessen Aufhebung und die Feststellung neuen Vermögens im Umfang der in
Betreibung gesetzten Forderung. Eventualiter verlangte sie, es seien die
Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens den Parteien hälftig
aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen, u.K.u.E.F.
6. Der Schuldner schloss in seiner
Berufungsantwort vom 30. Mai 2016 auf Abweisung der Berufung, u.K.u.E.F.
7. Über die Berufung kann in Anwendung
von Art. 316 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung
einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die
Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Zur Begründung ihrer Berufung
bringt die Gläubigerin vor, es sei vom Schuldner weder substantiiert behauptet
noch rechtsgenügend bewiesen worden, dass die zahlreichen Beträge von CHF
1'000.00, die er gemäss seinen Kontoauszügen in der massgeblichen Periode
monatlich seiner Ehefrau überwiesen habe, als notwendige Auslagen einzustufen
seien. Der Schuldner habe weder anlässlich der Parteibefragung noch zu einem
anderen Zeitpunkt erklären können, weshalb von seinem Konto gesamthaft über CHF
14'000.00 auf ein Konto der Ehefrau verschoben worden seien. Der Schuldner habe
zu keinem Zeitpunkt für die in Frage stehenden Vermögensabflüsse eine
substantiierte Behauptung über deren Verwendung und die Notwendigkeit dieser Auslagen
gemacht. Anlässlich der Parteibefragung habe der Schuldner festgehalten, dass
er zu den besagten Überweisungen nichts sagen könne und dass die Überweisungen
durch seine Ehefrau vorgenommen worden seien. Bezeichnenderweise seien
keinerlei Unterlagen zu den «Empfängerkonten» der Ehegattin aufgelegt worden
und diese würden auch aus der Steuererklärung nicht hervorgehen. Zudem sei die
scheinbar mit den ehelichen Finanzen betraute Ehegattin nicht zur Zeugeneinvernahme
erschienen und der Verhandlung kurzfristig ferngeblieben. Die Vorinstanz habe
die fehlende Substantiierung und den fehlenden Beweis durch eine
Eigenargumentation ersetzt, indem sie davon ausgegangen sei, dass der Schuldner
und seine Ehefrau von diesem Konto lediglich die zur Deckung des laufenden
Bedarfs notwendigen Ausgaben getätigt hätten. Dadurch habe die Vorinstanz die
Verhandlungsmaxime von Art. 55 Abs. 1 ZPO und den Grundsatz der gerichtlichen
Fragepflicht von Art. 56 ZPO verletzt sowie die Beweislastverteilung nach Art.
8.
ZGB missachtet. Die Annahme der Vorinstanz sei umso stossender als geradezu
gegenteilige Indizien gegen ihre Schlussfolgerung sprechen würden. Einerseits
lege der Schuldner keinerlei Belege für die «Empfängerkonti» auf, mit welcher
eine Verwendung für den täglichen Bedarf hätte nachgewiesen werden können.
Andererseits habe der Schuldner in der Parteibefragung selbst ausgeführt, dass
seine Ehefrau über eine Karte zu seinem Bankkonto verfüge und die meisten
Einkäufe über diese Karte mit seinem Konto getätigt würden. Es sei daher in
keinster Weise nachvollziehbar, inwiefern weitere Überweisungen auf das Konto
der Ehefrau für die Bestreitung des Lebensunterhalts notwendig gewesen seien,
zumal der Schuldner ausgeführt habe, seine Ehefrau tue immer ein bisschen etwas
auf die Seite. Der Schuldner habe im gesamten Verfahren nicht beweisen, dass es
sich bei den Überweisungen von ca. CHF 14'000.00 um standesgemässe oder
notwendige Auslagen gehandelt habe. Dementsprechend sei das angefochtene Urteil
aufzuheben und diese Überweisungen seien mangels Beweises ihrer Notwendigkeit
als hypothetisches neues Vermögen anzusehen, womit der Rechtsvorschlag im
Umfang der in Betreibung gesetzten Forderung nicht bewilligt werden dürfe.
2.
Gemäss Art. 265 Abs. 2 des
Bundegesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) kann gestützt
auf einen Konkursverlustschein nur eine neue Betreibung eingeleitet werden,
wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Das Gesetz definiert den
Begriff des neuen Vermögens nicht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
bezweckt die genannte Bestimmung, dass sich der Schuldner von seinem Konkurs
erholen und sich eine neue Existenz aufbauen kann, ohne ständig Betreibungen
der Verlustscheingläubiger ausgesetzt zu sein. Der Schuldner muss somit neue
Aktiven erworben haben, denen keine Passiven gegenüberstehen. Das Arbeitseinkommen
kann neues Vermögen darstellen, wenn es den Betrag übersteigt, der zur
standesgemässen Lebensführung nötig ist, und Ersparnisse gebildet werden
könnten. Es genügt deshalb nicht, wenn die Einkünfte bloss das Existenzminimum
gemäss Art. 93 SchKG übersteigen, sondern der Schuldner muss in der Lage sein,
ein standesgemässes Leben zu führen und zu sparen. Umgekehrt gilt es zu
verhindern, dass der Schuldner sein Einkommen zum Nachteil seiner Gläubiger
unter dem Deckmantel der Einrede mangelnden neuen Vermögens verschleudert. Das
Gericht legt nach den Umständen des Einzelfalles fest, welchen Betrag der Schuldner
für ein standesgemässes Leben benötigt (Urteil 5A_104/2010 28. April 2010, BGE
135.
III 424 = Pra 2010 Nr. 21).
3.1
Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil
auf Seite 6 den Betrag, welcher für die Familie des Schuldners für eine standesgemässe
Lebensführung nötig ist, festgehalten. Im Berufungsverfahren beanstandet die
Gläubigerin keine der dort aufgeführten Ausgabenpositionen mehr, also weder die
Auslagen für Telefon, Radio und Teilungsvereinbarung und auch nicht diejenigen
für die Mobiliar- und Haftpflichtversicherung. Die Höhe der jeweiligen Beträge ist
durch die eingereichten Urkunden erstellt. Auch die regelmässige Bezahlung der
Wohnkosten, der Krankenkassenprämien, der laufenden Steuern und der notwendigen
Versicherungen kann problemlos den eingereichten Belegen entnommen werden. Die
Arbeitswegkosten für ein Fahrrad von monatlich CHF 30.00 bedürfen keines
expliziten Beweises. Die Grundbeträge sind sogar dann zu berücksichtigen, wenn
der Schuldner seiner Mitwirkungspflicht überhaupt nicht nachkommt (Urteil
5A_104/2010 28. April 2010, E. 3.2.1 am Ende). Darüber hinaus muss der
Schuldner jedoch nicht jede einzelne Zahlung und jede einzelne Überweisung
rechtfertigen und beweisen, dass diese durch die standesgemässe Lebensführung
begründet ist. Es genügt mit anderen Worten die Feststellung des monatlichen
Bedarfs für eine standesgemässe Lebensführung. Vorliegend kann dieser Bedarf
durch das Einkommen des Schuldners nicht gedeckt werden, selbst wenn die
einmalige Bonuszahlung des Jahres 2013 mitberücksichtigt wird. Damit ist die
Frage, ob der Schuldner mit seinem Einkommen neues Vermögen hätte bilden
können, beantwortet. Offensichtlich sieht dies auch die Gläubigerin so, trägt sie
in ihrer Berufung doch selbst vor, vereinfacht gehe es im Verfahren gemäss Art.
256a SchKG um die Rechnung «Einkommen minus Auslagen = neues Vermögen».
3.2
Die von der Gläubigerin
beanstandeten Überweisungen auf das Konto der Ehefrau sind im festgestellten
standesgemässen Bedarf nicht enthalten. Sie werden vom Schuldner nicht als standesgemässer
Aufwand beansprucht. Ergo trifft ihn hier auch keine Beweislast. Er muss nicht
beweisen, dass es sich bei den Überweisungen im Gesamtbetrag von ca. CHF
14‘000.00 um standesgemässe oder notwendige Auslagen handelt, wie die
Gläubigerin dies in der Berufung fordert. Vielmehr liegt die Beweislast für das
Vorliegen neuen Vermögens bei der Gläubigerin selbst. Bereits in der Klageantwort
hatte sie die mehrmaligen Überweisungen an die Ehefrau als nicht nachvollziehbar
bezeichnet und den Verdacht geäussert, dass diese mit dem Ziel der Vermögensverschiebung
und Verheimlichung von Vermögen vorgenommen worden sei. Mit einer blossen
Verdächtigung lässt sich dieser Beweis, dass nämlich die überwiesenen Beträge
neues Vermögen des Schuldners darstellten, indessen nicht erbringen. Insbesondere
kann damit die Tatsache nicht in Frage gestellt werden, dass die Bildung neuen
Vermögens ausgeschlossen ist, wenn die Mittel, die für eine standesgemässe
Lebensführung erforderlich sind, durch das erzielte Einkommen nicht gedeckt sind.
3.3
Selbst wenn die Ehefrau
tatsächlich über eigenes Vermögen verfügen würde, wäre dieses nicht mit neuem
Vermögen des Schuldners, auf welches die Gläubigerin greifen könnte,
gleichzusetzen. Die Gläubigerin macht in ihrer Berufung nicht mehr geltend,
dass die Ehefrau mit allfälligen Vermögenserträgen einen finanziellen Beitrag
an die standesgemässe Lebensführung hätte leisten können. Für den Nachweis
eines solchen Vermögensertrages wären die Bankguthaben der Ehefrau bedeutsam
gewesen. Ohne die entsprechende Rüge aber gehen sämtliche Einwände der
Gläubigerin betreffend der fehlenden Belege über die Konten der Ehefrau und der
unzureichenden Steuererklärungskopie an der Sache vorbei. Auf die Einvernahme
der Ehefrau hat die Gläubigerin laut Verhandlungsprotokoll letztlich selbst
verzichtet. Unter diesen Umständen kann von der Berufungsinstanz keine
unrichtige Sachverhaltsfeststellung erkannt werden.
3.4
Das vom Schuldner erzielte
Einkommen reicht nicht zur Finanzierung einer standesgemässen Lebensführung.
Insofern drängt sich die Annahme der Vorinstanz, dass sämtliche Mittel für die
Lebenshaltung ausgegeben werden, geradezu auf. Wie aufgezeigt, ist diese
Folgerung jedoch gar nicht entscheidrelevant. Es ist indessen schon denkbar,
dass die Ehefrau tatsächlich spart beim Einkaufen und noch ein bisschen etwas
auf die Seite legt, wie dies der Schuldner in seiner Einvernahme ausführte.
Jedenfalls die Zuschläge auf den Grundbeträgen lassen dem Schuldner einen gewissen
Spielraum für kleinere Einsparungen. Zu einer standesgemässen Lebensführung
gehört ja zweifellos auch, in finanziellen Dingen einen gewissen
Entscheidungsspielraum zu haben. Insofern ist es möglich, dass ein Schuldner
weniger verbraucht als ihm zur standesgemässen Lebensführung zugebilligt wird.
Es gibt keinen Grund, diesen Schuldner schlechter zu behandeln als denjenigen,
der alles Geld ausgibt, wenn möglich mit dem Gedanken, den Gläubigern nichts
zahlen zu müssen (Beat Gut / Felix Rajower / Brigitta Sonnenmoser: Rechtsvorschlag
mangels neuen Vermögens, in AJP 1998, S. 541). Auch unter diesem Gesichtspunkt
wäre neues Vermögen zu verneinen.
4.
Die Gläubigerin will auch den
erstinstanzlichen Kostenentscheid abgeändert haben. Sie begründet dies damit,
dass der Schuldner mit seiner Replik neue Urkunden im Umfang von 101 Seiten
eingereicht habe. Damit habe er das Verfahren ungebührlich in die Länge gezogen
und bei der Gläubigerin unnötige Kosten verursacht, die sie sich hätte ersparen
können, wenn er bereits alle Urkunden mit der Klage eingereicht hätte. Durch
die umfangreiche Noveneingabe seien ihr unnötige Kosten in Gestalt eines
notwendigen zweiten Schriftenwechsels entstanden. Diese Kosten seien vom Schuldner,
der sie verursacht habe, zu tragen.
5.
Die Vorderrichterin hat die Kosten
des Verfahrens gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO nach dessen Ausgang verlegt. Sie sah
keinen Anlass von dem in dieser Bestimmung enthaltenen Grundsatz der
Kostenverlegung abzuweichen, weder zu Gunsten des Schuldners noch zu Gunsten
der Gläubigerin. Der Schuldner hat mit seiner Replik zwar schon zahlreiche neue
Urkunden eingereicht. Eine Verfahrensverzögerung hat sich deswegen aber nicht
ergeben. Die Gläubigerin musste diese Urkunden zwar sichten. Es kann aber nicht
gesagt werden, dass der dadurch verursachte Aufwand ungewöhnlich gross und der
Streitsache überhaupt nicht angemessen war. Er wäre darüber hinaus auch
angefallen, wenn die Belege bereits mit der Klage eingereicht worden wären. Ohnehin
war es die Gläubigerin, die einen Antrag auf einen zweiten Rechtsschriftenwechsel
gestellt hat. Sie hat wiederholt die mangelnde Dokumentation durch den
Schuldner beanstandet und hat mit ihrem Antrag auf einen zweiten Rechtsschriftenwechsel
die Vorlage weiterer Urkunden verlangt. Weder die neu eingereichten Urkunden
noch der zweite Rechtsschriftenwechsel haben jedoch einen erkennbaren Einfluss
auf den Gang des Verfahrens und das Urteil gehabt. Es ist denn auch
offensichtlich, dass die Gläubigerin angesichts des relativ guten Einkommens
des Schuldners und des erfolgten Hauskaufes versucht hat, mit dem Antrag auf
einen zweiten Rechtsschriftenwechsel und insbesondere der Einforderung weiterer
Belege zu den finanziellen Verhältnissen des Schuldners und seiner Familie
Anhaltspunkte für pfändbares neues Vermögen ausfindig zu machen. Diese Absicht
ist letztlich gescheitert. Es war nicht der Schuldner, der unnötige
Prozesskosten im Sinne von Art. 108 ZPO verursacht hat. Der angefochtene Kostenentscheid
ist richtig. Besondere Umstände, die nach Art. 107 Abs. 1 lit. ZPO eine andere
Kostenverteilung rechtfertigen würden, liegen nicht vor.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat die Gläubigerin die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens mit
einer Entscheidgebühr von CHF 3‘000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von
ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Zudem hat sie dem
Schuldner für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung zu
bezahlen. Diese wird antragsgemäss auf CHF 1‘362.95 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die A.___ AG hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 3‘000.00 zu bezahlen.
3. Die A.___ AG hat B.___ für das
obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘362.95 zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30‘000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne
14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post
gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der
Zivilkammer des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller