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Entscheid

ZKBER.2016.37

Bestreitung von neuem Vermögen (Art. 265a Abs. 4 SchKG)

27. Oktober 2016Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die A.___ AG (im Folgenden die

Gläubigerin) führte gegen B.___ (im Folgenden der Schuldner) eine Betreibung

über CHF 12‘490.00. Gegen den Zahlungsbefehl erhob der Schuldner fristgerecht

Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei seit seinem Konkurs nicht zu neuem

Vermögen gekommen. Diese Einrede des mangelnden neuen Vermögens wurde am 8.

Juli 2014 von der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen abgewiesen und die

pfändbare Einkommensquote auf CHF 247.00 pro Monat festgelegt.

2. Am 23. Juli 2014 reichte der

Schuldner beim Richteramt Olten-Gösgen Klage ein und beantragte, es sei der

Rechtsvorschlag mangelnden neuen Vermögens zu bewilligen und festzustellen,

dass er nicht zu neuem Vermögen gekommen ist, u.K.u.E.F.

3.1 Die Gläubigerin stellte zunächst

einen Antrag auf Sicherstellung ihrer Parteikosten. Nachdem dieser entsprechend

der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin geleistet worden war, reichte sie am

13. November 2014 ihre Klageantwort ein und verlangte die vollumfängliche Abweisung

der Klage, u.K.u.E.F. Zudem stellte sie unter anderem den Verfahrensantrag, es

sei ein zweiter Rechtsschriftenwechsel durchzuführen. Hierauf ordnete die Amtsgerichtspräsidentin

am 21. November 2014 einen zweiten Rechtsschriftenwechsel an und setzte dem

Schuldner Frist zur Einreichung einer Replik.

3.2 In seiner Replik vom 17. Februar

2015 hielt der Schuldner an den bereits gestellten Anträgen fest und reichte

zahlreiche neue Urkunden nach. Auch die Gläubigerin bestätigte in ihrer Duplik

ihre Rechtsbegehren.

3.3 Hierauf wurde zur Hauptverhandlung

auf den 24. September 2015 vorgeladen. Die als Zeugin vorgeladene Ehefrau des

Schuldners ersuchte am 21. September 2015 um Dispensation vom Erscheinen für

die Verhandlung, worauf diese abgesetzt wurde.

3.4 Zur erneut angesetzten

Hauptverhandlung vom 3. Februar 2016 erschien die Ehefrau des Schuldners

wiederum nicht. Die Gläubigerin verzichtete schliesslich auf eine Befragung der

Zeugin.

4. Im Anschluss an die

Verhandlung vom 3. Februar 2016 fällte die Amtsgerichtspräsidentin folgendes Urteil:

1. Es

wird festgestellt, dass der Kläger nicht zu neuem Vermögen gekommen ist.

2. In

der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 11. März 2014

wird der Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens bewilligt.

3. Die

Gerichtskosten von CHF 2‘000.00 werden der Beklagten zur Bezahlung auferlegt. Sie

werden im Umfang von CHF 1‘500.00 mit dem vom Kläger geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet. Die Beklagte hat dem Kläger für vorgeschossene

Gerichtskosten CHF 1‘500.00 zurückzuerstatten.

4. Die

Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 3‘161.15 (inkl.

Auslagen und 8 % MwSt.) zu bezahlen.

5. Gegen dieses Urteil erhob die Gläubigerin

am 3. Mai 2016 frist- und formgerecht Berufung beim Obergericht und verlangte

dessen Aufhebung und die Feststellung neuen Vermögens im Umfang der in

Betreibung gesetzten Forderung. Eventualiter verlangte sie, es seien die

Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens den Parteien hälftig

aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen, u.K.u.E.F.

6. Der Schuldner schloss in seiner

Berufungsantwort vom 30. Mai 2016 auf Abweisung der Berufung, u.K.u.E.F.

7. Über die Berufung kann in Anwendung

von Art. 316 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung

einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die

Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Zur Begründung ihrer Berufung

bringt die Gläubigerin vor, es sei vom Schuldner weder substantiiert behauptet

noch rechtsgenügend bewiesen worden, dass die zahlreichen Beträge von CHF

1'000.00, die er gemäss seinen Kontoauszügen in der massgeblichen Periode

monatlich seiner Ehefrau überwiesen habe, als notwendige Auslagen einzustufen

seien. Der Schuldner habe weder anlässlich der Parteibefragung noch zu einem

anderen Zeitpunkt erklären können, weshalb von seinem Konto gesamthaft über CHF

14'000.00 auf ein Konto der Ehefrau verschoben worden seien. Der Schuldner habe

zu keinem Zeitpunkt für die in Frage stehenden Vermögensabflüsse eine

substantiierte Behauptung über deren Verwendung und die Notwendigkeit dieser Auslagen

gemacht. Anlässlich der Parteibefragung habe der Schuldner festgehalten, dass

er zu den besagten Überweisungen nichts sagen könne und dass die Überweisungen

durch seine Ehefrau vorgenommen worden seien. Bezeichnenderweise seien

keinerlei Unterlagen zu den «Empfängerkonten» der Ehegattin aufgelegt worden

und diese würden auch aus der Steuererklärung nicht hervorgehen. Zudem sei die

scheinbar mit den ehelichen Finanzen betraute Ehegattin nicht zur Zeugeneinvernahme

erschienen und der Verhandlung kurzfristig ferngeblieben. Die Vorinstanz habe

die fehlende Substantiierung und den fehlenden Beweis durch eine

Eigenargumentation ersetzt, indem sie davon ausgegangen sei, dass der Schuldner

und seine Ehefrau von diesem Konto lediglich die zur Deckung des laufenden

Bedarfs notwendigen Ausgaben getätigt hätten. Dadurch habe die Vorinstanz die

Verhandlungsmaxime von Art. 55 Abs. 1 ZPO und den Grundsatz der gerichtlichen

Fragepflicht von Art. 56 ZPO verletzt sowie die Beweislastverteilung nach Art.

8.

ZGB missachtet. Die Annahme der Vorinstanz sei umso stossender als geradezu

gegenteilige Indizien gegen ihre Schlussfolgerung sprechen würden. Einerseits

lege der Schuldner keinerlei Belege für die «Empfängerkonti» auf, mit welcher

eine Verwendung für den täglichen Bedarf hätte nachgewiesen werden können.

Andererseits habe der Schuldner in der Parteibefragung selbst ausgeführt, dass

seine Ehefrau über eine Karte zu seinem Bankkonto verfüge und die meisten

Einkäufe über diese Karte mit seinem Konto getätigt würden. Es sei daher in

keinster Weise nachvollziehbar, inwiefern weitere Überweisungen auf das Konto

der Ehefrau für die Bestreitung des Lebensunterhalts notwendig gewesen seien,

zumal der Schuldner ausgeführt habe, seine Ehefrau tue immer ein bisschen etwas

auf die Seite. Der Schuldner habe im gesamten Verfahren nicht beweisen, dass es

sich bei den Überweisungen von ca. CHF 14'000.00 um standesgemässe oder

notwendige Auslagen gehandelt habe. Dementsprechend sei das angefochtene Urteil

aufzuheben und diese Überweisungen seien mangels Beweises ihrer Notwendigkeit

als hypothetisches neues Vermögen anzusehen, womit der Rechtsvorschlag im

Umfang der in Betreibung gesetzten Forderung nicht bewilligt werden dürfe.

2.

Gemäss Art. 265 Abs. 2 des

Bundegesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) kann gestützt

auf einen Konkursverlustschein nur eine neue Betreibung eingeleitet werden,

wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Das Gesetz definiert den

Begriff des neuen Vermögens nicht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

bezweckt die genannte Bestimmung, dass sich der Schuldner von seinem Konkurs

erholen und sich eine neue Existenz aufbauen kann, ohne ständig Betreibungen

der Verlustscheingläubiger ausgesetzt zu sein. Der Schuldner muss somit neue

Aktiven erworben haben, denen keine Passiven gegenüberstehen. Das Arbeitseinkommen

kann neues Vermögen darstellen, wenn es den Betrag übersteigt, der zur

standesgemässen Lebensführung nötig ist, und Ersparnisse gebildet werden

könnten. Es genügt deshalb nicht, wenn die Einkünfte bloss das Existenzminimum

gemäss Art. 93 SchKG übersteigen, sondern der Schuldner muss in der Lage sein,

ein standesgemässes Leben zu führen und zu sparen. Umgekehrt gilt es zu

verhindern, dass der Schuldner sein Einkommen zum Nachteil seiner Gläubiger

unter dem Deckmantel der Einrede mangelnden neuen Vermögens verschleudert. Das

Gericht legt nach den Umständen des Einzelfalles fest, welchen Betrag der Schuldner

für ein standesgemässes Leben benötigt (Urteil 5A_104/2010 28. April 2010, BGE

135.

III 424 = Pra 2010 Nr. 21).

3.1

Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil

auf Seite 6 den Betrag, welcher für die Familie des Schuldners für eine standesgemässe

Lebensführung nötig ist, festgehalten. Im Berufungsverfahren beanstandet die

Gläubigerin keine der dort aufgeführten Ausgabenpositionen mehr, also weder die

Auslagen für Telefon, Radio und Teilungsvereinbarung und auch nicht diejenigen

für die Mobiliar- und Haftpflichtversicherung. Die Höhe der jeweiligen Beträge ist

durch die eingereichten Urkunden erstellt. Auch die regelmässige Bezahlung der

Wohnkosten, der Krankenkassenprämien, der laufenden Steuern und der notwendigen

Versicherungen kann problemlos den eingereichten Belegen entnommen werden. Die

Arbeitswegkosten für ein Fahrrad von monatlich CHF 30.00 bedürfen keines

expliziten Beweises. Die Grundbeträge sind sogar dann zu berücksichtigen, wenn

der Schuldner seiner Mitwirkungspflicht überhaupt nicht nachkommt (Urteil

5A_104/2010 28. April 2010, E. 3.2.1 am Ende). Darüber hinaus muss der

Schuldner jedoch nicht jede einzelne Zahlung und jede einzelne Überweisung

rechtfertigen und beweisen, dass diese durch die standesgemässe Lebensführung

begründet ist. Es genügt mit anderen Worten die Feststellung des monatlichen

Bedarfs für eine standesgemässe Lebensführung. Vorliegend kann dieser Bedarf

durch das Einkommen des Schuldners nicht gedeckt werden, selbst wenn die

einmalige Bonuszahlung des Jahres 2013 mitberücksichtigt wird. Damit ist die

Frage, ob der Schuldner mit seinem Einkommen neues Vermögen hätte bilden

können, beantwortet. Offensichtlich sieht dies auch die Gläubigerin so, trägt sie

in ihrer Berufung doch selbst vor, vereinfacht gehe es im Verfahren gemäss Art.

256a SchKG um die Rechnung «Einkommen minus Auslagen = neues Vermögen».

3.2

Die von der Gläubigerin

beanstandeten Überweisungen auf das Konto der Ehefrau sind im festgestellten

standesgemässen Bedarf nicht enthalten. Sie werden vom Schuldner nicht als standesgemässer

Aufwand beansprucht. Ergo trifft ihn hier auch keine Beweislast. Er muss nicht

beweisen, dass es sich bei den Überweisungen im Gesamtbetrag von ca. CHF

14‘000.00 um standesgemässe oder notwendige Auslagen handelt, wie die

Gläubigerin dies in der Berufung fordert. Vielmehr liegt die Beweislast für das

Vorliegen neuen Vermögens bei der Gläubigerin selbst. Bereits in der Klageantwort

hatte sie die mehrmaligen Überweisungen an die Ehefrau als nicht nachvollziehbar

bezeichnet und den Verdacht geäussert, dass diese mit dem Ziel der Vermögensverschiebung

und Verheimlichung von Vermögen vorgenommen worden sei. Mit einer blossen

Verdächtigung lässt sich dieser Beweis, dass nämlich die überwiesenen Beträge

neues Vermögen des Schuldners darstellten, indessen nicht erbringen. Insbesondere

kann damit die Tatsache nicht in Frage gestellt werden, dass die Bildung neuen

Vermögens ausgeschlossen ist, wenn die Mittel, die für eine standesgemässe

Lebensführung erforderlich sind, durch das erzielte Einkommen nicht gedeckt sind.

3.3

Selbst wenn die Ehefrau

tatsächlich über eigenes Vermögen verfügen würde, wäre dieses nicht mit neuem

Vermögen des Schuldners, auf welches die Gläubigerin greifen könnte,

gleichzusetzen. Die Gläubigerin macht in ihrer Berufung nicht mehr geltend,

dass die Ehefrau mit allfälligen Vermögenserträgen einen finanziellen Beitrag

an die standesgemässe Lebensführung hätte leisten können. Für den Nachweis

eines solchen Vermögensertrages wären die Bankguthaben der Ehefrau bedeutsam

gewesen. Ohne die entsprechende Rüge aber gehen sämtliche Einwände der

Gläubigerin betreffend der fehlenden Belege über die Konten der Ehefrau und der

unzureichenden Steuererklärungskopie an der Sache vorbei. Auf die Einvernahme

der Ehefrau hat die Gläubigerin laut Verhandlungsprotokoll letztlich selbst

verzichtet. Unter diesen Umständen kann von der Berufungsinstanz keine

unrichtige Sachverhaltsfeststellung erkannt werden.

3.4

Das vom Schuldner erzielte

Einkommen reicht nicht zur Finanzierung einer standesgemässen Lebensführung.

Insofern drängt sich die Annahme der Vor­instanz, dass sämtliche Mittel für die

Lebenshaltung ausgegeben werden, geradezu auf. Wie aufgezeigt, ist diese

Folgerung jedoch gar nicht entscheidrelevant. Es ist indessen schon denkbar,

dass die Ehefrau tatsächlich spart beim Einkaufen und noch ein bisschen etwas

auf die Seite legt, wie dies der Schuldner in seiner Einvernahme ausführte.

Jedenfalls die Zuschläge auf den Grundbeträgen lassen dem Schuldner einen gewissen

Spielraum für kleinere Einsparungen. Zu einer standesgemässen Lebensführung

gehört ja zweifellos auch, in finanziellen Dingen einen gewissen

Entscheidungsspielraum zu haben. Insofern ist es möglich, dass ein Schuldner

weniger verbraucht als ihm zur standesgemässen Lebensführung zugebilligt wird.

Es gibt keinen Grund, diesen Schuldner schlechter zu behandeln als denjenigen,

der alles Geld ausgibt, wenn möglich mit dem Gedanken, den Gläubigern nichts

zahlen zu müssen (Beat Gut / Felix Rajower / Brigitta Sonnenmoser: Rechtsvorschlag

mangels neuen Vermögens, in AJP 1998, S. 541). Auch unter diesem Gesichtspunkt

wäre neues Vermögen zu verneinen.

4.

Die Gläubigerin will auch den

erstinstanzlichen Kostenentscheid abgeändert haben. Sie begründet dies damit,

dass der Schuldner mit seiner Replik neue Urkunden im Umfang von 101 Seiten

eingereicht habe. Damit habe er das Verfahren ungebührlich in die Länge gezogen

und bei der Gläubigerin unnötige Kosten verursacht, die sie sich hätte ersparen

können, wenn er bereits alle Urkunden mit der Klage eingereicht hätte. Durch

die umfangreiche Noveneingabe seien ihr unnötige Kosten in Gestalt eines

notwendigen zweiten Schriftenwechsels entstanden. Diese Kosten seien vom Schuldner,

der sie verursacht habe, zu tragen.

5.

Die Vorderrichterin hat die Kosten

des Verfahrens gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO nach dessen Ausgang verlegt. Sie sah

keinen Anlass von dem in dieser Bestimmung enthaltenen Grundsatz der

Kostenverlegung abzuweichen, weder zu Gunsten des Schuldners noch zu Gunsten

der Gläubigerin. Der Schuldner hat mit seiner Replik zwar schon zahlreiche neue

Urkunden eingereicht. Eine Verfahrensverzögerung hat sich deswegen aber nicht

ergeben. Die Gläubigerin musste diese Urkunden zwar sichten. Es kann aber nicht

gesagt werden, dass der dadurch verursachte Aufwand ungewöhnlich gross und der

Streitsache überhaupt nicht angemessen war. Er wäre darüber hinaus auch

angefallen, wenn die Belege bereits mit der Klage eingereicht worden wären. Ohnehin

war es die Gläubigerin, die einen Antrag auf einen zweiten Rechtsschriftenwechsel

gestellt hat. Sie hat wiederholt die mangelnde Dokumentation durch den

Schuldner beanstandet und hat mit ihrem Antrag auf einen zweiten Rechtsschriftenwechsel

die Vorlage weiterer Urkunden verlangt. Weder die neu eingereichten Urkunden

noch der zweite Rechtsschriftenwechsel haben jedoch einen erkennbaren Einfluss

auf den Gang des Verfahrens und das Urteil gehabt. Es ist denn auch

offensichtlich, dass die Gläubigerin angesichts des relativ guten Einkommens

des Schuldners und des erfolgten Hauskaufes versucht hat, mit dem Antrag auf

einen zweiten Rechtsschriftenwechsel und insbesondere der Einforderung weiterer

Belege zu den finanziellen Verhältnissen des Schuldners und seiner Familie

Anhaltspunkte für pfändbares neues Vermögen ausfindig zu machen. Diese Absicht

ist letztlich gescheitert. Es war nicht der Schuldner, der unnötige

Prozesskosten im Sinne von Art. 108 ZPO verursacht hat. Der angefochtene Kostenentscheid

ist richtig. Besondere Umstände, die nach Art. 107 Abs. 1 lit. ZPO eine andere

Kostenverteilung rechtfertigen würden, liegen nicht vor.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

hat die Gläubigerin die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens mit

einer Entscheidgebühr von CHF 3‘000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von

ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Zudem hat sie dem

Schuldner für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung zu

bezahlen. Diese wird antragsgemäss auf CHF 1‘362.95 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die A.___ AG hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 3‘000.00 zu bezahlen.

3. Die A.___ AG hat B.___ für das

obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘362.95 zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30‘000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne

14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post

gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel

in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der

Zivilkammer des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller