ZKBER.2016.41
Ehescheidung
29. September 2016Deutsch17 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 29. September 2016
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichterin Jeger
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin
Marie-Christine Müller Leu,
Berufungsklägerin und
Anschlussberufungsbeklagte
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas
Miescher,
Berufungsbeklagter und
Anschlussberufungskläger
betreffend Ehescheidung
zieht die Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien hatten im Jahre
2011/2012 vor Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren geführt. Am 6.
August 2014 reichte der Ehemann die Ehescheidungsklage ein. Am 4. Dezember 2014
fand vor der Amtsgerichtspräsidentin eine Einigungsverhandlung statt, an der
die Parteien Anträge für die Dauer des Verfahrens stellten. Mit Verfügung vom
5. Januar 2015 wurde der Antrag der Ehefrau auf Zusprechung eines persönlichen
Unterhaltsbeitrages abgewiesen. Die Kinderunterhaltsbeiträge für die drei
gemeinsamen Kinder C.___, geb. [...] 2002, D.___, geb. [...] 2003, und E.___,
geb. [...] 2005, wurden auf je CHF 630.00 zuzüglich Kinderzulagen festgesetzt. Die
dagegen erhobene Berufung der Ehefrau hiess das Obergericht am 3. März 2015 teilweise
gut und setzte die Kinderunterhaltsbeiträge mit Wirkung ab 4. Dezember 2014
(und nicht ab 6. August 2014 bzw. 1. Juni 2015) auf je CHF 630.00 zuzüglich
Kinderzulagen fest. Der Ehefrau wurde ein persönlicher Unterhaltsbeitrag,
ebenfalls mit Wirkung ab 1. Dezember 2014 in der Höhe von CHF 780.00,
zugesprochen. Nach durchgeführtem Rechtsschriftenwechsel und Eingang des
Verlaufsberichts über die Kindesschutzmassnahmen wurden die Parteien zur
Hauptverhandlung vom 25. Februar 2016 vorgeladen, an der eine Parteibefragung
stattfand. Daraufhin erliess die Amtsgerichtspräsidentin folgendes Urteil (es
werden lediglich die hier interessierenden Ziffern wiedergegeben):
1. Die am [...] 2004 vor Zivilstandsamt [...]geschlossene
Ehe wird auf Antrag beider Parteien geschieden.
2. Die elterliche Sorge über die Kinder C.___,
geb. [...] 2002, D.___, geb. [...] 2003 und E.___, geb. [...] 2005 wird beiden
Ehegatten gemeinsam belassen. Die elterliche Obhut über die Kinder C.___, D.___
und E.___ wird der Ehefrau zugeteilt.
3. Die Erziehungsgutschriften der AHV
sollen der Ehefrau zu Gute kommen.
4. Der Ehemann betreut die Kinder jedes
zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr sowie an jedem
zweiten Mittwoch von 12.00 Uhr bis Donnerstag, 08.00 Uhr. Weiter nimmt er die
Kinder jährlich während der Schulferien für 14 Tage ferienhalber zu sich.
5. Die Beistandschaften gemäss Art. 308
Abs. 1 und 2 ZGB für C.___, D.___ und E.___ werden aufgehoben.
6. Der Ehemann hat für die Söhne C.___, D.___
und E.___ einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von je CHF 750.00
pro Monat zu bezahlen, zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen.
Die
Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern dauert bis zu deren wirtschaftlichen
Selbständigkeit, längstens bis zur Mündigkeit, unter Vorbehalt von Art. 277
Abs. 2 ZGB.
Die Unterhaltsbeiträge (UB)
basieren auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von Januar 2016
von 99.6 Punkten auf der Basis Dezember 2015 = 100 Punkte. Sie werden jeweils
per 1. Januar jeden Jahres proportional dem Indexstand im vorausgegangenen
November erhöht, erstmals per Januar 2018. Es ist dabei auf ganze Franken auf-
oder abzurunden. Die neuen Unterhaltsbeiträge berechnen sich wie folgt:
Neuer
UB = ursprünglicher UB x neuer Index
ursprünglicher
Index
Für den Fall, dass das
Einkommen des Pflichtigen sich nicht in einem der Indexierung entsprechenden
Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven
Lohnerhöhung.
7. Ziff. 6 vorstehend stützt sich auf
folgende Berechnungsgrundlagen:
-
monatliches
Nettoeinkommen des Ehemannes CHF 6‘100.00 (ohne Kinderzulagen);
-
monatliches
Nettoeinkommen der Ehefrau CHF 3‘448.00 (davon IV-Rente der Ehefrau
CHF 1‘567.00 und IV-Renten der Kinder je CHF 624.00; ohne Ergänzungsleistungen).
8. Der Antrag der Ehefrau auf einen
nachehelichen Unterhaltsbeitrag wird abgewiesen.
9. Es wird festgestellt, dass der Ehemann
der Ehefrau aus offenen Unterhaltsbeiträgen bis und mit Februar 2016 den Betrag
von CHF 43‘876.75 schuldet.
Im Übrigen wird
festgestellt, dass die Parteien im derzeitigen Besitzstand güterrechtlich auseinandergesetzt
sind.
10.-15. […]
2. Frist- und
formgerecht erhob die Ehefrau Berufung gegen die Ziffern 7 und 8 des Urteils der
Amtsgerichtspräsidentin vom 25. Februar 2016. Sie beantragt, der Ehemann sei zu
verpflichten, ihr gestützt auf Art. 125 ZGB einen Unterhaltsbeitrag von CHF
1‘247.00 bis zum 30. Mai 2021 zu bezahlen, ev. nach richterlichem Ermessen. Der
Ehemann erhob Anschlussberufung. Er stellt den Antrag, Ziffer 9 des Urteils vom
25. Februar 2016 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Ehegatten
per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche güterrechtlich auseinandergesetzt seien
und jeder Ehegatte behalte, was sich in seinem Besitz befinde bzw. auf seinen
Namen laute. Beide Parteien beantragen die Abweisung der Berufung bzw.
Anschlussberufung der Gegenpartei.
3. Über die Berufung und
Anschlussberufung kann ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten
entschieden werden. Für die Vorbringen der Parteien und die Erwägungen der
Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Vorderrichterin hat den Antrag
der Ehefrau auf Zusprechung eines nachehelichen Unterhalts abgewiesen. Sie hat
dabei erwogen, die Ehefrau verfüge zusammen mit der IV-Rente für sie persönlich
und die Kinder (CHF 3‘448.00) sowie den Kinderunterhaltsbeiträgen (für drei
Kinder je CHF 750.00 = CHF 2‘250.00) und den Kinderzulagen von CHF 600.00 über
ein Einkommen von CHF 6‘298.00. Damit könne sie ihren gebührenden Bedarf von
CHF 5‘934.00 decken und es verbleibe ihr ein Überschuss von CHF 364.00. Aus
diesem Überschuss könne sie die zusätzlichen Kosten der Kinder für Nachhilfe,
Lager und Sport bezahlen. Es bleibe damit kein Raum für einen nachehelichen
Unterhaltsbeitrag.
1.2
In ihrer Berufung geht
die Ehefrau davon aus, dass das vorhandene Gesamteinkommen von CHF 10‘539.00
(Ehefrau CHF 3‘439.00 zuzüglich CHF 600.00 Kinderzulagen, Ehemann CHF 6‘500.00)
nicht ausreiche, um den gebührenden Bedarf beider Parteien zu decken, weshalb
die Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung durchzuführen sei, um
beiden Parteien einen gleichmässigen Standard zu garantieren. Ausgehend vom Gesamteinkommen
von CHF 10‘539.00 verbleibe nach Abzug der Existenzminima von gesamthaft CHF
9‘360.00 (Ehefrau CHF 6‘750.00, Ehemann CHF 2‘610.00) ein Überschuss von CHF
1‘179.00, der zu 2/3 ihr zuzuteilen sei. Das Frauenaliment betrage demnach CHF
1‘247.00, auf das sie bis 30. Mai 2021 Anspruch habe.
2.1
Für die Bemessung
des Unterhaltsbeitrages ist an den in der Ehe bis zur Aufhebung des gemeinsamen
Haushalts gelebten Standard (zuzüglich
scheidungsbedingter Mehrkosten),
auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Ehegatten Anspruch haben,
anzuknüpfen (BGE 140 III 485 E. 3.3). Das Gesetz schreibt keine bestimmte Methode für die
Berechnung von Unterhaltsbeiträgen vor. Ausgangspunkt ist indes der gebührende
Unterhalt der unterhaltsberechtigten Person, auf den sie bei genügenden Mitteln
Anspruch hat. Der Unterhaltsbeiträge beanspruchende Ehegatte muss sich sodann
anrechnen lassen, was er mit eigenen Einkünften selber zu decken in der Lage
ist (sog. «Eigenversorgungskapazität»). Verbleibt eine Differenz, wird der
Unterhaltsbeitrag nach Massgabe der Leistungsfähigkeit der
unterhaltsverpflichteten Person festgesetzt. Der so ermittelte Beitrag stellt
die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs dar. Grundsätzlich ist der jeweilige
Bedarf konkret anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben zu ermitteln. Die
Methode der Existenzminimumsberechnung mit (allfälliger) Überschussverteilung
(zweistufige Methode) ergibt zulässige Ergebnisse, wenn die Ehegatten – gegebenenfalls
trotz guter finanzieller Verhältnisse – nichts angespart haben oder aber die
bisherige Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird.
Der Unterhaltsschuldner, der eine Sparquote behauptet, trägt hiefür die
Behauptungs- und Beweislast (BGE 137 III 102, BGE 134 III 577, und BGE 140 III
485).
2.2
Die
Berufungsklägerin rügt, in Ziffer 2.5 der Urteilsbegründung werde, offenbar als
Grundlage für die Berechnung des gebührenden Bedarfs, ausgeführt, dass der Ehemann
im Jahre 2011 einen Gewinn von CHF 59‘881.00 ausgewiesen habe. Dem zuletzt
gelebten Standard liege deshalb dieses Einkommen zugrunde. Diese Sachverhaltsfeststellung
sei falsch, da dabei völlig ausgeblendet werde, dass sie bereits damals über
IV-Renten von total CHF 3‘344.00 verfügt habe. Das damalige Jahreseinkommen
habe daher total CHF 8‘934.00 betragen.
2.3
Die Rüge
erfolgt zu Recht. Es ist aber nicht klar, was die Berufungsklägerin daraus ableiten
will, ergänzt sie doch selber, es sei unbestritten, dass sie während der Ehe
nicht gespart hätten. Im Weitern ist auch nicht ersichtlich, was die Vorderrichterin
mit ihrer Feststellung, das damalige Jahreseinkommen von CHF 59‘881.00 habe dem
zuletzt gelebten Standard entsprochen, sagen will, jedenfalls wird auf diesen
Betrag im Urteil nicht mehr weiter Bezug genommen.
3.1
Die
Berufungsklägerin beziffert ihren gebührenden Bedarf auf CHF 8‘091.85 und kommt
zum Schluss, dass es offensichtlich sei, dass das vorhandene Gesamteinkommen
von total CHF 10‘539.00 nicht ausreiche, um den gebührenden Bedarf beider
Parteien zu decken, weshalb die Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung
durchzuführen sei. Die Vorderrichterin demgegenüber hält dafür, dass der gebührende
Bedarf der Berufungsklägerin CHF 5‘934.00 betrage und dass die Ehefrau diesen
mit ihren Einnahmen (IV-Renten, Kinderunterhaltsbeiträge zuzüglich Kinderzulagen)
decken könne.
3.2
Die Rüge der
Berufungsklägerin erfolgt, was die Berechnung des gebührenden Bedarfs betrifft,
zu Recht. Die von der Vorderrichterin angestellte Bedarfsberechnung stellt wohl
eine leicht erhöhte Existenzminimumberechnung (Krankenkassenprämien für die
Kinder mit VVG) dar, umfasst aber nicht den gebührenden Bedarf im Sinne des
Art. 125 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB besteht Anspruch auf
nachehelichen Unterhalt («einen angemessenen Beitrag»), soweit einem Ehegatten
nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer
angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen. Welcher Unterhalt «gebührend»
ist, bestimmt sich daran, ob die Ehe lebensprägend war oder nicht, was vorliegend
klar gegeben ist. Diesfalls wird angenommen, dass das Vertrauen auf den Weiterbestand
der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung objektiv schutzwürdig ist,
und der unterhaltsberechtigte Teil hat grundsätzlich Anspruch auf Fortsetzung
des zuletzt gemeinsam gelebten Standards. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung geniesst der Grundsatz der Eigenversorgung gegenüber dem
Unterhaltsanspruch Vorrang, was sich direkt aus Art. 125 Abs. 1 ZGB ergibt
(Prinzip des clean break); nur dann und insoweit hat ein Ehegatte gegenüber dem
anderen einen Anspruch auf Scheidungsalimente, als er seinen gebührenden Unterhalt
nicht aus eigener Kraft zu decken vermag und der andere Teil leistungsfähig ist
(Urteil des Bundesgerichts 5A_6/2009 vom 30. April 2009, E. 2.2).
3.3
Der
Berufungsbeklagte wehrt sich in seiner Berufung nicht gegen die Berechnung des
Unterhaltsbeitrages aufgrund der beidseitigen Existenzminimumberechnung mit
Überschussverteilung, nimmt er doch Bezug auf die vom Obergericht im Urteil vom
3.
März 2015 angestellte Berechnung und hält dafür, dass die Ehefrau den in diesem
Urteil festgestellten Bedarf von CHF 5‘844.00 selber decken könne. Im Urteil
vom 3. März 2015 hat das Obergericht der Ehefrau nebst dem Existenzminimum einen
Überschuss von CHF 856.00 zugewiesen, den der Ehemann, soweit die Ehefrau nicht
in der Lage war, diesen um den Überschuss erweiterten Bedarf selber zu decken,
mit Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von total CHF 2‘670.00 (je CHF 630.00 zuzüglich
Kinderzulagen für die Kinder und CHF 780.00 für die Ehefrau) zu finanzieren hatte.
4.1
Die Vorderrichterin
hat für die Berechnung des Durchschnittseinkommens des Berufungsbeklagten auf
den Durchschnitt der Gewinne der Jahre 2011 bis 2014 abgestellt. Die
Berufungsklägerin will den Gewinn des ersten ganzen Geschäftsjahres (2011)
ausser Acht lassen. Der Berufungsbeklagte wendet ein, das Jahr 2014 sei ein aussergewöhnliches
Jahr gewesen. Seither habe sich die Arbeitsauslastung wieder verschlechtert,
die hohe Belastung im Jahre 2014 habe gesundheitlich bei ihm Spuren
hinterlassen. Dies habe er anlässlich der Parteibefragung bei der Vorinstanz
dargelegt und auch im Urteil vom 3. März 2015 betreffend vorsorgliche
Massnahmen sei festgehalten, dass er auf Dauer nicht gleich weiterwirtschaften
könne.
4.2
Der Ehemann ist
selbständigerwerbender Maler. Sein Geschäft hat er im Juni 2010 gegründet. Weil
sich die Bestimmung der Leistungskraft eines Selbständig-erwerbenden mitunter
als schwierig erweist, sollte für deren Bestimmung auf das
Durchschnittseinkommen mehrerer – in der Regel der letzten drei – Jahre abgestellt
werden, wobei auffällige, das heisst besonders gute oder besonders schlechte Geschäftsjahre
unter Umständen ausser Betracht bleiben können. Allerdings hat das
Bundesgericht diese Praxis durch einen Vorbehalt ergänzt: Bei stetig sinkenden
oder steigenden Erträgen kann der Gewinn des letzten Jahres allein als massgebendes
Einkommen betrachtet werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_684/2011 vom 31. Mai
2012, E. 2.2). Der Berufungsbeklagte hat in nachvollziehbarer Weise dargelegt,
dass er nach der Gründung der Firma enorm viel Zeit und Energie in den Betrieb
gesteckt und nun, als Folge davon mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen
hat. Bereits im Jahre 2015 war das Einkommen des Ehemannes ein Thema und das
Obergericht hat am 3. März 2015 festgehalten, die Folgerung der
Gerichtspräsidentin, dass der Ehemann auf Dauer nicht so weiter wirtschaften
und eine fortlaufende Steigerung des Gewinns nicht als gesichert erachtet werden
könne, sei nicht in Zweifel zu ziehen. Die von der Berufungsklägerin vorgebrachten
Rügen an der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens vermögen daran nichts zu
ändern und es bleibt bei der Berücksichtigung eines Einkommens von CHF
6‘100.00. Die Einnahmen auf Seiten der Berufungsklägerin betragen CHF 3‘448.00
(der von der Berufungsklägerin erwähnte Rechnungsfehler in Urkunde 19, auf die sich
die Vorinstanz stützt, ist zu marginal um eine Korrektur zu begründen).
5.1
Die
Berufungsklägerin beziffert ihr Existenzminimum auf CHF 6‘750.00. Gegenüber der
Berechnung durch die Vorderrichterin berücksichtigt sie die Prämienverbilligung
nicht, da diese wegfallen werde, sobald der Berufungsbeklagte einmal den vollen
Unterhalt bezahle (die Einkommensgrenze sei dann überschritten). Im Weitern
berücksichtigt sie für sich eine Vorsorge analog jener des Berufungsbeklagten.
Im Weitern setzt sie den Steuerbetrag auf CHF 560.00 hinauf.
5.2
Die
Berufungsklägerin begründet ihre abweichenden Zahlen nicht. Sie behauptet
einfach, sie komme nicht mehr in den Genuss einer Prämienverbilligung. Der Berufungsklägerin
sind im Jahre 2015 die Krankenkassenprämien verbilligt worden. Gemäss Urteil
des Obergerichts vom 3. März 2015 hat der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge für
sie und die Kinder mit Wirkung ab 4. Dezember 2014 total CHF 2‘670.00 (zuzüglich
Kinderzulagen) betragen. Die Situation ist heute nicht anders. Ein Anspruch auf
Prämienverbilligungen dürfte weiterhin bestehen. Zur Existenzminimumberechnung
gehören nur effektive Auslagen. Der von der Berufungsklägerin genannte
Steuerbetrag von CHF 560.00 wird mit keinem Wort begründet. Es bleibt somit bei
der von der Vorderrichterin errechneten Existenzminimumberechnung von CHF
5‘934.00.
6.1
Die Vorderrichterin
hat den Bedarf des Ehemannes auf CHF 3‘185.00 festgesetzt. Sie hat erwogen,
aufgrund seiner Selbständigkeit werde ihm für die private Vorsorge ein Betrag von
CHF 270.00 angerechnet. Weiter werde ihm für die Büromiete durch sein
Unternehmen CHF 200.00 von den Wohnungskosten abgezogen. Soweit der gebührende
Bedarf der Ehefrau gedeckt sei, werde ihm das Konkubinat nicht angerechnet.
6.2
Wie im Urteil des
Obergerichts vom 3. März 2015 ist dem Berufungsbeklagten das Konkubinat
anzurechnen und der Grundbetrag ist auf CHF 850.00 zu reduzieren. Die
Berufungsklägerin gesteht ihm einen Mietzins von CHF 725.00 zu (im Urteil des
Obergerichts vom 3. März 2015 wurde der Mietzins mit CHF 600.00
berücksichtigt). Der Betrag für die Vorsorge in der Höhe von CHF 270.00 ist
nicht zu berücksichtigen, da der Ehemann nebst den persönlichen AHV-Beiträgen
keine Beiträge an eine Vorsorgeeinrichtung bezahlt (Effektivitätsgrundsatz). Das
Existenzminimum des Ehemannes reduziert sich, ausgehend vom Betrag der
Vorderrichterin von CHF 3‘185.00, auf CHF 2‘490.00 (Grundbetrag CHF 850.00
anstatt CHF 1‘000.00, Miete CHF 725.00 anstatt 1‘000.00, Streichung der
privaten Vorsorge).
7.
Den totalen Einnahmen
von CHF 10‘148.00 (Ehemann CHF 6‘100.00, Ehefrau CHF 3‘448.00, Kinderzulagen
CHF 600.00) stehen Gesamtausgaben von CHF 8‘424.00 (Ehemann CHF 2‘490.00,
Ehefrau CHF 5‘934.00) gegenüber. Der Anspruch der Ehefrau berechnet sich entsprechend
wie folgt:
Gesamteinkommen CHF
10‘148.00
abzüglich Gesamtexistenzminimum CHF
8‘424.00
Überschuss CHF
1‘724.00
Existenzminimum Ehefrau CHF
5‘934.00
2/3 Überschuss CHF
1‘149.00
Unterhaltsanspruch brutto CHF
7‘083.00
abzüglich IV-Renten CHF
3‘448.00
abzüglich Unterhaltsbeiträge Kinder CHF
2‘250.00
abzüglich Kinderzulagen CHF
600.00
Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau CHF
785.00
Der Unterhaltsbeitrag
für die Ehefrau ist demnach auf CHF 780.00 festzusetzen. In diesem Sinne ist
die Berufung teilweise gutzuheissen. Ziffer 8 des angefochtenen Urteils ist
aufzuheben. Der Unterhaltsbeitrag von CHF 780.00 ist antragsgemäss bis 30. Mai
2021.
(der jüngste Sohn wird dannzumal 16 Jahre alt sein) geschuldet. Da die
Einkommenszahlen der Vorinstanz korrekt sind, ist Ziffer 7 nicht aufzuheben,
zumal die Berufungsklägerin den Antrag auf ein vorbehaltloses Aufheben der
Urteilsziffer auch gar nicht begründet.
8.1
In ihrer
Klageantwort vom 27. Mai 2015 hat die Ehefrau bezüglich der güterrechtlichen
Auseinandersetzung beantragt, diese sei vorzunehmen. Anlässlich der Hauptverhandlung
hat sie ihr Rechtsbegehren ergänzt und verlangt, es sei festzustellen, dass der
Kläger der Beklagten bis und mit Februar 2016 Unterhaltsbeiträge von insgesamt
CHF 43‘876.76 schulde. Zur Begründung dieser Forderung hat sie ausgeführt, der
Ehemann komme seit langem seiner Unterhaltspflicht nur teilweise nach. Der
genaue Ausstand ergebe sich aus der Liste Unterhaltsausstände Ehemann inkl.
Berechnung gemäss Urkunde 33. Der Ehemann hat darauf erwidert, dass er die
Unterhaltsbeiträge regelmässig bezahle. Er hat den Antrag gestellt, es sei
festzustellen, dass die Ehegatten per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche güterrechtlich
auseinandergesetzt seien. Die Vorderrichterin hat das Rechtsbegehren der
Ehefrau gutgeheissen und ausgeführt, hinsichtlich der aufgelaufenen
bevorschussten Unterhaltsbeiträge könne gestützt auf Urkunde 27 festgehalten
werden, dass der Ehemann der Ehefrau bis und mit Februar 2016 aus offenen Unterhaltsbeiträgen
den Betrag von CHF 43‘876.75 schulde. Das sei unbestritten geblieben.
8.2
In seiner
Anschlussberufung macht der Berufungskläger geltend, die Unterlagen der Ehefrau
(Urkunden 27 und 33) seien nicht nachvollziehbar und insbesondere habe er den
Antrag der Ehefrau auf Feststellung der geschuldeten Unterhaltsbeiträge ausdrücklich
bestritten.
8.3
Die Rüge des
Berufungsbeklagten erfolgt zu Recht. Mit seiner Erklärung vor der
Amtsgerichtspräsidentin, die Unterhaltsbeiträge würden regelmässig bezahlt und
dem entsprechenden Antrag, es sei festzustellen, dass die Ehegatten
güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt seien, lässt sich in der Tat die
Feststellung der Vorderrichterin, der von der Ehefrau geltend gemachte Ausstand
sei unbestritten geblieben, nicht vereinbaren. Im Übrigen ergibt sich weder aus
der selbst angefertigten Liste «Unterhaltsausstände» noch aus dem «Debitoren
Kontoauszug 01.06.2014 – 29.02.2016» des Oberamts Region Solothurn (Urkunde 33)
ein angeblich offener Betrag von CHF 43‘876.75. Die Anschlussberufung ist
gutzuheissen. Ziffer 9 des angefochtenen Urteils ist aufzuheben und es ist
festzustellen, dass die Ehegatten per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche
güterrechtlich auseinandergesetzt sind und jeder Ehegatte behält, was sich in
seinem Besitz befindet. Mit dieser Feststellung wird selbstverständlich die,
nicht unter dem Titel Güterrecht abzuhandelnde, gegebenenfalls bestehende
Forderung offener Unterhaltsbeiträge nicht tangiert.
9.
Zusammenfassend ist
festzustellen, dass die Berufung teilweise und die Anschlussberufung
vollumfänglich gutzuheissen sind. Die Kosten sind entsprechend diesem Ausgang
je hälftig von den Parteien zu tragen. Beiden Parteien ist auch für das Berufungs-
und Anschlussberufungsverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren. Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeistände beträgt CHF 180.00, zuzüglich Mehrwertsteuer (§
160.
Abs. 3 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung
wird Ziffer 8 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 25. Februar
2016 aufgehoben.
2. Ziffer 8 des Urteils lautet neu wie
folgt:
«Der Ehemann hat der
Ehefrau gestützt auf Art. 125 ZGB bis 30. Mai 2021 einen monatlich
vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 780.00 zu bezahlen.»
3. Im Übrigen wird die Berufung
abgewiesen.
4. In Gutheissung der Anschlussberufung
wird Ziffer 9 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 25.
Februar 2016 aufgehoben.
5. Ziffer 9 des Urteils lautet neu wie
folgt:
«Es wird festgestellt,
dass die Parteien per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche güterrechtlich
auseinandergesetzt sind und jeder Ehegatte behält, was sich in seinem Besitz
befindet.».
6. Die Gerichtskosten des Berufungs- und
Anschlussberufungsverfahrens von CHF 1‘500.00 werden A.___ und B.___ je zur
Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat
Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123
ZPO).
7. Die Parteikosten des Berufungs- und
Anschlussberufungsverfahrens werden wettgeschlagen. Die Entschädigungen der
unentgeltlichen Rechtsbeistände der Parteien werden wie folgt festgesetzt:
-
Rechtsanwältin Marie-Christine
Müller Leu: CHF 2‘131.00;
-
Rechtsanwalt Andreas
Miescher: CHF 2‘476.45.
Die Entschädigungen sind
vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Marie-Christine
Müller Leu im Umfang von CHF 914.45, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung
in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30‘000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der
Zivilkammer des Obergerichts
Der
Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Kofmel