Lexipedia

Entscheid

ZKBER.2016.41

Ehescheidung

29. September 2016Deutsch17 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien hatten im Jahre

2011/2012 vor Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren geführt. Am 6.

August 2014 reichte der Ehemann die Ehescheidungsklage ein. Am 4. Dezember 2014

fand vor der Amtsgerichtspräsidentin eine Einigungsverhandlung statt, an der

die Parteien Anträge für die Dauer des Verfahrens stellten. Mit Verfügung vom

5. Januar 2015 wurde der Antrag der Ehefrau auf Zusprechung eines persönlichen

Unterhaltsbeitrages abgewiesen. Die Kinderunterhaltsbeiträge für die drei

gemeinsamen Kinder C.___, geb. [...] 2002, D.___, geb. [...] 2003, und E.___,

geb. [...] 2005, wurden auf je CHF 630.00 zuzüglich Kinderzulagen festgesetzt. Die

dagegen erhobene Berufung der Ehefrau hiess das Obergericht am 3. März 2015 teilweise

gut und setzte die Kinderunterhaltsbeiträge mit Wirkung ab 4. Dezember 2014

(und nicht ab 6. August 2014 bzw. 1. Juni 2015) auf je CHF 630.00 zuzüglich

Kinderzulagen fest. Der Ehefrau wurde ein persönlicher Unterhaltsbeitrag,

ebenfalls mit Wirkung ab 1. Dezember 2014 in der Höhe von CHF 780.00,

zugesprochen. Nach durchgeführtem Rechtsschriftenwechsel und Eingang des

Verlaufsberichts über die Kindesschutzmassnahmen wurden die Parteien zur

Hauptverhandlung vom 25. Februar 2016 vorgeladen, an der eine Parteibefragung

stattfand. Daraufhin erliess die Amtsgerichtspräsidentin folgendes Urteil (es

werden lediglich die hier interessierenden Ziffern wiedergegeben):

1. Die am [...] 2004 vor Zivilstandsamt [...]geschlossene

Ehe wird auf Antrag beider Parteien geschieden.

2. Die elterliche Sorge über die Kinder C.___,

geb. [...] 2002, D.___, geb. [...] 2003 und E.___, geb. [...] 2005 wird beiden

Ehegatten gemeinsam belassen. Die elterliche Obhut über die Kinder C.___, D.___

und E.___ wird der Ehefrau zugeteilt.

3. Die Erziehungsgutschriften der AHV

sollen der Ehefrau zu Gute kommen.

4. Der Ehemann betreut die Kinder jedes

zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr sowie an jedem

zweiten Mittwoch von 12.00 Uhr bis Donnerstag, 08.00 Uhr. Weiter nimmt er die

Kinder jährlich während der Schulferien für 14 Tage ferienhalber zu sich.

5. Die Beistandschaften gemäss Art. 308

Abs. 1 und 2 ZGB für C.___, D.___ und E.___ werden aufgehoben.

6. Der Ehemann hat für die Söhne C.___, D.___

und E.___ einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von je CHF 750.00

pro Monat zu bezahlen, zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen.

Die

Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern dauert bis zu deren wirtschaftlichen

Selbständigkeit, längstens bis zur Mündigkeit, unter Vorbehalt von Art. 277

Abs. 2 ZGB.

Die Unterhaltsbeiträge (UB)

basieren auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von Januar 2016

von 99.6 Punkten auf der Basis Dezember 2015 = 100 Punkte. Sie werden jeweils

per 1. Januar jeden Jahres proportional dem Indexstand im vorausgegangenen

November erhöht, erstmals per Januar 2018. Es ist dabei auf ganze Franken auf-

oder abzurunden. Die neuen Unterhaltsbeiträge berechnen sich wie folgt:

Neuer

UB = ursprünglicher UB x neuer Index

ursprünglicher

Index

Für den Fall, dass das

Einkommen des Pflichtigen sich nicht in einem der Indexierung entsprechenden

Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven

Lohnerhöhung.

7. Ziff. 6 vorstehend stützt sich auf

folgende Berechnungsgrundlagen:

-

monatliches

Nettoeinkommen des Ehemannes CHF 6‘100.00 (ohne Kinderzulagen);

-

monatliches

Nettoeinkommen der Ehefrau CHF 3‘448.00 (davon IV-Rente der Ehefrau

CHF 1‘567.00 und IV-Renten der Kinder je CHF 624.00; ohne Ergänzungsleistungen).

8. Der Antrag der Ehefrau auf einen

nachehelichen Unterhaltsbeitrag wird abgewiesen.

9. Es wird festgestellt, dass der Ehemann

der Ehefrau aus offenen Unterhaltsbeiträgen bis und mit Februar 2016 den Betrag

von CHF 43‘876.75 schuldet.

Im Übrigen wird

festgestellt, dass die Parteien im derzeitigen Besitzstand güterrechtlich auseinandergesetzt

sind.

10.-15. […]

2. Frist- und

formgerecht erhob die Ehefrau Berufung gegen die Ziffern 7 und 8 des Urteils der

Amtsgerichtspräsidentin vom 25. Februar 2016. Sie beantragt, der Ehemann sei zu

verpflichten, ihr gestützt auf Art. 125 ZGB einen Unterhaltsbeitrag von CHF

1‘247.00 bis zum 30. Mai 2021 zu bezahlen, ev. nach richterlichem Ermessen. Der

Ehemann erhob Anschlussberufung. Er stellt den Antrag, Ziffer 9 des Urteils vom

25. Februar 2016 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Ehegatten

per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche güterrechtlich auseinandergesetzt seien

und jeder Ehegatte behalte, was sich in seinem Besitz befinde bzw. auf seinen

Namen laute. Beide Parteien beantragen die Abweisung der Berufung bzw.

Anschlussberufung der Gegenpartei.

3. Über die Berufung und

Anschlussberufung kann ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten

entschieden werden. Für die Vorbringen der Parteien und die Erwägungen der

Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Vorderrichterin hat den Antrag

der Ehefrau auf Zusprechung eines nachehelichen Unterhalts abgewiesen. Sie hat

dabei erwogen, die Ehefrau verfüge zusammen mit der IV-Rente für sie persönlich

und die Kinder (CHF 3‘448.00) sowie den Kinderunterhaltsbeiträgen (für drei

Kinder je CHF 750.00 = CHF 2‘250.00) und den Kinderzulagen von CHF 600.00 über

ein Einkommen von CHF 6‘298.00. Damit könne sie ihren gebührenden Bedarf von

CHF 5‘934.00 decken und es verbleibe ihr ein Überschuss von CHF 364.00. Aus

diesem Überschuss könne sie die zusätzlichen Kosten der Kinder für Nachhilfe,

Lager und Sport bezahlen. Es bleibe damit kein Raum für einen nachehelichen

Unterhaltsbeitrag.

1.2

In ihrer Berufung geht

die Ehefrau davon aus, dass das vorhandene Gesamteinkommen von CHF 10‘539.00

(Ehefrau CHF 3‘439.00 zuzüglich CHF 600.00 Kinderzulagen, Ehemann CHF 6‘500.00)

nicht ausreiche, um den gebührenden Bedarf beider Parteien zu decken, weshalb

die Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung durchzuführen sei, um

beiden Parteien einen gleichmässigen Standard zu garantieren. Ausgehend vom Gesamteinkommen

von CHF 10‘539.00 verbleibe nach Abzug der Existenzminima von gesamthaft CHF

9‘360.00 (Ehefrau CHF 6‘750.00, Ehemann CHF 2‘610.00) ein Überschuss von CHF

1‘179.00, der zu 2/3 ihr zuzuteilen sei. Das Frauenaliment betrage demnach CHF

1‘247.00, auf das sie bis 30. Mai 2021 Anspruch habe.

2.1

Für die Bemessung

des Unterhaltsbeitrages ist an den in der Ehe bis zur Aufhebung des gemeinsamen

Haushalts gelebten Standard (zuzüglich

scheidungsbedingter Mehrkosten),

auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Ehegatten Anspruch haben,

anzuknüpfen (BGE 140 III 485 E. 3.3). Das Gesetz schreibt keine bestimmte Methode für die

Berechnung von Unterhaltsbeiträgen vor. Ausgangspunkt ist indes der gebührende

Unterhalt der unterhaltsberechtigten Person, auf den sie bei genügenden Mitteln

Anspruch hat. Der Unterhaltsbeiträge beanspruchende Ehegatte muss sich sodann

anrechnen lassen, was er mit eigenen Einkünften selber zu decken in der Lage

ist (sog. «Eigenversorgungskapazität»). Verbleibt eine Differenz, wird der

Unterhaltsbeitrag nach Massgabe der Leistungsfähigkeit der

unterhaltsverpflichteten Person festgesetzt. Der so ermittelte Beitrag stellt

die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs dar. Grundsätzlich ist der jeweilige

Bedarf konkret anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben zu ermitteln. Die

Methode der Existenzminimumsberechnung mit (allfälliger) Überschussverteilung

(zweistufige Methode) ergibt zulässige Ergebnisse, wenn die Ehegatten – gegebenenfalls

trotz guter finanzieller Verhältnisse – nichts angespart haben oder aber die

bisherige Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird.

Der Unterhaltsschuldner, der eine Sparquote behauptet, trägt hiefür die

Behauptungs- und Beweislast (BGE 137 III 102, BGE 134 III 577, und BGE 140 III

485).

2.2

Die

Berufungsklägerin rügt, in Ziffer 2.5 der Urteilsbegründung werde, offenbar als

Grundlage für die Berechnung des gebührenden Bedarfs, ausgeführt, dass der Ehemann

im Jahre 2011 einen Gewinn von CHF 59‘881.00 ausgewiesen habe. Dem zuletzt

gelebten Standard liege deshalb dieses Einkommen zugrunde. Diese Sachverhaltsfeststellung

sei falsch, da dabei völlig ausgeblendet werde, dass sie bereits damals über

IV-Renten von total CHF 3‘344.00 verfügt habe. Das damalige Jahreseinkommen

habe daher total CHF 8‘934.00 betragen.

2.3

Die Rüge

erfolgt zu Recht. Es ist aber nicht klar, was die Berufungsklägerin daraus ableiten

will, ergänzt sie doch selber, es sei unbestritten, dass sie während der Ehe

nicht gespart hätten. Im Weitern ist auch nicht ersichtlich, was die Vorderrichterin

mit ihrer Feststellung, das damalige Jahreseinkommen von CHF 59‘881.00 habe dem

zuletzt gelebten Standard entsprochen, sagen will, jedenfalls wird auf diesen

Betrag im Urteil nicht mehr weiter Bezug genommen.

3.1

Die

Berufungsklägerin beziffert ihren gebührenden Bedarf auf CHF 8‘091.85 und kommt

zum Schluss, dass es offensichtlich sei, dass das vorhandene Gesamteinkommen

von total CHF 10‘539.00 nicht ausreiche, um den gebührenden Bedarf beider

Parteien zu decken, weshalb die Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung

durchzuführen sei. Die Vorderrichterin demgegenüber hält dafür, dass der gebührende

Bedarf der Berufungsklägerin CHF 5‘934.00 betrage und dass die Ehefrau diesen

mit ihren Einnahmen (IV-Renten, Kinderunterhaltsbeiträge zuzüglich Kinderzulagen)

decken könne.

3.2

Die Rüge der

Berufungsklägerin erfolgt, was die Berechnung des gebührenden Bedarfs betrifft,

zu Recht. Die von der Vorderrichterin angestellte Bedarfsberechnung stellt wohl

eine leicht erhöhte Existenzminimumberechnung (Krankenkassenprämien für die

Kinder mit VVG) dar, umfasst aber nicht den gebührenden Bedarf im Sinne des

Art. 125 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB besteht Anspruch auf

nachehelichen Unterhalt («einen angemessenen Beitrag»), soweit einem Ehegatten

nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer

angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen. Welcher Unterhalt «gebührend»

ist, bestimmt sich daran, ob die Ehe lebensprägend war oder nicht, was vorliegend

klar gegeben ist. Diesfalls wird angenommen, dass das Vertrauen auf den Weiterbestand

der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung objektiv schutzwürdig ist,

und der unterhaltsberechtigte Teil hat grundsätzlich Anspruch auf Fortsetzung

des zuletzt gemeinsam gelebten Standards. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung geniesst der Grundsatz der Eigenversorgung gegenüber dem

Unterhaltsanspruch Vorrang, was sich direkt aus Art. 125 Abs. 1 ZGB ergibt

(Prinzip des clean break); nur dann und insoweit hat ein Ehegatte gegenüber dem

anderen einen Anspruch auf Scheidungsalimente, als er seinen gebührenden Unterhalt

nicht aus eigener Kraft zu decken vermag und der andere Teil leistungsfähig ist

(Urteil des Bundesgerichts 5A_6/2009 vom 30. April 2009, E. 2.2).

3.3

Der

Berufungsbeklagte wehrt sich in seiner Berufung nicht gegen die Berechnung des

Unterhaltsbeitrages aufgrund der beidseitigen Existenzminimumberechnung mit

Überschussverteilung, nimmt er doch Bezug auf die vom Obergericht im Urteil vom

3.

März 2015 angestellte Berechnung und hält dafür, dass die Ehefrau den in diesem

Urteil festgestellten Bedarf von CHF 5‘844.00 selber decken könne. Im Urteil

vom 3. März 2015 hat das Obergericht der Ehefrau nebst dem Existenzminimum einen

Überschuss von CHF 856.00 zugewiesen, den der Ehemann, soweit die Ehefrau nicht

in der Lage war, diesen um den Überschuss erweiterten Bedarf selber zu decken,

mit Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von total CHF 2‘670.00 (je CHF 630.00 zuzüglich

Kinderzulagen für die Kinder und CHF 780.00 für die Ehefrau) zu finanzieren hatte.

4.1

Die Vorderrichterin

hat für die Berechnung des Durchschnittseinkommens des Berufungsbeklagten auf

den Durchschnitt der Gewinne der Jahre 2011 bis 2014 abgestellt. Die

Berufungsklägerin will den Gewinn des ersten ganzen Geschäftsjahres (2011)

ausser Acht lassen. Der Berufungsbeklagte wendet ein, das Jahr 2014 sei ein aussergewöhnliches

Jahr gewesen. Seither habe sich die Arbeitsauslastung wieder verschlechtert,

die hohe Belastung im Jahre 2014 habe gesundheitlich bei ihm Spuren

hinterlassen. Dies habe er anlässlich der Parteibefragung bei der Vorinstanz

dargelegt und auch im Urteil vom 3. März 2015 betreffend vorsorgliche

Massnahmen sei festgehalten, dass er auf Dauer nicht gleich weiterwirtschaften

könne.

4.2

Der Ehemann ist

selbständigerwerbender Maler. Sein Geschäft hat er im Juni 2010 gegründet. Weil

sich die Bestimmung der Leistungskraft eines Selbständig-erwerbenden mitunter

als schwierig erweist, sollte für deren Bestimmung auf das

Durchschnittseinkommen mehrerer – in der Regel der letzten drei – Jahre abgestellt

werden, wobei auffällige, das heisst besonders gute oder besonders schlechte Geschäftsjahre

unter Umständen ausser Betracht bleiben können. Allerdings hat das

Bundesgericht diese Praxis durch einen Vorbehalt ergänzt: Bei stetig sinkenden

oder steigenden Erträgen kann der Gewinn des letzten Jahres allein als massgebendes

Einkommen betrachtet werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_684/2011 vom 31. Mai

2012, E. 2.2). Der Berufungsbeklagte hat in nachvollziehbarer Weise dargelegt,

dass er nach der Gründung der Firma enorm viel Zeit und Energie in den Betrieb

gesteckt und nun, als Folge davon mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen

hat. Bereits im Jahre 2015 war das Einkommen des Ehemannes ein Thema und das

Obergericht hat am 3. März 2015 festgehalten, die Folgerung der

Gerichtspräsidentin, dass der Ehemann auf Dauer nicht so weiter wirtschaften

und eine fortlaufende Steigerung des Gewinns nicht als gesichert erachtet werden

könne, sei nicht in Zweifel zu ziehen. Die von der Berufungsklägerin vorgebrachten

Rügen an der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens vermögen daran nichts zu

ändern und es bleibt bei der Berücksichtigung eines Einkommens von CHF

6‘100.00. Die Einnahmen auf Seiten der Berufungsklägerin betragen CHF 3‘448.00

(der von der Berufungsklägerin erwähnte Rechnungsfehler in Urkunde 19, auf die sich

die Vorinstanz stützt, ist zu marginal um eine Korrektur zu begründen).

5.1

Die

Berufungsklägerin beziffert ihr Existenzminimum auf CHF 6‘750.00. Gegenüber der

Berechnung durch die Vorderrichterin berücksichtigt sie die Prämienverbilligung

nicht, da diese wegfallen werde, sobald der Berufungsbeklagte einmal den vollen

Unterhalt bezahle (die Einkommensgrenze sei dann überschritten). Im Weitern

berücksichtigt sie für sich eine Vorsorge analog jener des Berufungsbeklagten.

Im Weitern setzt sie den Steuerbetrag auf CHF 560.00 hinauf.

5.2

Die

Berufungsklägerin begründet ihre abweichenden Zahlen nicht. Sie behauptet

einfach, sie komme nicht mehr in den Genuss einer Prämienverbilligung. Der Berufungsklägerin

sind im Jahre 2015 die Krankenkassenprämien verbilligt worden. Gemäss Urteil

des Obergerichts vom 3. März 2015 hat der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge für

sie und die Kinder mit Wirkung ab 4. Dezember 2014 total CHF 2‘670.00 (zuzüglich

Kinderzulagen) betragen. Die Situation ist heute nicht anders. Ein Anspruch auf

Prämienverbilligungen dürfte weiterhin bestehen. Zur Existenzminimumberechnung

gehören nur effektive Auslagen. Der von der Berufungsklägerin genannte

Steuerbetrag von CHF 560.00 wird mit keinem Wort begründet. Es bleibt somit bei

der von der Vorderrichterin errechneten Existenzminimumberechnung von CHF

5‘934.00.

6.1

Die Vorderrichterin

hat den Bedarf des Ehemannes auf CHF 3‘185.00 festgesetzt. Sie hat erwogen,

aufgrund seiner Selbständigkeit werde ihm für die private Vorsorge ein Betrag von

CHF 270.00 angerechnet. Weiter werde ihm für die Büromiete durch sein

Unternehmen CHF 200.00 von den Wohnungskosten abgezogen. Soweit der gebührende

Bedarf der Ehefrau gedeckt sei, werde ihm das Konkubinat nicht angerechnet.

6.2

Wie im Urteil des

Obergerichts vom 3. März 2015 ist dem Berufungsbeklagten das Konkubinat

anzurechnen und der Grundbetrag ist auf CHF 850.00 zu reduzieren. Die

Berufungsklägerin gesteht ihm einen Mietzins von CHF 725.00 zu (im Urteil des

Obergerichts vom 3. März 2015 wurde der Mietzins mit CHF 600.00

berücksichtigt). Der Betrag für die Vorsorge in der Höhe von CHF 270.00 ist

nicht zu berücksichtigen, da der Ehemann nebst den persönlichen AHV-Beiträgen

keine Beiträge an eine Vorsorgeeinrichtung bezahlt (Effektivitätsgrundsatz). Das

Existenzminimum des Ehemannes reduziert sich, ausgehend vom Betrag der

Vorderrichterin von CHF 3‘185.00, auf CHF 2‘490.00 (Grundbetrag CHF 850.00

anstatt CHF 1‘000.00, Miete CHF 725.00 anstatt 1‘000.00, Streichung der

privaten Vorsorge).

7.

Den totalen Einnahmen

von CHF 10‘148.00 (Ehemann CHF 6‘100.00, Ehefrau CHF 3‘448.00, Kinderzulagen

CHF 600.00) stehen Gesamtausgaben von CHF 8‘424.00 (Ehemann CHF 2‘490.00,

Ehefrau CHF 5‘934.00) gegenüber. Der Anspruch der Ehefrau berechnet sich entsprechend

wie folgt:

Gesamteinkommen CHF

10‘148.00

abzüglich Gesamtexistenzminimum CHF

8‘424.00

Überschuss CHF

1‘724.00

Existenzminimum Ehefrau CHF

5‘934.00

2/3 Überschuss CHF

1‘149.00

Unterhaltsanspruch brutto CHF

7‘083.00

abzüglich IV-Renten CHF

3‘448.00

abzüglich Unterhaltsbeiträge Kinder CHF

2‘250.00

abzüglich Kinderzulagen CHF

600.00

Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau CHF

785.00

Der Unterhaltsbeitrag

für die Ehefrau ist demnach auf CHF 780.00 festzusetzen. In diesem Sinne ist

die Berufung teilweise gutzuheissen. Ziffer 8 des angefochtenen Urteils ist

aufzuheben. Der Unterhaltsbeitrag von CHF 780.00 ist antragsgemäss bis 30. Mai

2021.

(der jüngste Sohn wird dannzumal 16 Jahre alt sein) geschuldet. Da die

Einkommenszahlen der Vorinstanz korrekt sind, ist Ziffer 7 nicht aufzuheben,

zumal die Berufungsklägerin den Antrag auf ein vorbehaltloses Aufheben der

Urteilsziffer auch gar nicht begründet.

8.1

In ihrer

Klageantwort vom 27. Mai 2015 hat die Ehefrau bezüglich der güterrechtlichen

Auseinandersetzung beantragt, diese sei vorzunehmen. Anlässlich der Hauptverhandlung

hat sie ihr Rechtsbegehren ergänzt und verlangt, es sei festzustellen, dass der

Kläger der Beklagten bis und mit Februar 2016 Unterhaltsbeiträge von insgesamt

CHF 43‘876.76 schulde. Zur Begründung dieser Forderung hat sie ausgeführt, der

Ehemann komme seit langem seiner Unterhaltspflicht nur teilweise nach. Der

genaue Ausstand ergebe sich aus der Liste Unterhaltsausstände Ehemann inkl.

Berechnung gemäss Urkunde 33. Der Ehemann hat darauf erwidert, dass er die

Unterhaltsbeiträge regelmässig bezahle. Er hat den Antrag gestellt, es sei

festzustellen, dass die Ehegatten per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche güterrechtlich

auseinandergesetzt seien. Die Vorderrichterin hat das Rechtsbegehren der

Ehefrau gutgeheissen und ausgeführt, hinsichtlich der aufgelaufenen

bevorschussten Unterhaltsbeiträge könne gestützt auf Urkunde 27 festgehalten

werden, dass der Ehemann der Ehefrau bis und mit Februar 2016 aus offenen Unterhaltsbeiträgen

den Betrag von CHF 43‘876.75 schulde. Das sei unbestritten geblieben.

8.2

In seiner

Anschlussberufung macht der Berufungskläger geltend, die Unterlagen der Ehefrau

(Urkunden 27 und 33) seien nicht nachvollziehbar und insbesondere habe er den

Antrag der Ehefrau auf Feststellung der geschuldeten Unterhaltsbeiträge ausdrücklich

bestritten.

8.3

Die Rüge des

Berufungsbeklagten erfolgt zu Recht. Mit seiner Erklärung vor der

Amtsgerichtspräsidentin, die Unterhaltsbeiträge würden regelmässig bezahlt und

dem entsprechenden Antrag, es sei festzustellen, dass die Ehegatten

güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt seien, lässt sich in der Tat die

Feststellung der Vorderrichterin, der von der Ehefrau geltend gemachte Ausstand

sei unbestritten geblieben, nicht vereinbaren. Im Übrigen ergibt sich weder aus

der selbst angefertigten Liste «Unterhaltsausstände» noch aus dem «Debitoren

Kontoauszug 01.06.2014 – 29.02.2016» des Oberamts Region Solothurn (Urkunde 33)

ein angeblich offener Betrag von CHF 43‘876.75. Die Anschlussberufung ist

gutzuheissen. Ziffer 9 des angefochtenen Urteils ist aufzuheben und es ist

festzustellen, dass die Ehegatten per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche

güterrechtlich auseinandergesetzt sind und jeder Ehegatte behält, was sich in

seinem Besitz befindet. Mit dieser Feststellung wird selbstverständlich die,

nicht unter dem Titel Güterrecht abzuhandelnde, gegebenenfalls bestehende

Forderung offener Unterhaltsbeiträge nicht tangiert.

9.

Zusammenfassend ist

festzustellen, dass die Berufung teilweise und die Anschlussberufung

vollumfänglich gutzuheissen sind. Die Kosten sind entsprechend diesem Ausgang

je hälftig von den Parteien zu tragen. Beiden Parteien ist auch für das Berufungs-

und Anschlussberufungsverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege

zu gewähren. Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeistände beträgt CHF 180.00, zuzüglich Mehrwertsteuer (§

160.

Abs. 3 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung

wird Ziffer 8 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 25. Februar

2016 aufgehoben.

2. Ziffer 8 des Urteils lautet neu wie

folgt:

«Der Ehemann hat der

Ehefrau gestützt auf Art. 125 ZGB bis 30. Mai 2021 einen monatlich

vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 780.00 zu bezahlen.»

3. Im Übrigen wird die Berufung

abgewiesen.

4. In Gutheissung der Anschlussberufung

wird Ziffer 9 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 25.

Februar 2016 aufgehoben.

5. Ziffer 9 des Urteils lautet neu wie

folgt:

«Es wird festgestellt,

dass die Parteien per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche güterrechtlich

auseinandergesetzt sind und jeder Ehegatte behält, was sich in seinem Besitz

befindet.».

6. Die Gerichtskosten des Berufungs- und

Anschlussberufungsverfahrens von CHF 1‘500.00 werden A.___ und B.___ je zur

Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat

Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123

ZPO).

7. Die Parteikosten des Berufungs- und

Anschlussberufungsverfahrens werden wettgeschlagen. Die Entschädigungen der

unentgeltlichen Rechtsbeistände der Parteien werden wie folgt festgesetzt:

-

Rechtsanwältin Marie-Christine

Müller Leu: CHF 2‘131.00;

-

Rechtsanwalt Andreas

Miescher: CHF 2‘476.45.

Die Entschädigungen sind

vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Marie-Christine

Müller Leu im Umfang von CHF 914.45, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung

in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30‘000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der

Zivilkammer des Obergerichts

Der

Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Kofmel