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Entscheid

ZKBER.2016.43

Ehescheidung

3. Februar 2017Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien führten vor Richteramt

Olten-Gösgen ein Ehescheidungsverfahren, das die Ehefrau am 5. November 2013

angehoben hatte. Mit Urteil vom 3. März 2016 schied die Amtsgerichtspräsidentin

die Ehe und genehmigte die von den Parteien abgeschlossene Teilvereinbarung

über die Scheidungsfolgen. In Bezug auf die noch umstritten gebliebene

Unterhaltsfrage erkannte sie, der Ehemann habe der Ehefrau ab Rechtskraft des

Ehescheidungsurteils einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag im Sinne

von Art. 125 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) von monatlich CHF

1‘760.00 zu bezahlen. Falls die Ehefrau ein CHF 2‘000.00 übersteigendes Nettoeinkommen

pro Monat erziele, so habe sie sich dieses zu zwei Dritteln auf den

Unterhaltsbeitrag anrechnen zu lassen. Zudem stellte sie fest, dass der gebührende

Unterhalt der Ehefrau im Sinne von Art. 129 Abs. 3 ZGB nicht gedeckt sei und

die Unterdeckung CHF 90.00 betrage (Ziffer 3 des Urteils). Der

Unterhaltsbeitrag wurde mit der gerichtsüblichen Indexklausel versehen (Ziffer

4). In Ziffer 5 des Urteils hielt die Amtsgerichtspräsidentin als Berechnungsgrundlagen

des Unterhaltsbeitrages auf Seiten der Ehefrau ein monatliches hypothetisches

Nettoeinkommen von CHF 1‘850.00 und auf Seiten des Ehemannes ein monatliches

Nettoeinkommen von CHF 5‘450.00 fest.

2. Frist- und formgerecht erhob der

Ehemann nach Zustellung des begründeten Entscheides Berufung gegen das Urteil

mit dem Antrag, die Ziffern 3 und 4 aufzuheben. Die Ehefrau stellt unter dem

Titel «Formelles» die Anträge, das Verfahren gestützt auf Art. 125 lit. a

Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auf die Frage des Eintretens

beziehungsweise ob die Prozessvoraussetzungen dafür vorliegen, zu beschränken

und auf die Berufung nicht einzutreten. Unter dem Titel «Materielles» beantragt

sie, die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

3. Über die Berufung kann gestützt auf

Art. 316 Abs. 1 ZPO ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten

entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der

Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Berufungsbeklagte führt zur

Begründung ihres Nichteintretensantrags aus, der Berufungskläger habe die in

Ziffer 5 des Urteils festgehaltenen Berechnungsgrundlagen des

Unterhaltsbeitrages nicht angefochten. Da er auch ihren von der Vorinstanz auf

CHF 3‘698.00 bezifferten gebührenden Bedarf nicht bestreite, fehle es dem Berufungskläger

am Rechtsschutzinteresse zur Anfechtung des Unterhaltsbeitrages.

Gemäss Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO ist

im Scheidungsurteil anzugeben, von welchem Einkommen und Vermögen jedes

Ehegatten bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge ausgegangen wurde. Die

vorliegend unangefochten gebliebene Ziffer 5 des Urteils vom 3. März 2016

basiert auf dieser Dokumentationspflicht. Der Zweck der Dokumentationspflicht

besteht darin, in einem allfälligen Abänderungsverfahren die Grundlagen des

Unterhaltsbeitrages nachvollziehen zu können. Die Tragweite der Dokumentationspflicht

zeigt sich somit erst nach Rechtskraft des Scheidungsurteils. Es geht deshalb

zu weit, einem Berufungskläger allein aufgrund der Nichtanfechtung der in der

entsprechenden Urteilsziffer festgehaltenen Urteilsgrundlagen auch die

Legitimation zur Anfechtung der Unterhaltsbeiträge selber abzusprechen. An der

Anfechtung der Unterhaltsbeiträge besteht auch unabhängig von den rein

deklaratorisch festgehaltenen Bemessungsgrundlagen ein Rechtsschutzinteresse.

Da auch die übrigen Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Berufung einzutreten.

2.1

Die Amtsgerichtspräsidentin

stellte fest, die den Parteien anzurechnenden Einkünfte seien geringer als

deren Bedarf. Der Ehemann sei bloss in der Lage, CHF 1‘760.00 pro Monat zu

bezahlen. Zusammen mit dem hypothetischen Einkommen der Ehefrau von CHF

1‘848.00 fehle ihr somit ein Betrag von CHF 90.00, um ihren gebührenden Bedarf

von CHF 3‘698.00 zu decken. Damit sie im Falle eines Mehrverdienstes über CHF

2‘000.00 im Verhältnis zum Ehemann nicht privilegiert werde, habe sie sich bei

einem CHF 2‘000.00 übersteigenden Einkommen dieses zu zwei Dritteln an den Unterhaltsbeitrag

anrechnen zu lassen. Der Berufungskläger beanstandet die Höhe des der Ehefrau

angerechneten hypothetischen Einkommens.

2.2

Die Vorderrichterin erwog im

Zusammenhang mit dem der Ehefrau angerechneten hypothetischen Einkommen, es sei

unbestritten, dass während der im Jahre 1987 begründeten Ehe mit den beiden in

den Jahren 1988 und 1991 geborenen Kindern eine traditionelle Rollenverteilung

gelebt wurde. Es handle sich um eine lebensprägende Ehe. Die Ehefrau sei

mittlerweile 53 Jahre alt, verfüge über keinen Berufsabschluss und wenig

Berufserfahrung, sei gesundheitlich angeschlagen sowie aufgrund des fehlenden

Führerausweises bei der Stellensuche eingeschränkt. Auch wenn sie mittlerweile

eine Teilzeitstelle gefunden habe, stünden unter diesen Umständen die Chancen

auf eine volle berufliche Integration schlecht. Dies zeigten auch die

intensiven und weitgehend erfolglosen Bewerbungsbemühungen. Sie arbeite derzeit

jeden Morgen unter der Woche fix zwei Stunden an einer Tankstelle und bereite

in dieser Zeit Sandwiches zu. Die restlichen Stunden ihres 40%-Pensums arbeite

sie als Springerin im Tankstellenladen. Es sei ihr grundsätzlich möglich, bei

anderen Tankstellen zusätzlich fixe Schichten zu übernehmen oder auch als

Springerin Einsätze zu leisten. Sie könne auch einen für ein anderes

Kassensystem erforderlichen Kurs absolvieren. Durch ihre gesundheitlichen

Beeinträchtigungen sei sie nicht in der Leistung von Springereinsätzen eingeschränkt.

Ein Ausbau der beruflichen Tätigkeit sei der Ehefrau damit zumutbar. Wie sich

allerdings gezeigt habe, sei es nicht realistisch, dass sie eine geeignetere

Stelle finde, bei welcher sie in einem höheren respektive vollen Pensum

arbeiten könnte. Da sie bei der Arbeit an der Tankstelle zudem ein gewisses

Mass an Flexibilität benötige, wäre es auch nicht einfach, die Teilzeitstelle

in der Tankstelle mit einer anderen Teilzeitstelle zu kombinieren. Die Ehefrau

könnte unter solchen Umständen wohl nur noch beschränkt Springereinsätze

leisten, was wiederum das Einkommen aus der Tankstellenarbeit schmälern würde.

Aus diesem Grund sei anzustreben, die Teilzeitstelle mit Einsätzen bei anderen

Tankstellen in der Region auszudehnen. Mit der Übernahme von weiteren

Springereinsätzen und Mittags- respektive Nachmittagsschichten sei es der

Ehefrau unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände (gesundheitliche

Einschränkung, fehlender Führerausweis, fortgeschrittenes Alter, fehlende Ausbildung

respektive Berufserfahrung etc.) zumutbar, ihre Tätigkeit auf ein Pensum von

50% auszudehnen und damit – ausgehend von ihrem derzeitigen Nettoeinkommen bei

40% – ein hypothetisches Einkommen von CHF 1‘848.00 zu erwirtschaften.

2.3

Der Berufungskläger rügt, es sei

nicht haltbar, der Ehefrau nur einen derart geringen Ausbau der heutigen Tätigkeit

zuzumuten. Die Ehefrau sei davon ausgegangen, keiner Erwerbstätigkeit mehr

nachgehen zu müssen. Sie habe während der Ehe kein Salär erzielen müssen, sei

jetzt 53 Jahre alt, habe nur eine Anlehre gemacht und sei gesundheitlich

angeschlagen. Dieser Ansatz sei schon ethisch grundfalsch. Die 1-1-0-0-Biografie

(20 Jahre Aufwachsen und Ausbildung, 20 Jahre Haushalt, 40 Jahre Rente) sei

unfair und unerträglich, wenn auf der anderen Seite vom Ehemann ein 1-2-0-Leben

erwartet werde (20 Jahre Aufwachsen und Ausbildung, 40 Jahre Arbeit, 20 Jahre

Rente). Über ein halbes Leben lang keine eigenen Leistungen zur

Existenzsicherung sei rein wirtschaftlich nicht vertretbar, aber auch ein

Schlag ins Gesicht jener Personen, die bis 65 arbeiten müssen und dann vielleicht

noch 20 Jahre Rente geniessen können. Sollte die Ehefrau auf dem heutigen

Arbeitsmarkt Mühe haben, wäre dies ausschliesslich ihrem Verschulden zuzuschreiben.

Spätestens als der jüngere Sohn 2007 die Lehre begonnen habe, hätte sie sich um

auswärtige Arbeit bemühen müssen. Eine volle Integration ins Erwerbsleben wäre

ihr zumutbar gewesen. Niemand habe ihr das verboten. Es wäre der Ehefrau gut

angestanden, nach Wegfall der Kindererziehung auch etwas zu verdienen.

Allerspätestens nach der Eheschutzverhandlung vom 5. April 2012 hätte es ihr

funken und klar werden müssen, dass sie nun energisch und konsequent Arbeit zu suchen

habe. Erste Suchbemühungen seien allerdings erst im Januar 2013 nachgewiesen.

Die Arbeitsorte seien einzig auf den Raum Olten konzentriert. Dabei sei es möglich,

mit dem öffentlichen Verkehr in alle Himmelsrichtungen zu reisen und Arbeit zu

suchen. Fünf Jahre nach formellem Scheidungsbeginn finde jeder Arbeitswillige

eine 100%-Stelle. Dass die Vorinstanz es bei der Ehefrau zulasse, sich mit

einer Teilzeitstelle zu begnügen, sei unerfindlich. Viele über 50-jährige

Arbeitstätige seien gesundheitlich angeschlagen, könnten nicht Autofahren und

fingen mit 50 einen Wiedereinstieg an. Warum es ausgerechnet der Ehefrau nicht

gelingen soll, eine volle Erwerbstätigkeit zu finden, sei schleierhaft. Wer

ernsthaft und ohne Vorbehalte im Raum Olten eine Stelle suche, der finde eine,

auch mit 53. Eine erste Teilzeitstelle als Abwartin habe sie ohne Not

aufgegeben. Ausgehend vom heutigen Lohn könnte die Ehefrau bei 100% CHF

3‘700.00 verdienen und damit ihren Grundbedarf gut decken. Sollte ihr wider

Erwarten nur eine Teilzeitstelle zugemutet werden, dann müsste ihm zum

Grundbedarf ein Erwerbszuschlag aufgerechnet werden, da von ihm ja ein Doppelpensum

– externe Arbeit und eigener Haushalt – erwartet werde. In der Freizeit müsse

er Einkauf, Kochen, Reinigung, Pflege etc. erledigen. Um diese Arbeiten zu

bewältigen, sei er auf Hilfe angewiesen (externe Reinigung, Conveniencefood

usf.). Die Klägerin habe es einfacher. Den halben Tag könne sie mit Schnäppchenjagd

verbringen und so viele Kosten einsparen. Am Abend, wenn beim Beklagten die Haushaltung

beginne, sei diese für sie schon erledigt. Die Klägerin könne auf eigenen Füssen

stehen. Eventuell sei ihr eine letzte Übergangsrente von einem halben Jahr einzuräumen.

Auf jeden Fall wäre die Rente zu begrenzen bis zum Erreichen des ordentlichen

AHV-Alters.

2.4.1

Die Berufung muss nach Art. 311

Abs. 1 ZPO eine Begründung enthalten. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der

Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen

Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert

werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge

darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift

keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen

auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend,

aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder

oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf

die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die

Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum

Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in

einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder

bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die

Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz

ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass

sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem

vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was

seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert

werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die

vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel

nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu

setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter

Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E.

4.

).

2.4.2

Die Begründung des

Berufungsklägers genügt diesen Anforderungen nicht. Eine Auseinandersetzung mit

den detaillierten Entscheidgründen der Vorinstanz fehlt vollständig. Der

Begründung, die Chancen auf eine volle berufliche Integration der Ehefrau

stünden schlecht, weil sie mittlerweile 53 Jahre alt sei, über keinen

Berufsabschluss und wenig Berufserfahrung verfüge, gesundheitlich angeschlagen

sowie aufgrund des fehlenden Führerausweises bei der Stellensuche eingeschränkt

sei, setzt er bloss pauschale, appellatorische Kritik entgegen. Die

Behauptungen des Berufungsklägers - dieser Ansatz sei schon ethisch

grundfalsch, ein Schlag ins Gesicht jener Personen, die bis 65 arbeiten

müssten, es wäre der Ehefrau gut angestanden, nach Wegfall der Kindererziehung

auch etwas zu verdienen, viele über 50-jährige Arbeitstätige seien

gesundheitlich angeschlagen, könnten nicht Autofahren und fingen mit 50 einen

Wiedereinstieg an, es sei schleierhaft, warum es ausgerechnet der Ehefrau nicht

gelingen soll, eine volle Erwerbstätigkeit zu finden, wer ernsthaft und ohne

Vorbehalte im Raum Olten eine Stelle suche, der finde eine, auch mit 53, die

Klägerin habe es einfacher als er, den halben Tag könne sie mit Schnäppchenjagd

verbringen - beinhalten keine ernsthafte Auseinandersetzung mit dem

angefochtenen Urteil. Die Berufung ist bereits aus diesem Grund als unbegründet

abzuweisen.

2.5

Ganz abgesehen davon ist

festzuhalten, dass das Urteil der Amtsgerichtspräsidentin in materieller

Hinsicht ohne Abstriche überzeugt. Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages

beziehungsweise der Ermittlung des hypothetischen Einkommens und damit der

Eigenversorgungskapazität der Ehefrau wird den dafür massgebenden Kriterien von

Art. 125 Abs. 2 ZGB ausreichend Rechnung getragen. Zutreffend verweist die

Vorderrichterin zunächst auf die traditionelle Rollenverteilung, welche die

Ehegatten während des Zusammenlebens gepflegt hatten und prägend war. Für die Beurteilung

der Eigenversorgungskapazität spielt das ebenso wie die lange Dauer der Ehe

sehr wohl eine Rolle (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 ZGB). Bereits im Eheschutzurteil

vom 5. April 2012 wurde festgehalten, dass die bisher bloss mit einem kleinen

Pensum als Hauswartin tätige Ehefrau ihre berufliche Integration zwar zügig

voranzutreiben habe, dies aber schwierig sein werde (Urteil, S. 3, klägerische

Beilage 3). Grundsätzlich gilt immer noch die Regel, dass einem haushaltführenden

Ehegatten die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit dann nicht mehr zuzumuten

ist, wenn er im Zeitpunkt der Trennung das 45. Altersjahr erreicht hat (Urteil des Bundesgerichts

5A_71/2013 vom 28. März 2013, E. 1.3). Diese Schwelle hatte die Ehefrau bei der

Trennung überschritten. Da die Ehefrau bis anhin mit einem kleinen Pensum als

Hauswartin tätig gewesen war, rechtfertigt es sich zwar nicht, ihr gar kein

Erwerbseinkommen anzurechnen. Dass sie gesundheitlich angeschlagen ist, wird aber

durch mehrere Arztzeugnisse dokumentiert und ist bei der Beurteilung der

Möglichkeiten zur beruflichen Wiedereingliederung ein wichtiges Kriterium (Art.

125.

Abs. 2 Ziff. 4 ZGB). Auch die Tatsachen, dass die Ehefrau über keinen

Berufsabschluss und wenig Berufserfahrung sowie keinen Führerausweis verfügt,

sind im Hinblick auf den Aufwand für die berufliche Eingliederung von Bedeutung

(Art. 125 Abs. 2 Ziff. 7 ZGB). Alles in allem trägt die Vorinstanz diesen Kriterien

mit der Schlussfolgerung, es sei der Ehefrau ein 50%-Pensum zumutbar,

ausreichend Rechnung. Auch die Ermittlung des konkreten hypothetischen

Einkommens wird nachvollziehbar und überzeugend begründet. Der Unsicherheit

bezüglich der künftigen Entwicklung trug sie mit der Bestimmung, dass sich die

Ehefrau ein CHF 2‘000.00 übersteigendes Einkommen zu zwei Dritteln anrechnen

lassen muss, angemessen Rechnung. Haltlos ist die Forderung des

Berufungsklägers nach einem Erwerbszuschlag zum Grundbetrag. Weshalb der

Unterhaltsbeitrag auf ein halbes Jahr oder bis zum Erreichen des AHV-Alters zu

begrenzen wäre, begründet er mit keiner Silbe. Alles in allem ist die

vorinstanzliche Bemessung des Unterhaltsbeitrages in keiner Weise zu

beanstanden. Die Berufung ist auch aus diesem Grund abzuweisen.

2.6

Die Berufung des Ehemannes muss

abgewiesen werden. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 3‘000.00

sind bei diesem Ausgang ihm zu auferlegen. Weiter hat er die Berufungsbeklagte

zu entschädigen. Der mit der eingereichten Honorarnote geltend gemachte Betrag

von CHF 3‘950.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) blieb unbestritten und ist

angemessen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 3‘000.00 hat A.___ zu tragen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet.

3. A.___ hat B.___ für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3‘950.30 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30‘000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der

Zivilkammer des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel