ZKBER.2016.44
Feststellung einer Nichtschuld nach Art. 85a SchKG / Bundesgerichtsurteil vom 27. April 2016
22. März 2017Deutsch17 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 22. März 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin
Alexandra Imhof,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hermann
Roland Etter,
Berufungsbeklagter
betreffend Feststellung
einer Nichtschuld nach Art. 85a SchKG / Bundesgerichtsurteil vom 27. April 2016
zieht die Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___, geb. [...] 1941, und A.___,
geb. [...] 1944, hatten am [...] 1968 geheiratet. Mit Urteil vom 9. Juli 1995
schied der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt die Ehe. Gleichzeitig
genehmigte er die von den Parteien über die Scheidungsfolgen abgeschlossene
Ehescheidungskonvention. Die Konvention enthält folgende Unterhaltsregelung:
„[…]
21. Der
Ehemann leistet an die Ehefrau einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag
gemäss Art. 152 ZGB von CHF 3‘200.00.
22. Der
Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 21 hiervor ist indexiert. Er basiert auf dem vom
BIGA errechneten schweizerischen Landesindex der Konsumentenpreise zur Zeit der
Rechtskraft des Ehescheidungsurteils (102.6 Punkte). […]
23. Ein
allfälliger Eigenerwerb der Ehefrau über monatlich CHF 500.00 zuzüglich Index
führt zu einer Reduktion des vom Ehemann zu bezahlenden Unterhaltsbeitrages um
die Hälfte des CHF 500.00 zuzüglich Index übersteigenden Betrages.
24. Der
Unterhaltsbeitrag des Ehemannes reduziert sich um die Höhe allfälliger
Leistungen privater Vorsorgeinstitutionen und/oder öffentlicher
Sozialversicherungen infolge Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau.
25. Bei
(vorzeitigem) Ausscheiden des Ehemannes aus dem Erwerbsleben reduziert sich der
Unterhaltsbeitrag in dem prozentualen Ausmass, in welchem sich sein
Ersatzeinkommen aus AHV, Pensionskasse etc. gegenüber dem zuletzt erzielten
Einkommen vermindert.
[…]“
A.___ bezieht seit September 2008 eine
ordentliche AHV-Rente. Die AHV-Rente hatte eine Rente der Invalidenversicherung
in gleicher Höhe abgelöst. Vor Eintritt von A.___ ins Rentenalter hatte B.___
den von ihm geleisteten Unterhaltsbeitrag gestützt auf Ziffer 24 der
Ehescheidungskonvention unter anderem um den Betrag der IV-Rente reduziert.
Seit September 2008 bringt er die Leistungen der AHV vom geschuldeten
Unterhaltsbeitrag in Abzug.
Erwägungen
2.
Mit Zahlungsbefehl des
Betreibungsamtes Region Solothurn vom 11. Dezember 2012 betrieb A.___ B.___ für
ausstehende Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 1. September 2008 bis 31.
Dezember 2012 von total CHF 113‘951.05, zuzüglich Zins. B.___ erhob
Rechtsvorschlag. Der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern wies das in der
Folge von A.___ gestellte Rechtsöffnungsbegehren am 6. Mai 2013 ab. Das von A.___
anschliessend angerufene Obergericht hiess deren Beschwerde mit Urteil vom 28.
Juni 2013 gut und erteilte in der Betreibung Nr. 361‘224 des Betreibungsamtes
Region Solothurn für den Betrag von CHF 113‘951.05 zuzüglich Zins zu 5 % seit
14.
Dezember 2012 sowie die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 203.00 die
definitive Rechtsöffnung. Umstritten war insbesondere, ob B.___ die A.___ seit
ihrer Pensionierung ausbezahlte AHV-Rente vom Unterhaltsbeitrag in Abzug
bringen kann. Das Obergericht erwog dazu, der Wortlaut der Scheidungskonvention
sei klar. Eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau nach ihrem
Eintritt ins AHV-Alter sei darin nicht vorgesehen. Das Urteil des Obergerichts
blieb unangefochten.
3.
B.___ erhob am 20. September 2013
beim Amtsgericht Solothurn-Lebern gestützt auf Art. 85a des Gesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) eine Klage auf Feststellung der
Nichtschuld. Er beantragte, es sei festzustellen, dass die von der Beklagten
gegen den Kläger in der Betreibung Nr. 361‘224 des Betreibungsamtes Region
Solothurn geltend gemachte Forderung von total CHF 113‘951.05 zuzüglich Zins zu
5.
% seit 14. Dezember 2012 sowie Rechtsöffnungskosten nicht bestehe. Die von
der Beklagten gegen den Kläger angehobene Betreibung Nr. 361‘224 des
Betreibungsamtes Region Solothurn sei vollumfänglich aufzuheben. Das
Amtsgericht hiess die Klage mit Urteil vom 20. August 2014 wie folgt gut:
Es wird festgestellt, dass die
von der Beklagten gegen den Kläger in der Betreibung Nr. 361224 des Betreibungsamtes
Region Solothurn geltend gemachte Forderung von total CHF 113‘951.05
zuzüglich Zins zu 5 % seit 14. Dezember 2012 sowie Rechtsöffnungskosten
nicht besteht.
Die von der Beklagten gegen den
Kläger angehobene Betreibung Nr. 361224 des Betreibungsamtes Region
Solothurn ist vollumfänglich aufgehoben.
Die Beklagte hat dem Kläger eine
Parteientschädigung von total CHF 10‘745.10 (Aufwand Rechtsanwalt
Hermann Roland Etter: Honorar 29,26 Stunden à CHF 230.00 = CHF
6‘729.80, Auslagen CHF 95.85, 8 % MWST CHF 546.05 = total
CHF 7‘371.70 sowie Aufwand von Rechtsanwalt Hans Schatzmann: Honorar
12.95
Stunden à CHF 230.00 = CHF 2‘978.50, Auslagen CHF 145.00, 8 %
MWST CHF 249.90 = total CHF 3‘373.40) zu bezahlen.
Die Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beklagten, Rechtsanwältin Alexandra
Imhof wird auf CHF 5‘725.75 (26,8 Stunden à CHF 180.00 = CHF
4‘824.00, Auslagen CHF 477.60, 8 % MWST CHF 424.15) festgesetzt und ist
zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachforderungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin Alexandra
Imhof im Umfang von CHF 1‘447.20 (Differenz zum vollen Honorar à CHF
230.
/Stunde), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
Die Gerichtskosten von total CHF
8‘300.00 werden der Beklagten auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege
für die Beklagte trägt sie der Staat; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, wenn A.___ zu
hinreichendem Einkommen oder Vermögen kommt (Art. 123 ZPO). Dem Kläger ist
der geleistete Prozesskostenvorschuss im Umfang von CHF 8‘000.00 nach
Rechtskraft des Urteils durch die Zentrale Gerichtskasse
zurückzuerstatten.
Am 28. Oktober 2014 beschloss das
Amtsgericht weiter in Gutheissung eines vom Kläger nach der Zustellung des
Dispositiv
Dispositivs des Urteils vom 20. August 2014 gestellten Gesuchs, das
Betreibungsamt Region Solothurn anzuweisen, die von der Beklagten gegen den
Kläger angehobene Betreibung Nr. 361‘224 vorläufig einzustellen (Ziffer 1 des
Beschlusses). Die Beklagte wurde verpflichtet, dem Kläger eine pauschale
Parteientschädigung von CHF 1‘000.00 und – wiederum unter Vorbehalt der
unentgeltlichen Rechtspflege - die Gerichtskosten von CHF 300.00 zu bezahlen
(Ziffer 2 und 4).
4.1 A.___ erhob Berufung gegen das
Urteil des Amtsgerichts. Sie beantragte, das Urteil des Amtsgerichts vom 20.
August 2014 vollumfänglich aufzuheben. Die Klage von B.___ sei abzuweisen
beziehungsweise es sei festzustellen, dass die von ihr in Betreibung gesetzte
Forderung bestehe. Weiter sei die mit Verfügung vom 28. Oktober 2014
angeordnete vorläufige Einstellung der Betreibung aufzuheben. Der Kläger
stellte das Rechtsbegehren, die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit
darauf überhaupt eingetreten werden könne.
4.2 Das Obergericht fällte am 22.
April 2015 folgendes Urteil:
1. Die Berufung wird gutgeheissen. Das
Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 20. August 2014 und der Beschluss
des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 28. Oktober 2014 werden aufgehoben.
2. Die Klage von B.___ wird abgewiesen.
3. Die Kosten der vorinstanzlichen
Verfahren von total CHF 8‘600.00 hat B.___ zu bezahlen. Der von ihm geleistete
Kostenvorschuss wird damit verrechnet.
4. B.___ hat A.___, vertreten durch die
unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Alexandra Imhof, für das
Verfahren vor Amtsgericht eine Parteientschädigung von total CHF 8‘348.00 zu
bezahlen. Für einen Betrag von CHF 6‘649.70 besteht während zweier Jahre eine
Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistands im Umfang von CHF 1‘698.30 (Differenz zu vollem Honorar),
sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. Die Kosten des Verfahrens vor
Obergericht von CHF 8‘000.00 hat B.___ zu bezahlen. Er hat A.___ den von ihr
bevorschussten Betrag von CHF 8‘000.00 zurückzuerstatten.
6. B.___ hat A.___ für das
obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5‘633.30 zu bezahlen.
Das Urteil wurde im Wesentlichen mit
dem Hinweis auf die bereits erteilte definitive Rechtsöffnung begründet. Damit
sei die Klage nur mehr zulässig, soweit sie mit Tatsachen begründet werde, die
danach neu eingetreten seien, oder Einwendungen beziehungsweise Einreden
erhoben werden, die der Rechtsöffnungsrichter nicht zu prüfen hatte oder nicht
hätte prüfen können. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Kläger hätte das
Urteil des Obergerichts vom 28. Juni 2013 beim Bundesgericht mit Beschwerde
anfechten können. Bei Interpretationsbedürftigkeit des Rechtsöffnungstitels wäre
nämlich vor einer Klärung durch den Sachrichter keine Rechtsöffnung möglich
gewesen. Der Entscheid des Obergerichts sei indessen unangefochten geblieben.
Mit der Rechtskraft des Rechtsöffnungsurteils stehe fest, dass die in der
Scheidungskonvention enthaltene Unterhaltsregelung nicht
interpretationsbedürftig, sondern klar sei. Eine erneute Überprüfung dieser
Frage sei ausgeschlossen.
5. In teilweiser Gutheissung einer
Beschwerde von B.___ hob das Bundesgericht am 27. April 2016 das Urteil vom 22.
April 2015 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an
das Obergericht zurück. Zur Begründung führt das Bundesgericht zusammenfassend
aus, das Scheidungsurteil stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel für die
darin festgelegten Unterhaltsbeiträge dar. Der monatliche Unterhaltsbeitrag
belaufe sich auf CHF 3‘200.00, wovon unter anderem die allfälligen Leistungen
privater Vorsorgeeinrichtungen und / oder öffentlicher Sozialversicherungen
infolge Arbeitsunfähigkeit der Gläubigerin in Abzug zu bringen seien. Das
Scheidungsurteil sei damit bedingt vollstreckbar in dem Sinne, dass der Bezug
von Leistungen Dritter zu berücksichtigen sei, das heisst die Höhe der
Unterhaltsschuld von einer Resolutivbedingung abhängig sei. Der Rechtsöffnungsrichter
erlasse kein materielles Urteil, das heisst er entscheide nicht über den
Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern nur über deren
Vollstreckbarkeit. Die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung im konkreten
Fall hindere nicht die Überprüfung der Höhe des Unterhaltsbeitrages auf eine
Klage nach Art. 85a SchKG hin.
6. Mit Verfügung vom 30. Mai 2016
wurde den Parteien mitgeteilt, das begründete Urteil des Bundesgerichts werde
zur Kenntnis genommen. Unaufgefordert reichte der Vertreter von B.___ hierauf
eine Stellungnahme ein. A.___ nahm ihrerseits dazu mit einer ebenfalls
unaufgefordert eingelangten Eingabe Stellung.
Die Neubeurteilung kann ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten erfolgen. Für die Parteistandpunkte
und die Erwägungen des Amtsgerichts im angefochtenen Urteil wird grundsätzlich
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf
einzugehen.
II.
1. Umstritten und nach dem
Bundesgericht zu überprüfen ist die Höhe des von B.___ an A.___ nach deren
Eintritt in das AHV-Alter zu bezahlenden Unterhaltsbeitrages, konkret ob deren
AHV-Rente gestützt auf Ziffer 24 der Ehescheidungskonvention vom grundsätzlich
vereinbarten und indexierten Betrag von CHF 3‘200.00 in Abzug gebracht werden
kann. Die Scheidungskonvention ist somit auszulegen. Diese Auslegung erfolgt
nach den allgemeinen Kriterien der Vertragsauslegung.
Gemäss Art. 18 Abs. 1
Obligationenrecht (OR, SR 220) bestimmt sich der Inhalt des Vertrages nach dem
übereinstimmenden Willen der Parteien. Streiten die Parteien um die Bedeutung
vertraglicher Vereinbarungen, ist der Text dieser Vereinbarungen auszulegen.
Beim Willen handelt es sich um eine so genannte innere Tatsache, die direkt
überhaupt nicht bewiesen werden kann. Zur Ermittlung des mutmasslichen
Parteiwillens sind die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips
so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten
Umständen verstanden werden durften und mussten. Wenn sich eine Partei auf die
«normale» Bedeutung des Vertragstextes stützt, während die Gegenpartei einen
vom Wortlaut abweichenden Sinn des Vertrages behauptet, trifft denjenigen die
Beweislast, der sich auf den abweichenden Sinn beruft. Das primäre Willensindiz
ist der Wortlaut der Vertragserklärungen. Dem Wortlaut kommt gegenüber den
sonstigen Auslegungsmitteln dann Vorrang zu, wenn diese keinen sicheren Schluss
auf einen anderen Sinn nahelegen. Grundlage der Auslegung ist somit der
Wortlaut des Vertragstextes. Massgebend für dessen Bedeutung ist auch die
Stellung im Kontext und im Gesamtkonzept des Vertrages (systematisches Element
der Auslegung). Bei der Interpretation einzelner Worte oder Sätze muss immer
auch die Gesamtheit der vertraglichen Regelungen berücksichtigt werden. Der
Wortlaut bildet die Grundlage, nicht aber die Grenze der Auslegung. Selbst bei
einem eindeutigen Auslegungsergebnis ist zu prüfen, ob der ermittelte Wortsinn
nicht durch andere Indizien in Frage gestellt oder ausgeschlossen wird. Ein
Abweichen vom wortlautbezogenen Sinn des vereinbarten Textes ist hingegen nicht
angebracht, wenn es keine ernsthaften Gründe zur Annahme gibt, dass er nicht
dem Willen der Vertragsparteien entspricht. Neben dem Wortlaut sind ergänzend
zu berücksichtigen namentlich der Zusammenhang, in dem die Vereinbarung steht,
und die gesamten Umstände, unter denen sie getroffen wurde. Eine Rolle spielen
können namentlich die Entstehungsgeschichte der Vereinbarung, die
Begleitumstände (wie Ort und Zeit), das Verhalten der Parteien vor und nach dem
Vertragsschluss sowie der Vertragszweck. Das Verhalten nach Vertragsschluss ist
indessen nur insofern zu berücksichtigen, als daraus Rückschlüsse auf die
Willenslage bei Vertragsschluss zu ziehen sind. Die Auslegung erfolgt ex tunc,
das heisst es ist auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Der
Richter darf nur solche Umstände zur Auslegung heranziehen, aus denen sich
Schlüsse auch die seinerzeitige Willenslage ziehen lassen (Wolfgang Wiegand in:
Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Auflage 2015, Art. 18 OR N 10 ff.,
mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
2.1 Der Wortlaut von Ziffer 24 der
Scheidungskonvention ist klar: Eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs der
Ehefrau wird nur für den Fall von Leistungen infolge Arbeitsunfähigkeit, nicht
aber für den Fall von Leistungen infolge Eintritt ins Rentenalter vorgesehen.
2.2 Die Ehescheidungskonvention der
Parteien enthält eine detaillierte Unterhaltsregelung. In Ziffer 21 vereinbarten
sie einen monatlich zahlbaren Betrag von CHF 3‘200.00. Ziffer 22 enthält die
übliche Indexklausel. Die Ziffern 23, 24 und 25 beinhalten sodann verschiedene
Konstellationen, die zu einer Reduktion des Unterhaltsbeitrages führen. Gemäss
Ziffer 23 ist ein allfälliger Eigenerwerb der Ehefrau zu berücksichtigen. Nach
Ziffer 24 werden Leistungen «privater Vorsorgeinstitutionen und/oder öffentlicher
Sozialversicherungen infolge Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau» vollumfänglich
angerechnet. Ziffer 25 regelt eine Reduktion bei Veränderungen der Verhältnisse
auf Seiten des Ehemannes. Die Parteien fixierten somit in den Ziffern 21 – 25 zunächst
einen Maximalbetrag von CHF 3‘200.00, an den sich die Ehefrau eigene Einkünfte
ganz oder – wie bei Erwerbseinkommen – teilweise anrechnen lassen muss mit der
Folge, dass sich ihr Unterhaltsbeitrag reduziert. Ausgehend von einem
Maximalbetrag werden diverse Reduktionstatbestände aufgelistet. Eine Erhöhung
des Unterhaltsbeitrages wird nirgends vorgesehen. Eine Erhöhung, wie das bei
einer Nichtberücksichtigung der AHV-Rente angesichts der nahtlosen und
betragsmässig unveränderten Überführung der IV-Rente in die AHV-Rente der Fall
wäre, widerspräche daher dem Konzept beziehungsweise Aufbau der
Unterhaltsregelung der Ziffern 21 – 25. Der Aufbau und die Systematik der
Unterhaltsregelung deuten somit in eine andere Richtung, als der Wortlaut von
Ziffer 24, der bloss von Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit spricht, vermuten
lässt.
2.3 Die Parteien verwiesen in der
umstrittenen Ziffer 24 der Ehescheidungskonvention auf Art. 152 ZGB. Sie bezogen
sich mit diesem Hinweis auf die damals noch in Kraft stehende Bestimmung von
Art. 152 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (aZGB, SR 210). Gemäss Art. 152 aZGB
konnte ein Ehegatte zu einem seinen Vermögensverhältnissen entsprechenden
Unterhaltsbeitrag verpflichtet werden, wenn der andere, schuldlose Ehegatte
durch die Scheidung in grosse Bedürftigkeit geriet. Bedürftigkeit war nach der
damaligen Rechtsprechung gegeben, wenn die entsprechende Partei nicht über ein
Einkommen verfügte, das etwa 20 % höher war als ihr erweiterter Notbedarf.
Soweit die einen Anspruch nach Art. 152 aZGB geltend machende Partei selber in
der Lage war, für ihren erweiterten und erhöhten Notbedarf aufzukommen, entfiel
der Anspruch nach Art. 152 aZGB, weil es an der Bedürftigkeit fehlte. Ebenfalls
zu berücksichtigen waren Ansprüche gegenüber der Sozialversicherung. Auch die
AHV-Rente stellte solches Zusatzeinkommen dar, soweit es nicht dazu bestimmt
war, wegfallendes Erwerbseinkommen zu ersetzen (BGE 117 II 519; Adolf
Lüchinger/Thomas Geiser in: Basler Kommentar, 1996, Schweizerisches Zivilgesetzbuch
I, Art. 152 aZGB, N 5 und 8).
Die Beklagte erzielte vor dem Eintritt
ins AHV-Alter kein Erwerbseinkommen. Ihre bisherige IV-Rente wurde in gleicher
Höhe in die AHV-Rente überführt. Dass sich ihr Bedarf mit dem Eintritt ins
AHV-Alter verändert hätte, ist nicht ersichtlich. Nach der Rechtsprechung zu
Art. 152 aZGB müsste der Ehefrau die AHV-Rente somit wie vorher die IV-Rente an
den Unterhaltsbeitrag angerechnet werden. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass
die Parteien bewusst eine von der damals geltenden gesetzlichen Regelung
abweichende Lösung vereinbaren wollten. Trotz des Wortlauts der Konvention, der
eine Anrechnung nur für den Fall von Leistungen öffentlicher
Sozialversicherungen infolge Arbeitsunfähigkeit vorsah, ist deshalb nicht
anzunehmen, dass die Parteien beabsichtigt hatten, die AHV-Rente dereinst nicht
an den Unterhaltsbeitrag anzurechnen. Bei der Redaktion der Konvention wurde
dieser Aspekt offenbar schlicht und einfach nicht bedacht.
2.4 Der Wortlaut von Ziffer 24 der
Scheidungskonvention widerspricht dem Zweck der Regelung (die Parteien
vereinbarten eine Bedürftigkeitsrente). Auch der detaillierte Aufbau der
gesamten Unterhaltsregelung spricht dafür, dass nicht nur die IV-Rente, sondern
auch die AHV-Rente an den indexierten Unterhaltsbeitrag von CHF 3‘200.00
anzurechnen ist. Es bestehen deshalb ernsthafte Anhaltspunkte, dass der
wortlautbezogene Sinn des Textes von Ziffer 24 der Konvention nicht dem Willen
der Parteien entsprach. Ziffer 24 der Konvention ist in dem Sinne zu verstehen,
dass sich der Unterhaltsbeitrag des Ehemannes auch um die Höhe der AHV-Rente
der Ehefrau reduziert.
3. Der unbestritten gebliebenen
Berechnung des Amtsgerichts (angefochtenes Urteil, S. 31) zufolge standen der
Beklagten für den Zeitraum vom 1. September 2008 bis 31. Dezember 2012 nach
Abzug der AHV-Rente der Ehefrau Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 10‘971.00
zu. Ebenfalls unbestrittenermassen hat die Beklagte für diesen Zeitraum
Unterhaltszahlungen in der Höhe von CHF 18‘778.55 erhalten. Das Amtsgericht
stellte deshalb zu Recht fest, dass die von der Beklagten gegen den Kläger in
der Betreibung Nr. 361224 des Betreibungsamtes Region Solothurn geltend
gemachte Forderung von total CHF 113‘951.06 zuzüglich Zins zu 5 % seit 14.
Dezember 2012 sowie Rechtsöffnungskosten nicht besteht und die Betreibung Nr.
361224 folglich vollumfänglich aufzuheben ist. Die Berufung muss aus diesem
Grund vollumfänglich abgewiesen werden.
4. Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens gehen dem Ausgang entsprechend zu Lasten der Beklagten und
Berufungsklägerin. Weiter hat die Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten für
dessen Aufwendungen zu entschädigen. Der Anwalt des Berufungsbeklagten hatte im
Hinblick auf das Urteil vom 22. April 2015 am 2. April 2015 eine
Honorarnote eingereicht mit einem Saldo zu seinen Gunsten von total CHF
11‘777.50. Die Berufungsklägerin bestreitet einen grossen Teil des vom
Berufungsbeklagten geltend gemachten Aufwandes. Die Honorarnote des
Berufungsbeklagten enthalte Aufwand und Auslagen, die vor Einleitung des
Berufungsverfahrens angefallen und deshalb nicht entschädigungsberechtigt seien.
In Abzug zu bringen sei zudem auch die geltend gemachte Stunde für die
Nachbesprechung des Urteils. Übersetzt sei auch der geltend gemachte
Stundenansatz von CHF 360.00. Akzeptiert werde ein Ansatz von CHF 230.00 pro
Stunde.
Der Anwalt des Berufungsbeklagten
macht mit seiner Honorarnote vom 2. April 2015 einen Aufwand von total 29.58
Stunden geltend. In der Tat ist nicht ersichtlich, was der für die Zeit bis 22.
Dezember 2014 geltend gemachte Aufwand mit der Berufung zu tun haben soll. Von
der Berufung wurde ihm erst mit Verfügung vom 22. Dezember 2014, die am 23.
Dezember 2014 bei ihm einging, Kenntnis gegeben. Der bis 22. Dezember 2014
geltend gemachte Aufwand von 9.02 Stunden ist deshalb in Abzug zu bringen, so
dass sich der entschädigungsberechtigte Aufwand auf 20.56 Stunden reduziert. Dasselbe
gilt für die bis 22. Dezember 2014 geltend gemachten Auslagen von total CHF
143.30. Die zu entschädigenden Auslagen belaufen sich somit auf CHF 113.00
(256.30 – 143.30) Dass die Nachbesprechung des Urteils in der Honorarnote
ebenfalls berücksichtigt wird, ist indessen grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Aus dem Rahmen fällt aber auch der geltend gemachte Stundenansatz von CHF
360.00. Gemäss § 160 Abs. 2 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) beträgt der
Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung 230 –
330 Franken, zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Berufungsbeklagte begründet mit
keiner Silbe, weshalb er diesen Rahmen sprengt. Insbesondere hat er auch nach
der Beanstandung seiner Honorarnote durch die Berufungsklägerin keine
Honorarvereinbarung eingereicht, welche die Vereinbarung eines höheren Honorars
als des vom Gebührentarif vorgesehenen Mindestansatzes von CHF 230.00 ausweisen
würde. Für die Bemessung der Parteientschädigung ist deshalb von einem
Stundenansatz von CHF 230.00 auszugehen. Da von den Parteien im Hinblick auf
das Neubeurteilungsverfahren keine weitere Stellungnahme mehr eingefordert
wurde, ist dafür grundsätzlich keine Entschädigung geschuldet. Der Aufwand für
die Nachbesprechung ist mit der in der Honorarnote grosszügig eingesetzten
Stunde ausreichend abgedeckt. Die Parteientschädigung ist somit auf CHF
5‘229.15 (20.56 Std. x CHF 230.00 = CHF 4‘728.80 + Auslagen CHF 113.00 + 8 %
MwSt. CHF 387.35) festzusetzen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor
Obergericht von CHF 8‘000.00 hat A.___ zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihr
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. A.___ hat B.___ für das
obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5‘229.15 zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt
CHF 113‘951.05
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller