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Entscheid

ZKBER.2016.44

Feststellung einer Nichtschuld nach Art. 85a SchKG / Bundesgerichtsurteil vom 27. April 2016

22. März 2017Deutsch17 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. B.___, geb. [...] 1941, und A.___,

geb. [...] 1944, hatten am [...] 1968 geheiratet. Mit Urteil vom 9. Juli 1995

schied der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt die Ehe. Gleichzeitig

genehmigte er die von den Parteien über die Scheidungsfolgen abgeschlossene

Ehescheidungskonvention. Die Konvention enthält folgende Unterhaltsregelung:

„[…]

21. Der

Ehemann leistet an die Ehefrau einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag

gemäss Art. 152 ZGB von CHF 3‘200.00.

22. Der

Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 21 hiervor ist indexiert. Er basiert auf dem vom

BIGA errechneten schweizerischen Landesindex der Konsumentenpreise zur Zeit der

Rechtskraft des Ehescheidungsurteils (102.6 Punkte). […]

23. Ein

allfälliger Eigenerwerb der Ehefrau über monatlich CHF 500.00 zuzüglich Index

führt zu einer Reduktion des vom Ehemann zu bezahlenden Unterhaltsbeitrages um

die Hälfte des CHF 500.00 zuzüglich Index übersteigenden Betrages.

24. Der

Unterhaltsbeitrag des Ehemannes reduziert sich um die Höhe allfälliger

Leistungen privater Vorsorgeinstitutionen und/oder öffentlicher

Sozialversicherungen infolge Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau.

25. Bei

(vorzeitigem) Ausscheiden des Ehemannes aus dem Erwerbsleben reduziert sich der

Unterhaltsbeitrag in dem prozentualen Ausmass, in welchem sich sein

Ersatzeinkommen aus AHV, Pensionskasse etc. gegenüber dem zuletzt erzielten

Einkommen vermindert.

[…]“

A.___ bezieht seit September 2008 eine

ordentliche AHV-Rente. Die AHV-Rente hatte eine Rente der Invalidenversicherung

in gleicher Höhe abgelöst. Vor Eintritt von A.___ ins Rentenalter hatte B.___

den von ihm geleisteten Unterhaltsbeitrag gestützt auf Ziffer 24 der

Ehescheidungskonvention unter anderem um den Betrag der IV-Rente reduziert.

Seit September 2008 bringt er die Leistungen der AHV vom geschuldeten

Unterhaltsbeitrag in Abzug.

Erwägungen

2.

Mit Zahlungsbefehl des

Betreibungsamtes Region Solothurn vom 11. Dezember 2012 betrieb A.___ B.___ für

ausstehende Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 1. September 2008 bis 31.

Dezember 2012 von total CHF 113‘951.05, zuzüglich Zins. B.___ erhob

Rechtsvorschlag. Der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern wies das in der

Folge von A.___ gestellte Rechtsöffnungsbegehren am 6. Mai 2013 ab. Das von A.___

anschliessend angerufene Obergericht hiess deren Beschwerde mit Urteil vom 28.

Juni 2013 gut und erteilte in der Betreibung Nr. 361‘224 des Betreibungsamtes

Region Solothurn für den Betrag von CHF 113‘951.05 zuzüglich Zins zu 5 % seit

14.

Dezember 2012 sowie die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 203.00 die

definitive Rechtsöffnung. Umstritten war insbesondere, ob B.___ die A.___ seit

ihrer Pensionierung ausbezahlte AHV-Rente vom Unterhaltsbeitrag in Abzug

bringen kann. Das Obergericht erwog dazu, der Wortlaut der Scheidungskonvention

sei klar. Eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau nach ihrem

Eintritt ins AHV-Alter sei darin nicht vorgesehen. Das Urteil des Obergerichts

blieb unangefochten.

3.

B.___ erhob am 20. September 2013

beim Amtsgericht Solothurn-Lebern gestützt auf Art. 85a des Gesetzes über

Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) eine Klage auf Feststellung der

Nichtschuld. Er beantragte, es sei festzustellen, dass die von der Beklagten

gegen den Kläger in der Betreibung Nr. 361‘224 des Betreibungsamtes Region

Solothurn geltend gemachte Forderung von total CHF 113‘951.05 zuzüglich Zins zu

5.

% seit 14. Dezember 2012 sowie Rechtsöffnungskosten nicht bestehe. Die von

der Beklagten gegen den Kläger angehobene Betreibung Nr. 361‘224 des

Betreibungsamtes Region Solothurn sei vollumfänglich aufzuheben. Das

Amtsgericht hiess die Klage mit Urteil vom 20. August 2014 wie folgt gut:

Es wird festgestellt, dass die

von der Beklagten gegen den Kläger in der Betreibung Nr. 361224 des Betreibungsamtes

Region Solothurn geltend gemachte Forderung von total CHF 113‘951.05

zuzüglich Zins zu 5 % seit 14. Dezember 2012 sowie Rechtsöffnungskosten

nicht besteht.

Die von der Beklagten gegen den

Kläger angehobene Betreibung Nr. 361224 des Betreibungsamtes Region

Solothurn ist vollumfänglich aufgehoben.

Die Beklagte hat dem Kläger eine

Parteientschädigung von total CHF 10‘745.10 (Aufwand Rechtsanwalt

Hermann Roland Etter: Honorar 29,26 Stunden à CHF 230.00 = CHF

6‘729.80, Auslagen CHF 95.85, 8 % MWST CHF 546.05 = total

CHF 7‘371.70 sowie Aufwand von Rechtsanwalt Hans Schatzmann: Honorar

12.95

Stunden à CHF 230.00 = CHF 2‘978.50, Auslagen CHF 145.00, 8 %

MWST CHF 249.90 = total CHF 3‘373.40) zu bezahlen.

Die Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beklagten, Rechtsanwältin Alexandra

Imhof wird auf CHF 5‘725.75 (26,8 Stunden à CHF 180.00 = CHF

4‘824.00, Auslagen CHF 477.60, 8 % MWST CHF 424.15) festgesetzt und ist

zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachforderungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin Alexandra

Imhof im Umfang von CHF 1‘447.20 (Differenz zum vollen Honorar à CHF

230.

/Stunde), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

Die Gerichtskosten von total CHF

8‘300.00 werden der Beklagten auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege

für die Beklagte trägt sie der Staat; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, wenn A.___ zu

hinreichendem Einkommen oder Vermögen kommt (Art. 123 ZPO). Dem Kläger ist

der geleistete Prozesskostenvorschuss im Umfang von CHF 8‘000.00 nach

Rechtskraft des Urteils durch die Zentrale Gerichtskasse

zurückzuerstatten.

Am 28. Oktober 2014 beschloss das

Amtsgericht weiter in Gutheissung eines vom Kläger nach der Zustellung des

Dispositiv

Dispositivs des Urteils vom 20. August 2014 gestellten Gesuchs, das

Betreibungsamt Region Solothurn anzuweisen, die von der Beklagten gegen den

Kläger angehobene Betreibung Nr. 361‘224 vorläufig einzustellen (Ziffer 1 des

Beschlusses). Die Beklagte wurde verpflichtet, dem Kläger eine pauschale

Parteientschädigung von CHF 1‘000.00 und – wiederum unter Vorbehalt der

unentgeltlichen Rechtspflege - die Gerichtskosten von CHF 300.00 zu bezahlen

(Ziffer 2 und 4).

4.1 A.___ erhob Berufung gegen das

Urteil des Amtsgerichts. Sie beantragte, das Urteil des Amtsgerichts vom 20.

August 2014 vollumfänglich aufzuheben. Die Klage von B.___ sei abzuweisen

beziehungsweise es sei festzustellen, dass die von ihr in Betreibung gesetzte

Forderung bestehe. Weiter sei die mit Verfügung vom 28. Oktober 2014

angeordnete vorläufige Einstellung der Betreibung aufzuheben. Der Kläger

stellte das Rechtsbegehren, die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit

darauf überhaupt eingetreten werden könne.

4.2 Das Obergericht fällte am 22.

April 2015 folgendes Urteil:

1. Die Berufung wird gutgeheissen. Das

Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 20. August 2014 und der Beschluss

des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 28. Oktober 2014 werden aufgehoben.

2. Die Klage von B.___ wird abgewiesen.

3. Die Kosten der vorinstanzlichen

Verfahren von total CHF 8‘600.00 hat B.___ zu bezahlen. Der von ihm geleistete

Kostenvorschuss wird damit verrechnet.

4. B.___ hat A.___, vertreten durch die

unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Alexandra Imhof, für das

Verfahren vor Amtsgericht eine Parteientschädigung von total CHF 8‘348.00 zu

bezahlen. Für einen Betrag von CHF 6‘649.70 besteht während zweier Jahre eine

Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistands im Umfang von CHF 1‘698.30 (Differenz zu vollem Honorar),

sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5. Die Kosten des Verfahrens vor

Obergericht von CHF 8‘000.00 hat B.___ zu bezahlen. Er hat A.___ den von ihr

bevorschussten Betrag von CHF 8‘000.00 zurückzuerstatten.

6. B.___ hat A.___ für das

obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5‘633.30 zu bezahlen.

Das Urteil wurde im Wesentlichen mit

dem Hinweis auf die bereits erteilte definitive Rechtsöffnung begründet. Damit

sei die Klage nur mehr zulässig, soweit sie mit Tatsachen begründet werde, die

danach neu eingetreten seien, oder Einwendungen beziehungsweise Einreden

erhoben werden, die der Rechtsöffnungsrichter nicht zu prüfen hatte oder nicht

hätte prüfen können. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Kläger hätte das

Urteil des Obergerichts vom 28. Juni 2013 beim Bundesgericht mit Beschwerde

anfechten können. Bei Interpretationsbedürftigkeit des Rechtsöffnungstitels wäre

nämlich vor einer Klärung durch den Sachrichter keine Rechtsöffnung möglich

gewesen. Der Entscheid des Obergerichts sei indessen unangefochten geblieben.

Mit der Rechtskraft des Rechtsöffnungsurteils stehe fest, dass die in der

Scheidungskonvention enthaltene Unterhaltsregelung nicht

interpretationsbedürftig, sondern klar sei. Eine erneute Überprüfung dieser

Frage sei ausgeschlossen.

5. In teilweiser Gutheissung einer

Beschwerde von B.___ hob das Bundesgericht am 27. April 2016 das Urteil vom 22.

April 2015 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an

das Obergericht zurück. Zur Begründung führt das Bundesgericht zusammenfassend

aus, das Scheidungsurteil stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel für die

darin festgelegten Unterhaltsbeiträge dar. Der monatliche Unterhaltsbeitrag

belaufe sich auf CHF 3‘200.00, wovon unter anderem die allfälligen Leistungen

privater Vorsorgeeinrichtungen und / oder öffentlicher Sozialversicherungen

infolge Arbeitsunfähigkeit der Gläubigerin in Abzug zu bringen seien. Das

Scheidungsurteil sei damit bedingt vollstreckbar in dem Sinne, dass der Bezug

von Leistungen Dritter zu berücksichtigen sei, das heisst die Höhe der

Unterhaltsschuld von einer Resolutivbedingung abhängig sei. Der Rechtsöffnungsrichter

erlasse kein materielles Urteil, das heisst er entscheide nicht über den

Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern nur über deren

Vollstreckbarkeit. Die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung im konkreten

Fall hindere nicht die Überprüfung der Höhe des Unterhaltsbeitrages auf eine

Klage nach Art. 85a SchKG hin.

6. Mit Verfügung vom 30. Mai 2016

wurde den Parteien mitgeteilt, das begründete Urteil des Bundesgerichts werde

zur Kenntnis genommen. Unaufgefordert reichte der Vertreter von B.___ hierauf

eine Stellungnahme ein. A.___ nahm ihrerseits dazu mit einer ebenfalls

unaufgefordert eingelangten Eingabe Stellung.

Die Neubeurteilung kann ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten erfolgen. Für die Parteistandpunkte

und die Erwägungen des Amtsgerichts im angefochtenen Urteil wird grundsätzlich

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf

einzugehen.

II.

1. Umstritten und nach dem

Bundesgericht zu überprüfen ist die Höhe des von B.___ an A.___ nach deren

Eintritt in das AHV-Alter zu bezahlenden Unterhaltsbeitrages, konkret ob deren

AHV-Rente gestützt auf Ziffer 24 der Ehescheidungskonvention vom grundsätzlich

vereinbarten und indexierten Betrag von CHF 3‘200.00 in Abzug gebracht werden

kann. Die Scheidungskonvention ist somit auszulegen. Diese Auslegung erfolgt

nach den allgemeinen Kriterien der Vertragsauslegung.

Gemäss Art. 18 Abs. 1

Obligationenrecht (OR, SR 220) bestimmt sich der Inhalt des Vertrages nach dem

übereinstimmenden Willen der Parteien. Streiten die Parteien um die Bedeutung

vertraglicher Vereinbarungen, ist der Text dieser Vereinbarungen auszulegen.

Beim Willen handelt es sich um eine so genannte innere Tatsache, die direkt

überhaupt nicht bewiesen werden kann. Zur Ermittlung des mutmasslichen

Parteiwillens sind die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips

so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten

Umständen verstanden werden durften und mussten. Wenn sich eine Partei auf die

«normale» Bedeutung des Vertragstextes stützt, während die Gegenpartei einen

vom Wortlaut abweichenden Sinn des Vertrages behauptet, trifft denjenigen die

Beweislast, der sich auf den abweichenden Sinn beruft. Das primäre Willensindiz

ist der Wortlaut der Vertragserklärungen. Dem Wortlaut kommt gegenüber den

sonstigen Auslegungsmitteln dann Vorrang zu, wenn diese keinen sicheren Schluss

auf einen anderen Sinn nahelegen. Grundlage der Auslegung ist somit der

Wortlaut des Vertragstextes. Massgebend für dessen Bedeutung ist auch die

Stellung im Kontext und im Gesamtkonzept des Vertrages (systematisches Element

der Auslegung). Bei der Interpretation einzelner Worte oder Sätze muss immer

auch die Gesamtheit der vertraglichen Regelungen berücksichtigt werden. Der

Wortlaut bildet die Grundlage, nicht aber die Grenze der Auslegung. Selbst bei

einem eindeutigen Auslegungsergebnis ist zu prüfen, ob der ermittelte Wortsinn

nicht durch andere Indizien in Frage gestellt oder ausgeschlossen wird. Ein

Abweichen vom wortlautbezogenen Sinn des vereinbarten Textes ist hingegen nicht

angebracht, wenn es keine ernsthaften Gründe zur Annahme gibt, dass er nicht

dem Willen der Vertragsparteien entspricht. Neben dem Wortlaut sind ergänzend

zu berücksichtigen namentlich der Zusammenhang, in dem die Vereinbarung steht,

und die gesamten Umstände, unter denen sie getroffen wurde. Eine Rolle spielen

können namentlich die Entstehungsgeschichte der Vereinbarung, die

Begleitumstände (wie Ort und Zeit), das Verhalten der Parteien vor und nach dem

Vertragsschluss sowie der Vertragszweck. Das Verhalten nach Vertragsschluss ist

indessen nur insofern zu berücksichtigen, als daraus Rückschlüsse auf die

Willenslage bei Vertragsschluss zu ziehen sind. Die Auslegung erfolgt ex tunc,

das heisst es ist auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Der

Richter darf nur solche Umstände zur Auslegung heranziehen, aus denen sich

Schlüsse auch die seinerzeitige Willenslage ziehen lassen (Wolfgang Wiegand in:

Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Auflage 2015, Art. 18 OR N 10 ff.,

mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

2.1 Der Wortlaut von Ziffer 24 der

Scheidungskonvention ist klar: Eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs der

Ehefrau wird nur für den Fall von Leistungen infolge Arbeitsunfähigkeit, nicht

aber für den Fall von Leistungen infolge Eintritt ins Rentenalter vorgesehen.

2.2 Die Ehescheidungskonvention der

Parteien enthält eine detaillierte Unterhaltsregelung. In Ziffer 21 vereinbarten

sie einen monatlich zahlbaren Betrag von CHF 3‘200.00. Ziffer 22 enthält die

übliche Indexklausel. Die Ziffern 23, 24 und 25 beinhalten sodann verschiedene

Konstellationen, die zu einer Reduktion des Unterhaltsbeitrages führen. Gemäss

Ziffer 23 ist ein allfälliger Eigenerwerb der Ehefrau zu berücksichtigen. Nach

Ziffer 24 werden Leistungen «privater Vorsorgeinstitutionen und/oder öffentlicher

Sozialversicherungen infolge Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau» vollumfänglich

angerechnet. Ziffer 25 regelt eine Reduktion bei Veränderungen der Verhältnisse

auf Seiten des Ehemannes. Die Parteien fixierten somit in den Ziffern 21 – 25 zunächst

einen Maximalbetrag von CHF 3‘200.00, an den sich die Ehefrau eigene Einkünfte

ganz oder – wie bei Erwerbseinkommen – teilweise anrechnen lassen muss mit der

Folge, dass sich ihr Unterhaltsbeitrag reduziert. Ausgehend von einem

Maximalbetrag werden diverse Reduktionstatbestände aufgelistet. Eine Erhöhung

des Unterhaltsbeitrages wird nirgends vorgesehen. Eine Erhöhung, wie das bei

einer Nichtberücksichtigung der AHV-Rente angesichts der nahtlosen und

betragsmässig unveränderten Überführung der IV-Rente in die AHV-Rente der Fall

wäre, widerspräche daher dem Konzept beziehungsweise Aufbau der

Unterhaltsregelung der Ziffern 21 – 25. Der Aufbau und die Systematik der

Unterhaltsregelung deuten somit in eine andere Richtung, als der Wortlaut von

Ziffer 24, der bloss von Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit spricht, vermuten

lässt.

2.3 Die Parteien verwiesen in der

umstrittenen Ziffer 24 der Ehescheidungskonvention auf Art. 152 ZGB. Sie bezogen

sich mit diesem Hinweis auf die damals noch in Kraft stehende Bestimmung von

Art. 152 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (aZGB, SR 210). Gemäss Art. 152 aZGB

konnte ein Ehegatte zu einem seinen Vermögensverhältnissen entsprechenden

Unterhaltsbeitrag verpflichtet werden, wenn der andere, schuldlose Ehegatte

durch die Scheidung in grosse Bedürftigkeit geriet. Bedürftigkeit war nach der

damaligen Rechtsprechung gegeben, wenn die entsprechende Partei nicht über ein

Einkommen verfügte, das etwa 20 % höher war als ihr erweiterter Notbedarf.

Soweit die einen Anspruch nach Art. 152 aZGB geltend machende Partei selber in

der Lage war, für ihren erweiterten und erhöhten Notbedarf aufzukommen, entfiel

der Anspruch nach Art. 152 aZGB, weil es an der Bedürftigkeit fehlte. Ebenfalls

zu berücksichtigen waren Ansprüche gegenüber der Sozialversicherung. Auch die

AHV-Rente stellte solches Zusatzeinkommen dar, soweit es nicht dazu bestimmt

war, wegfallendes Erwerbseinkommen zu ersetzen (BGE 117 II 519; Adolf

Lüchinger/Thomas Geiser in: Basler Kommentar, 1996, Schweizerisches Zivilgesetzbuch

I, Art. 152 aZGB, N 5 und 8).

Die Beklagte erzielte vor dem Eintritt

ins AHV-Alter kein Erwerbseinkommen. Ihre bisherige IV-Rente wurde in gleicher

Höhe in die AHV-Rente überführt. Dass sich ihr Bedarf mit dem Eintritt ins

AHV-Alter verändert hätte, ist nicht ersichtlich. Nach der Rechtsprechung zu

Art. 152 aZGB müsste der Ehefrau die AHV-Rente somit wie vorher die IV-Rente an

den Unterhaltsbeitrag angerechnet werden. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass

die Parteien bewusst eine von der damals geltenden gesetzlichen Regelung

abweichende Lösung vereinbaren wollten. Trotz des Wortlauts der Konvention, der

eine Anrechnung nur für den Fall von Leistungen öffentlicher

Sozialversicherungen infolge Arbeitsunfähigkeit vorsah, ist deshalb nicht

anzunehmen, dass die Parteien beabsichtigt hatten, die AHV-Rente dereinst nicht

an den Unterhaltsbeitrag anzurechnen. Bei der Redaktion der Konvention wurde

dieser Aspekt offenbar schlicht und einfach nicht bedacht.

2.4 Der Wortlaut von Ziffer 24 der

Scheidungskonvention widerspricht dem Zweck der Regelung (die Parteien

vereinbarten eine Bedürftigkeitsrente). Auch der detaillierte Aufbau der

gesamten Unterhaltsregelung spricht dafür, dass nicht nur die IV-Rente, sondern

auch die AHV-Rente an den indexierten Unterhaltsbeitrag von CHF 3‘200.00

anzurechnen ist. Es bestehen deshalb ernsthafte Anhaltspunkte, dass der

wortlautbezogene Sinn des Textes von Ziffer 24 der Konvention nicht dem Willen

der Parteien entsprach. Ziffer 24 der Konvention ist in dem Sinne zu verstehen,

dass sich der Unterhaltsbeitrag des Ehemannes auch um die Höhe der AHV-Rente

der Ehefrau reduziert.

3. Der unbestritten gebliebenen

Berechnung des Amtsgerichts (angefochtenes Urteil, S. 31) zufolge standen der

Beklagten für den Zeitraum vom 1. September 2008 bis 31. Dezember 2012 nach

Abzug der AHV-Rente der Ehefrau Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 10‘971.00

zu. Ebenfalls unbestrittenermassen hat die Beklagte für diesen Zeitraum

Unterhaltszahlungen in der Höhe von CHF 18‘778.55 erhalten. Das Amtsgericht

stellte deshalb zu Recht fest, dass die von der Beklagten gegen den Kläger in

der Betreibung Nr. 361224 des Betreibungsamtes Region Solothurn geltend

gemachte Forderung von total CHF 113‘951.06 zuzüglich Zins zu 5 % seit 14.

Dezember 2012 sowie Rechtsöffnungskosten nicht besteht und die Betreibung Nr.

361224 folglich vollumfänglich aufzuheben ist. Die Berufung muss aus diesem

Grund vollumfänglich abgewiesen werden.

4. Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens gehen dem Ausgang entsprechend zu Lasten der Beklagten und

Berufungsklägerin. Weiter hat die Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten für

dessen Aufwendungen zu entschädigen. Der Anwalt des Berufungsbeklagten hatte im

Hinblick auf das Urteil vom 22. April 2015 am 2. April 2015 eine

Honorarnote eingereicht mit einem Saldo zu seinen Gunsten von total CHF

11‘777.50. Die Berufungsklägerin bestreitet einen grossen Teil des vom

Berufungsbeklagten geltend gemachten Aufwandes. Die Honorarnote des

Berufungsbeklagten enthalte Aufwand und Auslagen, die vor Einleitung des

Berufungsverfahrens angefallen und deshalb nicht entschädigungsberechtigt seien.

In Abzug zu bringen sei zudem auch die geltend gemachte Stunde für die

Nachbesprechung des Urteils. Übersetzt sei auch der geltend gemachte

Stundenansatz von CHF 360.00. Akzeptiert werde ein Ansatz von CHF 230.00 pro

Stunde.

Der Anwalt des Berufungsbeklagten

macht mit seiner Honorarnote vom 2. April 2015 einen Aufwand von total 29.58

Stunden geltend. In der Tat ist nicht ersichtlich, was der für die Zeit bis 22.

Dezember 2014 geltend gemachte Aufwand mit der Berufung zu tun haben soll. Von

der Berufung wurde ihm erst mit Verfügung vom 22. Dezember 2014, die am 23.

Dezember 2014 bei ihm einging, Kenntnis gegeben. Der bis 22. Dezember 2014

geltend gemachte Aufwand von 9.02 Stunden ist deshalb in Abzug zu bringen, so

dass sich der entschädigungsberechtigte Aufwand auf 20.56 Stunden reduziert. Dasselbe

gilt für die bis 22. Dezember 2014 geltend gemachten Auslagen von total CHF

143.30. Die zu entschädigenden Auslagen belaufen sich somit auf CHF 113.00

(256.30 – 143.30) Dass die Nachbesprechung des Urteils in der Honorarnote

ebenfalls berücksichtigt wird, ist indessen grundsätzlich nicht zu beanstanden.

Aus dem Rahmen fällt aber auch der geltend gemachte Stundenansatz von CHF

360.00. Gemäss § 160 Abs. 2 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) beträgt der

Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung 230 –

330 Franken, zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Berufungsbeklagte begründet mit

keiner Silbe, weshalb er diesen Rahmen sprengt. Insbesondere hat er auch nach

der Beanstandung seiner Honorarnote durch die Berufungsklägerin keine

Honorarvereinbarung eingereicht, welche die Vereinbarung eines höheren Honorars

als des vom Gebührentarif vorgesehenen Mindestansatzes von CHF 230.00 ausweisen

würde. Für die Bemessung der Parteientschädigung ist deshalb von einem

Stundenansatz von CHF 230.00 auszugehen. Da von den Parteien im Hinblick auf

das Neubeurteilungsverfahren keine weitere Stellungnahme mehr eingefordert

wurde, ist dafür grundsätzlich keine Entschädigung geschuldet. Der Aufwand für

die Nachbesprechung ist mit der in der Honorarnote grosszügig eingesetzten

Stunde ausreichend abgedeckt. Die Parteientschädigung ist somit auf CHF

5‘229.15 (20.56 Std. x CHF 230.00 = CHF 4‘728.80 + Auslagen CHF 113.00 + 8 %

MwSt. CHF 387.35) festzusetzen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor

Obergericht von CHF 8‘000.00 hat A.___ zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihr

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. A.___ hat B.___ für das

obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5‘229.15 zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt

CHF 113‘951.05

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller