ZKBER.2016.45
Scheidung auf gemeinsames Begehren
6. Januar 2017Deutsch11 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 6. Januar 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin
Marie-Christine Müller Leu,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik
Schnyder,
Berufungsbeklagte
betreffend Scheidung
auf gemeinsames Begehren
zieht die Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien führten vor Richteramt
Thal-Gäu ein Ehescheidungsverfahren. Sie hatten am 3. September 2014 ein
gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht. Die beiden gemeinsamen Kinder sind
bereits volljährig. Am 20. Januar 2015 fand vor der Amtsgerichtsstatthalterin
eine Verhandlung statt. Mit Verfügung vom 20. Januar 2015 wurde die Ehefrau
verpflichtet, dem Ehemann ab Auszug aus der ehelichen Liegenschaft einen
monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘477.00 zu bezahlen. Die eheliche
Liegenschaft in [...] wurde der Ehefrau zur alleinigen Benützung zugewiesen. Am
25. November 2015 stellte die Ehefrau den Antrag, der Unterhaltsbeitrag an den
Ehemann sei aufzuheben, ev. zu reduzieren. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2015
wies die Amtsgerichtsstatthalterin diesen Antrag ab. Am 5. April 2016 fand die
Hauptverhandlung statt. Anschliessend fällte die Amtsgerichtsstatthalterin das Ehescheidungsurteil.
In unterhaltsrechtlicher Hinsicht wurde die Ehefrau verpflichtet, dem Ehemann
ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils bis am 31. Dezember 2017 einen
monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag im Sinne von Art. 125 ZGB von CHF
1‘200.00 zu bezahlen (Ziffer 2). Diese Scheidungsnebenfolge wurde auf folgende
Berechnungsgrundlagen gestützt (Ziffer 6):
- monatliches Nettoeinkommen der Ehefrau
(inkl. Anteil 13. Monatslohn) CHF 6‘200.00;
- monatliches Nettoeinkommen des
Ehemannes CHF 3‘000.00;
- monatlicher Bedarf des Ehemannes CHF
4‘131.00 (Grundbetrag CHF 1‘200.00, Mietzins CHF 1‘200.00, Krankenversicherungsprämie
CHF 225.00, Telecom/Mobiliarversicherung CHF 150.00, auswärtiges Essen CHF
210.00, Steuern CHF 566.00, Vorsorgeunterhalt CHF 380.00, Anteil Überschuss CHF
200.00).
2. Frist- und
formgerecht erhob der Ehemann Berufung gegen Ziffer 2 des Urteils der
Amtsgerichtsstatthalterin vom 5. April 2016. Er stellt den Antrag, die Ehefrau
sei zu verpflichten, ihm folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: ab
Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Dezember 2016 CHF 2‘157.00, ab 1.
Januar bis 31. Dezember 2017 CHF 1‘800.00, ab 1. Januar bis 31. Dezember 2018
CHF 1‘500.00 und ab 1. Januar bis 31. Dezember 2019 CHF 600.00. Eventualiter
nach richterlichem Ermessen. Mit der Berufungsantwort reichte die Ehefrau
gleichzeitig Anschlussberufung ein. Sie stellt den Antrag, die Berufung sei
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei und sie sei nicht zu verpflichten, dem
Ehemann ab Rechtskraft des Scheidungsurteils nachehelichen Unterhalt zu
bezahlen. Der Ehemann beantragt die Anschlussberufung abzuweisen.
3. Über die Berufung und
Anschlussberufung kann ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten
entschieden werden. Für die Vorbringen der Parteien und die Erwägungen der
Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Amtsgerichtsstatthalterin hat
den nachehelichen Unterhaltsbeitrag der Ehefrau an den Ehemann in Anwendung der
sogenannten zweistufigen Methode berechnet. Sie hat den gebührenden Bedarf des
Berufungsklägers inklusive eines Vorsorgeunterhalts von CHF 380.00 auf CHF
4‘131.00 festgesetzt. Sie hat dann weiter erwogen, dass der Ehemann mit einem
monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘200.00 seinen gebührenden Bedarf selber
decken könne. Seien die durch die Führung zweier separater Haushalte
verursachten Kosten gedeckt – was mit einem Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘200.00
der Fall sei –, könne ein Ehegatte auch in günstigen Verhältnissen unter dem
Titel des ehelichen Unterhaltsanspruchs grundsätzlich nicht mehr verlangen als
zur Weiterführung seiner bisherigen Lebenshaltung erforderlich sei. Eine
hälftige Teilung des Überschusses – wie es der Ehemann beantrage – sei daher nicht
angezeigt.
2.
Der Berufungskläger
macht geltend, die Vorderrichterin habe den Sachverhalt falsch festgestellt,
indem sie ausführe, er habe seinen gebührenden Bedarf auf das um den
Vorsorgebeitrag von CHF 684.00 erweiterte Existenzminimum, entsprechend CHF
3‘674.00 festgesetzt. Er habe aber im 1. Parteivortrag festgehalten, dass von
einem gebührenden Bedarf von CHF 5‘767.00 ohne Vorsorgeunterhalt auszugehen
sei. Mit dem nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgerechneten
Vorsorgeunterhalt von CHF 1‘000.00 komme er auf einen gebührenden Bedarf
inklusive Vorsorgeunterhalt von CHF 6‘762.00. Da aufgrund der errechneten
Zahlen das aktuelle Gesamteinkommen von CHF 9‘939.00 nicht ausreiche, um beiden
Parteien die gleiche Lebenshaltung wie während der Ehe zu ermöglichen, habe alternativ
eine Existenzminimumberechnung mit hälftiger Überschussverteilung durchgeführt
werden müssen, wobei bei ihm im Existenzminimum ein Vorsorgeunterhalt zu
kalkulieren gewesen sei, damit er auf seinem Anspruch auch entsprechende
Vorsorgegelder äufnen könne. Er habe deshalb vom Gesamteinkommen von CHF
9‘939.00 beide Existenzminima (CHF 2‘990.00 plus CHF 684.00 Vorsorgeunterhalt
bei ihm = total CHF 3‘674.00; CHF 3‘244.00 bei der Berufungsbeklagten) in Abzug
gebracht und den Überschuss auf die beiden Ehegatten hälftig verteilt, womit er
einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘184.50 errechnet habe. Berechne man seinen Unterhaltsanspruch
gestützt auf die Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung, so komme
man auf einen ihm zustehenden Unterhalt von CHF 2‘465.00 (unbestrittenes
Gesamteinkommen CHF 9‘939.99, Existenzminimum Ehemann ohne Vorsorge und ohne
Überschussanteil CHF 3‘551.00, Vorsorgebeitrag CHF 684.00 [anstatt CHF 380.00
gemäss Vorinstanz], Existenzminimum Ehefrau CHF 3‘244.00 = Überschuss von CHF
2‘460.00):
Existenzminimum
CHF 3‘551.00
Vorsorgeunterhalt
CHF 684.00
½ Überschussanteil
CHF 1‘230.00
Total
CHF 5‘465.00
Abzüglich Eigenverdienst
CHF 3‘000.00
Unterhalt
CHF 2‘465.00
Der von ihm vorinstanzlich geltend
gemachte Unterhaltsbeitrag von anfänglich CHF 2‘157.00 sei deshalb in keiner
Weise zu hoch angesetzt.
3.1
Ist es einem
Ehegatten nicht zuzumuten, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss
einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen, so hat ihm der andere
Ehegatte einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Der
gebührende Unterhalt entspricht der Lebenshaltung, welche die Eheleute während
ihres Zusammenlebens erreicht und entsprechend ihrer Übereinkunft gepflegt und
auf deren Weiterführung sie im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten auch
nach der Scheidung ihrer Ehe jedenfalls dann grundsätzlich Anspruch haben, wenn
ihre Ehe lebensprägend war. Massgebend ist der zuletzt erreichte, gemeinsam
gelebte Lebensstandard. Dieser stellt gleichzeitig auch die Obergrenze des
gebührenden Unterhalts dar (s. zum Ganzen BGE 137 III 102 E. 4.2.1; BGE 134 III
145.
E. 4). Im Übrigen fusst die Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht auf dem
Gedanken, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte auf den Fortbestand der Ehe
und die damit zusammenhängende Versorgung bauen durfte (Urteil des BGer
5A_24/2016 vom 23. August 2016 E. 3.4.1).
3.2
Was die Art und
Weise der Bemessung des nachehelichen Unterhalts angeht, schreibt das Gesetz
keine bestimmte Berechnungsmethode vor. Nach der Rechtsprechung ist der
gebührende Unterhalt im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZGB grundsätzlich konkret,
das heisst anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben zu ermitteln (BGE 134 III
145.
E. 4). Indessen hat das Bundesgericht präzisiert, dass die Methode der Existenzminimumberechnung
mit (allfälliger) Überschussverteilung (zweistufige Methode) jedenfalls dann zu
zulässigen Ergebnissen führt, wenn sich die zuletzt gelebte Lebenshaltung nicht
zuverlässig ermitteln lässt (Urteil 5A_267/2014 vom 15. September 2014 E. 5.1),
wenn feststeht, dass die Ehegatten während des Zusammenlebens das verfügbare
Einkommen für den laufenden Unterhalt verbraucht haben, oder aber wenn eine
bisherige Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten oder neue Bedarfspositionen
aufgebraucht wird (Urteil des BGer 5 A_24/2016 vom 23. August 2016 E. 3.4.2;
BGE 140 485 E. 3.3; BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1; BGE 134 III 577 E. 3).
4.1
Die Vorderrichterin
hat erwogen, wenn der zuletzt gelebte Standard nicht zuverlässig ermittelt
werden könne und feststehe, dass die Ehegatten während der Ehe das verfügbare
Einkommen für den laufenden Unterhalt verbraucht haben, könne die Methode des
erweiterten Existenzminimums mit Überschussverteilung zu einer adäquaten Konkretisierung
des zuletzt gemeinsam gelebten Standards bzw. der zufolge scheidungsbedingter
Mehrkosten nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz von den Ehegatten und Kindern
anteilsmässig zu tragenden reduzierten Lebenshaltung führen und für die
Bezifferung des allfällig geschuldeten nachehelichen Unterhaltsbeitrages herangezogen
werden. Es könne festgehalten werden, dass die Ehegatten kaum Vermögen
angespart hätten und entsprechend das eheliche Einkommen bis auf Amortisationszahlungen
für den Lebensunterhalt verwendet hätten. Wolle der Ehemann nacheheliche Ansprüche
geltend machen, so habe er sich über seinen gebührenden Bedarf auszuweisen. Als
gebührenden Unterhalt spreche er das um den Vorsorgeunterhalt erweiterte
Existenzminimum an. Der Ehemann habe erklärt, seine Tochter werde aus der
gemeinsam bewohnten Wohnung ausziehen. Für die nähere Zukunft sei bei ihm daher
von einem Einpersonenhaushalt auszugehen. Deshalb und aufgrund der bei den
Akten liegenden Urkunden sei sein Bedarf auf CHF 4‘131.00 (inkl. berufliche
Vorsorge) festzusetzen. Gemäss Berechnungsblätter betrage der Vorsorgeunterhalt
bei einem Verbrauchsunterhalt von netto CHF 4‘330.00 und brutto CHF 4‘773.00
und einem effektiven Einkommen von CHF 3‘000.00 CHF 380.00 und nicht wie vom
Ehemann berechnet CHF 683.85. Bei einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF
1‘200.00 könne der Ehemann seinen gebührenden Bedarf decken. Wenn die durch die
Führung zweier separater Haushalte verursachten Kosten gedeckt seien – was
damit der Fall sei –, könne ein Ehegatte auch in günstigen Verhältnissen unter
dem Titel des ehelichen Unterhaltsanspruchs grundsätzlich nicht mehr verlangen
als zur Weiterführung seiner bisherigen Lebenshaltung erforderlich sei. Eine
hälftige Teilung des Überschusses – wie es der Ehemann beantrage – sei nicht angezeigt.
4.2
Der Berufungskläger
stellt in seiner Berufung eine, seiner Ansicht nach korrekte Berechnung des
Unterhaltsbeitrages nach der zweistufigen Methode auf (vergl. Ziffer 2 hievor).
4.3
Die Rüge des Berufungsklägers
an der Berechnung des Unterhaltsbeitrages durch die Vorderrichterin erfolgt zu
Recht. Bei der zweistufigen Berechnung ist es an sich korrekt, von den
(erweiterten) Existenzminima der Parteien auszugehen. Der Berufungskläger
beziffert sein Existenzminimum ausgehend von der Feststellung der Vorderrichterin
auf CHF 3‘551.00 (ohne Überschussanteil und ohne Vorsorge) bzw. auf CHF
4‘235.00 (inkl. Vorsorge von CHF 684.00). Das Existenzminimum der Berufungsbeklagten
hat er entsprechend der Verfügung der Vorderrichterin vom 2. Dezember 2015 auf
CHF 3‘244.00 festgesetzt. Zur Berechnung des Überschusses hat er auf den Lohnausweis
2015.
der Ehefrau abgestellt und sich selber ein Einkommen von CHF 3‘000.00
angerechnet, was dann CHF 2‘460.00 ergeben hat.
Die Vorderrichterin hat
zum Bedarf der Berufungsbeklagten im Scheidungszeitpunkt keine Feststellungen
getroffen. Der Berufungskläger geht für die Ermittlung des Überschusses von
einem gemeinsamen Einkommen des Jahres 2015 von CHF 9‘939.00 (Ehefrau CHF
6‘939.00, Ehemann CHF 3‘000.00) aus. Die Vorderrichterin hat demgegenüber das
für die Scheidungsfolgen massgebende Einkommen auf CHF 9‘200.00 (Ehefrau CHF
6‘200.00, Ehemann CHF 3‘000.00) festgesetzt. Sie hat in den Erwägungen aber
auch festgestellt, der Ehemann habe in den Jahren vor der Trennung durchschnittlich
CHF 2‘000.00 und die Ehefrau ca. CHF 6‘200.00 (= total CHF 8‘000.00 bis CHF
8‘200.00) verdient. In ihrer Schlussfolgerung hat die Vorderrichterin dann aus
nicht nachvollziehbaren Gründen gleichwohl nicht auf dieses Einkommen
abgestellt, was aber korrekt gewesen wäre, ist doch für die Berechnung des
Überschusses dasjenige Einkommen heranzuziehen, über das die Ehegatten während
des Zusammenlebens verfügten (Urteil des BGer 5A_24/2016 E. 4.1.2). Im Weitern
ist die Feststellung, dass der Überschuss nicht hälftig zu teilen sei, da der
Ehemann mit einem Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘200.00 seinen gebührenden Bedarf
von CHF 4‘131.00 decken könne, nicht richtig, handelt es sich doch beim Bedarf
von CHF 4‘131.00 eben gerade nicht um den gebührenden Bedarf, sondern um das um
einzelne Positionen erweiterte Existenzminimum. Mit der Berücksichtigung pauschalisierter
Beträge (Grundbetrag) steht fest, dass nicht der konkrete gebührende Bedarf
ermittelt worden ist (BGE 140 III 485 E. 3.4). Im Weitern ist bei der Anwendung
der zweistufigen Methode, wie sie die Vorinstanz – jedoch nicht in reiner Form
angewendet hat – der Überschuss aufzuteilen.
5.
Zusammenfassend
bleibt festzustellen, dass die Berufung und Anschlussberufung gutzuheissen
sind. Ziffer 2 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 5.
April 2016 wird aufgehoben. Ziffer 6 des Urteils ist nicht angefochten worden,
muss aber folgerichtig ebenfalls aufgehoben werden. Wie vorstehend ausgeführt,
müssen zur korrekten Ermittlung des Unterhaltsbeitrages weitere Überlegungen angestellt
werden, mit denen sich die Vorinstanz noch nicht befasst hat. Die Sache ist
daher zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
6.
Die Höhe des Unterhaltsbeitrages
wird Auswirkungen auf die Dauer der Unterhaltsbeitragspflicht haben, so dass
auch der diesbezügliche Entscheid neu zu treffen sein wird.
7.
Bei diesem Ausgang
sind die Kosten des Verfahrens in der Höhe von total CHF 2‘000.00 den Parteien
je hälftig aufzuerlegen. Den Parteien ist vom jeweils geleisteten
Kostenvorschuss CHF 1‘000.00 zurückzuerstatten. Die Parteikosten sind entsprechend
wettzuschlagen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung und Anschlussberufung
werden gutgeheissen. Ziffer 2 und 6 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin
von Thal-Gäu vom 5. April 2016 werden aufgehoben. Die Sache wird zur
Neufestsetzung des Unterhaltsbeitrages an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens
von CHF 2‘000.00 werden A.___ und B.___ je hälftig auferlegt. A.___ und B.___ sind
von den geleisteten Kostenvorschüssen je CHF 1‘000.00 zurückzuerstatten.
3. Die Parteikosten des Berufungs- und
Anschlussberufungsverfahrens werden wettgeschlagen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen
sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der
Zivilkammer des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller