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Entscheid

ZKBER.2016.45

Scheidung auf gemeinsames Begehren

6. Januar 2017Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien führten vor Richteramt

Thal-Gäu ein Ehescheidungsverfahren. Sie hatten am 3. September 2014 ein

gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht. Die beiden gemeinsamen Kinder sind

bereits volljährig. Am 20. Januar 2015 fand vor der Amtsgerichtsstatthalterin

eine Verhandlung statt. Mit Verfügung vom 20. Januar 2015 wurde die Ehefrau

verpflichtet, dem Ehemann ab Auszug aus der ehelichen Liegenschaft einen

monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘477.00 zu bezahlen. Die eheliche

Liegenschaft in [...] wurde der Ehefrau zur alleinigen Benützung zugewiesen. Am

25. November 2015 stellte die Ehefrau den Antrag, der Unterhaltsbeitrag an den

Ehemann sei aufzuheben, ev. zu reduzieren. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2015

wies die Amtsgerichtsstatthalterin diesen Antrag ab. Am 5. April 2016 fand die

Hauptverhandlung statt. Anschliessend fällte die Amtsgerichtsstatthalterin das Ehescheidungsurteil.

In unterhaltsrechtlicher Hinsicht wurde die Ehefrau verpflichtet, dem Ehemann

ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils bis am 31. Dezember 2017 einen

monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag im Sinne von Art. 125 ZGB von CHF

1‘200.00 zu bezahlen (Ziffer 2). Diese Scheidungsnebenfolge wurde auf folgende

Berechnungsgrundlagen gestützt (Ziffer 6):

- monatliches Nettoeinkommen der Ehefrau

(inkl. Anteil 13. Monatslohn) CHF 6‘200.00;

- monatliches Nettoeinkommen des

Ehemannes CHF 3‘000.00;

- monatlicher Bedarf des Ehemannes CHF

4‘131.00 (Grundbetrag CHF 1‘200.00, Mietzins CHF 1‘200.00, Krankenversicherungsprämie

CHF 225.00, Telecom/Mobiliarversicherung CHF 150.00, auswärtiges Essen CHF

210.00, Steuern CHF 566.00, Vorsorgeunterhalt CHF 380.00, Anteil Überschuss CHF

200.00).

2. Frist- und

formgerecht erhob der Ehemann Berufung gegen Ziffer 2 des Urteils der

Amtsgerichtsstatthalterin vom 5. April 2016. Er stellt den Antrag, die Ehefrau

sei zu verpflichten, ihm folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: ab

Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Dezember 2016 CHF 2‘157.00, ab 1.

Januar bis 31. Dezember 2017 CHF 1‘800.00, ab 1. Januar bis 31. Dezember 2018

CHF 1‘500.00 und ab 1. Januar bis 31. Dezember 2019 CHF 600.00. Eventualiter

nach richterlichem Ermessen. Mit der Berufungsantwort reichte die Ehefrau

gleichzeitig Anschlussberufung ein. Sie stellt den Antrag, die Berufung sei

abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei und sie sei nicht zu verpflichten, dem

Ehemann ab Rechtskraft des Scheidungsurteils nachehelichen Unterhalt zu

bezahlen. Der Ehemann beantragt die Anschlussberufung abzuweisen.

3. Über die Berufung und

Anschlussberufung kann ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten

entschieden werden. Für die Vorbringen der Parteien und die Erwägungen der

Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Amtsgerichtsstatthalterin hat

den nachehelichen Unterhaltsbeitrag der Ehefrau an den Ehemann in Anwendung der

sogenannten zweistufigen Methode berechnet. Sie hat den gebührenden Bedarf des

Berufungsklägers inklusive eines Vorsorgeunterhalts von CHF 380.00 auf CHF

4‘131.00 festgesetzt. Sie hat dann weiter erwogen, dass der Ehemann mit einem

monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘200.00 seinen gebührenden Bedarf selber

decken könne. Seien die durch die Führung zweier separater Haushalte

verursachten Kosten gedeckt – was mit einem Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘200.00

der Fall sei –, könne ein Ehegatte auch in günstigen Verhältnissen unter dem

Titel des ehelichen Unterhaltsanspruchs grundsätzlich nicht mehr verlangen als

zur Weiterführung seiner bisherigen Lebenshaltung erforderlich sei. Eine

hälftige Teilung des Überschusses – wie es der Ehemann beantrage – sei daher nicht

angezeigt.

2.

Der Berufungskläger

macht geltend, die Vorderrichterin habe den Sachverhalt falsch festgestellt,

indem sie ausführe, er habe seinen gebührenden Bedarf auf das um den

Vorsorgebeitrag von CHF 684.00 erweiterte Existenzminimum, entsprechend CHF

3‘674.00 festgesetzt. Er habe aber im 1. Parteivortrag festgehalten, dass von

einem gebührenden Bedarf von CHF 5‘767.00 ohne Vorsorgeunterhalt auszugehen

sei. Mit dem nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgerechneten

Vorsorgeunterhalt von CHF 1‘000.00 komme er auf einen gebührenden Bedarf

inklusive Vorsorgeunterhalt von CHF 6‘762.00. Da aufgrund der errechneten

Zahlen das aktuelle Gesamteinkommen von CHF 9‘939.00 nicht ausreiche, um beiden

Parteien die gleiche Lebenshaltung wie während der Ehe zu ermöglichen, habe alternativ

eine Existenzminimumberechnung mit hälftiger Überschussverteilung durchgeführt

werden müssen, wobei bei ihm im Existenzminimum ein Vorsorgeunterhalt zu

kalkulieren gewesen sei, damit er auf seinem Anspruch auch entsprechende

Vorsorgegelder äufnen könne. Er habe deshalb vom Gesamteinkommen von CHF

9‘939.00 beide Existenzminima (CHF 2‘990.00 plus CHF 684.00 Vorsorgeunterhalt

bei ihm = total CHF 3‘674.00; CHF 3‘244.00 bei der Berufungsbeklagten) in Abzug

gebracht und den Überschuss auf die beiden Ehegatten hälftig verteilt, womit er

einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘184.50 errechnet habe. Berechne man seinen Unterhaltsanspruch

gestützt auf die Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung, so komme

man auf einen ihm zustehenden Unterhalt von CHF 2‘465.00 (unbestrittenes

Gesamteinkommen CHF 9‘939.99, Existenzminimum Ehemann ohne Vorsorge und ohne

Überschussanteil CHF 3‘551.00, Vorsorgebeitrag CHF 684.00 [anstatt CHF 380.00

gemäss Vorinstanz], Existenzminimum Ehefrau CHF 3‘244.00 = Überschuss von CHF

2‘460.00):

Existenzminimum

CHF 3‘551.00

Vorsorgeunterhalt

CHF 684.00

½ Überschussanteil

CHF 1‘230.00

Total

CHF 5‘465.00

Abzüglich Eigenverdienst

CHF 3‘000.00

Unterhalt

CHF 2‘465.00

Der von ihm vorinstanzlich geltend

gemachte Unterhaltsbeitrag von anfänglich CHF 2‘157.00 sei deshalb in keiner

Weise zu hoch angesetzt.

3.1

Ist es einem

Ehegatten nicht zuzumuten, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss

einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen, so hat ihm der andere

Ehegatte einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Der

gebührende Unterhalt entspricht der Lebenshaltung, welche die Eheleute während

ihres Zusammenlebens erreicht und entsprechend ihrer Übereinkunft gepflegt und

auf deren Weiterführung sie im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten auch

nach der Scheidung ihrer Ehe jedenfalls dann grundsätzlich Anspruch haben, wenn

ihre Ehe lebensprägend war. Massgebend ist der zuletzt erreichte, gemeinsam

gelebte Lebensstandard. Dieser stellt gleichzeitig auch die Obergrenze des

gebührenden Unterhalts dar (s. zum Ganzen BGE 137 III 102 E. 4.2.1; BGE 134 III

145.

E. 4). Im Übrigen fusst die Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht auf dem

Gedanken, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte auf den Fortbestand der Ehe

und die damit zusammenhängende Versorgung bauen durfte (Urteil des BGer

5A_24/2016 vom 23. August 2016 E. 3.4.1).

3.2

Was die Art und

Weise der Bemessung des nachehelichen Unterhalts angeht, schreibt das Gesetz

keine bestimmte Berechnungsmethode vor. Nach der Rechtsprechung ist der

gebührende Unterhalt im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZGB grundsätzlich konkret,

das heisst anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben zu ermitteln (BGE 134 III

145.

E. 4). Indessen hat das Bundesgericht präzisiert, dass die Methode der Existenzminimumberechnung

mit (allfälliger) Überschussverteilung (zweistufige Methode) jedenfalls dann zu

zulässigen Ergebnissen führt, wenn sich die zuletzt gelebte Lebenshaltung nicht

zuverlässig ermitteln lässt (Urteil 5A_267/2014 vom 15. September 2014 E. 5.1),

wenn feststeht, dass die Ehegatten während des Zusammenlebens das verfügbare

Einkommen für den laufenden Unterhalt verbraucht haben, oder aber wenn eine

bisherige Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten oder neue Bedarfspositionen

aufgebraucht wird (Urteil des BGer 5 A_24/2016 vom 23. August 2016 E. 3.4.2;

BGE 140 485 E. 3.3; BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1; BGE 134 III 577 E. 3).

4.1

Die Vorderrichterin

hat erwogen, wenn der zuletzt gelebte Standard nicht zuverlässig ermittelt

werden könne und feststehe, dass die Ehegatten während der Ehe das verfügbare

Einkommen für den laufenden Unterhalt verbraucht haben, könne die Methode des

erweiterten Existenzminimums mit Überschussverteilung zu einer adäquaten Konkretisierung

des zuletzt gemeinsam gelebten Standards bzw. der zufolge scheidungsbedingter

Mehrkosten nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz von den Ehegatten und Kindern

anteilsmässig zu tragenden reduzierten Lebenshaltung führen und für die

Bezifferung des allfällig geschuldeten nachehelichen Unterhaltsbeitrages herangezogen

werden. Es könne festgehalten werden, dass die Ehegatten kaum Vermögen

angespart hätten und entsprechend das eheliche Einkommen bis auf Amortisationszahlungen

für den Lebensunterhalt verwendet hätten. Wolle der Ehemann nacheheliche Ansprüche

geltend machen, so habe er sich über seinen gebührenden Bedarf auszuweisen. Als

gebührenden Unterhalt spreche er das um den Vorsorgeunterhalt erweiterte

Existenzminimum an. Der Ehemann habe erklärt, seine Tochter werde aus der

gemeinsam bewohnten Wohnung ausziehen. Für die nähere Zukunft sei bei ihm daher

von einem Einpersonenhaushalt auszugehen. Deshalb und aufgrund der bei den

Akten liegenden Urkunden sei sein Bedarf auf CHF 4‘131.00 (inkl. berufliche

Vorsorge) festzusetzen. Gemäss Berechnungsblätter betrage der Vorsorgeunterhalt

bei einem Verbrauchsunterhalt von netto CHF 4‘330.00 und brutto CHF 4‘773.00

und einem effektiven Einkommen von CHF 3‘000.00 CHF 380.00 und nicht wie vom

Ehemann berechnet CHF 683.85. Bei einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF

1‘200.00 könne der Ehemann seinen gebührenden Bedarf decken. Wenn die durch die

Führung zweier separater Haushalte verursachten Kosten gedeckt seien – was

damit der Fall sei –, könne ein Ehegatte auch in günstigen Verhältnissen unter

dem Titel des ehelichen Unterhaltsanspruchs grundsätzlich nicht mehr verlangen

als zur Weiterführung seiner bisherigen Lebenshaltung erforderlich sei. Eine

hälftige Teilung des Überschusses – wie es der Ehemann beantrage – sei nicht angezeigt.

4.2

Der Berufungskläger

stellt in seiner Berufung eine, seiner Ansicht nach korrekte Berechnung des

Unterhaltsbeitrages nach der zweistufigen Methode auf (vergl. Ziffer 2 hievor).

4.3

Die Rüge des Berufungsklägers

an der Berechnung des Unterhaltsbeitrages durch die Vorderrichterin erfolgt zu

Recht. Bei der zweistufigen Berechnung ist es an sich korrekt, von den

(erweiterten) Existenzminima der Parteien auszugehen. Der Berufungskläger

beziffert sein Existenzminimum ausgehend von der Feststellung der Vorderrichterin

auf CHF 3‘551.00 (ohne Überschussanteil und ohne Vorsorge) bzw. auf CHF

4‘235.00 (inkl. Vorsorge von CHF 684.00). Das Existenzminimum der Berufungsbeklagten

hat er entsprechend der Verfügung der Vorderrichterin vom 2. Dezember 2015 auf

CHF 3‘244.00 festgesetzt. Zur Berechnung des Überschusses hat er auf den Lohnausweis

2015.

der Ehefrau abgestellt und sich selber ein Einkommen von CHF 3‘000.00

angerechnet, was dann CHF 2‘460.00 ergeben hat.

Die Vorderrichterin hat

zum Bedarf der Berufungsbeklagten im Scheidungszeitpunkt keine Feststellungen

getroffen. Der Berufungskläger geht für die Ermittlung des Überschusses von

einem gemeinsamen Einkommen des Jahres 2015 von CHF 9‘939.00 (Ehefrau CHF

6‘939.00, Ehemann CHF 3‘000.00) aus. Die Vorderrichterin hat demgegenüber das

für die Scheidungsfolgen massgebende Einkommen auf CHF 9‘200.00 (Ehefrau CHF

6‘200.00, Ehemann CHF 3‘000.00) festgesetzt. Sie hat in den Erwägungen aber

auch festgestellt, der Ehemann habe in den Jahren vor der Trennung durchschnittlich

CHF 2‘000.00 und die Ehefrau ca. CHF 6‘200.00 (= total CHF 8‘000.00 bis CHF

8‘200.00) verdient. In ihrer Schlussfolgerung hat die Vorderrichterin dann aus

nicht nachvollziehbaren Gründen gleichwohl nicht auf dieses Einkommen

abgestellt, was aber korrekt gewesen wäre, ist doch für die Berechnung des

Überschusses dasjenige Einkommen heranzuziehen, über das die Ehegatten während

des Zusammenlebens verfügten (Urteil des BGer 5A_24/2016 E. 4.1.2). Im Weitern

ist die Feststellung, dass der Überschuss nicht hälftig zu teilen sei, da der

Ehemann mit einem Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘200.00 seinen gebührenden Bedarf

von CHF 4‘131.00 decken könne, nicht richtig, handelt es sich doch beim Bedarf

von CHF 4‘131.00 eben gerade nicht um den gebührenden Bedarf, sondern um das um

einzelne Positionen erweiterte Existenzminimum. Mit der Berücksichtigung pauschalisierter

Beträge (Grundbetrag) steht fest, dass nicht der konkrete gebührende Bedarf

ermittelt worden ist (BGE 140 III 485 E. 3.4). Im Weitern ist bei der Anwendung

der zweistufigen Methode, wie sie die Vorinstanz – jedoch nicht in reiner Form

angewendet hat – der Überschuss aufzuteilen.

5.

Zusammenfassend

bleibt festzustellen, dass die Berufung und Anschlussberufung gutzuheissen

sind. Ziffer 2 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 5.

April 2016 wird aufgehoben. Ziffer 6 des Urteils ist nicht angefochten worden,

muss aber folgerichtig ebenfalls aufgehoben werden. Wie vorstehend ausgeführt,

müssen zur korrekten Ermittlung des Unterhaltsbeitrages weitere Überlegungen angestellt

werden, mit denen sich die Vorinstanz noch nicht befasst hat. Die Sache ist

daher zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

6.

Die Höhe des Unterhaltsbeitrages

wird Auswirkungen auf die Dauer der Unterhaltsbeitragspflicht haben, so dass

auch der diesbezügliche Entscheid neu zu treffen sein wird.

7.

Bei diesem Ausgang

sind die Kosten des Verfahrens in der Höhe von total CHF 2‘000.00 den Parteien

je hälftig aufzuerlegen. Den Parteien ist vom jeweils geleisteten

Kostenvorschuss CHF 1‘000.00 zurückzuerstatten. Die Parteikosten sind entsprechend

wettzuschlagen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung und Anschlussberufung

werden gutgeheissen. Ziffer 2 und 6 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin

von Thal-Gäu vom 5. April 2016 werden aufgehoben. Die Sache wird zur

Neufestsetzung des Unterhaltsbeitrages an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens

von CHF 2‘000.00 werden A.___ und B.___ je hälftig auferlegt. A.___ und B.___ sind

von den geleisteten Kostenvorschüssen je CHF 1‘000.00 zurückzuerstatten.

3. Die Parteikosten des Berufungs- und

Anschlussberufungsverfahrens werden wettgeschlagen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen

sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der

Zivilkammer des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller