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Entscheid

ZKBER.2016.47

Forderung aus Arbeitsvertrag / Zwischenentscheid vom 2. Mai 2016

24. Februar 2017Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Die Firma B.___ AG reichte am 16.

April 2015 beim Richteramt Buch­eggberg-Wasseramt ein Schlichtungsbegehren

gegen A.___ betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag ein. Für die B.___ AG

erschien zur Schlichtungsverhandlung C.___, laut Verhandlungsprotokoll Leiter

Finanzen und Personal der B.___ AG. Da keine Einigung erzielt werden konnte,

stellte der Amtsgerichtspräsident am 30. Juni 2015 die Klagebewilligung aus.

1.2 Die B.___ AG reichte am 5. Oktober

2015 Klage ein gegen A.___. In der Hauptsache beantragt sie, den Beklagten zu

verurteilen, ihr infolge Verletzung der nachvertraglichen Vertraulichkeits- und

Geheimhaltungsvereinbarung eine Konventionalstrafe von CHF 50‘000.00 und

infolge Verletzung des nachvertraglichen Konkurrenzverbotes eine

Konventionalstrafe von CHF 14‘278.30 zu bezahlen. Der Beklagte stellt in seiner

Klageantwort das Rechtsbegehren, die Klage abzuweisen, soweit darauf

einzutreten sei. Zum Nichteintretensantrag führt er aus, es werde bestritten,

dass anlässlich der Schlichtungsverhandlung die Klägerin durch ein Organ oder

durch eine mit dem Streitgegenstand betraute Person mit einer

Handlungsvollmacht, die ausdrücklich zur Prozessführung legitimiere, vertreten

gewesen sei.

Der Amtsgerichtspräsident verfügte am

8. März 2016, das Verfahren werde vorerst auf die Frage beschränkt, ob eine

gültige Klagebewilligung vorliege. Die Klägerin nahm zu dieser Frage am 23.

März 2016 Stellung und reichte dabei unter anderem eine Bestätigung der

kaufmännischen Handlungsvollmacht von C.___ ein. Auf entsprechende Aufforderung

hin reichte die B.___ AG sodann noch die Vollmacht ein, mit welcher C.___

anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 30. Juni 2015 ausgerüstet gewesen

sei. Mit Zwischenentscheid vom 2. Mai 2016 trat das Amtsgericht auf die Klage

ein.

2. Frist- und formgerecht erhob A.___

gegen den Zwischenentscheid Berufung. Er beantragt, den Zwischenentscheid

aufzuheben und auf die Klage nicht einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die B.___ AG stellt in ihrer

Berufungsantwort den Antrag, die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten

sei.

3. Über die Berufung kann gestützt auf

Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die

Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Das Amtsgericht erwog, bei C.___, der

für die Klägerin an der Schlichtungsverhandlung anwesend gewesen sei, handle es

sich nicht um ein formelles Organ der B.___ AG. Nach Beizug der Akten des

Schlichtungsverfahrens sei keine Vollmacht der Klägerin für C.___ auffindbar

gewesen. Da jedoch von der Schlichtungsbehörde stets die Berechtigung überprüft

werde, sei davon auszugehen, dass eine Vollmacht eingereicht worden sei. Es

gebe keine stichhaltigen Gründe, Zweifel an der Tatsache zu haben, dass es sich

bei der von der Klägerin auf entsprechende Aufforderung hin eingereichten

Vollmacht um die an der Schlichtungsverhandlung vom 30. Juni 2015 eingereichte

Vollmacht handle. Aus diesem Dokument ergebe sich zwar nicht, dass C.___ über

eine Handlungsvollmacht mit Prozessführungsbefugnis im Sinne von Art. 462 Abs.

1.

und 2 Obligationenrecht (OR, SR 220) verfügt habe. Dem Handelsregisterauszug

der Klägerin könne hingegen entnommen werden, dass C.___ über eine

Kollektivzeichnungsberechtigung zu zweien ohne Titel verfüge. Da

Handlungsbevollmächtigungen nicht eintragungsfähig seien, hingegen für andere

Bevollmächtigte im Sinne von Art. 721 OR eine Eintragung ohne weiteres zulässig

sei, sei der vorliegende Fall anhand der Kriterien für Vertreter mit Eintrag

ins Handelsregister und nicht für solche ohne Eintrag zu prüfen. Die anlässlich

der Schlichtungsverhandlung eingereichte Vollmacht erfülle die erforderlichen

Kriterien. Beim Zweitunterzeichnenden handle es sich gemäss Handelsregister um

einen Zeichnungsberechtigten ohne Titel mit Zeichnungsbefugnis kollektiv zu

zweien. Ebenfalls ermächtige die Vollmacht nicht nur zur Teilnahme an der

Schlichtungsverhandlung sondern explizit auch zum Abschluss eines Vergleiches.

Aufgrund der Rücksendung der Akten an die Parteien nach Abschluss des

Schlichtungsverfahrens könne nicht mehr eindeutig erstellt werden, ob von der

Klägerin ein Handelsregisterauszug vorgelegt worden sei. Es sei jedoch gängige

Praxis, dass die Schlichtungsbehörde an der Verhandlung den

Online-Handelsregisterauszug überprüfe, um sich über die Legitimation der

Anwesenden Gewissheit zu verschaffen. Es sei somit festzuhalten, dass mit C.___

ein ausreichend bevollmächtigter Vertreter der B.___ AG zur Schlichtungsverhandlung

erschienen sei.

2.1

Der Berufungskläger beanstandet

zunächst die Feststellung des Amtsgerichts, wonach der Vertreter der Klägerin, C.___,

anlässlich der Schlichtungsverhandlung die erwähnte Vollmacht (Urkunde 10a) zu

den Akten gegeben habe. Die Feststellung der Vorinstanz, das Fehlen der

Vollmacht in den Akten des Schlichtungsverfahrens sei damit zu begründen, dass

die Schlichtungsakten nach Abschluss des Verfahrens zurückgesandt würden,

treffe nicht zu. Falls dem so wäre, hätte auch er selber seine Unterlagen, die

er anlässlich und vor der Schlichtungsverhandlung eingereicht habe, ebenfalls

zurückerhalten. Eine solche Rücksendung der Dokumente lasse sich indessen nicht

feststellen. Zudem würden die Akten erst nach rechtskräftigem Abschluss des

Prozesses zurückgesandt. Auch könne die Überprüfung der Berechtigung von C.___

durch die Schlichtungsbehörde nicht erfolgt sein, weil diese bloss bürgerliche

Vollmacht gemäss Art. 32 ff. OR ohnehin mangelhaft sei und dies bei der

Überprüfung sofort festgestellt worden wäre.

2.2

Die Vorbringen des

Berufungsklägers sind nicht geeignet, die Feststellung der Vorinstanz, der

Vertreter der Klägerin, C.___ habe anlässlich der Schlichtungsverhandlung eine

Vollmacht (Urkunde 10a) zu den Akten gegeben, in Frage zu stellen. Der

Amtsgerichtspräsident, der das vorinstanzliche Amtsgericht präsidierte, amtet

zusätzlich als Schlichtungsbehörde (§ 10 Abs. 1 Gesetz über die Gerichtsorganisation;

GO, BGS 125.12). Er kennt damit die entsprechende Praxis. Es besteht deshalb

kein Grund zu Zweifeln an den Feststellungen, die Akten seien nach Abschluss

des Schlichtungsverfahrens an die Parteien zurückgesandt worden und es sei üblich,

dass die Schlichtungsbehörde an der Verhandlung den

Online-Handelsregisterauszug überprüfe, um sich über die Legitimation der

Anwesenden Gewissheit zu verschaffen. Die Behauptung, er habe keine Unterlagen

zurückerhalten, untermauert der Berufungskläger nicht weiter. Ob sie zutrifft,

ist denn auch sehr fraglich: Den Eingaben des Berufungsklägers im

Schlichtungsverfahren zufolge hatte er nämlich bloss eine einzige Urkunde, eine

Kopie der Anwaltsvollmacht eingereicht (als Beilage zur Eingabe vom 3. Juni

2015). Diese befindet sich aber nicht in den Schlichtungsakten, was doch sehr

dafür spricht, dass sie entgegen seiner Behauptung zurückgesandt oder zurückgegeben

worden ist – gleich wie die von C.___ für die Klägerin eingereichte Vollmacht

(Urkunde 10a). Die Rüge, das Amtsgericht habe den Sachverhalt unrichtig

festgestellt, ist daher unbegründet.

3.1

Der Berufungskläger rügt weiter,

selbst wenn davon ausgegangen werde, C.___ habe die Urkunde 10a als Vollmacht

eingereicht, habe die Vorinstanz diese zu Unrecht als ausreichend für die

Vertretung der B.___ AG qualifiziert. Es handle sich nämlich bloss um eine

bürgerliche Vollmacht nach Art. 32 OR, was nicht den vom Bundesgericht an das

persönliche Erscheinen an der Schlichtungsverhandlung gestellten Anforderungen

entspreche.

3.2

Gemäss Art. 204 Abs. 1 ZPO müssen

die Parteien zur Schlichtungsverhandlung persönlich erscheinen. Die Pflicht zum

persönlichen Erscheinen gilt auch für juristische Personen. Art. 204 Abs. 1 ZPO

zielt in diesem Sinne darauf ab, diejenigen Personen zu einer Aussprache

zusammenzubringen, die sich miteinander im Streit befinden und die über den

Streitgegenstand auch selber verfügen können. Damit die Schlichtung ihren Zweck

erfüllen kann, muss von einer juristischen Person als Partei verlangt werden,

dass sie an der Schlichtungsverhandlung durch ein Organ oder zumindest durch

eine mit einer kaufmännischen Handlungsvollmacht ausgestattete und zur

Prozessführung befugte Person, die überdies mit dem Streitgegenstand vertraut

ist, erscheint. Verlangt ist, dass die für eine juristische Person an der

Schlichtungsverhandlung anwesende Vertretung vorbehaltlos und gültig handeln

kann. Insbesondere muss sie zum Vergleichsabschluss ermächtigt sein (BGE 140

III 70).

Die Schlichtungsbehörde muss an der

Schlichtungsverhandlung prüfen, ob die Voraussetzung des persönlichen

Erscheinens nach Art. 204 Abs. 1 ZPO erfüllt ist. Von dieser Frage hängt das

weitere Vorgehen ab. Erscheint eine Partei nicht persönlich, ohne dass ein

Dispensationsgrund nach Art. 204 Abs. 3 ZPO vorliegt, so ist sie säumig. Dies

hat bei der klagenden Partei zur Folge, dass das Schlichtungsgesuch als

zurückgezogen gilt und das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird

(Art. 206 Abs. 1 ZPO). Bei Säumnis der beklagten Partei verfährt die Schlichtungsbehörde

gemäss Art. 206 Abs. 2 ZPO, wie wenn keine Einigung zustande gekommen wäre

(Erteilung der Klagebewilligung, Unterbreitung eines Urteilsvorschlags oder

Entscheid). Die Schlichtungsbehörde muss somit an der Schlichtungsverhandlung

möglichst rasch und gestützt auf Urkunden (vgl. Art. 203 Abs. 2 ZPO) darüber

befinden können, ob die Voraussetzung des persönlichen Erscheinens nach Art.

204.

Abs. 1 ZPO erfüllt ist oder ob sie aufgrund von Säumnis das Verfahren

abschreiben (Säumnis der klagenden Partei) beziehungsweise nach Art. 209 - 212

ZPO verfahren soll (Säumnis der beklagten Partei). Der Schlichtungsbehörde muss

somit ermöglicht werden, rasch und einfach zu prüfen, ob eine juristische

Person korrekt vertreten zur Schlichtungsverhandlung erschienen ist. Die im Handelsregister

eingetragenen Organe und die Prokuristen haben zu diesem Zweck einen

Handelsregisterauszug vorzuweisen; die (kaufmännischen) Handlungsbevollmächtigten

haben eine Vollmacht zur Prozessführung in dieser Angelegenheit im Sinne von

Art. 462 Abs. 2 OR vorzuweisen, aus der sich zudem ihre Handlungsvollmacht im

Sinne von Art. 462 OR ergibt. Eine bloss bürgerliche Bevollmächtigung (Art. 32

ff. OR) reicht nicht aus. Die Klagebewilligung stellt - abgesehen vom Spruch

über die Kosten - keinen anfechtbaren Entscheid dar. Die beklagte Partei kann

ihre Gültigkeit aber im erstinstanzlichen Klageverfahren bestreiten. Das

Vorliegen der gültigen Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde nach Art. 209

ZPO ist, wo dem Prozess überhaupt ein Schlichtungsversuch vorauszugehen hat,

eine Prozessvoraussetzung, die das Gericht von Amtes wegen zu prüfen hat.

Ungültig ist die Klagebewilligung etwa, wenn die Schlichtungsbehörde mangels

persönlichen Erscheinens der klagenden Partei (Art. 204 Abs. 1 ZPO) das

Verfahren hätte abschreiben müssen, weil bei Säumnis der klagenden Partei das

Schlichtungsgesuch nach Art. 206 Abs. 1 ZPO als zurückgezogen gilt (BGE 141 III

159).

3.3

Die von C.___ anlässlich der

Schlichtungsverhandlung eingereichte Vollmacht lautet wie folgt: «Die B.___ AG,

CHE-[...], bevollmächtigt Herrn C.___, im Namen der Gesellschaft an der

Schlichtungsverhandlung vom 30. Juni 2015 in der Sache BVVZSV.2015.42

teilzunehmen und im Namen der Gesellschaft nach eigenem Ermessen einen

Vergleich abzuschliessen» (Urkunde 10a). Die Vollmacht ist namens der B.___ AG

unterzeichnet von C.___ und D.___. Beide sind im Handelsregister eingetragen

und verfügten über Kollektivunterschrift zu zweien. Dem Handelsregistereintrag

zufolge war D.___ im Zeitpunkt der Schlichtungsverhandlung zudem Mitglied der Geschäftsleitung.

C.___ konnte somit anlässlich der Schlichtungsverhandlung vorbehaltlos und

gültig für die B.___ AG handeln und war insbesondere auch zum Vergleichsabschluss

ermächtigt. Diese Ermächtigung beruhte nicht auf einer bürgerlichen Vollmacht

gemäss Art. 32 ff. OR, sondern auf dem Eintrag im Handelsregister. Gestützt auf

die eingereichte Vollmacht und den online abrufbaren Handelsregistereintrag war

es der Schlichtungsbehörde rasch und einfach möglich, die korrekte Vertretung

der B.___ AG zu überprüfen. Der vorliegende Fall ist nicht vergleichbar mit den

beiden vom Berufungskläger angerufenen Bundesgerichtsentscheiden. Im Fall, der

BGE 140 III 70 zugrunde lag, vermochte sich die an der Schlichtungsverhandlung

anwesende Person weder einzeln noch kollektiv zusammen mit dem ebenfalls

anwesenden Rechtsanwalt als zeichnungsberechtigt auszuweisen und eine

entsprechende Vertretungsmacht ergab sich auch nicht aus dem Handelsregister. Und

bei der Schlichtungsverhandlung, die zu BGE 141 III 159 Anlass gab, war für die

juristische Person ein im Handelsregister nicht eingetragenes faktisches Organ

anwesend, was zur rechtsgültigen Vertretung ebenfalls nicht genügte. Im Gegensatz

zu diesen beiden Fällen ist vorliegend C.___ im Handelsregister eingetragen. Die

Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung ist deshalb ebenfalls unbegründet.

4.

Das Amtsgericht ging aus diesen

Gründen zutreffend davon aus, dass mit C.___ ein ausreichend bevollmächtigter

Vertreter zur Schlichtungsverhandlung vom 30. Juni 2015 erschienen war. Die

Klagebewilligung erweist sich damit als gültig, weshalb die Vorinstanz zu Recht

auf die Klage eintrat. Die Berufung ist abzuweisen.

5.

Die Kosten des Berufungsverfahrens

von CHF 2‘000.00 sind dem Ausgang entsprechend vom Berufungskläger zu tragen.

Weiter hat der Berufungskläger die Berufungsbeklagte für das Berufungsverfahren

zu entschädigen. Die mit der eingereichten Honorarnote insgesamt geltend

gemachte Parteientschädigung von CHF 4‘949.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) liegt

zwar am oberen Limit. Weil die Berufungsbeklagte selbst bei einer Gutheissung

ohne Rechtsverlust unverzüglich ein neues Verfahren hätte einleiten und auf

eine Berufung deshalb auch hätte verzichtet werden können, kann der geltend

gemachte Betrag zugesprochen werden.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 2‘000.00 werden A.___ auferlegt. Sie werden mit dem von ihm geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet.

3. A.___ hat der B.___ AG für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4‘949.65 zu bezahlen

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt

CHF 64‘278.30.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der

Zivilkammer des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel