ZKBER.2016.49
Feststellungsklage gem. Art. 85a SchKG
30. März 2017Deutsch16 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 30. März 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sybille Zingg
Righetti,
Berufungskläger
gegen
B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Benno
Mattarel,
Berufungsbeklagte
betreffend Feststellungsklage
gem. Art. 85a SchKG
zieht die Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ erwarb mit Kaufvertrag vom
7. September 2005 zusammen mit seinem Bruder als Miteigentümer zu je 1/2 von
der B.___ AG eine Stockwerkeigentumseinheit in [...]. Die Vertragsparteien
vereinbarten, den Kaufpreis von CHF 364‘000.00 im Umfang von CHF 294‘000.00 auf
das Bankkonto der Verkäuferin zu überweisen. Zum verbleibenden Betrag von CHF
70‘000.00 trafen sie unter dem Titel «Kaufpreisverrechnung» folgende Regelung:
Zwischen den
Vertragsparteien wird ein Betrag von CHF 70‘000.00 gemäss einer separat
abzuschliessenden Vereinbarung zwischen der B.___ AG und der C.___ &
Co. in […] über den Bezug von Küchengranit-Abdeckungen und Fenstersimse in
Granit mit dem vorstehenden Kaufpreis in Verrechnung gebracht.
Über diesen zu
verrechnenden Stehbetrag von CHF 70‘000.00 wird gemäss separater Urkunde
ein Sicherstellungspfandrecht im zweiten Range (Inhaberschuldbrief), haftend
auf GB [...] ausgefertigt, welcher nach vollständiger Verrechnung der
gegenseitigen Ansprüche wieder unbelastet den beiden Miteigentümern auszuhändigen
ist.
Gesellschafter der C.___ & Co.
waren A.___ und dessen Bruder. Die separate Vereinbarung über den Bezug von
Küchengranit-Abdeckungen und Fenstersimse, wie dies die Vertragsparteien in der
Regelung in Aussicht genommen hatten, wurde nie abgeschlossen. Am 27. Februar
2007 schied A.___ aus der C.___ & Co. aus. Dessen Bruder führte den Betrieb
als Einzelfirma weiter. Am […] 2009 wurde die Einzelfirma gelöscht. Bereits
vorher, am […] 2009 war die D.___ AG gegründet worden. Am […] 2013 wurde über
die D.___ AG der Konkurs eröffnet.
1.2 Auf Begehren der
Grundpfandgläubigerin im ersten Rang wurde die Stockwerkeigentumseinheit im
Jahre 2011 versteigert. Die von der B.___ AG im Hinblick auf die Versteigerung angemeldete
Forderung von CHF 70‘000.00 zuzüglich Zins konnte durch den Steigerungserlös
nur teilweise befriedigt werden. Im Umfang von CHF 51‘806.25 wurde der B.___ AG
ein Pfandausfallschein ausgestellt.
2.1 Mit Zahlungsbefehl Nr. 387126 vom
18. August 2014 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen leitete die B.___ AG gegen A.___
gestützt auf den Pfandausfallschein die Betreibung über den Betrag von CHF
51‘806.25, zuzüglich Verzugsschaden / Inkassogebühren von CHF 2‘795.00 und
Adress- und Bonitätskosten von CHF 18.00 ein. Nachdem A.___ keinen
Rechtsvorschlag erhoben hatte, folgten das Fortsetzungsbegehren und am 19. März
2015 die Pfändung.
2.2 Am 10. April 2015 reichte A.___
beim Richteramt Olten-Gösgen gegen die B.___ AG eine Feststellungsklage gemäss
Art. 85a Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) ein. Er
stellte den Antrag, es sei festzustellen, dass die Forderung der Beklagten
gegenüber dem Kläger in der Höhe von CHF 51‘806.25 zuzüglich Verzugsschaden und
Inkassogebühren von CHF 2‘795.00 nicht bestehe. Weiter sei das laufende Verfahren
in der Betreibung Nr. 387126 auf Pfändung von Amtes wegen vorläufig
einzustellen. Die Amtsgerichtspräsidentin wies das Begehren auf vorläufige
Einstellung der Betreibung mit Verfügung vom 30. Juni 2015 ab. Am 1. März 2016
fällte das Amtsgericht folgendes Urteil:
1. Es wird festgestellt, dass die von der
Beklagten gegen den Kläger mittels Betreibung Nr. 387126 des Betreibungsamtes
Olten-Gösgen vom 18. August 2014 behauptete Forderung im Umfang von CHF
2‘795.00 (Verzugsschaden und Inkassogebühren) nicht besteht.
2. Die Betreibung Nr. 387126 des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 18. August 2014 wird im Umfang von Ziffer 1
hiervor aufgehoben.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Der Kläger hat die Gerichtskosten in
Höhe von CHF 5‘000.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege des
Klägers trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. Der Kläger hat der Beklagten eine
Parteientschädigung von pauschal CHF 2‘800.00 (inkl. Auslagen und 8% MWST)
zu bezahlen.
6. Die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Klägers, Rechtsanwalt Jan Burger, Langenthal,
wird auf CHF 4‘256.80 (inkl. Auslagen und 8% MWST) festgesetzt und ist zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF
1‘244.70 (Differenz zu vollem Honorar), sobald A.___ zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Frist- und formgerecht erhob A.___
nach Zustellung der schriftlichen Begründung Berufung gegen den Entscheid. Er
beantragt, die Ziffern 3 bis 6 aufzuheben und die Feststellungsklage
gutzuheissen. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Betreibung im
Betreibungsregister vollumfänglich zu löschen und das laufende Verfahren auf
Pfändung sei vorläufig einzustellen. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die B.___ AG stellt in ihrer
Berufungsantwort den Antrag, die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werde.
4. Über die Berufung kann gestützt auf
Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne
Durchführung einer Verhandlung gestützt auf die Akten entschieden werden. Für
die Erwägungen des Amtsgerichts und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf
einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Das Amtsgericht erwog, die
Vereinbarung im Kaufvertrag über den Betrag von CHF 70‘000.00 sei, da sich die
Parteien über deren Bedeutung uneinig seien, auszulegen. Dem Wortlaut nach
scheine klar, dass der Kläger via seine damalige Firma C.___ & Co.
berechtigt gewesen wäre, einen Teil des Kaufpreises durch die Lieferung von
Küchengranit-Abdeckungen und Fenstersimsen in Granit abzubezahlen. Unklar an
der Formulierung sei jedoch, ob der Restkaufpreis im Sinne einer neuen
Vereinbarung nur noch über den Bezug respektive die Lieferung von Küchengranit-Abdeckungen
und Fenstersimsen hätte getilgt werden können oder ob die Kaufpreisforderung
daneben als solches Bestand haben sollte. Denn wenn anstatt der Geldzahlung
eine Lieferung durch Granit-Leistungen vereinbart wäre, so könnte der Vertrag
nur noch so erfüllt werden, das heisst an Erfüllungs statt. Bei der
erfüllungshalber vereinbarten Leistung erfolge die Abrede dahingehend, dass der
Gläubiger seine ursprüngliche Forderung zunächst behalte, vorrangig allerdings
Entschädigung aus der erfüllungshalber hingegebenen Leistung suchen solle.
Da die Vereinbarung von Verrechnung
spreche und ebenfalls den Begriff Stehbetrag verwende, könne daraus geschlossen
werden, dass die Geldforderung grundsätzlich bestehen bleiben sollte. Auch das
Risiko für den Kaufpreisgläubiger sowie die Höhe des Restkaufpreises würden
dafür sprechen, dass die Kaufpreisforderung wohl zusätzlich Bestand haben sollte.
Der Kaufvertrag vom 7. September 2015 sei daher als Kaufvertrag mit speziellen
Tilgungsmodalitäten für den Kaufpreis zu qualifizieren. Die Kaufpreisforderung
sei somit bestehen geblieben, jedoch zugunsten der Tilgungsmodalitäten
gestundet worden. Dies habe zur Folge, dass der Kaufpreisschuldner die Erfüllung
des Teilkaufpreises zwar so lange verweigern dürfe, bis sich der
Kaufpreisgläubiger aus dieser erfüllungshalber vereinbarten Leistung befriedigt
habe oder aber der Versuch der Befriedigung fehlgeschlagen sei. Da der Bezug
respektive die Lieferung von Küchengranit-Abdeckungen und Fenstersimsen in
Granit dem Wortlaut nach ausschliesslich via der Firma des Klägers und seines
Bruders laufen sollte, diese Firma sowie Nachfolgefirmen jedoch gelöscht bzw.
aufgelöst worden seien, sei eine Tilgung über den Bezug respektive die
Lieferung von Küchengranit-Abdeckungen und Fenstersimsen in Granit nicht mehr
möglich. Es könne nicht einmal mehr ein Befriedigungsversuch stattfinden. Der
Kaufpreisschulder und Kläger könne der Kaufpreisgläubigerin und Beklagten die
Leistung des Kaufpreises nicht mehr verweigern. Der Kaufpreis sei somit fällig.
Ob die Fälligkeit indes bereits mit Ausscheiden des Klägers aus der Firma oder
erst mit der Löschung der Firma eingetreten sei, könne vorliegend offen
bleiben. Die Forderung aus dem Grundverhältnis sei so oder so fällig.
Dem Einwand des Klägers, es habe ein
regelmässiger Bezug von Granit-Leistungen stattgefunden und die Schuld sei
getilgt, hielt das Amtsgericht entgegen, aus einer von ihm eingereichten
Erklärung lasse sich im Gegenteil entnehmen, dass die Beklagte den Granit eben
gerade nicht bei ihm oder seinem Bruder, sondern einem Dritten bezogen habe.
Der Kläger könne nicht substantiiert beweisen, dass die Beklagte für eine oder
mehrere Wohnungen in [...] oder überhaupt jemals Granit bezogen habe. Die
Feststellungsklage sei deshalb im Wesentlichen unbegründet. Lediglich für den
unter dem Titel Verzugsschaden und Inkassogebühren geltend gemachten Betrag sei
kein Rechtsgrund ersichtlich, worauf die Beklagte ihren Anspruch gegenüber dem
Kläger stützen könnte.
2.
Der Berufungskläger macht geltend, die
Vorinstanz verkenne, dass die Berufungsbeklagte nicht nur via die C.___ &
Co., sondern auch nach seinem Ausscheiden bei der von seinem Bruder
weitergeführten Einzelfirma und anschliessend bei der durch den Bruder in eine
Aktiengesellschaft umgewandelten D.___ AG berechtigt gewesen sei, Granit zu
beziehen. Des Weiteren verkenne die Vorinstanz, dass die Berufungsbeklagte
nicht nur bloss zum Bezug von Granit berechtigt, sondern auch verpflichtet gewesen
sei. Dass die Parteien keine schriftliche Vereinbarung, wie im Kaufvertrag vom
7.
September 2005 vorgesehen, abgeschlossen hätten, ändere dran nichts. Die
Verpflichtung zum Bezug von Küchengranit-Abdeckungen und Fenstersimsen sei auf
die Einzelfirma seines Bruders und dann auf die D.___ AG übergegangen. Diese
Verpflichtung habe bis zur Liquidation der D.___ AG, über welche am [...] 2013 der
Konkurs eröffnet worden sei, bestanden.
Es sei nicht nachvollziehbar, gestützt
auf die Begriffe Verrechnung und Stehbetrag die Vereinbarung der Tilgung des
Restbetrages von CHF 70‘000.00 als erfüllungshalber zu qualifizieren. Es sei zu
keiner Zeit beabsichtigt gewesen, dass dieser Betrag eventualiter doch in bar
beglichen werden könnte. Der Restbetrag sollte eben gerade mittels Verrechnung
getilgt werden und nicht als Barforderung bestehen. Die Parteien wollten mit
ihrer Vereinbarung anstelle einer Geldzahlung von CHF 70‘000.00 eine Lieferung
durch Granit-Leistungen vereinbaren. Auch die Höhe des Restkaufpreises spreche
nicht dafür, dass die Kaufpreisforderung zusätzlich zur Vereinbarung der
Lieferung von Granit Bestand haben sollte. Das Risiko der Berufungsbeklagten
und Kaufpreisgläubigerin sei nämlich nebst der Vereinbarung im Vertrag durch
die Errichtung eines Inhaberschuldbriefes abgesichert worden. Die Höhe der Forderung
spreche nicht für die Vereinbarung erfüllungshalber, wenn der Bau von zwei Wohnblöcken
für die Erfüllung des Restbetrages genügt hätte. Der Berufungsbeklagten wäre es
innert kurzer Frist möglich gewesen, die Baustoffe im Wert von CHF 70‘000.00 zu
beziehen und zu verbauen. Der Wortlaut der Vereinbarung enthalte keine Anhaltspunkte,
die auf eine Vereinbarung erfüllungshalber schliessen liessen. Im Gegenteil
sollte doch gerade gemäss dem Wortlaut des Kaufvertrags noch eine separate
Vereinbarung zwischen den Parteien erfolgen. Die Parteien hätten offensichtlich
eine Vereinbarung an Erfüllungs statt beabsichtigt, wobei die Erfüllung
lediglich durch die Lieferung von Granit möglich gewesen sei.
Selbst wenn der Auslegung der
Vorinstanz gefolgt würde, sei die Forderung von CHF 70‘000.00 jedoch nach wie
vor nicht fällig. Die D.___ AG befinde sich zurzeit in Liquidation, sei aber
nach wie vor nicht gelöscht. Die Berufungsbeklagte habe es pflichtwidrig
unterlassen, Granit-Baustoffe zu beziehen. Sie habe diese bei einem Konkurrenzunternehmen
erworben. Es wäre der C.___ & Co. beziehungsweise der Einzelfirma seines
Bruders bei zwei Bauvorhaben sehr wohl möglich gewesen, Granit an die
Berufungsbeklagte zu liefern. Vor diesem Hintergrund habe diese ihre
vertragliche Verpflichtung verletzt. Die Forderung sei mangels Aufträgen von
Seiten der Berufungsbeklagen nie fällig geworden. Zudem wäre die Erfüllung der
Forderung noch bis zur Konkurseröffnung über die D.___ AG im Jahr 2013 möglich
gewesen.
3.1
Gemäss Art. 18 Abs. 1 Obligationenrecht
(OR, SR 220) bestimmt sich der Inhalt des Vertrages nach dem übereinstimmenden
Willen der Parteien. Streiten die Parteien um die Bedeutung vertraglicher
Vereinbarungen, ist der Text dieser Vereinbarungen auszulegen. Beim Willen
handelt es sich um eine so genannte innere Tatsache, die direkt überhaupt nicht
bewiesen werden kann. Zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens sind die
Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie
nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden
werden durften und mussten. Wenn sich eine Partei auf die «normale» Bedeutung
des Vertragstextes stützt, während die Gegenpartei einen vom Wortlaut
abweichenden Sinn des Vertrages behauptet, trifft denjenigen die Beweislast,
der sich auf den abweichenden Sinn beruft. Das primäre Willensindiz ist der
Wortlaut der Vertragserklärungen. Dem Wortlaut kommt gegenüber den sonstigen
Auslegungsmitteln dann Vorrang zu, wenn diese keinen sicheren Schluss auf einen
anderen Sinn nahelegen. Grundlage der Auslegung ist somit der Wortlaut des Vertragstextes.
Massgebend für dessen Bedeutung ist auch die Stellung im Kontext und im
Gesamtkonzept des Vertrages (systematisches Element der Auslegung). Bei der
Interpretation einzelner Worte oder Sätze muss immer auch die Gesamtheit der
vertraglichen Regelungen berücksichtigt werden. Der Wortlaut bildet die
Grundlage, nicht aber die Grenze der Auslegung. Selbst bei einem eindeutigen
Auslegungsergebnis ist zu prüfen, ob der ermittelte Wortsinn nicht durch andere
Indizien in Frage gestellt oder ausgeschlossen wird. Ein Abweichen vom
wortlautbezogenen Sinn des vereinbarten Textes ist hingegen nicht angebracht,
wenn es keine ernsthaften Gründe zur Annahme gibt, dass er nicht dem Willen der
Vertragsparteien entspricht. Neben dem Wortlaut sind ergänzend zu berücksichtigen
namentlich der Zusammenhang, in dem die Vereinbarung steht, und die gesamten
Umstände, unter denen sie getroffen wurde. Eine Rolle spielen können namentlich
die Entstehungsgeschichte der Vereinbarung, die Begleitumstände (wie Ort und
Zeit), das Verhalten der Parteien vor und nach dem Vertragsschluss sowie der
Vertragszweck. Das Verhalten nach Vertragsschluss ist indessen nur insofern zu
berücksichtigen, als daraus Rückschlüsse auf die Willenslage bei
Vertragsschluss zu ziehen sind. Die Auslegung erfolgt ex tunc, das heisst, es
ist auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Der Richter darf nur
solche Umstände zur Auslegung heranziehen, aus denen sich Schlüsse auf die
seinerzeitige Willenslage ziehen lassen. Führen diese primären und ergänzenden
Auslegungsmittel zu keinem eindeutigen Ergebnis, finden subsidiär weitere
Regeln Anwendung. Dazu gehört unter anderem die Unklarheitenregel (in dubio
contra stipulatorem): Hat eine Vertragspartei beziehungsweise ihre Hilfsperson
oder ihr Vertreter eine unklare Vertragsbestimmung verfasst, welche mindestens
zwei vertretbare Deutungen zulässt, so hat sie als Konsequenz die für sie
ungünstigere Auslegung hinzunehmen (Wolfgang Wiegand in: Basler Kommentar,
Obligationenrecht I, 6. Auflage 2015, Art. 18 OR N 10 ff., mit Hinweisen auf
die Rechtsprechung).
3.2.1
Der Wortlaut der im Kaufvertrag
unter dem Titel «Kaufpreisverrechnung» enthaltenen Regelung gibt nicht viel
her. Die Vertragsparteien halten bloss fest, dass ein Betrag von CHF 70‘000.00
mit dem Kaufpreis in Verrechnung gebracht werden soll, und zwar gemäss einer
separat abzuschliessenden Vereinbarung. Die separat abzuschliessende
Vereinbarung wird im Text kursiv hervorgehoben. Offenbar wollten die Parteien
die Details dieser Verrechnung nicht im Rahmen des Kaufvertrages, sondern im
Rahmen einer zusätzlichen Vereinbarung regeln. Eine solche zusätzliche
Vereinbarung haben die Parteien jedoch unbestrittenermassen nicht getroffen. Auch
die weiteren Auslegungsmittel ermöglichen keine Rückschlüsse darauf, was die
Vertragsparteien bei Abschluss des Kaufvertrages unter der in der umstrittenen
Bestimmung erwähnten Verrechnung im Detail genau verstanden haben.
3.2.2
Die Parteien stimmen insofern
überein, dass die C.___ & Co. berechtigt sein sollte, den Kaufpreis im
Umfang von CHF 70‘000.00 durch die Lieferung von Küchengranit-Abdeckungen und
Fenstersimsen in Granit zu tilgen. Der Berufungskläger macht geltend, entgegen
der Auffassung des Amtsgerichts sei die Berufungsbeklagte jedoch nicht nur
berechtigt, sondern verpflichtet gewesen, Küchengranit-Abdeckungen und
Fenstersimse zu beziehen. Der Wortlaut der Vereinbarung enthalte keine
Anhaltspunkte, die auf eine Vereinbarung erfüllungshalber schliessen liessen.
Das Gesetz umschreibt und regelt die
Leistung erfüllungshalber nicht. Wirtschaftlich stellt die Leistung
erfüllungshalber eine vorläufige Gläubigerbefriedigung ohne Erbringung der
geschuldeten Leistung dar. Der Gläubiger erhält vom Schuldner eine Sache, die
er selber zu verwerten hat und deren Erlös an die geschuldete Leistung
angerechnet wird (Rolf H. Weber, Berner Kommentar, 2. Aufl. 2005, Vorbem. zu
Art. 68 - 98 OR, N 126 f.). Eine Leistung an Erfüllungs statt liegt vor, wenn
sich die Vertragsparteien darauf einigen, dass der Schuldner mittels einer
anderen als der vertraglich geschuldeten Leistung befreiend erfüllen kann
(Weber, a.a.O., Vorbem. zu Art. 68 - 98 OR, N 150 ff.). Ob eine Leistung
erfüllungshalber oder an Erfüllungs statt vorliegt, ist durch Auslegung des
Parteiwillens zu ermitteln. Bei der Leistung an Erfüllungs statt erhält der
Gläubiger nicht eine zweite Forderung, sondern die ersatzweise hingegebene
Leistung ersetzt die eigentlich geschuldete. Ist der Inhalt der vereinbarten
Abrede streitig, trägt diejenige Partei die Beweislast, die den weitergehenden
Inhalt, das heisst die Leistung an Erfüllungs statt behauptet. Im Zweifel ist
die Leistung erfüllungshalber zu vermuten (Weber, a.a.O., Vorbem. zu Art. 68 -
98.
OR, N 143 f.).
Der Wortlaut der Vereinbarung gibt wie
erwähnt nicht viel her. Die in Aussicht genommene separate Vereinbarung wurde
nicht abgeschlossen. Allein der Umstand, dass die Parteien die Begriffe
Verrechnung und Stehbetrag verwendeten, spricht weder für die Vereinbarung
einer Leistung an Erfüllungs statt noch für eine Leistung erfüllungshalber. Ob
die Parteien – wie der Berufungskläger behauptet – eine Barzahlung
ausschliessen oder eine Bezugsverpflichtung der Beklagten begründen wollten,
bleibt offen. Auch die Höhe des Restkaufpreises von CHF 70‘000.00 deutet weder
in die eine noch in die andere Richtung. Es bleibt damit bei der Vermutung, die
Tilgung des Restkaufpreises mittels Lieferung von Küchengranit-Abdeckungen und
Fenstersimsen sei erfüllungshalber vereinbart worden. Weder in der Vereinbarung
noch sonst irgendwo bestehen Anhaltspunkte, dass die Berufungsbeklagte zum
Bezug von Granit verpflichtet gewesen wäre, geschweige denn, dass sie eine
solche Verpflichtung verletzt hätte. Es fehlt auch jeder Hinweis, dass die C.___
& Co. oder die Einzelfirma des Bruders des Berufungsklägers oder die D.___
AG entsprechende Waren angeboten und die B.___ AG das Angebot zurückgewiesen
hätte. Die Kritik am Urteil des Amtsgerichts ist insoweit unbegründet.
3.2.3
Unzutreffend ist weiter auch die
Behauptung des Berufungsklägers, die Forderung von CHF 70‘000.00 sei nach wie
vor nicht fällig. Selbst wenn die C.___ & Co. von der Einzelfirma seines
Bruders und diese wiederum von der D.___ AG als Rechtnachfolgerin abgelöst
worden wäre (was die Berufungsbeklagte mit guten Gründen bestreitet, vgl.
Berufungsantwort S. 3), steht fest, dass über letztere am […] 2013 der Konkurs
eröffnet worden war. Gemäss Art. 208 Abs. 1 SchKG bewirkt die Konkurseröffnung
die Fälligkeit sämtlicher Schuldverpflichtungen des Schuldners. Und gemäss Art.
211.
Abs. 1 SchKG werden mit dem Konkurs Forderungen, welche nicht eine Geldzahlung
zum Gegenstande haben, in Geldforderungen von entsprechendem Werte umgewandelt.
Überholt ist ferner auch die – unerhebliche – Feststellung des
Berufungsklägers, die D.___ AG befinde sich zurzeit in Liquidation, sei aber
nach wie vor nicht gelöscht: Gemäss Amtsblatt Nr. […], wurde das
Konkursverfahren am […] 2016 geschlossen. Die Berufung ist auch in dieser
Hinsicht unbegründet.
4.
Die Berufung muss aus all diesen
Gründen abgewiesen werden. Die Kosten des Verfahrens von CHF 3‘000.00 sind dem
Ausgang entsprechend dem Berufungskläger zu auferlegen. Wie die vorstehenden
Erwägungen zeigen, war seine Berufung aussichtslos. Er hat damit keinen
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 lit. b ZPO). Das
entsprechende Gesuch ist deshalb abzuweisen. Die von ihm der Berufungsbeklagten
zu bezahlende Parteientschädigung ist gestützt auf die von deren Anwalt
eingereichte Kostennote auf CHF 1‘282.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzulegen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 3‘000.00 hat A.___ zu bezahlen.
4. A.___ hat der B.___ AG für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘282.60 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt
CHF 51‘806.25
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der
Zivilkammer des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel