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Entscheid

ZKBER.2016.53

vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

6. Oktober 2016Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien führen vor Richteramt

Olten-Gösgen ein Ehescheidungsverfahren, das der Ehemann am 22. Februar 2016

angehoben hat. Am 23. Juni 2016 fand vor der Amtsgerichtspräsidentin eine

Verhandlung statt. Am 27. Juni 2016 erliess diese folgende Verfügung:

1. Die Parteien sind zum Getrenntleben

berechtigt. Es wird festgestellt, dass sie seit 1.1.2014 getrennt leben.

Die eheliche

Liegenschaft wird für die Dauer des Verfahrens der Ehefrau zur Benutzung

zugewiesen. Sie hat für den Hypothekarzins, die Nebenkosten und den kleinen

Unterhalt aufzukommen.

2. Die unmündige Tochter C.___, geb.

1999, wird für die Dauer des Verfahrens unter die Obhut der Mutter gestellt.

3. Die Regelung des Kontakts zwischen

Vater und Tochter wird der direkten Vereinbarung der Parteien überlassen.

4. Der Vater hat an den Unterhalt der

Tochter folgenden monatlich vorauszahlbaren Unterhalt zu bezahlen: ab

Verfahrenseinleitung bis und mit Juli 2016 Fr. 1‘100.00 und ab August 2016 Fr.

1‘483.00 zuzüglich Ausbildungszulage.

5. Der Antrag der Ehefrau auf Bezahlung

eines Unterhaltsbeitrages für die Dauer des Verfahrens wird abgewiesen.

6. […]

2. Frist- und

formgerecht erhob die Ehefrau Berufung. Sie stellt den Antrag, Ziffer 5 der

Verfügung vom 27. Juni 2016 sei aufzuheben und der Ehemann sei zu verpflichten,

ihr für die Dauer des Verfahrens einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag

von CHF 925.00 zu bezahlen, eventualiter nach richterlichem Ermessen. Der

Ehemann schliesst auf Abweisung der Berufung.

3. Die Ehefrau

beantragt, es sei eine Parteibefragung durchzuführen. Sie begründet dies aber

mit keinem Wort. Dieser Antrag ist deshalb abzuweisen, zumal die Parteien bzw.

deren Anwälte ihre Argumente an der Verhandlung vom 23. Juni 2016 darlegen

konnten. Im Weitern gibt die Ehefrau ein als Urkunde 5 bezeichnetes Dokument «Berechnung

gebührender Bedarf/Unterhalt/Steuern» zu den Akten. Es ist dazu festzustellen,

dass es sich diesbezüglich nicht um ein Beweismittel sondern um eine reine Parteibehauptung

handelt. Über die Berufung kann deshalb gestützt auf Art. 316 Abs. 1

Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung

aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Berufungsklägerin rügt, die

Vorinstanz habe für die Ermittlung des gebührenden Bedarfs das vor der Trennung

massgebliche vorhandene Einkommen falsch festgestellt. Gestützt auf diese

falsche Feststellung habe die Vorderrichterin den Überschuss durch drei geteilt

und betragsmässig nicht nachvollziehbare Mehrkosten dazugerechnet, was

ebenfalls falsch sei. Ein korrektes Resultat für die Berechnung des gebührenden

Bedarfs oder des ehelichen Standards unter Einschluss der Mehrkosten der Trennung

könne immer nur das aktuelle Existenzminimum plus der damalige (Verhältnisse

vor der Trennung) Überschuss, ergänzt um eine allfällige Erhöhung des Überschusses

durch das Selbständigwerden von Kindern sein. Das vom Berufungsbeklagten gerechnete

Gesamteinkommen per 2013 von CHF 11‘110.00 sei grundsätzlich korrekt. Dazuzurechnen

sei aber hier noch ein Beitrag des Sohnes, der damals bereits im 2. Lehrjahr

gestanden habe, von CHF 285.00. Ziehe man vom Gesamteinkommen von CHF 11‘395.00

das vom Berufungsbeklagten aufgeführte damalige Existenzminimum von CHF

6‘980.00 ab, so ergebe dies einen Überschuss von total CHF 4‘415.00 bzw. pro

erwachsene Person CHF 1‘471.65 (1/3 des Überschusses) und pro Kind CHF 735.85

(1/6 des Überschusses). Ihr aktuelles Existenzminimum mit der Tochter betrage

inkl. Steuern CHF 5‘666.00. Addiere man auf das Existenzminimum den Überschuss

von CHF 2‘207.00 (Ehefrau CHF 1‘471.65 und Tochter CHF 735.85), komme man auf

einen gebührenden Bedarf von CHF 7‘873.50. Ziehe man hievon ihr Einkommen von

CHF 4‘649.00, die effektiven Bruttomietzinseinnahmen von CHF 500.00 sowie den

Unterhalt für die Tochter bis Juli 2016 von CHF 1‘100.00 plus Ausbildungszulage

von CHF 250.00 ab, so verbleibe ein ungedeckter Betrag von CHF 1‘374.50 bis

Juli 2016. Ziehe man hier noch den Betrag des mündigen Sohnes von CHF 450.00

(1/3 Lehrlingslohn) ab, so verbleibe ein Unterhalt von CHF 924.50 bis Juli

2016.

Ab August 2016 erhöhe sich der Unterhalt für die unmündige Tochter und

der Sohn sei selbstständig. Der durch das Selbständigwerden des Sohnes

freiwerdende Überschussanteil von CHF 738.85 sei hälftig auf die Parteien zu

verteilen, so dass sich der ungedeckte Betrag (unter Berücksichtigung des

höheren Unterhaltsbeitrages für die Tochter) für sie auf CHF 1‘359.40 bzw.

solange der Sohn noch bei ihr lebe auf CHF 926.40 belaufe. Im Übrigen sei es

nicht nachvollziehbar, dass der Ehemann eine Aufhebung des Unterhalts

beantrage, hätten sie doch im Rahmen der Trennung ausdrücklich vereinbart, dass

sich die Unterhaltsbeiträge während des Getrenntlebens nicht ändern sollen.

Dieser ausdrücklichen Vereinbarung sei Rechnung zu tragen, zumindest in dem

Sinne, dass beiden Parteien, trotz Steigerung der Einkommen, nach wie vor eine

gleichmässige Lebenshaltung möglich sein solle.

2.

Bei der Vorinstanz

hat der Berufungsbeklagte beantragt, es sei festzustellen, dass die Ehefrau mit

Wirkung ab Klageeinreichung keinen Anspruch mehr auf persönliche

Unterhaltsbeiträge habe. Anlässlich der Verhandlung vom 23. Juni 2016 hat die

Berufungsklägerin den Antrag gestellt, der Ehemann sei zu verpflichten, ihr ab

Juli 2016 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘900.00 zu bezahlen. Entgegen der in

der Trennungsvereinbarung vom 21. Dezember 2013 getroffenen Abmachung, den

monatlichen Unterhalt von CHF 4‘220.00 (für die Ehefrau und die beiden Kinder D.___

und C.___) während der Trennungszeit nicht neu zu berechnen, haben beide

Parteien mit der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Neufestsetzung der

Unterhaltsbeiträge verlangt – die Ehefrau hat die Zusprechung eines um CHF

330.00

gegenüber der Trennungsvereinbarung höheren persönlichen

Unterhaltsbeitrages beantragt. Die Berufungsklägerin widerspricht sich nun

selber, wenn sie einerseits eine Neufestsetzung des persönlichen Unterhaltsbeitrages

und anderseits eine Berücksichtigung der Trennungsvereinbarung verlangt. Es ist

deshalb davon auszugehen, dass beide Parteien eine Neuberechnung des

persönlichen Unterhaltsbeitrages verlangen.

3.1

Die Vorderrichterin

hat erwogen, bei der Trennung habe man auf ein Nettoeinkommen des Ehemannes von

CHF 6‘700.00 (ohne Kinderzulagen) abgestellt. Die Mietzinseinnahmen habe man

offenbar nicht berücksichtigt. Bei der Ehefrau sei man von einem erzielbaren

monatlichen Nettoeinkommen von CHF 2‘210.00 (40 %-Anstellung) sowie effektiv

erzielten Mieteinnahmen von CHF 500.00 ausgegangen. Daraus habe ein

Ehegattenaliment von CHF 1‘570.00 und zwei Kinderalimente von je CHF 1‘100.00

resultiert. Die zwischenzeitliche Einkommenssteigerung der Ehefrau mache

erheblich mehr als der damals berechnete Unterhaltsbeitrag aus. Es sei damit

davon auszugehen, dass die Ehefrau in der Lage sei, den standesgemässen

Unterhalt selber zu finanzieren. Im Übrigen sei bei der Berechnung des

standesgemässen Bedarfs davon auszugehen, dass die Ehegatten nebst dem eigenen

Bedarf zwei minderjährige Kinder zu versorgen gehabt hätten. Demnach ergebe

sich für die Ehefrau ein Anspruch auf folgenden Anteil am ehelichen Einkommen:

CHF 9‘410.00 : 3 (2 Erwachsene, 2 Kinder) = CHF 3‘137.00 je Elternteil,

zuzüglich den trennungsbedingten Mehrkosten: Grundbetrag CHF 350.00, Wohnkosten

CHF 600.00, zusätzliche Berufsunkosten CHF ca. 225.00 = Gesamtbedarf von CHF

4‘312.00. Auch unter diesem Aspekt sei der standesgemässe Bedarf der Ehefrau

mit ihrem Einkommen gedeckt, weshalb sie aktuell keinen Unterhaltsbeitrag mehr

beanspruchen könne.

3.2

Die Berufung ist

gemäss Art. 311 Abs. 1 der ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Nach

Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im

Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche

Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz

gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden

soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens

sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten.

Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft,

indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen

Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz

einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich

aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers

auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen

blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was

bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend

genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und

nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in

der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt.

Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen

Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger

im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke

oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich

auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B.

Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.;

BGE 138 III 374 E. 4.3).

3.3

Die Kritik der

Berufungsklägerin, die vorinstanzliche Berechnung des vor der Trennung gelebten

Standards sei willkürlich und nicht nachvollziehbar ist berechtigt. Es ist in

der Tat nicht ersichtlich, wie die Vorderrichterin darauf kommt, vor der Trennung

habe der Ehemann über ein massgebendes Einkommen von CHF 6‘700.00 (ohne Kinderzulagen)

verfügt, hat doch der Berufungsbeklagte selber an der Verhandlung vom 23. Juni

2016.

sein Einkommen des Jahres 2013 mit CHF 8‘400.00 (inkl. Kinder- und

Ausbildungszulage) beziffert. Nichtsdestotrotz bleibt festzustellen, dass sich

die Berufungsklägerin mit der Folgerung der Vorderrichterin, die Ehefrau sei

infolge der seit der Trennung eingetretenen Einkommenssteigerung in der Lage,

den standesgemässen Unterhalt selber zu finanzieren, nicht auseinandersetzt.

Die Vorderrichterin hat festgestellt, das Totaleinkommen der Ehefrau belaufe

sich heute auf mindestens CHF 5‘149.00. Im Trennungszeitpunkt sei man von einem

erzielbaren Nettoeinkommen von CHF 2‘210.00 ausgegangen. Mit der

Einkommenssteigerung – diese beträgt nach den Feststellungen der Vorderrichterin

CHF 2‘939.00 – ist die Berufungsklägerin gemäss der Argumentation der

Amtsgerichtspräsidentin in der Lage, den im Trennungszeitpunkt festgesetzten Unterhaltsbeitrag

des Ehemannes von CHF 1‘570.00, nunmehr selber zu finanzieren. Dazu sagt die

Berufungsklägerin gar nichts. Der nachvollziehbaren Argumentation der Vorderrichterin

ist deshalb nichts mehr beizufügen.

4.1

In einer zweiten

Berechnung ist die Vorderrichterin ebenfalls zum Schluss gekommen, die Ehefrau

habe keinen Anspruch mehr auf einen persönlichen Unterhaltsbeitrag. Da die Amtsgerichtspräsidentin

dabei von einem falschen Einkommen des Ehemannes zum Trennungszeitpunkt

ausgegangen ist, kann darauf nicht abgestellt werden. Es ist aber auch

festzustellen, dass die Berufungsklägerin die verschiedenen Bemessungsmethoden

(einstufig, zweistufig) vermischt. Sie setzt ihr Existenzminimum auf CHF

5‘666.00 fest, wobei klar ist, dass es sich dabei nicht um das eigentliche Existenzminimum

inklusive Steuern sondern um einen um diverse Auslagen erweiterten Bedarf

handelt, welcher annähernd einem gebührenden Bedarf gleichzusetzen ist. Wird

der gebührende Bedarf ermittelt, kann selbstverständlich nicht noch ein

weiterer Zuschlag gemacht werden. Die Berufungsklägerin hat in diesem Sinne zum

erweiterten Existenzminimum einen Betrag von CHF 2‘207.50 (Anteil am Überschuss

von CHF 1‘471.65 für sie und CHF 735.85 für C.___) dazu gezählt und errechnet

so einen Unterhaltsbeitrag von CHF 924.50 (CHF 5‘666.00 + CHF 2‘207.50 = CHF

7‘873.50 abzüglich Einkommen von CHF 4‘649.00, abzüglich Bruttomietzinseinnahmen

von CHF 500.00, abzüglich Unterhalt für die Tochter von CHF 1‘100.00, abzüglich

Ausbildungszulage von CHF 250.00, abzüglich Beitrag des mündigen Sohnes von CHF

450.

).

4.2

Stellt man auf das

effektive Existenzminimum ab, so sind vom Betrag von CHF 5‘666.00 vorweg die

nicht zum Existenzminimum gehörenden bzw. nicht belegten Kosten

(Effektivitätsgrundsatz) in Abzug zu bringen. Die Nebenkosten für das Wohnen

können maximal mit CHF 400.00 berücksichtigt werden, da die Auslagen für die Beleuchtung

und den Kochstrom im Grundbetrag inbegriffen sind. Bei den Krankenkassenprämien

ist lediglich der obligatorische Betrag von total CHF 275.00 für sie und ihre

Tochter zu berücksichtigen. Die Auslagen für die Tochter (Kanti und Schulweg,

Linsen) von CHF 393.50 können ebenfalls nicht berücksichtigt werden, da diese Auslagen

im Grundbetrag für die Tochter inbegriffen sind und der Berufungsbeklagte für

den Unterhalt der Tochter einen monatlichen Betrag inklusive Ausbildungszulage

von CHF 1‘350.00 bzw. von CHF 1‘733.00 (ab August 2016) bezahlt. Nach Wegfall

des persönlichen Unterhaltsbeitrages, ist auch die Steuerbelastung mit CHF

930.00

zu hoch angesetzt. Nach entsprechenden Korrekturen an der von der

Ehefrau eingereichten Steuerveranlagung 2014 resultiert eine Steuerbelastung

von ca. CHF 500.00. Grundsätzlich sind die Steuern beim Existenzminimum nicht

mehr zu berücksichtigen. Das massgebende Existenzminimum inklusive Steuern

beläuft sich demnach auf rund CHF 4‘700.00. Mit ihren Einnahmen von CHF

6‘949.00 bzw. CHF 7‘332.00 (Einkommen CHF 4‘649.00, Mietzinseinnahmen CHF

500.

, Unterhaltsbeitrag für die Tochter CHF 1‘100.00 bzw. CHF 1‘483.00 ab

August 2016, Ausbildungszulage CHF 250.00, Beitrag des mündigen Sohnes CHF

450.

) kann die Berufungsklägerin ihren gebührenden Bedarf von rund CHF

6‘910.00 (Existenzminimum von CHF 4‘700.00 zuzüglich des geltend gemachten Betrages

von CHF 2‘207.50 zur Erreichung des gebührenden Bedarfs) decken. Die

Berufungsklägerin hat deshalb keinen Anspruch mehr auf einen persönlichen

Unterhaltsbeitrag.

5.

Zusammenfassend ist

festzustellen, dass die Berufung unbegründet ist und deshalb abgewiesen werden

muss. Bei diesem Ausgang hat die Berufungsklägerin die Kosten des Verfahrens in

der Höhe von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Sie sind mit dem geleisteten

Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Berufungsklägerin hat zudem dem Berufungsbeklagten

eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Kostennote von Rechtsanwalt Mattarel

erscheint angemessen, so dass die Parteientschädigung auf CHF 1‘284.10 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festzusetzen ist.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

Berufungsverfahrens von CHF 1‘000.00 zu bezahlen, welche mit dem von ihr

geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

3. A.___ hat B.___ für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1‘284.10 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30‘000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der

Zivilkammer des Obergerichts

Die

Oberrichterin Die

Gerichtsschreiberin

Jeger Kofmel