ZKBER.2016.53
vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung
6. Oktober 2016Deutsch12 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 6. Oktober 2016
Es wirken mit:
Oberrichterin Jeger, Vorsitz
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin und
Notarin Marie-Christine Müller Leu,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt und
Notar Benno Mattarel,
Berufungsbeklagter
betreffend vorsorgliche
Massnahmen Ehescheidung
zieht die Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien führen vor Richteramt
Olten-Gösgen ein Ehescheidungsverfahren, das der Ehemann am 22. Februar 2016
angehoben hat. Am 23. Juni 2016 fand vor der Amtsgerichtspräsidentin eine
Verhandlung statt. Am 27. Juni 2016 erliess diese folgende Verfügung:
1. Die Parteien sind zum Getrenntleben
berechtigt. Es wird festgestellt, dass sie seit 1.1.2014 getrennt leben.
Die eheliche
Liegenschaft wird für die Dauer des Verfahrens der Ehefrau zur Benutzung
zugewiesen. Sie hat für den Hypothekarzins, die Nebenkosten und den kleinen
Unterhalt aufzukommen.
2. Die unmündige Tochter C.___, geb.
1999, wird für die Dauer des Verfahrens unter die Obhut der Mutter gestellt.
3. Die Regelung des Kontakts zwischen
Vater und Tochter wird der direkten Vereinbarung der Parteien überlassen.
4. Der Vater hat an den Unterhalt der
Tochter folgenden monatlich vorauszahlbaren Unterhalt zu bezahlen: ab
Verfahrenseinleitung bis und mit Juli 2016 Fr. 1‘100.00 und ab August 2016 Fr.
1‘483.00 zuzüglich Ausbildungszulage.
5. Der Antrag der Ehefrau auf Bezahlung
eines Unterhaltsbeitrages für die Dauer des Verfahrens wird abgewiesen.
6. […]
2. Frist- und
formgerecht erhob die Ehefrau Berufung. Sie stellt den Antrag, Ziffer 5 der
Verfügung vom 27. Juni 2016 sei aufzuheben und der Ehemann sei zu verpflichten,
ihr für die Dauer des Verfahrens einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag
von CHF 925.00 zu bezahlen, eventualiter nach richterlichem Ermessen. Der
Ehemann schliesst auf Abweisung der Berufung.
3. Die Ehefrau
beantragt, es sei eine Parteibefragung durchzuführen. Sie begründet dies aber
mit keinem Wort. Dieser Antrag ist deshalb abzuweisen, zumal die Parteien bzw.
deren Anwälte ihre Argumente an der Verhandlung vom 23. Juni 2016 darlegen
konnten. Im Weitern gibt die Ehefrau ein als Urkunde 5 bezeichnetes Dokument «Berechnung
gebührender Bedarf/Unterhalt/Steuern» zu den Akten. Es ist dazu festzustellen,
dass es sich diesbezüglich nicht um ein Beweismittel sondern um eine reine Parteibehauptung
handelt. Über die Berufung kann deshalb gestützt auf Art. 316 Abs. 1
Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung
aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Berufungsklägerin rügt, die
Vorinstanz habe für die Ermittlung des gebührenden Bedarfs das vor der Trennung
massgebliche vorhandene Einkommen falsch festgestellt. Gestützt auf diese
falsche Feststellung habe die Vorderrichterin den Überschuss durch drei geteilt
und betragsmässig nicht nachvollziehbare Mehrkosten dazugerechnet, was
ebenfalls falsch sei. Ein korrektes Resultat für die Berechnung des gebührenden
Bedarfs oder des ehelichen Standards unter Einschluss der Mehrkosten der Trennung
könne immer nur das aktuelle Existenzminimum plus der damalige (Verhältnisse
vor der Trennung) Überschuss, ergänzt um eine allfällige Erhöhung des Überschusses
durch das Selbständigwerden von Kindern sein. Das vom Berufungsbeklagten gerechnete
Gesamteinkommen per 2013 von CHF 11‘110.00 sei grundsätzlich korrekt. Dazuzurechnen
sei aber hier noch ein Beitrag des Sohnes, der damals bereits im 2. Lehrjahr
gestanden habe, von CHF 285.00. Ziehe man vom Gesamteinkommen von CHF 11‘395.00
das vom Berufungsbeklagten aufgeführte damalige Existenzminimum von CHF
6‘980.00 ab, so ergebe dies einen Überschuss von total CHF 4‘415.00 bzw. pro
erwachsene Person CHF 1‘471.65 (1/3 des Überschusses) und pro Kind CHF 735.85
(1/6 des Überschusses). Ihr aktuelles Existenzminimum mit der Tochter betrage
inkl. Steuern CHF 5‘666.00. Addiere man auf das Existenzminimum den Überschuss
von CHF 2‘207.00 (Ehefrau CHF 1‘471.65 und Tochter CHF 735.85), komme man auf
einen gebührenden Bedarf von CHF 7‘873.50. Ziehe man hievon ihr Einkommen von
CHF 4‘649.00, die effektiven Bruttomietzinseinnahmen von CHF 500.00 sowie den
Unterhalt für die Tochter bis Juli 2016 von CHF 1‘100.00 plus Ausbildungszulage
von CHF 250.00 ab, so verbleibe ein ungedeckter Betrag von CHF 1‘374.50 bis
Juli 2016. Ziehe man hier noch den Betrag des mündigen Sohnes von CHF 450.00
(1/3 Lehrlingslohn) ab, so verbleibe ein Unterhalt von CHF 924.50 bis Juli
2016.
Ab August 2016 erhöhe sich der Unterhalt für die unmündige Tochter und
der Sohn sei selbstständig. Der durch das Selbständigwerden des Sohnes
freiwerdende Überschussanteil von CHF 738.85 sei hälftig auf die Parteien zu
verteilen, so dass sich der ungedeckte Betrag (unter Berücksichtigung des
höheren Unterhaltsbeitrages für die Tochter) für sie auf CHF 1‘359.40 bzw.
solange der Sohn noch bei ihr lebe auf CHF 926.40 belaufe. Im Übrigen sei es
nicht nachvollziehbar, dass der Ehemann eine Aufhebung des Unterhalts
beantrage, hätten sie doch im Rahmen der Trennung ausdrücklich vereinbart, dass
sich die Unterhaltsbeiträge während des Getrenntlebens nicht ändern sollen.
Dieser ausdrücklichen Vereinbarung sei Rechnung zu tragen, zumindest in dem
Sinne, dass beiden Parteien, trotz Steigerung der Einkommen, nach wie vor eine
gleichmässige Lebenshaltung möglich sein solle.
2.
Bei der Vorinstanz
hat der Berufungsbeklagte beantragt, es sei festzustellen, dass die Ehefrau mit
Wirkung ab Klageeinreichung keinen Anspruch mehr auf persönliche
Unterhaltsbeiträge habe. Anlässlich der Verhandlung vom 23. Juni 2016 hat die
Berufungsklägerin den Antrag gestellt, der Ehemann sei zu verpflichten, ihr ab
Juli 2016 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘900.00 zu bezahlen. Entgegen der in
der Trennungsvereinbarung vom 21. Dezember 2013 getroffenen Abmachung, den
monatlichen Unterhalt von CHF 4‘220.00 (für die Ehefrau und die beiden Kinder D.___
und C.___) während der Trennungszeit nicht neu zu berechnen, haben beide
Parteien mit der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Neufestsetzung der
Unterhaltsbeiträge verlangt – die Ehefrau hat die Zusprechung eines um CHF
330.00
gegenüber der Trennungsvereinbarung höheren persönlichen
Unterhaltsbeitrages beantragt. Die Berufungsklägerin widerspricht sich nun
selber, wenn sie einerseits eine Neufestsetzung des persönlichen Unterhaltsbeitrages
und anderseits eine Berücksichtigung der Trennungsvereinbarung verlangt. Es ist
deshalb davon auszugehen, dass beide Parteien eine Neuberechnung des
persönlichen Unterhaltsbeitrages verlangen.
3.1
Die Vorderrichterin
hat erwogen, bei der Trennung habe man auf ein Nettoeinkommen des Ehemannes von
CHF 6‘700.00 (ohne Kinderzulagen) abgestellt. Die Mietzinseinnahmen habe man
offenbar nicht berücksichtigt. Bei der Ehefrau sei man von einem erzielbaren
monatlichen Nettoeinkommen von CHF 2‘210.00 (40 %-Anstellung) sowie effektiv
erzielten Mieteinnahmen von CHF 500.00 ausgegangen. Daraus habe ein
Ehegattenaliment von CHF 1‘570.00 und zwei Kinderalimente von je CHF 1‘100.00
resultiert. Die zwischenzeitliche Einkommenssteigerung der Ehefrau mache
erheblich mehr als der damals berechnete Unterhaltsbeitrag aus. Es sei damit
davon auszugehen, dass die Ehefrau in der Lage sei, den standesgemässen
Unterhalt selber zu finanzieren. Im Übrigen sei bei der Berechnung des
standesgemässen Bedarfs davon auszugehen, dass die Ehegatten nebst dem eigenen
Bedarf zwei minderjährige Kinder zu versorgen gehabt hätten. Demnach ergebe
sich für die Ehefrau ein Anspruch auf folgenden Anteil am ehelichen Einkommen:
CHF 9‘410.00 : 3 (2 Erwachsene, 2 Kinder) = CHF 3‘137.00 je Elternteil,
zuzüglich den trennungsbedingten Mehrkosten: Grundbetrag CHF 350.00, Wohnkosten
CHF 600.00, zusätzliche Berufsunkosten CHF ca. 225.00 = Gesamtbedarf von CHF
4‘312.00. Auch unter diesem Aspekt sei der standesgemässe Bedarf der Ehefrau
mit ihrem Einkommen gedeckt, weshalb sie aktuell keinen Unterhaltsbeitrag mehr
beanspruchen könne.
3.2
Die Berufung ist
gemäss Art. 311 Abs. 1 der ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Nach
Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im
Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche
Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz
gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden
soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens
sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten.
Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft,
indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen
Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz
einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich
aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers
auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen
blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was
bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend
genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und
nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in
der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt.
Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen
Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger
im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke
oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich
auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B.
Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.;
BGE 138 III 374 E. 4.3).
3.3
Die Kritik der
Berufungsklägerin, die vorinstanzliche Berechnung des vor der Trennung gelebten
Standards sei willkürlich und nicht nachvollziehbar ist berechtigt. Es ist in
der Tat nicht ersichtlich, wie die Vorderrichterin darauf kommt, vor der Trennung
habe der Ehemann über ein massgebendes Einkommen von CHF 6‘700.00 (ohne Kinderzulagen)
verfügt, hat doch der Berufungsbeklagte selber an der Verhandlung vom 23. Juni
2016.
sein Einkommen des Jahres 2013 mit CHF 8‘400.00 (inkl. Kinder- und
Ausbildungszulage) beziffert. Nichtsdestotrotz bleibt festzustellen, dass sich
die Berufungsklägerin mit der Folgerung der Vorderrichterin, die Ehefrau sei
infolge der seit der Trennung eingetretenen Einkommenssteigerung in der Lage,
den standesgemässen Unterhalt selber zu finanzieren, nicht auseinandersetzt.
Die Vorderrichterin hat festgestellt, das Totaleinkommen der Ehefrau belaufe
sich heute auf mindestens CHF 5‘149.00. Im Trennungszeitpunkt sei man von einem
erzielbaren Nettoeinkommen von CHF 2‘210.00 ausgegangen. Mit der
Einkommenssteigerung – diese beträgt nach den Feststellungen der Vorderrichterin
CHF 2‘939.00 – ist die Berufungsklägerin gemäss der Argumentation der
Amtsgerichtspräsidentin in der Lage, den im Trennungszeitpunkt festgesetzten Unterhaltsbeitrag
des Ehemannes von CHF 1‘570.00, nunmehr selber zu finanzieren. Dazu sagt die
Berufungsklägerin gar nichts. Der nachvollziehbaren Argumentation der Vorderrichterin
ist deshalb nichts mehr beizufügen.
4.1
In einer zweiten
Berechnung ist die Vorderrichterin ebenfalls zum Schluss gekommen, die Ehefrau
habe keinen Anspruch mehr auf einen persönlichen Unterhaltsbeitrag. Da die Amtsgerichtspräsidentin
dabei von einem falschen Einkommen des Ehemannes zum Trennungszeitpunkt
ausgegangen ist, kann darauf nicht abgestellt werden. Es ist aber auch
festzustellen, dass die Berufungsklägerin die verschiedenen Bemessungsmethoden
(einstufig, zweistufig) vermischt. Sie setzt ihr Existenzminimum auf CHF
5‘666.00 fest, wobei klar ist, dass es sich dabei nicht um das eigentliche Existenzminimum
inklusive Steuern sondern um einen um diverse Auslagen erweiterten Bedarf
handelt, welcher annähernd einem gebührenden Bedarf gleichzusetzen ist. Wird
der gebührende Bedarf ermittelt, kann selbstverständlich nicht noch ein
weiterer Zuschlag gemacht werden. Die Berufungsklägerin hat in diesem Sinne zum
erweiterten Existenzminimum einen Betrag von CHF 2‘207.50 (Anteil am Überschuss
von CHF 1‘471.65 für sie und CHF 735.85 für C.___) dazu gezählt und errechnet
so einen Unterhaltsbeitrag von CHF 924.50 (CHF 5‘666.00 + CHF 2‘207.50 = CHF
7‘873.50 abzüglich Einkommen von CHF 4‘649.00, abzüglich Bruttomietzinseinnahmen
von CHF 500.00, abzüglich Unterhalt für die Tochter von CHF 1‘100.00, abzüglich
Ausbildungszulage von CHF 250.00, abzüglich Beitrag des mündigen Sohnes von CHF
450.
).
4.2
Stellt man auf das
effektive Existenzminimum ab, so sind vom Betrag von CHF 5‘666.00 vorweg die
nicht zum Existenzminimum gehörenden bzw. nicht belegten Kosten
(Effektivitätsgrundsatz) in Abzug zu bringen. Die Nebenkosten für das Wohnen
können maximal mit CHF 400.00 berücksichtigt werden, da die Auslagen für die Beleuchtung
und den Kochstrom im Grundbetrag inbegriffen sind. Bei den Krankenkassenprämien
ist lediglich der obligatorische Betrag von total CHF 275.00 für sie und ihre
Tochter zu berücksichtigen. Die Auslagen für die Tochter (Kanti und Schulweg,
Linsen) von CHF 393.50 können ebenfalls nicht berücksichtigt werden, da diese Auslagen
im Grundbetrag für die Tochter inbegriffen sind und der Berufungsbeklagte für
den Unterhalt der Tochter einen monatlichen Betrag inklusive Ausbildungszulage
von CHF 1‘350.00 bzw. von CHF 1‘733.00 (ab August 2016) bezahlt. Nach Wegfall
des persönlichen Unterhaltsbeitrages, ist auch die Steuerbelastung mit CHF
930.00
zu hoch angesetzt. Nach entsprechenden Korrekturen an der von der
Ehefrau eingereichten Steuerveranlagung 2014 resultiert eine Steuerbelastung
von ca. CHF 500.00. Grundsätzlich sind die Steuern beim Existenzminimum nicht
mehr zu berücksichtigen. Das massgebende Existenzminimum inklusive Steuern
beläuft sich demnach auf rund CHF 4‘700.00. Mit ihren Einnahmen von CHF
6‘949.00 bzw. CHF 7‘332.00 (Einkommen CHF 4‘649.00, Mietzinseinnahmen CHF
500.
, Unterhaltsbeitrag für die Tochter CHF 1‘100.00 bzw. CHF 1‘483.00 ab
August 2016, Ausbildungszulage CHF 250.00, Beitrag des mündigen Sohnes CHF
450.
) kann die Berufungsklägerin ihren gebührenden Bedarf von rund CHF
6‘910.00 (Existenzminimum von CHF 4‘700.00 zuzüglich des geltend gemachten Betrages
von CHF 2‘207.50 zur Erreichung des gebührenden Bedarfs) decken. Die
Berufungsklägerin hat deshalb keinen Anspruch mehr auf einen persönlichen
Unterhaltsbeitrag.
5.
Zusammenfassend ist
festzustellen, dass die Berufung unbegründet ist und deshalb abgewiesen werden
muss. Bei diesem Ausgang hat die Berufungsklägerin die Kosten des Verfahrens in
der Höhe von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Sie sind mit dem geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Berufungsklägerin hat zudem dem Berufungsbeklagten
eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Kostennote von Rechtsanwalt Mattarel
erscheint angemessen, so dass die Parteientschädigung auf CHF 1‘284.10 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festzusetzen ist.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des
Berufungsverfahrens von CHF 1‘000.00 zu bezahlen, welche mit dem von ihr
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
3. A.___ hat B.___ für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1‘284.10 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30‘000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der
Zivilkammer des Obergerichts
Die
Oberrichterin Die
Gerichtsschreiberin
Jeger Kofmel