Lexipedia

Entscheid

ZKBER.2016.55

Eheschutzmassnahmen

23. September 2016Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien führten vor Richteramt

Solothurn-Lebern ein Eheschutzverfahren, das die Ehefrau angehoben hatte. Mit

Urteil vom 13. Juni 2016 verpflichtete der Amtsgerichtsstatthalter den Ehemann,

der Ehefrau für das der Ehe entsprossene Kind mit Wirkung ab 1. April 2016

einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 680.00,

zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen (Ziffer 5 des Urteils). Weiter verpflichtete

er den Ehemann, der Ehefrau ebenfalls mit Wirkung ab 1. April 2016 einen

monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘090.00 zu bezahlen

(Ziffer 6).

2. Frist- und formgerecht erhob der

Ehemann Berufung gegen das Urteil. Er beantragt, in Aufhebung von Ziffer 5 ihn

darauf zu behaften, für das Kind einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF

350.00 zu bezahlen. In Aufhebung von Ziffer 6 sei weiter festzustellen, dass er

derzeit nicht in der Lage sei, der Ehefrau einen monatlichen Unterhaltsbeitrag

zu bezahlen. Die Ehefrau schliesst in ihrer Berufungsantwort auf Abweisung der

Berufung.

3. Über die Berufung kann gestützt auf

Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Erwägungen der Vorinstanz und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die

Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Der Amtsgerichtsstatthalter

ermittelte die Unterhaltsbeiträge aufgrund einer Gegenüberstellung von

Einkünften und Bedarf der Parteien. Den Überschuss wies er zu 60 % der Ehefrau

mit dem Kind und zu 40 % dem Ehemann zu. Beiden Ehegatten rechnete er Einkünfte

von je CHF 4‘000.00 an. Beim Bedarf der Ehefrau mit dem Kind ging er von einem

Betrag von CHF 5‘150.00 und beim Ehemann von CHF 1‘813.00 aus. Der

Berufungskläger beanstandet die Ermittlung seines Bedarfs. Er beziffert diesen

auf insgesamt CHF 3‘637.55.

2.

Die Berufung muss nach Art. 311

Abs. 1 ZPO eine Begründung enthalten. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der

Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen

Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert

werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge

darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift

keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen

auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend,

aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder

oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf

die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die

Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum

Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in

einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder

bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die

Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz

ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass

sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem

vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was

seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert

werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die

vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel

nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu

setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter

Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE

138.

III 374 E. 4.3).

Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue

Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie

ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht

schon vor der ersten Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Echte Noven,

das heisst Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der

Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind, gelten

grundsätzlich immer als zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung

vorgebracht werden. Die Zulassung unechter Noven, das heisst von Tatsachen und

Beweismitteln, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

entstanden waren, wird zusätzlich insofern eingeschränkt, als sie

ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im

erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Im Falle unechter

Noven hat der Berufungskläger namentlich die Gründe detailliert darzulegen,

weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz

hat vorbringen können (Urteil des Bundesgerichts 5A_330/2013 vom 24. September

2013.

E. 3.5.1). Nicht zulässig ist es, im Berufungsverfahren ein (echt) neues

Beweismittel anzurufen, um damit eine (unechte) Tatsache zu beweisen, die bei

Anwendung zumutbarer Sorgfalt (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO) schon vor der ersten

Instanz hätte vorgebracht werden können (Peter Reetz/ Sarah Hilber, in: Thomas

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

3.

Aufl., Zürich 2016, Art. 317 ZPO N 39). Diese Grundsätze gelten auch in

Verfahren, die von der Untersuchungsmaxime beherrscht sind (BGE 138 III 625).

3.1

Der Vorderrichter erwog, der

Ehemann lebe bei seiner Mutter, also in Wohngemeinschaft mit einer erwachsenen

Person. Als Grundbetrag sei deshalb die Hälfte des für ein Ehepaar geltenden

Grundbetrags, das heisst der Betrag von CHF 850.00 einzusetzen. Für die

Beteiligung an den Wohnkosten der Mutter werde ermessensweise ein Betrag von

CHF 500.00 eingesetzt. Der Berufungskläger bringt vor, er habe während des

Verfahrens in der Tat für eine kurze Überbrückungszeit bei seiner Mutter

gelebt. Es sei aber absolut unverständlich, weshalb ihm die Vorinstanz

angesichts dieses Umstands bloss einen Grundbetrag von CHF 850.00 zugestanden

habe. Er habe aufgrund der Tatsache, dass er lediglich bis zur Anmiete einer

eigenen Wohnung bei seiner Mutter gelebt habe, Anspruch auf den betreibungsrechtlichen

Grundbetrag von CHF 1‘200.00. Er wohne nun nicht mehr bei seiner Mutter, müsse

für seinen gesamten Unterhalt aufkommen und habe Mietkosten von CHF 900.00 pro

Monat.

Der Amtsgerichtsstatthalter hielt

fest, der Ehemann habe, obwohl er dazu mehrfach aufgefordert worden sei, einzig

verschiedene Lohnabrechnungen und den Mietvertrag der ehelichen Wohnung, aus

der er ausgezogen sei, eingereicht. Sein Existenzminimum müsse daher weitgehend

mit gerichtsüblichen Ermessensentscheiden festgesetzt werden. Dieses Vorgehen

ist nicht zu beanstanden. Wenn eine Prozesspartei ihre Lebensumstände trotz

mehrfacher Aufforderung nicht genügend darlegt, hat sie zu gewärtigen, dass das

Gericht diese ermessensweise berücksichtigt. In diesem Sinne sind der vom

Vorderrichter zugestandene Grundbetrag von CHF 850.00 und Wohnkosten von CHF

500.00

durchaus im Rahmen. Dass der Ehemann nur für eine kurze Übergangszeit

bei seiner Mutter wohnen wollte, bringt er im Berufungsverfahren erstmals vor.

Er zeigt nicht auf, weshalb er dazu nicht bereits bei der Vorinstanz in der

Lage gewesen wäre. Diese neue Behauptung kann deshalb nicht berücksichtigt werden.

Soweit er mit einem neu eingereichten Mietvertrag höhere Wohnkosten belegen

will, ist er in das Abänderungsverfahren zu verweisen, zumal der eingereichte

Untermietvertrag vom 20. Juni 2016 erst nach dem angefochtenen Urteil vom 13.

Juni 2016 unterzeichnet wurde. Die Rüge, der Vorderrichter sei von zu geringen

Wohnkosten und einem zu niedrigen Grundbetrag ausgegangen, ist unbegründet.

3.2

Der Amtsgerichtsstatthalter erwog

weiter, nach den Aussagen des Ehemannes sei der auf seinen Namen lautende

Kredit der Bank Y. AG über CHF 25‘000.00 für den Kauf eines Autos verwendet

worden. Der auf den Namen der Ehefrau lautende Kredit der Bank Z. AG über rund

CHF 40‘000.00 sei einerseits zur Ablösung eines bestehenden Kredits der Ehefrau

und anderseits für den Lebensunterhalt aufgenommen worden. Im Gegensatz zum

Kredit des Ehemannes habe dieser somit zumindest teilweise den Interessen der

gesamten Familie gedient. Es rechtfertige sich daher, auf Seiten der Ehefrau

die monatliche Ratenzahlung an die Bank Z. AG von CHF 1‘113.00 zu berücksichtigen.

Der Berufungskläger erachtet es als unverständlich, dass die Schuldentilgung bei

der Berufungsbeklagten berücksichtigt wird, nicht aber bei ihm. Es sei Fakt,

dass er einen Privatkredit in der Höhe von CHF 25‘000.00 bei der Bank Y. AG

aufgenommen habe. Ob der Kredit nun für den Kauf eines Autos oder für sonstige

Auslagen aufgenommen worden sei, ändere nichts daran, dass der Kredit von ihm

abbezahlt werden müsse und sein monatliches Budget folglich dadurch nicht

unerheblich belastet werde. Hinzu komme, dass ein mit Hilfe des Kredits

gekauftes Auto ohnehin der ganze Familie diente und nicht lediglich zu

Vergnügungsfahrten für ihn. Die Vorinstanz habe eine ungerechtfertigte

Ungleichbehandlung vorgenommen.

Persönliche, nur einen der Ehegatten

treffende Schulden gegenüber Dritten gehen der familienrechtlichen Unterhaltspflicht

nach und gehören nicht zum Existenzminimum. Sie sind nach dem Ermessen des

Sachgerichts im Rahmen einer allfälligen Überschussaufteilung zu

berücksichtigen. Zum Bedarf hinzuzurechnen sind somit grundsätzlich nur

diejenigen regelmässig abbezahlten Schulden, die die Ehegatten für den

gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen hatten (Urteil des Bundesgerichts

5A_816/2014 vom 3. März 2015, E. 4.2, mit weiteren Hinweisen).

Zum Bedarf hinzuzurechnen sind nach

dem Gesagten grundsätzlich nur diejenigen regelmässig abbezahlten Schulden, welche

die Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen haben.

Entscheidend ist einzig, dass die aufgenommene Schuld nicht bloss einem

Ehegatten diente, sondern für den Unterhalt beider Ehegatten eingesetzt wurde.

Diese Voraussetzung trifft für die von der Ehefrau eingegangene Schuld bei der Bank

Z. AG zu: Der Ehemann selber bemerkte anlässlich der Parteibefragung beim

Vorderrichter, bei diesem Kredit sei es darum gegangen, «einen bestehenden

Kredit der Ehefrau abzulösen und anderseits für den Lebensunterhalt» (Protokoll

der Parteibefragung, S. 2, AS 25). Die Berücksichtigung der entsprechenden Ratenzahlungen

im Bedarf der Ehefrau entspricht damit der dargelegten Praxis. Im Gegensatz

dazu bemerkte der Ehemann, der auf ihn lautende Kredit der Bank Y. AG sei für

ein Auto verwendet worden. Dass dieses der ganzen Familie gedient haben soll,

ist eine blosse Behauptung des Berufungsklägers, die er zudem im

obergerichtlichen Verfahren erstmals vorbringt. Die unterschiedliche Behandlung

der beiden Ratenzahlungen durch die Vorinstanz im Rahmen der Bedarfsrechnung ist

daher nicht zu beanstanden.

3.3

Der Berufungskläger rügt

schliesslich, dass in seiner Bedarfsrechnung die Steuerschulden

unberücksichtigt blieben. Er bezahle nämlich für die Steuerperiode 2014

monatliche Raten von CHF 341.65 für die ganze Familie. Die Berufungsbeklagte

beteilige sich dabei nicht an den Steuerschulden. Da die Voraussetzungen für

den Erlass der Steuerschuld nicht gegeben seien, müsse diese Steuerlast trotz

den finanziell knappen Verhältnissen berücksichtigt werden.

Die vorinstanzliche Bedarfsrechnung

ist auch in diesem Punkt nicht zu korrigieren. Wie dargelegt, können Schulden

bloss dann berücksichtigt werden, wenn sie regelmässig abbezahlt werden. Diese

Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. In der Parteibefragung beim

Vorderrichter meinte der Ehemann auf die Frage, ob er die vereinbarten Raten

bezahlt habe: «Nein, noch nicht» (Protokoll der Parteibefragung, S. 2, AS 25).

4.

Die Berufung des Ehemannes ist in

jeder Hinsicht unbegründet und muss abgewiesen werden. Die Kosten des

Berufungsverfahrens von CHF 1‘000.00 gehen dem Ergebnis entsprechend zu seinen

Lasten. Da die Berufung von vornherein aussichtslos war, muss auch sein Gesuch

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen werden (Art. 117 lit.

b ZPO). Die von ihm der Ehefrau zu leistende Parteientschädigung ist gestützt

auf die eingereichte Honorarnote auf CHF 2‘020.70 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festzusetzen. Auf das von der Ehefrau bloss eventualiter gestellte Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege muss somit nicht mehr eingegangen werden.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 1‘000.00 hat A.___ zu bezahlen.

4. A.___ hat B.___ für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2‘020.70 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30‘000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel