ZKBER.2016.55
Eheschutzmassnahmen
23. September 2016Deutsch10 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 23. September 2016
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokat Oliver
Borer,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas
Spieler,
Berufungsbeklagte
betreffend Eheschutzmassnahmen
zieht die Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien führten vor Richteramt
Solothurn-Lebern ein Eheschutzverfahren, das die Ehefrau angehoben hatte. Mit
Urteil vom 13. Juni 2016 verpflichtete der Amtsgerichtsstatthalter den Ehemann,
der Ehefrau für das der Ehe entsprossene Kind mit Wirkung ab 1. April 2016
einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 680.00,
zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen (Ziffer 5 des Urteils). Weiter verpflichtete
er den Ehemann, der Ehefrau ebenfalls mit Wirkung ab 1. April 2016 einen
monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘090.00 zu bezahlen
(Ziffer 6).
2. Frist- und formgerecht erhob der
Ehemann Berufung gegen das Urteil. Er beantragt, in Aufhebung von Ziffer 5 ihn
darauf zu behaften, für das Kind einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF
350.00 zu bezahlen. In Aufhebung von Ziffer 6 sei weiter festzustellen, dass er
derzeit nicht in der Lage sei, der Ehefrau einen monatlichen Unterhaltsbeitrag
zu bezahlen. Die Ehefrau schliesst in ihrer Berufungsantwort auf Abweisung der
Berufung.
3. Über die Berufung kann gestützt auf
Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Erwägungen der Vorinstanz und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die
Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Der Amtsgerichtsstatthalter
ermittelte die Unterhaltsbeiträge aufgrund einer Gegenüberstellung von
Einkünften und Bedarf der Parteien. Den Überschuss wies er zu 60 % der Ehefrau
mit dem Kind und zu 40 % dem Ehemann zu. Beiden Ehegatten rechnete er Einkünfte
von je CHF 4‘000.00 an. Beim Bedarf der Ehefrau mit dem Kind ging er von einem
Betrag von CHF 5‘150.00 und beim Ehemann von CHF 1‘813.00 aus. Der
Berufungskläger beanstandet die Ermittlung seines Bedarfs. Er beziffert diesen
auf insgesamt CHF 3‘637.55.
2.
Die Berufung muss nach Art. 311
Abs. 1 ZPO eine Begründung enthalten. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der
Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen
Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert
werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge
darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift
keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen
auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend,
aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder
oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf
die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die
Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum
Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in
einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder
bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die
Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz
ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass
sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem
vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was
seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert
werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die
vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel
nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu
setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter
Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE
138.
III 374 E. 4.3).
Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue
Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie
ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht
schon vor der ersten Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Echte Noven,
das heisst Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der
Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind, gelten
grundsätzlich immer als zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung
vorgebracht werden. Die Zulassung unechter Noven, das heisst von Tatsachen und
Beweismitteln, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
entstanden waren, wird zusätzlich insofern eingeschränkt, als sie
ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im
erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Im Falle unechter
Noven hat der Berufungskläger namentlich die Gründe detailliert darzulegen,
weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz
hat vorbringen können (Urteil des Bundesgerichts 5A_330/2013 vom 24. September
2013.
E. 3.5.1). Nicht zulässig ist es, im Berufungsverfahren ein (echt) neues
Beweismittel anzurufen, um damit eine (unechte) Tatsache zu beweisen, die bei
Anwendung zumutbarer Sorgfalt (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO) schon vor der ersten
Instanz hätte vorgebracht werden können (Peter Reetz/ Sarah Hilber, in: Thomas
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
3.
Aufl., Zürich 2016, Art. 317 ZPO N 39). Diese Grundsätze gelten auch in
Verfahren, die von der Untersuchungsmaxime beherrscht sind (BGE 138 III 625).
3.1
Der Vorderrichter erwog, der
Ehemann lebe bei seiner Mutter, also in Wohngemeinschaft mit einer erwachsenen
Person. Als Grundbetrag sei deshalb die Hälfte des für ein Ehepaar geltenden
Grundbetrags, das heisst der Betrag von CHF 850.00 einzusetzen. Für die
Beteiligung an den Wohnkosten der Mutter werde ermessensweise ein Betrag von
CHF 500.00 eingesetzt. Der Berufungskläger bringt vor, er habe während des
Verfahrens in der Tat für eine kurze Überbrückungszeit bei seiner Mutter
gelebt. Es sei aber absolut unverständlich, weshalb ihm die Vorinstanz
angesichts dieses Umstands bloss einen Grundbetrag von CHF 850.00 zugestanden
habe. Er habe aufgrund der Tatsache, dass er lediglich bis zur Anmiete einer
eigenen Wohnung bei seiner Mutter gelebt habe, Anspruch auf den betreibungsrechtlichen
Grundbetrag von CHF 1‘200.00. Er wohne nun nicht mehr bei seiner Mutter, müsse
für seinen gesamten Unterhalt aufkommen und habe Mietkosten von CHF 900.00 pro
Monat.
Der Amtsgerichtsstatthalter hielt
fest, der Ehemann habe, obwohl er dazu mehrfach aufgefordert worden sei, einzig
verschiedene Lohnabrechnungen und den Mietvertrag der ehelichen Wohnung, aus
der er ausgezogen sei, eingereicht. Sein Existenzminimum müsse daher weitgehend
mit gerichtsüblichen Ermessensentscheiden festgesetzt werden. Dieses Vorgehen
ist nicht zu beanstanden. Wenn eine Prozesspartei ihre Lebensumstände trotz
mehrfacher Aufforderung nicht genügend darlegt, hat sie zu gewärtigen, dass das
Gericht diese ermessensweise berücksichtigt. In diesem Sinne sind der vom
Vorderrichter zugestandene Grundbetrag von CHF 850.00 und Wohnkosten von CHF
500.00
durchaus im Rahmen. Dass der Ehemann nur für eine kurze Übergangszeit
bei seiner Mutter wohnen wollte, bringt er im Berufungsverfahren erstmals vor.
Er zeigt nicht auf, weshalb er dazu nicht bereits bei der Vorinstanz in der
Lage gewesen wäre. Diese neue Behauptung kann deshalb nicht berücksichtigt werden.
Soweit er mit einem neu eingereichten Mietvertrag höhere Wohnkosten belegen
will, ist er in das Abänderungsverfahren zu verweisen, zumal der eingereichte
Untermietvertrag vom 20. Juni 2016 erst nach dem angefochtenen Urteil vom 13.
Juni 2016 unterzeichnet wurde. Die Rüge, der Vorderrichter sei von zu geringen
Wohnkosten und einem zu niedrigen Grundbetrag ausgegangen, ist unbegründet.
3.2
Der Amtsgerichtsstatthalter erwog
weiter, nach den Aussagen des Ehemannes sei der auf seinen Namen lautende
Kredit der Bank Y. AG über CHF 25‘000.00 für den Kauf eines Autos verwendet
worden. Der auf den Namen der Ehefrau lautende Kredit der Bank Z. AG über rund
CHF 40‘000.00 sei einerseits zur Ablösung eines bestehenden Kredits der Ehefrau
und anderseits für den Lebensunterhalt aufgenommen worden. Im Gegensatz zum
Kredit des Ehemannes habe dieser somit zumindest teilweise den Interessen der
gesamten Familie gedient. Es rechtfertige sich daher, auf Seiten der Ehefrau
die monatliche Ratenzahlung an die Bank Z. AG von CHF 1‘113.00 zu berücksichtigen.
Der Berufungskläger erachtet es als unverständlich, dass die Schuldentilgung bei
der Berufungsbeklagten berücksichtigt wird, nicht aber bei ihm. Es sei Fakt,
dass er einen Privatkredit in der Höhe von CHF 25‘000.00 bei der Bank Y. AG
aufgenommen habe. Ob der Kredit nun für den Kauf eines Autos oder für sonstige
Auslagen aufgenommen worden sei, ändere nichts daran, dass der Kredit von ihm
abbezahlt werden müsse und sein monatliches Budget folglich dadurch nicht
unerheblich belastet werde. Hinzu komme, dass ein mit Hilfe des Kredits
gekauftes Auto ohnehin der ganze Familie diente und nicht lediglich zu
Vergnügungsfahrten für ihn. Die Vorinstanz habe eine ungerechtfertigte
Ungleichbehandlung vorgenommen.
Persönliche, nur einen der Ehegatten
treffende Schulden gegenüber Dritten gehen der familienrechtlichen Unterhaltspflicht
nach und gehören nicht zum Existenzminimum. Sie sind nach dem Ermessen des
Sachgerichts im Rahmen einer allfälligen Überschussaufteilung zu
berücksichtigen. Zum Bedarf hinzuzurechnen sind somit grundsätzlich nur
diejenigen regelmässig abbezahlten Schulden, die die Ehegatten für den
gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen hatten (Urteil des Bundesgerichts
5A_816/2014 vom 3. März 2015, E. 4.2, mit weiteren Hinweisen).
Zum Bedarf hinzuzurechnen sind nach
dem Gesagten grundsätzlich nur diejenigen regelmässig abbezahlten Schulden, welche
die Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen haben.
Entscheidend ist einzig, dass die aufgenommene Schuld nicht bloss einem
Ehegatten diente, sondern für den Unterhalt beider Ehegatten eingesetzt wurde.
Diese Voraussetzung trifft für die von der Ehefrau eingegangene Schuld bei der Bank
Z. AG zu: Der Ehemann selber bemerkte anlässlich der Parteibefragung beim
Vorderrichter, bei diesem Kredit sei es darum gegangen, «einen bestehenden
Kredit der Ehefrau abzulösen und anderseits für den Lebensunterhalt» (Protokoll
der Parteibefragung, S. 2, AS 25). Die Berücksichtigung der entsprechenden Ratenzahlungen
im Bedarf der Ehefrau entspricht damit der dargelegten Praxis. Im Gegensatz
dazu bemerkte der Ehemann, der auf ihn lautende Kredit der Bank Y. AG sei für
ein Auto verwendet worden. Dass dieses der ganzen Familie gedient haben soll,
ist eine blosse Behauptung des Berufungsklägers, die er zudem im
obergerichtlichen Verfahren erstmals vorbringt. Die unterschiedliche Behandlung
der beiden Ratenzahlungen durch die Vorinstanz im Rahmen der Bedarfsrechnung ist
daher nicht zu beanstanden.
3.3
Der Berufungskläger rügt
schliesslich, dass in seiner Bedarfsrechnung die Steuerschulden
unberücksichtigt blieben. Er bezahle nämlich für die Steuerperiode 2014
monatliche Raten von CHF 341.65 für die ganze Familie. Die Berufungsbeklagte
beteilige sich dabei nicht an den Steuerschulden. Da die Voraussetzungen für
den Erlass der Steuerschuld nicht gegeben seien, müsse diese Steuerlast trotz
den finanziell knappen Verhältnissen berücksichtigt werden.
Die vorinstanzliche Bedarfsrechnung
ist auch in diesem Punkt nicht zu korrigieren. Wie dargelegt, können Schulden
bloss dann berücksichtigt werden, wenn sie regelmässig abbezahlt werden. Diese
Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. In der Parteibefragung beim
Vorderrichter meinte der Ehemann auf die Frage, ob er die vereinbarten Raten
bezahlt habe: «Nein, noch nicht» (Protokoll der Parteibefragung, S. 2, AS 25).
4.
Die Berufung des Ehemannes ist in
jeder Hinsicht unbegründet und muss abgewiesen werden. Die Kosten des
Berufungsverfahrens von CHF 1‘000.00 gehen dem Ergebnis entsprechend zu seinen
Lasten. Da die Berufung von vornherein aussichtslos war, muss auch sein Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen werden (Art. 117 lit.
b ZPO). Die von ihm der Ehefrau zu leistende Parteientschädigung ist gestützt
auf die eingereichte Honorarnote auf CHF 2‘020.70 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festzusetzen. Auf das von der Ehefrau bloss eventualiter gestellte Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege muss somit nicht mehr eingegangen werden.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 1‘000.00 hat A.___ zu bezahlen.
4. A.___ hat B.___ für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2‘020.70 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30‘000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel