ZKBER.2016.56
Forderung aus Arbeitsvertrag
11. November 2016Deutsch14 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 11. November 2016
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Jeger
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Haussener
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Beat
Muralt,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin
und Notarin Corinne Saner,
Berufungsbeklagter
betreffend Forderung
aus Arbeitsvertrag
zieht die Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Beklagte A.___ hat am 16.
Dezember 2011 mit dem Kläger B.___ einen Lehrvertrag (Klagebeilage [KB] 2)
abgeschlossen. Die Berufsbezeichnung lautete Produktionsmechaniker EFZ mit
Fachrichtung mechanische Fertigung. Vorgesehen war eine Bildungsdauer vom
1. August 2012 bis 31. Juli 2015, also drei Jahre. Der monatliche
Bruttolohn betrug im ersten Lehrjahr CHF 650.00, im zweiten Lehrjahr
CHF 850.00 und im dritten Lehrjahr CHF 1‘100.00, jeweils zuzüglich
13. Monatslohn. Die wöchentliche Arbeitszeit wurde auf 42 Stunden festgesetzt,
welche an fünf Tagen zu erbringen war. Der Ferienanspruch in allen drei
Lehrjahren belief sich auf fünf Wochen.
Am 19. Februar 2015 wurde der
Lehrvertrag durch den Lehrbetrieb mündlich fristlos gekündigt. Mit Schreiben
vom 25. Februar 2015 (KB 11) wurde die fristlose Kündigung bestätigt und
begründet.
2. Nach erfolglosem
Schlichtungsverfahren erhob der Kläger am 8. Oktober 2015 Klage gegen die
Beklagte. Am 9. März 2016 fällte der Amtsgerichtspräsident von
Bucheggberg-Wasseramt folgendes Urteil:
1. Die Beklagte hat dem Kläger
CHF 5‘945.10 nebst Zins zu 5 % seit 19. Februar 2015 als Lohnersatz nach
Art. 337c Abs. 1 OR zu bezahlen.
2. Die Beklagte hat dem Kläger eine
Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR von CHF 2‘383.30 nebst Zins zu 5 %
seit 19. Februar 2015 zu bezahlen.
3. Die Beklagte hat dem Kläger eine
Parteientschädigung von CHF 8‘268.60 (Honorar CHF 7‘341.60, Auslagen
CHF 314.50, MWSt CHF 484.80) zu bezahlen.
4. Die Gerichtskosten werden vom Staat
getragen.
3. Gegen dieses Urteil erhob die
Beklagte (im Folgenden: Berufungsklägerin) am 14. Juli 2016 Berufung bei der
Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn und stellte folgendes
Rechtsbegehren: In Aufhebung des Urteils des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt
vom 9. März 2016 sei die Klage vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
4. Der Kläger und Berufungsbeklagte
stellte am 14. September 2016 folgende Rechtsbegehren:
1. Die Berufung sei vollumfänglich
abzuweisen.
2. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
5. In der
Berufungsschrift werden keine neuen Beweisanträge geltend gemacht, die eine
Durchführung einer Berufungsverhandlung erforderlich machen würden. Über die
Berufung kann gestützt auf Art. 316 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR
272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden.
Auf die
Vorbringen der Parteien wird im Folgenden, soweit entscheidrelevant, eingegangen.
Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.1
In vermögensrechtlichen
Streitigkeiten ist die Berufung gegen erstinstanzliche Endentscheide zulässig,
wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens
CHF 10‘000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung ist bei der
Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides
beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung
schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO).
1.2
Vor der Vorinstanz forderte der
Kläger CHF 5‘945.10 als Lohnersatz und CHF 4‘766.60 als Entschädigung,
somit mehr als CHF 10‘000.00. Die Berufung ist damit nach Art. 308 ZPO zulässig.
Sie wurde rechtzeitig erhoben. Auf diese ist grundsätzlich einzutreten.
2.1
Die Berufung muss nach Art. 311
Abs. 1 ZPO eine Begründung enthalten. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der
Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen
Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert
werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge
darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift
keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen
auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend,
aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder
oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf
die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die
Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum
Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in
einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder
bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die
Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz
ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass
sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem
vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was
seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert
werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die
vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel
nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu
setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter
Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE
138.
III 374 E. 4.3, Entscheid der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons
Solothurn vom 21. Oktober 2016, ZKBER.2016.6).
2.2
Die Vorinstanz hat die fristlose
Kündigung als nicht gerechtfertigt angesehen und dies mit folgender Begründung:
«Der Hauptgrund für die fristlose Entlassung
des Klägers waren gemäss Schreiben vom 25. Februar 2015 (KB 11) dessen
fortgesetzte Absenzen. Konkreter Auslöser dürften die mit Arztzeugnissen (KB 16
und 17) belegten, krankheitsbedingten Abwesenheiten vom 26. bis 30. Januar
2015.
und vom 10. bis 13. Februar 2015 gewesen sein, welche für die Beklagte
quasi «das Fass zum Überlaufen gebracht»
haben. Der Kläger hat sich in den Augen der Beklagten nicht an die Vorgabe von
Ziffer 1 der Vereinbarung vom 10. November 2014 gehalten, weshalb sie die
angedrohten Konsequenzen zog und das Lehrverhältnis fristlos kündigte (vgl.
Verhandlungsprotokoll; Befragung C.___, Seite 12, Frage 20; Befragung D.___,
Seite 18, Frage 26; Befragung E.___, Seite 33, Frage 11). Es liegt also keine
Kündigung des Lehrverhältnisses wegen eines in Art. 346 Abs. 2 OR genannten
wichtigen Grundes vor, weshalb zu prüfen ist, ob ein wichtiger Grund im Sinn
von Art. 337 OR vorliegt.
Laut Gesetz darf der
Richter die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der
Arbeitsleistung in keinem Fall als wichtigen Grund anerkennen (Art. 337 c Abs.
3.
OR; vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolf, Arbeitsvertrag, 7. Auflage, 2012, Seite
1132, Art. 337 N23). Bei einer mit Arztzeugnis belegten Abwesenheit liegt aber
eine unverschuldete Verhinderung an der Arbeitsleistung vor. Diese Absenz kann
somit kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung sein.
Die fristlose Kündigung
des Klägers war daher nicht gerechtfertigt und er hat Anspruch auf Ersatz
dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der
Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden
wäre (Art. 337c Abs. 1 OR). Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er
infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat und was er durch
anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat
(Art. 337c Abs. 2 OR).»
2.3.1
Die Berufungsklägerin macht
unrichtige Feststellung des Sachverhaltes und unrichtige Rechtsanwendung
geltend. Im Schreiben vom 25. Februar 2015 sei ausdrücklich festgehalten, dass
das Lehrverhältnis fristlos aufgelöst worden sei, weil der Kläger
überdurchschnittlich hohe Absenzen ausgewiesen und sich regelmässig unerlaubt
vom Arbeitsplatz entfernt habe sowie regelmässig ohne nähere Begründung zu spät
am Arbeitsplatz erschienen sei. Im Gegensatz zur Annahme der Vorinstanz hätten diese
drei Gründe zusammen zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnis geführt.
2.3.2
Im Schreiben vom 25. Februar
2015.
ist als Begründung der Auflösung des Lehrverhältnisses Folgendes festgehalten:
«Die Gründe für diese Auflösung liegen
primär darin, dass wir eine Fortsetzung der beruflichen Grundbildung wegen der
fortgesetzten Absenzen Ihrerseits, die Ihnen bekannt sind und die wir belegen
können, im weiteren wegen Ihrer anhaltenden Entfernung vom Arbeitsplatz, dem zu
späten Erscheinen am Arbeitsplatz ohne weitere Begründung, Ihrer grundsätzlichen
Einstellung zur Arbeit und zur Ausbildung als nicht mehr möglich und sinnvoll
erachteten. Die Bedingungen für eine qualifizierte und fundierte Ausbildung
waren seit längerem nicht mehr gegeben.» Die Feststellung der Vorinstanz, dass
der Hauptgrund für die fristlose Entlassung die fortgesetzten Absenzen gewesen
seien, ist nicht zu beanstanden, hat doch die Berufungsklägerin in ihrem Schreiben
selber primär die fortgesetzten Absenzen als Grund angegeben. Es fällt
auf, dass die längeren Abwesenheiten mit einem Arztzeugnis belegt und somit
unverschuldet sind (vgl. KB 3-6, 16 und 17; Beklagtenbeilage 37). Trotzdem
macht die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten diese Abwesenheiten zum
Vorwurf. So wurde nicht nur die Kündigung nur ein paar Tage nach einer ärztlich
bezeugten Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit ausgesprochen, sondern die Zielvereinbarung
vom 10. November 2014 wurde auch unmittelbar nach einer krankheitsbedingten
Absenz festgehalten. Zudem wurde in der Zielvereinbarung als erster Punkt
festgehalten: «Ab sofort werden keine Absenzen mehr akzeptiert.
Auch mit Arztzeugnisse belegte Absenzen stellen eine Fortsetzung des
Lehrverhältnisses in Frage» (KB 10). Eine solche Vereinbarung ist
nicht zulässig, da eine Absenz wegen Krankheit unverschuldet ist. Auch darf der
Richter in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der
Arbeitsleistung (z.B. wegen Krankheit) als wichtigen Grund für die fristlose
Auflösung des Arbeitsverhältnisses anerkennen (Art. 337 Abs. 3 des Obligationenrechts,
OR, SR 220).
Der Schluss der Vorinstanz, die
fristlose Kündigung des Klägers sei daher nicht gerechtfertigt gewesen, ist
damit nicht zu beanstanden. Die Rüge der Berufungsklägerin, der
Berufungsbeklagte hätte mit der viertelstündigen Vorholzeit jeweils spätestens
um 07:30 Uhr einstempeln müssen, was ihm nur selten gelungen sei, ändert daran
nichts, da es nicht den Hauptgrund für die fristlose Kündigung betrifft. Zudem
kann festgestellt werden, dass nach den Zeugenaussagen dem Berufungsbeklagten
freigestellt war, wann er die 15 Minuten nachholt (Einvernahme C.___ im
Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung vom 8. März 2015 S. 13, Einvernahme
D.___ S. 18 f.). Er musste somit nicht zwingend um 07:30 Uhr einstempeln. Es galten
gleitende Arbeitszeiten, er musste nur spätestens um 07:45 Uhr einstempeln (Einvernahme
C.___ S. 13). Auch wenn ihm das gemäss den eingereichten Stempelzeiten nicht immer
gelungen ist, stellt dies keinen wichtigen Grund dar für eine fristlose
Kündigung nurmehr 5 ½ Monate vor dem Ende des Lehrverhältnisses.
Auch der Vorwurf des Entfernens vom
Arbeitsplatz ohne Abmeldung führt nicht zu einem wichtigen Grund für eine
fristlose Kündigung. Es kann offen gelassen werden, ob der dritte Punkt in der
Vereinbarung vom 10. November 2015 in seiner Absolutheit überhaupt zulässig
ist. Dort wurde Folgendes festgehalten: «Das Entfernen vom Arbeitsplatz während
der Arbeitszeit erfolgt nur noch in Absprache mit dem Vorgesetzten».
Dies würde sogar den Gang zur Toilette ohne Bewilligung des Vorgesetzten ausschliessen.
Es ist beweismässig nicht erstellt, wie oft sich der Berufungsbeklagte ohne
Abmeldung vom Arbeitsplatz entfernt hat. Er hat unbestrittenermassen auch
ausserhalb der Rauchpausen geraucht, hat dafür aber ausgestempelt. Nach seinen
Aussagen war das mit dem Lehrmeister D.___ abgesprochen (Einvernahme Berufungsbeklagter
S. 27). C.___, Leiter der Abteilung Mechanik, gab an, dass in den Rauchpausen
nicht ausgestempelt werden müsse. Beim Berufungsbeklagten habe D.___ gesagt, er
müsse ausstempeln, wenn er rauchen gehe, da er x Mal beim Rauchen ertappt
worden sei (Einvernahme C.___ S. 15). D.___ gab an, der Berufungsbeklagte habe
sich zusätzliche Rauchpausen bewilligt und dann auch ausgestempelt. Das sei
gegenüber den Teilnehmern nicht tragbar. Weil, ihnen versucht man mit Disziplin
zu zeigen, was man dürfe und was nicht und die eigenen Stifte würden machen,
was sie wollen (Einvernahme D.___ S. 19). Der Berufungsbeklagte ging selber
offenbar davon aus, er müsse einfach ausstempeln, wenn er ausserhalb der
Rauchpausen rauchen müsse. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass der
Berufungsbeklagte eigentlich nur in den Rauchpausen hätte rauchen dürfen, kann
doch festgestellt werden, dass er wenigstens dafür ausstempelte. Einen Grund
für eine fristlose Auflösung des Lehrverhältnisses kann dies aber nicht
darstellen.
2.4
Die Berufungsklägerin bringt
schliesslich in der Berufungsschrift zum ersten Mal vor, dass der
Berufungsbeklagte in körperlicher Hinsicht für die Lehre ungeeignet gewesen
sei. Sie will damit einen wichtigen Grund für eine fristlose Auflösung des
Lehrverhältnisses nach Art. 346 lit. b OR konstruieren. Neue Tatsachen und
Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie
ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor
erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dass der
Berufungsbeklagte in körperlicher Hinsicht für die Lehre ungeeignet gewesen
sei, ist eine neue Tatsachenbehauptung, die ein unzulässiges Novum darstellt.
Ausserdem wurde dies im Schreiben vom 25. Februar 2015 nicht als Kündigungsgrund
aufgeführt und kann somit nicht als Grund für die fristlose Entlassung gelten.
2.5
Zusammenfassend ist somit
festzuhalten, dass die fortgesetzten krankheitsbedingten Absenzen nicht zu
einer fristlosen Kündigung legitimierten. Die fortgesetzten Absenzen wurden
aber als primärer Grund für das Beenden des Lehrverhältnisses angegeben, was
aber von Gesetzes wegen für eine fristlose Kündigung nicht ausreichend ist.
Aufgrund der ungerechtfertigten
fristlosen Kündigung hat der Berufungsbeklagte Anspruch auf Ersatz dessen, was
er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der
Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden
wäre (Art. 337c Abs. 1 OR).
Die Kündigung wurde am
19.
Februar 2015 ausgesprochen, weshalb ab diesem Zeitpunkt der noch bis
zum 31. Juli 2015 geschuldete Nettolohn zu bezahlen ist. Die Vorinstanz
ging von monatlich CHF 1‘117.20, abzüglich der von der Beklagten
geleisteten Teilzahlungen, aus. Der von der Vorinstanz so berechnete Lohnersatz
von CHF 5‘945.10 nebst Zins zu 5 % seit 19. Februar 2015 wurde von
der Berufungsklägerin nicht substantiiert bestritten und ist somit zu
bestätigen.
3.
Schliesslich wurde dem Berufungsbeklagten
aufgrund der ungerechtfertigten fristlosen Entlassung von der Vorinstanz eine
Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR von CHF 2‘383.30 nebst Zins zu 5 %
seit 19. Februar 2015 zugesprochen. Die Berufungsklägerin hielt in der
Berufungsschrift lediglich Folgendes fest: «Dass
die Vorinstanz dem Kläger vor diesem Hintergrund noch ein(e) Pönale zusprach,
ist selbst bei der Annahme einer nicht gerechtfertigten fristlosen Entlassung
nicht haltbar». Sie setzt sich damit überhaupt nicht
mit den einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Auf diese
unsubstantiierte appellatorische Kritik ist nicht weiter einzugehen. Die Vorinstanz
hat die Entschädigung und deren Höhe nachvollziehbar begründet (US 6 ff.). Die
Berufung ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
4.
Ausgangsgemäss hat die
Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten für das obergerichtliche Verfahren zu
entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Vertreterin des Berufungsbeklagten hat
für die Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Honorarnote eingereicht. Sie
macht einen Zeitaufwand von 10.5 Stunden und Auslagen in der Höhe von CHF
195.00
geltend (plus MWST). Beim Zeitaufwand sind 20 Minuten abzuziehen, da die
Position «Fertigstellung Schlichtungsgesuch und
Korrespondenz an Klient» vom 2. Juni 2015 wohl versehentlich
in der Honorarnote gelandet ist und nichts mit dem Berufungsverfahren zu tun
hat. Somit ergibt dies einen Aufwand von 10.17 Stunden, was noch angemessen
ist. Bei dem geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.00 ergibt dies einen
Betrag in der Höhe von CHF 2‘541.70. Bei den geltend gemachten Auslagen sind
CHF 171.00 für 171 Kopien verrechnet. Zuerst sind einmal 62 Kopien in Abzug zu
bringen, die versehentlich in der Rubrik «Fertigstellung Schlichtungsgesuch und
Korrespondenz an Klient» vom 2. Juni 2015 aufgeführt sind. Die
übrig gebliebenen 109 Kopien sind mit einem Ansatz von CHF 0.50 zu entschädigen
(§ 160 Abs. 5 des Gebührentarifs, GT, BGS 615.11), was CHF 54.50 ergibt.
Zusammen mit den Auslagen für Porti von CHF 20.00 ergibt dies CHF 74.50. Auf
dem sich so ergebenden Betrag von CHF 2‘616.20 ist noch die Mehrwertsteuer von
8.
% geschuldet (CHF 209.30), was eine Entschädigung von CHF 2‘825.50 ergibt.
5.
Bei Streitigkeiten aus dem
Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 werden keine
Gerichtskosten erhoben (s. Art. 114 lit. c ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Die A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren
eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2‘825.50 zu bezahlen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt
CHF 10‘711.70.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen
sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der
Zivilkammer des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Haussener