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Entscheid

ZKBER.2016.56

Forderung aus Arbeitsvertrag

11. November 2016Deutsch14 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Beklagte A.___ hat am 16.

Dezember 2011 mit dem Kläger B.___ einen Lehrvertrag (Klagebeilage [KB] 2)

abgeschlossen. Die Berufsbezeichnung lautete Produktionsmechaniker EFZ mit

Fachrichtung mechanische Fertigung. Vorgesehen war eine Bildungsdauer vom

1. August 2012 bis 31. Juli 2015, also drei Jahre. Der monatliche

Bruttolohn betrug im ersten Lehrjahr CHF 650.00, im zweiten Lehrjahr

CHF 850.00 und im dritten Lehrjahr CHF 1‘100.00, jeweils zuzüglich

13. Monatslohn. Die wöchentliche Arbeitszeit wurde auf 42 Stunden festgesetzt,

welche an fünf Tagen zu erbringen war. Der Ferienanspruch in allen drei

Lehrjahren belief sich auf fünf Wochen.

Am 19. Februar 2015 wurde der

Lehrvertrag durch den Lehrbetrieb mündlich fristlos gekündigt. Mit Schreiben

vom 25. Februar 2015 (KB 11) wurde die fristlose Kündigung bestätigt und

begründet.

2. Nach erfolglosem

Schlichtungsverfahren erhob der Kläger am 8. Oktober 2015 Klage gegen die

Beklagte. Am 9. März 2016 fällte der Amtsgerichtspräsident von

Bucheggberg-Wasseramt folgendes Urteil:

1. Die Beklagte hat dem Kläger

CHF 5‘945.10 nebst Zins zu 5 % seit 19. Februar 2015 als Lohnersatz nach

Art. 337c Abs. 1 OR zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat dem Kläger eine

Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR von CHF 2‘383.30 nebst Zins zu 5 %

seit 19. Februar 2015 zu bezahlen.

3. Die Beklagte hat dem Kläger eine

Parteientschädigung von CHF 8‘268.60 (Honorar CHF 7‘341.60, Auslagen

CHF 314.50, MWSt CHF 484.80) zu bezahlen.

4. Die Gerichtskosten werden vom Staat

getragen.

3. Gegen dieses Urteil erhob die

Beklagte (im Folgenden: Berufungsklägerin) am 14. Juli 2016 Berufung bei der

Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn und stellte folgendes

Rechtsbegehren: In Aufhebung des Urteils des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt

vom 9. März 2016 sei die Klage vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

4. Der Kläger und Berufungsbeklagte

stellte am 14. September 2016 folgende Rechtsbegehren:

1. Die Berufung sei vollumfänglich

abzuweisen.

2. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

5. In der

Berufungsschrift werden keine neuen Beweisanträge geltend gemacht, die eine

Durchführung einer Berufungsverhandlung erforderlich machen würden. Über die

Berufung kann gestützt auf Art. 316 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR

272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden.

Auf die

Vorbringen der Parteien wird im Folgenden, soweit entscheidrelevant, eingegangen.

Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.1

In vermögensrechtlichen

Streitigkeiten ist die Berufung gegen erstinstanzliche Endentscheide zulässig,

wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens

CHF 10‘000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung ist bei der

Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides

beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung

schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO).

1.2

Vor der Vorinstanz forderte der

Kläger CHF 5‘945.10 als Lohnersatz und CHF 4‘766.60 als Entschädigung,

somit mehr als CHF 10‘000.00. Die Berufung ist damit nach Art. 308 ZPO zulässig.

Sie wurde rechtzeitig erhoben. Auf diese ist grundsätzlich einzutreten.

2.1

Die Berufung muss nach Art. 311

Abs. 1 ZPO eine Begründung enthalten. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der

Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen

Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert

werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge

darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift

keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen

auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend,

aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder

oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf

die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die

Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum

Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in

einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder

bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die

Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz

ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass

sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem

vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was

seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert

werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die

vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel

nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu

setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter

Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE

138.

III 374 E. 4.3, Entscheid der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons

Solothurn vom 21. Oktober 2016, ZKBER.2016.6).

2.2

Die Vorinstanz hat die fristlose

Kündigung als nicht gerechtfertigt angesehen und dies mit folgender Begründung:

«Der Hauptgrund für die fristlose Entlassung

des Klägers waren gemäss Schreiben vom 25. Februar 2015 (KB 11) dessen

fortgesetzte Absenzen. Konkreter Auslöser dürften die mit Arztzeugnissen (KB 16

und 17) belegten, krankheitsbedingten Abwesenheiten vom 26. bis 30. Januar

2015.

und vom 10. bis 13. Februar 2015 gewesen sein, welche für die Beklagte

quasi «das Fass zum Überlaufen gebracht»

haben. Der Kläger hat sich in den Augen der Beklagten nicht an die Vorgabe von

Ziffer 1 der Vereinbarung vom 10. November 2014 gehalten, weshalb sie die

angedrohten Konsequenzen zog und das Lehrverhältnis fristlos kündigte (vgl.

Verhandlungsprotokoll; Befragung C.___, Seite 12, Frage 20; Befragung D.___,

Seite 18, Frage 26; Befragung E.___, Seite 33, Frage 11). Es liegt also keine

Kündigung des Lehrverhältnisses wegen eines in Art. 346 Abs. 2 OR genannten

wichtigen Grundes vor, weshalb zu prüfen ist, ob ein wichtiger Grund im Sinn

von Art. 337 OR vorliegt.

Laut Gesetz darf der

Richter die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der

Arbeitsleistung in keinem Fall als wichtigen Grund anerkennen (Art. 337 c Abs.

3.

OR; vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolf, Arbeitsvertrag, 7. Auflage, 2012, Seite

1132, Art. 337 N23). Bei einer mit Arztzeugnis belegten Abwesenheit liegt aber

eine unverschuldete Verhinderung an der Arbeitsleistung vor. Diese Absenz kann

somit kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung sein.

Die fristlose Kündigung

des Klägers war daher nicht gerechtfertigt und er hat Anspruch auf Ersatz

dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der

Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden

wäre (Art. 337c Abs. 1 OR). Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er

infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat und was er durch

anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat

(Art. 337c Abs. 2 OR).»

2.3.1

Die Berufungsklägerin macht

unrichtige Feststellung des Sachverhaltes und unrichtige Rechtsanwendung

geltend. Im Schreiben vom 25. Februar 2015 sei ausdrücklich festgehalten, dass

das Lehrverhältnis fristlos aufgelöst worden sei, weil der Kläger

überdurchschnittlich hohe Absenzen ausgewiesen und sich regelmässig unerlaubt

vom Arbeitsplatz entfernt habe sowie regelmässig ohne nähere Begründung zu spät

am Arbeitsplatz erschienen sei. Im Gegensatz zur Annahme der Vorinstanz hätten diese

drei Gründe zusammen zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnis geführt.

2.3.2

Im Schreiben vom 25. Februar

2015.

ist als Begründung der Auflösung des Lehrverhältnisses Folgendes festgehalten:

«Die Gründe für diese Auflösung liegen

primär darin, dass wir eine Fortsetzung der beruflichen Grundbildung wegen der

fortgesetzten Absenzen Ihrerseits, die Ihnen bekannt sind und die wir belegen

können, im weiteren wegen Ihrer anhaltenden Entfernung vom Arbeitsplatz, dem zu

späten Erscheinen am Arbeitsplatz ohne weitere Begründung, Ihrer grundsätzlichen

Einstellung zur Arbeit und zur Ausbildung als nicht mehr möglich und sinnvoll

erachteten. Die Bedingungen für eine qualifizierte und fundierte Ausbildung

waren seit längerem nicht mehr gegeben.» Die Feststellung der Vorinstanz, dass

der Hauptgrund für die fristlose Entlassung die fortgesetzten Absenzen gewesen

seien, ist nicht zu beanstanden, hat doch die Berufungsklägerin in ihrem Schreiben

selber primär die fortgesetzten Absenzen als Grund angegeben. Es fällt

auf, dass die längeren Abwesenheiten mit einem Arztzeugnis belegt und somit

unverschuldet sind (vgl. KB 3-6, 16 und 17; Beklagtenbeilage 37). Trotzdem

macht die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten diese Abwesenheiten zum

Vorwurf. So wurde nicht nur die Kündigung nur ein paar Tage nach einer ärztlich

bezeugten Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit ausgesprochen, sondern die Zielvereinbarung

vom 10. November 2014 wurde auch unmittelbar nach einer krankheitsbedingten

Absenz festgehalten. Zudem wurde in der Zielvereinbarung als erster Punkt

festgehalten: «Ab sofort werden keine Absenzen mehr akzeptiert.

Auch mit Arztzeugnisse belegte Absenzen stellen eine Fortsetzung des

Lehrverhältnisses in Frage» (KB 10). Eine solche Vereinbarung ist

nicht zulässig, da eine Absenz wegen Krankheit unverschuldet ist. Auch darf der

Richter in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der

Arbeitsleistung (z.B. wegen Krankheit) als wichtigen Grund für die fristlose

Auflösung des Arbeitsverhältnisses anerkennen (Art. 337 Abs. 3 des Obligationenrechts,

OR, SR 220).

Der Schluss der Vorinstanz, die

fristlose Kündigung des Klägers sei daher nicht gerechtfertigt gewesen, ist

damit nicht zu beanstanden. Die Rüge der Berufungsklägerin, der

Berufungsbeklagte hätte mit der viertelstündigen Vorholzeit jeweils spätestens

um 07:30 Uhr einstempeln müssen, was ihm nur selten gelungen sei, ändert daran

nichts, da es nicht den Hauptgrund für die fristlose Kündigung betrifft. Zudem

kann festgestellt werden, dass nach den Zeugenaussagen dem Berufungsbeklagten

freigestellt war, wann er die 15 Minuten nachholt (Einvernahme C.___ im

Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung vom 8. März 2015 S. 13, Einvernahme

D.___ S. 18 f.). Er musste somit nicht zwingend um 07:30 Uhr einstempeln. Es galten

gleitende Arbeitszeiten, er musste nur spätestens um 07:45 Uhr einstempeln (Einvernahme

C.___ S. 13). Auch wenn ihm das gemäss den eingereichten Stempelzeiten nicht immer

gelungen ist, stellt dies keinen wichtigen Grund dar für eine fristlose

Kündigung nurmehr 5 ½ Monate vor dem Ende des Lehrverhältnisses.

Auch der Vorwurf des Entfernens vom

Arbeitsplatz ohne Abmeldung führt nicht zu einem wichtigen Grund für eine

fristlose Kündigung. Es kann offen gelassen werden, ob der dritte Punkt in der

Vereinbarung vom 10. November 2015 in seiner Absolutheit überhaupt zulässig

ist. Dort wurde Folgendes festgehalten: «Das Entfernen vom Arbeitsplatz während

der Arbeitszeit erfolgt nur noch in Absprache mit dem Vorgesetzten».

Dies würde sogar den Gang zur Toilette ohne Bewilligung des Vorgesetzten ausschliessen.

Es ist beweismässig nicht erstellt, wie oft sich der Berufungsbeklagte ohne

Abmeldung vom Arbeitsplatz entfernt hat. Er hat unbestrittenermassen auch

ausserhalb der Rauchpausen geraucht, hat dafür aber ausgestempelt. Nach seinen

Aussagen war das mit dem Lehrmeister D.___ abgesprochen (Einvernahme Berufungsbeklagter

S. 27). C.___, Leiter der Abteilung Mechanik, gab an, dass in den Rauchpausen

nicht ausgestempelt werden müsse. Beim Berufungsbeklagten habe D.___ gesagt, er

müsse ausstempeln, wenn er rauchen gehe, da er x Mal beim Rauchen ertappt

worden sei (Einvernahme C.___ S. 15). D.___ gab an, der Berufungsbeklagte habe

sich zusätzliche Rauchpausen bewilligt und dann auch ausgestempelt. Das sei

gegenüber den Teilnehmern nicht tragbar. Weil, ihnen versucht man mit Disziplin

zu zeigen, was man dürfe und was nicht und die eigenen Stifte würden machen,

was sie wollen (Einvernahme D.___ S. 19). Der Berufungsbeklagte ging selber

offenbar davon aus, er müsse einfach ausstempeln, wenn er ausserhalb der

Rauchpausen rauchen müsse. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass der

Berufungsbeklagte eigentlich nur in den Rauchpausen hätte rauchen dürfen, kann

doch festgestellt werden, dass er wenigstens dafür ausstempelte. Einen Grund

für eine fristlose Auflösung des Lehrverhältnisses kann dies aber nicht

darstellen.

2.4

Die Berufungsklägerin bringt

schliesslich in der Berufungsschrift zum ersten Mal vor, dass der

Berufungsbeklagte in körperlicher Hinsicht für die Lehre ungeeignet gewesen

sei. Sie will damit einen wichtigen Grund für eine fristlose Auflösung des

Lehrverhältnisses nach Art. 346 lit. b OR konstruieren. Neue Tatsachen und

Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie

ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor

erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dass der

Berufungsbeklagte in körperlicher Hinsicht für die Lehre ungeeignet gewesen

sei, ist eine neue Tatsachenbehauptung, die ein unzulässiges Novum darstellt.

Ausserdem wurde dies im Schreiben vom 25. Februar 2015 nicht als Kündigungsgrund

aufgeführt und kann somit nicht als Grund für die fristlose Entlassung gelten.

2.5

Zusammenfassend ist somit

festzuhalten, dass die fortgesetzten krankheitsbedingten Absenzen nicht zu

einer fristlosen Kündigung legitimierten. Die fortgesetzten Absenzen wurden

aber als primärer Grund für das Beenden des Lehrverhältnisses angegeben, was

aber von Gesetzes wegen für eine fristlose Kündigung nicht ausreichend ist.

Aufgrund der ungerechtfertigten

fristlosen Kündigung hat der Berufungsbeklagte Anspruch auf Ersatz dessen, was

er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der

Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden

wäre (Art. 337c Abs. 1 OR).

Die Kündigung wurde am

19.

Februar 2015 ausgesprochen, weshalb ab diesem Zeitpunkt der noch bis

zum 31. Juli 2015 geschuldete Nettolohn zu bezahlen ist. Die Vorinstanz

ging von monatlich CHF 1‘117.20, abzüglich der von der Beklagten

geleisteten Teilzahlungen, aus. Der von der Vorinstanz so berechnete Lohnersatz

von CHF 5‘945.10 nebst Zins zu 5 % seit 19. Februar 2015 wurde von

der Berufungsklägerin nicht substantiiert bestritten und ist somit zu

bestätigen.

3.

Schliesslich wurde dem Berufungsbeklagten

aufgrund der ungerechtfertigten fristlosen Entlassung von der Vorinstanz eine

Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR von CHF 2‘383.30 nebst Zins zu 5 %

seit 19. Februar 2015 zugesprochen. Die Berufungsklägerin hielt in der

Berufungsschrift lediglich Folgendes fest: «Dass

die Vorinstanz dem Kläger vor diesem Hintergrund noch ein(e) Pönale zusprach,

ist selbst bei der Annahme einer nicht gerechtfertigten fristlosen Entlassung

nicht haltbar». Sie setzt sich damit überhaupt nicht

mit den einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Auf diese

unsubstantiierte appellatorische Kritik ist nicht weiter einzugehen. Die Vorinstanz

hat die Entschädigung und deren Höhe nachvollziehbar begründet (US 6 ff.). Die

Berufung ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

4.

Ausgangsgemäss hat die

Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten für das obergerichtliche Verfahren zu

entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Vertreterin des Berufungsbeklagten hat

für die Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Honorarnote eingereicht. Sie

macht einen Zeitaufwand von 10.5 Stunden und Auslagen in der Höhe von CHF

195.00

geltend (plus MWST). Beim Zeitaufwand sind 20 Minuten abzuziehen, da die

Position «Fertigstellung Schlichtungsgesuch und

Korrespondenz an Klient» vom 2. Juni 2015 wohl versehentlich

in der Honorarnote gelandet ist und nichts mit dem Berufungsverfahren zu tun

hat. Somit ergibt dies einen Aufwand von 10.17 Stunden, was noch angemessen

ist. Bei dem geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.00 ergibt dies einen

Betrag in der Höhe von CHF 2‘541.70. Bei den geltend gemachten Auslagen sind

CHF 171.00 für 171 Kopien verrechnet. Zuerst sind einmal 62 Kopien in Abzug zu

bringen, die versehentlich in der Rubrik «Fertigstellung Schlichtungsgesuch und

Korrespondenz an Klient» vom 2. Juni 2015 aufgeführt sind. Die

übrig gebliebenen 109 Kopien sind mit einem Ansatz von CHF 0.50 zu entschädigen

(§ 160 Abs. 5 des Gebührentarifs, GT, BGS 615.11), was CHF 54.50 ergibt.

Zusammen mit den Auslagen für Porti von CHF 20.00 ergibt dies CHF 74.50. Auf

dem sich so ergebenden Betrag von CHF 2‘616.20 ist noch die Mehrwertsteuer von

8.

% geschuldet (CHF 209.30), was eine Entschädigung von CHF 2‘825.50 ergibt.

5.

Bei Streitigkeiten aus dem

Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 werden keine

Gerichtskosten erhoben (s. Art. 114 lit. c ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Die A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren

eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2‘825.50 zu bezahlen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt

CHF 10‘711.70.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen

sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der

Zivilkammer des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Haussener