ZKBER.2016.57
vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung
16. November 2016Deutsch12 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 16. November 2016
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin
Claudia Weible Imhof,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin
Renate von Arx,
Berufungsbeklagte
betreffend vorsorgliche
Massnahmen Ehescheidung
zieht die Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien führen vor Richteramt
Olten-Gösgen ein Ehescheidungsverfahren, das der Ehemann am 20. November 2015
angehoben hat. Er hat beantragt, die Ziffern 5 und 6 der aussergerichtlichen
Trennungsvereinbarung vom 24. September 2015 seien per sofort aufzuheben und es
sei festzustellen, dass er keine direkten und indirekten Unterhaltsbeiträge
mehr an die Ehefrau zu bezahlen habe. Anlässlich der Verhandlung vom 4. Februar
2016 beantragte die Ehefrau, der Ehemann sei zu verpflichten, ihr rückwirkend
ab 20. November 2015 und für die Dauer des Verfahrens einen Unterhaltsbeitrag
von CHF 3‘045.00 zu bezahlen. Mit Eingabe vom 13. April 2016 beantragte die
Ehefrau, der Unterhaltsbeitrag ab 27. Januar 2016 sei (von CHF 3‘045.00) auf
CHF 3‘245.00 zu erhöhen. Mit Stellungnahme vom 18. Mai 2016 stellte der Ehemann
den Antrag, die Rechtsbegehren der Ehefrau seien abzuweisen, Ziffer 5 und 6 der
Trennungsvereinbarung vom 24. September 2013 seien per 1. April 2016 aufzuheben
und es sei festzustellen, dass er mit Wirkung ab 1. April 2016 keine direkten
und indirekten Unterhaltsbeiträge mehr an die Ehefrau zu bezahlen habe. Am 4.
Juli 2016 erliess die Amtsgerichtspräsidentin folgende Verfügung:
1. Den Parteien wird mit Wirkung ab
Einleitung des Verfahrens die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt und RA Claudia Weible Imhof, Laufen, als unentgeltliche
Rechtsbeiständin des Ehemannes und RA Renate von Arx, Olten, als unentgeltliche
Rechtsbeiständin der Ehefrau eingesetzt.
2. Es wird festgestellt, dass die
Parteien berechtigt sind getrennt zu leben und dass sie seit dem 1. Oktober
2013 faktisch getrennt leben.
3. Der Ehemann hat der Ehefrau für die
Dauer des Verfahrens folgende monatlich vor-auszahlbare Unterhaltsbeiträge zu
bezahlen:
-
20. November 2015 bis 31.
März 2016: CHF 2‘520.00
-
1. April 2016 bis 30.
April 2016: CHF 2‘235.00
-
Ab 1. Mai 2016: CHF
2‘120.00
4. Bereits geleistete Zahlungen können
angerechnet werden.
5. Weitergehende Anträge werden
abgewiesen.
6. Die Kostenliquidation erfolgt im
Hauptverfahren.
2. Frist- und
formgerecht erhob der Ehemann Berufung gegen die Verfügung mit den Anträgen,
Ziffer 3 der Verfügung vom 4. Juli 2016 sei aufzuheben. Er sei bei seiner
Bereitschaft zu behaften, der Ehefrau ab 20. November 2015 bis 31. März 2016
einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 541.00 zu bezahlen. Ab 1. April
2016 sei er von jeglicher Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau zu befreien. Im
Weitern stellt er verschiedene Eventual- und Subeventualbegehren. Die Ehefrau
schliesst auf Abweisung der Berufung.
Die Ehefrau beantragt
wie bei der Vorinstanz die Befragung von C.___ (Bruder des Freundes der Ehefrau).
Bei der Vorinstanz hat die Ehefrau am 6. Januar 2016 beantragt, C.___ könne
bezeugen, dass D.___ nicht im Konkubinat mit ihr lebe. An der Verhandlung vom
4. Februar 2016 legte die Anwältin der Ehefrau dar, es sei richtig, dass die
Ehefrau von ihrem Lebenspartner finanziell unterstützt worden sei, dieser sei
nun aber nicht mehr bereit, diese Unterstützung weiterhin zu leisten. Die
gesundheitliche Situation der Ehefrau sei für ihren Lebenspartner belastend. Er
wohne daher nicht mit ihr in der gemieteten Wohnung, sondern bei seinen Eltern
zu Hause. Sein Bruder könne das bezeugen. Die Amtsgerichtspräsidentin hielt daraufhin
fest, dass im Summarverfahren keine Zeugen vorgeladen würden. Im
Berufungsverfahren wiederholt die Ehefrau den Antrag auf eine Befragung von C.___,
begründet diesen Antrag aber nicht weiter. Bei der Vorinstanz hatte die Ehefrau
Gelegenheit sich zur Behauptung des Ehemannes, sie lebe im Konkubinat, zu
äussern. Eine Befragung des Bruders des Freundes der Ehefrau dürfte zur Frage
des Vorliegens eines Konkubinats wohl kaum erhellend sein, hängt doch die
Beurteilung, ob ein Konkubinat vorliegt nicht allein davon ab, wie oft der
«Lebenspartner» sich tatsächlich in der von ihm gemieteten Wohnung aufhält.
Aussagekräftiger wäre die Befragung von D.___. Die Ehefrau hat aber aus nicht
nachvollziehbaren Gründen keine Befragung ihres Freundes, sondern lediglich von
dessen Bruder beantragt. Der Antrag auf eine Befragung von C.___ ist daher
abzuweisen.
Über die Berufung kann somit
ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für
die Vorbringen der Parteien und die Erwägungen der Vorderrichterin wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Der Berufungskläger wirft der
Vorderrichterin eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor. So habe die Vorderrichterin
zu Unrecht festgestellt, dass die Berufungsbeklagte auf Grund ihres
gesundheitlichen Zustands bis 31. März 2016 kein Einkommen angerechnet werden
könne. Tatsache sei jedoch, dass eine Arbeitsunfähigkeit erst ab 20. Januar
2016.
bescheinigt worden sei. Dann sei die Feststellung der Vorderrichterin
falsch, dass der Lebenspartner der Berufungsbeklagten neu sei. Tatsache sei,
dass die Berufungsbeklagte seit Aufnahme des Getrenntlebens, also seit Oktober
2013.
mit diesem Lebenspartner zusammenlebe bzw. von diesem unterstützt werde. Selbst
wenn man vom Nichtbestehen eines Konkubinats seit 1. Dezember 2015 ausgehe,
seien die Feststellungen der Vorinstanz unrichtig. So habe die
Berufungsbeklagte nachweislich keine Mietkosten bezahlt. Im Weitern macht der
Berufungskläger geltend, die Vorderrichterin habe bei ihm auf den Lohnausweis
2014.
abgestellt. Ab 2016 erhalte er keine Entschädigung mehr für auswärtige
Verpflegung. Angesichts der schweren körperlich anstrengenden Arbeit sei daher
der Betrag für auswärtige Verpflegung auf CHF 260.00 pro Monat festzusetzen.
Dann habe er wiederholt darauf hingewiesen, dass aus der Zeit des Zusammenlebens
erhebliche Steuerschulden bestünden. Eine Begründung für die
Nichtberücksichtigung dieser Steuerschulden und der Rückzahlungsverpflichtung
beider Ehegatten fehle völlig.
2.1
Die Vorderrichterin
hat in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass nicht nachgewiesen sei,
dass die Ehefrau in einem Konkubinat lebe.
2.2
Die vom
Berufungskläger gegen diese Tatsachenfeststellung gemachte Einwendungen sind nicht
einfach so von der Hand zu weisen. Am 20. November 2015 hat der Ehemann die
Ehescheidungsklage angehoben. Mit Eingabe vom 6. Januar 2016 macht die Ehefrau
geltend, sie lebe nicht im Konkubinat, ihr Freund D.___ habe die Wohnung am [...]
gemietet und bisher auch den ganzen Mietzins für die Wohnung bezahlt. D.___
wohne nach wie vor bei seinen Eltern. Ursprünglich sei zwar ein Zusammenleben
geplant gewesen, wozu es aber nie gekommen sei. Gemäss Mietvertrag hat D.___ am
9.
Januar 2015 eine 5 ½ Zimmerwohnung am [...] für CHF 2‘575.00 pro Monat
(inkl. Nebenkosten) gemietet. Mit Untermietvertrag vom 2. Februar 2015 hat er 2
½ Zimmer dieser Wohnung in möbliertem Zustand an die Berufungsbeklagte für CHF
1‘400.00 vermietet. Gemäss Monatsbudget Sozialhilfe für den Monat Dezember 2015
hat die Berufungsbeklagte Sozialhilfeleistungen in der Höhe von CHF 586.00
erhalten. Im Budget sind keine Wohnkosten aufgeführt, da die Berufungsbeklagte
gegenüber der Sozialhilfebehörde ausgesagt haben soll, dass D.___ für die Miete
vollumfänglich aufkomme. In der Eingabe vom 6. Januar 2016 hat die
Berufungsbeklagte erwähnt, da D.___ nicht mehr bereit sei, sie weiterhin zu
unterstützen, habe sie sich beim Sozialamt angemeldet. An der Verhandlung vom
4.
Februar 2016 hat die Anwältin der Berufungsbeklagten wiederholt, dass es
richtig sei, dass die Ehefrau von ihrem Lebenspartner finanziell unterstützt
worden sei, dieser sei nun aber nicht mehr bereit, diese Unterstützung weiterhin
zu leisten. Aus diesem Grund habe sich die Ehefrau beim Sozialamt gemeldet. Auf
die Frage der Amtsgerichtspräsidentin, ob noch weitere Belege bzw.
Beweisanträge gestellt würden, hat der Berufungskläger jedenfalls bezüglich der
Wohnkosten der Berufungsbeklagten keine Anträge gestellt. Die Berufungsbeklagte
sah sich denn auch nicht veranlasst, weitere diesbezügliche Unterlagen einzureichen.
Die Vorderrichterin hat es als glaubhaft erachtet, dass die Berufungsklägerin
Mietkosten zu bezahlen hat und hat Mietkosten von CHF 900.00 berücksichtigt.
Erst als der Berufungskläger diese Feststellung der Vorderrichterin
angezweifelt hat, sah sich die Berufungsbeklagte veranlasst, die ihr
anfallenden Mietkosten durch die Einreichung der Sozialhilfebudgets für die
Monate Januar, März und August 2016 zu dokumentieren. Nach diesen hier zu beachtenden
Sozialhilfebudgets ab Januar 2016 hat die zuständige Sozialhilfebehörde Wohnkosten
(CHF 1‘000.00) berücksichtigt.
2.3
Die Sozialhilfebudgets
ab Januar 2016 bestätigen die Tatsache, dass die Berufungsbeklagte zur Zeit
nicht in einem gefestigten Konkubinat lebt, geht doch die zuständige Sozialhilfebehörde
davon aus, dass die Berufungsbeklagte alleine in einem 1-Personenhaushalt lebt.
Die von der Berufungsbeklagten geäusserten Behauptungen, sie lebe nicht in
einem Konkubinat, dürften für das weitere Ehescheidungsverfahren jedoch nicht
ausreichen, hat doch die Berufungsbeklagte bis anhin keinen Beleg über
angebliche Zahlungen an D.___ eingereicht. Im Weitern besteht Erklärungsbedarf,
was D.___ mit den restlichen Zimmern der von ihm gemieteten 5 ½ Zimmerwohnung
macht (gemäss Untermietvertrag hat die Berufungsbeklagte lediglich 2 ½ Zimmer
gemietet) bzw. weshalb er die teure Wohnung, die er ja selber gar nicht
bewohnen will, nicht kündigt. Da aber davon auszugehen ist, dass (zur Zeit)
kein gefestigtes Konkubinat besteht, ist der Berufungsbeklagten nebst dem
Grundbetrag von CHF 1‘200.00 ab Januar 2016 der bereits von der Vorinstanz
berücksichtigte Mietzins von CHF 900.00 anzurechnen. Im Dezember 2015 hatte die
Berufungsbeklagte unbestrittenermassen keine Mietkosten zu tragen. Da an der
Einkommenshöhe der Berufungsbeklagten gegenüber der Vorinstanz keine
Korrekturen anzubringen sind (siehe hienach), ist auch an der berücksichtigten
Steuerbelastung der Berufungsbeklagten entgegen der Behauptung des
Berufungsklägers keine Korrektur vorzunehmen.
3.
Bezüglich des
Einkommens des Berufungsklägers ist die Feststellung der Vorderrichterin, das
Einkommen des Berufungsklägers betrage CHF 5‘780.00, nicht zu beanstanden. Der
Berufungskläger hat es selber zu verantworten, dass er lediglich den
Lohnausweis 2014 und für das Jahr 2015 nur einzelne Monatsabrechnungen zu den
Akten gegeben hat. Im Begehren um vorsorgliche Massnahmen hat zudem der Berufungskläger
selber sein Einkommen mit CHF 5‘770.00 beziffert. Gemäss dem Lohnausweis 2014 gilt
ein separates Spesenreglement. Dass der Arbeitsvertrag in irgendeiner Form abgeändert
bzw. dass das Spesenreglement aufgehoben worden sein soll, ist nicht
rechtsgenüglich dargetan. Es bleibt somit bei der Feststellung der Einkommenshöhe
durch die Vorderrichterin. Der dem Berufungskläger in der Bedarfsrechnung
gewährte Betrag von CHF 200.00 für auswärtige Verpflegung erscheint angesichts
der dem Ehemann für die Verpflegung gewährten Spesen (dies jedenfalls nach
seiner Behauptung) grosszügig, werden doch unumgängliche Berufsauslagen
(erhöhter Nahrungsbedarf, Auslagen für auswärtige Verpflegung) nur
berücksichtigt, soweit der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt. Die
Vorderrichterin hat auch zu Recht keine Steuerschuldenrückzahlung berücksichtigt,
würden doch andernfalls einzelne Gläubiger bevorzugt werden. Eine allfällige
Aufteilung bzw. Berücksichtigung von Steuerschulden ist allenfalls im
Scheidungsurteil vorzunehmen.
4.
Beim Einkommen
seitens der Berufungsbeklagten ist festzustellen, dass sie am 6. Januar 2016
bestätigt hat, monatlich CHF 400.00 aus ihrer Tätigkeit zu erzielen. Mit dem
Berufungskläger ist einig zu gehen, dass der Berufungsbeklagten in der Zeit vom
20.
November 2015 bis 31. Januar 2016 ein monatliches Einkommen von CHF 400.00
anzurechnen ist, da die Arbeitsunfähigkeit erst ab 20. Januar 2016 bescheinigt
ist. Unbestrittenermassen ist zudem ab Mai 2016 wieder ein Einkommen von CHF
400.00
zu berücksichtigen.
5.
Zusammenfassend
ergeben sich somit entsprechend der unbestritten gebliebenen Berechnungsart
(konkrete Methode) folgende Unterhaltsbeiträge:
5.1
Gestützt auf das
Gesagte, beträgt der Unterhaltsbeitrag für die Zeit vom 20. November bis 31.
Dezember 2015 CHF 1‘220.00 (Bedarf von CHF 2‘517.00 abzüglich Miete CHF 900.00
abzüglich eigenes Einkommen CHF 400.00).
5.2
Für die Zeit vom 1. bis
31.
Januar 2016 beträgt der Unterhaltsbeitrag CHF 2‘120.00 (Bedarf von CHF
2‘517.00 abzüglich eigenes Einkommen CHF 400.00).
5.3
In den Monaten
Februar und März 2016 erhöht sich der Unterhaltsbeitrag auf CHF 2‘520.00
(Berücksichtigung der Arbeitsunfähigkeit).
5.4
Ab 1. April 2016
erhöht sich der Bedarf des Ehemannes auf CHF 3‘535.00. Es entsteht ein
Fehlbetrag. Der Unterhaltsbeitrag entspricht daher grundsätzlich dem Betrag,
den der Berufungskläger nach der Deckung seines Existenzminimums zur Verfügung
hat, was CHF 2‘245.00 ausmachen würde. Die Amtsgerichtspräsidentin hat den Unterhaltsbeitrag
für den Monat April 2016 auf CHF 2‘235.00 festgesetzt, was von der
Berufungsbeklagten nicht beanstandet worden ist. Es bleibt daher beim Unterhaltsbeitrag
von CHF 2‘235.00
5.5
Ab 1. Mai 2016 wird
der Berufungsbeklagten wiederum ein Einkommen von CHF 400.00 angerechnet, so
dass sich der Unterhaltsbeitrag auf CHF 2‘120.00 reduziert.
6.
Die Korrekturen an
der Höhe der Unterhaltsbeiträge sind abgesehen für die Zeit vom 20. November
bis 31. Dezember 2015 gering. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten
vollumfänglich dem Berufungskläger aufzuerlegen. Der Berufungskläger hat der
Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Beiden Parteien ist
auch für das Berufungsverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren. Die eingereichten Kostennoten sind zu genehmigen. Mangels einer
anderslautenden Honorarvereinbarung ist bei der Ermittlung des Nachzahlungsanspruches
von Rechtsanwältin Claudia Weible Imhof ein Stundenansatz von CHF 230.00 zu
berücksichtigen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung
wird Ziffer 3 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 4.
Juli 2016 aufgehoben und lautet neu wie folgt:
«Der Ehemann hat der
Ehefrau für die Dauer des Verfahrens folgende monatlich vorauszahlbare
Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- vom 20. November bis 31. Dezember
2015:
CHF 1‘220.00
- vom 1. bis 31. Januar 2016:
CHF 2‘120.00
- vom 1. Februar bis 31. März 2016:
CHF 2‘520.00
- vom 1. bis 30. April 2016:
CHF 2‘235.00
- ab 1. Mai 2016:
CHF 2‘120.00
2. Im
Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
3. Die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘000.00 werden A.___ auferlegt.
Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. A.___
hat B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Renate von Arx eine Parteientschädigung
von CHF 1‘980.20 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider
Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Claudia Weible Imhof eine Entschädigung
von CHF 2‘325.35 und Rechtsanwältin Renate von Arx eine Entschädigung von CHF
1‘980.20 zu bezahlen.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___
und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
Sobald
A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat er Rechtsanwältin
Claudia Weible Imhof CHF 746.25 (CHF 3‘071.60 abzüglich CHF 2‘325.35) zu
leisten.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30‘000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der
Zivilkammer des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller