ZKBER.2016.58
Eheschutz
14. September 2016Deutsch15 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 14. September 2016
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Andreas Wehrle,
Berufungsklägerin und
Berufungsbeklagte
gegen
B.___,
Berufungskläger und Berufungsbeklagter
betreffend Eheschutz
zieht die Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien führten vor Richteramt
Thal-Gäu ein Eheschutzverfahren, das der Ehemann am 10. März 2016 angehoben
hatte. Die Amtsgerichtsstatthalterin fällte am 2. Juni 2016 folgendes Urteil:
Den Parteien wird das
Getrenntleben bewilligt.
Die eheliche Wohnung wird der
Ehefrau zur alleinigen Benützung zugeteilt. Der Ehemann wird verpflichtet,
bis spätestens 31. August 2016 unter Mitnahme der persönlichen Gegenstände
aus der Wohnung auszuziehen.
Der Ehemann hat der Ehefrau
während der Dauer des Getrenntlebens folgende monatlich vorauszahlbare
Unterhaltsbeiträge zu leisten:
-
ab Datum Auszug bis 31.
März 2017 CHF 3‘330.00;
-
ab 1. April 2017
CHF 2‘680.00.
Der Ehemann wird verpflichtet,
die Hälfte eines allfällig ausbezahlten Bonus innert 10 Tagen nach Auszahlung
der Ehefrau zu überweisen. Gleiches gilt für ein allfällig bezogenes
Feriengeld.
Der Ehemann ist
berechtigt, von ihm weiterbezahlte Hypothekarzinsen sowie Nebenkosten bezüglich
der ehelichen Liegenschaft vom Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 3 vorstehend in
Abzug zu bringen. Er ist gegenüber der Ehefrau für die geleisteten Zahlungen
beweispflichtig.
Die Ehefrau ist
verpflichtet, anfallende Reparaturen in der ehelichen Liegenschaft von bis zu
CHF 300.00 pro Ereignis selbst zu bezahlen. Weitergehende Reparaturen und
Renovationen sind mit dem Ehemann vorgängig abzusprechen.
Der Ehemann wird auf seiner
Zusage behaftet, sich bezüglich der Bank- und weiterer Guthaben sowie seiner
Beteiligungen gegenüber der Ehefrau auszuweisen. Gleiches gilt für
allfällig bestehende Passiven.
Es wird mit Wirkung ab 2. Juni
2016 die Gütertrennung angeordnet.
Der Antrag der Ehefrau auf
Bezahlung eines Parteikostenbeitrags durch den Ehemann wird abgewiesen.
Der Eventualantrag der Ehefrau auf unentgeltliche Prozessführung unter
Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
Die Parteikosten werden
wettgeschlagen.
Die Gerichtskosten mit einer Urteilsgebühr
von CHF 1‘000.00, total CHF 1‘200.00, haben die Parteien je zur
Hälfte zu bezahlen. Die Gerichtskosten werden mit dem vom Ehemann
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und die Ehefrau hat dem Ehemann
CHF 600.00 zurückzuerstatten.
2. Frist- und formgerecht erhob die
Ehefrau Berufung gegen das Urteil. Sie beantragt, Ziffer 3 aufzuheben und den
Ehemann zu verpflichten, ihr ab Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes und für
die Dauer der Trennung einen monatlich im Voraus zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag
in der Höhe von mindestens CHF 3‘680.00 zu entrichten. Der nicht anwaltlich
vertretene Ehemann schliesst in seiner Berufungsantwort sinngemäss auf
Abweisung der Berufung.
Ebenfalls innerhalb der zehntägigen
Rechtsmittelfrist reichte der Ehemann beim Richteramt Thal-Gäu eine als
Einsprache gegen das Urteil vom 2. Juli 2016 betitelte Eingabe ein. Die
Eingabe, die das Richteramt an das Obergericht weiterleitete, wurde vom
Präsidenten der Zivilkammer mit Verfügung vom 20. Juli 2016 als Berufung entgegengenommen.
Der Ehemann nimmt in seiner Eingabe zu den einzelnen Ziffern des Urteilsdispositives
Stellung. Im Detail beanstandet er, dass er aus der gemeinsamen Wohnung
ausziehen muss. Bezüglich Ziffer 6 des Urteils verlangt er, dass die Gütertrennung
mit Wirkung ab 1. März 2016 angeordnet wird. Weiter stellt er den Antrag, es
sei festzustellen, dass die Ehefrau ab seinen Konti ohne sein Wissen CHF
30‘000.00 abgehoben habe. Weitere konkrete Anträge können seinen Ausführungen
nicht entnommen werden. Die Ehefrau beantragt, die Berufung abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
3. Über die Berufung kann ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Der Ehemann und Berufungskläger
beantragt, es sei festzustellen, dass die Ehefrau ab seinen Konti ohne sein
Wissen CHF 30‘000.00 abgehoben habe. Dieses Rechtsbegehren hatte er bei der
Vorinstanz noch nicht gestellt (vgl. angefochtenes Urteil S. 3), weshalb
insofern auf seine Berufung nicht eingetreten werden kann. Selbst wenn er den
Antrag rechtzeitig gestellt hätte, könnte dieser aber nicht Gegenstand einer Eheschutzmassnahme
sein. Die damit verlangte Feststellung betrifft nämlich die güterrechtliche
Auseinandersetzung, die erst im Rahmen einer allfälligen Scheidung
durchzuführen wäre.
1.2
Die Amtsgerichtsstatthalterin
ordnete mit Wirkung ab 2. Juni 2016 die Gütertrennung an. Sie folgte damit dem
gemeinsamen Antrag der Parteien anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 2. Juni
2016.
Soweit der Ehemann mit seiner Berufung die Anordnung der Gütertrennung
bereits mit Wirkung ab 1. März 2016 verlangt, ist er aufgrund seines
anderslautenden Antrags bei der Vorinstanz wiederum nicht beschwert. Auf seine
Berufung kann deshalb auch in dieser Hinsicht nicht eingetreten werden. Im
Übrigen entspricht das von der Vorderrichterin festgesetzte Datum der
Bestimmung von Art. 204 Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210),
wonach die Auflösung des Güterstandes auf den Tag zurückbezogen wird, an dem
das Eheschutzbegehren mit Antrag auf Anordnung der Gütertrennung eingereicht
worden ist.
2.1
Der Ehemann beanstandet zunächst
die Zuteilung der ehelichen Wohnung an die Ehefrau und dass er verpflichtet
wurde, bis spätestens 31. August 2016 aus der Wohnung auszuziehen. Die
Vorderrichterin erwog in diesem Zusammenhang, wenn die Ehefrau aus der Wohnung
ausgewiesen würde, müsste sie eine Mietwohnung suchen, was angesichts ihrer
ausländischen Wurzeln, des bescheidenen eigenen Verdienstes sowie ihrer
Sprachkenntnisse, schwierig werden dürfte. Zusätzlich arbeite sie an ihrem
Wohnort und habe – wenn auch nur moralische – Betreuungspflicht gegenüber ihrem
Grosskind. Sie sei somit familiär und beruflich an ihren jetzigen Wohnort
gebunden und habe zu diesem einen engeren Bezug als der Ehemann. Dieser sei
zwar in der Umgebung aufgewachsen, arbeite jedoch in [...]. Er habe weder
Betreuungspflichten noch sei er zwingend auf eine Wohnung in [...] angewiesen.
Zusätzlich sei davon auszugehen, dass er deutlich weniger Mühe als die Ehefrau
haben werde, eine für ihn passende Wohnung zu finden. Es sei ihm aufgrund der
gesamten Umstände somit eher zumutbar, aus der ehelichen Wohnung auszuziehen.
Der Ehemann entgegnet, seine Ehefrau
dränge ihn seit über zehn Jahren, den Wohnort in Stadtnähe zu verlegen, da sie
auf dem Land keinen Anschluss finde und unmöglich glücklich werden könne. Sie
habe die Wohnortfrage immer wieder als Kernproblem ihres Unglücklichseins und
der Beziehungsprobleme thematisiert. Im Januar dieses Jahres habe sie ihm
mitgeteilt, dass nicht er aus der Wohnung ausziehen solle, sondern sie dies tun
möchte. Die Ehefrau habe sich in den vergangenen mehr als zehn Jahren ihren
fast gesamten Freundeskreis in [...] und Umgebung aufgebaut. Dies habe zwei bis
vier Autofahrten pro Woche Richtung [...] zu Folge. Im Weiteren übernachte sie
in der letzten Zeit auch ab und zu bei Freunden in dieser Region. Angesichts
seiner Lebenssituation verstehe er nicht, weshalb es ihm zumutbarer sein soll,
auch noch die Wohnung zu verlassen. Erst letzte Woche habe seine Ehefrau wieder
ausgesagt, dass wenn sie in der Wohnung bleiben dürfe, er dann in zwei Jahren
wieder zurück einziehen könne, wenn sie dann in eine Stadt umziehe. Er frage
sich, ob sich das Gericht nicht verschrieben habe, wenn es ihn verpflichte in
der Ferienzeit innerhalb von acht Wochen eine neue, passende Wohnung zu suchen,
finden und beziehen. Er habe die grössere Bindung zur Region als seine Frau.
Zur Tochter der Ehefrau habe er ein normales Verhältnis. Er würde seine Ehefrau
nie zu einem Wohnungsauszug zwingen. Das würde nur im gegenseitigen
Einverständnis passieren. Sein Vorschlag wäre, dass keiner der beiden Partner
zum Auszug gezwungen würde und sie somit bis auf weiteres zusammenwohnen
könnten, bis sich seine Frau dann definitiv entschlossen habe, in eine Stadt
umzuziehen.
2.2
Nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB muss
das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Benützung der Wohnung und des Hausrates
regeln, wenn die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet ist. Über die
Zuteilung des Rechts zur Benützung der ehelichen Liegenschaft an eine der
Parteien entscheidet das Eheschutzgericht nach Zweckmässigkeit und
grundsätzlich unabhängig davon, wer Eigentümer oder Mieter ist. Bleibt unklar,
wem die bisherige Wohnstatt den grösseren Nutzen bringt, so hat derjenige Ehegatte
dem andern das Haus oder die Wohnung zu überlassen, dem ein Umzug unter Würdigung
aller Umstände eher zuzumuten ist (BGE 120 II 1 E. 2c S.
3).
2.3
Die Begründung der
Vorderrichterin, weshalb die eheliche Wohnung der Ehefrau zuzuteilen ist,
entspricht den vorstehend wiedergegebenen Zuteilungskriterien. Die Möglichkeit,
aufgrund seines Einkommens und der Herkunft auf dem Wohnungsmarkt eher eine
neue Wohnung zu finden, kann in Konstellationen, wie sie vorliegend gegeben
sind, den Entscheid massgebend beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts
5A_766/2008 vom 4. Februar 2009 E. 3.1). Aufgrund des Arbeitsortes in [...] ist
der Ehemann nicht zwingend auf die Wohnung in [...] angewiesen. Seine
Vorbringen in der Berufung vermögen daran nichts zu ändern. Die Behauptung, die
Ehefrau habe ihm mehrfach gesagt, sie werde und wolle ausziehen, ist nicht
belegt.
Nachdem beide Ehegatten verlangen, den
gemeinsamen Haushalt aufzuheben, muss das Gericht die Benützung der Wohnung
regeln (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Der Vorschlag des Ehemannes, dass keiner
der Ehegatten zum Auszug gezwungen würde und sie somit bis auf weiteres
zusammenwohnen könnten, ist daher keine Alternative. Die ihm eingeräumte
Auszugsfrist von zwei Monaten ist nicht zu kurz – auch in den Sommerferien ist
es ohne weiteres möglich, eine neue Wohnung zu suchen und finden. Die von der
Amtsgerichtsstatthalterin im Hinblick auf die Zuteilung der Wohnung
vorgenommene Interessenabwägung ist aus diesen Gründen nicht zu beanstanden.
Die dagegen erhobene Berufung des Ehemannes ist abzuweisen.
3.1
Die Vorderrichterin ermittelte den
Ehegattenunterhaltsbeitrag aufgrund einer Gegenüberstellung von Einkünften und
Bedarf der Parteien. Den Überschuss teilte sie je zur Hälfte auf die beiden
Ehegatten auf. Beim Bedarf setzte sie unter dem Titel «Telecom/Mobiliarversicherung»
einen Pauschalbetrag von je CHF 150.00 ein. Die Ehefrau macht mit ihrer
Berufung geltend, die Arbeitgeberin des Ehemannes habe dessen private
Mobiltelefonnummer als Firmennummer übernommen und bezahle alle Kosten dieser
Nummer. Beim Ehemann fielen deshalb keine Telekommunikationskosten mehr an.
Bei der Ermittlung des
familienrechtlichen Bedarfs wird praxisgemäss für Anschlussgebühren Radio, TV
und Telefon sowie Mobiliar- und Haftpflichtversicherung ein Pauschalbetrag – in
der Regel CHF 100.00 – eingesetzt. Nicht abgedeckt werden mit diesem Betrag die
Gebühren für die Telefongespräche selber.
Auch wenn das Mobiltelefon des
Ehemannes teilweise oder sogar vollständig durch seine Arbeitgeberin finanziert
werden sollte, hat er immer noch den Anschluss für das Festnetz, Radio, TV
sowie die besagten Versicherungsprämien zu berappen. Ein Pauschalbetrag wie
vorliegend wird dann festgesetzt, wenn auf den detaillierten Nachweis von
Einzelpositionen verzichtet werden soll. Wie der Ehemann in seiner Berufungsantwort
zutreffend bemerkt, mutet die Rappenspalterei, welche die Berufungsklägerin in
dieser Hinsicht betreibt, kleinlich an. Dass die Amtsgerichtsstatthalterin dem
Ehemann denselben Pauschalbetrag wie der Ehefrau zugestand, ist deshalb nicht
zu beanstanden. Und dass sie CHF 150.00 statt CHF 100.00 aufrechnete, hat auf
das Endergebnis keinen Einfluss, da sie beiden Parteien denselben Betrag
zugestand. Die Rüge der Ehefrau ist unbegründet.
3.2
Für den Arbeitsweg setzte die
Vorinstanz beim Ehemann einen Betrag von CHF 550.00 ein. Er habe anlässlich der
Parteibefragung angegeben, pro Monat etwa 3‘000 km für die Arbeitgeberin,
inklusive Arbeitsweg, zu fahren. Von diesen 3‘000 km würden ihm von der
Arbeitgeberin 2‘000 km vergütet. Die zusätzlich anfallenden Fahrkosten seien
ermessensweise mit 55 Rappen pro km anzurechnen, was Auslagen von CHF 550.00
pro Monat ergebe. Die Berufungsklägerin macht zusammenfassend geltend, die
Arbeitswegkosten seien durch die dem Ehemann von seiner Arbeitgeberin ausgerichtete
Pauschale gedeckt.
Dem Arbeitsvertrag des Ehemannes (Urkunde
16.
der Ehefrau) zufolge werden ihm die ordentlichen Spesen für Reisen gemäss
Reglement rückvergütet. Sollte das Poolfahrzeug nicht verfügbar sein, werden
die gefahrenen Kilometer mit dem Privatfahrzeug gemäss Spesenreglement mit 70
Rappen pro Kilometer entschädigt. Nach der Probezeit erfolgt die
Kilometerentschädigung mit einer Pauschale von CHF 1‘400.00 pro Monat.
Dem Ehemann wird die pauschale
Kilometerentschädigung ausgerichtet. Gemäss Arbeitsvertrag wird diese nur dann
ausgerichtet, wenn kein Poolfahrzeug zur Verfügung steht. Mit dem Betrag von
CHF 1‘400.00 werden 2‘000 km abgedeckt (CHF 1‘400.00 dividiert durch 70
Rappen). Nach den grundsätzlich unbestrittenen Angaben des Ehemannes in der
Parteibefragung legt er pro Monat aber inklusive Arbeitsweg 3‘000 km zurück.
Für die Auslagen der Differenz von 1‘000 km hat er somit selber aufzukommen. Es
entspricht denn auch der Regel, dass die Kosten für den Arbeitsweg vom
Arbeitnehmer selber bezahlt werden müssen. Die Berechnung der Vorinstanz,
welche entsprechende Auslagen von CHF 550.00 ermittelte, ist daher korrekt. Die
Berufung der Ehefrau ist auch in diesem Punkt unbegründet.
3.3.1
Umstritten ist schliesslich die
Höhe des Einkommens, das der Ehefrau im Hinblick auf die Bemessung des
Unterhaltsbeitrages anzurechnen ist. Die Amtsgerichtsstatthalterin erwog, die
Ehefrau habe während der Parteibefragung angegeben, zwei bis drei Mal pro Woche
unentgeltlich ihr Grosskind zu betreuen. Sie übe damit schon heute ein Pensum
von 50 % für Betreuungsarbeit, jedoch ohne Entschädigung, aus. Grundsätzlich
sei bei der vorliegenden Konstellation, in der das Einkommen der Ehegatten
ausreiche, um zwei Haushalte gleichzeitig zu finanzieren, die bisherige Aufgabenteilung
zwischen den Ehegatten beizubehalten. Dies schliesse allerdings nicht aus, dass
bisher unentgeltlich erbrachte, nicht ehrenamtliche Tätigkeit entschädigt
werden soll. Die Ehefrau treffe auch während des Getrenntlebens eine Pflicht,
soweit möglich und unter Berücksichtigung der vorher geltenden Aufgabenteilung
ihren Lebensbedarf selbständig zu finanzieren. In Anbetracht der bisherigen
Situation, ihres Alters sowie ihrer Ausbildung sei es der Ehefrau somit
möglich, nach einer Übergangszeit bis Ende März 2017 mit einem 50 % Pensum ein
Nettoeinkommen von monatlich CHF 1‘600.00 zu verdienen.
Die Ehefrau bestreitet mit ihrer
Berufung, dass die Voraussetzungen für die Pflicht zur Aufnahme oder Ausdehnung
einer Erwerbstätigkeit gegeben sind. Die Vorinstanz habe Art. 176 ZGB verletzt.
Sie sei in [...] geboren und heute 48 Jahre alt. In ihrem Heimatland habe sie
nach der Schulzeit in einem Reisebüro gearbeitet. Über eine in der Schweiz
anerkannte Ausbildung verfüge sie nicht. Nach der Heirat 1997 habe sie den
ehelichen Haushalt betreut und bloss zweimal kurzzeitig eine Arbeitsstelle versehen.
Seit August 2007 habe sie sich immer wieder um Arbeitsstellen bemüht. Es sei
aber immer zu Absagen gekommen. Trotz des Versuchs, ihre sprachlichen
Fähigkeiten zu verbessern, spreche sie nur gebrochen Deutsch. Bei der [...], wo
sie zwei Lektionen pro Woche unterrichte, bestehe nicht die Möglichkeit, das
Pensum auszudehnen. Das damit erzielte Einkommen belaufe sich auf CHF 230.00
netto pro Monat.
3.3.2
Bei der Festsetzung von
Geldbeträgen des einen Ehegatten an den andern gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1
ZGB geht der Richter grundsätzlich von der bisherigen, ausdrücklichen oder
stillschweigenden Vereinbarung der Ehegatten über die Aufgabenteilung und
Geldleistungen aus, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur
gegeben haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Ist aber eine Wiederherstellung des
gemeinsamen Haushaltes nicht mehr zu erwarten, gewinnt das Ziel der
wirtschaftlichen Selbstständigkeit zunehmend an Bedeutung. Bei der Festsetzung
von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Leistungsvermögen der
Unterhaltsberechtigten (wie auch des Unterhaltsverpflichteten) abgewichen und
stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, sofern
dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei Vor-aussetzungen,
die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder ein
höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt
es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden
können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein
höheres Einkommen zu erzielen (Urteil des Bundesgerichts 5A_702/2011 vom 3.
Januar 2012 E. 2.2 f.).
Der Vertreter der Ehefrau betonte an
der vorinstanzlichen Eheschutzverhandlung, die Ehefrau wolle mit dem Ehemann
nicht mehr zusammenleben (Protokoll der Verhandlung vom 2. Juni 2016, S. 2, AS
37). Eine Wiederherstellung des gemeinsamen Haushaltes ist somit nach ihren
eigenen Angaben nicht mehr zu erwarten. Das Ziel ihrer wirtschaftlichen
Selbständigkeit gewinnt somit zunehmend an Bedeutung. Die Amtsgerichtsstatthalterin
prüfte deshalb zu Recht nach Ablauf einer Übergangsfrist die Anrechnung eines
hypothetischen Einkommens. Sie ging davon aus, die Ehefrau sei verpflichtet,
ihr heutiges 50 % Pensum, das sie als Betreuerin unentgeltlich ausübe, ab April
2017.
in bare Münze umzuwandeln und CHF 1‘600.00 pro Monat zu verdienen. In der
Begründung der Berufung, die im Wesentlichen eine Darstellung ihres beruflichen
Werdeganges und den Hinweis auf erfolglose Stellenbemühungen enthält, setzt
sich die Ehefrau mit diesen Erwägungen der Vorinstanz nicht konkret
auseinander. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb es der Ehefrau nicht
möglich und zumutbar sein sollte, wie bisher zu 50 % ausserhäuslich tätig zu
sein mit dem einzigen Unterschied, dass sie dabei nun einen Verdienst erzielen
muss. Der ihr angerechnete Betrag von CHF 1‘600.00 liegt im Bereich des
Mindestlohnes, der für ein 50 % Pensum ausgerichtet wird. Ihre
Deutschkenntnisse werden so schlecht nun auch wieder nicht sein, lebt sie doch
seit 1997 in der Schweiz. Gesundheitliche Hindernisse scheinen nicht zu
bestehen und auch ihr Alter von 48 Jahren spricht nicht gegen die Aufnahme beziehungsweise
Ausdehnung der Erwerbstätigkeit. Das angefochtene Urteil ist deshalb auch in
diesem Punkt nicht zu beanstanden.
3.4
Die von der Ehefrau gegen die
Festsetzung des Unterhaltsbeitrages vorgebrachten Rügen sind unbegründet. Ihre
Berufung gegen Ziffer 3 des angefochtenen Urteils ist folglich abzuweisen.
4.
Die Kosten der beiden
Berufungsverfahren von total CHF 2‘000.00 sind den Parteien ausgangsgemäss je
zur Hälfte zu auferlegen. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Das von der
Ehefrau für das Berufungsverfahren nachträglich gestellte Gesuch um Gewährung
der vollumfänglichen Rechtspflege ist abzuweisen. Zur Begründung kann
vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorderrichterin verwiesen
werden, die das für das erstinstanzliche Verfahren gestellte Begehren um
unentgeltliche Rechtspflege ebenfalls abgewiesen hat (Urteil vom 2. Juni 2016,
Erw. 6, S. 8). Die entsprechende Ziffer 7 des Urteils ist von der Ehefrau nicht
angefochten worden.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung von A.___ wird
abgewiesen.
2. Die Berufung von B.___ wird
abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
3. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der
vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Die Kosten der Berufungsverfahren von
zusammen CHF 2‘000.00 haben A.___ und B.___ je zur Hälfte zu bezahlen. Der
Anteil von B.___ wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
5. Die Parteikosten der beiden
Berufungsverfahren werden wettgeschlagen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30‘000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der
Zivilkammer des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel