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Entscheid

ZKBER.2016.58

Eheschutz

14. September 2016Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien führten vor Richteramt

Thal-Gäu ein Eheschutzverfahren, das der Ehemann am 10. März 2016 angehoben

hatte. Die Amtsgerichtsstatthalterin fällte am 2. Juni 2016 folgendes Urteil:

Den Parteien wird das

Getrenntleben bewilligt.

Die eheliche Wohnung wird der

Ehefrau zur alleinigen Benützung zugeteilt. Der Ehemann wird verpflichtet,

bis spätestens 31. August 2016 unter Mitnahme der persönlichen Gegenstände

aus der Wohnung auszuziehen.

Der Ehemann hat der Ehefrau

während der Dauer des Getrenntlebens folgende monatlich vorauszahlbare

Unterhaltsbeiträge zu leisten:

-

ab Datum Auszug bis 31.

März 2017 CHF 3‘330.00;

-

ab 1. April 2017

CHF 2‘680.00.

Der Ehemann wird verpflichtet,

die Hälfte eines allfällig ausbezahlten Bonus innert 10 Tagen nach Auszahlung

der Ehefrau zu überweisen. Gleiches gilt für ein allfällig bezogenes

Feriengeld.

Der Ehemann ist

berechtigt, von ihm weiterbezahlte Hypothekarzinsen sowie Nebenkosten bezüglich

der ehelichen Liegenschaft vom Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 3 vorstehend in

Abzug zu bringen. Er ist gegenüber der Ehefrau für die geleisteten Zahlungen

beweispflichtig.

Die Ehefrau ist

verpflichtet, anfallende Reparaturen in der ehelichen Liegenschaft von bis zu

CHF 300.00 pro Ereignis selbst zu bezahlen. Weitergehende Reparaturen und

Renovationen sind mit dem Ehemann vorgängig abzusprechen.

Der Ehemann wird auf seiner

Zusage behaftet, sich bezüglich der Bank- und weiterer Guthaben sowie seiner

Beteiligungen gegenüber der Ehefrau auszuweisen. Gleiches gilt für

allfällig bestehende Passiven.

Es wird mit Wirkung ab 2. Juni

2016 die Gütertrennung angeordnet.

Der Antrag der Ehefrau auf

Bezahlung eines Parteikostenbeitrags durch den Ehemann wird abgewiesen.

Der Eventualantrag der Ehefrau auf unentgeltliche Prozessführung unter

Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

Die Parteikosten werden

wettgeschlagen.

Die Gerichtskosten mit einer Urteilsgebühr

von CHF 1‘000.00, total CHF 1‘200.00, haben die Parteien je zur

Hälfte zu bezahlen. Die Gerichtskosten werden mit dem vom Ehemann

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und die Ehefrau hat dem Ehemann

CHF 600.00 zurückzuerstatten.

2. Frist- und formgerecht erhob die

Ehefrau Berufung gegen das Urteil. Sie beantragt, Ziffer 3 aufzuheben und den

Ehemann zu verpflichten, ihr ab Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes und für

die Dauer der Trennung einen monatlich im Voraus zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag

in der Höhe von mindestens CHF 3‘680.00 zu entrichten. Der nicht anwaltlich

vertretene Ehemann schliesst in seiner Berufungsantwort sinngemäss auf

Abweisung der Berufung.

Ebenfalls innerhalb der zehntägigen

Rechtsmittelfrist reichte der Ehemann beim Richteramt Thal-Gäu eine als

Einsprache gegen das Urteil vom 2. Juli 2016 betitelte Eingabe ein. Die

Eingabe, die das Richteramt an das Obergericht weiterleitete, wurde vom

Präsidenten der Zivilkammer mit Verfügung vom 20. Juli 2016 als Berufung entgegengenommen.

Der Ehemann nimmt in seiner Eingabe zu den einzelnen Ziffern des Urteilsdispositives

Stellung. Im Detail beanstandet er, dass er aus der gemeinsamen Wohnung

ausziehen muss. Bezüglich Ziffer 6 des Urteils verlangt er, dass die Gütertrennung

mit Wirkung ab 1. März 2016 angeordnet wird. Weiter stellt er den Antrag, es

sei festzustellen, dass die Ehefrau ab seinen Konti ohne sein Wissen CHF

30‘000.00 abgehoben habe. Weitere konkrete Anträge können seinen Ausführungen

nicht entnommen werden. Die Ehefrau beantragt, die Berufung abzuweisen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

3. Über die Berufung kann ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Der Ehemann und Berufungskläger

beantragt, es sei festzustellen, dass die Ehefrau ab seinen Konti ohne sein

Wissen CHF 30‘000.00 abgehoben habe. Dieses Rechtsbegehren hatte er bei der

Vorinstanz noch nicht gestellt (vgl. angefochtenes Urteil S. 3), weshalb

insofern auf seine Berufung nicht eingetreten werden kann. Selbst wenn er den

Antrag rechtzeitig gestellt hätte, könnte dieser aber nicht Gegenstand einer Eheschutzmassnahme

sein. Die damit verlangte Feststellung betrifft nämlich die güterrechtliche

Auseinandersetzung, die erst im Rahmen einer allfälligen Scheidung

durchzuführen wäre.

1.2

Die Amtsgerichtsstatthalterin

ordnete mit Wirkung ab 2. Juni 2016 die Gütertrennung an. Sie folgte damit dem

gemeinsamen Antrag der Parteien anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 2. Juni

2016.

Soweit der Ehemann mit seiner Berufung die Anordnung der Gütertrennung

bereits mit Wirkung ab 1. März 2016 verlangt, ist er aufgrund seines

anderslautenden Antrags bei der Vorinstanz wiederum nicht beschwert. Auf seine

Berufung kann deshalb auch in dieser Hinsicht nicht eingetreten werden. Im

Übrigen entspricht das von der Vorderrichterin festgesetzte Datum der

Bestimmung von Art. 204 Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210),

wonach die Auflösung des Güterstandes auf den Tag zurückbezogen wird, an dem

das Eheschutzbegehren mit Antrag auf Anordnung der Gütertrennung eingereicht

worden ist.

2.1

Der Ehemann beanstandet zunächst

die Zuteilung der ehelichen Wohnung an die Ehefrau und dass er verpflichtet

wurde, bis spätestens 31. August 2016 aus der Wohnung auszuziehen. Die

Vorderrichterin erwog in diesem Zusammenhang, wenn die Ehefrau aus der Wohnung

ausgewiesen würde, müsste sie eine Mietwohnung suchen, was angesichts ihrer

ausländischen Wurzeln, des bescheidenen eigenen Verdienstes sowie ihrer

Sprachkenntnisse, schwierig werden dürfte. Zusätzlich arbeite sie an ihrem

Wohnort und habe – wenn auch nur moralische – Betreuungspflicht gegenüber ihrem

Grosskind. Sie sei somit familiär und beruflich an ihren jetzigen Wohnort

gebunden und habe zu diesem einen engeren Bezug als der Ehemann. Dieser sei

zwar in der Umgebung aufgewachsen, arbeite jedoch in [...]. Er habe weder

Betreuungspflichten noch sei er zwingend auf eine Wohnung in [...] angewiesen.

Zusätzlich sei davon auszugehen, dass er deutlich weniger Mühe als die Ehefrau

haben werde, eine für ihn passende Wohnung zu finden. Es sei ihm aufgrund der

gesamten Umstände somit eher zumutbar, aus der ehelichen Wohnung auszuziehen.

Der Ehemann entgegnet, seine Ehefrau

dränge ihn seit über zehn Jahren, den Wohnort in Stadtnähe zu verlegen, da sie

auf dem Land keinen Anschluss finde und unmöglich glücklich werden könne. Sie

habe die Wohnortfrage immer wieder als Kernproblem ihres Unglücklichseins und

der Beziehungsprobleme thematisiert. Im Januar dieses Jahres habe sie ihm

mitgeteilt, dass nicht er aus der Wohnung ausziehen solle, sondern sie dies tun

möchte. Die Ehefrau habe sich in den vergangenen mehr als zehn Jahren ihren

fast gesamten Freundeskreis in [...] und Umgebung aufgebaut. Dies habe zwei bis

vier Autofahrten pro Woche Richtung [...] zu Folge. Im Weiteren übernachte sie

in der letzten Zeit auch ab und zu bei Freunden in dieser Region. Angesichts

seiner Lebenssituation verstehe er nicht, weshalb es ihm zumutbarer sein soll,

auch noch die Wohnung zu verlassen. Erst letzte Woche habe seine Ehefrau wieder

ausgesagt, dass wenn sie in der Wohnung bleiben dürfe, er dann in zwei Jahren

wieder zurück einziehen könne, wenn sie dann in eine Stadt umziehe. Er frage

sich, ob sich das Gericht nicht verschrieben habe, wenn es ihn verpflichte in

der Ferienzeit innerhalb von acht Wochen eine neue, passende Wohnung zu suchen,

finden und beziehen. Er habe die grössere Bindung zur Region als seine Frau.

Zur Tochter der Ehefrau habe er ein normales Verhältnis. Er würde seine Ehefrau

nie zu einem Wohnungsauszug zwingen. Das würde nur im gegenseitigen

Einverständnis passieren. Sein Vorschlag wäre, dass keiner der beiden Partner

zum Auszug gezwungen würde und sie somit bis auf weiteres zusammenwohnen

könnten, bis sich seine Frau dann definitiv entschlossen habe, in eine Stadt

umzuziehen.

2.2

Nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB muss

das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Benützung der Wohnung und des Hausrates

regeln, wenn die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet ist. Über die

Zuteilung des Rechts zur Benützung der ehelichen Liegenschaft an eine der

Parteien entscheidet das Eheschutzgericht nach Zweckmässigkeit und

grundsätzlich unabhängig davon, wer Eigentümer oder Mieter ist. Bleibt unklar,

wem die bisherige Wohnstatt den grösseren Nutzen bringt, so hat derjenige Ehegatte

dem andern das Haus oder die Wohnung zu überlassen, dem ein Umzug unter Würdigung

aller Umstände eher zuzumuten ist (BGE 120 II 1 E. 2c S.

3).

2.3

Die Begründung der

Vorderrichterin, weshalb die eheliche Wohnung der Ehefrau zuzuteilen ist,

entspricht den vorstehend wiedergegebenen Zuteilungskriterien. Die Möglichkeit,

aufgrund seines Einkommens und der Herkunft auf dem Wohnungsmarkt eher eine

neue Wohnung zu finden, kann in Konstellationen, wie sie vorliegend gegeben

sind, den Entscheid massgebend beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts

5A_766/2008 vom 4. Februar 2009 E. 3.1). Aufgrund des Arbeitsortes in [...] ist

der Ehemann nicht zwingend auf die Wohnung in [...] angewiesen. Seine

Vorbringen in der Berufung vermögen daran nichts zu ändern. Die Behauptung, die

Ehefrau habe ihm mehrfach gesagt, sie werde und wolle ausziehen, ist nicht

belegt.

Nachdem beide Ehegatten verlangen, den

gemeinsamen Haushalt aufzuheben, muss das Gericht die Benützung der Wohnung

regeln (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Der Vorschlag des Ehemannes, dass keiner

der Ehegatten zum Auszug gezwungen würde und sie somit bis auf weiteres

zusammenwohnen könnten, ist daher keine Alternative. Die ihm eingeräumte

Auszugsfrist von zwei Monaten ist nicht zu kurz – auch in den Sommerferien ist

es ohne weiteres möglich, eine neue Wohnung zu suchen und finden. Die von der

Amtsgerichtsstatthalterin im Hinblick auf die Zuteilung der Wohnung

vorgenommene Interessenabwägung ist aus diesen Gründen nicht zu beanstanden.

Die dagegen erhobene Berufung des Ehemannes ist abzuweisen.

3.1

Die Vorderrichterin ermittelte den

Ehegattenunterhaltsbeitrag aufgrund einer Gegenüberstellung von Einkünften und

Bedarf der Parteien. Den Überschuss teilte sie je zur Hälfte auf die beiden

Ehegatten auf. Beim Bedarf setzte sie unter dem Titel «Telecom/Mobiliarversicherung»

einen Pauschalbetrag von je CHF 150.00 ein. Die Ehefrau macht mit ihrer

Berufung geltend, die Arbeitgeberin des Ehemannes habe dessen private

Mobiltelefonnummer als Firmennummer übernommen und bezahle alle Kosten dieser

Nummer. Beim Ehemann fielen deshalb keine Telekommunikationskosten mehr an.

Bei der Ermittlung des

familienrechtlichen Bedarfs wird praxisgemäss für Anschlussgebühren Radio, TV

und Telefon sowie Mobiliar- und Haftpflichtversicherung ein Pauschalbetrag – in

der Regel CHF 100.00 – eingesetzt. Nicht abgedeckt werden mit diesem Betrag die

Gebühren für die Telefongespräche selber.

Auch wenn das Mobiltelefon des

Ehemannes teilweise oder sogar vollständig durch seine Arbeitgeberin finanziert

werden sollte, hat er immer noch den Anschluss für das Festnetz, Radio, TV

sowie die besagten Versicherungsprämien zu berappen. Ein Pauschalbetrag wie

vorliegend wird dann festgesetzt, wenn auf den detaillierten Nachweis von

Einzelpositionen verzichtet werden soll. Wie der Ehemann in seiner Berufungsantwort

zutreffend bemerkt, mutet die Rappenspalterei, welche die Berufungsklägerin in

dieser Hinsicht betreibt, kleinlich an. Dass die Amtsgerichtsstatthalterin dem

Ehemann denselben Pauschalbetrag wie der Ehefrau zugestand, ist deshalb nicht

zu beanstanden. Und dass sie CHF 150.00 statt CHF 100.00 aufrechnete, hat auf

das Endergebnis keinen Einfluss, da sie beiden Parteien denselben Betrag

zugestand. Die Rüge der Ehefrau ist unbegründet.

3.2

Für den Arbeitsweg setzte die

Vorinstanz beim Ehemann einen Betrag von CHF 550.00 ein. Er habe anlässlich der

Parteibefragung angegeben, pro Monat etwa 3‘000 km für die Arbeitgeberin,

inklusive Arbeitsweg, zu fahren. Von diesen 3‘000 km würden ihm von der

Arbeitgeberin 2‘000 km vergütet. Die zusätzlich anfallenden Fahrkosten seien

ermessensweise mit 55 Rappen pro km anzurechnen, was Auslagen von CHF 550.00

pro Monat ergebe. Die Berufungsklägerin macht zusammenfassend geltend, die

Arbeitswegkosten seien durch die dem Ehemann von seiner Arbeitgeberin ausgerichtete

Pauschale gedeckt.

Dem Arbeitsvertrag des Ehemannes (Urkunde

16.

der Ehefrau) zufolge werden ihm die ordentlichen Spesen für Reisen gemäss

Reglement rückvergütet. Sollte das Poolfahrzeug nicht verfügbar sein, werden

die gefahrenen Kilometer mit dem Privatfahrzeug gemäss Spesenreglement mit 70

Rappen pro Kilometer entschädigt. Nach der Probezeit erfolgt die

Kilometerentschädigung mit einer Pauschale von CHF 1‘400.00 pro Monat.

Dem Ehemann wird die pauschale

Kilometerentschädigung ausgerichtet. Gemäss Arbeitsvertrag wird diese nur dann

ausgerichtet, wenn kein Poolfahrzeug zur Verfügung steht. Mit dem Betrag von

CHF 1‘400.00 werden 2‘000 km abgedeckt (CHF 1‘400.00 dividiert durch 70

Rappen). Nach den grundsätzlich unbestrittenen Angaben des Ehemannes in der

Parteibefragung legt er pro Monat aber inklusive Arbeitsweg 3‘000 km zurück.

Für die Auslagen der Differenz von 1‘000 km hat er somit selber aufzukommen. Es

entspricht denn auch der Regel, dass die Kosten für den Arbeitsweg vom

Arbeitnehmer selber bezahlt werden müssen. Die Berechnung der Vorinstanz,

welche entsprechende Auslagen von CHF 550.00 ermittelte, ist daher korrekt. Die

Berufung der Ehefrau ist auch in diesem Punkt unbegründet.

3.3.1

Umstritten ist schliesslich die

Höhe des Einkommens, das der Ehefrau im Hinblick auf die Bemessung des

Unterhaltsbeitrages anzurechnen ist. Die Amtsgerichtsstatthalterin erwog, die

Ehefrau habe während der Parteibefragung angegeben, zwei bis drei Mal pro Woche

unentgeltlich ihr Grosskind zu betreuen. Sie übe damit schon heute ein Pensum

von 50 % für Betreuungsarbeit, jedoch ohne Entschädigung, aus. Grundsätzlich

sei bei der vorliegenden Konstellation, in der das Einkommen der Ehegatten

ausreiche, um zwei Haushalte gleichzeitig zu finanzieren, die bisherige Aufgabenteilung

zwischen den Ehegatten beizubehalten. Dies schliesse allerdings nicht aus, dass

bisher unentgeltlich erbrachte, nicht ehrenamtliche Tätigkeit entschädigt

werden soll. Die Ehefrau treffe auch während des Getrenntlebens eine Pflicht,

soweit möglich und unter Berücksichtigung der vorher geltenden Aufgabenteilung

ihren Lebensbedarf selbständig zu finanzieren. In Anbetracht der bisherigen

Situation, ihres Alters sowie ihrer Ausbildung sei es der Ehefrau somit

möglich, nach einer Übergangszeit bis Ende März 2017 mit einem 50 % Pensum ein

Nettoeinkommen von monatlich CHF 1‘600.00 zu verdienen.

Die Ehefrau bestreitet mit ihrer

Berufung, dass die Voraussetzungen für die Pflicht zur Aufnahme oder Ausdehnung

einer Erwerbstätigkeit gegeben sind. Die Vorinstanz habe Art. 176 ZGB verletzt.

Sie sei in [...] geboren und heute 48 Jahre alt. In ihrem Heimatland habe sie

nach der Schulzeit in einem Reisebüro gearbeitet. Über eine in der Schweiz

anerkannte Ausbildung verfüge sie nicht. Nach der Heirat 1997 habe sie den

ehelichen Haushalt betreut und bloss zweimal kurzzeitig eine Arbeitsstelle versehen.

Seit August 2007 habe sie sich immer wieder um Arbeitsstellen bemüht. Es sei

aber immer zu Absagen gekommen. Trotz des Versuchs, ihre sprachlichen

Fähigkeiten zu verbessern, spreche sie nur gebrochen Deutsch. Bei der [...], wo

sie zwei Lektionen pro Woche unterrichte, bestehe nicht die Möglichkeit, das

Pensum auszudehnen. Das damit erzielte Einkommen belaufe sich auf CHF 230.00

netto pro Monat.

3.3.2

Bei der Festsetzung von

Geldbeträgen des einen Ehegatten an den andern gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1

ZGB geht der Richter grundsätzlich von der bisherigen, ausdrücklichen oder

stillschweigenden Vereinbarung der Ehegatten über die Aufgabenteilung und

Geldleistungen aus, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur

gegeben haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Ist aber eine Wiederherstellung des

gemeinsamen Haushaltes nicht mehr zu erwarten, gewinnt das Ziel der

wirtschaftlichen Selbstständigkeit zunehmend an Bedeutung. Bei der Festsetzung

von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Leistungsvermögen der

Unterhaltsberechtigten (wie auch des Unterhaltsverpflichteten) abgewichen und

stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, sofern

dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei Vor-aussetzungen,

die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder ein

höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt

es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden

können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein

höheres Einkommen zu erzielen (Urteil des Bundesgerichts 5A_702/2011 vom 3.

Januar 2012 E. 2.2 f.).

Der Vertreter der Ehefrau betonte an

der vorinstanzlichen Eheschutzverhandlung, die Ehefrau wolle mit dem Ehemann

nicht mehr zusammenleben (Protokoll der Verhandlung vom 2. Juni 2016, S. 2, AS

37). Eine Wiederherstellung des gemeinsamen Haushaltes ist somit nach ihren

eigenen Angaben nicht mehr zu erwarten. Das Ziel ihrer wirtschaftlichen

Selbständigkeit gewinnt somit zunehmend an Bedeutung. Die Amtsgerichtsstatthalterin

prüfte deshalb zu Recht nach Ablauf einer Übergangsfrist die Anrechnung eines

hypothetischen Einkommens. Sie ging davon aus, die Ehefrau sei verpflichtet,

ihr heutiges 50 % Pensum, das sie als Betreuerin unentgeltlich ausübe, ab April

2017.

in bare Münze umzuwandeln und CHF 1‘600.00 pro Monat zu verdienen. In der

Begründung der Berufung, die im Wesentlichen eine Darstellung ihres beruflichen

Werdeganges und den Hinweis auf erfolglose Stellenbemühungen enthält, setzt

sich die Ehefrau mit diesen Erwägungen der Vorinstanz nicht konkret

auseinander. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb es der Ehefrau nicht

möglich und zumutbar sein sollte, wie bisher zu 50 % ausserhäuslich tätig zu

sein mit dem einzigen Unterschied, dass sie dabei nun einen Verdienst erzielen

muss. Der ihr angerechnete Betrag von CHF 1‘600.00 liegt im Bereich des

Mindestlohnes, der für ein 50 % Pensum ausgerichtet wird. Ihre

Deutschkenntnisse werden so schlecht nun auch wieder nicht sein, lebt sie doch

seit 1997 in der Schweiz. Gesundheitliche Hindernisse scheinen nicht zu

bestehen und auch ihr Alter von 48 Jahren spricht nicht gegen die Aufnahme beziehungsweise

Ausdehnung der Erwerbstätigkeit. Das angefochtene Urteil ist deshalb auch in

diesem Punkt nicht zu beanstanden.

3.4

Die von der Ehefrau gegen die

Festsetzung des Unterhaltsbeitrages vorgebrachten Rügen sind unbegründet. Ihre

Berufung gegen Ziffer 3 des angefochtenen Urteils ist folglich abzuweisen.

4.

Die Kosten der beiden

Berufungsverfahren von total CHF 2‘000.00 sind den Parteien ausgangsgemäss je

zur Hälfte zu auferlegen. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Das von der

Ehefrau für das Berufungsverfahren nachträglich gestellte Gesuch um Gewährung

der vollumfänglichen Rechtspflege ist abzuweisen. Zur Begründung kann

vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorderrichterin verwiesen

werden, die das für das erstinstanzliche Verfahren gestellte Begehren um

unentgeltliche Rechtspflege ebenfalls abgewiesen hat (Urteil vom 2. Juni 2016,

Erw. 6, S. 8). Die entsprechende Ziffer 7 des Urteils ist von der Ehefrau nicht

angefochten worden.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung von A.___ wird

abgewiesen.

2. Die Berufung von B.___ wird

abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

3. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der

vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Kosten der Berufungsverfahren von

zusammen CHF 2‘000.00 haben A.___ und B.___ je zur Hälfte zu bezahlen. Der

Anteil von B.___ wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

5. Die Parteikosten der beiden

Berufungsverfahren werden wettgeschlagen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30‘000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der

Zivilkammer des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel