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Entscheid

ZKBER.2016.6

Forderung aus Arbeitsvertrag

21. Oktober 2016Deutsch25 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ war ab 1. Oktober 2011 als

Kundenberater bei B.___, Generalagent der [Konzern] AG, angestellt. A.___ kündigte

den Arbeitsvertrag am 10. September 2013 unter Einhaltung der vereinbarten

Kündigungsfrist per 31. Dezember 2013.

2.1 Am 25. November 2013 reichte B.___

dem Richteramt Olten-Gösgen ein Schlichtungsgesuch betreffend Forderung aus

Arbeitsvertrag gegen A.___ ein. Anlässlich der am 6. März 2014 durchgeführten Schlichtungsverhandlung

konnte zwischen den Parteien - über die anerkannte Forderung auf ein Arbeitszeugnis

hinaus - keine Einigung erzielt werden. B.___ (nachfolgend: Kläger) reichte am

22. Mai 2014/14. Juli 2014 beim Richteramt Olten-Gösgen Klage ein. Darin

stellte er die folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei der Beklagte zu verpflichten,

der Klägerin folgende Beträge zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. November

2013 zu bezahlen:

a. CHF 7‘150.60 (Restschuld

Akontoprovisionen);

b. CHF 4‘252.90 (Überschreitung

MF-Rabattkontingent);

c. CHF 2‘500.00 (Errichtung

Provisionsdepot);

d. CHF 1‘589.55 (Lohnviertel);

e. CHF 120.00 (Kaffeekasse);

f. lit. a bis e vorstehend abzüglich

Guthaben des Beklagten von CHF 1‘383.75 netto (Verrechnungsforderung);

2. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.

2.2 Mit Klageantwort und Widerklage

vom 27. Oktober 2014 stellte A.___ (nachfolgend: Beklagter) folgende Rechtsbegehren:

1. Die Klage sei abzuweisen.

2. Die Klägerin und Widerbeklagte sei zu

verurteilen, dem Beklagten und Widerkläger den Betrag von CHF 17‘965.95 brutto

nebst 5 % Verzugszins seit 1. November 2013 zu bezahlen.

3. Die Klägerin und Widerbeklagte sei zu

verurteilen, dem Beklagten und Widerkläger ein korrektes Arbeitszeugnis

auszustellen.

4. Unter Entschädigungsfolgen.

2.3 Mit Widerklageantwort vom 2.

Februar 2015 hielt der Kläger an den gestellten Rechtsbegehren fest. Mit

Eingabe vom 24. August 2015 präzisierte er sie in dem Sinne, als dass er die

Abweisung der Widerklage verlangte.

3.1 Am 24. August 2015 fällte die

Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen folgenden im Dispositiv eröffneten Entscheid:

1. Der Beklagte und Widerkläger hat dem

Kläger und Widerbeklagten einen Betrag von CHF 13‘662.40 netto zu bezahlen. Im

Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger und Widerbeklagte hat dem

Beklagten und Widerkläger das bereits ausgestellte Arbeitszeugnis vom 31.

Oktober 2013 wie folgt zu korrigieren: Die beiden Sätze «Termine hielt er

mehrheitlich ein.» und «Seine Arbeitsleistung entsprach teilweise unseren

Erwartungen.» sind zu streichen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten gehen zu Lasten des

Staates Solothurn.

4. Der Beklagte und Widerkläger hat dem

Kläger und Widerbeklagten eine Parteientschädigung von pauschal CHF 7‘500.00

(inkl. Auslage und 8 % MwSt.) zu bezahlen.

3.2 Im Zusammenhang mit der verlangten

Urteilsbegründung «berichtigte» die Amtsgerichtsstatthalterin das Urteilsdispositiv

wie folgt:

1. Der Beklagte und Widerkläger hat dem

Kläger und Widerbeklagten einen Betrag von CHF 13‘662.40 netto nebst Zins zu 5

% seit dem 1. November 2013 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger und Widerbeklagte hat dem

Beklagten und Widerkläger das bereits ausgestellte Arbeitszeugnis vom 31.

Oktober 2013 wie folgt zu korrigieren: Die beiden Sätze «Termine hielt er

mehrheitlich ein.» und «Seine Arbeitsleistung entsprach teilweise unseren

Erwartungen.» sind zu streichen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten gehen zu Lasten des

Staates Solothurn.

4. Der Beklagte und Widerkläger hat dem

Kläger und Widerbeklagten eine Parteientschädigung von pauschal CHF 7‘500.00

(inkl. Auslage und 8 % MwSt.) zu bezahlen.

4.1 Der Beklagte (nachfolgend:

Berufungskläger) erhob am 15. Januar 2016 Berufung an das Obergericht des

Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Das Urteil der

Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 24. August 2015 sei sowohl in

der ursprünglichen Fassung wie auch in der berichtigten Fassung mit Ausnahme

der Ziff. 7 bzw. 3 und Ziff. 5 (ursprüngliche Fassung) bzw. Ziff. 2 (berichtigte

Fassung) mit Ausnahme des jeweils letzten Satzes, aufzuheben, soweit die

zugesprochene Forderung den Betrag von CHF 7‘819.95 übersteigt.

2. Es sei festzustellen, dass Ziff. 2 des

berichtigten Urteils vom 24. August 2015 bzw. Ziff. 6 des ursprünglichen

Urteils mit Ausnahme des jeweils zweiten Satzes («im Übrigen wird die

Widerklage abgewiesen») in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Im Übrigen sei die Streitsache an die

erste Instanz zurückzuweisen, um den Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu

vervollständigen und über die geltend gemachte Widerklage zu befinden.

4. Eventualiter sei der Berufungsbeklagte

widerklageweise zu verurteilen, dem Berufungskläger den Betrag von CHF

24‘643.25 netto zuzüglich Sozialleistungen von 6.25 % auf der Hälfte des

Betrages abzüglich CHF 800.00, nebst 5 % Verzugszins seit 1. November 2013 zu bezahlen.

5. Unter Entschädigungsfolgen für das

erst- und zweitinstanzliche Verfahren.

4.2 Mit Berufungsantwort und

Anschlussberufung vom 8. Februar 2016 stellte der Kläger (von nun an: Berufungsbeklagter)

folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei die Berufung abzuweisen und das

Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 24. August 2015 (berichtigte

Version) zu bestätigen.

2. Für den Fall, dass das Obergericht die

Berichtigung des Urteils vom 24. August 2015 durch das Richteramt Olten-Gösgen

als unzulässig ansieht, sei Ziffer 5 des Urteils in der unbegründeten, nicht

berichtigten Version wie folgt zu ergänzen: «Der Beklagte und Widerkläger

[Berufungskläger] hat dem Kläger und Widerbeklagten [Berufungsbeklagter] einen

Betrag von CHF 13‘662.40 netto nebst Zins zu 5 % seit 1. November 2013 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.»

3. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten

des Berufungsklägers; die Kosten fallen ausser Ansatz.

4.3 Mit Anschlussberufungsantwort vom

14. März 2016 schloss der Berufungskläger auf Abweisung der Anschlussberufung,

unter Entschädigungsfolgen.

5. Der Berufungskläger stellte den

Beweisantrag, es sei eine Parteibefragung durchzuführen, ohne sein Ersuchen zu

begründen. Dieser Antrag ist deshalb abzuweisen. Im Weiteren beantragte er die

Einvernahme zweier Zeuginnen. Auch dieser Antrag ist abzuweisen (zur Begründung

siehe Ziffer II/3 hienach). Über die Berufung kann sonst gestützt auf Art. 316

Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung

einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden (vgl. dazu auch

nachfolgend Erw. II/3.1 ff.). Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der

Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich,

ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

In vermögensrechtlichen

Streitigkeiten ist die Berufung gegen erstinstanzliche Endentscheide zulässig,

wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens

CHF 10‘000.00 beträgt (Art. 308 ZPO). Die Berufung ist bei der

Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides

beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung

schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO).

1.2

Beim Urteil der

Amtsgerichtsstatthalterin vom 24. August 2015 handelt es sich zweifellos um

einen gemäss Art. 308 ZPO anfechtbaren Entscheid. Die Prozess-voraussetzungen

sind gegeben. Auf die Berufung ist einzutreten.

2.1

Die Berufung muss nach Art. 311

Abs. 1 ZPO eine Begründung enthalten. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der

Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen

Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert

werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge

darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift

keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen

auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend,

aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder

oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf

die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die

Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum

Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in

einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder

bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die

Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz

ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass

sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem

vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was

seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert

werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die

vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel

nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu

setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter

Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE

138.

III 374 E. 4.3).

2.2

Im Berufungsverfahren können -

entgegen der Auffassung des Berufungsklägers - Noven auch im Rahmen der beschränkten

Untersuchungsmaxime nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO

Dispositiv

vorgebracht werden. Das Bundesgericht hat entschieden, dass Art. 317 Abs. 1 ZPO

im Berufungsverfahren die Möglichkeit der Parteien, Noven vorzubringen,

abschliessend regelt und eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO

ausgeschlossen ist (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 625 E. 2.1 und 2.2).

Nach Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch

berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer

Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Soweit

der Berufungskläger Noven nicht nach Massgabe von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorbringt,

ist er damit nicht (mehr) zu hören. Die vom Berufungskläger erstmals anlässlich

des Berufungsverfahrens eingereichte Urkunde 72 ist ein unzulässiges unechtes Novum.

3.1 Der Berufungskläger verlangt, C.___

und D.___ seien als Zeuginnen zu befragen. Denselben Antrag stellte er bereits

vor Vorinstanz.

3.2 Die Vorderrichterin hat die

beantragten Zeuginnen mit Verfügung vom 8. Mai 2015 nicht zum Beweis zugelassen

und dazu erwogen, die Beantwortung der Frage, ob der Beklagte am 31. Oktober

2013 die Arbeitsstelle zu Recht verlassen habe oder nicht, sei unabhängig davon

zu beurteilen, welche Gründe er seinen Mitarbeitern allfällig genannt habe. Zu

prüfen sei lediglich, ob die rechtlichen Voraussetzungen eingehalten worden

seien oder nicht. Den anlässlich der Hauptverhandlung erneut gestellten Antrag

um Befragung der Zeugin C.___ wies die Vorderrichterin ebenfalls ab. Dies mit

der Begründung, die Zeugin E.___ arbeite wie die beantragte Zeugin ebenfalls im

Innendienst, weshalb beide über dieselben Informationen verfügen dürften.

3.3 Der Berufungskläger rügt keine

Verletzung des Rechts auf Beweis, sondern stellt erneut denselben Beweisantrag

wie bereits vor Vorinstanz. Zur Begründung bringt er vor, die beantragten Zeuginnen

seien von der Vorderrichterin aus unerfindlichen Gründen wegverfügt worden. Mit

diesen unsubstantiierten Vorbringen ist der Berufungskläger im

Berufungsverfahren nicht zu hören. Die Vorderrichterin begründete ihren Entscheid

nachvollziehbar. Ohnehin ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten

Erkenntnisse das Gericht durch eine Befragung der beantragten Zeuginnen

gewinnen könnte. Der Sachverhalt geht genügend klar aus den umfangreichen Akten

hervor. Der entsprechende Beweisantrag ist deshalb abzuweisen, sofern darauf

überhaupt einzutreten ist.

3.4 Letzteres gilt auch für den durch

nichts begründeten Antrag auf Einvernahme von F.___.

4.1 Die Berufung richtet sich gegen das

von der Vorinstanz zugesprochene Rabattkontingent in der Höhe von CHF 4‘252.90

(siehe dazu die nachfolgenden Erwägungen unter Ziffer II/5.1 ff.), gegen das

zugesprochene Lohnviertel in der Höhe von CHF 1‘589.55 (siehe dazu die nachfolgenden

Erwägungen unter Ziffer II/6.1 ff.), gegen den zugesprochenen Verzugszins (siehe

dazu die nachfolgenden Erwägungen unter Ziffer II/8.1 ff.) sowie gegen die Abweisung

der Widerklage (siehe dazu die nachfolgenden Erwägungen unter Ziffer II/8.1

ff.).

4.2 Die Berufung richtet sich nicht

gegen Ziffer 2, Satz 1, des Urteils vom 24. August 2015. Ziffer 2, Satz 1, des

angefochtenen Urteils ist in Rechtskraft erwachsen.

5.1 Zum Rabattkontingent erwog die

Vorderrichterin zusammengefasst und im Wesentlichen was folgt: Jedem

Mitarbeiter sei seitens des Klägers periodisch der Betrag genannt worden, der

als Rabatt den Kunden habe weitergegeben werden können. Ein Rabatt aus dem

Kontingent sei alleine dem Kunden zu Gute gekommen. Eine Restanz aus dem Rabatttopf

sei bei Abrechnung der jeweils festgelegten Periode nicht dem

Versicherungsvertreter zugestanden. Mit jeder Rabattkontingentszuweisung sei

klar kommuniziert worden, dass nur bis zur Höhe des jeweils zugeteilten

Rabattumfanges Rabatte gewährt werden können. Ebenso, dass Überschreitungen

dieser zugewiesenen Geldanreize rückerstattungspflichtig seien. Der Beklagte

habe bis auf die letzte Zuweisung von CHF 800.00 für den Monat Oktober 2013

alle Zuweisungen unterschriftlich bestätigt und damit auch, dass er Kenntnis

von den Modalitäten der Gewährung an Kunden und den Folgen bei Überschreitung

gehabt habe. Über den Zwischenstand der jeweiligen Rabattkontingente seien die

angestellten Vertreter regelmässig vom Kläger informiert worden. Der Beklagte

habe die Handhabung gekannt und es dürfe davon ausgegangen werden, dass ihm

dies bei Neugeschäften wie bei Folgegeschäften bekannt gewesen sei. Von einer

Abwälzung eines Unternehmerrisikos auf den Beklagten und Arbeitnehmer könne

keine Rede sein. Soweit der Beklagte geltend mache, durch Übergabe von

«Altkunden», die einen bereits an einen früheren Mitarbeiter provisionierten

Vertrag weiterführen oder umschreiben lassen wollten, habe sich eine

ungebührliche Schlechterstellung resp. eine Übertragung des Unternehmerrisikos

auf die Mitarbeiter ergeben, sei festzuhalten, dass sich aus Urkunde 13 der

Klage mit aller wünschbaren Klarheit ergebe, dass die Geschäfte, die der

Beklagte mit Rabatten versehen habe, aus ca. 23 Altgeschäften und 63 Neugeschäften

bestanden hätten. Die für die Altgeschäfte eingesetzte Summe des

Rabattkontingents habe über die Dauer der Arbeitstätigkeit ca. CHF 900.00 und

damit ca. 12 % der dem Beklagten zur Verfügung stehenden Zahlungen an Kunden

aus dem Rabattkontingent betragen. Dass der Beklagte in dem Sinne vom Kläger

benachteiligt worden sei, dass er eben auch Rabatte aus alten Verträgen auf

neue oder weitergeführte habe übernehmen müssen, könne bei dieser Ausgangslage

nicht gesprochen werden. Der Beklagte habe bis zu seinem Austritt Rabatte im

Umfang von CHF 11‘797.90 gewährt. Unterzeichnet habe er Rabattzuweisungen im

Betrag von CHF 7‘545.00. Der Beklagte habe die vom Kläger geforderten zu hohen

Rabattgewährung im Umfang von CHF 4‘252.90 zurück zu erstatten.

5.2 Der Berufungskläger rügt, indem ihm

die Vorinstanz trotz anderslautenden Weisungen Rabatte aus dem Kontingent für

2013 in Policen mit Vertragsbeginn 2011 belastet habe, indem die Vorinstanz nicht

berücksichtigt habe, dass per Ende August das Rabattkontingent nur um CHF

3‘592.00 überzogen worden sei und im September und Oktober keine

Vertragsabschlüsse mehr nachgewiesen seien, indem die Vorinstanz auf den

höheren Betrag in der Schlussabrechnung abgestellt und generell ausser Acht gelassen

habe, dass mit den Rabattkontingentierung unzulässigerweise Betriebsrisiken auf

die Arbeitnehmer abgewälzt worden seien, habe sie nicht nur den Sachverhalt

unrichtig festgestellt, sondern auch das Recht unrichtig angewendet.

5.3 [Der Konzern] hat ab dem 1. Juli

2011 in der Branche «MF [MF steht für Motorfahrzeug] Einzel» ein Rabattregime

eingeführt. Die Agenturen erhielten die Rabattkontingente vom Konzern zugeteilt

und konnten diese intern an die Mitarbeiter verteilen. Für die Generalagentur B.___

betrug der MF Rabatttopf für die Periode 1. Januar 2013 bis 31. Mai 2013 total

CHF 44‘000.00. Aus diesem Topf erhielt der Berufungskläger einen Betrag von CHF

4‘250.00 (Beilage 3). Der Rabatttopf für die Periode 1. Juni 2013 bis 30.

September 2013 betrug total CHF 37‘197.00. Aus diesem Topf erhielt der Berufungskläger

einen Betrag von CHF 3‘295.00. Es ist unbestritten, dass der Berufungskläger

im Jahr 2013 an den Rabatttöpfen im Umfang von CHF 7‘545.00 partizipierte. Per

Ende Oktober 2013 hat der Berufungskläger Rabatte von total CHF 11‘797.90

gewährt (Beilage 13). Somit steht fest, dass er sein Rabattkontingent um den

Betrag von CHF 4‘252.90 (CHF 11‘797.90 minus CHF 7‘545.00)

überschritten hat.

5.4 Der Berufungskläger macht geltend,

die Rabattkontingente seien völlig unterschiedlich und willkürlich verteilt

worden. Diesbezüglich wiederholt er in seiner Berufungsschrift im Grossen und

Ganzen, was er bereits vor Vorinstanz vorgetragen hat. Bezug zum angefochtenen

Urteil wird dabei – wenn überhaupt – nur am Rande genommen. Er, und nicht wie

von ihm geltend gemacht die Vorinstanz, ist es, welcher die Rückforderung unter

dem Titel «Überzogenes Rabattkontingent» nicht rechtsgenüglich substantiiert.

Ohnehin kann der Berufungskläger aus seinem Vorbringen nichts zu seinen Gunsten

ableiten. Denn aus den Akten geht hervor, dass sich sein Rabattkontingent an

fünfter Stelle und damit in der Mitte aller Mitarbeiterkontingente befand. Eine

offensichtliche Benachteiligung gegenüber den andern Mitarbeitern wäre damit

nicht dargetan. Dass die Zuteilung der Kontingente nicht willkürlich verlief,

sondern dass sie nach objektiven Kriterien bemessen wurden, wird durch die Klagebeilage

7 belegt. Demnach war für die Zuteilung ausschlaggebend: Höhe der

MF-Tarifprämie, Anteil Prozent der MF-Tarifprämie, Anzahl MF-Anträge mit und

ohne Rabatt, Durchschnittsrabatt pro Vertrag. Das Vorbringen des

Berufungsklägers, wonach die Höhe des dem einzelnen Mitarbeiters zustehenden

Anteils nicht zeitgerecht erfolgt sei (Zuteilung für die erste Periode erfolgte

erst am 7. Februar 2013, Zuteilung für die zweite Periode erst am 18. Juni

2013), ist ein unechtes Novum und als solches nicht zuzulassen. Ohnehin könnte

der Berufungskläger daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, war es den

anderen Mitarbeitern doch offensichtlich möglich, die Vorgaben gemäss zugeteiltem

Kontingent einzuhalten. Die Behauptung des Berufungsklägers, er habe nie gewusst

wie er stehe, ist durch die Zeugenaussage von H.___ vom 24. August 2015

widerlegt. Dieser erklärte, dass sie, die Mitarbeiter, immer eine Übersicht

über den Stand erhalten hätten, welcher ihnen in der Regel monatlich mitgeteilt

worden sei. Auch das Vorbringen des Berufungsklägers, gemäss Mitteilung des

Berufungsbeklagten habe er das Rabattkontingent per Ende August nur um CHF

3‘592.00 überzogen, im September und Oktober habe er keine Verträge mehr abgeschlossen,

ist ein unechtes Novum und als solches nicht zu hören. Ohnehin hätten die Ausführungen

des Berufungsbeklagten zu überzeugen, wonach in besagter Mitteilung die Rede

davon gewesen sei, dass «per Stand August» nicht gleichbedeutend mit «per Ende

August» sei.

5.5 Der Berufungskläger rügt des

Weiteren, es seien in unzulässiger Weise Betriebsrisiken auf ihn überwälzt worden.

Soweit der Berufungskläger in diesem Zusammenhang nicht unzulässige Noven

vorträgt, wiederholt er auch hier grösstenteils das bereits vor Vorinstanz

Vorgetragene. Dass dies den Anforderungen an eine Berufungsschrift nicht

genügt, wurde bereits erwähnt. Zu den Erwägungen der Vorinstanz, wonach sich

aus der Urkunde 13 mit aller wünschbaren Klarheit ergebe, dass die Geschäfte,

die der Beklagte mit Rabatten versehen habe, aus circa 23 Alt- und 63

Neugeschäften bestanden hätten und dass die für die Altgeschäfte eingesetzte

Summe des Rabattkontingents ca. CHF 900.00 und damit ca. 12 % der dem Beklagten

zur Verfügung stehenden Zahlungen an Kunden aus dem Rabattkontingent betragen

habe, weshalb nicht von einer Benachteiligung des Beklagten, gesprochen werden

könne, nimmt er keinen Bezug. Zwar weist der Berufungskläger grundsätzlich zu Recht

darauf hin, dass in der Urkunde 13 auch Policen aufgeführt sind, die bereits

vor Anstellungsbeginn des Berufungsklägers abgeschlossen worden sind. Es ist

aber schlicht nicht ersichtlich, inwiefern verbliebene Zuteilungen auf

vorangehende Abrechnungsperioden übertragen worden sind. Auch wenn es zutreffen

mag, dass Altkunden Rabatte im Umfang von bereits gewährten verlangen, ist und

bleibt die Rabattgewährung Verhandlungssache des Kundenberaters (vgl. auch

Zeugenaussage von H.___ vom 24. August 2015). Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen,

dass das Kontingentsystem für alle [Konzern] Mitarbeiter in der Schweiz gleich

gewesen ist (vgl. Zeugenaussage von H.___ vom 24. August 2015).

5.6 Die Folgen einer Überschreitung

wurden den Mitarbeitern klar, mehrmals und unmissverständlich mitgeteilt: Eine

Überschreitung des Kontingents muss zurückbezahlt bzw. verrechnet werde (Beilage

3, 4, 6, 7 und 8). Die Vorderrichterin hat den Berufungskläger deshalb zufolge

Überschreitung des MF-Rabattkontingents zu Recht dazu verpflichtet, dem

Berufungsbeklagten den Betrag von CHF 4‘252.90 zu bezahlen.

6.1 Zum Lohnviertel erwog die Vorderrichterin

zusammengefasst und im Wesentlichen was folgt: Der Beklagte habe am 31. Oktober

2013 seine Arbeit niedergelegt, nachdem er festgestellt habe, dass die

Provisionsausfallentschädigung aus einer kurzfristigen krankheitsbedingten

Abwesenheit im September 2013 und im Oktober 2013 nicht mit dem Oktoberlohn

ausbezahlt worden sei. Die Arbeitsniederlegung sei ohne Fristansetzung erfolgt

und der Beklagte habe trotz mehrfacher Aufforderung seitens des Klägers seine

Arbeit auch nicht wieder aufgenommen. Es sei urkundlich erstellt, dass dem

Beklagten aus Provisionsausfallentschädigung ein Betrag von CHF 1‘383.75 zugestanden

sei. Gleichzeitig seien dem Kläger Rückforderungen aus zu hohen Provisionszahlungen

in den Vormonaten zugestanden. Der Beklagte selbst spreche davon, sein Rückforderungsanspruch

könne mit den weiteren Lohnzahlungen ratenweise in Abzug gebracht werden. Klar

sei somit, dass per Ende Oktober, d.h. mit der Fälligkeit des Oktoberlohnes

verrechenbare Gegenforderungen des Klägers gegenüber dem Beklagten bestanden

hätten, die weit höher gelegen seien, als die fälligen Provisionsausfallentschädigungen

des Beklagten. Fällig seien zu diesem Zeitpunkt etwa auch Zahlungen gewesen,

die der Beklagte zuhanden des Provisionsdepots hätte bezahlen müssen. Eine sofortige

Arbeitsniederlegung ohne vorgängige Fristansetzung zur Nachzahlung müsse unter

diesen Umständen als ungerechtfertigt und überzogen bezeichnet werden. Dies

auch deshalb weil der Kläger bis zur Verrechnungserklärung die Auszahlung

wiederholt in Aussicht gestellt resp. die Auslösung der Auszahlung bereits veranlasst

habe. Der Beklagte habe am 31. Oktober 2013 seine Arbeitsstelle unberechtigt

resp. fristlos verlassen und habe in ungerechtfertigter Art und Weise seine

Arbeit eingestellt. Gemäss Art. 337d Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts

(OR, SR 210) werde er aus diesem Verhalten im Umfang eines Lohnviertels in der

Höhe von CHF 1‘589.55 schadenersatzpflichtig.

6.2 Der Berufungskläger moniert, die

Vorderrichterin habe ihm zu Unrecht unterstellt, die Arbeit «überzogen und

ungerechtfertigt» niedergelegt zu haben. Er habe am 31. Oktober 2013 seine

Arbeitsstelle nicht fristlos verlassen, sondern habe seine Arbeitsleistung

infolge Lohnverzugs der Arbeitgeberin zu Recht bis auf weiteres eingestellt. Er

habe dies auch unmissverständlich mit einem entsprechenden Schreiben kundgetan.

Indem die Vorderrichterin den Lohnviertel zugesprochen habe, habe sie nicht nur

den Sachverhalt unrichtig festgestellt, sondern auch das Recht unrichtig

angewendet, da es an der Rechtsgrundlage für dessen Zusprechung fehle.

6.3 Auch bezüglich des Lohnviertels

setzt sich der Berufungskläger in weiten Teilen seiner Berufungsschrift nicht

mit den Erwägungen der Vorderrichterin auseinander, sondern wiederholt nur, was

er bereits vor Vorinstanz vorgetragen hat. Dass dies den Anforderungen an eine

Berufungsschrift nicht genügt, wurde bereits mehrfach erwähnt.

6.4 Es ist unbestritten, dass der Berufungsbeklagte

dem Berufungskläger aus Provisionsausfallentschädigung CHF 1‘383.75 netto (CHF

768.75 für krankheitsbedingte Abwesenheit vom 23. bis 27. September 2013 und

CHF 615.00 für krankheitsbedingte Abwesenheit vom 8. bis 11. Oktober 2013)

schuldet, dass der Berufungskläger seine Arbeit am Mittag des 31. Oktober 2013

eingestellt hat, dass er dem Berufungsbeklagten keine Frist zur Zahlung gesetzt

noch ihm die Einstellung seiner Arbeit angedroht hat und dass der

Berufungsbeklagte den Berufungskläger zweimal zur Wiederaufnahme der Arbeit

aufgefordert hat. Strittig und zu klären ist hingegen, ob die Provisionsausfallentschädigungen

mit dem Oktoberlohn hätten zur Auszahlung gelangen müssen oder ob sie gültig

verrechnet worden sind.

6.5.1 Der Arbeitgeber darf

Geldforderungen mit der Lohnforderung nur soweit verrechnen, als diese pfändbar

ist, jedoch dürfen Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden

unbeschränkt verrechnet werden (Art. 323b Abs. 2 OR).

6.5.2 Der Geldlohn ist dem Arbeitgeber

in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts

anderes verabredet oder üblich ist (Art. 323b Abs. 1 OR). Der Arbeitnehmer ist

grundsätzlich vorleistungspflichtig. Die Vorleistungspflicht besteht aber

lediglich bezüglich einer Lohnperiode. Solange sich der Arbeitgeber mit verfallenen

Lohnzahlungen im Rückstand befindet, ist der Arbeitnehmer in analoger Anwendung

von Art. 82 OR befugt, die Arbeitsleistung zu verweigern (vgl. Frank Vischer,

Der Arbeitsvertrag, Basel 2014, S. 94).

6.6 In Erw. II/5 ff. hievor wurde

festgehalten, dass der Beklagte dem Kläger aus dem Rabattkontingent CHF

4‘252.90 schuldet. Aufgrund der wiederholten Mitteilungen durch den Kläger muss

davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger das Rabattkontingent

zumindest grobfahrlässig überschritten hat. Da die entsprechenden

Rabattperioden abgeschlossen waren, waren die Rückzahlungsforderungen aus Rabattkontingente

bereits fällig. Fällig waren zudem auch Rückforderungsansprüche des

Berufungsbeklagten aus zu hohen Provisionszahlungen. Der Berufungsbeklagte hat

sich eine Verrechnung mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 ausdrücklich

vorbehalten. Eine Verrechnung ist nach Art. 323b Abs. 2 OR deshalb zulässig.

6.7 Im Ergebnis bleibt damit

festzuhalten, dass die Provisionsausfallsentschädigungen gültig mit Ansprüchen

der Berufungsbeklagten verrechnet werden konnte. Folglich hat sich der

Berufungsbeklagte am 31. Oktober 2013 mit seiner Zahlung nicht in Verzug

befunden und der Berufungskläger hat seine Leistung zu Unrecht verweigert. Der

Berufungskläger hat deshalb die Einrede des nicht erfüllten Vertrags zu Unrecht

erhoben.

6.8 Auch aus nachstehenden Gründen

hätte der Berufungskläger die Einrede des nicht erfüllten Vertrags zu Unrecht

erhoben: Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers wurde sein Lohn erst am 31.

Oktober 2013, am letzten Tag des Monats, fällig. Der 31. Oktober 2013 war der

Tag, an welchem der Berufungskläger seine Arbeit niedergelegt hat. Die Arbeit

wurde also in einem Zeitpunkt niedergelegt, zu welchem (ohnehin noch) kein

Verzug der Gegenleistung gegeben gewesen wäre. Und selbst wenn mit dem Berufungskläger

darin einig zu gehen wäre, dass der Lohn bereits am 27. Oktober fällig

geworden wäre und sich der Berufungsbeklagte in Verzug befunden hätte, so

müsste das Verhalten des Berufungsklägers dennoch als übertrieben bewertet

werden, wurde ihm die Zahlung doch für den Folgemonat in Aussicht gestellt

(Urkunde 11).

6.9 Verlässt der Arbeitnehmer die

Stelle fristlos, so hat der Arbeitgeber Anspruch auf eine Entschädigung, die

einem Viertel des Lohnes für einen Monat entspricht; ausserdem hat er Anspruch

auf Ersatz weiteren Schadens (Art. 337d OR). Die Beweislast für das Verlassen

der Arbeitsstelle trifft den Arbeitgeber. Fristloses Verlassen der Arbeitsstelle

im Sinne von Art. 337d OR setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts

voraus, dass der Arbeitnehmer die weitere Erbringung seiner Arbeitsleistung

bewusst, absichtlich und endgültig verweigert. Liegt diesbezüglich keine

eindeutige Erklärung des Arbeitsnehmers vor, ist darauf abzustellen, ob der

Arbeitgeber unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nach dem

Vertrauensgrundsatz davon ausgehen durfte, der Arbeitnehmer habe die Arbeitsstelle

definitiv verlassen. Art. 337d OR kommt nur zur Anwendung, wenn der

Arbeitnehmer die Stelle bewusst, also absichtlich und definitiv verlässt, wobei

dies nach dem Vertrauensprinzip und nicht nach den subjektiven Plänen des Arbeitnehmers

zu beurteilen ist. Das Bundesgericht ist streng. Es braucht eine «décision

clairement définitive» (vgl. zum Ganzen: Ullin Streiff et al., Arbeitsvertrag,

Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 337d N 2).

6.10 Die Akten lassen einzig und

allein den Schluss zu, dass der Berufungskläger den Arbeitsplatz definitiv

geräumt und verlassen hat. Die Klagefrist von Art. 337d Abs. 3 OR wurde mit dem

Schlichtungsgesuch vom 25. November 2013 gewahrt. Die Vorderrichterin hat den

Berufungskläger demnach zu Recht zur Bezahlung eines Viertels des Lohnens

verpflichtet. Dass ein Viertel seines Lohnes CHF 1‘589.55 betragen hat,

ist unbestritten.

7. Da die Voraussetzungen von Art.

337d OR gegeben sind, mithin das Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 2013 beendet

ist, kann bereits an dieser Stelle vermerkt werden, dass die Vorinstanz die

Widerklage (im Übrigen) zu Recht abgewiesen hat. Denn zufolge Beendigung des

Arbeitsverhältnisses per 31. Oktober 2013 konnten keine Ansprüche (mehr) aus

dem Arbeitsverhältnis entstehen. Der Antrag auf Rückweisung der Streitsache an

die Vorinstanz um über die geltend gemachte Widerklage zu befinden, ist deshalb

ebenso abzuweisen wie das gestellte Eventualbegehren.

8.1 Der Berufungskläger rügt eine

unrichtige Rechtsanwendung indem die Vor-instanz mit Urteilsbegründung zu

Unrecht eine Berichtigung des Dispositivs vorgenommen habe. Eine

Urteilsberichtigung diene einzig dazu, einen offenkundigen Erklärungsfehler zu

heilen und eine Unrichtigkeit zu beheben, die auf unsorgfältiger Redaktion beruhe.

Weder das eine noch das andere treffe vorliegend zu. Die Vorderrichterin habe Sinn

und Zweck der Berichtigung in krasser Weise verkannt. Im Urteilsdispositiv sei

dem Berufungsbeklagten kein Verzugszins zugesprochen worden. Der Verzugszins

sei dem Berufungsbeklagten erst im Rahmen des begründeten Urteils zugesprochen

worden. Dabei handle es sich nicht um eine Urteilsberichtigung, sondern um eine

inhaltliche Änderung des Urteils. Es liege ein inhaltlicher Fehler vor. Die Amtsgerichtsstatthalterin

habe über einen Antrag des Berufungsbeklagten nicht entschieden.

8.2 Die Ziffer 9 [recte: 1] des im

Dispositiv eröffneten Urteils vom 24. August 2015 lautet wie folgt:

Der Beklagte und

Widerkläger hat dem Kläger und Widerbeklagten einen Betrag von CHF 13‘662.40

netto zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Ziffer 1 des begründeten Urteils

vom 24. August 2015 lautet wie folgt:

Der Beklagte und Widerkläger

hat dem Kläger und Widerbeklagten einen Betrag von CHF 13‘662.40 netto nebst

Zins zu 5 % seit dem 1. November 2013 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage

abgewiesen.

Die Amtsgerichtsstatthalterin hat das

Urteilsdispositiv in der Begründung Ziffer 1 des Urteilsdispositivs also

ergänzt mit dem Zusatz: «… nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2013 …».

8.3 Ist das Dispositiv unklar,

widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im

Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen

eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheides vor (Art. 334 Abs. 1 ZPO).

Das Dispositiv ist unvollständig, wenn das Gericht es unterlassen hat, eine im

Urteil entschiedene Frage im Dispositiv entsprechend wiederzugeben. So kann im

Falle einer irrtümlich im Dispositiv nicht enthaltenen Zinszahlungspflicht das

Dispositiv nachträglich vervollständigt werden (Nicolas Herzog in: Karl Spühler

et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel

2013, Art. 334 N 6).

8.4 Die Berichtigung kann sich nur auf

eine vom Gericht bereits entschiedene Frage beziehen, die im Urteilsdispositiv

fehlerhaft ausgedrückt wird. Falsche Rechtsanwendung – wie etwa die

Nichtbeurteilung eines Antrages (Entscheidung infra petitia) – kann dagegen

nicht mit dem Rechtsbehelf der Berichtigung angegangen werden; vielmehr müssen

bei solchen Mängeln die einschlägigen Rechtsmittel erhoben werden (Nicolas

Herzog, a.a.O., Art. 334 N 8).

8.5 Dem im Dispositiv eröffneten

Urteil ist (mangels Begründung) nicht zu entnehmen, ob die Vorinstanz über die

Zinszahlungspflicht befunden hat. Hingegen kann dem begründeten Urteil

entnommen werden, dass das im Dispositiv eröffnete Urteil bezüglich des Zinses

berichtigt worden ist. Daraus erhellt, dass die Vor-instanz zwar über den

Antrag um Zinszahlung befunden hat, letztere aber zuerst versehentlich nicht

ins Dispositiv aufgenommen hat. Soweit der Berufungskläger also geltend macht,

die Vorinstanz hätte das Urteil nicht berichtigen dürfen, ist ihm nicht

zuzustimmen.

8.6 Wie bereits erwähnt, hat der

Berufungskläger die Arbeitsstelle per 31. Oktober 2013 fristlos verlassen. Mit

dem definitiven Verlassen der Arbeitsstelle endet das Arbeitsverhältnis wie im

Falle der unberechtigten fristlosen Entlassung in tatsächlicher und rechtlicher

Hinsicht, eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist dazu nicht mehr erforderlich

(Ullin Streiff, a.a.O., Art. 337d N 2). Zu Recht hat die Vorderrichterin deshalb

die Forderung ab 1. November 2013 verzinst.

8.7 Bei diesem Ergebnis ist die

Anschlussberufung gegenstandslos geworden.

9.1 Die Berufung des Berufungsklägers

erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist deshalb vollumfänglich

abzuweisen. Das angefochtene Urteil ist zu bestätigen.

9.2 Ausgangsgemäss hat der

Berufungskläger den Berufungsbeklagten für das obergerichtliche Verfahren zu entschädigen

(Art. 106 ZPO). Die Entschädigung wird antragsgemäss auf CHF 2‘586.35 (inkl.

MwSt. und Auslagen) festgesetzt.

9.3 Da es sich vorliegend um eine

arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitert von unter CHF 30‘000.00

handelt, sind für das vorliegende Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben

(Art. 114 lit. c ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass Ziffer 2,

Satz 1, des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Die Berufung wird abgewiesen.

3. A.___ hat B.___ für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2‘586.35 (inkl.

MwSt. und Auslagen) zu bezahlen.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens

trägt der Staat Solothurn.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 15‘000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der

Zivilkammer des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel