ZKBER.2016.6
Forderung aus Arbeitsvertrag
21. Oktober 2016Deutsch25 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 21. Oktober 2016
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Jeger
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Christoph Schönberg,
Berufungskläger
gegen
B.___, Generalagentur B.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Nicolas Schwarz,
Berufungsbeklagter
betreffend Forderung
aus Arbeitsvertrag
zieht die Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ war ab 1. Oktober 2011 als
Kundenberater bei B.___, Generalagent der [Konzern] AG, angestellt. A.___ kündigte
den Arbeitsvertrag am 10. September 2013 unter Einhaltung der vereinbarten
Kündigungsfrist per 31. Dezember 2013.
2.1 Am 25. November 2013 reichte B.___
dem Richteramt Olten-Gösgen ein Schlichtungsgesuch betreffend Forderung aus
Arbeitsvertrag gegen A.___ ein. Anlässlich der am 6. März 2014 durchgeführten Schlichtungsverhandlung
konnte zwischen den Parteien - über die anerkannte Forderung auf ein Arbeitszeugnis
hinaus - keine Einigung erzielt werden. B.___ (nachfolgend: Kläger) reichte am
22. Mai 2014/14. Juli 2014 beim Richteramt Olten-Gösgen Klage ein. Darin
stellte er die folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei der Beklagte zu verpflichten,
der Klägerin folgende Beträge zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. November
2013 zu bezahlen:
a. CHF 7‘150.60 (Restschuld
Akontoprovisionen);
b. CHF 4‘252.90 (Überschreitung
MF-Rabattkontingent);
c. CHF 2‘500.00 (Errichtung
Provisionsdepot);
d. CHF 1‘589.55 (Lohnviertel);
e. CHF 120.00 (Kaffeekasse);
f. lit. a bis e vorstehend abzüglich
Guthaben des Beklagten von CHF 1‘383.75 netto (Verrechnungsforderung);
2. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.
2.2 Mit Klageantwort und Widerklage
vom 27. Oktober 2014 stellte A.___ (nachfolgend: Beklagter) folgende Rechtsbegehren:
1. Die Klage sei abzuweisen.
2. Die Klägerin und Widerbeklagte sei zu
verurteilen, dem Beklagten und Widerkläger den Betrag von CHF 17‘965.95 brutto
nebst 5 % Verzugszins seit 1. November 2013 zu bezahlen.
3. Die Klägerin und Widerbeklagte sei zu
verurteilen, dem Beklagten und Widerkläger ein korrektes Arbeitszeugnis
auszustellen.
4. Unter Entschädigungsfolgen.
2.3 Mit Widerklageantwort vom 2.
Februar 2015 hielt der Kläger an den gestellten Rechtsbegehren fest. Mit
Eingabe vom 24. August 2015 präzisierte er sie in dem Sinne, als dass er die
Abweisung der Widerklage verlangte.
3.1 Am 24. August 2015 fällte die
Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen folgenden im Dispositiv eröffneten Entscheid:
1. Der Beklagte und Widerkläger hat dem
Kläger und Widerbeklagten einen Betrag von CHF 13‘662.40 netto zu bezahlen. Im
Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger und Widerbeklagte hat dem
Beklagten und Widerkläger das bereits ausgestellte Arbeitszeugnis vom 31.
Oktober 2013 wie folgt zu korrigieren: Die beiden Sätze «Termine hielt er
mehrheitlich ein.» und «Seine Arbeitsleistung entsprach teilweise unseren
Erwartungen.» sind zu streichen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten gehen zu Lasten des
Staates Solothurn.
4. Der Beklagte und Widerkläger hat dem
Kläger und Widerbeklagten eine Parteientschädigung von pauschal CHF 7‘500.00
(inkl. Auslage und 8 % MwSt.) zu bezahlen.
3.2 Im Zusammenhang mit der verlangten
Urteilsbegründung «berichtigte» die Amtsgerichtsstatthalterin das Urteilsdispositiv
wie folgt:
1. Der Beklagte und Widerkläger hat dem
Kläger und Widerbeklagten einen Betrag von CHF 13‘662.40 netto nebst Zins zu 5
% seit dem 1. November 2013 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger und Widerbeklagte hat dem
Beklagten und Widerkläger das bereits ausgestellte Arbeitszeugnis vom 31.
Oktober 2013 wie folgt zu korrigieren: Die beiden Sätze «Termine hielt er
mehrheitlich ein.» und «Seine Arbeitsleistung entsprach teilweise unseren
Erwartungen.» sind zu streichen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten gehen zu Lasten des
Staates Solothurn.
4. Der Beklagte und Widerkläger hat dem
Kläger und Widerbeklagten eine Parteientschädigung von pauschal CHF 7‘500.00
(inkl. Auslage und 8 % MwSt.) zu bezahlen.
4.1 Der Beklagte (nachfolgend:
Berufungskläger) erhob am 15. Januar 2016 Berufung an das Obergericht des
Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Das Urteil der
Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 24. August 2015 sei sowohl in
der ursprünglichen Fassung wie auch in der berichtigten Fassung mit Ausnahme
der Ziff. 7 bzw. 3 und Ziff. 5 (ursprüngliche Fassung) bzw. Ziff. 2 (berichtigte
Fassung) mit Ausnahme des jeweils letzten Satzes, aufzuheben, soweit die
zugesprochene Forderung den Betrag von CHF 7‘819.95 übersteigt.
2. Es sei festzustellen, dass Ziff. 2 des
berichtigten Urteils vom 24. August 2015 bzw. Ziff. 6 des ursprünglichen
Urteils mit Ausnahme des jeweils zweiten Satzes («im Übrigen wird die
Widerklage abgewiesen») in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Im Übrigen sei die Streitsache an die
erste Instanz zurückzuweisen, um den Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu
vervollständigen und über die geltend gemachte Widerklage zu befinden.
4. Eventualiter sei der Berufungsbeklagte
widerklageweise zu verurteilen, dem Berufungskläger den Betrag von CHF
24‘643.25 netto zuzüglich Sozialleistungen von 6.25 % auf der Hälfte des
Betrages abzüglich CHF 800.00, nebst 5 % Verzugszins seit 1. November 2013 zu bezahlen.
5. Unter Entschädigungsfolgen für das
erst- und zweitinstanzliche Verfahren.
4.2 Mit Berufungsantwort und
Anschlussberufung vom 8. Februar 2016 stellte der Kläger (von nun an: Berufungsbeklagter)
folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die Berufung abzuweisen und das
Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 24. August 2015 (berichtigte
Version) zu bestätigen.
2. Für den Fall, dass das Obergericht die
Berichtigung des Urteils vom 24. August 2015 durch das Richteramt Olten-Gösgen
als unzulässig ansieht, sei Ziffer 5 des Urteils in der unbegründeten, nicht
berichtigten Version wie folgt zu ergänzen: «Der Beklagte und Widerkläger
[Berufungskläger] hat dem Kläger und Widerbeklagten [Berufungsbeklagter] einen
Betrag von CHF 13‘662.40 netto nebst Zins zu 5 % seit 1. November 2013 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.»
3. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten
des Berufungsklägers; die Kosten fallen ausser Ansatz.
4.3 Mit Anschlussberufungsantwort vom
14. März 2016 schloss der Berufungskläger auf Abweisung der Anschlussberufung,
unter Entschädigungsfolgen.
5. Der Berufungskläger stellte den
Beweisantrag, es sei eine Parteibefragung durchzuführen, ohne sein Ersuchen zu
begründen. Dieser Antrag ist deshalb abzuweisen. Im Weiteren beantragte er die
Einvernahme zweier Zeuginnen. Auch dieser Antrag ist abzuweisen (zur Begründung
siehe Ziffer II/3 hienach). Über die Berufung kann sonst gestützt auf Art. 316
Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung
einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden (vgl. dazu auch
nachfolgend Erw. II/3.1 ff.). Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der
Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich,
ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
In vermögensrechtlichen
Streitigkeiten ist die Berufung gegen erstinstanzliche Endentscheide zulässig,
wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens
CHF 10‘000.00 beträgt (Art. 308 ZPO). Die Berufung ist bei der
Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides
beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung
schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO).
1.2
Beim Urteil der
Amtsgerichtsstatthalterin vom 24. August 2015 handelt es sich zweifellos um
einen gemäss Art. 308 ZPO anfechtbaren Entscheid. Die Prozess-voraussetzungen
sind gegeben. Auf die Berufung ist einzutreten.
2.1
Die Berufung muss nach Art. 311
Abs. 1 ZPO eine Begründung enthalten. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der
Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen
Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert
werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge
darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift
keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen
auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend,
aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder
oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf
die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die
Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum
Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in
einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder
bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die
Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz
ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass
sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem
vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was
seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert
werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die
vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel
nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu
setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter
Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE
138.
III 374 E. 4.3).
2.2
Im Berufungsverfahren können -
entgegen der Auffassung des Berufungsklägers - Noven auch im Rahmen der beschränkten
Untersuchungsmaxime nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO
Dispositiv
vorgebracht werden. Das Bundesgericht hat entschieden, dass Art. 317 Abs. 1 ZPO
im Berufungsverfahren die Möglichkeit der Parteien, Noven vorzubringen,
abschliessend regelt und eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO
ausgeschlossen ist (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 625 E. 2.1 und 2.2).
Nach Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch
berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer
Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Soweit
der Berufungskläger Noven nicht nach Massgabe von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorbringt,
ist er damit nicht (mehr) zu hören. Die vom Berufungskläger erstmals anlässlich
des Berufungsverfahrens eingereichte Urkunde 72 ist ein unzulässiges unechtes Novum.
3.1 Der Berufungskläger verlangt, C.___
und D.___ seien als Zeuginnen zu befragen. Denselben Antrag stellte er bereits
vor Vorinstanz.
3.2 Die Vorderrichterin hat die
beantragten Zeuginnen mit Verfügung vom 8. Mai 2015 nicht zum Beweis zugelassen
und dazu erwogen, die Beantwortung der Frage, ob der Beklagte am 31. Oktober
2013 die Arbeitsstelle zu Recht verlassen habe oder nicht, sei unabhängig davon
zu beurteilen, welche Gründe er seinen Mitarbeitern allfällig genannt habe. Zu
prüfen sei lediglich, ob die rechtlichen Voraussetzungen eingehalten worden
seien oder nicht. Den anlässlich der Hauptverhandlung erneut gestellten Antrag
um Befragung der Zeugin C.___ wies die Vorderrichterin ebenfalls ab. Dies mit
der Begründung, die Zeugin E.___ arbeite wie die beantragte Zeugin ebenfalls im
Innendienst, weshalb beide über dieselben Informationen verfügen dürften.
3.3 Der Berufungskläger rügt keine
Verletzung des Rechts auf Beweis, sondern stellt erneut denselben Beweisantrag
wie bereits vor Vorinstanz. Zur Begründung bringt er vor, die beantragten Zeuginnen
seien von der Vorderrichterin aus unerfindlichen Gründen wegverfügt worden. Mit
diesen unsubstantiierten Vorbringen ist der Berufungskläger im
Berufungsverfahren nicht zu hören. Die Vorderrichterin begründete ihren Entscheid
nachvollziehbar. Ohnehin ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten
Erkenntnisse das Gericht durch eine Befragung der beantragten Zeuginnen
gewinnen könnte. Der Sachverhalt geht genügend klar aus den umfangreichen Akten
hervor. Der entsprechende Beweisantrag ist deshalb abzuweisen, sofern darauf
überhaupt einzutreten ist.
3.4 Letzteres gilt auch für den durch
nichts begründeten Antrag auf Einvernahme von F.___.
4.1 Die Berufung richtet sich gegen das
von der Vorinstanz zugesprochene Rabattkontingent in der Höhe von CHF 4‘252.90
(siehe dazu die nachfolgenden Erwägungen unter Ziffer II/5.1 ff.), gegen das
zugesprochene Lohnviertel in der Höhe von CHF 1‘589.55 (siehe dazu die nachfolgenden
Erwägungen unter Ziffer II/6.1 ff.), gegen den zugesprochenen Verzugszins (siehe
dazu die nachfolgenden Erwägungen unter Ziffer II/8.1 ff.) sowie gegen die Abweisung
der Widerklage (siehe dazu die nachfolgenden Erwägungen unter Ziffer II/8.1
ff.).
4.2 Die Berufung richtet sich nicht
gegen Ziffer 2, Satz 1, des Urteils vom 24. August 2015. Ziffer 2, Satz 1, des
angefochtenen Urteils ist in Rechtskraft erwachsen.
5.1 Zum Rabattkontingent erwog die
Vorderrichterin zusammengefasst und im Wesentlichen was folgt: Jedem
Mitarbeiter sei seitens des Klägers periodisch der Betrag genannt worden, der
als Rabatt den Kunden habe weitergegeben werden können. Ein Rabatt aus dem
Kontingent sei alleine dem Kunden zu Gute gekommen. Eine Restanz aus dem Rabatttopf
sei bei Abrechnung der jeweils festgelegten Periode nicht dem
Versicherungsvertreter zugestanden. Mit jeder Rabattkontingentszuweisung sei
klar kommuniziert worden, dass nur bis zur Höhe des jeweils zugeteilten
Rabattumfanges Rabatte gewährt werden können. Ebenso, dass Überschreitungen
dieser zugewiesenen Geldanreize rückerstattungspflichtig seien. Der Beklagte
habe bis auf die letzte Zuweisung von CHF 800.00 für den Monat Oktober 2013
alle Zuweisungen unterschriftlich bestätigt und damit auch, dass er Kenntnis
von den Modalitäten der Gewährung an Kunden und den Folgen bei Überschreitung
gehabt habe. Über den Zwischenstand der jeweiligen Rabattkontingente seien die
angestellten Vertreter regelmässig vom Kläger informiert worden. Der Beklagte
habe die Handhabung gekannt und es dürfe davon ausgegangen werden, dass ihm
dies bei Neugeschäften wie bei Folgegeschäften bekannt gewesen sei. Von einer
Abwälzung eines Unternehmerrisikos auf den Beklagten und Arbeitnehmer könne
keine Rede sein. Soweit der Beklagte geltend mache, durch Übergabe von
«Altkunden», die einen bereits an einen früheren Mitarbeiter provisionierten
Vertrag weiterführen oder umschreiben lassen wollten, habe sich eine
ungebührliche Schlechterstellung resp. eine Übertragung des Unternehmerrisikos
auf die Mitarbeiter ergeben, sei festzuhalten, dass sich aus Urkunde 13 der
Klage mit aller wünschbaren Klarheit ergebe, dass die Geschäfte, die der
Beklagte mit Rabatten versehen habe, aus ca. 23 Altgeschäften und 63 Neugeschäften
bestanden hätten. Die für die Altgeschäfte eingesetzte Summe des
Rabattkontingents habe über die Dauer der Arbeitstätigkeit ca. CHF 900.00 und
damit ca. 12 % der dem Beklagten zur Verfügung stehenden Zahlungen an Kunden
aus dem Rabattkontingent betragen. Dass der Beklagte in dem Sinne vom Kläger
benachteiligt worden sei, dass er eben auch Rabatte aus alten Verträgen auf
neue oder weitergeführte habe übernehmen müssen, könne bei dieser Ausgangslage
nicht gesprochen werden. Der Beklagte habe bis zu seinem Austritt Rabatte im
Umfang von CHF 11‘797.90 gewährt. Unterzeichnet habe er Rabattzuweisungen im
Betrag von CHF 7‘545.00. Der Beklagte habe die vom Kläger geforderten zu hohen
Rabattgewährung im Umfang von CHF 4‘252.90 zurück zu erstatten.
5.2 Der Berufungskläger rügt, indem ihm
die Vorinstanz trotz anderslautenden Weisungen Rabatte aus dem Kontingent für
2013 in Policen mit Vertragsbeginn 2011 belastet habe, indem die Vorinstanz nicht
berücksichtigt habe, dass per Ende August das Rabattkontingent nur um CHF
3‘592.00 überzogen worden sei und im September und Oktober keine
Vertragsabschlüsse mehr nachgewiesen seien, indem die Vorinstanz auf den
höheren Betrag in der Schlussabrechnung abgestellt und generell ausser Acht gelassen
habe, dass mit den Rabattkontingentierung unzulässigerweise Betriebsrisiken auf
die Arbeitnehmer abgewälzt worden seien, habe sie nicht nur den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, sondern auch das Recht unrichtig angewendet.
5.3 [Der Konzern] hat ab dem 1. Juli
2011 in der Branche «MF [MF steht für Motorfahrzeug] Einzel» ein Rabattregime
eingeführt. Die Agenturen erhielten die Rabattkontingente vom Konzern zugeteilt
und konnten diese intern an die Mitarbeiter verteilen. Für die Generalagentur B.___
betrug der MF Rabatttopf für die Periode 1. Januar 2013 bis 31. Mai 2013 total
CHF 44‘000.00. Aus diesem Topf erhielt der Berufungskläger einen Betrag von CHF
4‘250.00 (Beilage 3). Der Rabatttopf für die Periode 1. Juni 2013 bis 30.
September 2013 betrug total CHF 37‘197.00. Aus diesem Topf erhielt der Berufungskläger
einen Betrag von CHF 3‘295.00. Es ist unbestritten, dass der Berufungskläger
im Jahr 2013 an den Rabatttöpfen im Umfang von CHF 7‘545.00 partizipierte. Per
Ende Oktober 2013 hat der Berufungskläger Rabatte von total CHF 11‘797.90
gewährt (Beilage 13). Somit steht fest, dass er sein Rabattkontingent um den
Betrag von CHF 4‘252.90 (CHF 11‘797.90 minus CHF 7‘545.00)
überschritten hat.
5.4 Der Berufungskläger macht geltend,
die Rabattkontingente seien völlig unterschiedlich und willkürlich verteilt
worden. Diesbezüglich wiederholt er in seiner Berufungsschrift im Grossen und
Ganzen, was er bereits vor Vorinstanz vorgetragen hat. Bezug zum angefochtenen
Urteil wird dabei – wenn überhaupt – nur am Rande genommen. Er, und nicht wie
von ihm geltend gemacht die Vorinstanz, ist es, welcher die Rückforderung unter
dem Titel «Überzogenes Rabattkontingent» nicht rechtsgenüglich substantiiert.
Ohnehin kann der Berufungskläger aus seinem Vorbringen nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Denn aus den Akten geht hervor, dass sich sein Rabattkontingent an
fünfter Stelle und damit in der Mitte aller Mitarbeiterkontingente befand. Eine
offensichtliche Benachteiligung gegenüber den andern Mitarbeitern wäre damit
nicht dargetan. Dass die Zuteilung der Kontingente nicht willkürlich verlief,
sondern dass sie nach objektiven Kriterien bemessen wurden, wird durch die Klagebeilage
7 belegt. Demnach war für die Zuteilung ausschlaggebend: Höhe der
MF-Tarifprämie, Anteil Prozent der MF-Tarifprämie, Anzahl MF-Anträge mit und
ohne Rabatt, Durchschnittsrabatt pro Vertrag. Das Vorbringen des
Berufungsklägers, wonach die Höhe des dem einzelnen Mitarbeiters zustehenden
Anteils nicht zeitgerecht erfolgt sei (Zuteilung für die erste Periode erfolgte
erst am 7. Februar 2013, Zuteilung für die zweite Periode erst am 18. Juni
2013), ist ein unechtes Novum und als solches nicht zuzulassen. Ohnehin könnte
der Berufungskläger daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, war es den
anderen Mitarbeitern doch offensichtlich möglich, die Vorgaben gemäss zugeteiltem
Kontingent einzuhalten. Die Behauptung des Berufungsklägers, er habe nie gewusst
wie er stehe, ist durch die Zeugenaussage von H.___ vom 24. August 2015
widerlegt. Dieser erklärte, dass sie, die Mitarbeiter, immer eine Übersicht
über den Stand erhalten hätten, welcher ihnen in der Regel monatlich mitgeteilt
worden sei. Auch das Vorbringen des Berufungsklägers, gemäss Mitteilung des
Berufungsbeklagten habe er das Rabattkontingent per Ende August nur um CHF
3‘592.00 überzogen, im September und Oktober habe er keine Verträge mehr abgeschlossen,
ist ein unechtes Novum und als solches nicht zu hören. Ohnehin hätten die Ausführungen
des Berufungsbeklagten zu überzeugen, wonach in besagter Mitteilung die Rede
davon gewesen sei, dass «per Stand August» nicht gleichbedeutend mit «per Ende
August» sei.
5.5 Der Berufungskläger rügt des
Weiteren, es seien in unzulässiger Weise Betriebsrisiken auf ihn überwälzt worden.
Soweit der Berufungskläger in diesem Zusammenhang nicht unzulässige Noven
vorträgt, wiederholt er auch hier grösstenteils das bereits vor Vorinstanz
Vorgetragene. Dass dies den Anforderungen an eine Berufungsschrift nicht
genügt, wurde bereits erwähnt. Zu den Erwägungen der Vorinstanz, wonach sich
aus der Urkunde 13 mit aller wünschbaren Klarheit ergebe, dass die Geschäfte,
die der Beklagte mit Rabatten versehen habe, aus circa 23 Alt- und 63
Neugeschäften bestanden hätten und dass die für die Altgeschäfte eingesetzte
Summe des Rabattkontingents ca. CHF 900.00 und damit ca. 12 % der dem Beklagten
zur Verfügung stehenden Zahlungen an Kunden aus dem Rabattkontingent betragen
habe, weshalb nicht von einer Benachteiligung des Beklagten, gesprochen werden
könne, nimmt er keinen Bezug. Zwar weist der Berufungskläger grundsätzlich zu Recht
darauf hin, dass in der Urkunde 13 auch Policen aufgeführt sind, die bereits
vor Anstellungsbeginn des Berufungsklägers abgeschlossen worden sind. Es ist
aber schlicht nicht ersichtlich, inwiefern verbliebene Zuteilungen auf
vorangehende Abrechnungsperioden übertragen worden sind. Auch wenn es zutreffen
mag, dass Altkunden Rabatte im Umfang von bereits gewährten verlangen, ist und
bleibt die Rabattgewährung Verhandlungssache des Kundenberaters (vgl. auch
Zeugenaussage von H.___ vom 24. August 2015). Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen,
dass das Kontingentsystem für alle [Konzern] Mitarbeiter in der Schweiz gleich
gewesen ist (vgl. Zeugenaussage von H.___ vom 24. August 2015).
5.6 Die Folgen einer Überschreitung
wurden den Mitarbeitern klar, mehrmals und unmissverständlich mitgeteilt: Eine
Überschreitung des Kontingents muss zurückbezahlt bzw. verrechnet werde (Beilage
3, 4, 6, 7 und 8). Die Vorderrichterin hat den Berufungskläger deshalb zufolge
Überschreitung des MF-Rabattkontingents zu Recht dazu verpflichtet, dem
Berufungsbeklagten den Betrag von CHF 4‘252.90 zu bezahlen.
6.1 Zum Lohnviertel erwog die Vorderrichterin
zusammengefasst und im Wesentlichen was folgt: Der Beklagte habe am 31. Oktober
2013 seine Arbeit niedergelegt, nachdem er festgestellt habe, dass die
Provisionsausfallentschädigung aus einer kurzfristigen krankheitsbedingten
Abwesenheit im September 2013 und im Oktober 2013 nicht mit dem Oktoberlohn
ausbezahlt worden sei. Die Arbeitsniederlegung sei ohne Fristansetzung erfolgt
und der Beklagte habe trotz mehrfacher Aufforderung seitens des Klägers seine
Arbeit auch nicht wieder aufgenommen. Es sei urkundlich erstellt, dass dem
Beklagten aus Provisionsausfallentschädigung ein Betrag von CHF 1‘383.75 zugestanden
sei. Gleichzeitig seien dem Kläger Rückforderungen aus zu hohen Provisionszahlungen
in den Vormonaten zugestanden. Der Beklagte selbst spreche davon, sein Rückforderungsanspruch
könne mit den weiteren Lohnzahlungen ratenweise in Abzug gebracht werden. Klar
sei somit, dass per Ende Oktober, d.h. mit der Fälligkeit des Oktoberlohnes
verrechenbare Gegenforderungen des Klägers gegenüber dem Beklagten bestanden
hätten, die weit höher gelegen seien, als die fälligen Provisionsausfallentschädigungen
des Beklagten. Fällig seien zu diesem Zeitpunkt etwa auch Zahlungen gewesen,
die der Beklagte zuhanden des Provisionsdepots hätte bezahlen müssen. Eine sofortige
Arbeitsniederlegung ohne vorgängige Fristansetzung zur Nachzahlung müsse unter
diesen Umständen als ungerechtfertigt und überzogen bezeichnet werden. Dies
auch deshalb weil der Kläger bis zur Verrechnungserklärung die Auszahlung
wiederholt in Aussicht gestellt resp. die Auslösung der Auszahlung bereits veranlasst
habe. Der Beklagte habe am 31. Oktober 2013 seine Arbeitsstelle unberechtigt
resp. fristlos verlassen und habe in ungerechtfertigter Art und Weise seine
Arbeit eingestellt. Gemäss Art. 337d Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts
(OR, SR 210) werde er aus diesem Verhalten im Umfang eines Lohnviertels in der
Höhe von CHF 1‘589.55 schadenersatzpflichtig.
6.2 Der Berufungskläger moniert, die
Vorderrichterin habe ihm zu Unrecht unterstellt, die Arbeit «überzogen und
ungerechtfertigt» niedergelegt zu haben. Er habe am 31. Oktober 2013 seine
Arbeitsstelle nicht fristlos verlassen, sondern habe seine Arbeitsleistung
infolge Lohnverzugs der Arbeitgeberin zu Recht bis auf weiteres eingestellt. Er
habe dies auch unmissverständlich mit einem entsprechenden Schreiben kundgetan.
Indem die Vorderrichterin den Lohnviertel zugesprochen habe, habe sie nicht nur
den Sachverhalt unrichtig festgestellt, sondern auch das Recht unrichtig
angewendet, da es an der Rechtsgrundlage für dessen Zusprechung fehle.
6.3 Auch bezüglich des Lohnviertels
setzt sich der Berufungskläger in weiten Teilen seiner Berufungsschrift nicht
mit den Erwägungen der Vorderrichterin auseinander, sondern wiederholt nur, was
er bereits vor Vorinstanz vorgetragen hat. Dass dies den Anforderungen an eine
Berufungsschrift nicht genügt, wurde bereits mehrfach erwähnt.
6.4 Es ist unbestritten, dass der Berufungsbeklagte
dem Berufungskläger aus Provisionsausfallentschädigung CHF 1‘383.75 netto (CHF
768.75 für krankheitsbedingte Abwesenheit vom 23. bis 27. September 2013 und
CHF 615.00 für krankheitsbedingte Abwesenheit vom 8. bis 11. Oktober 2013)
schuldet, dass der Berufungskläger seine Arbeit am Mittag des 31. Oktober 2013
eingestellt hat, dass er dem Berufungsbeklagten keine Frist zur Zahlung gesetzt
noch ihm die Einstellung seiner Arbeit angedroht hat und dass der
Berufungsbeklagte den Berufungskläger zweimal zur Wiederaufnahme der Arbeit
aufgefordert hat. Strittig und zu klären ist hingegen, ob die Provisionsausfallentschädigungen
mit dem Oktoberlohn hätten zur Auszahlung gelangen müssen oder ob sie gültig
verrechnet worden sind.
6.5.1 Der Arbeitgeber darf
Geldforderungen mit der Lohnforderung nur soweit verrechnen, als diese pfändbar
ist, jedoch dürfen Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden
unbeschränkt verrechnet werden (Art. 323b Abs. 2 OR).
6.5.2 Der Geldlohn ist dem Arbeitgeber
in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts
anderes verabredet oder üblich ist (Art. 323b Abs. 1 OR). Der Arbeitnehmer ist
grundsätzlich vorleistungspflichtig. Die Vorleistungspflicht besteht aber
lediglich bezüglich einer Lohnperiode. Solange sich der Arbeitgeber mit verfallenen
Lohnzahlungen im Rückstand befindet, ist der Arbeitnehmer in analoger Anwendung
von Art. 82 OR befugt, die Arbeitsleistung zu verweigern (vgl. Frank Vischer,
Der Arbeitsvertrag, Basel 2014, S. 94).
6.6 In Erw. II/5 ff. hievor wurde
festgehalten, dass der Beklagte dem Kläger aus dem Rabattkontingent CHF
4‘252.90 schuldet. Aufgrund der wiederholten Mitteilungen durch den Kläger muss
davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger das Rabattkontingent
zumindest grobfahrlässig überschritten hat. Da die entsprechenden
Rabattperioden abgeschlossen waren, waren die Rückzahlungsforderungen aus Rabattkontingente
bereits fällig. Fällig waren zudem auch Rückforderungsansprüche des
Berufungsbeklagten aus zu hohen Provisionszahlungen. Der Berufungsbeklagte hat
sich eine Verrechnung mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 ausdrücklich
vorbehalten. Eine Verrechnung ist nach Art. 323b Abs. 2 OR deshalb zulässig.
6.7 Im Ergebnis bleibt damit
festzuhalten, dass die Provisionsausfallsentschädigungen gültig mit Ansprüchen
der Berufungsbeklagten verrechnet werden konnte. Folglich hat sich der
Berufungsbeklagte am 31. Oktober 2013 mit seiner Zahlung nicht in Verzug
befunden und der Berufungskläger hat seine Leistung zu Unrecht verweigert. Der
Berufungskläger hat deshalb die Einrede des nicht erfüllten Vertrags zu Unrecht
erhoben.
6.8 Auch aus nachstehenden Gründen
hätte der Berufungskläger die Einrede des nicht erfüllten Vertrags zu Unrecht
erhoben: Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers wurde sein Lohn erst am 31.
Oktober 2013, am letzten Tag des Monats, fällig. Der 31. Oktober 2013 war der
Tag, an welchem der Berufungskläger seine Arbeit niedergelegt hat. Die Arbeit
wurde also in einem Zeitpunkt niedergelegt, zu welchem (ohnehin noch) kein
Verzug der Gegenleistung gegeben gewesen wäre. Und selbst wenn mit dem Berufungskläger
darin einig zu gehen wäre, dass der Lohn bereits am 27. Oktober fällig
geworden wäre und sich der Berufungsbeklagte in Verzug befunden hätte, so
müsste das Verhalten des Berufungsklägers dennoch als übertrieben bewertet
werden, wurde ihm die Zahlung doch für den Folgemonat in Aussicht gestellt
(Urkunde 11).
6.9 Verlässt der Arbeitnehmer die
Stelle fristlos, so hat der Arbeitgeber Anspruch auf eine Entschädigung, die
einem Viertel des Lohnes für einen Monat entspricht; ausserdem hat er Anspruch
auf Ersatz weiteren Schadens (Art. 337d OR). Die Beweislast für das Verlassen
der Arbeitsstelle trifft den Arbeitgeber. Fristloses Verlassen der Arbeitsstelle
im Sinne von Art. 337d OR setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
voraus, dass der Arbeitnehmer die weitere Erbringung seiner Arbeitsleistung
bewusst, absichtlich und endgültig verweigert. Liegt diesbezüglich keine
eindeutige Erklärung des Arbeitsnehmers vor, ist darauf abzustellen, ob der
Arbeitgeber unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nach dem
Vertrauensgrundsatz davon ausgehen durfte, der Arbeitnehmer habe die Arbeitsstelle
definitiv verlassen. Art. 337d OR kommt nur zur Anwendung, wenn der
Arbeitnehmer die Stelle bewusst, also absichtlich und definitiv verlässt, wobei
dies nach dem Vertrauensprinzip und nicht nach den subjektiven Plänen des Arbeitnehmers
zu beurteilen ist. Das Bundesgericht ist streng. Es braucht eine «décision
clairement définitive» (vgl. zum Ganzen: Ullin Streiff et al., Arbeitsvertrag,
Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 337d N 2).
6.10 Die Akten lassen einzig und
allein den Schluss zu, dass der Berufungskläger den Arbeitsplatz definitiv
geräumt und verlassen hat. Die Klagefrist von Art. 337d Abs. 3 OR wurde mit dem
Schlichtungsgesuch vom 25. November 2013 gewahrt. Die Vorderrichterin hat den
Berufungskläger demnach zu Recht zur Bezahlung eines Viertels des Lohnens
verpflichtet. Dass ein Viertel seines Lohnes CHF 1‘589.55 betragen hat,
ist unbestritten.
7. Da die Voraussetzungen von Art.
337d OR gegeben sind, mithin das Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 2013 beendet
ist, kann bereits an dieser Stelle vermerkt werden, dass die Vorinstanz die
Widerklage (im Übrigen) zu Recht abgewiesen hat. Denn zufolge Beendigung des
Arbeitsverhältnisses per 31. Oktober 2013 konnten keine Ansprüche (mehr) aus
dem Arbeitsverhältnis entstehen. Der Antrag auf Rückweisung der Streitsache an
die Vorinstanz um über die geltend gemachte Widerklage zu befinden, ist deshalb
ebenso abzuweisen wie das gestellte Eventualbegehren.
8.1 Der Berufungskläger rügt eine
unrichtige Rechtsanwendung indem die Vor-instanz mit Urteilsbegründung zu
Unrecht eine Berichtigung des Dispositivs vorgenommen habe. Eine
Urteilsberichtigung diene einzig dazu, einen offenkundigen Erklärungsfehler zu
heilen und eine Unrichtigkeit zu beheben, die auf unsorgfältiger Redaktion beruhe.
Weder das eine noch das andere treffe vorliegend zu. Die Vorderrichterin habe Sinn
und Zweck der Berichtigung in krasser Weise verkannt. Im Urteilsdispositiv sei
dem Berufungsbeklagten kein Verzugszins zugesprochen worden. Der Verzugszins
sei dem Berufungsbeklagten erst im Rahmen des begründeten Urteils zugesprochen
worden. Dabei handle es sich nicht um eine Urteilsberichtigung, sondern um eine
inhaltliche Änderung des Urteils. Es liege ein inhaltlicher Fehler vor. Die Amtsgerichtsstatthalterin
habe über einen Antrag des Berufungsbeklagten nicht entschieden.
8.2 Die Ziffer 9 [recte: 1] des im
Dispositiv eröffneten Urteils vom 24. August 2015 lautet wie folgt:
Der Beklagte und
Widerkläger hat dem Kläger und Widerbeklagten einen Betrag von CHF 13‘662.40
netto zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Ziffer 1 des begründeten Urteils
vom 24. August 2015 lautet wie folgt:
Der Beklagte und Widerkläger
hat dem Kläger und Widerbeklagten einen Betrag von CHF 13‘662.40 netto nebst
Zins zu 5 % seit dem 1. November 2013 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage
abgewiesen.
Die Amtsgerichtsstatthalterin hat das
Urteilsdispositiv in der Begründung Ziffer 1 des Urteilsdispositivs also
ergänzt mit dem Zusatz: «… nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2013 …».
8.3 Ist das Dispositiv unklar,
widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im
Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen
eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheides vor (Art. 334 Abs. 1 ZPO).
Das Dispositiv ist unvollständig, wenn das Gericht es unterlassen hat, eine im
Urteil entschiedene Frage im Dispositiv entsprechend wiederzugeben. So kann im
Falle einer irrtümlich im Dispositiv nicht enthaltenen Zinszahlungspflicht das
Dispositiv nachträglich vervollständigt werden (Nicolas Herzog in: Karl Spühler
et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel
2013, Art. 334 N 6).
8.4 Die Berichtigung kann sich nur auf
eine vom Gericht bereits entschiedene Frage beziehen, die im Urteilsdispositiv
fehlerhaft ausgedrückt wird. Falsche Rechtsanwendung – wie etwa die
Nichtbeurteilung eines Antrages (Entscheidung infra petitia) – kann dagegen
nicht mit dem Rechtsbehelf der Berichtigung angegangen werden; vielmehr müssen
bei solchen Mängeln die einschlägigen Rechtsmittel erhoben werden (Nicolas
Herzog, a.a.O., Art. 334 N 8).
8.5 Dem im Dispositiv eröffneten
Urteil ist (mangels Begründung) nicht zu entnehmen, ob die Vorinstanz über die
Zinszahlungspflicht befunden hat. Hingegen kann dem begründeten Urteil
entnommen werden, dass das im Dispositiv eröffnete Urteil bezüglich des Zinses
berichtigt worden ist. Daraus erhellt, dass die Vor-instanz zwar über den
Antrag um Zinszahlung befunden hat, letztere aber zuerst versehentlich nicht
ins Dispositiv aufgenommen hat. Soweit der Berufungskläger also geltend macht,
die Vorinstanz hätte das Urteil nicht berichtigen dürfen, ist ihm nicht
zuzustimmen.
8.6 Wie bereits erwähnt, hat der
Berufungskläger die Arbeitsstelle per 31. Oktober 2013 fristlos verlassen. Mit
dem definitiven Verlassen der Arbeitsstelle endet das Arbeitsverhältnis wie im
Falle der unberechtigten fristlosen Entlassung in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht, eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist dazu nicht mehr erforderlich
(Ullin Streiff, a.a.O., Art. 337d N 2). Zu Recht hat die Vorderrichterin deshalb
die Forderung ab 1. November 2013 verzinst.
8.7 Bei diesem Ergebnis ist die
Anschlussberufung gegenstandslos geworden.
9.1 Die Berufung des Berufungsklägers
erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist deshalb vollumfänglich
abzuweisen. Das angefochtene Urteil ist zu bestätigen.
9.2 Ausgangsgemäss hat der
Berufungskläger den Berufungsbeklagten für das obergerichtliche Verfahren zu entschädigen
(Art. 106 ZPO). Die Entschädigung wird antragsgemäss auf CHF 2‘586.35 (inkl.
MwSt. und Auslagen) festgesetzt.
9.3 Da es sich vorliegend um eine
arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitert von unter CHF 30‘000.00
handelt, sind für das vorliegende Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben
(Art. 114 lit. c ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass Ziffer 2,
Satz 1, des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Die Berufung wird abgewiesen.
3. A.___ hat B.___ für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2‘586.35 (inkl.
MwSt. und Auslagen) zu bezahlen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens
trägt der Staat Solothurn.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 15‘000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der
Zivilkammer des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel