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Entscheid

ZKBER.2016.60

vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

9. Januar 2017Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien leben seit 1. Januar

2013 getrennt. Im Rahmen einer aussergerichtlichen Trennungsvereinbarung

verpflichtete sich der Ehemann, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Januar 2013 einen

monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 7‘100.00 zu bezahlen. Für die Details

verwiesen die Parteien auf eine Berechnungstabelle. Der Ehemann akzeptierte dabei

für die Dauer von zwei Jahren die Anrechnung eines Eigenverdienstes der Ehefrau

von CHF 750.00 pro Monat.

Mit Klage vom 21. März 2016 leitete

der Ehemann beim Richteramt Solothurn-Lebern das Ehescheidungsverfahren ein.

Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 9. Mai 2016 stellte er den Antrag, er

sei im Sinne von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Verfahrens zu

verpflichten, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. April 2016 einen monatlich im

Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘800.00 zu bezahlen. Der

Amtsgerichtsstatthalter verpflichtete hierauf den Ehemann mit gleichentags

erlassener Verfügung, der Ehefrau für die Zeit vom 1. April bis 8. Mai 2016 den

einvernehmlich festgelegten monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 6‘000.00 und

mit Wirkung ab 9. Mai 2016 für die Dauer des Verfahrens CHF 4‘570.00 zu

bezahlen (Ziffer 1 der Verfügung).

2. Frist- und formgerecht nach

Zustellung der Begründung der Verfügung erhob die Ehefrau am 18. Juli 2016 Berufung.

Sie beantragt, in Aufhebung der Verfügung den Ehemann zu verpflichten, ihr für

die Zeit vom 1. April bis 8. Mai 2016 den einvernehmlich festgelegten

monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 6‘000.00 und mit Wirkung ab 9. Mai 2016

für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge

von CHF 7‘100.00 zu bezahlen. Weiter stellte sie im Sinne eines Prozessantrags

ein Ausstandsgesuch. Nach Durchführung des entsprechenden Verfahrens wurde das

Ausstandsbegehren mit Urteil vom 9. November 2016 abgewiesen, soweit darauf einzutreten

war. Der Ehemann stellt in der hierauf eingeholten Berufungsantwort vom 28.

November 2016 den Antrag, die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten

werden könne. Am 30. November 2016 und am 9. Dezember 2016 reichten die

Parteivertreter sodann ihre Honorarnoten ein.

3. Über die Berufung kann in Anwendung

von Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Berufungsklägerin hat zusammen

mit der Berufung neu die Liegenschaftsabrechnung der Steuererklärung 2013

eingereicht. Daraus könne entnommen werden, dass die Nettoeinnahmen aus ihrer

Liegenschaft variabel und insbesondere tiefer seien als vom Vorderrichter gestützt

auf die Steuererklärung 2014 angenommen. Nachdem der Berufungskläger sein

Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen erst anlässlich der

Einigungsverhandlung gestellt und ihr somit verunmöglicht habe, noch weitere

Beweismittel einzureichen, rechtfertige ihr rechtliches Gehör die Einreichung

dieses zusätzlichen Beweismittels.

1.2

Im Berufungsverfahren werden neue

Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt,

wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt

nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b).

Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sog. Noven) zu

unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem

Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie

sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug

nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und

Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden

waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt,

als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits

im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Im Falle unechter

Noven hat der Berufungskläger namentlich die Gründe detailliert darzulegen,

weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz

hat vorbringen können (Urteil des Bundesgerichts 5A_819/2015 vom 24. November

2016, E. 4.1).

1.3

Der Amtsgerichtsstatthalter

ermittelte die von der Berufungsklägerin beanstandeten Nettomieteinnahmen gestützt

auf die Steuererklärung des Jahres 2014 (angefochtenes Urteil, S. 8). Die

Berufungsklägerin hatte dem Vorderrichter diese Steuererklärung im Hinblick auf

die Einigungsverhandlung als Beilage 21 eingereicht. Die Liegenschaftsabrechnung

der Steuererklärung 2013 hatte sie nicht beigebracht. Dass sich der Amtsgerichtsstatthalter

bei der Ermittlung der Nettoeinnahmen allein auf die Angaben in der

Steuererklärung 2014 abstützte, hat sich die Berufungsklägerin deshalb selber

zuzuschreiben. Nachdem der Vorderrichter in Ziffer 4 seiner Verfügung vom 29.

Mai 2016 ausdrücklich zu einer Einigungsverhandlung, eventuell «zum Erlass

vorsorglicher Massnahmen» vorgeladen hatte, kann sich die Ehefrau auch nicht

darauf berufen, sie habe nicht mit einem Gesuch des Ehemannes um Erlass

vorsorglicher Massnahmen rechnen müssen. Die Ehefrau hätte die

Liegenschaftsabrechnung des Jahres 2013 somit ohne weiteres bereits im erstinstanzlichen

Verfahren vorbringen können. Die Voraussetzungen, um diese Urkunde im Berufungsverfahren

nachreichen zu können, sind daher nicht erfüllt. Sie ist somit im vorliegenden

Verfahren nicht zu beachten.

2.1

Der Amtsgerichtsstatthalter erwog

im Hinblick auf die Festsetzung des angefochtenen Unterhaltsbeitrags, angesichts

der zweifellos guten finanziellen Verhältnisse erscheine die Anwendung der

einstufigen Berechnungsmethode als sachgerecht. Die zweistufige Methode mit

einer hälftigen Überschussbeteiligung würde zu einer Vermögensverschiebung vom

Ehemann an die Ehefrau führen. Für die Ermittlung des den Unterhalt nach oben

begrenzenden zuletzt gelebten Standards könne die der Trennungsvereinbarung

zugrunde liegende Berechnungstabelle als Ausgangspunkt verwendet werden. Zu

beachten sei indessen, dass diese Berechnung nicht den zuletzt gemeinsam,

sondern den zu Beginn des Getrenntlebens von beiden Ehegatten jeweils alleine

gelebten Standard wiedergebe. Die Berechnung enthalte mit anderen Worten

trennungsbedingte Mehrkosten, die zu eliminieren seien. Als solche seien die

Wohnkosten des Ehemannes von CHF 1‘700.00 zu betrachten, welcher aus der

ehelichen Wohnung in eine eigene Wohnung gezogen sei. Ausserdem stelle auch die

Differenz zwischen den Grundbeträgen für zwei Alleinstehende von total CHF

2‘400.00 und jenem für ein zusammenlebendes Ehepaar von CHF 1‘700.00,

ausmachend CHF 700.00, trennungsbedingte Mehrkosten dar. Der in der

eingereichten Berechnungstabelle ermittelte Überschuss von CHF 1‘379.00 sei

somit um total CHF 2‘400.00 auf CHF 3‘779.00 zu erhöhen. Dieser Überschuss sei

praxisgemäss so auf die einzelnen Familienmitglieder (Eltern und zwei Kinder)

aufzuteilen, dass der Anteil eines Elternteils doppelt so gross sei wie

derjenige des Kindes. Dementsprechend entfielen vom gesamten Überschuss ein

Drittel von CHF 3‘779.00, das heisst CHF 1‘260.00 auf die Ehefrau. Bei der

Ermittlung des gebührenden Unterhalts seien die volljährigen und

zwischenzeitlich auch wirtschaftlich selbständigen Kinder nicht mehr zu

berücksichtigten. Zusammen mit dem Überschussanteil ergebe sich aktuell ein

gebührender Bedarf von CHF 7‘071.00. Nach Abzug des Erwerbseinkommens der

Ehefrau von CHF 1‘250.00 und der Nettoeinnahmen aus der Vermietung einer

Liegenschaft von CHF 1‘258.00 resultiere ein gerundeter Unterhaltsanspruch von

CHF 4‘570.00.

Die Berufungsklägerin macht im

Wesentlichen geltend, die Berechnung des Vorderrichters sei willkürlich. Das

Prinzip der Rechtsgleichheit erfordere, den nach Abzug der trennungsbedingten

Mehrkosten ermittelten Überschuss je hälftig unter die Ehegatten aufzuteilen.

Sie habe somit Anspruch auf einen Überschuss­anteil von CHF 1‘889.50.

Angesichts der Einkommensverhältnisse der Parteien erscheine die Berechnung des

Unterhaltsanspruchs anhand der einstufig-konkreten Berechnungsmethode im Sinne

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu liegen. Angesichts des von der

Vorinstanz ermittelten Überschusses erscheine auch offensichtlich, dass die

Parteien eine Sparquote erzielten. Es sei deshalb der erweiterte Bedarf der

Unterhaltsgläubigerin zu ermitteln. Hierzu erfolge zwecks Berücksichtigung des

aufgrund der höheren Einkommen auch höheren Lebensstandards eine Erhöhung des

Grundbetrages. Dem habe die Vor­instanz nicht Rechnung getragen und alleine auf

die betreibungsrechtlichen Richtlinien zur Ermittlung des Existenzminimums

bezüglich des Grundbetrages abgestellt. Um den gelebten Lebensstandard

angemessen zu berücksichtigen, müsse der betreibungsrechtliche Grundbetrag

verdoppelt werden.

2.2

Die Parteien gehen mit dem

Vorderrichter einig, dass der Unterhaltsbeitrag gestützt auf die so genannte

einstufig-konkrete Methode zu bemessen ist. Diese Methode knüpft am Grundsatz

an, dass sich der Unterhaltsanspruch an dem während des gemeinsamen Haushalts

zuletzt gelebten Standard ausrichten soll. Bei der einstufig-konkreten Methode

wird der Unterhaltsbeitrag auf der Basis der tatsächlich getätigten Ausgaben

ermittelt. Dabei kann allerdings nicht einfach von dem Betrag ausgegangen

werden, der während des gemeinsamen Haushaltes ausgegeben wurde, weil das

Getrenntleben in aller Regel mit Mehrkosten verbunden ist, die durch eine

regelmässig tiefere Steuerlast nicht wettgemacht werden. Steht aber von

vornherein fest, dass nicht genügend Mittel vorhanden sind, um den während des

gemeinsamen Haushaltes zuletzt gelebten Standard aufrecht zu erhalten, oder wird

eine bisherige Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht,

liefert die Methode der Existenzminimumberechnung mit (allfälliger)

Überschussverteilung (auch zweistufige Methode genannt) zuverlässige

Ergebnisse. Im Unterschied zur einstufig-konkreten Methode, wo der gebührende

Unterhalt Ausgangspunkt der Berechnung ist, wird bei der zweistufigen Methode

eine bestimmte Summe Geldes (das - allenfalls hypothetische - Einkommen aller

Betroffenen) bedarfsgerecht auf die Ehegatten und Kinder verteilt. Aus diesen

Grundsätzen folgt, dass eine Vermischung der Berechnungsmethoden unzulässig

ist. Auch in der Anwendung der einstufig-konkreten Methode sind indessen

gewisse Pauschalisierungen unumgänglich, weil es nahezu unmöglich ist, für Ausgabepositionen

wie den täglichen Bedarf die entsprechenden Zahlen nachträglich noch zu

ermitteln beziehungsweise vorzulegen. Zulässig ist beispielsweise eine Vermehrfachung

des betreibungsrechtlichen Grundbetrages. Vorbehalten bleibt der Nachweis eines

allenfalls höheren beziehungsweise tieferen Bedarfs im konkreten Fall (Urteil des

Bundesgerichts 5A_1020/2015 vom 15. November 2016 E. 5.1).

2.3

Die Berufungsklägerin verlangt

eine Verdoppelung des betreibungsrechtlichen Grundbetrags und gleichzeitig die

Zuweisung der Hälfte des Überschusses. Sie vermischt damit die beiden

Berechnungsmethoden, was nicht zulässig ist. Eine Überschussverteilung ist wie

dargelegt nur dann vorzunehmen, wenn der Unterhaltsbeitrag ausgehend von den

Existenzminima beider Parteien nach der zweistufigen Methode bemessen wird. Wird

er jedoch konkret anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben ermittelt, stellt

sich die Frage der Überschussverteilung gar nicht.

Die Begründung des vorinstanzlichen

Urteils ist zwar auf den ersten Blick ebenfalls nicht ganz widerspruchsfrei. Da

der Amtsgerichtsstatthalter die Berechnung des Unterhaltsbeitrages nach der

einstufig-konkreten Methode vornimmt, besteht grundsätzlich kein Anlass, einen

wie auch immer errechneten Überschussanteil zuzuweisen. Genau genommen

ermittelte der Amtsgerichtspräsident mit seiner Berechnung ausgehend von der

Bedarfsrechnung der Parteien für die Trennungszeit den Betrag, der ihnen

während des Zusammenlebens über den Bedarf hinaus zur Verfügung stand. Da die

beiden Kinder der Parteien damals wirtschaftlich noch nicht selbständig waren, nahm

er an, dass der dabei resultierende Überschuss während des Zusammenlebens verhältnismässig

auch diesen zugute kam. Die Zuweisung des Überschusses nach Köpfen, wobei die

Kinder bloss zur Hälfte in Rechnung gestellt werden (d.h. je ein Sechstel an

die Kinder und je ein Drittel an die Parteien) ist deshalb folgerichtig und

führt zu einem Ergebnis, das unter dem Strich in keiner Weise zu beanstanden

ist: Der der Ehefrau zusätzlich zugewiesene Betrag von CHF 1‘260.00 entspricht

nämlich in etwa dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag. Damit wird der Forderung

der Berufungsklägerin auf Verdoppelung des betreibungsrechtlichen Grundbetrags voll

und ganz Rechnung getragen. Auch wenn die Berufungsklägerin das nicht verlangt,

sei doch darauf hingewiesen, dass eine Verdreifachung oder ein noch höherer

Betrag angesichts der konkreten finanziellen Verhältnisse nicht in Frage käme. Davon

abgesehen beinhaltet die Bedarfsrechnung des Vorderrichters – entsprechend der

einstufig-konkreten Methode – neben den Positionen, die zum betreibungsrechtlichen

Existenzminimum gehören, auch noch weitere Auslagen wie insbesondere diejenigen

für die private Vorsorge, das Auto und die Putzfrau. Die Rüge der

Berufungsklägerin ist deshalb unbegründet.

3.1

Weiter beanstandet die

Berufungsklägerin, dass der Amtsgerichtsstatthalter bei der Ermittlung ihres

Bedarfs auf die tatsächlichen Wohnkosten von CHF 1‘225.00 abstellte, die dank

der aktuell günstigen Hypothekarzinsen tief ausfielen. Im Gegenzug sei auf

Seiten des Berufungsbeklagten ein pauschaler Betrag von CHF 1‘700.00 berücksichtigt

worden. Die Liegenschaft stehe im Miteigentum der Parteien und einer weiteren

Person. Die in der Berechnungstabelle zur Trennungsvereinbarung zugrunde gelegten

Wohnkosten von CHF 1‘800.00 würden in etwa einem marktüblichen Mietzins entsprechen.

Darin seien selbstverständlich auch Amortisationskosten zugunsten der Eigentümer

vorgesehen.

3.2

Auch diese Rüge ist unbegründet.

Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages aufgrund der einstufig-konkreten

Methode ist von den tatsächlich getätigten Ausgaben auszugehen. Die

Berücksichtigung eines nicht dem effektiven Aufwand entsprechenden

marktüblichen Mietzinses fällt deshalb ausser Betracht, zumal dieser auch Amortisationszahlungen,

die vermögensbildend wirken, beinhaltet. Die in einer anderen Berechnung

enthaltenen Wohnkosten des Ehemannes spielen bei der Ermittlung des auf dem

Bedarf der Ehefrau allein basierenden Unterhaltsbeitrags keine Rolle. Nachdem

die Berufungsklägerin die tatsächlichen Eigentümerkosten ebenfalls auf CHF

1‘225.00 beziffert, ist die vorinstanzliche Berechnung auch in diesem Punkt

nicht zu beanstanden.

4.

Im Zusammenhang mit den ihr

angerechneten Einkünften bringt die Ehefrau vor, der Amtsgerichtsstatthalter

habe ihr aus der Vermietung ihrer Liegenschaft einen zu hohen Nettomietertrag

angerechnet. Auch dieser Vorwurf erfolgt zu Unrecht. Der Vorderrichter durfte

sich bei der Ermittlung des Nettomietertrages ohne weiteres auf die von der

Ehefrau eingereichte Liegenschaftsabrechnung zur Steuererklärung 2014

abstützen. Dass das verspätet eingereichte Liegenschaftsblatt zur

Steuererklärung 2013 nicht berücksichtigt werden kann, wurde bereits dargelegt

(Erw. 1 hievor). Das Liegenschaftsblatt zur Steuererklärung 2015 lag der

Vorinstanz nicht vor und wurde auch im Berufungsverfahren nicht eingereicht. Es

bleibt damit bei einem massgebenden Nettomietertrag von CHF 1‘258.00 pro Monat.

5.

Der vom Amtsgerichtsstatthalter

festgestellte gebührende Unterhalt der Ehefrau beträgt CHF 7‘071.00. Wenn man

die Differenz bei den anrechenbaren Wohnkosten berücksichtigt (CHF 1‘225.00

statt CHF 1‘800.00 = CHF 575) und man es bei der Verdoppelung des Grundbetrages

ohne Überschussanteil belässt, so entspricht dieser Betrag ziemlich genau der

Berechnung der Berufungsklägerin selber (CHF 9‘476.00 – CHF 575.00 – CHF

1‘890.00 = CHF 7‘011.00). Nach Abzug der eigenen Einkünfte von total CHF

2‘508.00 (Erwerbseinkommen CHF 1‘250.00, Nettomietertrag CHF 1‘258.00)

verbleibt ein Unterhaltsanspruch von gerundet CHF 4‘570.00. Die Berufung muss

aus diesen Gründen abgewiesen werden.

6.

Die Kosten des Berufungsverfahrens

von CHF 1‘000.00 sind dem Ausgang entsprechend der Ehefrau und Berufungsklägerin

zu auferlegen. Weiter hat sie den Ehemann für dessen Bemühungen im

obergerichtlichen Verfahren zu entschädigen. Der von seinem Anwalt geltend

gemachte Betrag von CHF 1‘441.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) ist angemessen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 1‘000.00 hat A.___ zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihr geleisteten

Vorschuss verrechnet.

3. A.___ hat B.___ für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘441.25 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30‘000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der

Zivilkammer des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller