ZKBER.2016.60
vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung
9. Januar 2017Deutsch12 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 9. Januar 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Jeger
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas
Grütter,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel
von Arx,
Berufungsbeklagter
betreffend vorsorgliche
Massnahmen Ehescheidung
zieht die Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien leben seit 1. Januar
2013 getrennt. Im Rahmen einer aussergerichtlichen Trennungsvereinbarung
verpflichtete sich der Ehemann, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Januar 2013 einen
monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 7‘100.00 zu bezahlen. Für die Details
verwiesen die Parteien auf eine Berechnungstabelle. Der Ehemann akzeptierte dabei
für die Dauer von zwei Jahren die Anrechnung eines Eigenverdienstes der Ehefrau
von CHF 750.00 pro Monat.
Mit Klage vom 21. März 2016 leitete
der Ehemann beim Richteramt Solothurn-Lebern das Ehescheidungsverfahren ein.
Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 9. Mai 2016 stellte er den Antrag, er
sei im Sinne von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Verfahrens zu
verpflichten, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. April 2016 einen monatlich im
Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘800.00 zu bezahlen. Der
Amtsgerichtsstatthalter verpflichtete hierauf den Ehemann mit gleichentags
erlassener Verfügung, der Ehefrau für die Zeit vom 1. April bis 8. Mai 2016 den
einvernehmlich festgelegten monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 6‘000.00 und
mit Wirkung ab 9. Mai 2016 für die Dauer des Verfahrens CHF 4‘570.00 zu
bezahlen (Ziffer 1 der Verfügung).
2. Frist- und formgerecht nach
Zustellung der Begründung der Verfügung erhob die Ehefrau am 18. Juli 2016 Berufung.
Sie beantragt, in Aufhebung der Verfügung den Ehemann zu verpflichten, ihr für
die Zeit vom 1. April bis 8. Mai 2016 den einvernehmlich festgelegten
monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 6‘000.00 und mit Wirkung ab 9. Mai 2016
für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge
von CHF 7‘100.00 zu bezahlen. Weiter stellte sie im Sinne eines Prozessantrags
ein Ausstandsgesuch. Nach Durchführung des entsprechenden Verfahrens wurde das
Ausstandsbegehren mit Urteil vom 9. November 2016 abgewiesen, soweit darauf einzutreten
war. Der Ehemann stellt in der hierauf eingeholten Berufungsantwort vom 28.
November 2016 den Antrag, die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden könne. Am 30. November 2016 und am 9. Dezember 2016 reichten die
Parteivertreter sodann ihre Honorarnoten ein.
3. Über die Berufung kann in Anwendung
von Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Berufungsklägerin hat zusammen
mit der Berufung neu die Liegenschaftsabrechnung der Steuererklärung 2013
eingereicht. Daraus könne entnommen werden, dass die Nettoeinnahmen aus ihrer
Liegenschaft variabel und insbesondere tiefer seien als vom Vorderrichter gestützt
auf die Steuererklärung 2014 angenommen. Nachdem der Berufungskläger sein
Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen erst anlässlich der
Einigungsverhandlung gestellt und ihr somit verunmöglicht habe, noch weitere
Beweismittel einzureichen, rechtfertige ihr rechtliches Gehör die Einreichung
dieses zusätzlichen Beweismittels.
1.2
Im Berufungsverfahren werden neue
Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt,
wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt
nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b).
Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sog. Noven) zu
unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem
Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie
sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug
nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und
Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden
waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt,
als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits
im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Im Falle unechter
Noven hat der Berufungskläger namentlich die Gründe detailliert darzulegen,
weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz
hat vorbringen können (Urteil des Bundesgerichts 5A_819/2015 vom 24. November
2016, E. 4.1).
1.3
Der Amtsgerichtsstatthalter
ermittelte die von der Berufungsklägerin beanstandeten Nettomieteinnahmen gestützt
auf die Steuererklärung des Jahres 2014 (angefochtenes Urteil, S. 8). Die
Berufungsklägerin hatte dem Vorderrichter diese Steuererklärung im Hinblick auf
die Einigungsverhandlung als Beilage 21 eingereicht. Die Liegenschaftsabrechnung
der Steuererklärung 2013 hatte sie nicht beigebracht. Dass sich der Amtsgerichtsstatthalter
bei der Ermittlung der Nettoeinnahmen allein auf die Angaben in der
Steuererklärung 2014 abstützte, hat sich die Berufungsklägerin deshalb selber
zuzuschreiben. Nachdem der Vorderrichter in Ziffer 4 seiner Verfügung vom 29.
Mai 2016 ausdrücklich zu einer Einigungsverhandlung, eventuell «zum Erlass
vorsorglicher Massnahmen» vorgeladen hatte, kann sich die Ehefrau auch nicht
darauf berufen, sie habe nicht mit einem Gesuch des Ehemannes um Erlass
vorsorglicher Massnahmen rechnen müssen. Die Ehefrau hätte die
Liegenschaftsabrechnung des Jahres 2013 somit ohne weiteres bereits im erstinstanzlichen
Verfahren vorbringen können. Die Voraussetzungen, um diese Urkunde im Berufungsverfahren
nachreichen zu können, sind daher nicht erfüllt. Sie ist somit im vorliegenden
Verfahren nicht zu beachten.
2.1
Der Amtsgerichtsstatthalter erwog
im Hinblick auf die Festsetzung des angefochtenen Unterhaltsbeitrags, angesichts
der zweifellos guten finanziellen Verhältnisse erscheine die Anwendung der
einstufigen Berechnungsmethode als sachgerecht. Die zweistufige Methode mit
einer hälftigen Überschussbeteiligung würde zu einer Vermögensverschiebung vom
Ehemann an die Ehefrau führen. Für die Ermittlung des den Unterhalt nach oben
begrenzenden zuletzt gelebten Standards könne die der Trennungsvereinbarung
zugrunde liegende Berechnungstabelle als Ausgangspunkt verwendet werden. Zu
beachten sei indessen, dass diese Berechnung nicht den zuletzt gemeinsam,
sondern den zu Beginn des Getrenntlebens von beiden Ehegatten jeweils alleine
gelebten Standard wiedergebe. Die Berechnung enthalte mit anderen Worten
trennungsbedingte Mehrkosten, die zu eliminieren seien. Als solche seien die
Wohnkosten des Ehemannes von CHF 1‘700.00 zu betrachten, welcher aus der
ehelichen Wohnung in eine eigene Wohnung gezogen sei. Ausserdem stelle auch die
Differenz zwischen den Grundbeträgen für zwei Alleinstehende von total CHF
2‘400.00 und jenem für ein zusammenlebendes Ehepaar von CHF 1‘700.00,
ausmachend CHF 700.00, trennungsbedingte Mehrkosten dar. Der in der
eingereichten Berechnungstabelle ermittelte Überschuss von CHF 1‘379.00 sei
somit um total CHF 2‘400.00 auf CHF 3‘779.00 zu erhöhen. Dieser Überschuss sei
praxisgemäss so auf die einzelnen Familienmitglieder (Eltern und zwei Kinder)
aufzuteilen, dass der Anteil eines Elternteils doppelt so gross sei wie
derjenige des Kindes. Dementsprechend entfielen vom gesamten Überschuss ein
Drittel von CHF 3‘779.00, das heisst CHF 1‘260.00 auf die Ehefrau. Bei der
Ermittlung des gebührenden Unterhalts seien die volljährigen und
zwischenzeitlich auch wirtschaftlich selbständigen Kinder nicht mehr zu
berücksichtigten. Zusammen mit dem Überschussanteil ergebe sich aktuell ein
gebührender Bedarf von CHF 7‘071.00. Nach Abzug des Erwerbseinkommens der
Ehefrau von CHF 1‘250.00 und der Nettoeinnahmen aus der Vermietung einer
Liegenschaft von CHF 1‘258.00 resultiere ein gerundeter Unterhaltsanspruch von
CHF 4‘570.00.
Die Berufungsklägerin macht im
Wesentlichen geltend, die Berechnung des Vorderrichters sei willkürlich. Das
Prinzip der Rechtsgleichheit erfordere, den nach Abzug der trennungsbedingten
Mehrkosten ermittelten Überschuss je hälftig unter die Ehegatten aufzuteilen.
Sie habe somit Anspruch auf einen Überschussanteil von CHF 1‘889.50.
Angesichts der Einkommensverhältnisse der Parteien erscheine die Berechnung des
Unterhaltsanspruchs anhand der einstufig-konkreten Berechnungsmethode im Sinne
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu liegen. Angesichts des von der
Vorinstanz ermittelten Überschusses erscheine auch offensichtlich, dass die
Parteien eine Sparquote erzielten. Es sei deshalb der erweiterte Bedarf der
Unterhaltsgläubigerin zu ermitteln. Hierzu erfolge zwecks Berücksichtigung des
aufgrund der höheren Einkommen auch höheren Lebensstandards eine Erhöhung des
Grundbetrages. Dem habe die Vorinstanz nicht Rechnung getragen und alleine auf
die betreibungsrechtlichen Richtlinien zur Ermittlung des Existenzminimums
bezüglich des Grundbetrages abgestellt. Um den gelebten Lebensstandard
angemessen zu berücksichtigen, müsse der betreibungsrechtliche Grundbetrag
verdoppelt werden.
2.2
Die Parteien gehen mit dem
Vorderrichter einig, dass der Unterhaltsbeitrag gestützt auf die so genannte
einstufig-konkrete Methode zu bemessen ist. Diese Methode knüpft am Grundsatz
an, dass sich der Unterhaltsanspruch an dem während des gemeinsamen Haushalts
zuletzt gelebten Standard ausrichten soll. Bei der einstufig-konkreten Methode
wird der Unterhaltsbeitrag auf der Basis der tatsächlich getätigten Ausgaben
ermittelt. Dabei kann allerdings nicht einfach von dem Betrag ausgegangen
werden, der während des gemeinsamen Haushaltes ausgegeben wurde, weil das
Getrenntleben in aller Regel mit Mehrkosten verbunden ist, die durch eine
regelmässig tiefere Steuerlast nicht wettgemacht werden. Steht aber von
vornherein fest, dass nicht genügend Mittel vorhanden sind, um den während des
gemeinsamen Haushaltes zuletzt gelebten Standard aufrecht zu erhalten, oder wird
eine bisherige Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht,
liefert die Methode der Existenzminimumberechnung mit (allfälliger)
Überschussverteilung (auch zweistufige Methode genannt) zuverlässige
Ergebnisse. Im Unterschied zur einstufig-konkreten Methode, wo der gebührende
Unterhalt Ausgangspunkt der Berechnung ist, wird bei der zweistufigen Methode
eine bestimmte Summe Geldes (das - allenfalls hypothetische - Einkommen aller
Betroffenen) bedarfsgerecht auf die Ehegatten und Kinder verteilt. Aus diesen
Grundsätzen folgt, dass eine Vermischung der Berechnungsmethoden unzulässig
ist. Auch in der Anwendung der einstufig-konkreten Methode sind indessen
gewisse Pauschalisierungen unumgänglich, weil es nahezu unmöglich ist, für Ausgabepositionen
wie den täglichen Bedarf die entsprechenden Zahlen nachträglich noch zu
ermitteln beziehungsweise vorzulegen. Zulässig ist beispielsweise eine Vermehrfachung
des betreibungsrechtlichen Grundbetrages. Vorbehalten bleibt der Nachweis eines
allenfalls höheren beziehungsweise tieferen Bedarfs im konkreten Fall (Urteil des
Bundesgerichts 5A_1020/2015 vom 15. November 2016 E. 5.1).
2.3
Die Berufungsklägerin verlangt
eine Verdoppelung des betreibungsrechtlichen Grundbetrags und gleichzeitig die
Zuweisung der Hälfte des Überschusses. Sie vermischt damit die beiden
Berechnungsmethoden, was nicht zulässig ist. Eine Überschussverteilung ist wie
dargelegt nur dann vorzunehmen, wenn der Unterhaltsbeitrag ausgehend von den
Existenzminima beider Parteien nach der zweistufigen Methode bemessen wird. Wird
er jedoch konkret anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben ermittelt, stellt
sich die Frage der Überschussverteilung gar nicht.
Die Begründung des vorinstanzlichen
Urteils ist zwar auf den ersten Blick ebenfalls nicht ganz widerspruchsfrei. Da
der Amtsgerichtsstatthalter die Berechnung des Unterhaltsbeitrages nach der
einstufig-konkreten Methode vornimmt, besteht grundsätzlich kein Anlass, einen
wie auch immer errechneten Überschussanteil zuzuweisen. Genau genommen
ermittelte der Amtsgerichtspräsident mit seiner Berechnung ausgehend von der
Bedarfsrechnung der Parteien für die Trennungszeit den Betrag, der ihnen
während des Zusammenlebens über den Bedarf hinaus zur Verfügung stand. Da die
beiden Kinder der Parteien damals wirtschaftlich noch nicht selbständig waren, nahm
er an, dass der dabei resultierende Überschuss während des Zusammenlebens verhältnismässig
auch diesen zugute kam. Die Zuweisung des Überschusses nach Köpfen, wobei die
Kinder bloss zur Hälfte in Rechnung gestellt werden (d.h. je ein Sechstel an
die Kinder und je ein Drittel an die Parteien) ist deshalb folgerichtig und
führt zu einem Ergebnis, das unter dem Strich in keiner Weise zu beanstanden
ist: Der der Ehefrau zusätzlich zugewiesene Betrag von CHF 1‘260.00 entspricht
nämlich in etwa dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag. Damit wird der Forderung
der Berufungsklägerin auf Verdoppelung des betreibungsrechtlichen Grundbetrags voll
und ganz Rechnung getragen. Auch wenn die Berufungsklägerin das nicht verlangt,
sei doch darauf hingewiesen, dass eine Verdreifachung oder ein noch höherer
Betrag angesichts der konkreten finanziellen Verhältnisse nicht in Frage käme. Davon
abgesehen beinhaltet die Bedarfsrechnung des Vorderrichters – entsprechend der
einstufig-konkreten Methode – neben den Positionen, die zum betreibungsrechtlichen
Existenzminimum gehören, auch noch weitere Auslagen wie insbesondere diejenigen
für die private Vorsorge, das Auto und die Putzfrau. Die Rüge der
Berufungsklägerin ist deshalb unbegründet.
3.1
Weiter beanstandet die
Berufungsklägerin, dass der Amtsgerichtsstatthalter bei der Ermittlung ihres
Bedarfs auf die tatsächlichen Wohnkosten von CHF 1‘225.00 abstellte, die dank
der aktuell günstigen Hypothekarzinsen tief ausfielen. Im Gegenzug sei auf
Seiten des Berufungsbeklagten ein pauschaler Betrag von CHF 1‘700.00 berücksichtigt
worden. Die Liegenschaft stehe im Miteigentum der Parteien und einer weiteren
Person. Die in der Berechnungstabelle zur Trennungsvereinbarung zugrunde gelegten
Wohnkosten von CHF 1‘800.00 würden in etwa einem marktüblichen Mietzins entsprechen.
Darin seien selbstverständlich auch Amortisationskosten zugunsten der Eigentümer
vorgesehen.
3.2
Auch diese Rüge ist unbegründet.
Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages aufgrund der einstufig-konkreten
Methode ist von den tatsächlich getätigten Ausgaben auszugehen. Die
Berücksichtigung eines nicht dem effektiven Aufwand entsprechenden
marktüblichen Mietzinses fällt deshalb ausser Betracht, zumal dieser auch Amortisationszahlungen,
die vermögensbildend wirken, beinhaltet. Die in einer anderen Berechnung
enthaltenen Wohnkosten des Ehemannes spielen bei der Ermittlung des auf dem
Bedarf der Ehefrau allein basierenden Unterhaltsbeitrags keine Rolle. Nachdem
die Berufungsklägerin die tatsächlichen Eigentümerkosten ebenfalls auf CHF
1‘225.00 beziffert, ist die vorinstanzliche Berechnung auch in diesem Punkt
nicht zu beanstanden.
4.
Im Zusammenhang mit den ihr
angerechneten Einkünften bringt die Ehefrau vor, der Amtsgerichtsstatthalter
habe ihr aus der Vermietung ihrer Liegenschaft einen zu hohen Nettomietertrag
angerechnet. Auch dieser Vorwurf erfolgt zu Unrecht. Der Vorderrichter durfte
sich bei der Ermittlung des Nettomietertrages ohne weiteres auf die von der
Ehefrau eingereichte Liegenschaftsabrechnung zur Steuererklärung 2014
abstützen. Dass das verspätet eingereichte Liegenschaftsblatt zur
Steuererklärung 2013 nicht berücksichtigt werden kann, wurde bereits dargelegt
(Erw. 1 hievor). Das Liegenschaftsblatt zur Steuererklärung 2015 lag der
Vorinstanz nicht vor und wurde auch im Berufungsverfahren nicht eingereicht. Es
bleibt damit bei einem massgebenden Nettomietertrag von CHF 1‘258.00 pro Monat.
5.
Der vom Amtsgerichtsstatthalter
festgestellte gebührende Unterhalt der Ehefrau beträgt CHF 7‘071.00. Wenn man
die Differenz bei den anrechenbaren Wohnkosten berücksichtigt (CHF 1‘225.00
statt CHF 1‘800.00 = CHF 575) und man es bei der Verdoppelung des Grundbetrages
ohne Überschussanteil belässt, so entspricht dieser Betrag ziemlich genau der
Berechnung der Berufungsklägerin selber (CHF 9‘476.00 – CHF 575.00 – CHF
1‘890.00 = CHF 7‘011.00). Nach Abzug der eigenen Einkünfte von total CHF
2‘508.00 (Erwerbseinkommen CHF 1‘250.00, Nettomietertrag CHF 1‘258.00)
verbleibt ein Unterhaltsanspruch von gerundet CHF 4‘570.00. Die Berufung muss
aus diesen Gründen abgewiesen werden.
6.
Die Kosten des Berufungsverfahrens
von CHF 1‘000.00 sind dem Ausgang entsprechend der Ehefrau und Berufungsklägerin
zu auferlegen. Weiter hat sie den Ehemann für dessen Bemühungen im
obergerichtlichen Verfahren zu entschädigen. Der von seinem Anwalt geltend
gemachte Betrag von CHF 1‘441.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) ist angemessen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 1‘000.00 hat A.___ zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihr geleisteten
Vorschuss verrechnet.
3. A.___ hat B.___ für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘441.25 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30‘000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der
Zivilkammer des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller