ZKBER.2016.63
Eheschutzmassnahmen
26. September 2016Deutsch21 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 26. September 2016
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin
Fabienne Brunner,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marc
Aebi,
Berufungsbeklagte
betreffend Eheschutzmassnahmen
zieht die Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien führten vor Richteramt
Bucheggberg-Wasseramt ein Eheschutzverfahren, das der Ehemann am 31. März 2016
angehoben hatte. Mit superprovisorischer Verfügung vom 1. April 2016 teilte der
Amtsgerichtspräsident die elterliche Obhut über die vier der Ehe entsprossenen
Kinder (geb. 2007, 2008, 2010 und 2012) vorläufig und bis zum definitiven
Entscheid dem Ehemann zu. Am 13. April 2016 bestätigte er die Verfügung.
Gleichzeitig beauftragte er die Familienberatung im Hinblick auf die definitive
Regelung der Obhutsfrage mit der Erstellung eines Gutachtens. Nach Eingang des
Gutachtens und der anschliessenden Eheschutzverhandlung fällte der Amtsgerichtspräsident
am 5. Juli 2016 folgendes Urteil:
1. Den Ehegatten wird das Getrenntleben
bewilligt.
2. Die eheliche Liegenschaft an der [...]
in [...] wird dem Ehemann zur alleinigen Benützung zugewiesen.
3. In Abänderung von Ziff. 3 der Verfügung
vom 13. April 2016 werden die Kinder C.___, D.___, E.___ und F.___ unter die
alleinige elterliche Obhut der Mutter gestellt. Der Wohnsitz der Kinder ist bei
der Mutter.
4. Es wird eine Beistandschaft gemäss
Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Aufgaben des Beistandes sind insbesondere:
-
Begleitung des
Besuchsrechts;
-
Vermittlung zwischen den
Eltern im Konfliktfall;
-
Kontrolle und
Sicherstellung der Betreuungsqualität der Kinder;
-
bei Bedarf weitere
Massnahmen zum Wohle der Kinder beantragen.
5. Das Besuchs- und Ferienrecht des
Vaters gegenüber den Kindern untersteht grundsätzlich der freien Vereinbarung
zwischen den Ehegatten. Im Nichteinigungsfall hat der Vater das Recht, mit den
Kindern jedes zweite Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr zu
verbringen.
Zudem verbringt der
Vater mit den Kindern in den ungeraden Kalenderjahren Ostern und Weihnachten
vom 24. bis 25. Dezember, in ungeraden Jahren Pfingsten und Weihnachten vom 25.
bis 26. Dezember.
Weiter
hat der Vater das Recht, mit den Kindern während den Schulferien jährlich 3
Wochen Ferien zu verbringen, wobei diese mindestens 3 Monate im Voraus abzusprechen
sind.
6. Der Ehemann hat der Ehefrau mit
Wirkung ab Auszug aus der ehelichen Liegenschaft an den Unterhalt der Kinder
monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von je CHF 600.00 zu bezahlen.
Die Kinderzulagen sind
in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen den Kindern jedoch zusätzlich
zukommen.
Ausserordentliche Kosten
für die Kinder (z.B. Zahnkorrekturen) tragen die
Eltern über die Regelung hinaus gemeinsam nach ihren finanziellen Möglichkeiten,
soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind.
7.
Der Ehemann hat
der Ehefrau mit Wirkung ab Auszug aus der ehelichen Liegenschaft einen
monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘200.00 zu bezahlen.
8. Die vorliegende Vereinbarung stützt
sich auf folgende monatliche Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl.
Kinderzulagen):
- des
Ehemannes CHF 6‘000.00
- der
Ehefrau CHF 0.00
9.-12…
2. Frist- und formgerecht erhob der
Ehemann nach Zustellung der schriftlichen Begründung des Urteils Berufung. Er
beantragt, die Ziffern 3, 5, 6, 7 und 8 des Urteils aufzuheben. In Bestätigung
der Verfügung vom 13. April 2016 seien die vier Kinder unter die alleinige
Obhut des Vaters zu stellen. Das Besuchs- und Ferienrecht sei der Ehefrau
einzuräumen. Weiter sei festzustellen, dass die Ehefrau derzeit nicht in der
Lage sei, Kinderunterhalt zu leisten sowie dass sich die Parteien einander
gegenseitig keinen Unterhalt schulden. Schliesslich sei festzuhalten, dass sich
das Urteil auf monatliche Einkünfte des Ehemannes von CHF 5‘270.00 und der
Ehefrau von hypothetisch CHF 3‘500.00 stütze. Eventualiter für den Fall, dass
die Zuteilung der elterlichen Obhut an die Ehefrau bestätigt werden sollte, seien
die Ziffern 6, 7 und 8 des Urteils aufzuheben. Die von ihm für die Kinder
geschuldeten Unterhaltsbeiträge seien auf je CHF 536.00 zu reduzieren. Im Übrigen
sei festzustellen, dass er derzeit nicht in der Lage sei, der Ehefrau einen Beitrag
an deren persönlichen Unterhalt zu leisten. Es sei festzuhalten, dass sich das
Urteil auf ein Nettoeinkommen des Ehemannes von CHF 5‘270.00 und der Ehefrau
von CHF 0.00 stütze. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Die Ehefrau beantragt, die Berufung vollumfänglich
abzuweisen.
3. Der Präsident der Zivilkammer wies
mit Verfügung vom 8. August 2016 den Antrag des Berufungklägers, die
Vollstreckbarkeit der Dispositiv-Ziffern 3, 5, 6 und 7 des angefochtenen
Entscheids superprovisorisch bis zum definitiven Abschluss des
Rechtsmittelverfahrens aufzuschieben, ab. Über die Berufung kann gestützt auf
Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung
einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte
und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Umstritten ist in erster Linie,
wem die Obhut über die vier der Ehe entsprossenen Kinder zuzuteilen ist. Der
Amtsgerichtspräsident erwog, entsprechend den gemachten Aussagen sei davon
auszugehen, dass beide Elternteile bei der bisherigen Betreuung der Kinder
präsent gewesen seien. Es sei glaubhaft, dass der Ehemann die Ehefrau mit den
Kleinkindern unterstützt und insbesondere seit der Anstellung des landwirtschaftlichen
Mitarbeiters im Jahr 2013 die Betreuung gesteigert habe. Beide hätten jedoch
bestätigt, dass der Ehemann hauptsächlich für den Hof und die Ehefrau hauptsächlich
für den Haushalt verantwortlich gewesen sei. Auch wenn der Ehemann manchmal bei
der Arbeit Kinder bei sich habe, leiste er aber während dieser Zeit kaum
ausschliessliche Betreuung, denn die Ehefrau betreue gleichzeitig die anderen
Kinder. Auch wenn der Ehemann die Kinder viel betreut habe, sei eher nicht
davon auszugehen, dass bisher eine 50:50-Betreuung stattgefunden habe. Die
genaue Aufteilung der Betreuung sei jedoch gar nicht essentiell, denn zu prüfen
sei vor allem die zukünftige Gewährleistung der Betreuung. Dass die Ehefrau
sich in Zukunft mehr der persönlichen Betreuung der vier Kinder widmen könne
als der Ehemann, der trotz Angestellten arbeiten müsse und die Verantwortung
für den landwirtschaftlichen Betrieb inne habe, verstehe sich von selbst. Auch
wenn der Ehemann auf Drittpersonen zählen könne, sei eine 50%ige Betreuung von
vier Kindern äusserst schwierig. Ausserdem sei fraglich, ob es sich tatsächlich
nur um eine 50%ige Fremdbetreuung handeln würde. Als Landwirt sei man auf dem
eigenen Hof immer zur Stelle, wenn es nötig sei. Und dass es sehr oft nötig sei
und Arbeiten auf einem Hof mit Tieren nicht einfach aufgeschoben werden können,
entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Die Ehefrau dagegen könnte sich
nebst Haushalt, Kleintieren und Pflanzen voll der Kinderbetreuung widmen. Dass
eine alleinige Betreuung einfach werde, behaupte die Ehefrau nicht. Auch sie
werde ab und zu, wenn sie eigene oder mit einzelnen Kindern Termine habe,
Drittpersonen zur Betreuung von Kindern beiziehen müssen. Doch solche ausserordentliche
Betreuungssituationen kämen beim Ehemann zu der bei ihm notwendigen 50 % Drittbetreuung
noch hinzu. Unter dem Strich werde die persönliche Betreuungszeit eines
Elternteils bei der Ehefrau massiv höher sein als beim Ehemann.
Die Ehefrau habe im Jahr 2013
psychische Probleme bekommen und der Ehemann habe sie zweifellos unterstützt.
Da es nun aber eine Trennung gebe, sei anzunehmen dass es der Ehefrau an einem
neuen Ort besser gehen werde als auf dem Hof, wo sie nach der Abhörsache kein
Vertrauen mehr in den Ehemann haben könne und dessen Familienmitglieder nicht
auf ihrer Seite stehen. Die örtliche Distanz sei von der Ehefrau auch bewusst
gewählt worden. Sie könne am neuen Ort unbelasteter neu anfangen, weshalb es
ihr auch durchaus zuzutrauen sei, dass sie die Kinderbetreuung und die
Hausarbeit selber bewältigen könne. Neu werde die Ehefrau sogar die Möglichkeit
haben, jedes zweite Wochenende für sich alleine zu nützen, wenn die Kinder zum
Vater auf Besuch gingen. Die Ehefrau habe nie bestritten, Medikamente
einzunehmen und gehe offen damit um. Die Einnahme der Medikamente spreche nicht
gegen eine Obhutszuteilung an sie, da kein einziger Vorfall bekannt sei, wonach
sie sich wegen der Medikamente falsch verhalten habe.
Es sei dem Ehemann beizupflichten,
dass ein Bauernhof ein besonderer Fall und es für die Kinder sicher schön sei,
dort aufzuwachsen. Es sei auch verständlich, dass er selber Mühe gehabt hätte,
wenn er von dort weggemusst hätte. Leider sei die Situation hier eine andere.
Da eine Trennung zwischen ihm und der Ehefrau angezeigt sei, werde es für die
Kinder sowieso zu einem einschneidenden Ereignis kommen, indem sie im Alltag
nicht mehr beide Elternteile bei sich haben werden. Der älteste Sohn habe gegenüber
der Berichterstatterin der Familienberatung angegeben, er möchte beim Vater
bleiben und die Mutter oft besuchen, auch wenn die andern Geschwister nicht
beim Vater auf dem Hof bleiben würden. Die anderen Kinder hätten sich nicht
explizit geäussert. Sie seien aber noch zu jung, um die Folgen der Trennung abschätzen
zu können. Für den ältesten Sohn werde der Umzug am schwierigsten sein, doch
auch bei ihm sei es äusserst fraglich, ob er das Leben auf dem Bauernhof ohne
Mutter und allenfalls ohne Geschwister einem Umzug wirklich vorziehen würde.
Kinder seien anpassungsfähig und würden einen Umzug verkraften. Je mehr
Unterstützung sie dabei von den Eltern erhielten, desto leichter falle es
ihnen. Ausserdem verlören die Kinder das Gefühl, auf einem Bauernhof
aufzuwachsen, nicht vollständig, hätten sie in Zukunft doch zwei Zuhause, eines
bei der Mutter und eines beim Vater. Da die Ehefrau ihren neuen Wohnort sorgfältig
ausgewählt habe, sei überhaupt nicht davon auszugehen, dass sie bald wieder
umziehen werde.
Unter Abwägung der verschiedenen
vorgebrachten Aspekte sei die Möglichkeit der vollständigen persönlichen
Betreuung der Kinder durch die Mutter ausschlaggebend, weshalb die Kinder unter
ihre alleinige Obhut zu stellen seien. Das decke sich mit der Empfehlung im
Gutachten der Familienberatung, welche eine Tendenz zur Obhut an die
Kindsmutter feststellte und darauf hinwies, dass wenn das Gericht diese begründete
Tendenz nicht nachvollziehen könne, beim KJPD ein weiteres Gutachten einzuholen
sei. Da das Gericht selbst zum gleichen Schluss komme wie der Bericht der
Familienberatung, sei von weiteren Beweismassnahmen abzusehen.
1.2
Der Berufungskläger rügt, er habe
entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nie behauptet, die Kinder nur für etwa
50% selber betreuen zu können. Er habe ausgeführt, dass er bis anhin schon
mindestens 50% der Kinderbetreuung übernommen habe, sich die Ehegatten mit
anderen Worten die Betreuung der Kinder bis anhin geteilt hätten. Es sei ihm
wichtig, klar zu stellen, dass er auch in Zukunft, wenn die Obhut über die
Kinder ihm zugeteilt würde, vollumfänglich selbst für die Kinderbetreuung
verantwortlich zeichnen würde. Die Personen aus seinem sozialen Umfeld übernähmen
nicht die Betreuung der Kinder, sondern würden ihm lediglich beispielsweise in
Notfällen oder bei unerwarteten Terminkollisionen zur Verfügung stehen. Er
halte daran fest, dass die Ehegatten die Kinderbetreuung in der Vergangenheit
etwa zu gleichen Teilen wahrgenommen hätten. Dies gelte umso mehr für die
letzten Jahre, als die psychischen Probleme der Berufungsbeklagten stärker
geworden seien und sie daher oftmals mit der Kinderbetreuung überfordert
gewesen sei. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen sei er der Ansicht, die Betreuung
der Kinder weiterhin persönlich und zwar zu 100% sicherstellen zu können. Er
befinde sich den ganzen Tag auf dem Bauernhof. Schon bis anhin sei er bei den
täglichen Fixpunkten der Kinder stets präsent gewesen und werde das auch in
Zukunft problemlos so handhaben können. Darin werde ihn auch nicht hindern,
dass er daneben auch Arbeiten auf dem Hof verrichte. Er werde zudem noch
weitere organisatorische Vorkehren auf dem Landwirtschaftsbetrieb wie
namentlich Umstrukturierungen in den Arbeitsabläufen treffen, die ihn noch
zusätzlich bei seiner Arbeit auf dem Betrieb und im Haushalt entlasten. Wären
beide Parteien gesund, hätten beide ungefähr in gleicher Weise die Möglichkeit
die Kinder persönlich zu betreuen. In einem solchen Fall komme dem Kriterium
der Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse besonderes Gewicht zu.
Und dass diese Stabilität bei ihm deutlich besser gewährleistet sei, sei
eindeutig. Im vorliegenden Fall seien jedoch nicht beide Parteien gesund. Die
Ehefrau leide schon seit Jahren an psychischen Problemen, wobei sich diese in
den letzten Jahren deutlich verschlimmert hätten. Die Vorinstanz verkenne, dass
die psychischen Probleme nachweislich keineswegs nur trennungsbedingt, sondern
auf einen früheren sexuellen Missbrauch zurückzuführen seien. Die psychisch
schlechte Verfassung habe sich seither nicht gebessert. Es scheine als völlig
unrealistisch, dass sich die psychische Situation aufgrund des Wegzugs abrupt
positiv und stabil präsentieren werde. Die psychischen Probleme blockierten die
Ehefrau und solche Blockaden würden sie in der zukünftigen persönlichen Kinderbetreuung
einschränken. Neben der besseren Möglichkeit zur persönlichen Betreuung spreche
auch die Tatsache, dass sich der älteste Sohn für den Wohnort bei ihm ausgesprochen
habe, für eine Obhutszuteilung an ihn. Der älteste Sohn sei neun Jahre alt und
verfüge über genügend Reife, um die Vor- und Nachteile eines Obhutswechsels
abschätzen zu können. Schliesslich sei eine Zuteilung der elterlichen Obhut an
ihn auch aus finanziellen Gründen sinnvoller.
1.3
Massgebend für den Entscheid über
die elterliche Obhut ist das Kindeswohl. Das Wohl des Kindes hat Vorrang vor
allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern. Vorab
muss die Erziehungsfähigkeit der Eltern geklärt werden. Ist diese bei beiden Elternteilen
gegeben, sind vor allem Kleinkinder und grundschulpflichtige Kinder demjenigen
Elternteil zuzuteilen, der die Möglichkeit hat und dazu bereit ist, sie
persönlich zu betreuen. Erfüllen beide Elternteile diese Voraussetzung ungefähr
in gleicher Weise, kann die Stabilität der örtlichen und familiären
Verhältnisse ausschlaggebend sein. Schliesslich ist - je nach Alter der Kinder
- ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Diesen Kriterien lassen sich die
weiteren Gesichtspunkte zuordnen, namentlich die Bereitschaft eines
Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten oder die
Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von einer persönlichen Bindung und
echter Zuneigung getragen sein sollte (Urteil des Bundesgerichts 5A_69/2016 vom
14.
März 2016, E. 2.1).
1.4.1
Der angefochtene und sorgfältig
begründete Obhutsentscheid des Amtsgerichtspräsidenten trägt diesen Zuteilungskriterien
voll und ganz Rechnung und es kann vorab darauf verwiesen werden. Was der
Berufungskläger dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Den Hinweis
auf psychische Probleme hatte er bereits gegenüber der Berichterstatterin der
Familienberatung vorgebracht. Diese bemerkte dazu, die behaupteten schwerwiegenden
Probleme mit ausgeprägten Stimmungsschwankungen könnten die
Betreuungssicherheit-, qualität und –stabilität in der Tat in Frage stellen.
Sie habe allerdings weder bei den Besuchen noch in den Gesprächen bei der
Mutter Zeichen von Überforderung oder mangelnder Belastbarkeit, sondern im Gegenteil
grosses Verantwortungsbewusstsein, planvolles Handeln und viel Einfühlungsvermögen
in die Kinder festgestellt. Auch die Aussagen der Lehrerin, Kindergärtnerin und
Therapeutin stützten diesen Eindruck. Die Ehefrau habe die emotionale Belastung
nicht bestritten. Sie begründe diese jedoch mit der aktuellen, ungewissen
belastenden Situation und den Abhöraktionen des Ehemannes. Im Umgang mit den
Kindern habe sie die Ehefrau als eine umsichtige, geduldige und liebevolle
Mutter erlebt.
Der Ehemann blendet aus, dass im Bericht
der Familienberatung – der von ihm im Übrigen nicht in Frage gestellt wird –
auch auf seiner Seite ein Punkt angesprochen wird, der die Beurteilung seiner Erziehungsfähigkeit
beeinflusst. So stellte die Berichterstatterin fest, man müsse beim Kindsvater
«befürchten, dass sein abnormes Kontrollverhalten und die Manipulationen dazu
führen würden, die Kinder der KM zunehmend zu entfremden (pariental alienation
syndrome / PAS) und eine Betreuungssicherheit zwar behauptet, nicht aber mit
Sicherheit gegeben sein würde» (Bericht vom 3. Juni 2016, S. 9, AS 73). Allein
gestützt auf das Zuteilungskriterium der Erziehungsfähigkeit könnte die Obhut
mit gleich guten Gründen beiden Elternteilen übertragen werden.
1.4.2
Die Berichterstatterin der
Familienberatung bemerkte, die Beurteilung, welchem Elternteil die Obhut unter
dem vorrangigen Gesichtspunkt des Kindeswohls zu erteilen sei, sei extrem
schwierig. Sie könne deshalb keine eindeutige Empfehlung abgeben. In der
Tendenz wäre ihrem Eindruck nach die Obhut bei der Kindsmutter dem Kindeswohl
aufgrund verschiedener Überlegungen, die sie im einzelnen darlegte, gerechter.
Ausschlaggebend für den Amtsgerichtspräsidenten, der die Obhut der Mutter
zuteilte, war die Möglichkeit der vollständigen persönlichen Betreuung. Der
Vorderrichter hielt fest, es sei nicht entscheidend, wie es sich während des
Zusammenlebens mit den genauen Betreuungsanteilen des Ehemannes verhalten habe.
Ausschlaggebend sei vielmehr, dass sich die Ehefrau in Zukunft mehr der
persönlichen Betreuung widmen könne als der Ehemann, der trotz Angestellten
arbeiten müsse und die Verantwortung für den landwirtschaftlichen Betrieb inne
habe. Auch wenn er auf Drittpersonen zählen könne, sei eine 50%ige Betreuung
von vier Kindern äusserst schwierig.
Die im Berufungsverfahren neu
vorgebrachte Behauptung des Ehemannes, die Personen aus seinem sozialen Umfeld
übernähmen nicht die Betreuung der Kinder, sondern würden ihm lediglich
beispielsweise in Notfällen oder bei unerwarteten Terminkollisionen zur
Verfügung stehen, ist Wunschdenken. Wie die Ehefrau zutreffend entgegnet,
dürfte es in Wirklichkeit wohl kaum möglich sein, auf der einen Seite die vier
Kinder vollumfänglich zu betreuen und parallel dazu noch den Hof zu führen. Es
bleibt dabei, dass die Ehefrau die besseren Möglichkeiten zur persönlichen
Kinderbetreuung aufweist, was vorliegend den Zuteilungsentscheid massgebend
beeinflusst. Dass sich der älteste neunjährige Sohn der Parteien gegenüber der
Berichterstatterin der Familienberatung eher für einen Verbleib beim Vater
äusserte, hat der Amtsgerichtspräsident nicht verkannt. Dies vermag aber keinen
anderen Entscheid zu rechtfertigen und es kann auch in diesem Zusammenhang
vollständig auf die zutreffenden Erwägungen des Vorderrichters verwiesen werden
(angefochtenes Urteil, S. 10 f.).
1.4.3
Die vom Amtsgerichtspräsidenten
vorgenommene Zuteilung der Obhut ist aus diesen Gründen nicht zu beanstanden.
Die Berufung des Ehemannes gegen Ziffer 3 ist deshalb abzuweisen. Dasselbe gilt
hinsichtlich dem ebenfalls angefochtenen Besuchs- und Ferienrecht. Die
entsprechende Ziffer 5 des Urteils wird vom Ehemann für den Fall, dass es bei
der Obhutsregelung des Vorderrichters bleibt, nicht beanstandet.
2.1
Der Berufungskläger wendet sich
mit seiner Berufung eventualiter für den Fall, dass die Zuteilung der
elterlichen Obhut an die Ehefrau bestätigt werden sollte, auch gegen die
Unterhaltsregelung gemäss den Ziffern 6, 7 und 8 des angefochtenen Urteils. Er
beanstandet insbesondere das ihm dabei vom Amtsgerichtspräsidenten angerechnete
Einkommen. Dieser erwog, da sich an der Bewirtschaftung des Hofes in der
nächsten Zeit nichts ändere, könne für die Ermittlung des Einkommens die
Entwicklung der letzten Jahre angeschaut werden. In den Jahren 2011/2012 hätten
die Ehegatten den Betrieb auf biologischen Landbau umgestellt und die
Umstellung 2013 vollendet. Es rechtfertige sich daher, auf die den heutigen
Verhältnissen angepassten Jahre 2014 und 2015 abzustellen. Die gesamten
Einkünfte - das heisst das Einkommen des Ehemannes und das deklarierte, aber
nicht effektiv ausbezahlte Einkommen der Ehefrau - von CHF 71‘064.00 im Jahre
2014.
und von CHF 52‘028.00 im Jahre 2015 ergebe einen Durchschnitt von CHF
61‘546.00. Da dem Ehemann die in der Betriebsrechnung angerechneten
Hypothekarzinsen und Nebenkosten beim Bedarf aufgerechnet würden, sei der
entsprechende Betrag von zusammen CHF 9‘657.00 ebenfalls zum Einkommen zu
addieren. Das massgebende Einkommen des Ehemannes belaufe sich somit auf CHF
71‘203.00 beziehungsweise gerundet CHF 6‘000.00 pro Monat.
Der Berufungskläger entgegnet, es sei
zwar richtig, dass er seinen Betrieb in den Jahren 2011/2012 auf biologischen
Landbau umgestellt habe. Aufgrund dieser Umstellung könne aber nicht mit
höheren Einnahmen gerechnet werden. Würde die Umstellung auf Bio-Landwirtschaft
automatisch zu höheren Gewinnen führen, so würde praktisch jeder
Landwirtschaftsbetrieb eine solche Umstellung vornehmen. Ferner zeige gerade
das Geschäftsjahr 2015, dass auch nach der Umstellung auf Bio-Landwirtschaft
nicht mit höheren Einnahmen zu rechnen sei, liege das Resultat dieses
Geschäftsjahres doch ziemlich genau im Durchschnitt der Jahre 2011 – 2013. Um
das realistische Einkommen des Berufungsklägers eruieren zu können, müsse
demnach mindestens auf die letzten drei Geschäftsjahre abgestellt werden. Unter
Hinzurechnung der Hypothekarzinsen und Nebenkosten resultiere bei dieser Betrachtungsweise
ein durchschnittliches Nettoeinkommen von CHF 5‘270.00 pro Monat.
2.2
Der Ehemann ist
selbständigerwerbender Landwirt. Weil sich die Bestimmung der Leistungskraft
eines Selbständigerwerbenden mitunter als schwierig erweist, sollte für deren
Bestimmung auf das Durchschnittseinkommen mehrerer - in der Regel der letzten
drei - Jahre abgestellt werden, wobei auffällige, das heisst besonders gute
oder besonders schlechte Geschäftsjahre unter Umständen ausser Betracht bleiben
können. Allerdings hat das Bundesgericht diese Praxis durch einen Vorbehalt
ergänzt: Bei stetig sinkenden oder steigenden Erträgen kann der Gewinn des
letzten Jahres allein als massgebendes Einkommen betrachtet werden (Urteil des
Bundesgerichts 5A_684/2011 vom 31. Mai 2012, E. 2.2).
Der Vorderrichter ermittelte die
Leistungskraft des Ehemannes bloss aufgrund der letzten zwei Jahresergebnisse.
Die dafür angeführte Begründung überzeugt nicht. Wie der Berufungskläger zu
Recht ausführt, hat die Umstellung auf Bio-Landwirtschaft für sich allein noch
nicht ein höheres Einkommen zur Folge. Zwar stieg das Einkommen im Jahr 2014
erheblich auf CHF 71‘064.00. Im Jahr 2015 sank es aber wieder um fast CHF
20‘000.00 auf CHF 52‘028.00. Es rechtfertigt sich daher, auf den Durchschnitt
der letzten drei Jahre abzustellen. Dieser Durchschnitt beträgt CHF 53‘796.00
(2013: 38‘296.00, 2014: 71‘064.00, 2015: 52‘028.00), was unter Einbezug der
Hypothekarzinsen und Nebenkosten (CHF 9‘657.00) auf den Monat umgerechnet und
aufgerundet CHF 5‘300.00 ergibt. Ziffer 8 des angefochtenen Urteils ist
entsprechend anzupassen.
2.3
Der Amtsgerichtspräsident setzte
die Alimente für die vier Kinder auf 40% des Einkommens des unterhaltspflichtigen
Ehemannes fest. Diese Berechnungsweise ist angemessen und unbestritten
geblieben. 40% von CHF 5‘300.00 entsprechen pro Kind einem Betrag von CHF
530.00
Die Berufung des Ehemannes gegen Ziffer 6 des angefochtenen Urteils ist
in diesem Sinne gutzuheissen.
2.4
Die vorhandenen Mittel reichen
unbestrittenermassen nicht aus, um den Bedarf beider Parteien zu decken. Der
Amtsgerichtspräsident setzte den Ehegattenunterhaltsbeitrag deshalb
praxisgemäss aufgrund der Differenz zwischen dem Einkommen und dem Bedarf des unterhaltspflichtigen
Ehemannes fest. Der Berufungskläger verlangt, bei seinem Bedarf einen
zusätzlichen Betrag von CHF 800.00 einzusetzen, weil er in diesem Umfang seinen
Vater wegen dessen Mithilfe im Betrieb entschädigen beziehungsweise anderweitig
unterstützen müsse. Der Vorderrichter erwog in diesem Zusammenhang, beim
geltend gemachten Betrag gehe es um die Mittagessen an Werktagen. Diese könnten
nicht berücksichtigt werden, denn die Verpflegung des Vaters gehöre eigentlich
in die Betriebsrechnung und da hier unter anderem die buchhalterischen
Abschreibungen vollumfänglich angerechnet worden seien, könnten diese geringen
Kosten von selbst gekochten Mittagessen ohne weiteres aufgefangen werden. Der
Berufungskläger setzt sich mit dieser Argumentation nicht konkret auseinander.
Er zeigt nicht auf, weshalb die Auffassung unzutreffend wäre, wonach die
zusätzlichen Kosten des Vaters mit den buchhalterischen Abschreibungen, die
sich gemäss dem angefochtenen Urteil «eher am oberen Rahmen bewegen» (Urteil,
S. 15), aufgewogen werden können. Die Rüge ist deshalb grundsätzlich
unbegründet. Da aber von einem geringeren Einkommen des Ehemannes auszugehen
ist, kann dessen Berufung gegen das in Ziffer 7 des Urteils festgesetzte
Ehegattenaliment dennoch teilweise gutgeheissen werden. Die Differenz zwischen
seinem Einkommen von CHF 5‘300.00 und dem Bedarf von CHF 2‘325.00 zuzüglich
Kinderalimente von total CHF 2‘120.00 beträgt CHF 855.00. Der
Ehegattenunterhaltsbeitrag ist deshalb neu auf CHF 850.00 pro Monat festzusetzen.
3.
Der Berufungskläger dringt mit
seinen Anträgen hinsichtlich der Kinderzuteilung nicht durch. Mit den Eventualbegehren
zu den Unterhaltsbeiträgen für den Fall, dass es bei der vorinstanzlichen
Obhutszuteilung bleibt, ist er etwa zur Hälfte erfolgreich. Das
Berufungsverfahren geht somit unter dem Strich mehrheitlich zugunsten der Ehefrau
aus. Die Frage, wem die Obhut über die beiden Kinder zuzuteilen ist, war indessen
zu Beginn nicht eindeutig zu beantworten. So sah die Berichterstatterin der
Familienberatung beispielsweise zwar tendenziell ebenfalls eine Zuteilung an
die Mutter. Sie hatte die Beurteilung aber als «extrem schwierig» bezeichnet.
In Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO, wonach in familienrechtlichen
Verfahren von den üblichen Verteilungsgrundsätzen abgewichen werden kann,
rechtfertigt es sich deshalb, die Kosten des Berufungsverfahrens den Parteien
je zur Hälfte zu überbinden. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren ist
beiden auch für das Verfahren vor Obergericht die vollumfängliche
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Der Stundenansatz für die Bestimmung
der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände beträgt CHF 180.00,
zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 160 Abs. 3 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung
werden die Ziffern 6, 7 und 8 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von
Bucheggberg-Wasseramt vom 5. Juli 2016 aufgehoben.
2. Ziffer 6 des Urteils lautet neu wie
folgt:
«Der Ehemann hat der
Ehefrau mit Wirkung ab Auszug aus der ehelichen Liegenschaft an den Unterhalt
der Kinder monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von je CHF 530.00
zu bezahlen.
Die Kinderzulagen sind
in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen den Kindern jedoch zusätzlich
zukommen.
Ausserordentliche Kosten
für die Kinder (z.B. Zahnkorrekturen) tragen die
Eltern über die Regelung hinaus gemeinsam nach ihren finanziellen Möglichkeiten,
soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind».
3. Ziffer 7 des Urteils lautet neu wie
folgt:
«Der Ehemann hat der
Ehefrau mit Wirkung ab Auszug aus der ehelichen Liegenschaft einen monatlich
vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 850.00 zu bezahlen».
4. Ziffer 8 des Urteils lautet neu wie
folgt:
«Das vorliegende Urteil
stützt sich auf folgende monatliche Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13.
Monatslohn, exkl. Kinderzulagen):
- des
Ehemannes CHF 5‘300.00
- der
Ehefrau CHF 0.00»
5. Im Übrigen wird die Berufung
abgewiesen.
6. Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 1‘000.00 werden A.___ und B.___ je zur Hälfte auferlegt.
Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___
und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
7. Die Parteikosten des
Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen. Die Entschädigungen der
unentgeltlichen Rechtsbeistände der Parteien werden wie folgt festgesetzt:
-
Rechtsanwältin Fabienne
Brunner: CHF 1‘614.40;
-
Rechtsanwalt Marc Aebi:
CHF 2‘334.80.
Die Entschädigungen sind
vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sowie die Nachzahlungsansprüche von Rechtsanwältin
Fabienne Brunner im Umfang von CHF 598.00 und von Rechtsanwalt Marc Aebi im
Umfang von CHF 626.40, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage
sind (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der
Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel