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Entscheid

ZKBER.2016.63

Eheschutzmassnahmen

26. September 2016Deutsch21 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien führten vor Richteramt

Bucheggberg-Wasseramt ein Eheschutzverfahren, das der Ehemann am 31. März 2016

angehoben hatte. Mit superprovisorischer Verfügung vom 1. April 2016 teilte der

Amtsgerichtspräsident die elterliche Obhut über die vier der Ehe entsprossenen

Kinder (geb. 2007, 2008, 2010 und 2012) vorläufig und bis zum definitiven

Entscheid dem Ehemann zu. Am 13. April 2016 bestätigte er die Verfügung.

Gleichzeitig beauftragte er die Familienberatung im Hinblick auf die definitive

Regelung der Obhutsfrage mit der Erstellung eines Gutachtens. Nach Eingang des

Gutachtens und der anschliessenden Eheschutzverhandlung fällte der Amtsgerichtspräsident

am 5. Juli 2016 folgendes Urteil:

1. Den Ehegatten wird das Getrenntleben

bewilligt.

2. Die eheliche Liegenschaft an der [...]

in [...] wird dem Ehemann zur alleinigen Benützung zugewiesen.

3. In Abänderung von Ziff. 3 der Verfügung

vom 13. April 2016 werden die Kinder C.___, D.___, E.___ und F.___ unter die

alleinige elterliche Obhut der Mutter gestellt. Der Wohnsitz der Kinder ist bei

der Mutter.

4. Es wird eine Beistandschaft gemäss

Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Aufgaben des Beistandes sind insbesondere:

-

Begleitung des

Besuchsrechts;

-

Vermittlung zwischen den

Eltern im Konfliktfall;

-

Kontrolle und

Sicherstellung der Betreuungsqualität der Kinder;

-

bei Bedarf weitere

Massnahmen zum Wohle der Kinder beantragen.

5. Das Besuchs- und Ferienrecht des

Vaters gegenüber den Kindern untersteht grundsätzlich der freien Vereinbarung

zwischen den Ehegatten. Im Nichteinigungsfall hat der Vater das Recht, mit den

Kindern jedes zweite Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr zu

verbringen.

Zudem verbringt der

Vater mit den Kindern in den ungeraden Kalenderjahren Ostern und Weihnachten

vom 24. bis 25. Dezember, in ungeraden Jahren Pfingsten und Weihnachten vom 25.

bis 26. Dezember.

Weiter

hat der Vater das Recht, mit den Kindern während den Schulferien jährlich 3

Wochen Ferien zu verbringen, wobei diese mindestens 3 Monate im Voraus abzusprechen

sind.

6. Der Ehemann hat der Ehefrau mit

Wirkung ab Auszug aus der ehelichen Liegenschaft an den Unterhalt der Kinder

monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von je CHF 600.00 zu bezahlen.

Die Kinderzulagen sind

in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen den Kindern jedoch zusätzlich

zukommen.

Ausserordentliche Kosten

für die Kinder (z.B. Zahnkorrekturen) tragen die

Eltern über die Regelung hinaus gemeinsam nach ihren finanziellen Möglichkeiten,

soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind.

7.

Der Ehemann hat

der Ehefrau mit Wirkung ab Auszug aus der ehelichen Liegenschaft einen

monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘200.00 zu bezahlen.

8. Die vorliegende Vereinbarung stützt

sich auf folgende monatliche Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl.

Kinderzulagen):

- des

Ehemannes CHF 6‘000.00

- der

Ehefrau CHF 0.00

9.-12…

2. Frist- und formgerecht erhob der

Ehemann nach Zustellung der schriftlichen Begründung des Urteils Berufung. Er

beantragt, die Ziffern 3, 5, 6, 7 und 8 des Urteils aufzuheben. In Bestätigung

der Verfügung vom 13. April 2016 seien die vier Kinder unter die alleinige

Obhut des Vaters zu stellen. Das Besuchs- und Ferienrecht sei der Ehefrau

einzuräumen. Weiter sei festzustellen, dass die Ehefrau derzeit nicht in der

Lage sei, Kinderunterhalt zu leisten sowie dass sich die Parteien einander

gegenseitig keinen Unterhalt schulden. Schliesslich sei festzuhalten, dass sich

das Urteil auf monatliche Einkünfte des Ehemannes von CHF 5‘270.00 und der

Ehefrau von hypothetisch CHF 3‘500.00 stütze. Eventualiter für den Fall, dass

die Zuteilung der elterlichen Obhut an die Ehefrau bestätigt werden sollte, seien

die Ziffern 6, 7 und 8 des Urteils aufzuheben. Die von ihm für die Kinder

geschuldeten Unterhaltsbeiträge seien auf je CHF 536.00 zu reduzieren. Im Übrigen

sei festzustellen, dass er derzeit nicht in der Lage sei, der Ehefrau einen Beitrag

an deren persönlichen Unterhalt zu leisten. Es sei festzuhalten, dass sich das

Urteil auf ein Nettoeinkommen des Ehemannes von CHF 5‘270.00 und der Ehefrau

von CHF 0.00 stütze. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Die Ehefrau beantragt, die Berufung vollumfänglich

abzuweisen.

3. Der Präsident der Zivilkammer wies

mit Verfügung vom 8. August 2016 den Antrag des Berufungklägers, die

Vollstreckbarkeit der Dispositiv-Ziffern 3, 5, 6 und 7 des angefochtenen

Entscheids superprovisorisch bis zum definitiven Abschluss des

Rechtsmittelverfahrens aufzuschieben, ab. Über die Berufung kann gestützt auf

Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung

einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte

und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Umstritten ist in erster Linie,

wem die Obhut über die vier der Ehe entsprossenen Kinder zuzuteilen ist. Der

Amtsgerichtspräsident erwog, entsprechend den gemachten Aussagen sei davon

auszugehen, dass beide Elternteile bei der bisherigen Betreuung der Kinder

präsent gewesen seien. Es sei glaubhaft, dass der Ehemann die Ehefrau mit den

Kleinkindern unterstützt und insbesondere seit der Anstellung des landwirtschaftlichen

Mitarbeiters im Jahr 2013 die Betreuung gesteigert habe. Beide hätten jedoch

bestätigt, dass der Ehemann hauptsächlich für den Hof und die Ehefrau hauptsächlich

für den Haushalt verantwortlich gewesen sei. Auch wenn der Ehemann manchmal bei

der Arbeit Kinder bei sich habe, leiste er aber während dieser Zeit kaum

ausschliessliche Betreuung, denn die Ehefrau betreue gleichzeitig die anderen

Kinder. Auch wenn der Ehemann die Kinder viel betreut habe, sei eher nicht

davon auszugehen, dass bisher eine 50:50-Betreuung stattgefunden habe. Die

genaue Aufteilung der Betreuung sei jedoch gar nicht essentiell, denn zu prüfen

sei vor allem die zukünftige Gewährleistung der Betreuung. Dass die Ehefrau

sich in Zukunft mehr der persönlichen Betreuung der vier Kinder widmen könne

als der Ehemann, der trotz Angestellten arbeiten müsse und die Verantwortung

für den landwirtschaftlichen Betrieb inne habe, verstehe sich von selbst. Auch

wenn der Ehemann auf Drittpersonen zählen könne, sei eine 50%ige Betreuung von

vier Kindern äusserst schwierig. Ausserdem sei fraglich, ob es sich tatsächlich

nur um eine 50%ige Fremdbetreuung handeln würde. Als Landwirt sei man auf dem

eigenen Hof immer zur Stelle, wenn es nötig sei. Und dass es sehr oft nötig sei

und Arbeiten auf einem Hof mit Tieren nicht einfach aufgeschoben werden können,

entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Die Ehefrau dagegen könnte sich

nebst Haushalt, Kleintieren und Pflanzen voll der Kinderbetreuung widmen. Dass

eine alleinige Betreuung einfach werde, behaupte die Ehefrau nicht. Auch sie

werde ab und zu, wenn sie eigene oder mit einzelnen Kindern Termine habe,

Drittpersonen zur Betreuung von Kindern beiziehen müssen. Doch solche ausserordentliche

Betreuungssituationen kämen beim Ehemann zu der bei ihm notwendigen 50 % Drittbetreuung

noch hinzu. Unter dem Strich werde die persönliche Betreuungszeit eines

Elternteils bei der Ehefrau massiv höher sein als beim Ehemann.

Die Ehefrau habe im Jahr 2013

psychische Probleme bekommen und der Ehemann habe sie zweifellos unterstützt.

Da es nun aber eine Trennung gebe, sei anzunehmen dass es der Ehefrau an einem

neuen Ort besser gehen werde als auf dem Hof, wo sie nach der Abhörsache kein

Vertrauen mehr in den Ehemann haben könne und dessen Familienmitglieder nicht

auf ihrer Seite stehen. Die örtliche Distanz sei von der Ehefrau auch bewusst

gewählt worden. Sie könne am neuen Ort unbelasteter neu anfangen, weshalb es

ihr auch durchaus zuzutrauen sei, dass sie die Kinderbetreuung und die

Hausarbeit selber bewältigen könne. Neu werde die Ehefrau sogar die Möglichkeit

haben, jedes zweite Wochenende für sich alleine zu nützen, wenn die Kinder zum

Vater auf Besuch gingen. Die Ehefrau habe nie bestritten, Medikamente

einzunehmen und gehe offen damit um. Die Einnahme der Medikamente spreche nicht

gegen eine Obhutszuteilung an sie, da kein einziger Vorfall bekannt sei, wonach

sie sich wegen der Medikamente falsch verhalten habe.

Es sei dem Ehemann beizupflichten,

dass ein Bauernhof ein besonderer Fall und es für die Kinder sicher schön sei,

dort aufzuwachsen. Es sei auch verständlich, dass er selber Mühe gehabt hätte,

wenn er von dort weggemusst hätte. Leider sei die Situation hier eine andere.

Da eine Trennung zwischen ihm und der Ehefrau angezeigt sei, werde es für die

Kinder sowieso zu einem einschneidenden Ereignis kommen, indem sie im Alltag

nicht mehr beide Elternteile bei sich haben werden. Der älteste Sohn habe gegenüber

der Berichterstatterin der Familienberatung angegeben, er möchte beim Vater

bleiben und die Mutter oft besuchen, auch wenn die andern Geschwister nicht

beim Vater auf dem Hof bleiben würden. Die anderen Kinder hätten sich nicht

explizit geäussert. Sie seien aber noch zu jung, um die Folgen der Trennung abschätzen

zu können. Für den ältesten Sohn werde der Umzug am schwierigsten sein, doch

auch bei ihm sei es äusserst fraglich, ob er das Leben auf dem Bauernhof ohne

Mutter und allenfalls ohne Geschwister einem Umzug wirklich vorziehen würde.

Kinder seien anpassungsfähig und würden einen Umzug verkraften. Je mehr

Unterstützung sie dabei von den Eltern erhielten, desto leichter falle es

ihnen. Ausserdem verlören die Kinder das Gefühl, auf einem Bauernhof

aufzuwachsen, nicht vollständig, hätten sie in Zukunft doch zwei Zuhause, eines

bei der Mutter und eines beim Vater. Da die Ehefrau ihren neuen Wohnort sorgfältig

ausgewählt habe, sei überhaupt nicht davon auszugehen, dass sie bald wieder

umziehen werde.

Unter Abwägung der verschiedenen

vorgebrachten Aspekte sei die Möglichkeit der vollständigen persönlichen

Betreuung der Kinder durch die Mutter ausschlaggebend, weshalb die Kinder unter

ihre alleinige Obhut zu stellen seien. Das decke sich mit der Empfehlung im

Gutachten der Familienberatung, welche eine Tendenz zur Obhut an die

Kindsmutter feststellte und darauf hinwies, dass wenn das Gericht diese begründete

Tendenz nicht nachvollziehen könne, beim KJPD ein weiteres Gutachten einzuholen

sei. Da das Gericht selbst zum gleichen Schluss komme wie der Bericht der

Familienberatung, sei von weiteren Beweismassnahmen abzusehen.

1.2

Der Berufungskläger rügt, er habe

entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nie behauptet, die Kinder nur für etwa

50% selber betreuen zu können. Er habe ausgeführt, dass er bis anhin schon

mindestens 50% der Kinderbetreuung übernommen habe, sich die Ehegatten mit

anderen Worten die Betreuung der Kinder bis anhin geteilt hätten. Es sei ihm

wichtig, klar zu stellen, dass er auch in Zukunft, wenn die Obhut über die

Kinder ihm zugeteilt würde, vollumfänglich selbst für die Kinderbetreuung

verantwortlich zeichnen würde. Die Personen aus seinem sozialen Umfeld übernähmen

nicht die Betreuung der Kinder, sondern würden ihm lediglich beispielsweise in

Notfällen oder bei unerwarteten Terminkollisionen zur Verfügung stehen. Er

halte daran fest, dass die Ehegatten die Kinderbetreuung in der Vergangenheit

etwa zu gleichen Teilen wahrgenommen hätten. Dies gelte umso mehr für die

letzten Jahre, als die psychischen Probleme der Berufungsbeklagten stärker

geworden seien und sie daher oftmals mit der Kinderbetreuung überfordert

gewesen sei. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen sei er der Ansicht, die Betreuung

der Kinder weiterhin persönlich und zwar zu 100% sicherstellen zu können. Er

befinde sich den ganzen Tag auf dem Bauernhof. Schon bis anhin sei er bei den

täglichen Fixpunkten der Kinder stets präsent gewesen und werde das auch in

Zukunft problemlos so handhaben können. Darin werde ihn auch nicht hindern,

dass er daneben auch Arbeiten auf dem Hof verrichte. Er werde zudem noch

weitere organisatorische Vorkehren auf dem Landwirtschaftsbetrieb wie

namentlich Umstrukturierungen in den Arbeitsabläufen treffen, die ihn noch

zusätzlich bei seiner Arbeit auf dem Betrieb und im Haushalt entlasten. Wären

beide Parteien gesund, hätten beide ungefähr in gleicher Weise die Möglichkeit

die Kinder persönlich zu betreuen. In einem solchen Fall komme dem Kriterium

der Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse besonderes Gewicht zu.

Und dass diese Stabilität bei ihm deutlich besser gewährleistet sei, sei

eindeutig. Im vorliegenden Fall seien jedoch nicht beide Parteien gesund. Die

Ehefrau leide schon seit Jahren an psychischen Problemen, wobei sich diese in

den letzten Jahren deutlich verschlimmert hätten. Die Vorinstanz verkenne, dass

die psychischen Probleme nachweislich keineswegs nur trennungsbedingt, sondern

auf einen früheren sexuellen Missbrauch zurückzuführen seien. Die psychisch

schlechte Verfassung habe sich seither nicht gebessert. Es scheine als völlig

unrealistisch, dass sich die psychische Situation aufgrund des Wegzugs abrupt

positiv und stabil präsentieren werde. Die psychischen Probleme blockierten die

Ehefrau und solche Blockaden würden sie in der zukünftigen persönlichen Kinderbetreuung

einschränken. Neben der besseren Möglichkeit zur persönlichen Betreuung spreche

auch die Tatsache, dass sich der älteste Sohn für den Wohnort bei ihm ausgesprochen

habe, für eine Obhutszuteilung an ihn. Der älteste Sohn sei neun Jahre alt und

verfüge über genügend Reife, um die Vor- und Nachteile eines Obhutswechsels

abschätzen zu können. Schliesslich sei eine Zuteilung der elterlichen Obhut an

ihn auch aus finanziellen Gründen sinnvoller.

1.3

Massgebend für den Entscheid über

die elterliche Obhut ist das Kindeswohl. Das Wohl des Kindes hat Vorrang vor

allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern. Vorab

muss die Erziehungsfähigkeit der Eltern geklärt werden. Ist diese bei beiden Elternteilen

gegeben, sind vor allem Kleinkinder und grundschulpflichtige Kinder demjenigen

Elternteil zuzuteilen, der die Möglichkeit hat und dazu bereit ist, sie

persönlich zu betreuen. Erfüllen beide Elternteile diese Voraussetzung ungefähr

in gleicher Weise, kann die Stabilität der örtlichen und familiären

Verhältnisse ausschlaggebend sein. Schliesslich ist - je nach Alter der Kinder

- ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Diesen Kriterien lassen sich die

weiteren Gesichtspunkte zuordnen, namentlich die Bereitschaft eines

Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten oder die

Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von einer persönlichen Bindung und

echter Zuneigung getragen sein sollte (Urteil des Bundesgerichts 5A_69/2016 vom

14.

März 2016, E. 2.1).

1.4.1

Der angefochtene und sorgfältig

begründete Obhutsentscheid des Amtsgerichtspräsidenten trägt diesen Zuteilungskriterien

voll und ganz Rechnung und es kann vorab darauf verwiesen werden. Was der

Berufungskläger dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Den Hinweis

auf psychische Probleme hatte er bereits gegenüber der Berichterstatterin der

Familienberatung vorgebracht. Diese bemerkte dazu, die behaupteten schwerwiegenden

Probleme mit ausgeprägten Stimmungsschwankungen könnten die

Betreuungssicherheit-, qualität und –stabilität in der Tat in Frage stellen.

Sie habe allerdings weder bei den Besuchen noch in den Gesprächen bei der

Mutter Zeichen von Überforderung oder mangelnder Belastbarkeit, sondern im Gegenteil

grosses Verantwortungsbewusstsein, planvolles Handeln und viel Einfühlungsvermögen

in die Kinder festgestellt. Auch die Aussagen der Lehrerin, Kindergärtnerin und

Therapeutin stützten diesen Eindruck. Die Ehefrau habe die emotionale Belastung

nicht bestritten. Sie begründe diese jedoch mit der aktuellen, ungewissen

belastenden Situation und den Abhöraktionen des Ehemannes. Im Umgang mit den

Kindern habe sie die Ehefrau als eine umsichtige, geduldige und liebevolle

Mutter erlebt.

Der Ehemann blendet aus, dass im Bericht

der Familienberatung – der von ihm im Übrigen nicht in Frage gestellt wird –

auch auf seiner Seite ein Punkt angesprochen wird, der die Beurteilung seiner Erziehungsfähigkeit

beeinflusst. So stellte die Berichterstatterin fest, man müsse beim Kindsvater

«befürchten, dass sein abnormes Kontrollverhalten und die Manipulationen dazu

führen würden, die Kinder der KM zunehmend zu entfremden (pariental alienation

syndrome / PAS) und eine Betreuungssicherheit zwar behauptet, nicht aber mit

Sicherheit gegeben sein würde» (Bericht vom 3. Juni 2016, S. 9, AS 73). Allein

gestützt auf das Zuteilungskriterium der Erziehungsfähigkeit könnte die Obhut

mit gleich guten Gründen beiden Elternteilen übertragen werden.

1.4.2

Die Berichterstatterin der

Familienberatung bemerkte, die Beurteilung, welchem Elternteil die Obhut unter

dem vorrangigen Gesichtspunkt des Kindeswohls zu erteilen sei, sei extrem

schwierig. Sie könne deshalb keine eindeutige Empfehlung abgeben. In der

Tendenz wäre ihrem Eindruck nach die Obhut bei der Kindsmutter dem Kindeswohl

aufgrund verschiedener Überlegungen, die sie im einzelnen darlegte, gerechter.

Ausschlaggebend für den Amtsgerichtspräsidenten, der die Obhut der Mutter

zuteilte, war die Möglichkeit der vollständigen persönlichen Betreuung. Der

Vorderrichter hielt fest, es sei nicht entscheidend, wie es sich während des

Zusammenlebens mit den genauen Betreuungsanteilen des Ehemannes verhalten habe.

Ausschlaggebend sei vielmehr, dass sich die Ehefrau in Zukunft mehr der

persönlichen Betreuung widmen könne als der Ehemann, der trotz Angestellten

arbeiten müsse und die Verantwortung für den landwirtschaftlichen Betrieb inne

habe. Auch wenn er auf Drittpersonen zählen könne, sei eine 50%ige Betreuung

von vier Kindern äusserst schwierig.

Die im Berufungsverfahren neu

vorgebrachte Behauptung des Ehemannes, die Personen aus seinem sozialen Umfeld

übernähmen nicht die Betreuung der Kinder, sondern würden ihm lediglich

beispielsweise in Notfällen oder bei unerwarteten Terminkollisionen zur

Verfügung stehen, ist Wunschdenken. Wie die Ehefrau zutreffend entgegnet,

dürfte es in Wirklichkeit wohl kaum möglich sein, auf der einen Seite die vier

Kinder vollumfänglich zu betreuen und parallel dazu noch den Hof zu führen. Es

bleibt dabei, dass die Ehefrau die besseren Möglichkeiten zur persönlichen

Kinderbetreuung aufweist, was vorliegend den Zuteilungsentscheid massgebend

beeinflusst. Dass sich der älteste neunjährige Sohn der Parteien gegenüber der

Berichterstatterin der Familienberatung eher für einen Verbleib beim Vater

äusserte, hat der Amtsgerichtspräsident nicht verkannt. Dies vermag aber keinen

anderen Entscheid zu rechtfertigen und es kann auch in diesem Zusammenhang

vollständig auf die zutreffenden Erwägungen des Vorderrichters verwiesen werden

(angefochtenes Urteil, S. 10 f.).

1.4.3

Die vom Amtsgerichtspräsidenten

vorgenommene Zuteilung der Obhut ist aus diesen Gründen nicht zu beanstanden.

Die Berufung des Ehemannes gegen Ziffer 3 ist deshalb abzuweisen. Dasselbe gilt

hinsichtlich dem ebenfalls angefochtenen Besuchs- und Ferienrecht. Die

entsprechende Ziffer 5 des Urteils wird vom Ehemann für den Fall, dass es bei

der Obhutsregelung des Vorderrichters bleibt, nicht beanstandet.

2.1

Der Berufungskläger wendet sich

mit seiner Berufung eventualiter für den Fall, dass die Zuteilung der

elterlichen Obhut an die Ehefrau bestätigt werden sollte, auch gegen die

Unterhaltsregelung gemäss den Ziffern 6, 7 und 8 des angefochtenen Urteils. Er

beanstandet insbesondere das ihm dabei vom Amtsgerichtspräsidenten angerechnete

Einkommen. Dieser erwog, da sich an der Bewirtschaftung des Hofes in der

nächsten Zeit nichts ändere, könne für die Ermittlung des Einkommens die

Entwicklung der letzten Jahre angeschaut werden. In den Jahren 2011/2012 hätten

die Ehegatten den Betrieb auf biologischen Landbau umgestellt und die

Umstellung 2013 vollendet. Es rechtfertige sich daher, auf die den heutigen

Verhältnissen angepassten Jahre 2014 und 2015 abzustellen. Die gesamten

Einkünfte - das heisst das Einkommen des Ehemannes und das deklarierte, aber

nicht effektiv ausbezahlte Einkommen der Ehefrau - von CHF 71‘064.00 im Jahre

2014.

und von CHF 52‘028.00 im Jahre 2015 ergebe einen Durchschnitt von CHF

61‘546.00. Da dem Ehemann die in der Betriebsrechnung angerechneten

Hypothekarzinsen und Nebenkosten beim Bedarf aufgerechnet würden, sei der

entsprechende Betrag von zusammen CHF 9‘657.00 ebenfalls zum Einkommen zu

addieren. Das massgebende Einkommen des Ehemannes belaufe sich somit auf CHF

71‘203.00 beziehungsweise gerundet CHF 6‘000.00 pro Monat.

Der Berufungskläger entgegnet, es sei

zwar richtig, dass er seinen Betrieb in den Jahren 2011/2012 auf biologischen

Landbau umgestellt habe. Aufgrund dieser Umstellung könne aber nicht mit

höheren Einnahmen gerechnet werden. Würde die Umstellung auf Bio-Landwirtschaft

automatisch zu höheren Gewinnen führen, so würde praktisch jeder

Landwirtschaftsbetrieb eine solche Umstellung vornehmen. Ferner zeige gerade

das Geschäftsjahr 2015, dass auch nach der Umstellung auf Bio-Landwirtschaft

nicht mit höheren Einnahmen zu rechnen sei, liege das Resultat dieses

Geschäftsjahres doch ziemlich genau im Durchschnitt der Jahre 2011 – 2013. Um

das realistische Einkommen des Berufungsklägers eruieren zu können, müsse

demnach mindestens auf die letzten drei Geschäftsjahre abgestellt werden. Unter

Hinzurechnung der Hypothekarzinsen und Nebenkosten resultiere bei dieser Betrachtungsweise

ein durchschnittliches Nettoeinkommen von CHF 5‘270.00 pro Monat.

2.2

Der Ehemann ist

selbständigerwerbender Landwirt. Weil sich die Bestimmung der Leistungskraft

eines Selbständigerwerbenden mitunter als schwierig erweist, sollte für deren

Bestimmung auf das Durchschnittseinkommen mehrerer - in der Regel der letzten

drei - Jahre abgestellt werden, wobei auffällige, das heisst besonders gute

oder besonders schlechte Geschäftsjahre unter Umständen ausser Betracht bleiben

können. Allerdings hat das Bundesgericht diese Praxis durch einen Vorbehalt

ergänzt: Bei stetig sinkenden oder steigenden Erträgen kann der Gewinn des

letzten Jahres allein als massgebendes Einkommen betrachtet werden (Urteil des

Bundesgerichts 5A_684/2011 vom 31. Mai 2012, E. 2.2).

Der Vorderrichter ermittelte die

Leistungskraft des Ehemannes bloss aufgrund der letzten zwei Jahresergebnisse.

Die dafür angeführte Begründung überzeugt nicht. Wie der Berufungskläger zu

Recht ausführt, hat die Umstellung auf Bio-Landwirtschaft für sich allein noch

nicht ein höheres Einkommen zur Folge. Zwar stieg das Einkommen im Jahr 2014

erheblich auf CHF 71‘064.00. Im Jahr 2015 sank es aber wieder um fast CHF

20‘000.00 auf CHF 52‘028.00. Es rechtfertigt sich daher, auf den Durchschnitt

der letzten drei Jahre abzustellen. Dieser Durchschnitt beträgt CHF 53‘796.00

(2013: 38‘296.00, 2014: 71‘064.00, 2015: 52‘028.00), was unter Einbezug der

Hypothekarzinsen und Nebenkosten (CHF 9‘657.00) auf den Monat umgerechnet und

aufgerundet CHF 5‘300.00 ergibt. Ziffer 8 des angefochtenen Urteils ist

entsprechend anzupassen.

2.3

Der Amtsgerichtspräsident setzte

die Alimente für die vier Kinder auf 40% des Einkommens des unterhaltspflichtigen

Ehemannes fest. Diese Berechnungsweise ist angemessen und unbestritten

geblieben. 40% von CHF 5‘300.00 entsprechen pro Kind einem Betrag von CHF

530.00

Die Berufung des Ehemannes gegen Ziffer 6 des angefochtenen Urteils ist

in diesem Sinne gutzuheissen.

2.4

Die vorhandenen Mittel reichen

unbestrittenermassen nicht aus, um den Bedarf beider Parteien zu decken. Der

Amtsgerichtspräsident setzte den Ehegattenunterhaltsbeitrag deshalb

praxisgemäss aufgrund der Differenz zwischen dem Einkommen und dem Bedarf des unterhaltspflichtigen

Ehemannes fest. Der Berufungskläger verlangt, bei seinem Bedarf einen

zusätzlichen Betrag von CHF 800.00 einzusetzen, weil er in diesem Umfang seinen

Vater wegen dessen Mithilfe im Betrieb entschädigen beziehungsweise anderweitig

unterstützen müsse. Der Vorderrichter erwog in diesem Zusammenhang, beim

geltend gemachten Betrag gehe es um die Mittagessen an Werktagen. Diese könnten

nicht berücksichtigt werden, denn die Verpflegung des Vaters gehöre eigentlich

in die Betriebsrechnung und da hier unter anderem die buchhalterischen

Abschreibungen vollumfänglich angerechnet worden seien, könnten diese geringen

Kosten von selbst gekochten Mittagessen ohne weiteres aufgefangen werden. Der

Berufungskläger setzt sich mit dieser Argumentation nicht konkret auseinander.

Er zeigt nicht auf, weshalb die Auffassung unzutreffend wäre, wonach die

zusätzlichen Kosten des Vaters mit den buchhalterischen Abschreibungen, die

sich gemäss dem angefochtenen Urteil «eher am oberen Rahmen bewegen» (Urteil,

S. 15), aufgewogen werden können. Die Rüge ist deshalb grundsätzlich

unbegründet. Da aber von einem geringeren Einkommen des Ehemannes auszugehen

ist, kann dessen Berufung gegen das in Ziffer 7 des Urteils festgesetzte

Ehegattenaliment dennoch teilweise gutgeheissen werden. Die Differenz zwischen

seinem Einkommen von CHF 5‘300.00 und dem Bedarf von CHF 2‘325.00 zuzüglich

Kinderalimente von total CHF 2‘120.00 beträgt CHF 855.00. Der

Ehegattenunterhaltsbeitrag ist deshalb neu auf CHF 850.00 pro Monat festzusetzen.

3.

Der Berufungskläger dringt mit

seinen Anträgen hinsichtlich der Kinderzuteilung nicht durch. Mit den Eventualbegehren

zu den Unterhaltsbeiträgen für den Fall, dass es bei der vorinstanzlichen

Obhutszuteilung bleibt, ist er etwa zur Hälfte erfolgreich. Das

Berufungsverfahren geht somit unter dem Strich mehrheitlich zugunsten der Ehefrau

aus. Die Frage, wem die Obhut über die beiden Kinder zuzuteilen ist, war indessen

zu Beginn nicht eindeutig zu beantworten. So sah die Berichterstatterin der

Familienberatung beispielsweise zwar tendenziell ebenfalls eine Zuteilung an

die Mutter. Sie hatte die Beurteilung aber als «extrem schwierig» bezeichnet.

In Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO, wonach in familienrechtlichen

Verfahren von den üblichen Verteilungsgrundsätzen abgewichen werden kann,

rechtfertigt es sich deshalb, die Kosten des Berufungsverfahrens den Parteien

je zur Hälfte zu überbinden. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren ist

beiden auch für das Verfahren vor Obergericht die vollumfängliche

unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Der Stundenansatz für die Bestimmung

der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände beträgt CHF 180.00,

zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 160 Abs. 3 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung

werden die Ziffern 6, 7 und 8 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von

Bucheggberg-Wasseramt vom 5. Juli 2016 aufgehoben.

2. Ziffer 6 des Urteils lautet neu wie

folgt:

«Der Ehemann hat der

Ehefrau mit Wirkung ab Auszug aus der ehelichen Liegenschaft an den Unterhalt

der Kinder monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von je CHF 530.00

zu bezahlen.

Die Kinderzulagen sind

in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen den Kindern jedoch zusätzlich

zukommen.

Ausserordentliche Kosten

für die Kinder (z.B. Zahnkorrekturen) tragen die

Eltern über die Regelung hinaus gemeinsam nach ihren finanziellen Möglichkeiten,

soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind».

3. Ziffer 7 des Urteils lautet neu wie

folgt:

«Der Ehemann hat der

Ehefrau mit Wirkung ab Auszug aus der ehelichen Liegenschaft einen monatlich

vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 850.00 zu bezahlen».

4. Ziffer 8 des Urteils lautet neu wie

folgt:

«Das vorliegende Urteil

stützt sich auf folgende monatliche Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13.

Monatslohn, exkl. Kinderzulagen):

- des

Ehemannes CHF 5‘300.00

- der

Ehefrau CHF 0.00»

5. Im Übrigen wird die Berufung

abgewiesen.

6. Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 1‘000.00 werden A.___ und B.___ je zur Hälfte auferlegt.

Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___

und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

7. Die Parteikosten des

Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen. Die Entschädigungen der

unentgeltlichen Rechtsbeistände der Parteien werden wie folgt festgesetzt:

-

Rechtsanwältin Fabienne

Brunner: CHF 1‘614.40;

-

Rechtsanwalt Marc Aebi:

CHF 2‘334.80.

Die Entschädigungen sind

vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sowie die Nachzahlungsansprüche von Rechtsanwältin

Fabienne Brunner im Umfang von CHF 598.00 und von Rechtsanwalt Marc Aebi im

Umfang von CHF 626.40, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage

sind (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der

Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel