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Entscheid

ZKBER.2016.66

Scheidung auf Klage

14. Dezember 2017Deutsch62 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien wurden mit Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 16. Juni 2016 geschieden.

Das Urteil lautet in den hier relevanten Ziffern wie folgt:

1. Die am […]1999 vor Zivilstandsamt [...] (Deutschland)

geschlossene Ehe ist geschieden.

2. Die Kinder C.___, geb. [...]1999, D.___,

geb. [...]2002, und E.___, geb. [...]2003, werden unter der gemeinsamen elterlichen

Sorge belassen. Der Wohnsitz der Kinder ist bei der Mutter, welche auch zur

Hauptsache die Betreuung übernimmt.

3. Die AHV-Erziehungsgutschriften werden ab

Scheidungsdatum vollumfänglich der Mutter gutgeschrieben.

4. Die Teilvereinbarung über die

Scheidungsfolgen vom 15. Juli 2015 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt:

4.1. A.___ und B.___ treffen sich alle zwei

Wochen, nach dem Besuchswochenende am Mittwochabend um 19.00 Uhr für eine

Stunde beim […].

4.2. Das Besuchs- und Ferienrecht des Vaters

gegenüber seinen Töchtern wird grundsätzlich der freien Vereinbarung der

Parteien überlassen oder in direkter Absprache mit den mindestens 16 Jahre

alten Töchtern geregelt. Die Interessen und Wünsche der Töchter sind angemessen

zu berücksichtigen.

Im Streitfall gilt

folgende Minimalregel:

A.___ betreut seine

Töchter jedes zweite Wochenende von Freitag 19.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr.

Weiter betreut er sie je zwei Tage, alternierend an Weihnachten oder Neujahr

sowie an Ostern oder Pfingsten. Ausserdem hat er das Recht, seine Töchter

während der Schulferien drei Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen. Der Termin

der Ferien ist spätestens drei Monate im Voraus anzumelden.

B.___ verpflichtet sich, A.___

über wichtige Entscheide hinsichtlich der Lebensgestaltung sowie Pflege und

Erziehung der Töchter zu orientieren. Ausserdem verpflichtet sich B.___, A.___

über wichtige Anlässe (Schulbesuchstag, Elternabend etc.) rechtzeitig, d.h.

soweit möglich 14 Tage im Voraus, zu informieren.

4.3. Die Kosten der [Schule], welche C.___ ab

dem August 2015 besucht, werden im ersten Jahr gänzlich von B.___ zur Bezahlung

übernommen.

Kann C.___ aufgrund ihrer

guten schulischen Leistungen die [Schule] auch weiterhin besuchen, beteiligt

sich A.___ zur Hälfte an den weiteren Schulkosten. Vorbehalten bleibt die

Möglichkeit des Besuchs einer öffentlichen Schule aufgrund der Vorbildung in

der [Schule].

Der Vater sichert zu, C.___

dadurch zu unterstützen, indem er dem Schulbesuch wohlwollend gegenübersteht

und ihr die Bereitschaft zum Besuch einer Familientherapie zusagt.

4.4. Die Parteien vereinbaren die hälftige

Aufteilung der während der Ehe geäufneten Guthaben der beruflichen Vorsorge

gemäss Art. 122 ZGB.

4.5. Güterrechtlich setzen sich die Ehegatten

wie folgt auseinander:

4.5.1. A.___ bezahlt B.___ innert 30 Tagen nach

Rechtskraft

Des Ehescheidungsurteils

EUR 22‘571.59 auf ein von ihr noch zu bezeichnendes Konto.

4.5.2. A.___ bezahlt B.___ innert 30 Tagen nach

Rechtskraft

des

Ehescheidungsurteils CHF 97‘000.00 wie folgt:

-

CHF 50‘000.00 von

seinem Konto der 3. Säule bei der Migrosbank auf ein von

B.___

noch zu eröffnendes Konto der 3. Säule.

-

CHF 47‘000.00 auf ein

von B.___ noch zu bezeichnendes Bankkonto.

4.5.3. A.___ ermächtigt B.___, die Konten der

Kinder bei der [Bank] Nrn. [...] (C.___), [...] (D.___) und [...] (E.___) zu

saldieren und die jeweiligen Guthaben unter ihrem Namen anzulegen und frei

darüber zu verfügen.

4.5.4. Im Übrigen wird der heutige Besitzstand

unter den Ehegatten gewahrt. Jeder Ehegatte behält zu Eigentum, was er zur Zeit

besitzt. Die Ehegatten erklären sich damit gegenseitig als per Saldo aller

gegenseitigen Ansprüche insbes. auch ausstehende Unterhaltsbeiträge, als

güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt.

Die seit Februar

ausstehenden Kinderzulagen für C.___ von insgesamt CHF 1‘000.00 sind von

dieser Saldoklausel ausgenommen.

Die

Unterhaltszahlungen sind bis Ende 2014 beglichen.

5. A.___ hat B.___ für die Töchter

monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von je CHF 1‘750.00 zu

bezahlen.

Die Kinderzulagen sind in

diesen Beiträgen nicht inbegriffen; sie sollen den Kindern jedoch zusätzlich

zukommen.

Die

Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern dauert über die Volljährigkeit

hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, längstens jedoch

bis zum 25. Altersjahr.

Ausserordentliche Kosten

für die Kinder (z.B. Zahnkorrekturen) tragen die Eltern über die Regelung

hinaus gemeinsam nach ihren finanziellen Möglichkeiten, soweit diese nicht

durch Versicherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind.

6. A.___ hat B.___ monatlich

vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag im Sinne von Art. 125 ZGB wie folgt zu

bezahlen:

-

ab Rechtskraft des

Ehescheidungsurteils bis

31. Juli 2016

CHF

2‘120.00

-

vom 1. August 2016 bis

31. Januar 2020

CHF

700.00

-

vom 1. Februar 2020 bis

31. Juli 2023

CHF

605.00

-

vom 1. August 2023 bis

31. Dezember 2024

CHF

1‘905.00

-

vom 1. Januar 2025 bis

zur ordentlichen Pensionierung des Ehemannes

CHF

3‘055.00

7. Die in den Ziffern 5 und 6 festgelegten

Unterhaltsbeiträge (UB) basieren auf einem Stand des Landesindexes der

Konsumentenpreise vom Mai 2016 von 100.6 Punkten auf der Basis Dezember 2015 =

100 Punkte. Die Beiträge werden jeweils per 1. Januar jeden Jahres

proportional dem Indexstand im vorausgegangenen November angepasst, erstmals am

1. Januar 2018. Es ist dabei auf ganze Franken auf- oder abzurunden. Der neue

Unterhaltsbeitrag berechnet sich wie folgt:

Neuer

UB =

ursprünglicher

UB x neuer Index

ursprünglicher

Index (100.6 Punkte)

Die Anpassung der Beträge

an den Index erfolgt, wenn und in welchem Umfang sich das Einkommen von A.___

mit der Teuerung entwickelt; er trägt die Beweislast für eine fehlende oder

nicht vollständige Ausgleichung seines Einkommens an die Teuerung.

8. Die [Sammelstiftung] für die

obligatorische berufliche Vorsorge, [Adresse], wird angewiesen, vom Konto des

Ehemannes A.___ (Versichertennummer [...]) den Betrag von CHF 196‘289.35

auf das Konto der Ehefrau B.___ (AHV-Nr: [...]) bei der Freizügigkeitsstiftung

der [Bank] (Kundennummer: [...]) zu überweisen.

9. Jede Partei hat die ihr entstandenen

Kosten selber zu bezahlen.

10. Die Gerichtskosten von CHF 5‘000.00

sind von den Parteien je zur Hälfte zu bezahlen. Sie werden einerseits mit dem

vom Ehemann geleisteten Gerichtskostenvorschuss von CHF 2‘000.00

verrechnet und andererseits den Parteien wie folgt in Rechnung gestellt:

- A.___ CHF

500.00

- B.___ CHF 2‘500.00.

2. Beide Parteien erhoben

fristgerecht Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt

vom 16. Juni 2016. Der Ehemann erhob Berufung gegen Ziffer 5 und 6 und

beantragte, der Unterhaltsbeitrag für die Kinder sei auf je CHF 1'326.00

zuzüglich Ausbildungszulage festzusetzen und der nacheheliche Unterhaltsbeitrag

sei ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Dezember 2019 auf CHF

1'349.00, ab 1. Januar 2020 bis 31. Juli 2023 auf CHF 0.00, ab 1. August 2023

bis 31. Dezember 2024 auf CHF 468.00 und ab 1. Januar 2025 bis zu seiner

ordentlichen Pensionierung auf CHF 1'343.65 festzusetzen. Die Ehefrau reichte

Berufung gegen Ziffer 6 des Urteils ein und beantragte, der nacheheliche

Unterhaltsbeitrag für sie sei ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Januar

2020 auf CHF 3'700.00, ab Februar 2020 bis und mit Juli 2023 auf CHF 4'300.00,

von August 2023 bis Dezember 2024 auf CHF 4'850.00 und ab Januar 2024 [recte

2025] bis zum ordentlichen AHV-Alter des Ehemannes auf CHF 5'400.00

festzusetzen. Mit der Berufungsantwort reichte der Ehemann gleichzeitig

Anschlussberufung gegen Ziffer 5 und 6 des Urteils ein und beantragte bezüglich

des nachehelichen Unterhalts neu, dieser Betrag sei ab Rechtskraft des

Scheidungsurteils bis 31. Dezember 2019 auf CHF 1'722.55, ab 1. Januar 2020 bis

31. Dezember 2021 auf CHF 69.55, ab 1. Januar 2022 bis 31. Juli 2023 auf CHF

0.00, ab 1. August 2023 bis 31. Dezember 2024 auf CHF 350.45 und ab 1. Januar

2025 bis zu seiner Pensionierung auf CHF 981.35 festzusetzen. Beide Parteien

beantragten die jeweilige Berufung bzw. Anschlussberufung der Gegenpartei

abzuweisen.

3. Mit Verfügung vom 13.

Januar 2017 wurde den Parteien Gelegenheit geboten, neue Rechtsbegehren, die

durch den Wechsel des anwendbaren Kinderunterhaltsrechts veranlasst werden, zu

stellen und zu begründen (Art. 407b Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR

272]).

4. Die Parteien stellten

in der Folge in verschiedenen Eingaben, teils sich widersprechende und teils

über die bei der Vorinstanz gestellten Anträge hinausgehende Anträge. Angesichts

der Komplexität des Falles, der geänderten Rechtslage und der zahlreichen Rechtsbegehren

wurden die Parteien mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 zu einer

Instruktionsverhandlung vor der vollständigen Zivilkammer vorgeladen.

Gleichzeitig wurden die Parteien aufgefordert, bis spätestens zwei Wochen vor

der Instruktionsverhandlung, also bis 3. November 2017, Belege ihrer aktuellen

finanziellen Verhältnisse einzureichen, insbesondere die letzte Steuererklärung

und die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung, den letzten Lohnausweis und

eine aktuelle Lohnabrechnung sowie Belege zu Miete oder Hypothekarzinsen,

Nebenkosten, Krankenkassenbeiträgen, Berufsunkosten und zu weiteren besondere

Auslagen einzureichen. Es

wurde in Aussicht gestellt, dass die Gelegenheit bestehe, sich anlässlich der

Instruktionsverhandlung, abschliessend zu äussern.

5. Am 17. November 2017

fand die Instruktionsverhandlung vor der Zivilkammer statt. Die Parteien

stellten abschliessend folgende Anträge:

5.1 Ehefrau

5.1.1 Im Verfahren ZKBER.2016.66:

1.

Die Berufung bzw.

die mit der Eingabe vom 23. Februar 2017 gestellten Anträge seien abzuweisen.

2.

In teilweiser

Aufhebung von Ziffer 5 des Urteils des Richteramtes Bucheggberg-

Wasseramt

vom 16. Juni 2016 sei der Berufungskläger zu verpflichten, seinen Kindern

ab 1.

Januar 2017 folgende monatliche Unterhaltsbeiträge jeweils im Voraus zu

bezahlen:

Barunterhalt:

C.___:

bis

zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung:

CHF 1’750.00

D.___:

bis

und mit Juli 2019:

CHF 1’600.00

ab

August 2019 bis zum ordentlichen Abschluss einer

angemessenen Ausbildung:

CHF 1’750.00

E.___:

bis

und mit Juli 2019:

CHF 1’600.00

ab

August 2019 bis zum ordentlichen Abschluss einer

angemessenen

Ausbildung:

CHF 1‘750.00

Zudem

sei festzuhalten, dass die Ausbildungszulagen zusätzlich zu den vorstehenden Barunterhaltsbeiträgen

zu bezahlen sind.

Betreuungsunterhalt:

D.___:

ab

Januar 2017 bis und mit Juli 2018:

CHF

1’912.00

E.___:

ab

Januar 2017 bis Juli 2018:

CHF 1’912.00

ab

August 2018 bis und mit Dezember 2019:

CHF 3’825.00

3.

In teilweiser

Aufhebung von Ziffer 6 des Urteils des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom

15. Juni 2015 sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten

ab Januar 2017 mindestens folgenden nachehelichen Unterhaltsbeitrag monatlich

im Voraus zu bezahlen:

Januar

2017 bis und mit Dezember 2019:

CHF

1’504.00

ab Januar 2020 bis zum

ordentlichen AHV-Alter des Ehemannes:

CHF

5’400.00

4.

Eventuell: Für den

Fall, dass den Kindern D.___ und E.___ ein geringerer als der beantragte

Betreuungsunterhalt zugesprochen werden sollte, sei der Ehemann zu verpflichten,

der Ehefrau in der Zeit von Januar 2017 bis und mit Dezember 2019 monatlich im

Voraus einen Unterhaltsbeitrag entsprechend der Differenz zwischen dem beantragten

Betreuungsunterhalt von insgesamt CHF 3’835.00 und dem zugesprochenen

Betreuungsunterhalt zu bezahlen.

5.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

5.1.2 Im Verfahren

ZKBER.2016.67 (die falsche Bezifferung der Anträge in der schriftlichen

Eingabe, ist nachfolgend berichtigt):

1. Es sei Ziff. 5 des Urteils vom 16. Juni

2016 des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt, Zivilabteilung, teilweise

aufzuheben und es sei der Ehemann und Berufungsbeklagte bzw.

Anschlussberufungskläger zu verpflichten, der Ehefrau und Berufungsklägerin

bzw. Anschlussberufungsbeklagte für die drei Töchter der Parteien folgende

Unterhaltsbeiträge ab 1. Januar 2017 monatlich im Voraus zu bezahlen:

Für die Tochter C.___

mindestens:

Barunterhalt

CHF 1'750.00

bis zum ordentlichen

Abschluss einer angemessenen Ausbildung

Für die Tochter D.___

mindestens:

Barunterhalt

bis

und mit Juli 2019:

CHF 1’600.00

ab

August 2019 bis zum ordentlichen Abschluss einer

angemessenen

Ausbildung:

CHF 1’750.00

Betreuungsunterhalt von Januar 2017 bis und mit Juli 2018

CHF 1'913.00

Für die Tochter E.___

mindestens:

Barunterhalt

von

Januar 2017 bis und mit Juli 2019:

CHF 1’600.00

ab

August 2019 bis zum ordentlichen Abschluss einer

angemessenen

Ausbildung:

CHF 1‘750.00

Betreuungsunterhalt

ab

Januar 2017 bis und mit Juli 2018:

CHF 1’912.00

von

August 2018 bis und mit Dezember 2019:

CHF 3’825.00

Dabei sei festzuhalten,

dass die Ausbildungszulagen in den vorstehenden Beiträgen nicht inbegriffen

sind und den Töchtern zusätzlich zustehen.

2. Es sei Ziff. 6 des Urteils vom 16. Juni

2016 des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt, Zivilabteilung, teilweise aufzuheben

und es sei der Ehemann und Berufungsbeklagte bzw. Anschlussberufungskläger zu

verpflichten, der Ehefrau und Berufungsklägerin bzw. Anschlussberufungsbeklagte

ab 1. Januar 2017 folgenden nachehelichen Unterhaltsbeitrag im Voraus zu

bezahlen:

ab Januar 2017 bis

Dezember 2019:

CHF 1’504.00

ab Januar 2020 bis zum

ordentlichen AHV-Alter des Ehemannes:

CHF 5’400.00

3.

Eventuell: Für den

Fall, dass den Kinder D.___ und E.___ ein geringerer als der beantragte

Betreuungsunterhalt zugesprochen werden sollte, sei der Ehemann zu

verpflichten, der Ehefrau in der Zeit von Januar 2017 bis und mit Dezember 2019

monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag entsprechend der Differenz zwischen

dem beantragten Betreuungsunterhalt von insgesamt CHF 3’835.00 und dem

zugesprochenen Betreuungsunterhalt zu bezahlen.

4.

Es sei die

Anschlussberufung des Ehemannes abzuweisen.

5.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

5.2 Ehemann

Er stellte in beiden

Berufungsverfahren folgende, gleichlautende Anträge:

1.

Die Ziffern 5 und 6

des Urteils vom 16.6.2016 des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt seien wie

folgt abzuändern:

a) Der Ehemann sei zu verpflichten, seinen

Kindern folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

aa) ab

Rechtskraft der Ehescheidung,

d.h.

ab dem 18.8.2016 bis zum 31.12.2016 je Fr. 1’326.— plus AZ

bb) ab

1.1.2017 bis 30.6.2018

Unterhalt

C.___ (1999) Fr. 922.— plus AZ

Unterhalt

D.___ (2002) Fr. 1‘776.— plus AZ

Barunterhalt

Fr. 922.—, Betr.unterhalt Fr. 854.—

Unterhalt

E.___ (2003) Fr. 2’203.— plus AZ

Barunterhalt

Fr. 922.—, Betr.unterhalt Fr. 1‘281.—

cc) ab

1.7.2018 bis 31.12.2019

Unterhalt

C.___ (1999) Fr. 922.— plus AZ

Unterhalt

D.___ (2002) Fr. 922.— plus AZ

Unterhalt

E.___ (2003) Fr. 3’058.— plus AZ

Barunterhalt

Fr. 922.—, Betr.unterhalt Fr 2’136. —

dd) ab

1.1.2020 bis 31.12.2021

Unterhalt

C.___ (1999) Fr. 1’186.— plus AZ

Unterhalt

D.___ (2002) Fr. 1’186.— plus AZ

Unterhalt

E.___ (2003) Fr. 1’186.— plus AZ

ee) ab

1.1.2022 bis 31.12.2024, längstens

bis zum 25. Altersjahr

Unterhalt

C.___ (1999) Fr. 1’186.— plus AZ

Unterhalt

D.___ (2002) Fr. 1’186.— plus AZ

Unterhalt

E.___ (2003) Fr. 1’186.— plus AZ

ff) ab

1.1 .2025, längstens bis zum 25. Altersjahr

Unterhalt

D.___ (2002) Fr. 1’186.— plus AZ

Unterhalt

E.___ (2003) Fr. 1’186.— plus AZ

Eventualiter

nach richterlichem Ermessen.

b) Der Ehemann sei zu verpflichten, der

Ehefrau folgende Unterhaltsbeiträge i.S. von Art. 125 ZGB zu bezahlen:

aa)

ab Rechtskraft der Ehescheidung, d.h.

ab dem 18.8.2016 bis zum

31.12.2016

Fr

1'722.55

bb)

ab 1.1.2017 bis 30.6.2018

Fr.

1’298.—

cc)

ab 1.7.2018 bis 31.12.2019

Fr.

1’298.—

dd)

ab 1.1.2020 bis 31.12.2021

Fr.

1’574.—

ee)

ab 1.1.2022 bis 31.12.2024

Fr.

771.—

ff)

ab 1.1.2025 bis zur

Pensionierung des Ehemannes

Fr.

1’706.—

Eventualiter nach

richterlichem Ermessen.

2. Die Anträge der Ehefrau

seien abzuweisen, soweit sie nicht mit den Anträgen des

Ehemannes

übereinstimmen.

3. U.K.u.E.F.

6. Im Folgenden werden die

Berufungen und die Anschlussberufung gemeinsam behandelt.

Erwägungen

II.

1.

Angefochten ist ein

Ehescheidungsurteil. Das Kindesunterhaltsrecht wurde revidiert. Die Änderungen

traten auf den 1. Januar 2017 in Kraft. Gemäss Art. 13cbis Abs. 1

Schlusstitel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SchlT ZGB, SR 210) findet

auf Verfahren, die beim Inkrafttreten der Änderungen rechtshängig sind, das

neue Recht Anwendung.

2.1

Vorsorgliche

Massnahmen gelten grundsätzlich bis zum Abschluss des betreffenden Verfahrens durch

ein Sach- oder Prozessurteil. Wird das Verfahren durch ein Scheidungsurteil beendet,

fallen die vorsorglichen Massnahmen dahin. Gemäss Art. 283 Abs. 1 ZPO hat das

Scheidungsgericht im Entscheid über die Scheidung auch über deren Folgen zu

befinden. Legen die Parteien nur bezüglich einzelner Nebenfolgen, nicht aber

des Scheidungspunktes ein Rechtsmittel ein, oder wird die güterrechtliche

Auseinandersetzung in ein Separatverfahren verwiesen (Art. 283 Abs. 2 ZPO),

oder aber ist für die Teilung der Austrittsleistungen das Versicherungsgericht

zuständig (Art. 281 ZPO), so wird die Scheidung früher rechtskräftig als

die entsprechende Nebenfolgeregelung. Bei dieser Ausgangslage stellt sich die

Frage, welcher Zeitpunkt hinsichtlich der Weitergeltung vorsorglicher

Massnahmen relevant ist. Art. 276 Abs. 3 ZPO «überbrückt» den Zeitraum zwischen

Rechtskraft der Scheidung und Rechtskraft der Nebenfolgen, indem die

Weitergeltung vorsorglicher Massnahmen vorgesehen wird. Für die Weitergeltung

reicht aus, dass jene Nebenfolge, auf die die Massnahme sich bezieht, bisher

noch nicht rechtskräftig geregelt wurde (Annette Spycher in: Berner Kommentar,

Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 276 ZPO N 20 ff.).

2.2

Die Parteien haben mit

ihren Anträgen vom 11. bzw. 17. August 2016 die Höhe der Unterhaltsbeiträge

angefochten. Eine Abänderung der vorsorglichen Massnahmen ist nicht verlangt

worden. Mit dem obergerichtlichen Urteil sind deshalb die Unterhaltsbeiträge ab

Rechtskraft dieses Urteils festzulegen. Die erst später beantragte rückwirkende

Festsetzung der Unterhaltsbeiträge (Ehemann) sowie die rückwirkende Anpassung

an das geänderte Kindsunterhaltsrechts per 1. Januar 2017 (Ehefrau) sind daher nicht

vorzunehmen, denn auch nach dem 1. Januar 2017 haben die Parteien keinen Antrag

auf Erlass vorsorglicher Massnahmen gestellt. Dementsprechend sind die Anträge

auf rückwirkende Festlegung der Unterhaltsbeiträge abzuweisen.

3.1

Gemäss Art. 407b Abs.

2.

ZPO sind neue Rechtsbegehren, die durch den Wechsel des anwendbaren Rechts

veranlasst werden, zulässig. Nicht angefochtene Teile eines Entscheides bleiben

verbindlich, sofern sie sachlich nicht derart eng mit noch zu beurteilenden Rechtsbegehren

zusammenhängen.

3.2

Die Ehefrau hat

lediglich Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von

Bucheggberg-Wasseramt vom 16. Juni 2016 (nachehelicher Unterhalt) angefochten.

Nachdem der Konnex zwischen dem Kindesunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt

naheliegend ist, muss eine Gesamtbeurteilung stattfinden, dies insbesondere, da

der Ehemann sämtliche Unterhaltsbeiträge angefochten hat.

4.

Mit Verfügung vom 13.

Januar 2017 wurde den Parteien Gelegenheit geboten, neue Rechtsbegehren, die

durch den Wechsel des anwendbaren Kinderunterhaltsrechts veranlasst werden, zu

stellen und zu begründen. Die Parteien wurden also mit andern Worten darauf

hingewiesen, dass die neuen Anträge nur insofern begründet werden können, als

sie mit der geänderten Rechtslage im Zusammenhang stehen. Die von beiden Parteien

daraufhin erfolgten Ausführungen sind deshalb unter diesem Aspekt zu würdigen

und in die Beurteilung miteinzubeziehen. Ausgangspunkt bilden dabei die

ursprünglichen Rechtsschriften und Rechtsbegehren der Parteien.

5.1

Nach dem bis Ende 2016

geltenden Kindsunterhaltsrecht schuldeten die Eltern Kindesunterhalt entweder

in Form von Natural- oder Barunterhalt (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Mit der Revision

tritt der Betreuungsunterhalt hinzu. Neuerdings setzt sich somit der

Kindesunterhalt aus drei Bestandteilen zusammen (Art. 276 nZGB):

-

Naturalunterhalt, also die Betreuung, die in natura

erbracht wird;

-

Barunterhalt bzw. direkte

Kinderkosten, die sich aus den Konsumkosten eines Haushalts für die darin

lebenden Kinder (Ernährung, Unterkunft, Bekleidung, etc.), den Aufwendungen im

Interesse der Kinder (Krankenkassenprämien, Auslagen für die Schule und

Freizeitbeschäftigung) und den Fremdbetreuungskosten ergeben;

-

Betreuungsunterhalt bzw. indirekte

Kinderkosten, die für den Zeitaufwand stehen, der beim betreuenden Elternteil

zu einem verminderten Beschäftigungsgrad führt.

5.2

Die Unterhaltsbeiträge

können und sollen auch unter Berücksichtigung des neuen Rechts anhand der

herkömmlichen Methoden berechnet werden. Nicht die Methode an sich bedarf einer

Änderung, sondern einzig die rechtliche Einordnung der einzelnen Komponenten

der Berechnung, indem Teile des Unterhalts des betreuenden Ehegatten in den

Kindesunterhalt verschoben werden (Angelo Schwizer, Salvatore Della Valle,

a.a.O., S. 1594).

5.3

Im Vergleich zur

bisherigen Berechnungsmethode wird mit dem neuen Betreuungsunterhalt (zumindest

für eine bestimmte Zeit) ein Teil des ehelichen bzw. nachehelichen Unterhalts

«herausgebrochen» und in den Kindesunterhalt verschoben. Der

Betreuungsunterhalt und der nacheheliche Unterhalt sind zusammen wieder gleich

gross, wie der nach der bisherigen Berechnungsart ermittelte nacheheliche

Unterhalt (Matthias Dolder, Betreuungsunterhalt: Verfahren und Übergang in:

FamPra 2016 S. 922). Der Bundesrat hat in der Botschaft zum neuen Kindesrecht

ausgeführt, eine Stärkung des Unterhalts des Kindes sei beabsichtigt, ohne aber

die Regelungen betreffend der Scheidungsfolgen ändern zu wollen. Insbesondere

solle die Einführung des Betreuungsunterhalts keine Auswirkungen auf den

Vorsorgeausgleich haben. Vorgeschlagen werde einzig die Verschiebung eines

Bestandteils des nachehelichen Unterhalts in den Kindesunterhalt. Das System

des nachehelichen Unterhalts solle dadurch aber keine grundsätzliche Änderung

erfahren. Der Betreuungsunterhalt als Teil des Kindesunterhalts solle, soweit

angezeigt und notwendig, die Lebenshaltungskosten des jeweils betreuenden

Elternteils unter Berücksichtigung von dessen eigener Leistungsfähigkeit

abdecken. Diese Lebenshaltungskosten, die bereits im Rahmen des Betreuungsunterhalts

einbezogen würden, seien im nachehelichen Unterhalt daher nicht mehr zu

berücksichtigen (Botschaft, BBl, 2014, S. 556).

5.4

Als Referenzpunkt

dient der gebührende Lebensstandard. Da faktisch der Betreuungsunterhalt die Lebenskosten

des betreuenden Elternteils während der Betreuungszeit deckt und in gewisser

Hinsicht den Ausfall der Erwerbsmöglichkeit entschädigt, ist zu prüfen, welcher

Betrag diesem unter Einschluss des Betreuungsunterhalts für seinen eigenen

Unterhalt zur Verfügung steht. Dieser Betrag kann nicht höher sein als der

gebührende Unterhalt nach Art. 125 ZGB, der sich am bisherigen Lebensstandard

orientiert (Alexandra Jungo, Regina E. Aebi-Müller, Jonas Schweighauser, Der

Betreuungsunterhalt in: FamPra 2017, S. 187). Der Betreuungsunterhalt wirkt

sich im Vergleich zur Situation bis Ende 2016 in jenen Konstellationen spürbar

aus, in denen bisher die betreuungsbedingte Einbusse in der Erwerbstätigkeit

nicht kompensiert wurde: bei Kindern unverheirateter Eltern. Im Verbund

verheirateter (oder verheiratet gewesener), unterhaltberechtigter Eltern und

ihrer Kinder führt der Betreuungsunterhalt im Vergleich zum bisherigen Recht zu

einer zeitweiligen Umverteilung; insgesamt soll er hier keine Mehrbelastung

bewirken (Annette Spycher: Betreuungsunterhalt, in: FamPra 2017, S. 200).

6.1

Dadurch, dass nach

bisherigem Recht die Pflicht zur Kinderbetreuung bei Trennung und Scheidung ein

Kriterium bei der Beurteilung der zumutbaren Eigenerwerbstätigkeit eines

Ehegatten bildete, waren die finanziellen Auswirkungen der Betreuung der Kinder

im Ehegattenunterhalt abgebildet; das heisst, es hat eine Vermengung von

Kindes- und Ehegattenunterhalt stattgefunden. Nach der sog. 10/16-Regel hat im

Regelfall ein Elternteil, der ein Kind betreut, grundsätzlich Anspruch auf

vollen Unterhalt, bis das jüngste Kind das 10. Altersjahr erreicht hat. Danach

ist dem betreuenden Elternteil die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar.

Spätestens ab dem 16. Altersjahr des jüngsten Kindes ist die Ausdehnung der

Erwerbstätigkeit zumutbar. Mit der Revision wird nun dieser Bestandteil des

Trennungs- bzw. nachehelichen Unterhalts in den Kindesunterhalt überführt, das

heisst, dem Kind steht neu ein diesbezüglicher Direktanspruch zu. Im Ergebnis

soll nach revidiertem Recht der Betreuungsunterhalt zusammen mit dem

nachehelichen Unterhalt bzw. dem Trennungsunterhalt zu einer Leistung in

gleicher Höhe führen wie der bisherige nacheheliche Unterhalt bzw.

Trennungsunterhalt. Mithin wird die anvisierte Gleichbehandlung von ehelichen

und nicht-ehelichen Kindern sichergestellt. Bis anhin musste bei Kindern

unverheirateter Eltern der betreuende Elternteil für den eigenen Unterhalt

selber aufkommen, da kein Betreuungsunterhalt bestand. Dasselbe galt in Bezug

auf die Fremdbetreuungskosten, welche derjenige Elternteil

übernehmen musste, welcher mit dem Kind in Hausgemeinschaft lebte (Angelo

Schwizer, Salvatore Della Valle, a.a.O., S. 1591 f.; Botschaft, BBl, 2014, S.

551.

ff.).

6.2

Art. 285 ZGB dient der

Bemessung des Unterhaltsbeitrags, den die Eltern aus eigenen Mitteln

entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit erbringen sollen. Festgelegt wird,

welcher Elternteil welchen Beitrag an den Unterhalt des Kindes beisteuern kann.

Die für den Unterhalt des Kindes bestimmten Sozialzulagen und die

Sozialversicherungsleistungen werden hingegen durch Artikel 285a ZGB erfasst.

Der revidierte Art. 285 ZGB entspricht im Wesentlichen dem geltenden Recht.

Gestrichen wurde der Zusatz, dass der Beitrag des nicht obhutsberechtigten

Elternteils an die Betreuung des Kindes zu berücksichtigen sei. Die Streichung

erfolgt nicht in der Absicht, diesen Beitrag künftig unberücksichtigt zu

lassen, aber die Obhut stellt neu kein Kriterium mehr für die Zuordnung der

Unterhaltsleistungen unter den Eltern dar. Bei der Bemessung des

Unterhaltsbeitrages werden alle von einem Elternteil erbrachten

Unterhaltsleistungen berücksichtigt, unabhängig davon, ob er die Obhut inne hat

oder nicht. In Absatz 1 werden die Kriterien festgehalten, die für die

Bemessung des von den Eltern geschuldeten Kindesunterhalts zu berücksichtigen

sind. Dabei handelt es sich wie bis anhin um die Bedürfnisse des Kindes sowie

um die Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern. Falls das Kind über

Einkünfte oder Vermögenswerte verfügt, sind diese ebenfalls einzubeziehen

(siehe auch Art. 276 Abs. 3 ZGB). Es wird keine bestimmte Berechnungsmethode

für den Kindesunterhalt oder eine Rangordnung zwischen den verschiedenen

Kriterien vorgeschrieben. Die Grundsätze des geltenden Rechts zur Bemessung der

Unterhaltsbeiträge bleiben grundsätzlich auch mit der Einführung des

Betreuungsunterhalts weiterhin anwendbar. Die Norm belässt den Gerichten den

notwendigen Ermessensspielraum; sie sollen weiterhin die Möglichkeit haben, die

besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, um eine ausgewogene

Regelung treffen zu können (Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt] vom 20. März 2015, BBl 2014 S. 575).

Auch in der Lehre wird

betont, dass die Berechnung der Unterhaltsbeiträge keine reinen

Rechenoperationen seien und das Ermessen des Richters vom Gesetzgeber sogar

noch hervorgehoben werde. Welche Methode angewendet werden soll, ist damit im

Einzelfall zu beurteilen. Fest steht, dass der Kindesunterhalt gebührend sein

soll (Annette Spycher, a.a.O., S. 208 ff, Angelo Schwizer, Salvatore Della

Valle, a.a.O., S. 1594).

7.1

Der Vorderrichter hat

im angefochtenen Entscheid festgestellt, die Parteien hätten während der Ehe

gespart (Sparquote durchschnittlich CHF 2‘066.13 pro Monat). Diese Sparquote

werde jedoch durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgezehrt. Der

Vorderrichter hat daraufhin die einstufige Methode gewählt, indem er dem

höheren Lebensstil der Parteien dadurch Rechnung getragen hat, indem er zum

Bedarf der Ehefrau einen Überschuss dazugerechnet hat und so den gebührenden

Bedarf ermittelt hat, der für die Höhe der Unterhaltsbeiträge die obere

Schranke bildet.

7.2

Im Folgenden gilt es

eine Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge auf die einzelnen Berechtigten

vorzunehmen. Da beide Parteien explizit erklärt haben, dass sie an den

Grundlagen für die Berechnung festhalten (Ehefrau) bzw. dass das neue

Kindsunterhaltsrecht lediglich eine Umverteilung nicht aber eine Mehrbelastung

des Unterhaltsverpflichteten zur Folge habe (Ehemann), ist die vom

Vorderrichter angewandte einstufige Methode zu übernehmen.

8.

Nachfolgend ist zunächst

zu überprüfen, ob die Rügen der Parteien an den Berechnungsgrundlagen

berechtigt sind und ob diese zu Korrekturen am gebührenden Bedarf führen.

III.

1.1

Der Vorderrichter hat

erwogen, die Trennung der Ehegatten sei am 15. Oktober 2010 erfolgt. Die

Ehefrau sei zu diesem Zeitpunkt 44 ½-jährig gewesen. Vom Alter der Ehefrau

her betrachtet gebe es keinen Grund, weshalb die Ehefrau nicht eine

Erwerbstätigkeit aufnehmen sollte. Anlässlich der Verhandlung vom 10. Juli 2015

habe die Ehefrau zu Protokoll gegeben: «Ich habe bisher keine Stelle gesucht,

obwohl auch meine Anwältin sagte, ich solle eine Arbeit suchen». Diese

Einstellung der Ehefrau sei wenig verständlich und nicht nachvollziehbar.

Erstmals mit Eingabe vom 28. September 2015 habe die Ehefrau Stellenbewerbungen

zu den Akten gegeben, welche sie zwischen dem 22. Juli 2015 und 17. August 2015

verfasst habe (Sammelurkunde 78 der Ehefrau). Und anlässlich der

Hauptverhandlung vom 16. März 2016 habe sie weitere Bewerbungen eingereicht

(Urkunden 93 – 96). Als Begründung, weshalb sie sich nicht intensiver um die

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gekümmert habe, weise die Ehefrau insbesondere

auf ihre Betreuungsaufgabe gegenüber den drei Töchtern hin, welche sich in der

Vorpubertät bzw. Pubertät befänden. Die Kinder seien in einer schwierigen

Phase. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Zumutbarkeit der Aufnahme

einer Erwerbstätigkeit könne festgehalten werden, dass im konkreten Fall weder

das Alter der Ehefrau noch ihr Gesundheitszustand gegen die Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit sprechen würden. Auch die Kinderbetreuung spreche nicht gegen

einen Wiedereinstieg in das Berufsleben. Sicher würden sich die drei Mädchen

derzeit nicht in einer einfachen Lebensphase befinden. Dass sie aber

ausserordentliche Unterstützung oder Hilfe benötigten oder gar gesundheitliche

Beeinträchtigungen oder Auffälligkeiten aufweisen würden, werde nicht geltend

gemacht. Der Ehefrau sei es somit grundsätzlich zumutbar, eine Erwerbstätigkeit

aufzunehmen. Zumal ihr bereits seit Oktober 2010 habe bewusst sein müssen, dass

eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens ausgeschlossen ist und sie

auch von dritter Seite her regelmässig dazu aufgefordert worden sei,

entsprechende Schritte einzuleiten.

Nach rund 17 Jahren

beruflicher Absenz sei heute das von der Ehefrau bis 1999 erworbene

Informatik-Know-how schlicht nicht mehr verwertbar. Dies unabhängig davon, ob

die Ehefrau nach zehn Studienjahren einen formellen Abschluss nachweisen könne

oder nicht. Bevor an einen Wiedereinstieg der Ehefrau als Informatikkauffrau

gedacht werden könne, müsste sie nochmals eine nach dem deutschen

Berufsbildungsgesetz (BBiG) dreijährige Ausbildung in Angriff nehmen. Dies sei

wenig realistisch. Wenn ein Wiedereinstig der Ehefrau ins Berufsleben in

Betracht gezogen werde, so würden in erster Linie weniger qualifizierte Berufe

in Frage kommen wie beispielsweise das Gastgewerbe oder der Detailhandel.

Realistisch scheine beispielsweise auch eine Tätigkeit im Pflegebereich, die

eine viermonatige SRK-Ausbildung voraussetze. Die Chancen der Ehefrau, nach

einer SRK-Ausbildung eine Teilzeitanstellung im Pflegebereich zu finden, würden

sehr gut stehen. Bei der beruflichen Biographie der Ehefrau werde es auch nach

Wegfallen der Kinderbetreuung wenig realistisch sein, von einem hypothetischen

Arbeitspensum von 100 % auszugehen. Sowohl bei einer Tätigkeit im

Gastgewerbe, wie auch im Detailhandel, gebe es kaum oder gar keine Festanstellungen.

Vielmehr würden die Angestellten im Stundenlohn oder in Teilzeitpensen

angestellt. Auch die Tätigkeit im Pflegebereich würde selten im Vollpensum

ausgeübt und wenn, dann vorwiegend von jüngeren Fachkräften. Vor diesem

Hintergrund rechtfertige es sich, der Ehefrau in einer ersten Phase ein

hypothetisches Arbeitspensum von 30-Stellenprozent und in einer zweiten Phase

ein solches von 60-Stellenprozent anzurechnen. Gestützt auf die Untersuchungen

der Schweizerischen Interessengemeinschaft Pflegehelfer/-in SRK über die

Bandbreite der durchschnittlich ausbezahlten Monatslöhne von Pflegehelfern SRK sei

für die Ehefrau bei einem 100 % Pensum von einem erzielbaren

Nettoeinkommen von rund CHF 4‘300.00 auszugehen (inkl. 13. Monatslohn).

Dies ergebe bei 30-Stellenprozent ein Nettoeinkommen von CHF 1‘300.00 und

bei 60-Stellenprozent ein solches von CHF 2‘600.00.

Im Zeitpunkt der

Hauptverhandlung am 16. März 2016 habe die Ehefrau keine Anstellung gehabt.

Trotzdem sei es nicht zu rechtfertigen, der Ehefrau mit dem Ehescheidungsurteil

eine weitere Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit anzusetzen.

Die Ehefrau sei in der Vergangenheit mehrfach darauf hingewiesen worden, dass

sie sich um den Wiedereinstieg ins Berufsleben bemühen müsse. Dass die Ehefrau

trotzdem und selbst nach entsprechender Empfehlung ihrer Rechtsvertreterin

keine konkreten Schritte ergriffen habe, sei schlicht unverständlich.

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. März 2016 habe sie auf die Frage,

welche Strategie sie betreffend Aufnahme einer Erwerbstätigkeit habe

geantwortet: «Das Problem ist, es wurde vorher nie diskutiert. Erst mit

Einleitung der Scheidungsklage wurde das zum Thema, im Sommer 2013.». Aber auch

drei Jahre nach Einreichung der Scheidungsklage habe die Ehefrau offenbar keine

Strategie oder Vorstellung entwickelt, wie sie den Wiedereinstieg angehen

wolle. Die Untätigkeit der Ehefrau könne nicht dazu führen, dass ihr eine

weitere Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit angesetzt werde.

Die Anrechnung eines hypothetischen Arbeitspensums von 30-Stellenprozent habe

mit Wirkung ab 1. August 2016 zu erfolgen. Am 17. Dezember 2019 werde E.___

16-jährig und C.___ am 16. Januar 2020 21-jährig. Der Ehefrau werde es

spätestens ab 1. Februar 2020 möglich sein, somit nach einer Übergansfrist von

weiteren vier Jahren, ihr Arbeitspensum zu steigern. Es rechtfertige sich, der

Ehefrau mit Wirkung ab 1. Februar 2020 ein hypothetisches Arbeitspensum von

60-Stellenprozent anzurechnen.

1.2

Die Ehefrau macht

geltend, die Annahme zur Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit wie auch die

Anrechnung eines hypothetischen Einkommens würden sich auf eine unzutreffende

Würdigung des Sachverhalts und eine falsche Anwendung der massgebenden

Rechtsgrundsätze abstützen. Im Trennungszeitpunkt (15. Oktober 2010) sei sie 44

½ Jahre alt gewesen und habe damals gegenüber ihren drei Töchtern noch

Betreuungspflichten gehabt. Lediglich die älteste Tochter sei im Oktober 2010

bereits 10 Jahre alt gewesen. Im Zeitpunkt der Scheidungsverhandlung sei sie

kurz vor Erreichen des 50. Altersjahres gewesen. Der Berufungsbeklagte habe

weder bei der Trennung noch bei Einleitung des Scheidungsverfahrens bzw. im

ersten Verfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen von ihr die Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit verlangt. Erst im Gesuch um Abänderung der geltenden

vorsorglichen Massnahmen vom 21. Januar 2015 habe der Ehemann seinen Standpunkt

geändert und verlangt, dass sie ab sofort eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen

habe bzw. ihr ein Einkommen anzurechnen sei. Nach der 45-Jahr-Regel sei zwar mittlerweile

nicht mehr auf den Zeitpunkt der Scheidung abzustellen, sondern der Moment sei

als massgeblich zu erachten, ab welchem nicht mehr ernsthaft mit einer Fortführung

der Ehe gerechnet werden könne. Wenn aber noch Betreuungspflichten gegenüber

Kindern bestehe, könne naheliegenderweise nicht auf den Trennungszeitpunkt

abgestellt werden, sondern es könne nur der Zeitpunkt massgeblich sein, in dem

die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mit den Kinderbetreuungspflichten als

vereinbar erachtet werde. Dies sei nach dem vor­instanzlichen Urteil

richtigerweise der 1. August 2016. In diesem Zeitpunkt habe sie aber das 50.

Altersjahr bereits überschritten. Die 45-Jahr-Regel stelle eine Richtlinie bzw.

Vermutung auf, dass es nach dem 45. Altersjahr grundsätzlich nicht mehr

zumutbar sei, wieder ins Erwerbsleben einzusteigen. Diese Richtlinie gelte vor

allem dann, wenn jemand seine Arbeitstätigkeit vollumfänglich aufgegeben habe

und sich anschliessend wieder neu ins Erwerbsleben integrieren und auf dem

Arbeitsmarkt behaupten müsse. Seit der Geburt der ältesten Tochter im Januar

1999.

sei sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. In der Schweiz sei sie

noch gar nie erwerbstätig gewesen. Damit gebe es keinen einzigen Umstand, der

für einen erleichterten Einstieg ins Erwerbsleben sprechen und damit eine

Lockerung der Nichtbeachtung der 45-Jahr-Regel nahelegen könnte.

Selbst wenn entgegen ihren

Ausführungen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als zumutbar erachtet werden

sollte, dürfe ihr gleichwohl kein Einkommen angerechnet werden, weil sich die

Annahme verbiete, dass sie tatsächlich ein Einkommen realisieren könne. Im

angefochtenen Urteil werde zu Recht davon ausgegangen, dass die im Rahmen der

Ausbildung zur Datenverarbeitungskauffrau sowie des Studiums erworbenen Informatikkenntnisse

nach rund 17-jähriger beruflicher Abstinenz nicht mehr verwertbar seien. Zwar

sei es richtig, dass ältere Hilfskräfte, wenn überhaupt, dann in den

personalintensiven Bereichen wie Gastgewerbe, Detailhandel und Pflegebereich

eine geringe Chance auf eine Anstellung hätten. Tatsache sei jedoch, dass ihre

Bewerbungen aussichtslos gewesen seien. Dies würden die bereits bei der

Vorinstanz eingereichten Bewerbungen sowie die seit der Hauptverhandlung

getätigten Anfragen und Bewerbungen belegen. Fehle die reale Möglichkeit zur

Einkommenserzielung müsse diese ausser Acht bleiben und es dürfe ihr auch unter

dem Aspekt der fehlenden Realisierbarkeit kein hypothetisches Einkommen

angerechnet werden.

1.3

Der Vorderrichter hat

der Ehefrau ab dem 1. August 2016 ein Arbeitspensum von 30 % angerechnet, was

der Berufungskläger anerkennt, obwohl seiner Meinung nach ab diesem Zeitpunkt

grundsätzlich bereits ein Arbeitspensum von 50 % zumutbar wäre. Er macht jedoch

geltend, sobald die jüngste Tochter E.___, geb. [...]2003, 16 Jahre alt

geworden sei, gebe es keinen Grund mehr, der Ehefrau lediglich ein

Arbeitspensum von 60 % anzurechnen. Gemäss Lehre und Rechtsprechung sei in

solchen Fällen ein Pensum von 100 % zumutbar, im Pflegebereich in der Regel

maximal 80 %. Der Ehefrau dürfte deshalb ab dem 1. Januar 2020 ein Pensum von

mindestens 80 % zumutbar sein. Es gebe keinen Grund, von dieser Regel

abzuweichen. Die Annahme, die Ehefrau könne dannzumal lediglich 60 % arbeiten,

widerspreche Lehre und Rechtsprechung. Die vor­instanzliche zweite Phase sei

deshalb bis 31. Dezember 2019 zu begrenzen und die dritte Phase sei für die

Berechnung des Vorsorgeunterhalts ab 1. Januar 2020 bis zur Pensionierung zu

berechnen.

1.4

Die Ehefrau beschränkt

sich darauf, die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur sogenannten

«45-Jahr-Regel» darzulegen, wobei sie richtigerweise darauf hinweist, dass

diese Regel gelockert worden sei, indem nämlich nicht mehr auf den

Scheidungszeitpunkt abgestellt werde, sondern jener Zeitpunkt ins Zentrum

rücke, ab welchem nicht mehr ernsthaft mit einer Fortführung der Ehe gerechnet

werden dürfe. Im Trennungszeitpunkt war die Ehefrau 44 ½ Jahre alt. Die Kinder

waren damals 7, 8 und 11 Jahre alt. Eine Pflicht zur Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit bestand damals tatsächlich noch nicht. Der Ehefrau musste aber

bereits damals bewusst gewesen sein, dass eine Wiederaufnahme der Ehe kaum in

Frage kommt und insbesondere, dass sie sich angesichts des Alters der Kinder

über einen Einstieg ins Berufungsleben wird ernsthaft Gedanken machen müssen.

Die jüngste Tochter E.___ wurde im [...] 2013 10 Jahre alt. Damals war die Ehefrau

47.

½ Jahre alt. Die Ehefrau ist, vom Vorderrichter wie offenbar auch von ihrer

eigenen Anwältin wiederholt darauf hingewiesen worden, dass sie sich um eine

Arbeit bemühen müsse. Das Untätigsein der Ehefrau in dieser Hinsicht ist

deshalb unverständlich. Die im Berufungsverfahren vorgebrachten Argumente, die

Kinder seien in einer schwierigen Phase und sie sei im Scheidungszeitpunkt

bereits über 50 Jahre alt gewesen, reichen jedenfalls nicht aus, um die von der

Vorinstanz festgestellte Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit spätestens

ab [...] 2013 (jüngstes Kind wurde dannzumal 10 Jahre und die Berufungsklägerin

war 47 ½ Jahre alt) umzustossen.

Die Vorinstanz hat im

Weitern die Frage der realen Möglichkeit ein Erwerbseinkommen zu erzielen

korrekt beurteilt. Jedenfalls kann die Ehefrau nicht in nachvollziehbarer Weise

erklären, weshalb sie kaum bzw. nicht ausreichende Bemühungen eine Stelle zu

finden unternommen hat. Gemäss den im Berufungsverfahren eingereichten Urkunden

hat sich die Ehefrau in den fünf Monaten März bis Juli 2016 auf 13

Zeitungsinserate telefonisch gemeldet und viermal schriftlich beworben. Der

Vorderrichter hat es als zumutbar und auch realistisch erachtet, dass die Ehefrau

im Pflegebereich eine Teilzeitstelle, nötigenfalls nach Absolvierung eines

entsprechenden Kurses, finden und dabei in einem 30 %-Pensum CHF 1‘300.00 netto

bzw. in einem 60 %-Pensum CHF 2‘600.00 netto verdienen könnte. Die Ehefrau

setzt sich mit diesen Erwägungen gar nicht auseinander, sondern erklärt

einfach, es sei ihr nicht zumutbar eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, zumal es

ihr gar nicht möglich sei ein eigenes Einkommen zu realisieren. In einem

Berufungsverfahren genügt diese appellatorische Kritik nicht. Aus den

eingereichten Urkunden geht zudem hervor, dass die Ehefrau sich weder bemüht

hat einen Pflegekurs zu absolvieren noch, dass sie sich überhaupt um eine

Stelle im Gesundheitswesen oder anderswo bemüht hätte. Dass und weshalb ihr Bemühungen

in dieser Hinsicht nicht zumutbar sein sollten, geht aus der Berufung nicht

hervor.

Die Unterhaltsberechnung

hat immer anhand des konkreten Falles zu erfolgen. Es kann nicht schematisch

auf Tabellen bzw. Prozentzahlen zur Beurteilung der Zumutbarkeit zur

(Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit abgestellt werden. Die

Eigenversorgungskapazität hängt von mehreren im Einzelfall abzuwägenden

Faktoren ab (Alter, Berufsbildung, Berufserfahrung, Kinderbetreuung,

Gesundheit, etc.). Der Vorderrichter hat eine Gesamtbeurteilung vorgenommen. In

Anbetracht der Tatsachen, dass die Ehefrau im Trennungszeitpunkt 44 ½ Jahre

bzw. am [...].2013 (jüngstes Kind 10 Jahre alt) 47 ½ Jahre alt war, dass ein

Wiedereinstieg ins Berufsleben durchaus zumutbar war bzw. ist, dass die Ehefrau

aber mehrere Jahre nicht mehr berufstätig war und wohl kaum mehr in ihren

angestammten Beruf wird zurückkehren können, hat der Vorderrichter das ihm

zustehende Ermessen korrekt ausgeübt und der tatsächlichen Situation genügend

Rechnung getragen, indem er es für zumutbar erachtet hat, dass die Ehefrau

zunächst zu 30 % (zu einem Nettoeinkommen von CHF 1'300.00) später zu 60 % (zu

einem Nettoeinkommen von CHF 2'600.00) erwerbtätig sein muss. Der Ehefrau ist

entgegen der Argumentation des Vorderrichters bereits ab Januar (und nicht

Februar) 2020 ein Einkommen von CHF 2'600.00 anzurechnen, wird doch die jüngste

Tochter E.___ am [...].2019 das 16. Altersjahr vollendet haben.

1.5

Weitere Einkünfte sind

der Ehefrau nicht anzurechnen. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde die

Anrechnung eines Vermögensertrages weder auf Seiten der Ehefrau noch auf Seiten

des Ehemannes verlangt.

2.1

Der Vorderrichter hat

für die Ermittlung des gemeinsamen Bedarfs der Ehegatten [...] und damit zur

Berechnung des Überschusses auf dieselbe Periode abgestellt, wie zur Ermittlung

der Sparquote (2007 bis 2009) und hat erwogen, die Ehegatten hätten in dieser

Zeit über finanzielle Mittel von durchschnittlich CHF 12‘470.00 pro Monat

verfügt (Einkommen des Ehemannes CHF 10‘940.00, Kinderzulagen CHF 600.00,

Wertschriftenertrag CHF 420.00, weitere Einkünfte CHF 510.00). Der

durchschnittliche gemeinsame Grundbedarf belaufe sich auf CHF 8‘916.00. Die

Ehegatten hätten somit bei einer Sparquote von CHF 2‘066.00 rund

CHF 3‘554.00 (total verfügbare Mittel von CHF 12‘470.00 abzüglich

gesamter Grundbedarf von CHF 8‘916.00) für ihren Lebensstil verwendet,

finanziert einerseits durch das Einkommen des Ehemannes und andererseits durch

den Wertschriftenertrag und den weiteren Einkünften. Der alleine durch das

Einkommen des Ehemannes finanzierte Anteil belaufe sich auf CHF 2‘624.00

(Einkommen des Ehemannes CHF 10‘940.00 zuzüglich Kinderzulagen CHF 600.00

abzüglich gesamter Grundbetrag CHF 8‘916.00). Es sei gerechtfertigt, diesen mit

dem Einkommen des Ehemannes finanzierten Überschuss zu je einem Drittel auf die

beiden Ehegatten und die drei Kinder aufzuteilen (Anteil Kinder CHF 876.00,

Anteil Ehefrau CHF 874.00 und Anteil Ehemann CHF 874.00). Der gebührende Bedarf

der Ehefrau ohne die drei Kinder, jedoch unter Berücksichtigung des

Betreuungsaufwandes und daher mit einem Grundbetrag von CHF 1‘350.00 betrage

ohne Altersvorsorge CHF 5‘008.00 (Grundbetrag Ehefrau CHF 1‘350.00, Wohnkosten

inkl. Nebenkosten CHF 1‘150.00, Krankenkassenprämien CHF 384.00, Telekommunikation/Mo­biliarversicherung

CHF 100.00, Stellensuche/Berufsunkosten CHF 150.00, laufende Steuern CHF

1‘000.00, Anteil Überschuss CHF 874.00).

2.2

Bereits bei der

Vorinstanz (AS 251) hat der Ehemann gegen seine Einnahmen eingewendet, die

Ehefrau habe die Einkommen der Jahre 2007 bis 2009 nicht richtig berechnet.

Wenn sie die Veranlagungen 2007 bis 2009 richtig gelesen hätte, würde sie

sehen, dass es keine sogenannten «weiteren Einkünfte» gebe. Diese Beträge

würden zwar unter «weitere Einkünfte» aufgerechnet, aber weiter unten unter

Nettomieterträge wieder in Abzug gebracht. Das Ergebnis sei also Null, da es

auch keine Nettomieterträge gebe. Das durchschnittliche Einkommen pro Monat

betrage entsprechend CHF 11‘962.25.

Bezugnehmend darauf hat

die Ehefrau am 28. September 2015 (AS 274) ausgeführt, der Einwand des

Ehemannes für das Steuerjahr 2007 sei korrekt, nicht jedoch für die beiden

folgenden Jahre. Die Liegenschaftsaufwendungen für das Mehrfamilienhaus des

Ehemannes in Deutschland würden die Mietzinseinnahmen nämlich nur deshalb

übersteigen, weil nach deutschem Recht jährlich ein pauschaler

Amortisationsabzug von EUR 3‘418.88 bzw. CHF 5‘469.00 zulässig sei. Zumindest

im Betrag dieser Abschreibungen seien den Parteien deshalb damit tatsächlich

keine Auslagen entstanden. Das durchschnittliche Einkommen der Jahre 2007 bis

2009.

betrage unter Abzug der «weiteren Einkünfte» jedoch unter Aufrechnung des

Amortisationsbetrages (2008 und 2009) von CHF 5‘469.00 durchschnittlich CHF

12‘533.00 pro Monat.

2.3

Die Vorbringen des

Ehemannes überzeugen und es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. Nachdem

die Ehefrau bei der Vorinstanz eingestanden hat, dass die in den definitiven

Steuerveranlagungen 2007 aufgeführten «weiteren Einkünfte» nicht als Einnahmen

zu berücksichtigen seien, ist in der Berechnung der Einkünfte durch den

Vorderrichter eine entsprechende Korrektur zu machen, und zwar auch für die

folgenden Jahre. Die Aufrechnung einer Amortisation von je CHF 5‘469.00 (2008

und 2009) und der abgegebenen Begründung der Ehefrau dazu leuchtet nicht ein

und ist auch durch keine Urkunden in irgendeiner Art belegt. Das Total der

Einkünfte 2007 bis 2009 in der Höhe von CHF 449‘064.00 reduziert sich um die

fälschlicherweise aufgerechneten «weiteren Einkünfte» von total CHF 18‘422.00

auf CHF 430‘642.00 bzw. CHF 143‘547.00 pro Jahr bzw. CHF 11‘962.00 pro Monat.

2.4

Der

Amtsgerichtspräsident hat weiter erwogen, die Kinderunterhaltsbeiträge würden

gestützt auf das Durchschnittseinkommen des Ehemannes der Jahre 2010 bis 2015

inkl. Boni und stock‑awards von rund CHF 15‘000.00 berechnet. Gemäss der

Prozentregel belaufe sich der Kinderunterhalt auf total CHF 5‘250.00 (35 %

von CHF 15‘000.00) bzw. auf CHF 1‘750.00 pro Kind. Die Kinder- und

Ausbildungszulagen seien zusätzlich geschuldet sofern diese, wie dies aktuell

der Fall sei, vom Vater bezogen würden. Die Ermittlung des gebührenden

Unterhalts habe ergeben, dass die Ehegatten [...] in den Jahren 2007 bis 2009

neben einer Sparquote, einen Überschuss aufwiesen, mit welchem sie ihren

damaligen Lebensstil finanzierten. Der vom Ehemann mit seinem Einkommen in der

Periode 2007 bis 2009 finanzierte Teil am Überschuss könne auf CHF 2‘624.00

beziffert werden. Je ein Drittel des Überschusses, d.h. je CHF 876.00 bzw.

CHF 874.00 werde den beiden Ehegatten und den Kindern zugewiesen. Beim

Bedarf der Ehefrau werde dieser Überschussanteil in allen fünf Phasen

gleichbleibend aufgeführt. Die Kinderunterhaltsbeiträge von je CHF 1‘750.00

zuzüglich Ausbildungszulagen, ingesamt also rund CHF 2‘000.00 dürften für

Verhältnisse im Kanton Solothurn als hoch, in Anbetracht des Einkommens des

Vaters aber nicht als aussergewöhnlich, bezeichnet werden. Mit diesen

Unterhaltsbeiträgen könnten neben dem Bedarf der drei Kinder ohne weiteres auch

ihre Hobbies finanziert werden. Es rechtfertige sich daher nicht, beim

Kinderunterhalt zusätzlich den Überschussanteil von insgesamt CHF 876.00

aufzurechnen.

2.5

Die Ehefrau rügt, die

Methode des familienrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung werde

von den Zürcher Gerichten in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts

bis zu einem Einkommen von CHF 15‘000.00 monatlich angewandt und hätte deshalb

vorliegend ohne weiteres angewandt werden können. Bei korrekter und

konsequenter Anwendung sei indessen auch gegen die von der Vorinstanz gewählte

Ermittlung des gebührenden Bedarfs nichts einzuwenden. Statt jedoch den an sich

korrekt berechneten Betrag von CHF 3‘554.00 (total verfügbare Mittel CHF

12'470.00 (Einkommen CHF 10'940.00 + Kinderzulagen CHF 600.00 +

Wertschriftenertrag CHF 420.00 + weitere Einkünfte CHF 510.00) abzüglich total

Grundbedarf CHF 8'916.99) für eine höhere Lebenshaltung auf die einzelnen

Familienmitglieder zu verteilen, werde dieser Betrag auf den Teil reduziert,

der auf das Einkommen des Ehemannes zuzüglich Kinderzulagen (CHF 11'540.00)

zurückzuführen sei. Es gebe jedoch keinen sachlichen Grund, nur den auf das

Einkommen des Ehemannes zurückgehenden Überschuss zu berücksichtigen. Ihr

gebührender Bedarf, ohne die drei Kinder und ohne Altersvorsorge erhöhe sich

dementsprechend auf CHF 5‘319.00.

2.6

Die Praxis kennt den Methodendualismus,

nämlich die Existenzminima- bzw. Grundbedarfsberechnung mit

Überschussverteilung einerseits und das einstufig-konkrete

Berechnen des bisherigen Unterhaltsbedarfs andererseits. Bei der einstufig

konkreten Methode muss der unterhaltsberechtigte Ehegatte die Elemente seines

konkreten Bedarfs nachweisen. Ein Methodenmix ist zu vermeiden und die beiden

unterschiedlichen Berechnungsmethoden sind strikt zu trennen. Der Vorderrichter

hat die einstufige Methode gewählt. Er hat dem höheren Lebensstil der Parteien

dadurch Rechnung getragen, indem er zum Bedarf der Ehefrau einen Überschuss

dazugerechnet hat und so den gebührenden Bedarf ermittelt hat. Hätte er die

zweistufige Methode angewandt, hätte auch der gebührende Bedarf des Ehemannes

ermittelt werden müssen, was eben gerade nicht geschehen ist. Es ist aber auch

möglich, wie dies vorliegend geschehen und von den Parteien akzeptiert ist, bei

der einstufigen Methode den Grundbedarf mittels einer Pauschale zu erhöhen

(z.B. durch eine Verdoppelung des Grundbedarfs) um so eine Annäherung an die

bisherige Lebenshaltung zu erreichen. Die Begründung des Vorderrichters, den

Überschuss lediglich gestützt auf das Erwerbseinkommen des Ehemannes zu

berücksichtigen und den Wertschriftenertrag unberücksichtigt zu lassen,

leuchtet nicht ein. Die Argumentation der Ehefrau ist diesbezüglich

überzeugend. Nach der unter Ziffer 2.3 hievor gemachten Korrektur (Einkommen

CHF 11'962.00) beträgt der Überschuss CHF 3'046.00 (total verfügbare Mittel von

CHF 11'962.00 abzüglich Bedarf von CHF 8'916.00). Dabei ist es systemwidrig,

der den Kindern zustehenden Zuschlag von 1/3 (= CHF 1'015.00) zwar rechnerisch

zu ermitteln, dann aber gleichwohl unberücksichtigt zu belassen. Wie

nachfolgend aufgezeigt, ist der Teilhabe der Kinder an der damaligen

Lebenshaltung und der seither eingetretenen Einkommensentwicklung jedoch

ohnehin auf andere Weise Rechnung zu tragen als durch einen Zuschlag von CHF

338.00

2.7

Nebst einem pauschalen

Zuschlag, der die bisherige Lebenshaltung abgelten soll, können nicht noch

zusätzlich die konkreten Kosten für Freizeitaktivitäten, Ferien etc.

dazugerechnet werden (kein Methodenmix). Für die Anrechnung von Kinderkosten sprechen

allerdings die in der Zwischenzeit eingetretenen sehr guten

Einkommensverhältnisse des Vaters. Auf der anderen Seite sollten diese in einem

vernünftigen Verhältnis zu der früheren, gemeinsamen Lebenshaltung stehen. Die fünfköpfige

Familie hat während dem Zusammenleben bescheiden gelebt (Wohnkosten von CHF

1'150.00). Ausserdem führt die Einkommenssteigerung beim Unterhaltspflichtigen

nicht zu einer fortlaufenden und proportionalen Erhöhung der geschuldeten

Unterhaltsbeiträge. Die Teilhabe der Kinder an den späteren

Einkommenssteigerungen des Pflichtigen ist nicht unbeschränkt. Nach Art. 285

Abs. 1 ZGB sind nebst der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern auch

die Bedürfnisse des Kindes massgebend. Diese Bedürfnisse wachsen nicht

unbeschränkt mit und erhöhen sich nicht bei jeder weiteren Verbesserung der

finanziellen Verhältnisse der Eltern. Deshalb kommt den anlässlich der

Instruktionsverhandlung eingereichten Lohnabrechnungen der Monate August und

September 2017 nur eine beschränkte Bedeutung zu. Aus diesen Gründen

rechtfertigt es sich vorliegend, auf die konkreten Kinderkosten abzustellen,

diese anstelle der oben erwähnten Überschussbeteiligung treten zu lassen und

die Kinder auf diese Weise am Lohnzuwachs ihres Vaters teilhaben zu lassen. Die

Berufungsklägerin hat die Kinderkosten auf CHF 750.00 beziffert

(Berufungseingaben, Ausführungen vor Obergericht). Nach dem oben aufgezeigten

Vorgehen (Berücksichtigung eines pauschalen Zuschlags) würden CHF 338.00

berücksichtigt. Die von der Ehefrau aufgelisteten Kinderkosten sind nicht

überrissen, was die Hobbys (CHF 200.00), das Taschengeld (CHF 50.00) und die

Ferien (CHF 200.00) anbelangt. Was es mit den Kosten für den Schulweg/Anteil

Auto (CHF 150.00) auf sich hat, ist nicht nachvollziehbar. Zusammenfassend ist eine

Berücksichtigung von Kinderkosten von CHF 650.00, worin auch Schulungs- sowie

Krankheits- und Zahnarztkosten enthalten sind, angemessen.

2.8

Die Ehefrau erhöht für

die Kinder, welche das 16. bzw. das 18. Altersjahr vollendet haben, die

besonderen Kosten massiv. Dazu ist jedoch zu erwähnen, dass die

Unterhaltsbeiträge für die Töchter nach dem Maturaabschluss mit grossen

Unsicherheiten behaftet sind. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vor

Obergericht hat die Ehefrau zwar geäussert, dass die Kinder nach der Matura

wohl von zu Hause ausziehen werden. Sowohl dieser Umstand als auch die

berufliche Zukunft der Töchter ist jedoch nicht bekannt. Ob und welche der

Töchter ein Studium absolvieren wird, welche Tochter eine Berufslehre beginnen

wird und wie hoch die Einkünfte der Töchter sein werden (Lehrlingslohn,

Erwerbseinkommen nebst dem Studium) ist völlig offen. Es kann deshalb heute

nicht jede mögliche, hypothetische Veränderung berücksichtigt werden. Es kommt

dazu, dass die Kinderunterhaltsbeiträge bei einer wesentlichen Veränderung

ohnehin auf Antrag der volljährigen Kinder angepasst werden können. Einzig die

Erhöhung der Krankenkassenprämien ab Beginn des Jahres, in welchem ein Kind das

18.

Altersjahr vollendet hat, ist sicher. Da für junge Leute nicht eine

Luxuskrankenversicherung abgeschlossen werden muss und bei einer Franchise von CHF

1'000.00 bis CHF 2'000.00 verschiedene Krankenversicherer je nach Ausgestaltung

Versicherungen von rund CHF 300.00 pro Monat anbieten, rechtfertigt es sich,

die Unterhaltsbeiträge für die Kinder ab dem Folgejahr, nach Vollendung des 18.

Altersjahres um CHF 200.00 zu erhöhen.

3.1

Der gebührende Bedarf

dient als Ausgangspunkt für die Ermittlung des Vorsorgeunterhalts. Der

Vorderrichter hat erwogen, der gebührende Bedarf der Ehefrau ohne die drei

Kinder, jedoch unter Berücksichtigung des Betreuungsaufwandes und daher mit

einem Grundbetrag von CHF 1'350.00 betrage ohne Altersvorsorge CHF 5'008.00

(Grundbetrag CHF 1'350.00, Wohnkosten inkl. Nebenkosten CHF 1'150.00,

Krankenkassenprämien CHF 384.00, Telekommunikation/Mobiliarversicherung CHF

100.

, Stellensuche/Berufsunkosten CHF 150.00, laufende Steuern CHF 1'000.00,

Anteil am Überschuss CHF 874.00). Für alle Phasen zur Berechnung des

Vorsorgeunterhalts ist der Vorderrichter vom gebührenden Bedarf von CHF

5'008.00 ausgegangen.

3.2

Die Ehefrau rügt, da

ihr gebührender Bedarf für sie alleine auf CHF 5‘319.00 anstatt auf CHF

5‘008.00 festzusetzen sei (Berücksichtigung eines Überschussanteils von CHF

1‘185.00 anstatt CHF 874.00), erhöhe sich der Vorsorgeunterhalt von CHF

1‘039.00 auf CHF 1‘220.00 für die Phasen I und II bzw. auf CHF 1‘342.00 für die

Phase III. Da ihr kein Einkommen angerechnet werden dürfe, würden sich entsprechende

Berechnungen erübrigen. Für die Einzelheiten verweise sie auf die Anhänge I und

II der Berufungsschrift.

3.3

Der Ehemann rügt, der

Vorderrichter habe den gebührenden Bedarf der Ehefrau alleine mit CHF 5‘008.00

falsch berechnet. Es gehe darum, zu berechnen, was die Ehefrau benötige, wenn

sie alleine wohne, sobald die Kinder ausgezogen seien. Sämtliche

kinderbezogenen Beträge seien nämlich mit dem Kinderunterhaltsbeitrag,

abgedeckt. Hiezu gehöre grundsätzlich auch ein Wohnanteil. Da die Wohnkosten der

Ehefrau jedoch tief seien, würden diese Kosten für die Berechnung des Bedarfs

der Ehefrau alleine nicht gekürzt. Der Grundbetrag sei jedoch auf CHF 1‘200.00

zu reduzieren. Auch die Steuern dürften (gemessen am gebührenden Bedarf ohne

Unterhaltsbeiträge für die Kinder, welche ja den Steueranteil enthalten

müssten) mit maximal CHF 800.00 pro Monat zu Buche schlagen. Der gebührende

Bedarf der Ehefrau alleine dürfte deshalb maximal CHF 4‘658.00 ausmachen (Grundbetrag

CHF 1‘200.00, Wohnkosten ca. CHF 1‘150.00, Krankenkassenprämien CHF 384.00,

Tel./Mobiliarversicherung CHF 100.00, Berufsunkosten CHF 150.00, laufende

Steuern ca. CHF 800.00, Anteil Überschuss CHF 874.00; Berufung vom 10. August

2016) bzw. CHF 4'519.35 bei einem Überschuss von lediglich CHF 735.35 (Berufungsantwort

und Anschlussberufung vom 29. September 2016 und Stellungnahme im Verfahren

ZKBER.2016.66 vom 18. April 2017). Dann habe es die Vorinstanz unterlassen, die

doch wesentlichen Erziehungsgutschriften, welche der Ehefrau bis zum 16.

Altersjahr der jüngsten Tochter (Dezember 2019) zukommen, in Abzug zu bringen. Das

sei rechtlich falsch. Die Erziehungsgutschriften würden meistens den grössten

Teil der AHV-Lücke neutralisieren.

3.4

Die Ermittlung des

gebührenden Bedarfs ist massgebend für die Berechnung des Vorsorgeunterhalts.

Der Vorsorgeunterhalt im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZGB betrifft den Ausgleich

allfälliger künftiger nachehelicher Einbussen, wenn ein Ehegatte wegen

Kinderbetreuungspflichten in den Jahren nach der Scheidung keiner oder nur einer

beschränkten Erwerbstätigkeit wird nachgehen und deshalb auch nicht die vollen

Beiträge in die eigene Altersvorsorge wird einbezahlen können (BGE 135 III

159). Ausgangspunkt des nachehelichen Unterhalts ist der Schaden, der dadurch

entsteht, dass die Versorgung der Ehegatten und der Kinder nicht mehr durch das

einträchtige Zusammenwirken von Mann und Frau im gemeinsamen Haushalt gesichert

ist. Der gebührende Unterhalt knüpft an die Lebensverhältnisse der Parteien an,

und zwar bei sog. lebensprägenden Ehen an den in der Ehe zuletzt gemeinsam

gelebten Standard (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten), auf dessen

Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben, der aber

gleichzeitig auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts bildet. Unter

diesem Blickwinkel erscheint es als folgerichtig, der Bemessung der

Altersvorsorge die für die Ehegatten massgebende Lebenshaltung zugrunde zu

legen. Im Vordergrund steht daher, die Altersvorsorge auf Grund der für die

Ehegatten massgebenden Lebenshaltung zu bemessen, d.h. die Lebenshaltung, auf

deren Fortführung der unterhaltsberechtigte Ehegatte grundsätzlich Anspruch

hat, in ein fiktives Bruttoeinkommen umzurechnen und darauf die Arbeitgeber-

und Arbeitnehmerbeiträge zu berechnen, die zusammen, erweitert um eine

allfällige Steuerbelastung, den Vorsorgeunterhalt ergeben. Anders als bei der

Teilung der in der Vergangenheit während der Ehe erworbenen beruflichen

Vorsorge (Art. 122 ZGB) geht es bei der unterhaltsrechtlichen Altersvorsorge

nicht um eine rein rechnerische Aufgabe, sondern um die Beurteilung der

künftigen, allenfalls nur beschränkt vorhersehbaren Entwicklung der

Lebensverhältnisse. Vereinfachungen sind notwendig und zulässig. Es bleibt eine

Ermessensfrage, die das Sachgericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände

des konkreten Einzelfalls nach Recht und Billigkeit zu beantworten hat (BGE 135

III 159 ff.).

3.5

Der Vorderrichter ist

bei der Ermittlung des gebührenden Bedarfs von einem Grundbetrag für die

Ehefrau von CHF 1‘350.00 ausgegangen. Den gebührenden Bedarf von CHF 5‘008.00

hat er für alle drei Phasen der Berechnung des Vorsorgeunterhalts beibehalten.

Bei der Festsetzung des gebührenden Bedarfs als Ausgangspunkt für die

Berechnung des Vorsorgeunterhalts sind beide Parteien von einem Grundbetrag von

CHF 1'200.00 (Ehefrau in der Berufungsantwort vom 26. September 2016,

Stellungnahme zur Anschlussberufung vom 3. November 2016 und Stellungnahme im

Verfahren ZKBER.2016.66 vom 30. März 2017) ausgegangen.

3.6

Der Vorderrichter hat

für die Berechnung des Vorsorgeunterhalts auf BGE 135 III 158 bzw. auf die

Methode der Ermittlung des Beitragsausfalls auf Grund der für die Ehegatten

massgebenden Lebenshaltung verwiesen. Er hat dabei erwogen, in einem ersten

Schritt werde der gebührende Unterhalt, d.h. die Lebenshaltungskosten wie ein

Nettoeinkommen behandelt und in ein Bruttoeinkommen umgerechnet. Es werde davon

ausgegangen, dass der Verbrauchsunterhalt 87 % und das Bruttoeinkommen

100.

% betrage. In einem zweiten Schritt würden anschliessend die auf

diesem Bruttoeinkommen geschuldeten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge für

AHV (8.4 % und somit ohne IV- und EO-Beitragssätze) und für die

obligatorische berufliche Vorsorge unter Berücksichtigung des

Koordinationsabzugs von aktuell CHF 24‘675.00 und der Abstufung nach Alter

(15 % im Alter von 45 - 54 und von 18 % im Alter von 55 - 65)

ermittelt. In einem dritten und letzten Schritt würden die auf dem

tatsächlichen Erwerbseinkommen bezahlten AHV- und BVG-Beiträge abgezogen. Das

Ergebnis entspreche der Beitragslücke und damit dem Vorsorgeunterhalt.

3.7

Die

Erziehungsgutschriften sind keine direkten Geldleistungen, sondern Zuschläge

zum Erwerbseinkommen, die erst bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Die

Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen Altersrente

gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Art.

29sexies Abs. 2 AHVG). Der dreifache Mindestbetrag beträgt zurzeit CHF 3'525.00

pro Monat bzw. CHF 42'300.00 pro Jahr. 8,4 % davon sind CHF 296.10. Im

publizierten Auszug aus dem Urteil des Bundesgerichts vom 14. November 2008

(BGE 135 III 158) wird, wie die Ehefrau einwendet, die Berücksichtigung von

Erziehungsgutschriften tatsächlich nicht erwähnt. Dem vollständigen Urteil

(5A_210/2008) ist dagegen zu entnehmen, dass sich das Bundesgericht mit den

Erziehungsgutschriften befasst hat, diese aber im zu beurteilenden Fall mit

Blick auf die dort gestellten Anträge unberücksichtigt gelassen hat (Erw. 7.3).

Im Urteil 5A_749/2009 vom 15. Januar 2010 hat das Bundesgericht erwähnt, dass

die Erziehungsgutschriften die Eigenversorgungskapazität verbessern würden. Nachfolgend

sind also die Erziehungsgutschriften zu berücksichtigen.

3.8

Die Ehefrau beziffert

ihren gebührenden Bedarf (für den Fall, dass ihr ein Erwerbseinkommen

angerechnet wird auf CHF 5'049.00 (Grundbetrag, CHF 1'200.00, Wohnkosten CHF

1'200.00, Krankenkasse CHF 384.00, Telekommunikation CHF 100.00, Berufsunkosten

CHF 150.00, Steuern CHF 1'000.00, Überschuss CHF 1'015.00). Aus Sicht des

Ehemannes beträgt der gebührende Bedarf der Ehefrau CHF 4'519.35 (Grundbetrag

CHF 1'200.00, Wohnkosten CHF 1'150.00, Krankenkasse CHF 384.00, Kommunikation

CHF 100.00, Berufsunkosten CHF 150.00, Steuern CHF 800.00, Überschuss CHF

735.

). Die Wohnkosten betragen effektiv CHF 1'150.00, die Steuerbelastung für

die Ehefrau alleine ist mit CHF 800.00 grosszügig bemessen (muss die Ehefrau

doch ab Volljährigkeit der Töchter deren Unterhaltsbeiträge nicht mehr

versteuern). Der Überschuss beträgt wie hievor dargelegt CHF 1’015.00, so dass

der gebührende Bedarf auf CHF 4'799.00 festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung

der Erziehungsgutschriften ist folgende Berechnung anzustellen.

Phase bis 31. Dezember

2019.

(jüngste Tochter

16.

Jahre alt)

gebührender Bedarf netto (87 %)

CHF

4'799.00

gebührender Bedarf brutto

CHF

5'516.00

koordinierter BVG-Lohn (Abzug

2'056.25)

CHF

3'459.75

fiktive AHV-Beiträge (8,4 %)

CHF

463.35

fiktive BVG-Beiträge (15 %)

CHF

518.95

Total

CHF

982.30

abzügl. AHV- Beitrag auf

Erziehungsgutschr. (CHF 3’525.00)

CHF

296.10

abzügl. AHV-Beitrag auf Einkommen (ca.

1’444.50 brutto)

CHF

121.35

Vorsorgeunterhalt.

CHF

564.85

Phase ab 1. Januar 2020

(Wegfall der Erziehungsgutschrift)

gebührender Bedarf netto (87 %)

CHF

4'799.00

gebührender Bedarf brutto

CHF

5'516.00

koordinierter BVG-Lohn (Abzug CHF

2'056.25)

CHF

3'459.75

fiktive

AHV-Beiträge (8,4 %)

CHF

463.35

fiktive BVG-Beiträge (15 %)

CHF

518.95

Total

CHF

982.30

Einkommen netto (87 %)

CHF

2'600.00

Einkommen brutto

CHF

2'988.50

koordinierter BVG (Abzug CHF 2'056.25)

CHF

932.25

fiktive AHV-Beiträge (8,4 %)

CHF

251.00

fiktive BVG-Beiträge (15 %)

CHF

139.85

Total

CHF

390.85

Vorsorgeunterhalt

CHF

591.45

IV.

1.1

Der Barunterhalt des

Kindes deckt die lebensnotwendigen Auslagen des Kindes ab. Der individuelle

Bedarf eines Kindes variiert nach Einkommen und Lebensstandard der Eltern. Nach

der Methode «von unten nach oben» wird der Grundbedarf aller Beteiligter auf

gleichem Niveau bemessen und anschliessend der Überschuss auf alle Beteiligten

verteilt. Der Bedarf der Kinder besteht dabei hauptsächlich aus den Zuschlägen

für Kinder gemäss den betreibungsrechtlichen Richtlinien, den

Krankenkassenprämien für die Kinder, allfälligen Drittbetreuungskosten und wird

erweitert, durch den Überschussanteil. Von diesem so ermittelten Betrag werden

die Familienzulagen sowie gegebenenfalls weitere finanzielle Mittel des Kindes

abgezogen (Sabine Aeschlimann/Daniel Bähler in: FamKommentar, Scheidung, BD II,

Bern 2017, Ahh.UB N 96 ff.).

1.2

Der

Betreuungsunterhalt soll gemäss Botschaft so lange andauern, «wie das Kind die

persönliche Betreuung im konkreten Fall tatsächlich benötigt». Weiter soll es

darauf ankommen, «welches die tatsächliche Situation der Eltern vor der

Bemessung des Unterhaltsbeitrages» war. Konkret ist damit das bisher gelebte

Betreuungsmodell gemeint, und – in Abhängigkeit davon – die bisherige

Rollenverteilung bzw. die zukünftig mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit der

betreuenden Elternteile. Ausschlaggebend für die Dauer des Betreuungsunterhalts

sei stets der Einzelfall (Annette Spycher, a.a.O., S. 217). Der

Betreuungsunterhalt bemisst sich nach den Lebenshaltungskosten des betreuenden

Elternteils. Als Anhaltspunkt für die Bemessung der Lebenshaltungskosten kann

gemäss der Botschaft vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum ausgegangen

werden (Botschaft, BBl 2014, S. 576). Bei ausreichenden finanziellen

Verhältnissen rechtfertigt es sich allerdings gewisse Zuschläge für

Versicherungen und Steuern zu machen. Der Vorsorgeunterhalt sowie der

Überschussanteil werden hingegen über den nachehelichen Unterhalt abgegolten

(Sabine Aeschlimann/Daniel Bähler, a.a.O. Anh. UB N 136).

1.3

Im Vergleich zur

heutigen Berechnungsmethode wird mit dem neuen Betreuungsunterhalt (zumindest

für eine bestimmte Zeit) ein Teil des ehelichen bzw. nachehelichen Unterhalts

«herausgebrochen» und in den Kindesunterhalt verschoben. Betreuungsunterhalt

und neu berechneter ehelicher bzw. nachehelicher Unterhalt sind zusammen wieder

gleich gross, wie der nach bisheriger Berechnungsart ermittelte eheliche bzw.

nacheheliche Unterhalt. Der Betreuungsunterhalt dürfte also in der Regel dazu

führen, dass sich ehelicher und nachehelicher Unterhaltsanspruch während einer

gewissen Zeit verringern werden. Vor allem in Bezug auf den nachehelichen

Unterhalt ist deshalb je nach Situation sicherzustellen, dass eine spätere

Aufstockung des Unterhaltsbeitrages um den «herausgebrochenen»

Betreuungsunterhalt bei gegebenem Anspruch ganz oder teilweise möglich bleibt

(Matthias Dolder, a.a.O., S. 922; Alexandra Jungo, Regina E. Aebi-Müller, Jonas

Schweighauser, a.a.O., S. 180).

1.4

Wurde während der

intakten Ehe mit Blick auf das hohe Erwerbseinkommen ein gehobener Lebensstandard

gepflegt, dann hat die (geschiedene) Ehefrau nach lebensprägender Ehe Anspruch

darauf, diesen Lebensstandard weiterführen zu können. Die Differenz zwischen

dem Betreuungsunterhalt und dem gebührenden Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB

stellt den nachehelichen Unterhaltsbeitrag dar. Da faktisch der

Betreuungsunterhalt die Lebenskosten des betreuenden Elternteils während der

Betreuungszeit deckt und in gewisser Hinsicht den Ausfall der

Erwerbsmöglichkeit entschädigt, ist zu prüfen, welcher Betrag diesem unter

Einschluss des Betreuungsunterhalts für seinen eigenen Unterhalt zur Verfügung

steht. Dieser Betrag darf nicht höher sein als der gebührende Unterhalt nach

Art. 125 ZGB, der sich am bisherigen Lebensstandard orientiert (Alexandra

Jungo, Regina E. Aebi-Müller, Jonas Schweighauser, a.a.O., S. 180 ff.).

1.5

Wenn der Gesetzgeber

sich dazu entschieden hat, den Betreuungsunterhalt dem Kind (und nicht dem

Elternteil) zuzusprechen, muss dieser Unterhalt dort, wo mehrere Kinder

berechtigt sind, vorab als Globalbetrag festgelegt und dann auf die einzelnen

Berechtigten verteilt werden. Den Betreuungsunterhalt einem Kind allein, z.B.

dem jüngsten Kind, zuzusprechen, wäre zwar u.U. rechnerisch insofern praktisch,

als nicht jedes Mal, wenn ein Kind die Altersgrenze der Betreuung

überschreitet, eine Neuaufteilung vorgenommen werden müsste. Indessen

widerspräche ein solches Vorgehen dem Grundsatz, dass jedes Kind einen eigenen

Unterhaltsanspruch hat. Haben in einer Familienkonstellation mehrere Kinder

einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt, so stellt sich die Frage nach dem

Verteilschlüssel. Auf der Hand liegt eine Verteilung «nach Köpfen». Ältere

Kinder haben bei der Verteilung unter Umständen einen etwas geringeren Anspruch

als jüngere Kinder, weil sie eine geringere Betreuung benötigen. A priori

bringt eine solche Stufung zusätzliche und i.d.R. wohl unerwünschte

Rechnereien. Ein Vorteil könnte darin bestehen, dass – wenn ein Kind aus der

Gruppe der am Betreuungsunterhalt Berechtigten austritt – ein geringerer Anteil

(dieses Kindes) auf die anderen zu verteilen ist und deren Unterhalt mithin

weniger stark nach oben «ausschlägt». Beim Wegfall eines Anteils am

Betreuungsunterhalt ist es sinnvoll, diesen Anteil dem betreuenden Elternteil

zuzuteilen. Entfällt dann der Anspruch auf Betreuungsunterhalt ganz – so bspw.,

wenn das jüngste Kind 16 Jahre alt ist –, steht dem vorher betreuenden

Elternteil gegebenenfalls nachehelicher Unterhalt zu, sei es neu oder aber in

höherem Umfang als bisher. Unter dem Aspekt eines flexibleren Übergangs ist es

– allerdings nur bei verheiratet gewesenen Eltern mit Anspruch auf

nachehelichem Unterhalt – sinnvoll, eine gewisse Umverteilung von wegfallendem

Betreuungsunterhalt jedes Kindes auch in den nachehelichen Unterhalt hinein zu

bevorzugen. Es dürfte schwieriger sein, zu erläutern, weshalb ein nachehelicher

Unterhalt (geschuldet bspw. wegen sehr langer Ehedauer) bei Alter 16 des

jüngsten Kindes plötzlich neu entsteht, als einen im Grundsatz schon

bestehenden, wenngleich u.U. tiefen, nachehelichen Unterhalt aufzustocken

(Annette Spycher, a.a.O., S. 221 f.).

2.1

Im Folgenden gilt es eine

Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge auf die einzelnen Berechtigten

vorzunehmen. Da beide Parteien explizit erklärt haben, dass sie an den

Grundlagen für die Berechnung festhalten (Ehefrau) bzw. dass das neue

Kindsunterhaltsrecht lediglich eine Umverteilung aber nicht eine Mehrbelastung

des Unterhaltsverpflichteten zur Folge habe (Ehemann), ist auf die wie hievor erwähnten

korrigierten Zahlen abzustellen.

2.2

Der Betreuungsunterhalt soll gemäss

Botschaft so lange andauern, «wie das Kind die persönliche Betreuung im

konkreten Fall tatsächlich benötigt». Die in der Botschaft verwendete

Formulierung lehnt sich eng an die Rechtsprechung an, die zum Thema des beruflichen

Wiedereinstiegs eines hauptbetreuenden Ehegatten entwickelt wurde; darauf wird

dann auch explizit verwiesen. Im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung zum

(nach)ehelichen Unterhalt wurde der ab Alter 16 des (jüngsten) Kindes

erbrachten Unterhaltsleistung in natura nicht mehr gesondert Rechnung getragen

und dem bisher betreuenden Elternteil in der Regel (d.h., ausser wenn andere

Gründe hinzutraten) eine 100%ige Erwerbstätigkeit zugemutet. Zwar sind

16-jährige Kinder bis zur Volljährigkeit (und regelmässig wohl auch darüber

hinaus) noch auf Unterstützung ihrer Eltern angewiesen, demgegenüber eher nicht

auf «Betreuung» im engeren Sinn (es sei denn, gesundheitliche Probleme würden

eine solche erfordern) (Annette Spycher, a.a.O., S. 217).

Es ist daher sachgerecht, in Bezug auf den

Betreuungsunterhalt im Folgenden von dieser Altersgrenze auszugehen. Eine

Abstufung je nach Betreuungsumfang ist dabei nicht vorzunehmen.

2.3

Die Parteien haben in ihren

Rechtsschriften unterschiedliche Phasen eingeführt und dies jeweils mit

Argumenten zu begründen versucht, die von Vermutungen und Prognosen geprägt

sind. Nachfolgend sind die Phasen so zu bilden, dass sie zusammenfallen mit

sicheren Veränderungen in den Verhältnissen der Parteien, insbesondere der

Kinder (Wegfall des Betreuungsunterhalts nach Vollendung des 16. Altersjahres,

Krankenkassenprämien im Folgejahr nach Vollendung des 18. Altersjahres).

3.1

Nach der neuen Berechnungsart müssen

die je auf die Kinder entfallenden Kosten aufgeteilt werden. Wie die Parteien

dies auch tun, werden die Grundbeträge für alle drei Kinder mit je CHF 600.00

in die Berechnung eingesetzt. Nachdem für die bereits volljährige Tochter C.___

eine Vollmacht eingereicht worden ist, ist auch für sie ein

Barunterhaltsbeitrag festzusetzen.

Bei der Ausscheidung der Wohnkosten für

die unterhaltsberechtigten Kinder erweist es sich als sinnvoll, von den

Prozentsätzen, welche bisher zur Bemessung des Kindesunterhalts vom Einkommen

des Unterhaltsverpflichteten angewendet worden sind, auszugehen (1 Kind 17 %, 2

Kinder 27 % und 3 Kinder 35 %).

Bei den Krankenkassenprämien ist

entgegen der Berechnung der Vorinstanz für alle drei Kinder je CHF 100.00 bzw.

CHF 300.00 einzusetzen.

Aufgrund der Betreuung der Kinder hat

die Ehefrau einen höheren Grundbetrag (CHF 1'350.00 anstatt CHF 1'200.00). Es

ist ihr während dieser Zeit auch noch nicht möglich einem Arbeitspensum von 60

% nachzugehen. Der dadurch entstehende Minderverdienst beträgt CHF 1'300.00

(Differenz von 30 %-Pensum zu 60 %-Pensum). Der Betreuungsunterhalt für die

beiden ab Rechtskraft dieses Urteils noch zu betreuenden Kinder beträgt demnach

CHF 1'450.00 (CHF 150.00 [Differenz des Grundbetrages von CHF 1'350.00 zu CHF

1'200.00] + CHF 1'300.00) bzw. CHF 725.00 pro Kind. Für die Bemessung der

Betreuungskosten wird vorzugsweise auf den Lebenskostenansatz abgestellt. Hier

wird aus mehreren Gründen gleichwohl auf den Opportunitätskostenansatz

abgestellt: Bei der Bemessung nach dem Lebenskostenansatz würde zwar der

Betreuungsunterhalt etwas höher, der nacheheliche Unterhaltsbeitrag aber

entsprechend tiefer ausfallen, was unter dem Strich also auf das Gleiche

hinauskommt. Es liegt vorliegend keine, in finanzieller Hinsicht extreme

Situation, sondern eher ein Durchschnittsfall vor. Angesichts des Alters der

Kinder ist nur noch für eine relativ kurze Zeit ein Betreuungsunterhaltsbeitrag

auszuscheiden (ab Januar 2020 ist für keine Tochter mehr ein Betreuungsunterhaltsbeitrag

geschuldet). Da eine übergangsrechtliche Unterhaltsberechnung vorzunehmen ist,

rechtfertigt es sich, mit gewissen Vereinfachungen zu rechnen.

Der Ehemann kritisiert, dass die

Steuerbelastung der Ehefrau von CHF 1'000.00 (gemäss Schätzung der Ehefrau und

des Vorderrichters) zu hoch sei. 18-jährige, müssen ab dem Jahr, indem sie

volljährig geworden sind, die für sie bestimmten Unterhaltsbeiträge persönlich

versteuern (eine Steuererklärung müssen sie erst im Folgejahr nach Vollendung

des 18. Altersjahres ausfüllen). Das bedeutet, dass ab dann die Ehefrau die

Kinderunterhaltsbeiträge nicht mehr versteuern muss, was sich bei der

Berechnung der nachfolgend vorzunehmenden Berechnung der Unterhaltsbeiträge

bezüglich der Höhe der zu berücksichtigenden laufenden Steuern auswirkt. In

seiner Stellungnahme vom 20. März 2017 (im Verfahren ZKBER.2016.67 hat der

Ehemann die gleichen (Eventual)-Anträge gestellt wie anlässlich der

Instruktionsverhandlung vor Obergericht. Er hat dazu verschiedene

Berechnungsblätter eingereicht. Bis Ende 2019 ist er von einer Steuerbelastung

der Ehefrau von CHF 915.00 ausgegangen. Für die Periode ab 1. Januar 2020 bis

31.

Dezember 2021 hat der Ehemann die Steuerbelastung mit CHF 1'303.00 berücksichtigt,

wobei er der Ehefrau ein 80 %-Pensum mit einem entsprechenden Nettolohn von CHF

3'467.00 zuzüglich einem Wertschriftenertrag von CHF 246.00 (= CHF 3'713.00) angerechnet

hat. Wie hievor erwähnt, beträgt der anrechenbare Nettolohn ab 1. Januar 2020

CHF 2'600.00 und ein Wertschriftenertrag ist nicht zu berücksichtigen. Es

rechtfertigt sich daher auch in diesem Zeitpunkt CHF 1'000.00 zu

berücksichtigen, zumal die Ehefrau selber nicht eine höhere Steuerbelastung

geltend macht. Ab 1. Januar 2022 ist dann aber ein tieferer Steuerbetrag anzurechnen.

Der Ehemann verlangt einen Betrag von CHF 702.00. Das Einkommen der Ehefrau

wird jedoch dannzumal CHF 2'600.00 und nicht CHF 3'713.00 betragen.

Andererseits werden die persönlichen Unterhaltsbeiträge höher als lediglich CHF

771.00

bzw. CHF 1'706.00 ausfallen. Angesichts dieser Tatsachen dürfte die

Steuerbelastung schätzungsweise CHF 800.00 betragen, was zudem mit der

Steuerbelastung bei der Ermittlung des gebührenden Bedarfs übereinstimmt.

3.2

Es sind folgende Berechnungen

vorzunehmen:

1.

Phase ab Rechtskraft des heutigen

Urteils bis 31. Juli 2018

C.___ ist volljährig und am [...]2018

wird D.___ 16 Jahre alt, was bedeutet, dass ab August 2018 auch für sie der

Betreuungsunterhalt wegfallen wird. Der Vorsorgeunterhalt beträgt gemäss der

hievor angestellten Berechnung CHF 565.00.

Barunterhalt für C.___

Grundbetrag

CHF 600.00

Mietanteil

CHF 134.00

Krankenkasse

CHF 300.00

Kinderkosten

CHF 650.00

CHF 1'684.00

abzügl. Kinder- und Ausbildungszulage

CHF 250.00

Unterhaltsbeitrag

CHF 1'434.00

Barunterhalt für D.___ und E.___ (pro

Kind)

Grundbetrag

CHF 600.00

Mietanteil

CHF 134.00

Krankenkasse

CHF 100.00

Kinderkosten

CHF 650.00

CHF 1'484.00

abzügl. Kinder- und Ausbildungszulage

CHF 250.00

Unterhaltsbeitrag (für ein Kind)

CHF 1'234.00

Betreuungsunterhalt für D.___ und E.___

(pro Kind)

Differenz Grundbetrag

CHF 150.00

Minderverdienst

CHF 1'300.00

CHF 1'450.00

für 2 Kinder

CHF 725.00

für 1 Kind

Nachehelicher Unterhalt (gebührender Bedarf abzügl. Einnahmen)

Grundbetrag Ehefrau

CHF 1'350.00

Grundbetrag 3 Kinder

CHF 1'800.00

Miete

CHF 1'150.00

Krankenkasse Ehefrau

CHF 384.00

Krankenkasse 3 Kinder

CHF 500.00

(300 + 2 x 100)

Telekommunikation

CHF 100.00

Stellensuche/Berufsunkosten

CHF 150.00

Steuern

CHF 1'000.00

Überschussanteil Ehefrau

CHF 1'015.00

Überschussanteil Kinder (Kinderkosten)

CHF 1'950.00

(3 x 650)

Vorsorgeunterhalt

CHF 565.00

Total Bedarf

CHF 9'964.00

abzügl. Einkommen Ehefrau

CHF 1'300.00

abzügl. UB für C.___

CHF 1'434.00

abzügl. UB für D.___

CHF 1'959.00

(1'234 + 725)

abzügl. UB für E.___

CHF 1'959.00

abzügl. Kinder- und Ausbildungszulagen

CHF 750.00

Unterhaltsbeitrag

CHF 2'562.00

2.

Phase ab 1. August 2018 bis 31.

Dezember 2019

Der Betreuungsunterhaltsbeitrag für D.___

ist nicht mehr zu berücksichtigen. Die Ehefrau will die am 1. August 2018

beginnende Phase bis 31. Juli 2019 befristen, mit dem Argument, C.___ werde

dann die Matura gemacht haben, so dass ihr Wohnkostenanteil der Ehefrau

angerechnet werde. Für D.___ und E.___ würden sich die besonderen Kinderkosten

um CHF 150.00 erhöhen wegen der Schulgebühren. Ihr Barunterhaltsbeitrag erhöhe

sich dann von mindestens CHF 1'600.00 auf mindestens CHF 1'750.00 zuzüglich

Ausbildungszulage. Wie hievor dargelegt und mit dem Berechnungsmodus des

Ehemannes übereinstimmend, kann allein der Schulabschluss (Matura) keine

komplett andere Berechnungsart rechtfertigen. Es wird davon ausgegangen, dass

bis Ende 2019 alle Kinder noch zu Hause wohnen. Entsprechend der Berechnung des

Ehemannes ist während dieser Phase für alle Kinder ein Grundbetrag von CHF

600.00

zu berücksichtigen.

Der Barunterhaltsbeitrag für C.___

beträgt CHF 1'434.00 und für D.___ und E.___ je CHF 1'234.00. Da der

Betreuungsunterhaltsbeitrag für D.___ wegfällt, erhöht sich der

Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau um CHF 725.00 auf CHF 3'287.00.

3.

Phase ab 1. Januar 2020 bis 31.

Dezember 2020

Am [...]2019 wird die jüngste Tochter E.___

16.

Jahre alt, so dass ab Januar 2020 ihr Betreuungsunterhaltsbeitrag wegfällt.

Der Ehefrau ist ab 1. Januar 2020 ein Einkommen von CHF 2'600.00 anzurechnen. Der

Vorsorgeunterhalt wird der hievor angestellten Berechnung zufolge mit CHF

591.00

berücksichtigt. Es wird davon ausgegangen, dass nach wie vor alle Kinder

noch zu Hause wohnen. Sollten konkrete, höhere Kosten anfallen, müssten die volljährigen

Kinder diese selber bei ihren Eltern geltend machen.

Der Barunterhaltsbeitrag für C.___

beträgt demzufolge CHF 1'434.00 und jener für D.___ und E.___ nach wie vor je

CHF 1'234.00.

Der nacheheliche Unterhaltsbeitrag

bemisst sich wie folgt:

Grundbetrag Ehefrau

CHF 1'350.00

Grundbetrag 3 Kinder

CHF 1'800.00

Miete

CHF 1'150.00

Krankenkasse Ehefrau

CHF 384.00

Krankenkasse 3 Kinder

CHF 500.00

Telekommunikation

CHF 100.00

Stellensuche/Berufsunkosten

CHF 150.00

Steuern

CHF 1'000.00

Überschussanteil Ehefrau

CHF 1'015.00

Überschussanteil Kinder (Kinderkosten)

CHF 1'950.00

Vorsorgeunterhalt

CHF 591.00

Total Bedarf

CHF 9'990.00

abzügl. Einkommen Ehefrau

CHF 2’600.00

abzügl. UB für C.___

CHF 1'434.00

abzügl. UB für D.___

CHF 1'234.00

abzügl. UB für E.___

CHF 1'234.00

abzügl. Kinder- und Ausbildungszulagen

CHF 750.00

Unterhaltsbeitrag

CHF 2’738.00

4.

Phase ab 1. Januar 2021 bis 31.

Dezember 2021

Für D.___ sind ab Januar 2021 ebenfalls Krankenkassenprämien

von CHF 300.00 zu berücksichtigen. E.___ wird am 17. Dezember 2021 18 Jahre

alt.

Der Barunterhaltsbeitrag für C.___ und D.___

beträgt CHF 1'434.00. Der Unterhaltsbeitrag für E.___ bleibt bei CHF 1'234.00.

Der nacheheliche Unterhaltsbeitrag beträgt weiterhin CHF 2'738.00.

5.

Phase ab 1. Januar 2022 bis 31.

Dezember 2022

Alle Kinder sind volljährig.

Entsprechend wird der Grundbetrag für die Ehefrau auf CHF 1'200.00 reduziert.

Der Unterhaltsbeitrag für die Kinder, die noch in Ausbildung sind, beträgt CHF

1'434.00 (inkl. Krankenkassenprämien von CHF 300.00). Die Wohnkosten für die

Ehefrau alleine werden auf CHF 1'150.00 belassen, was auch der Ehemann so in

seinen Berechnungsblättern vorsieht. Dann ist die Steuerbelastung zu senken, da

spätestens ab Erreichen der Volljährigkeit der Kinder, die Ehefrau die

Kinderunterhaltsbeiträge nicht mehr versteuern muss. Der Ehemann will einen

Steuerbetrag von CHF 702.00 berücksichtigen. Da der nacheheliche Unterhalt

höher ausfällt als dies der Ehemann berechnet, ist ein Betrag von CHF 800.00

angemessen.

Die Unterhaltsbeiträge für alle drei

Töchter betragen CHF 1'434.00.

Der nacheheliche Unterhalt beträgt neu

CHF 2'790.00:

Grundbetrag Ehefrau

CHF 1'200.00

Miete

CHF 1'150.00

Krankenkasse Ehefrau

CHF 384.00

Telekommunikation

CHF 100.00

Stellensuche/Berufsunkosten

CHF 150.00

Steuern

CHF 800.00

Überschussanteil Ehefrau

CHF 1'015.00

Vorsorgeunterhalt

CHF 591.00

Total Bedarf

CHF 5’390.00

abzügl. Einkommen Ehefrau

CHF 2’600.00

Unterhaltsbeitrag

CHF 2’790.00

V.

1.

Zusammenfassend ist festzustellen,

dass die Berufungen beider Parteien teilweise gutzuheissen sind. Ziffer 5 und 6

des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 16. Juni

2016.

sind aufzuheben und die Unterhaltsbeiträge sind ab Rechtsraft dieses

Urteils neu festzusetzen. Dabei sind die hievor festgesetzten Beträge ab- bzw.

aufzurunden:

-

Der Unterhaltsbeitrag für

die Tochter C.___ beträgt CHF 1'435.00.

-

Der Unterhaltsbeitrag für D.___

bis 31. Juli 2018 beträgt CHF 1’960.00 (davon Betreuungsunterhalt CHF 725.00).

Ab 1. August 2018 beträgt der Unterhaltsbeitrag CHF 1'235.00. Ab 1. Januar 2021

beträgt der Unterhaltseitrag CHF 1'435.00

-

Der Unterhaltsbeitrag für

die Tochter E.___ beträgt bis 31. Dezember 2019 CHF 1’960.00 (davon Betreuungsunterhalt

CHF 725.00). Ab 1. Januar 2020 beträgt der Unterhaltsbeitrag CHF 1'235.00 und

ab 1. Januar 2022 CHF 1'435.00. die Unterhaltspflicht für die Töchter dauert

bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, längstens bis zum 25.

Altersjahr.

2.

Der nacheheliche

Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau beträgt

- ab Rechtskraft dieses

Urteils bis 31. Juli 2018

CHF 2'550.00

- vom 1. August 2018 bis

31.

Dezember 2019

CHF 3'300.00

- vom 1. Januar 2020 bis

AHV-Alter des Ehemannes

CHF 2'800.00

3.

Bei der Festsetzung der

Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Werten ausgegangen:

Einkommen (netto pro Monat, inkl. 13.

Monatslohn, exkl. KZ):

- A.___

(Lohnausweis 2016)

CHF

16'650.00

- B.___ (bis

31.

Dezember 2019)

CHF

1'300.00

- B.___ (ab

1.

Januar 2020)

CHF

2'600.00

4.

Beide Berufungen sind

teilweise gutzuheissen. Die Aufteilung der Kosten der obergerichtlichen

Verfahren von CHF 6'000.00 sind dem Ausgang entsprechend und in Anbetracht des

familienrechtlichen Charakters der Streitsache den Parteien je hälftig

aufzuerlegen. Die Kosten der abzuweisenden Anschlussberufung von CHF 500.00 hat

der Ehemann zu übernehmen. Die von den Parteien zu tragenden Kosten werden mit

den Kostenvorschüssen in gleicher Höhe verrechnet.

Die Parteikosten sind

entsprechend wettzuschlagen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Beide Berufungen werden teilweise gutgeheissen.

2. Ziffer 5 des Urteils des

Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 16. Juni 2016 wird

aufgehoben und lautet neu wie folgt:

a) A.___ hat für C.___ ab Rechtskraft dieses

Urteils einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von

CHF 1'435.00 zu bezahlen.

b) A.___ hat für D.___ ab Rechtskraft

dieses Urteils folgende monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge

zu bezahlen:

-

ab Rechtskraft dieses

Urteils bis 31. Juli 2018 CHF 1'960.00.

vom Betrag von

CHF 1'960.00 dienen CHF 725.00

der

Gewährleistung der Betreuung durch die Mutter.

-

ab 1. August 2018 bis 31.

Dezember 2020 CHF 1'235.00

-

ab 1. Januar 2021 CHF

1'435.00.

c) A.___ hat für E.___ ab Rechtskraft

dieses Urteils folgende monatlichen und monatlich vorauszahlbaren

Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

-

ab Rechtskraft dieses

Urteils bis 31. Dezember 2019 CHF 1'960.00

vom Betrag von

CHF 1'960.00 dienen CHF 725.00

der

Gewährleistung der Betreuung durch die Mutter.

-

ab 1. Januar 2020 bis 31.

Dezember 2021 CHF 1'235.00

-

ab 1. Januar 2022 CHF

1'435.00.

Die Kinderzulagen sind in

diesen Beiträgen nicht inbegriffen; sie sollen den Kindern zusätzlich zukommen.

Die

Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern dauert über die Volljährigkeit

hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, längstens jedoch

bis zum 25. Altersjahr.

3. Ziffer 6 des Urteils des

Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 16. Juni 2016 wird

aufgehoben und lautet neu wie folgt:

A.___ hat B.___ ab

Rechtskraft dieses Urteils einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag im

Sinne von Art. 125 ZGB wie folgt zu bezahlen:

- ab Rechtskraft dieses Urteils bis

31. Juli 2018

CHF 2’550.00

- vom 1. August 2018 bis 31. Dezember

2019

CHF 3'300.00

- ab 1. Januar 2020 bis zur ordentl.

Pensionierung

des Ehemannes

CHF 2'800.00

4. Bei der Festsetzung der

Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Werten ausgegangen:

Einkommen (netto pro

Monat, inkl. 13. Monatslohn, exkl. KZ):

- A.___

CHF

16'650.00

- B.___ (bis

31. Dezember 2019)

CHF

1'300.00

- B.___ (ab

1. Januar 2020).

CHF

2'600.00.

5. Im Übrigen werden die Berufungen und die

Anschlussberufung abgewiesen.

6. Die Kosten der beiden Berufungsverfahren

von total CHF 6'000.00 werden A.___ und B.___ je zur Hälfte auferlegt. A.___

hat die Kosten des Anschlussberufungsverfahren von CHF 500.00 zu bezahlen. Die

Kosten werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.

7. Die Parteikosten der obergerichtlichen

Verfahren werden wettgeschlagen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller