ZKBER.2016.66
Scheidung auf Klage
14. Dezember 2017Deutsch62 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 14. Dezember 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwältin
Marie-Christine Müller Leu,
Berufungskläger, Berufungsbeklagter und
Anschlussberufungskläger
gegen
B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia
Heusi,
Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und
Anschlussberufungsbeklagte
betreffend Scheidung
auf Klage
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien wurden mit Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 16. Juni 2016 geschieden.
Das Urteil lautet in den hier relevanten Ziffern wie folgt:
1. Die am […]1999 vor Zivilstandsamt [...] (Deutschland)
geschlossene Ehe ist geschieden.
2. Die Kinder C.___, geb. [...]1999, D.___,
geb. [...]2002, und E.___, geb. [...]2003, werden unter der gemeinsamen elterlichen
Sorge belassen. Der Wohnsitz der Kinder ist bei der Mutter, welche auch zur
Hauptsache die Betreuung übernimmt.
3. Die AHV-Erziehungsgutschriften werden ab
Scheidungsdatum vollumfänglich der Mutter gutgeschrieben.
4. Die Teilvereinbarung über die
Scheidungsfolgen vom 15. Juli 2015 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt:
4.1. A.___ und B.___ treffen sich alle zwei
Wochen, nach dem Besuchswochenende am Mittwochabend um 19.00 Uhr für eine
Stunde beim […].
4.2. Das Besuchs- und Ferienrecht des Vaters
gegenüber seinen Töchtern wird grundsätzlich der freien Vereinbarung der
Parteien überlassen oder in direkter Absprache mit den mindestens 16 Jahre
alten Töchtern geregelt. Die Interessen und Wünsche der Töchter sind angemessen
zu berücksichtigen.
Im Streitfall gilt
folgende Minimalregel:
A.___ betreut seine
Töchter jedes zweite Wochenende von Freitag 19.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr.
Weiter betreut er sie je zwei Tage, alternierend an Weihnachten oder Neujahr
sowie an Ostern oder Pfingsten. Ausserdem hat er das Recht, seine Töchter
während der Schulferien drei Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen. Der Termin
der Ferien ist spätestens drei Monate im Voraus anzumelden.
B.___ verpflichtet sich, A.___
über wichtige Entscheide hinsichtlich der Lebensgestaltung sowie Pflege und
Erziehung der Töchter zu orientieren. Ausserdem verpflichtet sich B.___, A.___
über wichtige Anlässe (Schulbesuchstag, Elternabend etc.) rechtzeitig, d.h.
soweit möglich 14 Tage im Voraus, zu informieren.
4.3. Die Kosten der [Schule], welche C.___ ab
dem August 2015 besucht, werden im ersten Jahr gänzlich von B.___ zur Bezahlung
übernommen.
Kann C.___ aufgrund ihrer
guten schulischen Leistungen die [Schule] auch weiterhin besuchen, beteiligt
sich A.___ zur Hälfte an den weiteren Schulkosten. Vorbehalten bleibt die
Möglichkeit des Besuchs einer öffentlichen Schule aufgrund der Vorbildung in
der [Schule].
Der Vater sichert zu, C.___
dadurch zu unterstützen, indem er dem Schulbesuch wohlwollend gegenübersteht
und ihr die Bereitschaft zum Besuch einer Familientherapie zusagt.
4.4. Die Parteien vereinbaren die hälftige
Aufteilung der während der Ehe geäufneten Guthaben der beruflichen Vorsorge
gemäss Art. 122 ZGB.
4.5. Güterrechtlich setzen sich die Ehegatten
wie folgt auseinander:
4.5.1. A.___ bezahlt B.___ innert 30 Tagen nach
Rechtskraft
Des Ehescheidungsurteils
EUR 22‘571.59 auf ein von ihr noch zu bezeichnendes Konto.
4.5.2. A.___ bezahlt B.___ innert 30 Tagen nach
Rechtskraft
des
Ehescheidungsurteils CHF 97‘000.00 wie folgt:
-
CHF 50‘000.00 von
seinem Konto der 3. Säule bei der Migrosbank auf ein von
B.___
noch zu eröffnendes Konto der 3. Säule.
-
CHF 47‘000.00 auf ein
von B.___ noch zu bezeichnendes Bankkonto.
4.5.3. A.___ ermächtigt B.___, die Konten der
Kinder bei der [Bank] Nrn. [...] (C.___), [...] (D.___) und [...] (E.___) zu
saldieren und die jeweiligen Guthaben unter ihrem Namen anzulegen und frei
darüber zu verfügen.
4.5.4. Im Übrigen wird der heutige Besitzstand
unter den Ehegatten gewahrt. Jeder Ehegatte behält zu Eigentum, was er zur Zeit
besitzt. Die Ehegatten erklären sich damit gegenseitig als per Saldo aller
gegenseitigen Ansprüche insbes. auch ausstehende Unterhaltsbeiträge, als
güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt.
Die seit Februar
ausstehenden Kinderzulagen für C.___ von insgesamt CHF 1‘000.00 sind von
dieser Saldoklausel ausgenommen.
Die
Unterhaltszahlungen sind bis Ende 2014 beglichen.
5. A.___ hat B.___ für die Töchter
monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von je CHF 1‘750.00 zu
bezahlen.
Die Kinderzulagen sind in
diesen Beiträgen nicht inbegriffen; sie sollen den Kindern jedoch zusätzlich
zukommen.
Die
Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern dauert über die Volljährigkeit
hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, längstens jedoch
bis zum 25. Altersjahr.
Ausserordentliche Kosten
für die Kinder (z.B. Zahnkorrekturen) tragen die Eltern über die Regelung
hinaus gemeinsam nach ihren finanziellen Möglichkeiten, soweit diese nicht
durch Versicherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind.
6. A.___ hat B.___ monatlich
vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag im Sinne von Art. 125 ZGB wie folgt zu
bezahlen:
-
ab Rechtskraft des
Ehescheidungsurteils bis
31. Juli 2016
CHF
2‘120.00
-
vom 1. August 2016 bis
31. Januar 2020
CHF
700.00
-
vom 1. Februar 2020 bis
31. Juli 2023
CHF
605.00
-
vom 1. August 2023 bis
31. Dezember 2024
CHF
1‘905.00
-
vom 1. Januar 2025 bis
zur ordentlichen Pensionierung des Ehemannes
CHF
3‘055.00
7. Die in den Ziffern 5 und 6 festgelegten
Unterhaltsbeiträge (UB) basieren auf einem Stand des Landesindexes der
Konsumentenpreise vom Mai 2016 von 100.6 Punkten auf der Basis Dezember 2015 =
100 Punkte. Die Beiträge werden jeweils per 1. Januar jeden Jahres
proportional dem Indexstand im vorausgegangenen November angepasst, erstmals am
1. Januar 2018. Es ist dabei auf ganze Franken auf- oder abzurunden. Der neue
Unterhaltsbeitrag berechnet sich wie folgt:
Neuer
UB =
ursprünglicher
UB x neuer Index
ursprünglicher
Index (100.6 Punkte)
Die Anpassung der Beträge
an den Index erfolgt, wenn und in welchem Umfang sich das Einkommen von A.___
mit der Teuerung entwickelt; er trägt die Beweislast für eine fehlende oder
nicht vollständige Ausgleichung seines Einkommens an die Teuerung.
8. Die [Sammelstiftung] für die
obligatorische berufliche Vorsorge, [Adresse], wird angewiesen, vom Konto des
Ehemannes A.___ (Versichertennummer [...]) den Betrag von CHF 196‘289.35
auf das Konto der Ehefrau B.___ (AHV-Nr: [...]) bei der Freizügigkeitsstiftung
der [Bank] (Kundennummer: [...]) zu überweisen.
9. Jede Partei hat die ihr entstandenen
Kosten selber zu bezahlen.
10. Die Gerichtskosten von CHF 5‘000.00
sind von den Parteien je zur Hälfte zu bezahlen. Sie werden einerseits mit dem
vom Ehemann geleisteten Gerichtskostenvorschuss von CHF 2‘000.00
verrechnet und andererseits den Parteien wie folgt in Rechnung gestellt:
- A.___ CHF
500.00
- B.___ CHF 2‘500.00.
2. Beide Parteien erhoben
fristgerecht Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt
vom 16. Juni 2016. Der Ehemann erhob Berufung gegen Ziffer 5 und 6 und
beantragte, der Unterhaltsbeitrag für die Kinder sei auf je CHF 1'326.00
zuzüglich Ausbildungszulage festzusetzen und der nacheheliche Unterhaltsbeitrag
sei ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Dezember 2019 auf CHF
1'349.00, ab 1. Januar 2020 bis 31. Juli 2023 auf CHF 0.00, ab 1. August 2023
bis 31. Dezember 2024 auf CHF 468.00 und ab 1. Januar 2025 bis zu seiner
ordentlichen Pensionierung auf CHF 1'343.65 festzusetzen. Die Ehefrau reichte
Berufung gegen Ziffer 6 des Urteils ein und beantragte, der nacheheliche
Unterhaltsbeitrag für sie sei ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Januar
2020 auf CHF 3'700.00, ab Februar 2020 bis und mit Juli 2023 auf CHF 4'300.00,
von August 2023 bis Dezember 2024 auf CHF 4'850.00 und ab Januar 2024 [recte
2025] bis zum ordentlichen AHV-Alter des Ehemannes auf CHF 5'400.00
festzusetzen. Mit der Berufungsantwort reichte der Ehemann gleichzeitig
Anschlussberufung gegen Ziffer 5 und 6 des Urteils ein und beantragte bezüglich
des nachehelichen Unterhalts neu, dieser Betrag sei ab Rechtskraft des
Scheidungsurteils bis 31. Dezember 2019 auf CHF 1'722.55, ab 1. Januar 2020 bis
31. Dezember 2021 auf CHF 69.55, ab 1. Januar 2022 bis 31. Juli 2023 auf CHF
0.00, ab 1. August 2023 bis 31. Dezember 2024 auf CHF 350.45 und ab 1. Januar
2025 bis zu seiner Pensionierung auf CHF 981.35 festzusetzen. Beide Parteien
beantragten die jeweilige Berufung bzw. Anschlussberufung der Gegenpartei
abzuweisen.
3. Mit Verfügung vom 13.
Januar 2017 wurde den Parteien Gelegenheit geboten, neue Rechtsbegehren, die
durch den Wechsel des anwendbaren Kinderunterhaltsrechts veranlasst werden, zu
stellen und zu begründen (Art. 407b Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR
272]).
4. Die Parteien stellten
in der Folge in verschiedenen Eingaben, teils sich widersprechende und teils
über die bei der Vorinstanz gestellten Anträge hinausgehende Anträge. Angesichts
der Komplexität des Falles, der geänderten Rechtslage und der zahlreichen Rechtsbegehren
wurden die Parteien mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 zu einer
Instruktionsverhandlung vor der vollständigen Zivilkammer vorgeladen.
Gleichzeitig wurden die Parteien aufgefordert, bis spätestens zwei Wochen vor
der Instruktionsverhandlung, also bis 3. November 2017, Belege ihrer aktuellen
finanziellen Verhältnisse einzureichen, insbesondere die letzte Steuererklärung
und die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung, den letzten Lohnausweis und
eine aktuelle Lohnabrechnung sowie Belege zu Miete oder Hypothekarzinsen,
Nebenkosten, Krankenkassenbeiträgen, Berufsunkosten und zu weiteren besondere
Auslagen einzureichen. Es
wurde in Aussicht gestellt, dass die Gelegenheit bestehe, sich anlässlich der
Instruktionsverhandlung, abschliessend zu äussern.
5. Am 17. November 2017
fand die Instruktionsverhandlung vor der Zivilkammer statt. Die Parteien
stellten abschliessend folgende Anträge:
5.1 Ehefrau
5.1.1 Im Verfahren ZKBER.2016.66:
1.
Die Berufung bzw.
die mit der Eingabe vom 23. Februar 2017 gestellten Anträge seien abzuweisen.
2.
In teilweiser
Aufhebung von Ziffer 5 des Urteils des Richteramtes Bucheggberg-
Wasseramt
vom 16. Juni 2016 sei der Berufungskläger zu verpflichten, seinen Kindern
ab 1.
Januar 2017 folgende monatliche Unterhaltsbeiträge jeweils im Voraus zu
bezahlen:
Barunterhalt:
C.___:
bis
zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung:
CHF 1’750.00
D.___:
bis
und mit Juli 2019:
CHF 1’600.00
ab
August 2019 bis zum ordentlichen Abschluss einer
angemessenen Ausbildung:
CHF 1’750.00
E.___:
bis
und mit Juli 2019:
CHF 1’600.00
ab
August 2019 bis zum ordentlichen Abschluss einer
angemessenen
Ausbildung:
CHF 1‘750.00
Zudem
sei festzuhalten, dass die Ausbildungszulagen zusätzlich zu den vorstehenden Barunterhaltsbeiträgen
zu bezahlen sind.
Betreuungsunterhalt:
D.___:
ab
Januar 2017 bis und mit Juli 2018:
CHF
1’912.00
E.___:
ab
Januar 2017 bis Juli 2018:
CHF 1’912.00
ab
August 2018 bis und mit Dezember 2019:
CHF 3’825.00
3.
In teilweiser
Aufhebung von Ziffer 6 des Urteils des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom
15. Juni 2015 sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten
ab Januar 2017 mindestens folgenden nachehelichen Unterhaltsbeitrag monatlich
im Voraus zu bezahlen:
Januar
2017 bis und mit Dezember 2019:
CHF
1’504.00
ab Januar 2020 bis zum
ordentlichen AHV-Alter des Ehemannes:
CHF
5’400.00
4.
Eventuell: Für den
Fall, dass den Kindern D.___ und E.___ ein geringerer als der beantragte
Betreuungsunterhalt zugesprochen werden sollte, sei der Ehemann zu verpflichten,
der Ehefrau in der Zeit von Januar 2017 bis und mit Dezember 2019 monatlich im
Voraus einen Unterhaltsbeitrag entsprechend der Differenz zwischen dem beantragten
Betreuungsunterhalt von insgesamt CHF 3’835.00 und dem zugesprochenen
Betreuungsunterhalt zu bezahlen.
5.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
5.1.2 Im Verfahren
ZKBER.2016.67 (die falsche Bezifferung der Anträge in der schriftlichen
Eingabe, ist nachfolgend berichtigt):
1. Es sei Ziff. 5 des Urteils vom 16. Juni
2016 des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt, Zivilabteilung, teilweise
aufzuheben und es sei der Ehemann und Berufungsbeklagte bzw.
Anschlussberufungskläger zu verpflichten, der Ehefrau und Berufungsklägerin
bzw. Anschlussberufungsbeklagte für die drei Töchter der Parteien folgende
Unterhaltsbeiträge ab 1. Januar 2017 monatlich im Voraus zu bezahlen:
Für die Tochter C.___
mindestens:
Barunterhalt
CHF 1'750.00
bis zum ordentlichen
Abschluss einer angemessenen Ausbildung
Für die Tochter D.___
mindestens:
Barunterhalt
bis
und mit Juli 2019:
CHF 1’600.00
ab
August 2019 bis zum ordentlichen Abschluss einer
angemessenen
Ausbildung:
CHF 1’750.00
Betreuungsunterhalt von Januar 2017 bis und mit Juli 2018
CHF 1'913.00
Für die Tochter E.___
mindestens:
Barunterhalt
von
Januar 2017 bis und mit Juli 2019:
CHF 1’600.00
ab
August 2019 bis zum ordentlichen Abschluss einer
angemessenen
Ausbildung:
CHF 1‘750.00
Betreuungsunterhalt
ab
Januar 2017 bis und mit Juli 2018:
CHF 1’912.00
von
August 2018 bis und mit Dezember 2019:
CHF 3’825.00
Dabei sei festzuhalten,
dass die Ausbildungszulagen in den vorstehenden Beiträgen nicht inbegriffen
sind und den Töchtern zusätzlich zustehen.
2. Es sei Ziff. 6 des Urteils vom 16. Juni
2016 des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt, Zivilabteilung, teilweise aufzuheben
und es sei der Ehemann und Berufungsbeklagte bzw. Anschlussberufungskläger zu
verpflichten, der Ehefrau und Berufungsklägerin bzw. Anschlussberufungsbeklagte
ab 1. Januar 2017 folgenden nachehelichen Unterhaltsbeitrag im Voraus zu
bezahlen:
ab Januar 2017 bis
Dezember 2019:
CHF 1’504.00
ab Januar 2020 bis zum
ordentlichen AHV-Alter des Ehemannes:
CHF 5’400.00
3.
Eventuell: Für den
Fall, dass den Kinder D.___ und E.___ ein geringerer als der beantragte
Betreuungsunterhalt zugesprochen werden sollte, sei der Ehemann zu
verpflichten, der Ehefrau in der Zeit von Januar 2017 bis und mit Dezember 2019
monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag entsprechend der Differenz zwischen
dem beantragten Betreuungsunterhalt von insgesamt CHF 3’835.00 und dem
zugesprochenen Betreuungsunterhalt zu bezahlen.
4.
Es sei die
Anschlussberufung des Ehemannes abzuweisen.
5.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
5.2 Ehemann
Er stellte in beiden
Berufungsverfahren folgende, gleichlautende Anträge:
1.
Die Ziffern 5 und 6
des Urteils vom 16.6.2016 des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt seien wie
folgt abzuändern:
a) Der Ehemann sei zu verpflichten, seinen
Kindern folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
aa) ab
Rechtskraft der Ehescheidung,
d.h.
ab dem 18.8.2016 bis zum 31.12.2016 je Fr. 1’326.— plus AZ
bb) ab
1.1.2017 bis 30.6.2018
Unterhalt
C.___ (1999) Fr. 922.— plus AZ
Unterhalt
D.___ (2002) Fr. 1‘776.— plus AZ
Barunterhalt
Fr. 922.—, Betr.unterhalt Fr. 854.—
Unterhalt
E.___ (2003) Fr. 2’203.— plus AZ
Barunterhalt
Fr. 922.—, Betr.unterhalt Fr. 1‘281.—
cc) ab
1.7.2018 bis 31.12.2019
Unterhalt
C.___ (1999) Fr. 922.— plus AZ
Unterhalt
D.___ (2002) Fr. 922.— plus AZ
Unterhalt
E.___ (2003) Fr. 3’058.— plus AZ
Barunterhalt
Fr. 922.—, Betr.unterhalt Fr 2’136. —
dd) ab
1.1.2020 bis 31.12.2021
Unterhalt
C.___ (1999) Fr. 1’186.— plus AZ
Unterhalt
D.___ (2002) Fr. 1’186.— plus AZ
Unterhalt
E.___ (2003) Fr. 1’186.— plus AZ
ee) ab
1.1.2022 bis 31.12.2024, längstens
bis zum 25. Altersjahr
Unterhalt
C.___ (1999) Fr. 1’186.— plus AZ
Unterhalt
D.___ (2002) Fr. 1’186.— plus AZ
Unterhalt
E.___ (2003) Fr. 1’186.— plus AZ
ff) ab
1.1 .2025, längstens bis zum 25. Altersjahr
Unterhalt
D.___ (2002) Fr. 1’186.— plus AZ
Unterhalt
E.___ (2003) Fr. 1’186.— plus AZ
Eventualiter
nach richterlichem Ermessen.
b) Der Ehemann sei zu verpflichten, der
Ehefrau folgende Unterhaltsbeiträge i.S. von Art. 125 ZGB zu bezahlen:
aa)
ab Rechtskraft der Ehescheidung, d.h.
ab dem 18.8.2016 bis zum
31.12.2016
Fr
1'722.55
bb)
ab 1.1.2017 bis 30.6.2018
Fr.
1’298.—
cc)
ab 1.7.2018 bis 31.12.2019
Fr.
1’298.—
dd)
ab 1.1.2020 bis 31.12.2021
Fr.
1’574.—
ee)
ab 1.1.2022 bis 31.12.2024
Fr.
771.—
ff)
ab 1.1.2025 bis zur
Pensionierung des Ehemannes
Fr.
1’706.—
Eventualiter nach
richterlichem Ermessen.
2. Die Anträge der Ehefrau
seien abzuweisen, soweit sie nicht mit den Anträgen des
Ehemannes
übereinstimmen.
3. U.K.u.E.F.
6. Im Folgenden werden die
Berufungen und die Anschlussberufung gemeinsam behandelt.
Erwägungen
II.
1.
Angefochten ist ein
Ehescheidungsurteil. Das Kindesunterhaltsrecht wurde revidiert. Die Änderungen
traten auf den 1. Januar 2017 in Kraft. Gemäss Art. 13cbis Abs. 1
Schlusstitel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SchlT ZGB, SR 210) findet
auf Verfahren, die beim Inkrafttreten der Änderungen rechtshängig sind, das
neue Recht Anwendung.
2.1
Vorsorgliche
Massnahmen gelten grundsätzlich bis zum Abschluss des betreffenden Verfahrens durch
ein Sach- oder Prozessurteil. Wird das Verfahren durch ein Scheidungsurteil beendet,
fallen die vorsorglichen Massnahmen dahin. Gemäss Art. 283 Abs. 1 ZPO hat das
Scheidungsgericht im Entscheid über die Scheidung auch über deren Folgen zu
befinden. Legen die Parteien nur bezüglich einzelner Nebenfolgen, nicht aber
des Scheidungspunktes ein Rechtsmittel ein, oder wird die güterrechtliche
Auseinandersetzung in ein Separatverfahren verwiesen (Art. 283 Abs. 2 ZPO),
oder aber ist für die Teilung der Austrittsleistungen das Versicherungsgericht
zuständig (Art. 281 ZPO), so wird die Scheidung früher rechtskräftig als
die entsprechende Nebenfolgeregelung. Bei dieser Ausgangslage stellt sich die
Frage, welcher Zeitpunkt hinsichtlich der Weitergeltung vorsorglicher
Massnahmen relevant ist. Art. 276 Abs. 3 ZPO «überbrückt» den Zeitraum zwischen
Rechtskraft der Scheidung und Rechtskraft der Nebenfolgen, indem die
Weitergeltung vorsorglicher Massnahmen vorgesehen wird. Für die Weitergeltung
reicht aus, dass jene Nebenfolge, auf die die Massnahme sich bezieht, bisher
noch nicht rechtskräftig geregelt wurde (Annette Spycher in: Berner Kommentar,
Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 276 ZPO N 20 ff.).
2.2
Die Parteien haben mit
ihren Anträgen vom 11. bzw. 17. August 2016 die Höhe der Unterhaltsbeiträge
angefochten. Eine Abänderung der vorsorglichen Massnahmen ist nicht verlangt
worden. Mit dem obergerichtlichen Urteil sind deshalb die Unterhaltsbeiträge ab
Rechtskraft dieses Urteils festzulegen. Die erst später beantragte rückwirkende
Festsetzung der Unterhaltsbeiträge (Ehemann) sowie die rückwirkende Anpassung
an das geänderte Kindsunterhaltsrechts per 1. Januar 2017 (Ehefrau) sind daher nicht
vorzunehmen, denn auch nach dem 1. Januar 2017 haben die Parteien keinen Antrag
auf Erlass vorsorglicher Massnahmen gestellt. Dementsprechend sind die Anträge
auf rückwirkende Festlegung der Unterhaltsbeiträge abzuweisen.
3.1
Gemäss Art. 407b Abs.
2.
ZPO sind neue Rechtsbegehren, die durch den Wechsel des anwendbaren Rechts
veranlasst werden, zulässig. Nicht angefochtene Teile eines Entscheides bleiben
verbindlich, sofern sie sachlich nicht derart eng mit noch zu beurteilenden Rechtsbegehren
zusammenhängen.
3.2
Die Ehefrau hat
lediglich Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von
Bucheggberg-Wasseramt vom 16. Juni 2016 (nachehelicher Unterhalt) angefochten.
Nachdem der Konnex zwischen dem Kindesunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt
naheliegend ist, muss eine Gesamtbeurteilung stattfinden, dies insbesondere, da
der Ehemann sämtliche Unterhaltsbeiträge angefochten hat.
4.
Mit Verfügung vom 13.
Januar 2017 wurde den Parteien Gelegenheit geboten, neue Rechtsbegehren, die
durch den Wechsel des anwendbaren Kinderunterhaltsrechts veranlasst werden, zu
stellen und zu begründen. Die Parteien wurden also mit andern Worten darauf
hingewiesen, dass die neuen Anträge nur insofern begründet werden können, als
sie mit der geänderten Rechtslage im Zusammenhang stehen. Die von beiden Parteien
daraufhin erfolgten Ausführungen sind deshalb unter diesem Aspekt zu würdigen
und in die Beurteilung miteinzubeziehen. Ausgangspunkt bilden dabei die
ursprünglichen Rechtsschriften und Rechtsbegehren der Parteien.
5.1
Nach dem bis Ende 2016
geltenden Kindsunterhaltsrecht schuldeten die Eltern Kindesunterhalt entweder
in Form von Natural- oder Barunterhalt (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Mit der Revision
tritt der Betreuungsunterhalt hinzu. Neuerdings setzt sich somit der
Kindesunterhalt aus drei Bestandteilen zusammen (Art. 276 nZGB):
-
Naturalunterhalt, also die Betreuung, die in natura
erbracht wird;
-
Barunterhalt bzw. direkte
Kinderkosten, die sich aus den Konsumkosten eines Haushalts für die darin
lebenden Kinder (Ernährung, Unterkunft, Bekleidung, etc.), den Aufwendungen im
Interesse der Kinder (Krankenkassenprämien, Auslagen für die Schule und
Freizeitbeschäftigung) und den Fremdbetreuungskosten ergeben;
-
Betreuungsunterhalt bzw. indirekte
Kinderkosten, die für den Zeitaufwand stehen, der beim betreuenden Elternteil
zu einem verminderten Beschäftigungsgrad führt.
5.2
Die Unterhaltsbeiträge
können und sollen auch unter Berücksichtigung des neuen Rechts anhand der
herkömmlichen Methoden berechnet werden. Nicht die Methode an sich bedarf einer
Änderung, sondern einzig die rechtliche Einordnung der einzelnen Komponenten
der Berechnung, indem Teile des Unterhalts des betreuenden Ehegatten in den
Kindesunterhalt verschoben werden (Angelo Schwizer, Salvatore Della Valle,
a.a.O., S. 1594).
5.3
Im Vergleich zur
bisherigen Berechnungsmethode wird mit dem neuen Betreuungsunterhalt (zumindest
für eine bestimmte Zeit) ein Teil des ehelichen bzw. nachehelichen Unterhalts
«herausgebrochen» und in den Kindesunterhalt verschoben. Der
Betreuungsunterhalt und der nacheheliche Unterhalt sind zusammen wieder gleich
gross, wie der nach der bisherigen Berechnungsart ermittelte nacheheliche
Unterhalt (Matthias Dolder, Betreuungsunterhalt: Verfahren und Übergang in:
FamPra 2016 S. 922). Der Bundesrat hat in der Botschaft zum neuen Kindesrecht
ausgeführt, eine Stärkung des Unterhalts des Kindes sei beabsichtigt, ohne aber
die Regelungen betreffend der Scheidungsfolgen ändern zu wollen. Insbesondere
solle die Einführung des Betreuungsunterhalts keine Auswirkungen auf den
Vorsorgeausgleich haben. Vorgeschlagen werde einzig die Verschiebung eines
Bestandteils des nachehelichen Unterhalts in den Kindesunterhalt. Das System
des nachehelichen Unterhalts solle dadurch aber keine grundsätzliche Änderung
erfahren. Der Betreuungsunterhalt als Teil des Kindesunterhalts solle, soweit
angezeigt und notwendig, die Lebenshaltungskosten des jeweils betreuenden
Elternteils unter Berücksichtigung von dessen eigener Leistungsfähigkeit
abdecken. Diese Lebenshaltungskosten, die bereits im Rahmen des Betreuungsunterhalts
einbezogen würden, seien im nachehelichen Unterhalt daher nicht mehr zu
berücksichtigen (Botschaft, BBl, 2014, S. 556).
5.4
Als Referenzpunkt
dient der gebührende Lebensstandard. Da faktisch der Betreuungsunterhalt die Lebenskosten
des betreuenden Elternteils während der Betreuungszeit deckt und in gewisser
Hinsicht den Ausfall der Erwerbsmöglichkeit entschädigt, ist zu prüfen, welcher
Betrag diesem unter Einschluss des Betreuungsunterhalts für seinen eigenen
Unterhalt zur Verfügung steht. Dieser Betrag kann nicht höher sein als der
gebührende Unterhalt nach Art. 125 ZGB, der sich am bisherigen Lebensstandard
orientiert (Alexandra Jungo, Regina E. Aebi-Müller, Jonas Schweighauser, Der
Betreuungsunterhalt in: FamPra 2017, S. 187). Der Betreuungsunterhalt wirkt
sich im Vergleich zur Situation bis Ende 2016 in jenen Konstellationen spürbar
aus, in denen bisher die betreuungsbedingte Einbusse in der Erwerbstätigkeit
nicht kompensiert wurde: bei Kindern unverheirateter Eltern. Im Verbund
verheirateter (oder verheiratet gewesener), unterhaltberechtigter Eltern und
ihrer Kinder führt der Betreuungsunterhalt im Vergleich zum bisherigen Recht zu
einer zeitweiligen Umverteilung; insgesamt soll er hier keine Mehrbelastung
bewirken (Annette Spycher: Betreuungsunterhalt, in: FamPra 2017, S. 200).
6.1
Dadurch, dass nach
bisherigem Recht die Pflicht zur Kinderbetreuung bei Trennung und Scheidung ein
Kriterium bei der Beurteilung der zumutbaren Eigenerwerbstätigkeit eines
Ehegatten bildete, waren die finanziellen Auswirkungen der Betreuung der Kinder
im Ehegattenunterhalt abgebildet; das heisst, es hat eine Vermengung von
Kindes- und Ehegattenunterhalt stattgefunden. Nach der sog. 10/16-Regel hat im
Regelfall ein Elternteil, der ein Kind betreut, grundsätzlich Anspruch auf
vollen Unterhalt, bis das jüngste Kind das 10. Altersjahr erreicht hat. Danach
ist dem betreuenden Elternteil die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar.
Spätestens ab dem 16. Altersjahr des jüngsten Kindes ist die Ausdehnung der
Erwerbstätigkeit zumutbar. Mit der Revision wird nun dieser Bestandteil des
Trennungs- bzw. nachehelichen Unterhalts in den Kindesunterhalt überführt, das
heisst, dem Kind steht neu ein diesbezüglicher Direktanspruch zu. Im Ergebnis
soll nach revidiertem Recht der Betreuungsunterhalt zusammen mit dem
nachehelichen Unterhalt bzw. dem Trennungsunterhalt zu einer Leistung in
gleicher Höhe führen wie der bisherige nacheheliche Unterhalt bzw.
Trennungsunterhalt. Mithin wird die anvisierte Gleichbehandlung von ehelichen
und nicht-ehelichen Kindern sichergestellt. Bis anhin musste bei Kindern
unverheirateter Eltern der betreuende Elternteil für den eigenen Unterhalt
selber aufkommen, da kein Betreuungsunterhalt bestand. Dasselbe galt in Bezug
auf die Fremdbetreuungskosten, welche derjenige Elternteil
übernehmen musste, welcher mit dem Kind in Hausgemeinschaft lebte (Angelo
Schwizer, Salvatore Della Valle, a.a.O., S. 1591 f.; Botschaft, BBl, 2014, S.
551.
ff.).
6.2
Art. 285 ZGB dient der
Bemessung des Unterhaltsbeitrags, den die Eltern aus eigenen Mitteln
entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit erbringen sollen. Festgelegt wird,
welcher Elternteil welchen Beitrag an den Unterhalt des Kindes beisteuern kann.
Die für den Unterhalt des Kindes bestimmten Sozialzulagen und die
Sozialversicherungsleistungen werden hingegen durch Artikel 285a ZGB erfasst.
Der revidierte Art. 285 ZGB entspricht im Wesentlichen dem geltenden Recht.
Gestrichen wurde der Zusatz, dass der Beitrag des nicht obhutsberechtigten
Elternteils an die Betreuung des Kindes zu berücksichtigen sei. Die Streichung
erfolgt nicht in der Absicht, diesen Beitrag künftig unberücksichtigt zu
lassen, aber die Obhut stellt neu kein Kriterium mehr für die Zuordnung der
Unterhaltsleistungen unter den Eltern dar. Bei der Bemessung des
Unterhaltsbeitrages werden alle von einem Elternteil erbrachten
Unterhaltsleistungen berücksichtigt, unabhängig davon, ob er die Obhut inne hat
oder nicht. In Absatz 1 werden die Kriterien festgehalten, die für die
Bemessung des von den Eltern geschuldeten Kindesunterhalts zu berücksichtigen
sind. Dabei handelt es sich wie bis anhin um die Bedürfnisse des Kindes sowie
um die Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern. Falls das Kind über
Einkünfte oder Vermögenswerte verfügt, sind diese ebenfalls einzubeziehen
(siehe auch Art. 276 Abs. 3 ZGB). Es wird keine bestimmte Berechnungsmethode
für den Kindesunterhalt oder eine Rangordnung zwischen den verschiedenen
Kriterien vorgeschrieben. Die Grundsätze des geltenden Rechts zur Bemessung der
Unterhaltsbeiträge bleiben grundsätzlich auch mit der Einführung des
Betreuungsunterhalts weiterhin anwendbar. Die Norm belässt den Gerichten den
notwendigen Ermessensspielraum; sie sollen weiterhin die Möglichkeit haben, die
besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, um eine ausgewogene
Regelung treffen zu können (Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt] vom 20. März 2015, BBl 2014 S. 575).
Auch in der Lehre wird
betont, dass die Berechnung der Unterhaltsbeiträge keine reinen
Rechenoperationen seien und das Ermessen des Richters vom Gesetzgeber sogar
noch hervorgehoben werde. Welche Methode angewendet werden soll, ist damit im
Einzelfall zu beurteilen. Fest steht, dass der Kindesunterhalt gebührend sein
soll (Annette Spycher, a.a.O., S. 208 ff, Angelo Schwizer, Salvatore Della
Valle, a.a.O., S. 1594).
7.1
Der Vorderrichter hat
im angefochtenen Entscheid festgestellt, die Parteien hätten während der Ehe
gespart (Sparquote durchschnittlich CHF 2‘066.13 pro Monat). Diese Sparquote
werde jedoch durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgezehrt. Der
Vorderrichter hat daraufhin die einstufige Methode gewählt, indem er dem
höheren Lebensstil der Parteien dadurch Rechnung getragen hat, indem er zum
Bedarf der Ehefrau einen Überschuss dazugerechnet hat und so den gebührenden
Bedarf ermittelt hat, der für die Höhe der Unterhaltsbeiträge die obere
Schranke bildet.
7.2
Im Folgenden gilt es
eine Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge auf die einzelnen Berechtigten
vorzunehmen. Da beide Parteien explizit erklärt haben, dass sie an den
Grundlagen für die Berechnung festhalten (Ehefrau) bzw. dass das neue
Kindsunterhaltsrecht lediglich eine Umverteilung nicht aber eine Mehrbelastung
des Unterhaltsverpflichteten zur Folge habe (Ehemann), ist die vom
Vorderrichter angewandte einstufige Methode zu übernehmen.
8.
Nachfolgend ist zunächst
zu überprüfen, ob die Rügen der Parteien an den Berechnungsgrundlagen
berechtigt sind und ob diese zu Korrekturen am gebührenden Bedarf führen.
III.
1.1
Der Vorderrichter hat
erwogen, die Trennung der Ehegatten sei am 15. Oktober 2010 erfolgt. Die
Ehefrau sei zu diesem Zeitpunkt 44 ½-jährig gewesen. Vom Alter der Ehefrau
her betrachtet gebe es keinen Grund, weshalb die Ehefrau nicht eine
Erwerbstätigkeit aufnehmen sollte. Anlässlich der Verhandlung vom 10. Juli 2015
habe die Ehefrau zu Protokoll gegeben: «Ich habe bisher keine Stelle gesucht,
obwohl auch meine Anwältin sagte, ich solle eine Arbeit suchen». Diese
Einstellung der Ehefrau sei wenig verständlich und nicht nachvollziehbar.
Erstmals mit Eingabe vom 28. September 2015 habe die Ehefrau Stellenbewerbungen
zu den Akten gegeben, welche sie zwischen dem 22. Juli 2015 und 17. August 2015
verfasst habe (Sammelurkunde 78 der Ehefrau). Und anlässlich der
Hauptverhandlung vom 16. März 2016 habe sie weitere Bewerbungen eingereicht
(Urkunden 93 – 96). Als Begründung, weshalb sie sich nicht intensiver um die
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gekümmert habe, weise die Ehefrau insbesondere
auf ihre Betreuungsaufgabe gegenüber den drei Töchtern hin, welche sich in der
Vorpubertät bzw. Pubertät befänden. Die Kinder seien in einer schwierigen
Phase. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Zumutbarkeit der Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit könne festgehalten werden, dass im konkreten Fall weder
das Alter der Ehefrau noch ihr Gesundheitszustand gegen die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit sprechen würden. Auch die Kinderbetreuung spreche nicht gegen
einen Wiedereinstieg in das Berufsleben. Sicher würden sich die drei Mädchen
derzeit nicht in einer einfachen Lebensphase befinden. Dass sie aber
ausserordentliche Unterstützung oder Hilfe benötigten oder gar gesundheitliche
Beeinträchtigungen oder Auffälligkeiten aufweisen würden, werde nicht geltend
gemacht. Der Ehefrau sei es somit grundsätzlich zumutbar, eine Erwerbstätigkeit
aufzunehmen. Zumal ihr bereits seit Oktober 2010 habe bewusst sein müssen, dass
eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens ausgeschlossen ist und sie
auch von dritter Seite her regelmässig dazu aufgefordert worden sei,
entsprechende Schritte einzuleiten.
Nach rund 17 Jahren
beruflicher Absenz sei heute das von der Ehefrau bis 1999 erworbene
Informatik-Know-how schlicht nicht mehr verwertbar. Dies unabhängig davon, ob
die Ehefrau nach zehn Studienjahren einen formellen Abschluss nachweisen könne
oder nicht. Bevor an einen Wiedereinstieg der Ehefrau als Informatikkauffrau
gedacht werden könne, müsste sie nochmals eine nach dem deutschen
Berufsbildungsgesetz (BBiG) dreijährige Ausbildung in Angriff nehmen. Dies sei
wenig realistisch. Wenn ein Wiedereinstig der Ehefrau ins Berufsleben in
Betracht gezogen werde, so würden in erster Linie weniger qualifizierte Berufe
in Frage kommen wie beispielsweise das Gastgewerbe oder der Detailhandel.
Realistisch scheine beispielsweise auch eine Tätigkeit im Pflegebereich, die
eine viermonatige SRK-Ausbildung voraussetze. Die Chancen der Ehefrau, nach
einer SRK-Ausbildung eine Teilzeitanstellung im Pflegebereich zu finden, würden
sehr gut stehen. Bei der beruflichen Biographie der Ehefrau werde es auch nach
Wegfallen der Kinderbetreuung wenig realistisch sein, von einem hypothetischen
Arbeitspensum von 100 % auszugehen. Sowohl bei einer Tätigkeit im
Gastgewerbe, wie auch im Detailhandel, gebe es kaum oder gar keine Festanstellungen.
Vielmehr würden die Angestellten im Stundenlohn oder in Teilzeitpensen
angestellt. Auch die Tätigkeit im Pflegebereich würde selten im Vollpensum
ausgeübt und wenn, dann vorwiegend von jüngeren Fachkräften. Vor diesem
Hintergrund rechtfertige es sich, der Ehefrau in einer ersten Phase ein
hypothetisches Arbeitspensum von 30-Stellenprozent und in einer zweiten Phase
ein solches von 60-Stellenprozent anzurechnen. Gestützt auf die Untersuchungen
der Schweizerischen Interessengemeinschaft Pflegehelfer/-in SRK über die
Bandbreite der durchschnittlich ausbezahlten Monatslöhne von Pflegehelfern SRK sei
für die Ehefrau bei einem 100 % Pensum von einem erzielbaren
Nettoeinkommen von rund CHF 4‘300.00 auszugehen (inkl. 13. Monatslohn).
Dies ergebe bei 30-Stellenprozent ein Nettoeinkommen von CHF 1‘300.00 und
bei 60-Stellenprozent ein solches von CHF 2‘600.00.
Im Zeitpunkt der
Hauptverhandlung am 16. März 2016 habe die Ehefrau keine Anstellung gehabt.
Trotzdem sei es nicht zu rechtfertigen, der Ehefrau mit dem Ehescheidungsurteil
eine weitere Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit anzusetzen.
Die Ehefrau sei in der Vergangenheit mehrfach darauf hingewiesen worden, dass
sie sich um den Wiedereinstieg ins Berufsleben bemühen müsse. Dass die Ehefrau
trotzdem und selbst nach entsprechender Empfehlung ihrer Rechtsvertreterin
keine konkreten Schritte ergriffen habe, sei schlicht unverständlich.
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. März 2016 habe sie auf die Frage,
welche Strategie sie betreffend Aufnahme einer Erwerbstätigkeit habe
geantwortet: «Das Problem ist, es wurde vorher nie diskutiert. Erst mit
Einleitung der Scheidungsklage wurde das zum Thema, im Sommer 2013.». Aber auch
drei Jahre nach Einreichung der Scheidungsklage habe die Ehefrau offenbar keine
Strategie oder Vorstellung entwickelt, wie sie den Wiedereinstieg angehen
wolle. Die Untätigkeit der Ehefrau könne nicht dazu führen, dass ihr eine
weitere Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit angesetzt werde.
Die Anrechnung eines hypothetischen Arbeitspensums von 30-Stellenprozent habe
mit Wirkung ab 1. August 2016 zu erfolgen. Am 17. Dezember 2019 werde E.___
16-jährig und C.___ am 16. Januar 2020 21-jährig. Der Ehefrau werde es
spätestens ab 1. Februar 2020 möglich sein, somit nach einer Übergansfrist von
weiteren vier Jahren, ihr Arbeitspensum zu steigern. Es rechtfertige sich, der
Ehefrau mit Wirkung ab 1. Februar 2020 ein hypothetisches Arbeitspensum von
60-Stellenprozent anzurechnen.
1.2
Die Ehefrau macht
geltend, die Annahme zur Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit wie auch die
Anrechnung eines hypothetischen Einkommens würden sich auf eine unzutreffende
Würdigung des Sachverhalts und eine falsche Anwendung der massgebenden
Rechtsgrundsätze abstützen. Im Trennungszeitpunkt (15. Oktober 2010) sei sie 44
½ Jahre alt gewesen und habe damals gegenüber ihren drei Töchtern noch
Betreuungspflichten gehabt. Lediglich die älteste Tochter sei im Oktober 2010
bereits 10 Jahre alt gewesen. Im Zeitpunkt der Scheidungsverhandlung sei sie
kurz vor Erreichen des 50. Altersjahres gewesen. Der Berufungsbeklagte habe
weder bei der Trennung noch bei Einleitung des Scheidungsverfahrens bzw. im
ersten Verfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen von ihr die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit verlangt. Erst im Gesuch um Abänderung der geltenden
vorsorglichen Massnahmen vom 21. Januar 2015 habe der Ehemann seinen Standpunkt
geändert und verlangt, dass sie ab sofort eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen
habe bzw. ihr ein Einkommen anzurechnen sei. Nach der 45-Jahr-Regel sei zwar mittlerweile
nicht mehr auf den Zeitpunkt der Scheidung abzustellen, sondern der Moment sei
als massgeblich zu erachten, ab welchem nicht mehr ernsthaft mit einer Fortführung
der Ehe gerechnet werden könne. Wenn aber noch Betreuungspflichten gegenüber
Kindern bestehe, könne naheliegenderweise nicht auf den Trennungszeitpunkt
abgestellt werden, sondern es könne nur der Zeitpunkt massgeblich sein, in dem
die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mit den Kinderbetreuungspflichten als
vereinbar erachtet werde. Dies sei nach dem vorinstanzlichen Urteil
richtigerweise der 1. August 2016. In diesem Zeitpunkt habe sie aber das 50.
Altersjahr bereits überschritten. Die 45-Jahr-Regel stelle eine Richtlinie bzw.
Vermutung auf, dass es nach dem 45. Altersjahr grundsätzlich nicht mehr
zumutbar sei, wieder ins Erwerbsleben einzusteigen. Diese Richtlinie gelte vor
allem dann, wenn jemand seine Arbeitstätigkeit vollumfänglich aufgegeben habe
und sich anschliessend wieder neu ins Erwerbsleben integrieren und auf dem
Arbeitsmarkt behaupten müsse. Seit der Geburt der ältesten Tochter im Januar
1999.
sei sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. In der Schweiz sei sie
noch gar nie erwerbstätig gewesen. Damit gebe es keinen einzigen Umstand, der
für einen erleichterten Einstieg ins Erwerbsleben sprechen und damit eine
Lockerung der Nichtbeachtung der 45-Jahr-Regel nahelegen könnte.
Selbst wenn entgegen ihren
Ausführungen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als zumutbar erachtet werden
sollte, dürfe ihr gleichwohl kein Einkommen angerechnet werden, weil sich die
Annahme verbiete, dass sie tatsächlich ein Einkommen realisieren könne. Im
angefochtenen Urteil werde zu Recht davon ausgegangen, dass die im Rahmen der
Ausbildung zur Datenverarbeitungskauffrau sowie des Studiums erworbenen Informatikkenntnisse
nach rund 17-jähriger beruflicher Abstinenz nicht mehr verwertbar seien. Zwar
sei es richtig, dass ältere Hilfskräfte, wenn überhaupt, dann in den
personalintensiven Bereichen wie Gastgewerbe, Detailhandel und Pflegebereich
eine geringe Chance auf eine Anstellung hätten. Tatsache sei jedoch, dass ihre
Bewerbungen aussichtslos gewesen seien. Dies würden die bereits bei der
Vorinstanz eingereichten Bewerbungen sowie die seit der Hauptverhandlung
getätigten Anfragen und Bewerbungen belegen. Fehle die reale Möglichkeit zur
Einkommenserzielung müsse diese ausser Acht bleiben und es dürfe ihr auch unter
dem Aspekt der fehlenden Realisierbarkeit kein hypothetisches Einkommen
angerechnet werden.
1.3
Der Vorderrichter hat
der Ehefrau ab dem 1. August 2016 ein Arbeitspensum von 30 % angerechnet, was
der Berufungskläger anerkennt, obwohl seiner Meinung nach ab diesem Zeitpunkt
grundsätzlich bereits ein Arbeitspensum von 50 % zumutbar wäre. Er macht jedoch
geltend, sobald die jüngste Tochter E.___, geb. [...]2003, 16 Jahre alt
geworden sei, gebe es keinen Grund mehr, der Ehefrau lediglich ein
Arbeitspensum von 60 % anzurechnen. Gemäss Lehre und Rechtsprechung sei in
solchen Fällen ein Pensum von 100 % zumutbar, im Pflegebereich in der Regel
maximal 80 %. Der Ehefrau dürfte deshalb ab dem 1. Januar 2020 ein Pensum von
mindestens 80 % zumutbar sein. Es gebe keinen Grund, von dieser Regel
abzuweichen. Die Annahme, die Ehefrau könne dannzumal lediglich 60 % arbeiten,
widerspreche Lehre und Rechtsprechung. Die vorinstanzliche zweite Phase sei
deshalb bis 31. Dezember 2019 zu begrenzen und die dritte Phase sei für die
Berechnung des Vorsorgeunterhalts ab 1. Januar 2020 bis zur Pensionierung zu
berechnen.
1.4
Die Ehefrau beschränkt
sich darauf, die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur sogenannten
«45-Jahr-Regel» darzulegen, wobei sie richtigerweise darauf hinweist, dass
diese Regel gelockert worden sei, indem nämlich nicht mehr auf den
Scheidungszeitpunkt abgestellt werde, sondern jener Zeitpunkt ins Zentrum
rücke, ab welchem nicht mehr ernsthaft mit einer Fortführung der Ehe gerechnet
werden dürfe. Im Trennungszeitpunkt war die Ehefrau 44 ½ Jahre alt. Die Kinder
waren damals 7, 8 und 11 Jahre alt. Eine Pflicht zur Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit bestand damals tatsächlich noch nicht. Der Ehefrau musste aber
bereits damals bewusst gewesen sein, dass eine Wiederaufnahme der Ehe kaum in
Frage kommt und insbesondere, dass sie sich angesichts des Alters der Kinder
über einen Einstieg ins Berufungsleben wird ernsthaft Gedanken machen müssen.
Die jüngste Tochter E.___ wurde im [...] 2013 10 Jahre alt. Damals war die Ehefrau
47.
½ Jahre alt. Die Ehefrau ist, vom Vorderrichter wie offenbar auch von ihrer
eigenen Anwältin wiederholt darauf hingewiesen worden, dass sie sich um eine
Arbeit bemühen müsse. Das Untätigsein der Ehefrau in dieser Hinsicht ist
deshalb unverständlich. Die im Berufungsverfahren vorgebrachten Argumente, die
Kinder seien in einer schwierigen Phase und sie sei im Scheidungszeitpunkt
bereits über 50 Jahre alt gewesen, reichen jedenfalls nicht aus, um die von der
Vorinstanz festgestellte Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit spätestens
ab [...] 2013 (jüngstes Kind wurde dannzumal 10 Jahre und die Berufungsklägerin
war 47 ½ Jahre alt) umzustossen.
Die Vorinstanz hat im
Weitern die Frage der realen Möglichkeit ein Erwerbseinkommen zu erzielen
korrekt beurteilt. Jedenfalls kann die Ehefrau nicht in nachvollziehbarer Weise
erklären, weshalb sie kaum bzw. nicht ausreichende Bemühungen eine Stelle zu
finden unternommen hat. Gemäss den im Berufungsverfahren eingereichten Urkunden
hat sich die Ehefrau in den fünf Monaten März bis Juli 2016 auf 13
Zeitungsinserate telefonisch gemeldet und viermal schriftlich beworben. Der
Vorderrichter hat es als zumutbar und auch realistisch erachtet, dass die Ehefrau
im Pflegebereich eine Teilzeitstelle, nötigenfalls nach Absolvierung eines
entsprechenden Kurses, finden und dabei in einem 30 %-Pensum CHF 1‘300.00 netto
bzw. in einem 60 %-Pensum CHF 2‘600.00 netto verdienen könnte. Die Ehefrau
setzt sich mit diesen Erwägungen gar nicht auseinander, sondern erklärt
einfach, es sei ihr nicht zumutbar eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, zumal es
ihr gar nicht möglich sei ein eigenes Einkommen zu realisieren. In einem
Berufungsverfahren genügt diese appellatorische Kritik nicht. Aus den
eingereichten Urkunden geht zudem hervor, dass die Ehefrau sich weder bemüht
hat einen Pflegekurs zu absolvieren noch, dass sie sich überhaupt um eine
Stelle im Gesundheitswesen oder anderswo bemüht hätte. Dass und weshalb ihr Bemühungen
in dieser Hinsicht nicht zumutbar sein sollten, geht aus der Berufung nicht
hervor.
Die Unterhaltsberechnung
hat immer anhand des konkreten Falles zu erfolgen. Es kann nicht schematisch
auf Tabellen bzw. Prozentzahlen zur Beurteilung der Zumutbarkeit zur
(Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit abgestellt werden. Die
Eigenversorgungskapazität hängt von mehreren im Einzelfall abzuwägenden
Faktoren ab (Alter, Berufsbildung, Berufserfahrung, Kinderbetreuung,
Gesundheit, etc.). Der Vorderrichter hat eine Gesamtbeurteilung vorgenommen. In
Anbetracht der Tatsachen, dass die Ehefrau im Trennungszeitpunkt 44 ½ Jahre
bzw. am [...].2013 (jüngstes Kind 10 Jahre alt) 47 ½ Jahre alt war, dass ein
Wiedereinstieg ins Berufsleben durchaus zumutbar war bzw. ist, dass die Ehefrau
aber mehrere Jahre nicht mehr berufstätig war und wohl kaum mehr in ihren
angestammten Beruf wird zurückkehren können, hat der Vorderrichter das ihm
zustehende Ermessen korrekt ausgeübt und der tatsächlichen Situation genügend
Rechnung getragen, indem er es für zumutbar erachtet hat, dass die Ehefrau
zunächst zu 30 % (zu einem Nettoeinkommen von CHF 1'300.00) später zu 60 % (zu
einem Nettoeinkommen von CHF 2'600.00) erwerbtätig sein muss. Der Ehefrau ist
entgegen der Argumentation des Vorderrichters bereits ab Januar (und nicht
Februar) 2020 ein Einkommen von CHF 2'600.00 anzurechnen, wird doch die jüngste
Tochter E.___ am [...].2019 das 16. Altersjahr vollendet haben.
1.5
Weitere Einkünfte sind
der Ehefrau nicht anzurechnen. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde die
Anrechnung eines Vermögensertrages weder auf Seiten der Ehefrau noch auf Seiten
des Ehemannes verlangt.
2.1
Der Vorderrichter hat
für die Ermittlung des gemeinsamen Bedarfs der Ehegatten [...] und damit zur
Berechnung des Überschusses auf dieselbe Periode abgestellt, wie zur Ermittlung
der Sparquote (2007 bis 2009) und hat erwogen, die Ehegatten hätten in dieser
Zeit über finanzielle Mittel von durchschnittlich CHF 12‘470.00 pro Monat
verfügt (Einkommen des Ehemannes CHF 10‘940.00, Kinderzulagen CHF 600.00,
Wertschriftenertrag CHF 420.00, weitere Einkünfte CHF 510.00). Der
durchschnittliche gemeinsame Grundbedarf belaufe sich auf CHF 8‘916.00. Die
Ehegatten hätten somit bei einer Sparquote von CHF 2‘066.00 rund
CHF 3‘554.00 (total verfügbare Mittel von CHF 12‘470.00 abzüglich
gesamter Grundbedarf von CHF 8‘916.00) für ihren Lebensstil verwendet,
finanziert einerseits durch das Einkommen des Ehemannes und andererseits durch
den Wertschriftenertrag und den weiteren Einkünften. Der alleine durch das
Einkommen des Ehemannes finanzierte Anteil belaufe sich auf CHF 2‘624.00
(Einkommen des Ehemannes CHF 10‘940.00 zuzüglich Kinderzulagen CHF 600.00
abzüglich gesamter Grundbetrag CHF 8‘916.00). Es sei gerechtfertigt, diesen mit
dem Einkommen des Ehemannes finanzierten Überschuss zu je einem Drittel auf die
beiden Ehegatten und die drei Kinder aufzuteilen (Anteil Kinder CHF 876.00,
Anteil Ehefrau CHF 874.00 und Anteil Ehemann CHF 874.00). Der gebührende Bedarf
der Ehefrau ohne die drei Kinder, jedoch unter Berücksichtigung des
Betreuungsaufwandes und daher mit einem Grundbetrag von CHF 1‘350.00 betrage
ohne Altersvorsorge CHF 5‘008.00 (Grundbetrag Ehefrau CHF 1‘350.00, Wohnkosten
inkl. Nebenkosten CHF 1‘150.00, Krankenkassenprämien CHF 384.00, Telekommunikation/Mobiliarversicherung
CHF 100.00, Stellensuche/Berufsunkosten CHF 150.00, laufende Steuern CHF
1‘000.00, Anteil Überschuss CHF 874.00).
2.2
Bereits bei der
Vorinstanz (AS 251) hat der Ehemann gegen seine Einnahmen eingewendet, die
Ehefrau habe die Einkommen der Jahre 2007 bis 2009 nicht richtig berechnet.
Wenn sie die Veranlagungen 2007 bis 2009 richtig gelesen hätte, würde sie
sehen, dass es keine sogenannten «weiteren Einkünfte» gebe. Diese Beträge
würden zwar unter «weitere Einkünfte» aufgerechnet, aber weiter unten unter
Nettomieterträge wieder in Abzug gebracht. Das Ergebnis sei also Null, da es
auch keine Nettomieterträge gebe. Das durchschnittliche Einkommen pro Monat
betrage entsprechend CHF 11‘962.25.
Bezugnehmend darauf hat
die Ehefrau am 28. September 2015 (AS 274) ausgeführt, der Einwand des
Ehemannes für das Steuerjahr 2007 sei korrekt, nicht jedoch für die beiden
folgenden Jahre. Die Liegenschaftsaufwendungen für das Mehrfamilienhaus des
Ehemannes in Deutschland würden die Mietzinseinnahmen nämlich nur deshalb
übersteigen, weil nach deutschem Recht jährlich ein pauschaler
Amortisationsabzug von EUR 3‘418.88 bzw. CHF 5‘469.00 zulässig sei. Zumindest
im Betrag dieser Abschreibungen seien den Parteien deshalb damit tatsächlich
keine Auslagen entstanden. Das durchschnittliche Einkommen der Jahre 2007 bis
2009.
betrage unter Abzug der «weiteren Einkünfte» jedoch unter Aufrechnung des
Amortisationsbetrages (2008 und 2009) von CHF 5‘469.00 durchschnittlich CHF
12‘533.00 pro Monat.
2.3
Die Vorbringen des
Ehemannes überzeugen und es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. Nachdem
die Ehefrau bei der Vorinstanz eingestanden hat, dass die in den definitiven
Steuerveranlagungen 2007 aufgeführten «weiteren Einkünfte» nicht als Einnahmen
zu berücksichtigen seien, ist in der Berechnung der Einkünfte durch den
Vorderrichter eine entsprechende Korrektur zu machen, und zwar auch für die
folgenden Jahre. Die Aufrechnung einer Amortisation von je CHF 5‘469.00 (2008
und 2009) und der abgegebenen Begründung der Ehefrau dazu leuchtet nicht ein
und ist auch durch keine Urkunden in irgendeiner Art belegt. Das Total der
Einkünfte 2007 bis 2009 in der Höhe von CHF 449‘064.00 reduziert sich um die
fälschlicherweise aufgerechneten «weiteren Einkünfte» von total CHF 18‘422.00
auf CHF 430‘642.00 bzw. CHF 143‘547.00 pro Jahr bzw. CHF 11‘962.00 pro Monat.
2.4
Der
Amtsgerichtspräsident hat weiter erwogen, die Kinderunterhaltsbeiträge würden
gestützt auf das Durchschnittseinkommen des Ehemannes der Jahre 2010 bis 2015
inkl. Boni und stock‑awards von rund CHF 15‘000.00 berechnet. Gemäss der
Prozentregel belaufe sich der Kinderunterhalt auf total CHF 5‘250.00 (35 %
von CHF 15‘000.00) bzw. auf CHF 1‘750.00 pro Kind. Die Kinder- und
Ausbildungszulagen seien zusätzlich geschuldet sofern diese, wie dies aktuell
der Fall sei, vom Vater bezogen würden. Die Ermittlung des gebührenden
Unterhalts habe ergeben, dass die Ehegatten [...] in den Jahren 2007 bis 2009
neben einer Sparquote, einen Überschuss aufwiesen, mit welchem sie ihren
damaligen Lebensstil finanzierten. Der vom Ehemann mit seinem Einkommen in der
Periode 2007 bis 2009 finanzierte Teil am Überschuss könne auf CHF 2‘624.00
beziffert werden. Je ein Drittel des Überschusses, d.h. je CHF 876.00 bzw.
CHF 874.00 werde den beiden Ehegatten und den Kindern zugewiesen. Beim
Bedarf der Ehefrau werde dieser Überschussanteil in allen fünf Phasen
gleichbleibend aufgeführt. Die Kinderunterhaltsbeiträge von je CHF 1‘750.00
zuzüglich Ausbildungszulagen, ingesamt also rund CHF 2‘000.00 dürften für
Verhältnisse im Kanton Solothurn als hoch, in Anbetracht des Einkommens des
Vaters aber nicht als aussergewöhnlich, bezeichnet werden. Mit diesen
Unterhaltsbeiträgen könnten neben dem Bedarf der drei Kinder ohne weiteres auch
ihre Hobbies finanziert werden. Es rechtfertige sich daher nicht, beim
Kinderunterhalt zusätzlich den Überschussanteil von insgesamt CHF 876.00
aufzurechnen.
2.5
Die Ehefrau rügt, die
Methode des familienrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung werde
von den Zürcher Gerichten in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts
bis zu einem Einkommen von CHF 15‘000.00 monatlich angewandt und hätte deshalb
vorliegend ohne weiteres angewandt werden können. Bei korrekter und
konsequenter Anwendung sei indessen auch gegen die von der Vorinstanz gewählte
Ermittlung des gebührenden Bedarfs nichts einzuwenden. Statt jedoch den an sich
korrekt berechneten Betrag von CHF 3‘554.00 (total verfügbare Mittel CHF
12'470.00 (Einkommen CHF 10'940.00 + Kinderzulagen CHF 600.00 +
Wertschriftenertrag CHF 420.00 + weitere Einkünfte CHF 510.00) abzüglich total
Grundbedarf CHF 8'916.99) für eine höhere Lebenshaltung auf die einzelnen
Familienmitglieder zu verteilen, werde dieser Betrag auf den Teil reduziert,
der auf das Einkommen des Ehemannes zuzüglich Kinderzulagen (CHF 11'540.00)
zurückzuführen sei. Es gebe jedoch keinen sachlichen Grund, nur den auf das
Einkommen des Ehemannes zurückgehenden Überschuss zu berücksichtigen. Ihr
gebührender Bedarf, ohne die drei Kinder und ohne Altersvorsorge erhöhe sich
dementsprechend auf CHF 5‘319.00.
2.6
Die Praxis kennt den Methodendualismus,
nämlich die Existenzminima- bzw. Grundbedarfsberechnung mit
Überschussverteilung einerseits und das einstufig-konkrete
Berechnen des bisherigen Unterhaltsbedarfs andererseits. Bei der einstufig
konkreten Methode muss der unterhaltsberechtigte Ehegatte die Elemente seines
konkreten Bedarfs nachweisen. Ein Methodenmix ist zu vermeiden und die beiden
unterschiedlichen Berechnungsmethoden sind strikt zu trennen. Der Vorderrichter
hat die einstufige Methode gewählt. Er hat dem höheren Lebensstil der Parteien
dadurch Rechnung getragen, indem er zum Bedarf der Ehefrau einen Überschuss
dazugerechnet hat und so den gebührenden Bedarf ermittelt hat. Hätte er die
zweistufige Methode angewandt, hätte auch der gebührende Bedarf des Ehemannes
ermittelt werden müssen, was eben gerade nicht geschehen ist. Es ist aber auch
möglich, wie dies vorliegend geschehen und von den Parteien akzeptiert ist, bei
der einstufigen Methode den Grundbedarf mittels einer Pauschale zu erhöhen
(z.B. durch eine Verdoppelung des Grundbedarfs) um so eine Annäherung an die
bisherige Lebenshaltung zu erreichen. Die Begründung des Vorderrichters, den
Überschuss lediglich gestützt auf das Erwerbseinkommen des Ehemannes zu
berücksichtigen und den Wertschriftenertrag unberücksichtigt zu lassen,
leuchtet nicht ein. Die Argumentation der Ehefrau ist diesbezüglich
überzeugend. Nach der unter Ziffer 2.3 hievor gemachten Korrektur (Einkommen
CHF 11'962.00) beträgt der Überschuss CHF 3'046.00 (total verfügbare Mittel von
CHF 11'962.00 abzüglich Bedarf von CHF 8'916.00). Dabei ist es systemwidrig,
der den Kindern zustehenden Zuschlag von 1/3 (= CHF 1'015.00) zwar rechnerisch
zu ermitteln, dann aber gleichwohl unberücksichtigt zu belassen. Wie
nachfolgend aufgezeigt, ist der Teilhabe der Kinder an der damaligen
Lebenshaltung und der seither eingetretenen Einkommensentwicklung jedoch
ohnehin auf andere Weise Rechnung zu tragen als durch einen Zuschlag von CHF
338.00
2.7
Nebst einem pauschalen
Zuschlag, der die bisherige Lebenshaltung abgelten soll, können nicht noch
zusätzlich die konkreten Kosten für Freizeitaktivitäten, Ferien etc.
dazugerechnet werden (kein Methodenmix). Für die Anrechnung von Kinderkosten sprechen
allerdings die in der Zwischenzeit eingetretenen sehr guten
Einkommensverhältnisse des Vaters. Auf der anderen Seite sollten diese in einem
vernünftigen Verhältnis zu der früheren, gemeinsamen Lebenshaltung stehen. Die fünfköpfige
Familie hat während dem Zusammenleben bescheiden gelebt (Wohnkosten von CHF
1'150.00). Ausserdem führt die Einkommenssteigerung beim Unterhaltspflichtigen
nicht zu einer fortlaufenden und proportionalen Erhöhung der geschuldeten
Unterhaltsbeiträge. Die Teilhabe der Kinder an den späteren
Einkommenssteigerungen des Pflichtigen ist nicht unbeschränkt. Nach Art. 285
Abs. 1 ZGB sind nebst der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern auch
die Bedürfnisse des Kindes massgebend. Diese Bedürfnisse wachsen nicht
unbeschränkt mit und erhöhen sich nicht bei jeder weiteren Verbesserung der
finanziellen Verhältnisse der Eltern. Deshalb kommt den anlässlich der
Instruktionsverhandlung eingereichten Lohnabrechnungen der Monate August und
September 2017 nur eine beschränkte Bedeutung zu. Aus diesen Gründen
rechtfertigt es sich vorliegend, auf die konkreten Kinderkosten abzustellen,
diese anstelle der oben erwähnten Überschussbeteiligung treten zu lassen und
die Kinder auf diese Weise am Lohnzuwachs ihres Vaters teilhaben zu lassen. Die
Berufungsklägerin hat die Kinderkosten auf CHF 750.00 beziffert
(Berufungseingaben, Ausführungen vor Obergericht). Nach dem oben aufgezeigten
Vorgehen (Berücksichtigung eines pauschalen Zuschlags) würden CHF 338.00
berücksichtigt. Die von der Ehefrau aufgelisteten Kinderkosten sind nicht
überrissen, was die Hobbys (CHF 200.00), das Taschengeld (CHF 50.00) und die
Ferien (CHF 200.00) anbelangt. Was es mit den Kosten für den Schulweg/Anteil
Auto (CHF 150.00) auf sich hat, ist nicht nachvollziehbar. Zusammenfassend ist eine
Berücksichtigung von Kinderkosten von CHF 650.00, worin auch Schulungs- sowie
Krankheits- und Zahnarztkosten enthalten sind, angemessen.
2.8
Die Ehefrau erhöht für
die Kinder, welche das 16. bzw. das 18. Altersjahr vollendet haben, die
besonderen Kosten massiv. Dazu ist jedoch zu erwähnen, dass die
Unterhaltsbeiträge für die Töchter nach dem Maturaabschluss mit grossen
Unsicherheiten behaftet sind. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vor
Obergericht hat die Ehefrau zwar geäussert, dass die Kinder nach der Matura
wohl von zu Hause ausziehen werden. Sowohl dieser Umstand als auch die
berufliche Zukunft der Töchter ist jedoch nicht bekannt. Ob und welche der
Töchter ein Studium absolvieren wird, welche Tochter eine Berufslehre beginnen
wird und wie hoch die Einkünfte der Töchter sein werden (Lehrlingslohn,
Erwerbseinkommen nebst dem Studium) ist völlig offen. Es kann deshalb heute
nicht jede mögliche, hypothetische Veränderung berücksichtigt werden. Es kommt
dazu, dass die Kinderunterhaltsbeiträge bei einer wesentlichen Veränderung
ohnehin auf Antrag der volljährigen Kinder angepasst werden können. Einzig die
Erhöhung der Krankenkassenprämien ab Beginn des Jahres, in welchem ein Kind das
18.
Altersjahr vollendet hat, ist sicher. Da für junge Leute nicht eine
Luxuskrankenversicherung abgeschlossen werden muss und bei einer Franchise von CHF
1'000.00 bis CHF 2'000.00 verschiedene Krankenversicherer je nach Ausgestaltung
Versicherungen von rund CHF 300.00 pro Monat anbieten, rechtfertigt es sich,
die Unterhaltsbeiträge für die Kinder ab dem Folgejahr, nach Vollendung des 18.
Altersjahres um CHF 200.00 zu erhöhen.
3.1
Der gebührende Bedarf
dient als Ausgangspunkt für die Ermittlung des Vorsorgeunterhalts. Der
Vorderrichter hat erwogen, der gebührende Bedarf der Ehefrau ohne die drei
Kinder, jedoch unter Berücksichtigung des Betreuungsaufwandes und daher mit
einem Grundbetrag von CHF 1'350.00 betrage ohne Altersvorsorge CHF 5'008.00
(Grundbetrag CHF 1'350.00, Wohnkosten inkl. Nebenkosten CHF 1'150.00,
Krankenkassenprämien CHF 384.00, Telekommunikation/Mobiliarversicherung CHF
100.
, Stellensuche/Berufsunkosten CHF 150.00, laufende Steuern CHF 1'000.00,
Anteil am Überschuss CHF 874.00). Für alle Phasen zur Berechnung des
Vorsorgeunterhalts ist der Vorderrichter vom gebührenden Bedarf von CHF
5'008.00 ausgegangen.
3.2
Die Ehefrau rügt, da
ihr gebührender Bedarf für sie alleine auf CHF 5‘319.00 anstatt auf CHF
5‘008.00 festzusetzen sei (Berücksichtigung eines Überschussanteils von CHF
1‘185.00 anstatt CHF 874.00), erhöhe sich der Vorsorgeunterhalt von CHF
1‘039.00 auf CHF 1‘220.00 für die Phasen I und II bzw. auf CHF 1‘342.00 für die
Phase III. Da ihr kein Einkommen angerechnet werden dürfe, würden sich entsprechende
Berechnungen erübrigen. Für die Einzelheiten verweise sie auf die Anhänge I und
II der Berufungsschrift.
3.3
Der Ehemann rügt, der
Vorderrichter habe den gebührenden Bedarf der Ehefrau alleine mit CHF 5‘008.00
falsch berechnet. Es gehe darum, zu berechnen, was die Ehefrau benötige, wenn
sie alleine wohne, sobald die Kinder ausgezogen seien. Sämtliche
kinderbezogenen Beträge seien nämlich mit dem Kinderunterhaltsbeitrag,
abgedeckt. Hiezu gehöre grundsätzlich auch ein Wohnanteil. Da die Wohnkosten der
Ehefrau jedoch tief seien, würden diese Kosten für die Berechnung des Bedarfs
der Ehefrau alleine nicht gekürzt. Der Grundbetrag sei jedoch auf CHF 1‘200.00
zu reduzieren. Auch die Steuern dürften (gemessen am gebührenden Bedarf ohne
Unterhaltsbeiträge für die Kinder, welche ja den Steueranteil enthalten
müssten) mit maximal CHF 800.00 pro Monat zu Buche schlagen. Der gebührende
Bedarf der Ehefrau alleine dürfte deshalb maximal CHF 4‘658.00 ausmachen (Grundbetrag
CHF 1‘200.00, Wohnkosten ca. CHF 1‘150.00, Krankenkassenprämien CHF 384.00,
Tel./Mobiliarversicherung CHF 100.00, Berufsunkosten CHF 150.00, laufende
Steuern ca. CHF 800.00, Anteil Überschuss CHF 874.00; Berufung vom 10. August
2016) bzw. CHF 4'519.35 bei einem Überschuss von lediglich CHF 735.35 (Berufungsantwort
und Anschlussberufung vom 29. September 2016 und Stellungnahme im Verfahren
ZKBER.2016.66 vom 18. April 2017). Dann habe es die Vorinstanz unterlassen, die
doch wesentlichen Erziehungsgutschriften, welche der Ehefrau bis zum 16.
Altersjahr der jüngsten Tochter (Dezember 2019) zukommen, in Abzug zu bringen. Das
sei rechtlich falsch. Die Erziehungsgutschriften würden meistens den grössten
Teil der AHV-Lücke neutralisieren.
3.4
Die Ermittlung des
gebührenden Bedarfs ist massgebend für die Berechnung des Vorsorgeunterhalts.
Der Vorsorgeunterhalt im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZGB betrifft den Ausgleich
allfälliger künftiger nachehelicher Einbussen, wenn ein Ehegatte wegen
Kinderbetreuungspflichten in den Jahren nach der Scheidung keiner oder nur einer
beschränkten Erwerbstätigkeit wird nachgehen und deshalb auch nicht die vollen
Beiträge in die eigene Altersvorsorge wird einbezahlen können (BGE 135 III
159). Ausgangspunkt des nachehelichen Unterhalts ist der Schaden, der dadurch
entsteht, dass die Versorgung der Ehegatten und der Kinder nicht mehr durch das
einträchtige Zusammenwirken von Mann und Frau im gemeinsamen Haushalt gesichert
ist. Der gebührende Unterhalt knüpft an die Lebensverhältnisse der Parteien an,
und zwar bei sog. lebensprägenden Ehen an den in der Ehe zuletzt gemeinsam
gelebten Standard (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten), auf dessen
Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben, der aber
gleichzeitig auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts bildet. Unter
diesem Blickwinkel erscheint es als folgerichtig, der Bemessung der
Altersvorsorge die für die Ehegatten massgebende Lebenshaltung zugrunde zu
legen. Im Vordergrund steht daher, die Altersvorsorge auf Grund der für die
Ehegatten massgebenden Lebenshaltung zu bemessen, d.h. die Lebenshaltung, auf
deren Fortführung der unterhaltsberechtigte Ehegatte grundsätzlich Anspruch
hat, in ein fiktives Bruttoeinkommen umzurechnen und darauf die Arbeitgeber-
und Arbeitnehmerbeiträge zu berechnen, die zusammen, erweitert um eine
allfällige Steuerbelastung, den Vorsorgeunterhalt ergeben. Anders als bei der
Teilung der in der Vergangenheit während der Ehe erworbenen beruflichen
Vorsorge (Art. 122 ZGB) geht es bei der unterhaltsrechtlichen Altersvorsorge
nicht um eine rein rechnerische Aufgabe, sondern um die Beurteilung der
künftigen, allenfalls nur beschränkt vorhersehbaren Entwicklung der
Lebensverhältnisse. Vereinfachungen sind notwendig und zulässig. Es bleibt eine
Ermessensfrage, die das Sachgericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände
des konkreten Einzelfalls nach Recht und Billigkeit zu beantworten hat (BGE 135
III 159 ff.).
3.5
Der Vorderrichter ist
bei der Ermittlung des gebührenden Bedarfs von einem Grundbetrag für die
Ehefrau von CHF 1‘350.00 ausgegangen. Den gebührenden Bedarf von CHF 5‘008.00
hat er für alle drei Phasen der Berechnung des Vorsorgeunterhalts beibehalten.
Bei der Festsetzung des gebührenden Bedarfs als Ausgangspunkt für die
Berechnung des Vorsorgeunterhalts sind beide Parteien von einem Grundbetrag von
CHF 1'200.00 (Ehefrau in der Berufungsantwort vom 26. September 2016,
Stellungnahme zur Anschlussberufung vom 3. November 2016 und Stellungnahme im
Verfahren ZKBER.2016.66 vom 30. März 2017) ausgegangen.
3.6
Der Vorderrichter hat
für die Berechnung des Vorsorgeunterhalts auf BGE 135 III 158 bzw. auf die
Methode der Ermittlung des Beitragsausfalls auf Grund der für die Ehegatten
massgebenden Lebenshaltung verwiesen. Er hat dabei erwogen, in einem ersten
Schritt werde der gebührende Unterhalt, d.h. die Lebenshaltungskosten wie ein
Nettoeinkommen behandelt und in ein Bruttoeinkommen umgerechnet. Es werde davon
ausgegangen, dass der Verbrauchsunterhalt 87 % und das Bruttoeinkommen
100.
% betrage. In einem zweiten Schritt würden anschliessend die auf
diesem Bruttoeinkommen geschuldeten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge für
AHV (8.4 % und somit ohne IV- und EO-Beitragssätze) und für die
obligatorische berufliche Vorsorge unter Berücksichtigung des
Koordinationsabzugs von aktuell CHF 24‘675.00 und der Abstufung nach Alter
(15 % im Alter von 45 - 54 und von 18 % im Alter von 55 - 65)
ermittelt. In einem dritten und letzten Schritt würden die auf dem
tatsächlichen Erwerbseinkommen bezahlten AHV- und BVG-Beiträge abgezogen. Das
Ergebnis entspreche der Beitragslücke und damit dem Vorsorgeunterhalt.
3.7
Die
Erziehungsgutschriften sind keine direkten Geldleistungen, sondern Zuschläge
zum Erwerbseinkommen, die erst bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Die
Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen Altersrente
gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Art.
29sexies Abs. 2 AHVG). Der dreifache Mindestbetrag beträgt zurzeit CHF 3'525.00
pro Monat bzw. CHF 42'300.00 pro Jahr. 8,4 % davon sind CHF 296.10. Im
publizierten Auszug aus dem Urteil des Bundesgerichts vom 14. November 2008
(BGE 135 III 158) wird, wie die Ehefrau einwendet, die Berücksichtigung von
Erziehungsgutschriften tatsächlich nicht erwähnt. Dem vollständigen Urteil
(5A_210/2008) ist dagegen zu entnehmen, dass sich das Bundesgericht mit den
Erziehungsgutschriften befasst hat, diese aber im zu beurteilenden Fall mit
Blick auf die dort gestellten Anträge unberücksichtigt gelassen hat (Erw. 7.3).
Im Urteil 5A_749/2009 vom 15. Januar 2010 hat das Bundesgericht erwähnt, dass
die Erziehungsgutschriften die Eigenversorgungskapazität verbessern würden. Nachfolgend
sind also die Erziehungsgutschriften zu berücksichtigen.
3.8
Die Ehefrau beziffert
ihren gebührenden Bedarf (für den Fall, dass ihr ein Erwerbseinkommen
angerechnet wird auf CHF 5'049.00 (Grundbetrag, CHF 1'200.00, Wohnkosten CHF
1'200.00, Krankenkasse CHF 384.00, Telekommunikation CHF 100.00, Berufsunkosten
CHF 150.00, Steuern CHF 1'000.00, Überschuss CHF 1'015.00). Aus Sicht des
Ehemannes beträgt der gebührende Bedarf der Ehefrau CHF 4'519.35 (Grundbetrag
CHF 1'200.00, Wohnkosten CHF 1'150.00, Krankenkasse CHF 384.00, Kommunikation
CHF 100.00, Berufsunkosten CHF 150.00, Steuern CHF 800.00, Überschuss CHF
735.
). Die Wohnkosten betragen effektiv CHF 1'150.00, die Steuerbelastung für
die Ehefrau alleine ist mit CHF 800.00 grosszügig bemessen (muss die Ehefrau
doch ab Volljährigkeit der Töchter deren Unterhaltsbeiträge nicht mehr
versteuern). Der Überschuss beträgt wie hievor dargelegt CHF 1’015.00, so dass
der gebührende Bedarf auf CHF 4'799.00 festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung
der Erziehungsgutschriften ist folgende Berechnung anzustellen.
Phase bis 31. Dezember
2019.
(jüngste Tochter
16.
Jahre alt)
gebührender Bedarf netto (87 %)
CHF
4'799.00
gebührender Bedarf brutto
CHF
5'516.00
koordinierter BVG-Lohn (Abzug
2'056.25)
CHF
3'459.75
fiktive AHV-Beiträge (8,4 %)
CHF
463.35
fiktive BVG-Beiträge (15 %)
CHF
518.95
Total
CHF
982.30
abzügl. AHV- Beitrag auf
Erziehungsgutschr. (CHF 3’525.00)
CHF
296.10
abzügl. AHV-Beitrag auf Einkommen (ca.
1’444.50 brutto)
CHF
121.35
Vorsorgeunterhalt.
CHF
564.85
Phase ab 1. Januar 2020
(Wegfall der Erziehungsgutschrift)
gebührender Bedarf netto (87 %)
CHF
4'799.00
gebührender Bedarf brutto
CHF
5'516.00
koordinierter BVG-Lohn (Abzug CHF
2'056.25)
CHF
3'459.75
fiktive
AHV-Beiträge (8,4 %)
CHF
463.35
fiktive BVG-Beiträge (15 %)
CHF
518.95
Total
CHF
982.30
Einkommen netto (87 %)
CHF
2'600.00
Einkommen brutto
CHF
2'988.50
koordinierter BVG (Abzug CHF 2'056.25)
CHF
932.25
fiktive AHV-Beiträge (8,4 %)
CHF
251.00
fiktive BVG-Beiträge (15 %)
CHF
139.85
Total
CHF
390.85
Vorsorgeunterhalt
CHF
591.45
IV.
1.1
Der Barunterhalt des
Kindes deckt die lebensnotwendigen Auslagen des Kindes ab. Der individuelle
Bedarf eines Kindes variiert nach Einkommen und Lebensstandard der Eltern. Nach
der Methode «von unten nach oben» wird der Grundbedarf aller Beteiligter auf
gleichem Niveau bemessen und anschliessend der Überschuss auf alle Beteiligten
verteilt. Der Bedarf der Kinder besteht dabei hauptsächlich aus den Zuschlägen
für Kinder gemäss den betreibungsrechtlichen Richtlinien, den
Krankenkassenprämien für die Kinder, allfälligen Drittbetreuungskosten und wird
erweitert, durch den Überschussanteil. Von diesem so ermittelten Betrag werden
die Familienzulagen sowie gegebenenfalls weitere finanzielle Mittel des Kindes
abgezogen (Sabine Aeschlimann/Daniel Bähler in: FamKommentar, Scheidung, BD II,
Bern 2017, Ahh.UB N 96 ff.).
1.2
Der
Betreuungsunterhalt soll gemäss Botschaft so lange andauern, «wie das Kind die
persönliche Betreuung im konkreten Fall tatsächlich benötigt». Weiter soll es
darauf ankommen, «welches die tatsächliche Situation der Eltern vor der
Bemessung des Unterhaltsbeitrages» war. Konkret ist damit das bisher gelebte
Betreuungsmodell gemeint, und – in Abhängigkeit davon – die bisherige
Rollenverteilung bzw. die zukünftig mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit der
betreuenden Elternteile. Ausschlaggebend für die Dauer des Betreuungsunterhalts
sei stets der Einzelfall (Annette Spycher, a.a.O., S. 217). Der
Betreuungsunterhalt bemisst sich nach den Lebenshaltungskosten des betreuenden
Elternteils. Als Anhaltspunkt für die Bemessung der Lebenshaltungskosten kann
gemäss der Botschaft vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum ausgegangen
werden (Botschaft, BBl 2014, S. 576). Bei ausreichenden finanziellen
Verhältnissen rechtfertigt es sich allerdings gewisse Zuschläge für
Versicherungen und Steuern zu machen. Der Vorsorgeunterhalt sowie der
Überschussanteil werden hingegen über den nachehelichen Unterhalt abgegolten
(Sabine Aeschlimann/Daniel Bähler, a.a.O. Anh. UB N 136).
1.3
Im Vergleich zur
heutigen Berechnungsmethode wird mit dem neuen Betreuungsunterhalt (zumindest
für eine bestimmte Zeit) ein Teil des ehelichen bzw. nachehelichen Unterhalts
«herausgebrochen» und in den Kindesunterhalt verschoben. Betreuungsunterhalt
und neu berechneter ehelicher bzw. nachehelicher Unterhalt sind zusammen wieder
gleich gross, wie der nach bisheriger Berechnungsart ermittelte eheliche bzw.
nacheheliche Unterhalt. Der Betreuungsunterhalt dürfte also in der Regel dazu
führen, dass sich ehelicher und nachehelicher Unterhaltsanspruch während einer
gewissen Zeit verringern werden. Vor allem in Bezug auf den nachehelichen
Unterhalt ist deshalb je nach Situation sicherzustellen, dass eine spätere
Aufstockung des Unterhaltsbeitrages um den «herausgebrochenen»
Betreuungsunterhalt bei gegebenem Anspruch ganz oder teilweise möglich bleibt
(Matthias Dolder, a.a.O., S. 922; Alexandra Jungo, Regina E. Aebi-Müller, Jonas
Schweighauser, a.a.O., S. 180).
1.4
Wurde während der
intakten Ehe mit Blick auf das hohe Erwerbseinkommen ein gehobener Lebensstandard
gepflegt, dann hat die (geschiedene) Ehefrau nach lebensprägender Ehe Anspruch
darauf, diesen Lebensstandard weiterführen zu können. Die Differenz zwischen
dem Betreuungsunterhalt und dem gebührenden Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB
stellt den nachehelichen Unterhaltsbeitrag dar. Da faktisch der
Betreuungsunterhalt die Lebenskosten des betreuenden Elternteils während der
Betreuungszeit deckt und in gewisser Hinsicht den Ausfall der
Erwerbsmöglichkeit entschädigt, ist zu prüfen, welcher Betrag diesem unter
Einschluss des Betreuungsunterhalts für seinen eigenen Unterhalt zur Verfügung
steht. Dieser Betrag darf nicht höher sein als der gebührende Unterhalt nach
Art. 125 ZGB, der sich am bisherigen Lebensstandard orientiert (Alexandra
Jungo, Regina E. Aebi-Müller, Jonas Schweighauser, a.a.O., S. 180 ff.).
1.5
Wenn der Gesetzgeber
sich dazu entschieden hat, den Betreuungsunterhalt dem Kind (und nicht dem
Elternteil) zuzusprechen, muss dieser Unterhalt dort, wo mehrere Kinder
berechtigt sind, vorab als Globalbetrag festgelegt und dann auf die einzelnen
Berechtigten verteilt werden. Den Betreuungsunterhalt einem Kind allein, z.B.
dem jüngsten Kind, zuzusprechen, wäre zwar u.U. rechnerisch insofern praktisch,
als nicht jedes Mal, wenn ein Kind die Altersgrenze der Betreuung
überschreitet, eine Neuaufteilung vorgenommen werden müsste. Indessen
widerspräche ein solches Vorgehen dem Grundsatz, dass jedes Kind einen eigenen
Unterhaltsanspruch hat. Haben in einer Familienkonstellation mehrere Kinder
einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt, so stellt sich die Frage nach dem
Verteilschlüssel. Auf der Hand liegt eine Verteilung «nach Köpfen». Ältere
Kinder haben bei der Verteilung unter Umständen einen etwas geringeren Anspruch
als jüngere Kinder, weil sie eine geringere Betreuung benötigen. A priori
bringt eine solche Stufung zusätzliche und i.d.R. wohl unerwünschte
Rechnereien. Ein Vorteil könnte darin bestehen, dass – wenn ein Kind aus der
Gruppe der am Betreuungsunterhalt Berechtigten austritt – ein geringerer Anteil
(dieses Kindes) auf die anderen zu verteilen ist und deren Unterhalt mithin
weniger stark nach oben «ausschlägt». Beim Wegfall eines Anteils am
Betreuungsunterhalt ist es sinnvoll, diesen Anteil dem betreuenden Elternteil
zuzuteilen. Entfällt dann der Anspruch auf Betreuungsunterhalt ganz – so bspw.,
wenn das jüngste Kind 16 Jahre alt ist –, steht dem vorher betreuenden
Elternteil gegebenenfalls nachehelicher Unterhalt zu, sei es neu oder aber in
höherem Umfang als bisher. Unter dem Aspekt eines flexibleren Übergangs ist es
– allerdings nur bei verheiratet gewesenen Eltern mit Anspruch auf
nachehelichem Unterhalt – sinnvoll, eine gewisse Umverteilung von wegfallendem
Betreuungsunterhalt jedes Kindes auch in den nachehelichen Unterhalt hinein zu
bevorzugen. Es dürfte schwieriger sein, zu erläutern, weshalb ein nachehelicher
Unterhalt (geschuldet bspw. wegen sehr langer Ehedauer) bei Alter 16 des
jüngsten Kindes plötzlich neu entsteht, als einen im Grundsatz schon
bestehenden, wenngleich u.U. tiefen, nachehelichen Unterhalt aufzustocken
(Annette Spycher, a.a.O., S. 221 f.).
2.1
Im Folgenden gilt es eine
Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge auf die einzelnen Berechtigten
vorzunehmen. Da beide Parteien explizit erklärt haben, dass sie an den
Grundlagen für die Berechnung festhalten (Ehefrau) bzw. dass das neue
Kindsunterhaltsrecht lediglich eine Umverteilung aber nicht eine Mehrbelastung
des Unterhaltsverpflichteten zur Folge habe (Ehemann), ist auf die wie hievor erwähnten
korrigierten Zahlen abzustellen.
2.2
Der Betreuungsunterhalt soll gemäss
Botschaft so lange andauern, «wie das Kind die persönliche Betreuung im
konkreten Fall tatsächlich benötigt». Die in der Botschaft verwendete
Formulierung lehnt sich eng an die Rechtsprechung an, die zum Thema des beruflichen
Wiedereinstiegs eines hauptbetreuenden Ehegatten entwickelt wurde; darauf wird
dann auch explizit verwiesen. Im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung zum
(nach)ehelichen Unterhalt wurde der ab Alter 16 des (jüngsten) Kindes
erbrachten Unterhaltsleistung in natura nicht mehr gesondert Rechnung getragen
und dem bisher betreuenden Elternteil in der Regel (d.h., ausser wenn andere
Gründe hinzutraten) eine 100%ige Erwerbstätigkeit zugemutet. Zwar sind
16-jährige Kinder bis zur Volljährigkeit (und regelmässig wohl auch darüber
hinaus) noch auf Unterstützung ihrer Eltern angewiesen, demgegenüber eher nicht
auf «Betreuung» im engeren Sinn (es sei denn, gesundheitliche Probleme würden
eine solche erfordern) (Annette Spycher, a.a.O., S. 217).
Es ist daher sachgerecht, in Bezug auf den
Betreuungsunterhalt im Folgenden von dieser Altersgrenze auszugehen. Eine
Abstufung je nach Betreuungsumfang ist dabei nicht vorzunehmen.
2.3
Die Parteien haben in ihren
Rechtsschriften unterschiedliche Phasen eingeführt und dies jeweils mit
Argumenten zu begründen versucht, die von Vermutungen und Prognosen geprägt
sind. Nachfolgend sind die Phasen so zu bilden, dass sie zusammenfallen mit
sicheren Veränderungen in den Verhältnissen der Parteien, insbesondere der
Kinder (Wegfall des Betreuungsunterhalts nach Vollendung des 16. Altersjahres,
Krankenkassenprämien im Folgejahr nach Vollendung des 18. Altersjahres).
3.1
Nach der neuen Berechnungsart müssen
die je auf die Kinder entfallenden Kosten aufgeteilt werden. Wie die Parteien
dies auch tun, werden die Grundbeträge für alle drei Kinder mit je CHF 600.00
in die Berechnung eingesetzt. Nachdem für die bereits volljährige Tochter C.___
eine Vollmacht eingereicht worden ist, ist auch für sie ein
Barunterhaltsbeitrag festzusetzen.
Bei der Ausscheidung der Wohnkosten für
die unterhaltsberechtigten Kinder erweist es sich als sinnvoll, von den
Prozentsätzen, welche bisher zur Bemessung des Kindesunterhalts vom Einkommen
des Unterhaltsverpflichteten angewendet worden sind, auszugehen (1 Kind 17 %, 2
Kinder 27 % und 3 Kinder 35 %).
Bei den Krankenkassenprämien ist
entgegen der Berechnung der Vorinstanz für alle drei Kinder je CHF 100.00 bzw.
CHF 300.00 einzusetzen.
Aufgrund der Betreuung der Kinder hat
die Ehefrau einen höheren Grundbetrag (CHF 1'350.00 anstatt CHF 1'200.00). Es
ist ihr während dieser Zeit auch noch nicht möglich einem Arbeitspensum von 60
% nachzugehen. Der dadurch entstehende Minderverdienst beträgt CHF 1'300.00
(Differenz von 30 %-Pensum zu 60 %-Pensum). Der Betreuungsunterhalt für die
beiden ab Rechtskraft dieses Urteils noch zu betreuenden Kinder beträgt demnach
CHF 1'450.00 (CHF 150.00 [Differenz des Grundbetrages von CHF 1'350.00 zu CHF
1'200.00] + CHF 1'300.00) bzw. CHF 725.00 pro Kind. Für die Bemessung der
Betreuungskosten wird vorzugsweise auf den Lebenskostenansatz abgestellt. Hier
wird aus mehreren Gründen gleichwohl auf den Opportunitätskostenansatz
abgestellt: Bei der Bemessung nach dem Lebenskostenansatz würde zwar der
Betreuungsunterhalt etwas höher, der nacheheliche Unterhaltsbeitrag aber
entsprechend tiefer ausfallen, was unter dem Strich also auf das Gleiche
hinauskommt. Es liegt vorliegend keine, in finanzieller Hinsicht extreme
Situation, sondern eher ein Durchschnittsfall vor. Angesichts des Alters der
Kinder ist nur noch für eine relativ kurze Zeit ein Betreuungsunterhaltsbeitrag
auszuscheiden (ab Januar 2020 ist für keine Tochter mehr ein Betreuungsunterhaltsbeitrag
geschuldet). Da eine übergangsrechtliche Unterhaltsberechnung vorzunehmen ist,
rechtfertigt es sich, mit gewissen Vereinfachungen zu rechnen.
Der Ehemann kritisiert, dass die
Steuerbelastung der Ehefrau von CHF 1'000.00 (gemäss Schätzung der Ehefrau und
des Vorderrichters) zu hoch sei. 18-jährige, müssen ab dem Jahr, indem sie
volljährig geworden sind, die für sie bestimmten Unterhaltsbeiträge persönlich
versteuern (eine Steuererklärung müssen sie erst im Folgejahr nach Vollendung
des 18. Altersjahres ausfüllen). Das bedeutet, dass ab dann die Ehefrau die
Kinderunterhaltsbeiträge nicht mehr versteuern muss, was sich bei der
Berechnung der nachfolgend vorzunehmenden Berechnung der Unterhaltsbeiträge
bezüglich der Höhe der zu berücksichtigenden laufenden Steuern auswirkt. In
seiner Stellungnahme vom 20. März 2017 (im Verfahren ZKBER.2016.67 hat der
Ehemann die gleichen (Eventual)-Anträge gestellt wie anlässlich der
Instruktionsverhandlung vor Obergericht. Er hat dazu verschiedene
Berechnungsblätter eingereicht. Bis Ende 2019 ist er von einer Steuerbelastung
der Ehefrau von CHF 915.00 ausgegangen. Für die Periode ab 1. Januar 2020 bis
31.
Dezember 2021 hat der Ehemann die Steuerbelastung mit CHF 1'303.00 berücksichtigt,
wobei er der Ehefrau ein 80 %-Pensum mit einem entsprechenden Nettolohn von CHF
3'467.00 zuzüglich einem Wertschriftenertrag von CHF 246.00 (= CHF 3'713.00) angerechnet
hat. Wie hievor erwähnt, beträgt der anrechenbare Nettolohn ab 1. Januar 2020
CHF 2'600.00 und ein Wertschriftenertrag ist nicht zu berücksichtigen. Es
rechtfertigt sich daher auch in diesem Zeitpunkt CHF 1'000.00 zu
berücksichtigen, zumal die Ehefrau selber nicht eine höhere Steuerbelastung
geltend macht. Ab 1. Januar 2022 ist dann aber ein tieferer Steuerbetrag anzurechnen.
Der Ehemann verlangt einen Betrag von CHF 702.00. Das Einkommen der Ehefrau
wird jedoch dannzumal CHF 2'600.00 und nicht CHF 3'713.00 betragen.
Andererseits werden die persönlichen Unterhaltsbeiträge höher als lediglich CHF
771.00
bzw. CHF 1'706.00 ausfallen. Angesichts dieser Tatsachen dürfte die
Steuerbelastung schätzungsweise CHF 800.00 betragen, was zudem mit der
Steuerbelastung bei der Ermittlung des gebührenden Bedarfs übereinstimmt.
3.2
Es sind folgende Berechnungen
vorzunehmen:
1.
Phase ab Rechtskraft des heutigen
Urteils bis 31. Juli 2018
C.___ ist volljährig und am [...]2018
wird D.___ 16 Jahre alt, was bedeutet, dass ab August 2018 auch für sie der
Betreuungsunterhalt wegfallen wird. Der Vorsorgeunterhalt beträgt gemäss der
hievor angestellten Berechnung CHF 565.00.
Barunterhalt für C.___
Grundbetrag
CHF 600.00
Mietanteil
CHF 134.00
Krankenkasse
CHF 300.00
Kinderkosten
CHF 650.00
CHF 1'684.00
abzügl. Kinder- und Ausbildungszulage
CHF 250.00
Unterhaltsbeitrag
CHF 1'434.00
Barunterhalt für D.___ und E.___ (pro
Kind)
Grundbetrag
CHF 600.00
Mietanteil
CHF 134.00
Krankenkasse
CHF 100.00
Kinderkosten
CHF 650.00
CHF 1'484.00
abzügl. Kinder- und Ausbildungszulage
CHF 250.00
Unterhaltsbeitrag (für ein Kind)
CHF 1'234.00
Betreuungsunterhalt für D.___ und E.___
(pro Kind)
Differenz Grundbetrag
CHF 150.00
Minderverdienst
CHF 1'300.00
CHF 1'450.00
für 2 Kinder
CHF 725.00
für 1 Kind
Nachehelicher Unterhalt (gebührender Bedarf abzügl. Einnahmen)
Grundbetrag Ehefrau
CHF 1'350.00
Grundbetrag 3 Kinder
CHF 1'800.00
Miete
CHF 1'150.00
Krankenkasse Ehefrau
CHF 384.00
Krankenkasse 3 Kinder
CHF 500.00
(300 + 2 x 100)
Telekommunikation
CHF 100.00
Stellensuche/Berufsunkosten
CHF 150.00
Steuern
CHF 1'000.00
Überschussanteil Ehefrau
CHF 1'015.00
Überschussanteil Kinder (Kinderkosten)
CHF 1'950.00
(3 x 650)
Vorsorgeunterhalt
CHF 565.00
Total Bedarf
CHF 9'964.00
abzügl. Einkommen Ehefrau
CHF 1'300.00
abzügl. UB für C.___
CHF 1'434.00
abzügl. UB für D.___
CHF 1'959.00
(1'234 + 725)
abzügl. UB für E.___
CHF 1'959.00
abzügl. Kinder- und Ausbildungszulagen
CHF 750.00
Unterhaltsbeitrag
CHF 2'562.00
2.
Phase ab 1. August 2018 bis 31.
Dezember 2019
Der Betreuungsunterhaltsbeitrag für D.___
ist nicht mehr zu berücksichtigen. Die Ehefrau will die am 1. August 2018
beginnende Phase bis 31. Juli 2019 befristen, mit dem Argument, C.___ werde
dann die Matura gemacht haben, so dass ihr Wohnkostenanteil der Ehefrau
angerechnet werde. Für D.___ und E.___ würden sich die besonderen Kinderkosten
um CHF 150.00 erhöhen wegen der Schulgebühren. Ihr Barunterhaltsbeitrag erhöhe
sich dann von mindestens CHF 1'600.00 auf mindestens CHF 1'750.00 zuzüglich
Ausbildungszulage. Wie hievor dargelegt und mit dem Berechnungsmodus des
Ehemannes übereinstimmend, kann allein der Schulabschluss (Matura) keine
komplett andere Berechnungsart rechtfertigen. Es wird davon ausgegangen, dass
bis Ende 2019 alle Kinder noch zu Hause wohnen. Entsprechend der Berechnung des
Ehemannes ist während dieser Phase für alle Kinder ein Grundbetrag von CHF
600.00
zu berücksichtigen.
Der Barunterhaltsbeitrag für C.___
beträgt CHF 1'434.00 und für D.___ und E.___ je CHF 1'234.00. Da der
Betreuungsunterhaltsbeitrag für D.___ wegfällt, erhöht sich der
Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau um CHF 725.00 auf CHF 3'287.00.
3.
Phase ab 1. Januar 2020 bis 31.
Dezember 2020
Am [...]2019 wird die jüngste Tochter E.___
16.
Jahre alt, so dass ab Januar 2020 ihr Betreuungsunterhaltsbeitrag wegfällt.
Der Ehefrau ist ab 1. Januar 2020 ein Einkommen von CHF 2'600.00 anzurechnen. Der
Vorsorgeunterhalt wird der hievor angestellten Berechnung zufolge mit CHF
591.00
berücksichtigt. Es wird davon ausgegangen, dass nach wie vor alle Kinder
noch zu Hause wohnen. Sollten konkrete, höhere Kosten anfallen, müssten die volljährigen
Kinder diese selber bei ihren Eltern geltend machen.
Der Barunterhaltsbeitrag für C.___
beträgt demzufolge CHF 1'434.00 und jener für D.___ und E.___ nach wie vor je
CHF 1'234.00.
Der nacheheliche Unterhaltsbeitrag
bemisst sich wie folgt:
Grundbetrag Ehefrau
CHF 1'350.00
Grundbetrag 3 Kinder
CHF 1'800.00
Miete
CHF 1'150.00
Krankenkasse Ehefrau
CHF 384.00
Krankenkasse 3 Kinder
CHF 500.00
Telekommunikation
CHF 100.00
Stellensuche/Berufsunkosten
CHF 150.00
Steuern
CHF 1'000.00
Überschussanteil Ehefrau
CHF 1'015.00
Überschussanteil Kinder (Kinderkosten)
CHF 1'950.00
Vorsorgeunterhalt
CHF 591.00
Total Bedarf
CHF 9'990.00
abzügl. Einkommen Ehefrau
CHF 2’600.00
abzügl. UB für C.___
CHF 1'434.00
abzügl. UB für D.___
CHF 1'234.00
abzügl. UB für E.___
CHF 1'234.00
abzügl. Kinder- und Ausbildungszulagen
CHF 750.00
Unterhaltsbeitrag
CHF 2’738.00
4.
Phase ab 1. Januar 2021 bis 31.
Dezember 2021
Für D.___ sind ab Januar 2021 ebenfalls Krankenkassenprämien
von CHF 300.00 zu berücksichtigen. E.___ wird am 17. Dezember 2021 18 Jahre
alt.
Der Barunterhaltsbeitrag für C.___ und D.___
beträgt CHF 1'434.00. Der Unterhaltsbeitrag für E.___ bleibt bei CHF 1'234.00.
Der nacheheliche Unterhaltsbeitrag beträgt weiterhin CHF 2'738.00.
5.
Phase ab 1. Januar 2022 bis 31.
Dezember 2022
Alle Kinder sind volljährig.
Entsprechend wird der Grundbetrag für die Ehefrau auf CHF 1'200.00 reduziert.
Der Unterhaltsbeitrag für die Kinder, die noch in Ausbildung sind, beträgt CHF
1'434.00 (inkl. Krankenkassenprämien von CHF 300.00). Die Wohnkosten für die
Ehefrau alleine werden auf CHF 1'150.00 belassen, was auch der Ehemann so in
seinen Berechnungsblättern vorsieht. Dann ist die Steuerbelastung zu senken, da
spätestens ab Erreichen der Volljährigkeit der Kinder, die Ehefrau die
Kinderunterhaltsbeiträge nicht mehr versteuern muss. Der Ehemann will einen
Steuerbetrag von CHF 702.00 berücksichtigen. Da der nacheheliche Unterhalt
höher ausfällt als dies der Ehemann berechnet, ist ein Betrag von CHF 800.00
angemessen.
Die Unterhaltsbeiträge für alle drei
Töchter betragen CHF 1'434.00.
Der nacheheliche Unterhalt beträgt neu
CHF 2'790.00:
Grundbetrag Ehefrau
CHF 1'200.00
Miete
CHF 1'150.00
Krankenkasse Ehefrau
CHF 384.00
Telekommunikation
CHF 100.00
Stellensuche/Berufsunkosten
CHF 150.00
Steuern
CHF 800.00
Überschussanteil Ehefrau
CHF 1'015.00
Vorsorgeunterhalt
CHF 591.00
Total Bedarf
CHF 5’390.00
abzügl. Einkommen Ehefrau
CHF 2’600.00
Unterhaltsbeitrag
CHF 2’790.00
V.
1.
Zusammenfassend ist festzustellen,
dass die Berufungen beider Parteien teilweise gutzuheissen sind. Ziffer 5 und 6
des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 16. Juni
2016.
sind aufzuheben und die Unterhaltsbeiträge sind ab Rechtsraft dieses
Urteils neu festzusetzen. Dabei sind die hievor festgesetzten Beträge ab- bzw.
aufzurunden:
-
Der Unterhaltsbeitrag für
die Tochter C.___ beträgt CHF 1'435.00.
-
Der Unterhaltsbeitrag für D.___
bis 31. Juli 2018 beträgt CHF 1’960.00 (davon Betreuungsunterhalt CHF 725.00).
Ab 1. August 2018 beträgt der Unterhaltsbeitrag CHF 1'235.00. Ab 1. Januar 2021
beträgt der Unterhaltseitrag CHF 1'435.00
-
Der Unterhaltsbeitrag für
die Tochter E.___ beträgt bis 31. Dezember 2019 CHF 1’960.00 (davon Betreuungsunterhalt
CHF 725.00). Ab 1. Januar 2020 beträgt der Unterhaltsbeitrag CHF 1'235.00 und
ab 1. Januar 2022 CHF 1'435.00. die Unterhaltspflicht für die Töchter dauert
bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, längstens bis zum 25.
Altersjahr.
2.
Der nacheheliche
Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau beträgt
- ab Rechtskraft dieses
Urteils bis 31. Juli 2018
CHF 2'550.00
- vom 1. August 2018 bis
31.
Dezember 2019
CHF 3'300.00
- vom 1. Januar 2020 bis
AHV-Alter des Ehemannes
CHF 2'800.00
3.
Bei der Festsetzung der
Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Werten ausgegangen:
Einkommen (netto pro Monat, inkl. 13.
Monatslohn, exkl. KZ):
- A.___
(Lohnausweis 2016)
CHF
16'650.00
- B.___ (bis
31.
Dezember 2019)
CHF
1'300.00
- B.___ (ab
1.
Januar 2020)
CHF
2'600.00
4.
Beide Berufungen sind
teilweise gutzuheissen. Die Aufteilung der Kosten der obergerichtlichen
Verfahren von CHF 6'000.00 sind dem Ausgang entsprechend und in Anbetracht des
familienrechtlichen Charakters der Streitsache den Parteien je hälftig
aufzuerlegen. Die Kosten der abzuweisenden Anschlussberufung von CHF 500.00 hat
der Ehemann zu übernehmen. Die von den Parteien zu tragenden Kosten werden mit
den Kostenvorschüssen in gleicher Höhe verrechnet.
Die Parteikosten sind
entsprechend wettzuschlagen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Beide Berufungen werden teilweise gutgeheissen.
2. Ziffer 5 des Urteils des
Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 16. Juni 2016 wird
aufgehoben und lautet neu wie folgt:
a) A.___ hat für C.___ ab Rechtskraft dieses
Urteils einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von
CHF 1'435.00 zu bezahlen.
b) A.___ hat für D.___ ab Rechtskraft
dieses Urteils folgende monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge
zu bezahlen:
-
ab Rechtskraft dieses
Urteils bis 31. Juli 2018 CHF 1'960.00.
vom Betrag von
CHF 1'960.00 dienen CHF 725.00
der
Gewährleistung der Betreuung durch die Mutter.
-
ab 1. August 2018 bis 31.
Dezember 2020 CHF 1'235.00
-
ab 1. Januar 2021 CHF
1'435.00.
c) A.___ hat für E.___ ab Rechtskraft
dieses Urteils folgende monatlichen und monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
-
ab Rechtskraft dieses
Urteils bis 31. Dezember 2019 CHF 1'960.00
vom Betrag von
CHF 1'960.00 dienen CHF 725.00
der
Gewährleistung der Betreuung durch die Mutter.
-
ab 1. Januar 2020 bis 31.
Dezember 2021 CHF 1'235.00
-
ab 1. Januar 2022 CHF
1'435.00.
Die Kinderzulagen sind in
diesen Beiträgen nicht inbegriffen; sie sollen den Kindern zusätzlich zukommen.
Die
Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern dauert über die Volljährigkeit
hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, längstens jedoch
bis zum 25. Altersjahr.
3. Ziffer 6 des Urteils des
Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 16. Juni 2016 wird
aufgehoben und lautet neu wie folgt:
A.___ hat B.___ ab
Rechtskraft dieses Urteils einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag im
Sinne von Art. 125 ZGB wie folgt zu bezahlen:
- ab Rechtskraft dieses Urteils bis
31. Juli 2018
CHF 2’550.00
- vom 1. August 2018 bis 31. Dezember
2019
CHF 3'300.00
- ab 1. Januar 2020 bis zur ordentl.
Pensionierung
des Ehemannes
CHF 2'800.00
4. Bei der Festsetzung der
Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Werten ausgegangen:
Einkommen (netto pro
Monat, inkl. 13. Monatslohn, exkl. KZ):
- A.___
CHF
16'650.00
- B.___ (bis
31. Dezember 2019)
CHF
1'300.00
- B.___ (ab
1. Januar 2020).
CHF
2'600.00.
5. Im Übrigen werden die Berufungen und die
Anschlussberufung abgewiesen.
6. Die Kosten der beiden Berufungsverfahren
von total CHF 6'000.00 werden A.___ und B.___ je zur Hälfte auferlegt. A.___
hat die Kosten des Anschlussberufungsverfahren von CHF 500.00 zu bezahlen. Die
Kosten werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.
7. Die Parteikosten der obergerichtlichen
Verfahren werden wettgeschlagen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller