ZKBER.2016.68
Zusatzversicherung VVG
19. Januar 2017Deutsch31 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 19. Januar 2017
Es
wirken mit:
Präsident
Frey
Oberrichter
Müller
Oberrichterin
Jeger
Gerichtsschreiber
Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Erwin
Höfliger,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alain
Pfulg,
Berufungsbeklagter
betreffend
Zusatzversicherung VVG
zieht
die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___
erlitt am 31. August 2000 in [...] einen Gleitschirmunfall. Er war damals bei
der C.___ obligatorisch krankenversichert und hatte zudem eine Unfallzusatzversicherung.
Wegen der auf den seiner Meinung nach auf den Unfall zurückzuführenden Gesundheitsschäden
verlangte er von der A.___ (die Unfallversicherung für Tod und Invalidität wird
von der C.___ nur vermittelt) die Auszahlung eines Invaliditätskapitals. Die
Parteien konnten sich nicht einigen.
2.
Am 6. Februar 2014 reichte B.___ (im Folgenden: Kläger bzw. Berufungsbeklagter)
beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Klage gegen die A.___ (im Folgenden:
Beklagte bzw. Berufungsklägerin) ein mit dem Begehren, die Beklagte sei zu
verpflichten, ihm aus der Unfallpolice Nr. 6782914 ein Invaliditätskapital von
CHF 600‘000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 10. August 2003 zu bezahlen. Mit Klageantwort
vom 29. April 2014 stellte die Beklagte den Antrag, auf die Klage sei nicht
einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. In ihrer Replik vom 18. August
2014 und Duplik vom 22. September 2014 bestätigten die Parteien ihre gestellten
Rechtsbegehren. Mit Beschluss vom 3. März 2015 wies das Versicherungsgericht
die Akten zuständigkeitshalber an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt. Im
Einverständnis beider Parteien wurde auf die Durchführung einer
Hauptverhandlung verzichtet und das Urteil am 20. Juni 2016 schriftlich
eröffnet. Dabei wurde die Beklagte verpflichtet, dem Kläger aus der
Unfallpolice Nr. 6782914 ein Invaliditätskapital von CHF 525‘000.00 zuzüglich
Zins zu 5 % seit 11. August 2003 zu bezahlen. Zudem wurde die Beklagte
verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 32‘220.85 zu
bezahlen. Im Sinne von Art. 114 lit. e ZPO wurden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Frist- und formgerecht erhob die Beklagte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten
von Bucheggberg-Wasseramt vom 20. Juni 2016 und stellt den Antrag, das Urteil
sei aufzuheben und die Klage abzuweisen. Eventualiter sei dem Kläger aus der
Unfallpolice Nr. 6782914 ein Invaliditätskapital von CHF 60‘000.00 zu bezahlen.
Subeventualiter sei sie zu verpflichten, dem Kläger für das vorinstanzliche
Verfahren eine auf 5/7 reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Der Kläger
schliesst auf Abweisung der Berufung.
4.1.1
Die Berufungsklägerin hat mit der Berufung neu eine gutachterliche Stellungnahme
von Dr. D.___ vom 22. Juli 2016 (Urkunde 2) eingereicht und geltend gemacht,
diese Urkunde sei als Beweismittel zulässig. Dieses Aktengutachten diene der
Bekräftigung der bisherigen Ausführungen nach der (fehlenden) Kausalität, den
Auswirkungen von (mutmasslich) bestehenden Restbeschwerden auf die
Arbeitsfähigkeit des Berufungsbeklagten und zur Beurteilung der effektiv bestehenden
medizinisch-theoretischen Invalidität.
4.1.2
Das Aktengutachten ist zwar im Nachgang zum erstinstanzlichen Urteil erstellt
worden, behandelt aber Fragen, die bereits vor erster Instanz Thema des
Prozesses gewesen sind. Es ist nicht zulässig im Berufungsverfahren ein (echt)
neues Beweismittel anzurufen, um damit eine (unechte) Tatsache zu beweisen, die
bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt (Art. 317 Abs. 1 lit b der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) schon vor erster Instanz hätte vorgebracht
werden können (Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art.
317 ZPO N 39). Das als Urkunde 2 eingereichte Gutachten ist deshalb
unbeachtlich bzw. ist als reine Parteibehauptung zu qualifizieren.
4.2.1
In der Berufungsbegründung zum Thema «Fehlender Kausalzusammenhang zwischen
Restbeschwerden und Unfall vom 31. August 2000» macht die Beklagte geltend, die
Vorinstanz habe mehrfach Art. 8 ZGB verletzt. Sie beantrage daher erneut die
Einholung eines interdisziplinären Gutachtens zu all ihren Behauptungen (den
heute vorhandenen Beschwerden des Klägers, dem natürlichen Kausalzusammenhang
zwischen den heute bestehenden Beschwerden des Klägers und dem Unfall vom 31.
August 2000, zur Beurteilung der medizinisch-theoretischen Invalidität beim
Kläger, zur Schadenminderungspflicht, den Auswirkungen des Gleitschirmunfalls
vom 2. Juni 2005 auf den Körper des Klägers und die Auswirkungen der Vorzustände
auf sein heutiges Beschwerdebild).
4.2.2
Unter dem Thema «Medizinisch-theoretische Invalidität» führt die Beklagte aus, die
Vorinstanz hätte die Bestimmung des Invaliditätsgrades aufgrund ärztlicher Feststellungen
«in Anlehnung an die obigen Prozentsätze» (Art. O9 der AVB) festlegen müssen.
Die Vorinstanz habe im Weitern die Auslegung von Art. 88 Abs. 1 VVG durch das
Bundesgericht verkannt. Die Vorinstanz hätte daher ihre Editionsbegehren hierzu
allesamt gutheissen müssen. Der Kläger sei daher zu verpflichten, die mit dem Beweismittelverzeichnis
zur Klageantwort angeforderten Urkunden zu edieren.
4.2.3
Mit der Klageantwort vom 29. April 2014 hat die Beklagte ein umfangreiches
Editionsbegehren gestellt. Mit Beweisverfügung vom 8. Januar 2016 hat der Amtsgerichtspräsident
zu sämtlichen hier wiederholten Beweisanträgen Stellung genommen und diese
begründet abgewiesen. Die Beklagte hat im Einverständnis mit dem Kläger auf die
Durchführung der bereits angesetzten Hauptverhandlung verzichtet und sich mit
einer schriftlichen Urteilseröffnung einverstanden erklärt. Die Beklagte hat
damit die Abweisung der Beweisanträge akzeptiert und darauf verzichtet, dem
erkennenden Richter nochmals die Anordnung eines interdisziplinären Gutachtens
sowie die Edition diverser Urkunden zu beantragen. Die erst im
Berufungsverfahren wiederholten, pauschalen und nicht weiter substantiierten
Anträge, die einmal abgewiesenen Beweisanträge seien nun zu bewilligen, sind daher
ohne weiteres abzuweisen.
4.3
Über die Berufung kann somit ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der
Akten entschieden werden. Für die Vorbringen der Parteien und die Erwägungen
des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen.
Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz
im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche
Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz
gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden
soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens
sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten.
Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft,
indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen
Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz
einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich
aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers
auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen
blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was
bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend
genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und
nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in
der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt.
Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen
Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der
Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die
Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen
hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht
(vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 ZPO
N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).
2.1
Der Amtsgerichtspräsident hat zur Behauptung der Berufungsklägerin, das angerufene
Gericht sei zur Beurteilung der Streitsache nicht zuständig, ausgeführt, dass
es auch der Kläger als zutreffend erachte, dass bei Uneinigkeit über die Unfallfolgen
eine Ärztekommission gemäss Ziffer O13 der AVB zu bilden sei. Der Kläger habe
in seinem Schreiben vom 19. August 2010 (KB 22) an die Beklagte
ausgeführt, dass er im Interesse einer Erledigung der Angelegenheit – ohne
Präjudiz für den Prozessfall – mit einer Vergütung auf der Basis einer
medizinisch-theoretischen Invalidität von 50 % (mit der Progression
100.
%) einverstanden wäre. Sollte auf dieser Basis keine Einigung möglich
sein, müsste eine Begutachtung erfolgen, wozu gemäss Ziffer O13 der Versicherungsbedingungen
eine Ärztekommission eingesetzt werden müsste. Er sei jedoch der Auffassung,
dass diese Begutachtung aber auch durch einen gemeinsam bestimmten Experten
erfolgen könnte. Keine drei Wochen später, am 6. September 2010 (KB 23), habe
die Beklagte ausgeführt, dass es sehr schwierig sei, eine Stellungnahme zur
Frage der unfallbedingten verbleibenden körperlichen Einschränkungen des
Klägers abzugeben. Dies, weil sein Gesundheitszustand letztmals im Jahr 2004
beurteilt worden sei. Aufgrund der vorhandenen Akten wiederhole sie ihr Angebot
vom 4. August 2005 (Invaliditätsgrad von 20 %). Sollte der Kläger
damit nicht einverstanden sein und müsste darum eine Neubeurteilung samt
eventueller Begutachtung durchgeführt werden, sei eine Aktualisierung und
Ergänzung der Akten notwendig. Der Amtsgerichtspräsident folgerte weiter, dass
auf die Ausführungen des Klägers zur Ärztekommission bzw. zu einem gemeinsam zu
bestimmenden Experten die Beklagte gar nicht eingegangen sei. Gemäss Schreiben
vom 11. April 2011 an den Kläger (KB 25) sei das Schweizer Paraplegiker
Zentrum (SPZ) nicht bereit gewesen, die medizinisch-theoretische Invalidität
des Klägers erneut zu beurteilen und habe vorgeschlagen, die Begutachtung durch
einen gemeinsam mit der Versicherung bestimmten Spezialisten der
Wirbelsäulenchirurgie, der nicht in der Behandlung involviert gewesen sei, vornehmen
zu lassen. Der Kläger habe der Beklagten daraufhin das REHAB Basel als Abklärungsstelle
vorgeschlagen (KB 26). Gestützt auf den anschliessenden E-Mail-Verkehr (KB 27
bis 30) sei davon auszugehen, dass die Beklagte mit dem vom Kläger vorgeschlagenen
Vorgehen einverstanden gewesen sei. Im Mail vom 4. August 2011 habe sie in
diesem Sinne auch ausgeführt, dass die Expertise beiden Parteien diene (KB 28).
Wenn die Beklagte nun geltend mache, es hätte eine Ärztekommission eingesetzt
werden müssen, obwohl sie das gegenüber dem Kläger während der gesamten mehrjährigen
Verhandlungen vor der Klageeinreichung nie verlangt habe, handle sie widersprüchlich.
Der Kläger habe in gutem Glauben davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte
seinen Vorschlag, wonach anstelle einer Ärztekommission ein gemeinsam bestimmter
Experte den Invaliditätsgrad feststelle, zugestimmt habe und dass dieser
gemeinsam bestimmte Experte das REHAB Basel sei.
2.2
Die Berufungsklägerin macht geltend, die Vorinstanz habe sich fälschlicherweise
als sachlich zuständig erachtet. In ihrer Klageantwortschrift habe sie ausführlich
und begründet dargetan, dass der Berufungsbeklagte die gerichtliche Klage nicht
hätte erheben dürfen, sondern die Ärztekommission hätte anrufen müssen, wie es
vertraglich mit ihr vereinbart gewesen sei. Der Berufungsbeklagte habe in
seinem Schreiben (KB 22) geäussert, dass «nach seinem Dafürhalten» die
Beurteilung durch die Ärztekommission erfolgen sollte, aber auch durch einen
gemeinsam bestimmten Experten erfolgen könnte. Allerdings habe er den Entscheid
hierüber ihr überlassen. Sie sollte dem Berufungsbeklagten mitteilen, wie sie
weiter zu verfahren wünsche. Eine solche Mitteilung sei aber nie erfolgt, weder
ausdrücklich noch stillschweigend. Denn sie habe dem Berufungsbeklagten beschieden
(KB 23), dass sie nicht über genügend Fakten für die Beurteilung der
Leistungsfähigkeit verfüge und habe sich nicht zu seinem Vorschlag, die Ärztekommission
durch einen «Gutachter» zu ersetzen geäussert. Die Nichterwähnung der Ärztekommission
bedeute damit nichts anderes, als dass sie nicht einverstanden gewesen sei, die
Ärztekommission aussen vor zu lassen. Da nicht genügend Fakten vorhanden
gewesen seien, sei zu jenem Zeitpunkt auch völlig offen gewesen, ob sich die
Parteien nach Vorliegen von weiteren medizinischen Dokumenten (so durch ein
Gutachten) doch noch einig würden oder nicht. Eine Uneinigkeit sei aber Voraussetzung
für die Einsetzung einer Ärztekommission. Die Einholung eines Gutachtens habe
nur dazu gedient, vorab zuerst einmal dazu Fakten zu beschaffen um überhaupt
eine Einschätzung der Leistungspflicht und von dessen Umfang vornehmen zu
können. Im Zeitpunkt der Klageeinleitung durch den Kläger sei aber nur
festgestanden, dass die Parteien, nachdem sie ergänzende Unterlagen und
Fachmeinungen eingeholt hatten, über die Leistungshöhe und –pflicht nicht einig
gewesen seien. Demnach sei erst nach Vorliegen des REHAB-Gutachtens der
Zeitpunkt gekommen, die Ärztekommission anzurufen. Keine der Parteien habe erklärt,
dass das Gutachten der REHAB bindend sei. Gerade diese in Ziffer O13 der AVB
festgehaltene und wesentliche Bindungswirkung für die Parteien fehle und sei
weder vom Kläger noch von ihr noch von der Vorinstanz im gesamten Prozess auch
je behauptet worden. Die Vorinstanz gehe daher fehl, wo sie anführe, die
Begutachtung der REHAB sei an die Stelle einer Beurteilung durch die Ärztekommission
getreten. Der Berufungsbeklagte sei noch selber der Ansicht gewesen, dass die
Entschädigung für ihn erst nach Vorliegen der Antworten auf die
Zusatzfragen an die Gutachterstelle festgelegt werden könne.
2.3
Der Vorderrichter hat sich ausführlich mit der Zuständigkeitsfrage auseinandergesetzt
und dabei die diversen Schreiben (KB 22 – 30) sowie das Verhalten der Parteien
eingehend gewürdigt. Die Kritik der Berufungsklägerin ist in diesem Punkt
weitgehend appellatorisch. So genügt es nicht, zu behaupten, der Berufungsbeklagte
habe den Entscheid, ob die in den AVB vorgesehene Ärztekommission durch einen
gemeinsam bestimmten Gutachter ersetzt werden könne, ihr überlassen und die
Nichterwähnung der Ärztekommission in ihrem Schreiben (KB 23) bedeute damit
nichts anderes, als dass sie nicht einverstanden gewesen sei, die Ärztekommission
aussen vor zu lassen.
Nach
Ziffer O13 der AVB wird im Fall, dass über die Unfallfolgen eine Einigung der
Parteien nicht zustande kommt, eine Ärztekommission gebildet, bestehend aus je
einem von der versicherten Person und einem von der A.___ zu bezeichnenden Mediziner.
Die beiden Parteien habe einen Dritten zu wählen, der als Präsident amtet. Der
Amtsgerichtspräsident hat in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass die
Berufungsklägerin auf den Vorschlag des Berufungsbeklagten vom 19. August 2010
(KB 22), die Begutachtung durch die Ärztekommission durch eine Begutachtung
durch einen gemeinsam bestimmten Experten zu ersetzen, nicht reagiert hat und
dem Vorschlag des Berufungsbeklagten vom 13. Mai 2011 (KB 26) das REHAB Basel
als Abklärungsstelle zu beauftragen, nicht widersprochen bzw. sogar zugestimmt
hat (E-Mail vom 4. August 2011, KB 28). Die Berufungsklägerin hat in ihrem E-Mail
vom 4. August 2011 nämlich festgehalten, dass die beim REHAB Basel in Auftrag
gegebene Expertise beiden Parteien diene (KB 28). Aus dem nachfolgenden E-Mail-Verkehr
geht zudem hervor, dass Meinungsverschiedenheiten lediglich bezüglich der
Fragestellung an die REHAB Basel bestanden haben (KB 29 und 30). Die Folgerung
des Vorderrichters, dass der Kläger demnach in gutem Glauben davon ausgehen
durfte, dass die Beklagte seinen Vorschlag, wonach anstelle einer
Ärztekommission ein gemeinsam bestimmter Experte den Invaliditätsgrad feststelle,
zugestimmt habe und dass dieser gemeinsam bestimmte Experte das REHAB Basel
sei, ist nicht zu beanstanden. Die Rüge der Berufungsklägerin ist in diesem
Punkt unbegründet.
3.1
Die Berufungsbeklagte behauptet, der Anspruch des Berufungsbeklagten sei verjährt.
Zur Verjährung hat der Vorderrichter folgendes ausgeführt: Es sei unbestritten,
dass die Beklagte erstmals in ihrem Schreiben vom 7. Februar 2012 die Meinung
vertreten habe, die Verjährung sei spätestens am 12. Juni 2004 – zwei
Jahre nach dem Vorbescheid der IV-Stelle Bern – eingetreten. In diesem Schreiben
weise die Beklagte auch darauf hin, dass die erste von ihr unterzeichnete
Verjährungsverzichtserklärung mit dem Vorbehalt «sofern die Verjährung nicht
bereits eingetreten ist» vom 5. August 2005 datiere. Ob die Leistungspflicht
der Beklagten verjährt sei, hänge davon ab, ob sie vor Eintritt der Verjährung
verjährungsunterbrechende Handlungen vorgenommen habe oder nicht. In seinem
Urteil vom 31. Juli 2008 (4A_276/2008, E. 4.) habe das Bundesgericht
festgehalten: «Gemäss Art. 135 Ziff. 1 OR wird die Verjährung durch
Anerkennung der Forderung von Seiten des Schuldners unterbrochen. Eine Anerkennungshandlung
nach Art. 135 Ziff. 1 OR setzt keinen auf Unterbrechung der
Verjährung gerichteten Willen voraus. Als Anerkennung mit Unterbrechungswirkung
gilt jedes Verhalten des Schuldners, das vom Gläubiger nach Treu und Glauben im
Verkehr als Bestätigung seiner rechtlichen Verpflichtung aufgefasst werden darf
(BGE 119 II 368 E. 7b S. 378 f.; 110 II 176
E. 3 S. 180 f.). Die Anerkennungserklärung muss sich an den
Gläubiger richten (BGE 90 II 428 E. 11 S. 442). (…).
Für die Unterbrechung der Verjährung genügt es, dass der Schuldner erklärt,
unter gewissen Voraussetzungen zur Leistung weiterer Zahlungen bereit zu sein
und somit das Bestehen einer Restschuld nicht ausschliesst. Dass er über deren
Höhe im Ungewissen ist, schadet nicht, denn die Anerkennung der grundsätzlichen
Schuldpflicht genügt. Sie braucht sich nicht auf einen bestimmten Betrag zu
beziehen (BGE 110 II 176 E. 3 S. 181 mit Hinweisen).
Für eine verjährungsunterbrechende Anerkennung genügt somit die dem Gläubiger
erklärte Bereitschaft, für den Fall des Bestehens einer unbestimmten, aber
bestimmbaren (Rest)forderung, diese zu begleichen.» Der Vorderrichter hat dann
weiter erwogen, die in diesem Entscheid aufgestellten Grundsätze bezüglich der
Anforderungen an verjährungsunterbrechende Handlungen habe das Bundesgericht im
Entscheid BGE 134 III 591 (4A_289/2008 vom 1. Oktober 2008)
bestätigt. Die Beklagte versuche nun mit dem Argument, sie habe eine Leistungspflicht
nie grundsätzlich anerkannt, den Eintritt der Verjährung auf den 10. Juni
2004.
festzusetzen. Dem sei aber entgegenzusetzen, dass vor dem 10. Juni
2004, am 8. April 2004, die Beklagte dem Kläger einen Vergleichsvorschlag
unterbreitet habe. Wie sie selber in Beweissatz 23.3 der Klageantwort schreibe,
sei sie damals (im April 2004) davon ausgegangen, dass die Befunde in den
Arztberichten zutreffen würden, was nichts anderes bedeuten könne, als dass sie
von einer grundsätzlichen Leistungspflicht ihrerseits ausgegangen sei. Das
Schreiben vom 8. April 2004 erfülle demnach ohne Zweifel die
Anforderungen, welche das Bundesgericht an eine verjährungsunterbrechende Handlung
stelle. Die zweijährige Verjährungsfrist habe also am 8. April 2004 erneut
zu laufen begonnen und hätte folglich am 8. August (recte April) 2006
geendet. Mit Schreiben vom 4. August 2005 habe die Beklagte aber ihre
erste Verjährungseinredeverzichtserklärung abgegeben. Damals sei die Verjährung
noch nicht eingetreten gewesen. In den folgenden Jahren habe die Beklagte
regelmässig Einredeverzichtserklärungen abgegeben, die letzte am
31.
August 2012, mit welcher auf die Verjährungseinrede bis
31.
August 2013 verzichtet worden sei. Am 19. August 2013 habe der Kläger
das Schlichtungsgesuch eingereicht. Die Verjährung sei somit bis heute nicht
eingetreten (Art. 135 Ziff. 2 OR).
3.2
Die Berufungsklägerin wirft der Vorinstanz vor, sie habe sich nicht mit allen ihren
Behauptungen zur Verjährung auseinandergesetzt. Sie habe ausführlich dargelegt
und begründet, dass die Verjährung bereits im Februar 2003 eingetreten sei (Rz
26.
ff der Klageantwort, KA). Da die Verjährung früher eingetreten sei, als die
Vorinstanz angenommen habe, habe auch das Schreiben vom 8. April 2004 (und die
nachfolgend ergangenen Verzichtserklärungen) keine Relevanz mehr gehabt. Wie
sie ausführlich begründet habe (u.a. RZ 3 KA), habe die IV-Stelle Bern mit
Vorbescheid vom 10. Juni 2002 (KAB 2) festgestellt, dass bereits im Februar
2001.
festgestanden habe, dass der Kläger dauerhaft invalid gewesen sei und sein
Zustand nicht mehr verbessert werden könnte. Somit seien bereits zu jenem Zeitpunkt
alle Voraussetzungen gemäss der zitierten Rechtsprechung zum Beginn der
Verjährung erfüllt. Die IV-Stelle Bern habe in ihrem Vorbescheid festgehalten,
ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der Versicherte spätestens im Februar
2001.
in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Sie habe einen
Behindertenabzug von 15 % berücksichtigt. Die Einschätzung der IV-Stelle Bern
decke sich auch mit jener von Dr. E.___, welche dieser bereits am 16. Januar
2001.
in seinem Bericht geäussert habe (KAB 5, beklagt. Ausführungen in Rz 26.8
KA) und welcher von der Vorinstanz nicht beachtet worden sei. Dr. E.___ habe
beim damaligen Untersuch des Klägers festgestellt, dass die neurologischen
Befunde seit der letzten Konsultation im Oktober 2000 unverändert seien. Somit
habe die 2-jährige Verjährungsfrist des klägerischen Anspruchs nach Art. 46
Abs. 2 VVG bereits im Februar 2001 zu laufen begonnen, als nicht nur die
IV-Stelle, sondern auch der Arzt Dr. E.___ die Invalidität des Klägers
festgestellt und ermittelt hätten. Ebenso unbeachtet von der Vorinstanz seien
ihre Ausführungen in Rz 26.9 der KA geblieben. Eventualiter gelte folgendes: Die
Vorinstanz habe sich überhaupt nicht mit ihrer Argumentation
auseinandergesetzt, wonach eine (eventuelle, jedoch bestrittene)
Unterbrechungswirkung durch das Schreiben vom 8. April 2004 sich nur auf den
darin festgehaltenen Betrag von CHF 60‘000.00 beziehen konnte. Keinesfalls habe
dieses Schreiben die von der Vorinstanz erwähnte Rechtswirkung, sie habe damit
den gesamten eingeklagten bzw. geltend gemachten Betrag anerkannt. Nenne der Schuldner
gegenüber dem Gläubiger einen bestimmten Betrag, den zu leisten er bereit sei,
wie in casu den Betrag von CHF 60‘000.00, setze er damit die obere Grenze
seines Anerkennungswillens und unterbreche folglich nur im genannten Betrag die
Verjährung.
3.3
Die Berufung ist auch in diesem Punkt ungenügend. Es reicht nicht aus, pauschal
auf die bei der Vorinstanz gemachten Erwägungen zu verweisen und die dort angerufenen
Beweismittel anzurufen. Der Amtsgerichtspräsident hat ausführlich dargelegt,
weshalb das Schreiben vom 8. April 2004, welches innerhalb zwei Jahren nach dem
Vorbescheid der IV-Stelle Bern vom 10. Juni 2002 ergangen sei, als
Unterbrechung der Verjährung zu gelten hat. Die Berufungsklägerin nimmt keinen
Bezug zu diesen Ausführungen und wiederholt lediglich die bereits bei der
Vorinstanz gemachten Argumente. Sie wiederholt dabei die von der Vorinstanz
widerlegte Behauptung, auch wenn der Vorbescheid der IV am 10. Juni 2002
gefällt worden sei, sei in diesem doch vermerkt, dass die Arbeitsfähigkeit von
100.
% bei angepasster Tätigkeit bereits seit Februar 2001 festgestanden habe,
so dass der Anspruch im Februar 2003 verjährt gewesen sei. Nach den
massgebenden Versicherungsbedingungen wird eine Invaliditätsentschädigung erst
ausbezahlt, sobald das Ausmass der bleibenden Invalidität feststellbar und
ermittelt ist, spätestens aber fünf Jahre nach dem Unfalltag (Ziffer O9 lit. f
der AVB). Den von den Parteien bei der Vorinstanz eingereichten Urkunden ist
mit aller Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Berufungsklägerin in diversen
Schreiben an den Berufungsbeklagten ihre Leistungspflicht grundsätzlich
anerkannte (Schreiben vom 10. Dezember 2002 [KB 10]) und vom Schweizerischen
Paraplegikerzentrum (SPZ) Unterlagen zur Prüfung des Sachverhalts und eine
Einschätzung der medizinisch-theoretischen Invalidität verlangte (Schreiben vom
24.
März 2003 [KAB 16]). Der Bericht des SPZ mit einem Invaliditätsgrad von 70
% datiert vom 6. August 2003 (KB 11). Die Erwägungen des Vorderrichters, dass
mit dem Schreiben vom 8. April 2004) innerhalb zweier Jahre nach dem
Vorbescheid der IV-Stelle der Leistungsanspruch jedenfalls unterbrochen worden
sei, ist nicht zu beanstanden, ist doch selbst im Jahre 2003 die grundsätzlich
anerkannte Leistungsplicht ihrem genauen Umfang nach noch gar nicht
festgestanden. Das eventualiter vorgebrachte Argument, dass lediglich CHF
60‘000.00 anerkannt worden seien (Schreiben vom 8. April 2004 [KB 12]), wird
damit ebenfalls hinfällig, stellt doch das Schreiben vom 8. April 2004 ein
Vergleichsvorschlag dar, wobei damals der effektiv verbleibende
Invaliditätsschaden noch gar nicht festgestellt war. Die Berufung ist deshalb
auch in diesem Punkt unbegründet.
4.1
Die Berufungsklägerin macht geltend, sie habe in ihrer Klageantwort ausführlich
dargelegt, weshalb auf das Gutachten der REHAB nicht abgestellt werden durfte
(Rz 4.1., 4.2., 11 ff und 19.3 ff). Auf diese Ausführungen sei hier verwiesen.
Zusammengefasst ergebe sich, dass es sich um ein Parteigutachten handle, nicht
alle Fragen von ihr in den Fragekatalog aufgenommen worden waren, den
Gutachtern nicht alle medizinischen Berichte über den Unfall vom 2. Juni 2005
und dessen Folgen vorgelegen haben, der Entscheid, die REHAB Basel zu beauftragen,
vom Berufungsbeklagten gefällt worden sei, die Beurteilung der Invalidität sich
nicht nach der Gliederskala der AVB gerichtet habe, überdies keine objektiv
feststellbaren Ergebnisse erkennbar gewesen seien, welche die behaupteten «70 %
an Invaliditätsgrad» auch nur ansatzweise erklären konnten, den Gutachern die Vorzustände
(vor dem 31. August 2000) nicht bekannt gewesen seien und das Gutachten
mehrfach widersprüchlich sei. Die Vorinstanz habe sich bei der Würdigung des
REHAB Gutachtens mit keinem einzigen dieser Argumente auseinander gesetzt. Unbeachtet
sei auch der Umstand geblieben, dass das Gutachten einer Meinung von Dr. E.___
erheblich widersprochen habe. Die Widersprüche der Meinung von Dr. E.___ sowie
der Einschätzung der IV-Stelle Bern habe die Vorinstanz übersehen. Diese
Widersprüche des Gutachtens in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bzw. des
Invaliditätsgrades des Berufungsbeklagten hätte die Vorinstanz dazu
verpflichtet, das REHAB-Parteigutachten in Zweifel zu ziehen und das geforderte
Gerichtsgutachten anzuordnen.
4.2
Wie bereits dargelegt (Ziffer II. 1. hievor), genügt es nicht, in einer
Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss
zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung
muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne
Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Die Ausführungen der Berufungsklägerin
genügen diesen Anforderungen nicht. Es kommt dazu, dass sich die
Berufungsklägerin selber widerspricht, äussert sie doch gleichzeitig, die Parteien
hätten gemeinsam beschlossen eine Begutachtung durch die REHAB Basel
durchzuführen (Ziffer 10 der Berufungsschrift) und beim REHAB-Gutachten handle
es sich um ein Parteigutachten (Ziffer 23 der Berufungsschrift). Die Rüge der
Berufungsklägerin am REHAB-Gutachten ist ungenügend und ist nicht weiter zu
hören.
5.1
Der Vorderrichter hat bei der Prüfung der Frage, ob die heutigen Gesundheitsschäden
des Berufungsbeklagten in einem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 31. August
2000.
stehen, die verschiedenen bei den Akten liegenden Urkunden – Austrittsbericht
der Klinik Balgrist vom 2. Oktober 2000 (KB 7), Austrittsbericht des Schweizer
Paraplegikerzentrums (SPZ) vom 6. Oktober 2000 (KB 8), Arztbericht der Klinik
Balgrist an die IV-Stelle Bern vom 15. Dezember 2000 (KAB 15), Arztbericht des
SPZ vom 15. Dezember 2000 (KAB 4), Verlaufsbericht der Klinik Balgrist vom 28.
Februar 2001 bzw. Ausführungen Dr. med. E.___ vom 16. Januar 2001 (KAB 5),
ärztlicher Zwischenbericht der Klinik Balgrist vom 20. September 2001 bzw. Ausführungen
von Dr. med. E.___ vom 26. September 2001 (KAB 6), Schreiben des SPZ vom 10.
März 2003 (KAB 7), Schreiben der Berufungsklägerin an Dr. med. F.___ vom 24.
März 2003 (KAB 16), Versicherungsbericht des SPZ vom 6. August 2003 (KB 11) und
Gutachten des REHAB Basel vom 4. Januar 2012 (KB 32) – eingehend gewürdigt und
ist zum Schluss gekommen, dass die in den verschiedenen Arztberichten erwähnten
Diagnosen und die im Gutachten des REHAB Basel festgehaltenen Diagnosen eine
eindeutige Sprache sprechen würden, in dem Sinne, dass der Berufungsbeklagte
aufgrund des ersten Gleitschirmunfalls noch im Herbst 2003, also lange vor dem
zweiten Gleitschirmunfall, erhebliche gesundheitliche Einschränkungen gehabt
habe, die vom Unfall vom 31. August 2000 stammen würden. Dass diese Beschwerden
heute noch andauern würden, werde im Gutachten des REHAB Basel bestätigt. Es
sei damit erstellt, dass der Unfall vom 31. August 2000 in [...] kausal für die
heute vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Berufungsbeklagten
seien.
5.2
Die Berufungsklägerin rügt, die Vorinstanz habe nicht dargelegt, unter welchen
Beschwerden der Berufungsbeklagte heute noch konkret leiden soll. Sie habe auch
nicht konkret begründet, welche dieser (ungenannten) Beschwerden tatsächlich
auf den Unfall vom 31. August 2000 zurückzuführen sein sollen. Die Vorinstanz
habe sich auch in dieser Frage wiederum pauschal auf das REHAB-Gutachten
gestützt, welches aber für die Entscheidfindung untauglich sei. Die Vorinstanz
habe den natürlichen wie adäquaten Kausalzusammenhang simpel damit begründet,
dass die zitierten medizinischen Berichte und das REHAB-Gutachten «eine
eindeutige Sprache sprechen» würden. Welche Sprache das sein soll, habe sie
indessen nicht dargelegt. Dr. D.___ habe auch hinsichtlich der Kausalitätsfrage
verschiedene Aussagen gemacht (u.a. die Kausalität verneine bzw. die auf den
Unfall vom 31. August 2000 zurückzuführende Beeinträchtigung auf maximal 20 %
bemesse), was zu beachten sei. Die Vorinstanz habe damit mehrfach Art. 8 ZGB
verletzt und es werde erneut die Einholung eines interdisziplinären Gutachtens
verlangt. Es sei überdies nicht nachvollziehbar, dass die Arbeitsfähigkeit des
Berufungsbeklagten zu 65 % nicht gegeben sein soll, wo er doch relativ bald
nach dem Unfall vom 31. August 2000 teilweise im Akkord und dies ganztags
schwerste Bodenlegerarbeiten ausgeführt habe und auch heute noch in diesem
körperlich sehr intensiven Beruf tätig zu sein scheine. Die Vorinstanz habe
auch an dieser auf den ersten Blick erkennbaren Diskrepanz locker vorbeigeschaut.
5.3
Die Berufungsklägerin setzt sich mit den Erwägungen des Vorderrichters nur ungenügend
auseinander. Der Vorderrichter hat die verschiedenen Diagnosen, die in den verschiedenen
ärztlichen Berichten festgehalten sind, und die auf den Unfall vom 31. August
2000.
zurückzuführen sind, aufgelistet. Anhand des sehr wohl verwertbaren
REHAB-Gutachtens vom 4. Januar 2012 (siehe Ziffer II. 4.2 hievor) hat der
Vorderrichter festgestellt, dass das Gutachten eine «deutliche Sprache spreche»
indem nämlich klar werde, dass der Berufungsbeklagte heute nach wie vor an den
gleichen Beschwerden leide, die bereits im Zusammenhang mit dem
Gleitschirmunfall vom 31. August 2000 aufgetreten seien. Die neuen Behauptungen
der Berufungsklägerin, denn etwas anderes als eine Parteibehauptung kann das
Gutachten von Dr. med. D.___ nicht sein (siehe Ziffer I. 4.1.2 hievor), ändern
an der durch Urkunden untermauerten Schlussfolgerung des Vorderrichters nichts.
Im Weitern ist die Vorinstanz mitnichten locker über die verbleibende
Restarbeitsfähigkeit des Berufungsbeklagten hinweg gegangen. Es erübrigt sich jedoch,
diesbezüglich weitere Ausführungen zu machen, verweist die Berufungsklägerin
zur Begründung ihrer Rüge doch lediglich pauschal auf Randziffern in ihrer
Klageantwort.
6.1
Die Vorinstanz hat bezüglich der medizinisch-theoretischen Invalidität erwogen,
das SPZ habe im Versicherungsbericht vom 6. August 2003 (KB 11), der in
bester Kenntnis des damaligen Gesundheitszustandes des Klägers verfasst worden
sei, die medizinisch-theoretische Invalidität des Klägers bei 70 % gesehen.
Laut Gutachten des REHAB Basel vom 4. Januar 2012 (KB 32) sei von einer medizinisch-theoretischen
Invalidität von 65 % auszugehen. Das REHAB Basel sei eine hochspezialisierte
Klinik für Neurorehabilitation und Paraplegiologie. Das interdisziplinäre
Gutachten stütze sich auf ein urologisches Konzil vom 19. September 2011,
inkl. Videourodynamik vom 30. September 2011 und ein neurologisches Konzil
vom 29. November 2011. Da dieses Gutachten von Spezialisten, die nie in die
Behandlung des Klägers involviert gewesen seien, erstellt worden sei, gebe es
eine unabhängige Einschätzung des Gesundheitszustandes des Klägers ab.
Einerseits sei der Versicherungsbericht des SPZ von einer Institution verfasst
worden, die mit der Behandlung des Klägers betraut gewesen sei, andererseits
weiche der damals angegebene Invaliditätsgrad von 70 % nicht stark von der
Einschätzung des REHAB Basel ab. Ein Invaliditätsgrad zwischen 65 % und
70.
% erscheine daher als zutreffend. Da das Gutachten des REHAB Basel
aktueller sei und somit auch die Entwicklung seit August 2003 habe einfliessen
können, werde der Invaliditätsgrad gestützt auf dieses Gutachten auf 65 % festgelegt.
Gemäss Ziffer O9 «Leistungen im Invaliditätsfall» der AVB der Beklagten werde
die versicherte Invaliditätssumme bei voraussichtlich bleibender Invalidität je
nach deren Grad ausgerichtet, wobei sich die Leistung bei einer Invalidität von
mehr als 25 Prozent je nach Invaliditätsgrad bis auf 350 Prozent der
versicherten Summe erhöhe. Der Invaliditätsgrad bestimme sich entweder nach der
nun unter (a) folgenden Gliederskala oder bei einer in dieser Skala nicht
aufgeführten Beeinträchtigung der Gesundheit aufgrund ärztlicher Feststellungen
in Anlehnung an die Prozentsätze der Gliederskala (d). Da ein Invaliditätsgrad
von über 25 % vorliege, betrage die von der Beklagten zu bezahlende
Kapitalleistung gemäss der Skala in Ziffer O9 der AVB 175 % der versicherten
Summe von CHF 300‘000.00, also CHF 525‘000.00.
6.2
Die Berufungsklägerin rügt, die Vorinstanz hätte die (unfallkausalen) Beschwerden
des Berufungsbeklagten eruieren müssen und diese danach mit der
«Gliedertabelle» vergleichen müssen. Ein Invaliditätsgrad von 65 % entspräche
sodann dem Verlust eines Unterarms oder dem Verlust eines Beines im Unterschenkel
und dazu dem Verlust eines Ring- und Kleinfingers (total 66 %). Bereits dieser
Vergleich mit den geringen Restbeschwerden beim Berufungsbeklagten würde die
Unrichtigkeit des vorinstanzlichen Entscheides zeigen. Keinesfalls würden die
geringen Restbeschwerden der geschilderten Gebrauchsunfähigkeit oder dem
Verlust von Körperteilen entsprechen. Der Berufungsbeklagte sei nach wie vor
als Bodenleger tätig und seit Austritt aus der Klinik Ende Dezember 2000 beschwerdefrei
und voll rehabilitiert, was durch medizinische Urkunden belegt sei. Auch habe
er wieder Gleitschirmflüge unternommen, was eine vollständige Genesung vermuten
lasse. Die Vorinstanz habe weiter die Auslegung von Art. 88 Abs. 1 VVG durch
das Bundesgericht verkannt. Wolle man die Beeinträchtigung einer
Arbeitsfähigkeit auf die Erwerbstätigkeit des Versicherten beurteilen können,
sei es unabdingbar, festzustellen und zu prüfen, was der Versicherte körperlich
noch in der Lage sei zu arbeiten. Im Wesentlichen seien dabei jene dauernden
Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität zu beachten, welche sich auf die
Arbeitsfähigkeit des Versicherten auswirke. Gemeint seien dabei jene Behinderungen,
die Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit des Versicherten im theoretischen, abstrakten
Sinn haben.
6.3
Ziffer O9 der massgebenden AVB sieht für die Bemessung der Invalidität eine
Gliedertaxe vor (lit. a). Lässt sich der Invaliditätsgrad nicht anhand der
Gliedertabelle bestimmen, erfolgt die Bestimmung des Invaliditätsgrades aufgrund
ärztlicher Feststellungen in Anlehnung an die in der Gliedertabelle
aufgeführten Prozentsätze (lit. d). Die Invaliditätsbemessung nach lit. a und
eben auch nach lit. d erfolgt nach medizinisch-theoretischen Kriterien. Das in
den AVB vorgesehene System entspricht weitgehend dem System für die Bemessung
der Integritätsentschädigung im Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG,
SR 832.20), wobei insbesondere auf Art. 36 UVV der Verordnung über die
Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) sowie Anhang 3 zum UVV zu verweisen ist. Dem
REHAB Basel wurde explizit die Frage nach den Integritätsschäden gemäss dem
Anhang 3 zur UVV sowie den SUVA-Tabellen gestellt (KB 31). Die
Berufungsbeklagte hat sich dieser Fragestellung an den gemeinsam bestellten
Gutachter nicht widersetzt. Sie kann nun nicht im Nachhinein geltend machen,
die Invalidität sei gar noch nicht festgestellt worden, da kein Bezug zum Beruf
und zur konkreten Arbeitstätigkeit des Berufungsbeklagten gemacht worden sei. Im
Weitern wird nicht klar, was die Berufungsklägerin sagen will, wenn sie
behauptet, die Vorinstanz habe die Auslegung von Art. 88 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1) durch das
Bundesgericht verkannt. Die Vorinstanz hat das einschlägige Urteil des
Bundesgerichts 127 III 100 im Wesentlichen wiedergegeben und korrekt
festgehalten, dass der Begriff der Invalidität gemäss Art. 88 VVG jede dauernde
Beeinträchtigung der körperlichen Integrität umfasse, die sich auf die Arbeitsfähigkeit
auswirke. Nicht erforderlich sei allerdings, dass der Versicherte als Folge des
Unfalles tatsächlich einen wirtschaftlichen Nachteil erleide. Gemeint sei
vielmehr eine Erwerbsunfähigkeit im theoretischen, abstrakten Sinn, die für
Durchschnittsfälle, ohne Berücksichtigung des Berufs des Versicherten und der
konkreten Umstände, ermittelt werde. Die Einwendungen der Berufungsklägerin, es
müsse eben doch auf die Behinderungen, die Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit
des Versicherten im theoretisch abstrakten Sinn hätten, abgestellt werden,
zielt ins Leere, zumal die Berufungsklägerin nicht geltend macht, der
Versicherungsvertrag mit dem Berufungsbeklagten sei in dem Sinn angepasst
worden, dass zur Bestimmung ihrer Leistungspflicht die Berücksichtigung des
tatsächlich eingetretenen wirtschaftlichen Schadens nach einer konkreten
Bemessungsart vorgesehen worden wäre.
7.1
Zu den Argumenten der Berufungsklägerin, der Berufungsbeklagte habe seine
Genesung selber schuldhaft verhindert, weil er sich geweigert habe, sich umschulen
zu lassen um so eine schonende Arbeitstätigkeit ausüben zu können sowie der Berufungsbeklagte
habe seine ihm obliegende Schadenminderungspflicht verletzt, indem er nach
seiner Rehabilitation wieder mit dem Gleitschirmfliegen begonnen habe, hat die
Vorinstanz ausgeführt, da die medizinisch-theoretische Invalidität abstrakt
bestimmt werde, bestehe keine Möglichkeit oder Verpflichtung des Versicherten,
schadensmindernd aktiv zu werden.
7.2
Die Berufungsklägerin bringt in ihrer Berufung dagegen lediglich vor, die
Vorinstanz habe wiederholt das vorgebrachte Argument, wonach der Berufungsbeklagte
mehrfach seine Schadenminderungspflicht verletzt habe, unbeachtet gelassen. Sie
habe auch geltend gemacht, dass sie dadurch berechtigt gewesen sei, ihre Versicherungsleistung
um den Betrag zu kürzen, um den dieser kleiner ausgefallen wäre. Da diese Rüge
den Anforderungen an eine Berufung offensichtlich nicht genügt (siehe Ziffer II.
1.
hievor), ist nicht weiter darauf einzugehen ist.
8.1
Bei der Verteilung der Prozesskosten hat der Amtsgerichtspräsident auf Art. 106
ZPO Bezug genommen und dem Kläger eine volle Parteientschädigung zu Lasten der
Beklagten zugesprochen.
8.2
Die Berufungsklägerin macht geltend, der Berufungsbeklagte habe eine Forderung
von CHF 600‘000.00 eingeklagt. Es sei ihm aber lediglich CHF 525‘000.00 zugesprochen
worden. Der Berufungsbeklagte habe sich demnach um 1/7 überklagt. Entsprechend
wäre auch die Kostenverteilung vorzunehmen gewesen.
8.3
Art. 106 ZPO umschreibt die Grundsätze der Kostenverteilung. Gemäss Art. 107
ZPO kann von den Verteilgrundsätzen abgewichen werden und die Prozesskosten
können nach Ermessen verteilt werden. Dringt keine Partei vollständig mit ihren
Rechtsbegehren durch, so hat keine Partei vollständig obsiegt. Die Prozesskosten
sind sodann nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen. Bei Streitigkeiten
mit einem Streitwert beurteilt sich der Grad des Obsiegens in der Regel nach
dem Verhältnis zwischen dem im Rechtsbegehren gestellten Antrag und dem schliesslich
zugesprochenen Ergebnis. Geringfügiges Überklagen wird in der Praxis oft als
vollständiges Obsiegen behandelt. Insbesondere in Fällen, wo der Streitwert
hoch ist, kann an dieser Praxis nicht festgehalten werden, denn sie
widerspricht dem klaren Wortlaut von Art. 106 Abs. 2 ZPO. Vorbehalten bleibt
aber eine Festsetzung nach Ermessen, insbesondere in Anwendung von Art. 107
Abs. 1 lit. a ZPO (David Jenny in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], a.a.O.,
Art. 106 ZPO N 9 f.). Da die Vorinstanz die Kostenverteilung gestützt auf Art.
106.
ZPO vorgenommen hat, ist die Berufung in diesem Punkt berechtigt. Der
Berufungsbeklagte ist mit seinem Antrag nicht vollständig durchgedrungen.
Entsprechend hätte die Kostenverteilung vorgenommen werden müssen, hat doch der
Vorderrichter keinen Verweis auf Art. 107 ZPO und somit keine Kostenverteilung
nach Ermessen gemacht.
9.
Die Berufung ist teilweise gutzuheissen. Ziffer 2 des Urteils des
Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 20. Juni 2016 ist
aufzuheben. Die Berufungsklägerin ist zu verpflichten dem Berufungsbeklagten
für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF
23‘014.90 inkl. Auslagen und MWSt. (5/7 der vollen Entschädigung) zu bezahlen. Im
Übrigen ist die Berufung abzuweisen. Analog dem Kostenverteiler bei der
Vorinstanz hat die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten für das
Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 7‘426.80 inkl.
Auslagen und MWSt. (5/7 der vollen Entschädigung) zu bezahlen.
Demnach wird
erkannt:
1.
Die Berufung wird
teilweise gutgeheissen. Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von
Bucheggberg-Wasseramt vom 20. Juni 2016 wird aufgehoben und lautet neu wie
folgt:
«Der
Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 23‘014.90 zu
bezahlen.»
2.
Im Übrigen wird
die Berufung abgewiesen.
3.
Für das
Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
4.
Die A.___ hat B.___
für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 7‘426.80 zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30‘000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit
Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im
Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller