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Entscheid

ZKBER.2016.68

Zusatzversicherung VVG

19. Januar 2017Deutsch31 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. B.___

erlitt am 31. August 2000 in [...] einen Gleitschirmunfall. Er war damals bei

der C.___ obligatorisch krankenversichert und hatte zudem eine Unfallzusatzversicherung.

Wegen der auf den seiner Meinung nach auf den Unfall zurückzuführenden Gesundheitsschäden

verlangte er von der A.___ (die Unfallversicherung für Tod und Invalidität wird

von der C.___ nur vermittelt) die Auszahlung eines Invaliditätskapitals. Die

Parteien konnten sich nicht einigen.

2.

Am 6. Februar 2014 reichte B.___ (im Folgenden: Kläger bzw. Berufungsbeklagter)

beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Klage gegen die A.___ (im Folgenden:

Beklagte bzw. Berufungsklägerin) ein mit dem Begehren, die Beklagte sei zu

verpflichten, ihm aus der Unfallpolice Nr. 6782914 ein Invaliditätskapital von

CHF 600‘000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 10. August 2003 zu bezahlen. Mit Klageantwort

vom 29. April 2014 stellte die Beklagte den Antrag, auf die Klage sei nicht

einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. In ihrer Replik vom 18. August

2014 und Duplik vom 22. September 2014 bestätigten die Parteien ihre gestellten

Rechtsbegehren. Mit Beschluss vom 3. März 2015 wies das Versicherungsgericht

die Akten zuständigkeitshalber an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt. Im

Einverständnis beider Parteien wurde auf die Durchführung einer

Hauptverhandlung verzichtet und das Urteil am 20. Juni 2016 schriftlich

eröffnet. Dabei wurde die Beklagte verpflichtet, dem Kläger aus der

Unfallpolice Nr. 6782914 ein Invaliditätskapital von CHF 525‘000.00 zuzüglich

Zins zu 5 % seit 11. August 2003 zu bezahlen. Zudem wurde die Beklagte

verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 32‘220.85 zu

bezahlen. Im Sinne von Art. 114 lit. e ZPO wurden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Frist- und formgerecht erhob die Beklagte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten

von Bucheggberg-Wasseramt vom 20. Juni 2016 und stellt den Antrag, das Urteil

sei aufzuheben und die Klage abzuweisen. Eventualiter sei dem Kläger aus der

Unfallpolice Nr. 6782914 ein Invaliditätskapital von CHF 60‘000.00 zu bezahlen.

Subeventualiter sei sie zu verpflichten, dem Kläger für das vorinstanzliche

Verfahren eine auf 5/7 reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Der Kläger

schliesst auf Abweisung der Berufung.

4.1.1

Die Berufungsklägerin hat mit der Berufung neu eine gutachterliche Stellungnahme

von Dr. D.___ vom 22. Juli 2016 (Urkunde 2) eingereicht und geltend gemacht,

diese Urkunde sei als Beweismittel zulässig. Dieses Aktengutachten diene der

Bekräftigung der bisherigen Ausführungen nach der (fehlenden) Kausalität, den

Auswirkungen von (mutmasslich) bestehenden Restbeschwerden auf die

Arbeitsfähigkeit des Berufungsbeklagten und zur Beurteilung der effektiv bestehenden

medizinisch-theoretischen Invalidität.

4.1.2

Das Aktengutachten ist zwar im Nachgang zum erstinstanzlichen Urteil erstellt

worden, behandelt aber Fragen, die bereits vor erster Instanz Thema des

Prozesses gewesen sind. Es ist nicht zulässig im Berufungsverfahren ein (echt)

neues Beweismittel anzurufen, um damit eine (unechte) Tatsache zu beweisen, die

bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt (Art. 317 Abs. 1 lit b der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) schon vor erster Instanz hätte vorgebracht

werden können (Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art.

317 ZPO N 39). Das als Urkunde 2 eingereichte Gutachten ist deshalb

unbeachtlich bzw. ist als reine Parteibehauptung zu qualifizieren.

4.2.1

In der Berufungsbegründung zum Thema «Fehlender Kausalzusammenhang zwischen

Restbeschwerden und Unfall vom 31. August 2000» macht die Beklagte geltend, die

Vorinstanz habe mehrfach Art. 8 ZGB verletzt. Sie beantrage daher erneut die

Einholung eines interdisziplinären Gutachtens zu all ihren Behauptungen (den

heute vorhandenen Beschwerden des Klägers, dem natürlichen Kausalzusammenhang

zwischen den heute bestehenden Beschwerden des Klägers und dem Unfall vom 31.

August 2000, zur Beurteilung der medizinisch-theoretischen Invalidität beim

Kläger, zur Schadenminderungspflicht, den Auswirkungen des Gleitschirmunfalls

vom 2. Juni 2005 auf den Körper des Klägers und die Auswirkungen der Vorzustände

auf sein heutiges Beschwerdebild).

4.2.2

Unter dem Thema «Medizinisch-theoretische Invalidität» führt die Beklagte aus, die

Vorinstanz hätte die Bestimmung des Invaliditätsgrades aufgrund ärztlicher Feststellungen

«in Anlehnung an die obigen Prozentsätze» (Art. O9 der AVB) festlegen müssen.

Die Vorinstanz habe im Weitern die Auslegung von Art. 88 Abs. 1 VVG durch das

Bundesgericht verkannt. Die Vorinstanz hätte daher ihre Editionsbegehren hierzu

allesamt gutheissen müssen. Der Kläger sei daher zu verpflichten, die mit dem Beweismittelverzeichnis

zur Klageantwort angeforderten Urkunden zu edieren.

4.2.3

Mit der Klageantwort vom 29. April 2014 hat die Beklagte ein umfangreiches

Editionsbegehren gestellt. Mit Beweisverfügung vom 8. Januar 2016 hat der Amtsgerichtspräsident

zu sämtlichen hier wiederholten Beweisanträgen Stellung genommen und diese

begründet abgewiesen. Die Beklagte hat im Einverständnis mit dem Kläger auf die

Durchführung der bereits angesetzten Hauptverhandlung verzichtet und sich mit

einer schriftlichen Urteilseröffnung einverstanden erklärt. Die Beklagte hat

damit die Abweisung der Beweisanträge akzeptiert und darauf verzichtet, dem

erkennenden Richter nochmals die Anordnung eines interdisziplinären Gutachtens

sowie die Edition diverser Urkunden zu beantragen. Die erst im

Berufungsverfahren wiederholten, pauschalen und nicht weiter substantiierten

Anträge, die einmal abgewiesenen Beweisanträge seien nun zu bewilligen, sind daher

ohne weiteres abzuweisen.

4.3

Über die Berufung kann somit ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der

Akten entschieden werden. Für die Vorbringen der Parteien und die Erwägungen

des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen.

Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz

im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche

Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz

gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden

soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens

sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten.

Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft,

indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen

Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz

einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich

aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers

auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen

blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was

bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend

genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und

nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in

der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt.

Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen

Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der

Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die

Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen

hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht

(vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 ZPO

N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).

2.1

Der Amtsgerichtspräsident hat zur Behauptung der Berufungsklägerin, das angerufene

Gericht sei zur Beurteilung der Streitsache nicht zuständig, ausgeführt, dass

es auch der Kläger als zutreffend erachte, dass bei Uneinigkeit über die Unfallfolgen

eine Ärztekommission gemäss Ziffer O13 der AVB zu bilden sei. Der Kläger habe

in seinem Schreiben vom 19. August 2010 (KB 22) an die Beklagte

ausgeführt, dass er im Interesse einer Erledigung der Angelegenheit – ohne

Präjudiz für den Prozessfall – mit einer Vergütung auf der Basis einer

medizinisch-theoretischen Invalidität von 50 % (mit der Progression

100.

%) einverstanden wäre. Sollte auf dieser Basis keine Einigung möglich

sein, müsste eine Begutachtung erfolgen, wozu gemäss Ziffer O13 der Versicherungsbedingungen

eine Ärztekommission eingesetzt werden müsste. Er sei jedoch der Auffassung,

dass diese Begutachtung aber auch durch einen gemeinsam bestimmten Experten

erfolgen könnte. Keine drei Wochen später, am 6. September 2010 (KB 23), habe

die Beklagte ausgeführt, dass es sehr schwierig sei, eine Stellungnahme zur

Frage der unfallbedingten verbleibenden körperlichen Einschränkungen des

Klägers abzugeben. Dies, weil sein Gesundheitszustand letztmals im Jahr 2004

beurteilt worden sei. Aufgrund der vorhandenen Akten wiederhole sie ihr Angebot

vom 4. August 2005 (Invaliditätsgrad von 20 %). Sollte der Kläger

damit nicht einverstanden sein und müsste darum eine Neubeurteilung samt

eventueller Begutachtung durchgeführt werden, sei eine Aktualisierung und

Ergänzung der Akten notwendig. Der Amtsgerichtspräsident folgerte weiter, dass

auf die Ausführungen des Klägers zur Ärztekommission bzw. zu einem gemeinsam zu

bestimmenden Experten die Beklagte gar nicht eingegangen sei. Gemäss Schreiben

vom 11. April 2011 an den Kläger (KB 25) sei das Schweizer Paraplegiker

Zentrum (SPZ) nicht bereit gewesen, die medizinisch-theoretische Invalidität

des Klägers erneut zu beurteilen und habe vorgeschlagen, die Begutachtung durch

einen gemeinsam mit der Versicherung bestimmten Spezialisten der

Wirbelsäulenchirurgie, der nicht in der Behandlung involviert gewesen sei, vornehmen

zu lassen. Der Kläger habe der Beklagten daraufhin das REHAB Basel als Abklärungsstelle

vorgeschlagen (KB 26). Gestützt auf den anschliessenden E-Mail-Verkehr (KB 27

bis 30) sei davon auszugehen, dass die Beklagte mit dem vom Kläger vorgeschlagenen

Vorgehen einverstanden gewesen sei. Im Mail vom 4. August 2011 habe sie in

diesem Sinne auch ausgeführt, dass die Expertise beiden Parteien diene (KB 28).

Wenn die Beklagte nun geltend mache, es hätte eine Ärztekommission eingesetzt

werden müssen, obwohl sie das gegenüber dem Kläger während der gesamten mehrjährigen

Verhandlungen vor der Klageeinreichung nie verlangt habe, handle sie widersprüchlich.

Der Kläger habe in gutem Glauben davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte

seinen Vorschlag, wonach anstelle einer Ärztekommission ein gemeinsam bestimmter

Experte den Invaliditätsgrad feststelle, zugestimmt habe und dass dieser

gemeinsam bestimmte Experte das REHAB Basel sei.

2.2

Die Berufungsklägerin macht geltend, die Vorinstanz habe sich fälschlicherweise

als sachlich zuständig erachtet. In ihrer Klageantwortschrift habe sie ausführlich

und begründet dargetan, dass der Berufungsbeklagte die gerichtliche Klage nicht

hätte erheben dürfen, sondern die Ärztekommission hätte anrufen müssen, wie es

vertraglich mit ihr vereinbart gewesen sei. Der Berufungsbeklagte habe in

seinem Schreiben (KB 22) geäussert, dass «nach seinem Dafürhalten» die

Beurteilung durch die Ärztekommission erfolgen sollte, aber auch durch einen

gemeinsam bestimmten Experten erfolgen könnte. Allerdings habe er den Entscheid

hierüber ihr überlassen. Sie sollte dem Berufungsbeklagten mitteilen, wie sie

weiter zu verfahren wünsche. Eine solche Mitteilung sei aber nie erfolgt, weder

ausdrücklich noch stillschweigend. Denn sie habe dem Berufungsbeklagten beschieden

(KB 23), dass sie nicht über genügend Fakten für die Beurteilung der

Leistungsfähigkeit verfüge und habe sich nicht zu seinem Vorschlag, die Ärztekommission

durch einen «Gutachter» zu ersetzen geäussert. Die Nichterwähnung der Ärztekommission

bedeute damit nichts anderes, als dass sie nicht einverstanden gewesen sei, die

Ärztekommission aussen vor zu lassen. Da nicht genügend Fakten vorhanden

gewesen seien, sei zu jenem Zeitpunkt auch völlig offen gewesen, ob sich die

Parteien nach Vorliegen von weiteren medizinischen Dokumenten (so durch ein

Gutachten) doch noch einig würden oder nicht. Eine Uneinigkeit sei aber Voraussetzung

für die Einsetzung einer Ärztekommission. Die Einholung eines Gutachtens habe

nur dazu gedient, vorab zuerst einmal dazu Fakten zu beschaffen um überhaupt

eine Einschätzung der Leistungspflicht und von dessen Umfang vornehmen zu

können. Im Zeitpunkt der Klageeinleitung durch den Kläger sei aber nur

festgestanden, dass die Parteien, nachdem sie ergänzende Unterlagen und

Fachmeinungen eingeholt hatten, über die Leistungshöhe und –pflicht nicht einig

gewesen seien. Demnach sei erst nach Vorliegen des REHAB-Gutachtens der

Zeitpunkt gekommen, die Ärztekommission anzurufen. Keine der Parteien habe erklärt,

dass das Gutachten der REHAB bindend sei. Gerade diese in Ziffer O13 der AVB

festgehaltene und wesentliche Bindungswirkung für die Parteien fehle und sei

weder vom Kläger noch von ihr noch von der Vorinstanz im gesamten Prozess auch

je behauptet worden. Die Vorinstanz gehe daher fehl, wo sie anführe, die

Begutachtung der REHAB sei an die Stelle einer Beurteilung durch die Ärztekommission

getreten. Der Berufungsbeklagte sei noch selber der Ansicht gewesen, dass die

Entschädigung für ihn erst nach Vorliegen der Antworten auf die

Zusatzfragen an die Gutachterstelle festgelegt werden könne.

2.3

Der Vorderrichter hat sich ausführlich mit der Zuständigkeitsfrage auseinandergesetzt

und dabei die diversen Schreiben (KB 22 – 30) sowie das Verhalten der Parteien

eingehend gewürdigt. Die Kritik der Berufungsklägerin ist in diesem Punkt

weitgehend appellatorisch. So genügt es nicht, zu behaupten, der Berufungsbeklagte

habe den Entscheid, ob die in den AVB vorgesehene Ärztekommission durch einen

gemeinsam bestimmten Gutachter ersetzt werden könne, ihr überlassen und die

Nichterwähnung der Ärztekommission in ihrem Schreiben (KB 23) bedeute damit

nichts anderes, als dass sie nicht einverstanden gewesen sei, die Ärztekommission

aussen vor zu lassen.

Nach

Ziffer O13 der AVB wird im Fall, dass über die Unfallfolgen eine Einigung der

Parteien nicht zustande kommt, eine Ärztekommission gebildet, bestehend aus je

einem von der versicherten Person und einem von der A.___ zu bezeichnenden Mediziner.

Die beiden Parteien habe einen Dritten zu wählen, der als Präsident amtet. Der

Amtsgerichtspräsident hat in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass die

Berufungsklägerin auf den Vorschlag des Berufungsbeklagten vom 19. August 2010

(KB 22), die Begutachtung durch die Ärztekommission durch eine Begutachtung

durch einen gemeinsam bestimmten Experten zu ersetzen, nicht reagiert hat und

dem Vorschlag des Berufungsbeklagten vom 13. Mai 2011 (KB 26) das REHAB Basel

als Abklärungsstelle zu beauftragen, nicht widersprochen bzw. sogar zugestimmt

hat (E-Mail vom 4. August 2011, KB 28). Die Berufungsklägerin hat in ihrem E-Mail

vom 4. August 2011 nämlich festgehalten, dass die beim REHAB Basel in Auftrag

gegebene Expertise beiden Parteien diene (KB 28). Aus dem nachfolgenden E-Mail-Verkehr

geht zudem hervor, dass Meinungsverschiedenheiten lediglich bezüglich der

Fragestellung an die REHAB Basel bestanden haben (KB 29 und 30). Die Folgerung

des Vorderrichters, dass der Kläger demnach in gutem Glauben davon ausgehen

durfte, dass die Beklagte seinen Vorschlag, wonach anstelle einer

Ärztekommission ein gemeinsam bestimmter Experte den Invaliditätsgrad feststelle,

zugestimmt habe und dass dieser gemeinsam bestimmte Experte das REHAB Basel

sei, ist nicht zu beanstanden. Die Rüge der Berufungsklägerin ist in diesem

Punkt unbegründet.

3.1

Die Berufungsbeklagte behauptet, der Anspruch des Berufungsbeklagten sei verjährt.

Zur Verjährung hat der Vorderrichter folgendes ausgeführt: Es sei unbestritten,

dass die Beklagte erstmals in ihrem Schreiben vom 7. Februar 2012 die Meinung

vertreten habe, die Verjährung sei spätestens am 12. Juni 2004 – zwei

Jahre nach dem Vorbescheid der IV-Stelle Bern – eingetreten. In diesem Schreiben

weise die Beklagte auch darauf hin, dass die erste von ihr unterzeichnete

Verjährungsverzichtserklärung mit dem Vorbehalt «sofern die Verjährung nicht

bereits eingetreten ist» vom 5. August 2005 datiere. Ob die Leistungspflicht

der Beklagten verjährt sei, hänge davon ab, ob sie vor Eintritt der Verjährung

verjährungsunterbrechende Handlungen vorgenommen habe oder nicht. In seinem

Urteil vom 31. Juli 2008 (4A_276/2008, E. 4.) habe das Bundesgericht

festgehalten: «Gemäss Art. 135 Ziff. 1 OR wird die Verjährung durch

Anerkennung der Forderung von Seiten des Schuldners unterbrochen. Eine Anerkennungshandlung

nach Art. 135 Ziff. 1 OR setzt keinen auf Unterbrechung der

Verjährung gerichteten Willen voraus. Als Anerkennung mit Unterbrechungswirkung

gilt jedes Verhalten des Schuldners, das vom Gläubiger nach Treu und Glauben im

Verkehr als Bestätigung seiner rechtlichen Verpflichtung aufgefasst werden darf

(BGE 119 II 368 E. 7b S. 378 f.; 110 II 176

E. 3 S. 180 f.). Die Anerkennungserklärung muss sich an den

Gläubiger richten (BGE 90 II 428 E. 11 S. 442). (…).

Für die Unterbrechung der Verjährung genügt es, dass der Schuldner erklärt,

unter gewissen Voraussetzungen zur Leistung weiterer Zahlungen bereit zu sein

und somit das Bestehen einer Restschuld nicht ausschliesst. Dass er über deren

Höhe im Ungewissen ist, schadet nicht, denn die Anerkennung der grundsätzlichen

Schuldpflicht genügt. Sie braucht sich nicht auf einen bestimmten Betrag zu

beziehen (BGE 110 II 176 E. 3 S. 181 mit Hinweisen).

Für eine verjährungsunterbrechende Anerkennung genügt somit die dem Gläubiger

erklärte Bereitschaft, für den Fall des Bestehens einer unbestimmten, aber

bestimmbaren (Rest)forderung, diese zu begleichen.» Der Vorderrichter hat dann

weiter erwogen, die in diesem Entscheid aufgestellten Grundsätze bezüglich der

Anforderungen an verjährungsunterbrechende Handlungen habe das Bundesgericht im

Entscheid BGE 134 III 591 (4A_289/2008 vom 1. Oktober 2008)

bestätigt. Die Beklagte versuche nun mit dem Argument, sie habe eine Leistungspflicht

nie grundsätzlich anerkannt, den Eintritt der Verjährung auf den 10. Juni

2004.

festzusetzen. Dem sei aber entgegenzusetzen, dass vor dem 10. Juni

2004, am 8. April 2004, die Beklagte dem Kläger einen Vergleichsvorschlag

unterbreitet habe. Wie sie selber in Beweissatz 23.3 der Klageantwort schreibe,

sei sie damals (im April 2004) davon ausgegangen, dass die Befunde in den

Arztberichten zutreffen würden, was nichts anderes bedeuten könne, als dass sie

von einer grundsätzlichen Leistungspflicht ihrerseits ausgegangen sei. Das

Schreiben vom 8. April 2004 erfülle demnach ohne Zweifel die

Anforderungen, welche das Bundesgericht an eine verjährungsunterbrechende Handlung

stelle. Die zweijährige Verjährungsfrist habe also am 8. April 2004 erneut

zu laufen begonnen und hätte folglich am 8. August (recte April) 2006

geendet. Mit Schreiben vom 4. August 2005 habe die Beklagte aber ihre

erste Verjährungseinredeverzichtserklärung abgegeben. Damals sei die Verjährung

noch nicht eingetreten gewesen. In den folgenden Jahren habe die Beklagte

regelmässig Einredeverzichtserklärungen abgegeben, die letzte am

31.

August 2012, mit welcher auf die Verjährungseinrede bis

31.

August 2013 verzichtet worden sei. Am 19. August 2013 habe der Kläger

das Schlichtungsgesuch eingereicht. Die Verjährung sei somit bis heute nicht

eingetreten (Art. 135 Ziff. 2 OR).

3.2

Die Berufungsklägerin wirft der Vorinstanz vor, sie habe sich nicht mit allen ihren

Behauptungen zur Verjährung auseinandergesetzt. Sie habe ausführlich dargelegt

und begründet, dass die Verjährung bereits im Februar 2003 eingetreten sei (Rz

26.

ff der Klageantwort, KA). Da die Verjährung früher eingetreten sei, als die

Vorinstanz angenommen habe, habe auch das Schreiben vom 8. April 2004 (und die

nachfolgend ergangenen Verzichtserklärungen) keine Relevanz mehr gehabt. Wie

sie ausführlich begründet habe (u.a. RZ 3 KA), habe die IV-Stelle Bern mit

Vorbescheid vom 10. Juni 2002 (KAB 2) festgestellt, dass bereits im Februar

2001.

festgestanden habe, dass der Kläger dauerhaft invalid gewesen sei und sein

Zustand nicht mehr verbessert werden könnte. Somit seien bereits zu jenem Zeitpunkt

alle Voraussetzungen gemäss der zitierten Rechtsprechung zum Beginn der

Verjährung erfüllt. Die IV-Stelle Bern habe in ihrem Vorbescheid festgehalten,

ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der Versicherte spätestens im Februar

2001.

in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Sie habe einen

Behindertenabzug von 15 % berücksichtigt. Die Einschätzung der IV-Stelle Bern

decke sich auch mit jener von Dr. E.___, welche dieser bereits am 16. Januar

2001.

in seinem Bericht geäussert habe (KAB 5, beklagt. Ausführungen in Rz 26.8

KA) und welcher von der Vorinstanz nicht beachtet worden sei. Dr. E.___ habe

beim damaligen Untersuch des Klägers festgestellt, dass die neurologischen

Befunde seit der letzten Konsultation im Oktober 2000 unverändert seien. Somit

habe die 2-jährige Verjährungsfrist des klägerischen Anspruchs nach Art. 46

Abs. 2 VVG bereits im Februar 2001 zu laufen begonnen, als nicht nur die

IV-Stelle, sondern auch der Arzt Dr. E.___ die Invalidität des Klägers

festgestellt und ermittelt hätten. Ebenso unbeachtet von der Vorinstanz seien

ihre Ausführungen in Rz 26.9 der KA geblieben. Eventualiter gelte folgendes: Die

Vorinstanz habe sich überhaupt nicht mit ihrer Argumentation

auseinandergesetzt, wonach eine (eventuelle, jedoch bestrittene)

Unterbrechungswirkung durch das Schreiben vom 8. April 2004 sich nur auf den

darin festgehaltenen Betrag von CHF 60‘000.00 beziehen konnte. Keinesfalls habe

dieses Schreiben die von der Vorinstanz erwähnte Rechtswirkung, sie habe damit

den gesamten eingeklagten bzw. geltend gemachten Betrag anerkannt. Nenne der Schuldner

gegenüber dem Gläubiger einen bestimmten Betrag, den zu leisten er bereit sei,

wie in casu den Betrag von CHF 60‘000.00, setze er damit die obere Grenze

seines Anerkennungswillens und unterbreche folglich nur im genannten Betrag die

Verjährung.

3.3

Die Berufung ist auch in diesem Punkt ungenügend. Es reicht nicht aus, pauschal

auf die bei der Vorinstanz gemachten Erwägungen zu verweisen und die dort angerufenen

Beweismittel anzurufen. Der Amtsgerichtspräsident hat ausführlich dargelegt,

weshalb das Schreiben vom 8. April 2004, welches innerhalb zwei Jahren nach dem

Vorbescheid der IV-Stelle Bern vom 10. Juni 2002 ergangen sei, als

Unterbrechung der Verjährung zu gelten hat. Die Berufungsklägerin nimmt keinen

Bezug zu diesen Ausführungen und wiederholt lediglich die bereits bei der

Vorinstanz gemachten Argumente. Sie wiederholt dabei die von der Vorinstanz

widerlegte Behauptung, auch wenn der Vorbescheid der IV am 10. Juni 2002

gefällt worden sei, sei in diesem doch vermerkt, dass die Arbeitsfähigkeit von

100.

% bei angepasster Tätigkeit bereits seit Februar 2001 festgestanden habe,

so dass der Anspruch im Februar 2003 verjährt gewesen sei. Nach den

massgebenden Versicherungsbedingungen wird eine Invaliditätsentschädigung erst

ausbezahlt, sobald das Ausmass der bleibenden Invalidität feststellbar und

ermittelt ist, spätestens aber fünf Jahre nach dem Unfalltag (Ziffer O9 lit. f

der AVB). Den von den Parteien bei der Vorinstanz eingereichten Urkunden ist

mit aller Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Berufungsklägerin in diversen

Schreiben an den Berufungsbeklagten ihre Leistungspflicht grundsätzlich

anerkannte (Schreiben vom 10. Dezember 2002 [KB 10]) und vom Schweizerischen

Paraplegikerzentrum (SPZ) Unterlagen zur Prüfung des Sachverhalts und eine

Einschätzung der medizinisch-theoretischen Invalidität verlangte (Schreiben vom

24.

März 2003 [KAB 16]). Der Bericht des SPZ mit einem Invaliditätsgrad von 70

% datiert vom 6. August 2003 (KB 11). Die Erwägungen des Vorderrichters, dass

mit dem Schreiben vom 8. April 2004) innerhalb zweier Jahre nach dem

Vorbescheid der IV-Stelle der Leistungsanspruch jedenfalls unterbrochen worden

sei, ist nicht zu beanstanden, ist doch selbst im Jahre 2003 die grundsätzlich

anerkannte Leistungsplicht ihrem genauen Umfang nach noch gar nicht

festgestanden. Das eventualiter vorgebrachte Argument, dass lediglich CHF

60‘000.00 anerkannt worden seien (Schreiben vom 8. April 2004 [KB 12]), wird

damit ebenfalls hinfällig, stellt doch das Schreiben vom 8. April 2004 ein

Vergleichsvorschlag dar, wobei damals der effektiv verbleibende

Invaliditätsschaden noch gar nicht festgestellt war. Die Berufung ist deshalb

auch in diesem Punkt unbegründet.

4.1

Die Berufungsklägerin macht geltend, sie habe in ihrer Klageantwort ausführlich

dargelegt, weshalb auf das Gutachten der REHAB nicht abgestellt werden durfte

(Rz 4.1., 4.2., 11 ff und 19.3 ff). Auf diese Ausführungen sei hier verwiesen.

Zusammengefasst ergebe sich, dass es sich um ein Parteigutachten handle, nicht

alle Fragen von ihr in den Fragekatalog aufgenommen worden waren, den

Gutachtern nicht alle medizinischen Berichte über den Unfall vom 2. Juni 2005

und dessen Folgen vorgelegen haben, der Entscheid, die REHAB Basel zu beauftragen,

vom Berufungsbeklagten gefällt worden sei, die Beurteilung der Invalidität sich

nicht nach der Gliederskala der AVB gerichtet habe, überdies keine objektiv

feststellbaren Ergebnisse erkennbar gewesen seien, welche die behaupteten «70 %

an Invaliditätsgrad» auch nur ansatzweise erklären konnten, den Gutachern die Vorzustände

(vor dem 31. August 2000) nicht bekannt gewesen seien und das Gutachten

mehrfach widersprüchlich sei. Die Vorinstanz habe sich bei der Würdigung des

REHAB Gutachtens mit keinem einzigen dieser Argumente auseinander gesetzt. Unbeachtet

sei auch der Umstand geblieben, dass das Gutachten einer Meinung von Dr. E.___

erheblich widersprochen habe. Die Widersprüche der Meinung von Dr. E.___ sowie

der Einschätzung der IV-Stelle Bern habe die Vorinstanz übersehen. Diese

Widersprüche des Gutachtens in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bzw. des

Invaliditätsgrades des Berufungsbeklagten hätte die Vorinstanz dazu

verpflichtet, das REHAB-Parteigutachten in Zweifel zu ziehen und das geforderte

Gerichtsgutachten anzuordnen.

4.2

Wie bereits dargelegt (Ziffer II. 1. hievor), genügt es nicht, in einer

Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss

zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung

muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne

Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Die Ausführungen der Berufungsklägerin

genügen diesen Anforderungen nicht. Es kommt dazu, dass sich die

Berufungsklägerin selber widerspricht, äussert sie doch gleichzeitig, die Parteien

hätten gemeinsam beschlossen eine Begutachtung durch die REHAB Basel

durchzuführen (Ziffer 10 der Berufungsschrift) und beim REHAB-Gutachten handle

es sich um ein Parteigutachten (Ziffer 23 der Berufungsschrift). Die Rüge der

Berufungsklägerin am REHAB-Gutachten ist ungenügend und ist nicht weiter zu

hören.

5.1

Der Vorderrichter hat bei der Prüfung der Frage, ob die heutigen Gesundheitsschäden

des Berufungsbeklagten in einem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 31. August

2000.

stehen, die verschiedenen bei den Akten liegenden Urkunden – Austrittsbericht

der Klinik Balgrist vom 2. Oktober 2000 (KB 7), Austrittsbericht des Schweizer

Paraplegikerzentrums (SPZ) vom 6. Oktober 2000 (KB 8), Arztbericht der Klinik

Balgrist an die IV-Stelle Bern vom 15. Dezember 2000 (KAB 15), Arztbericht des

SPZ vom 15. Dezember 2000 (KAB 4), Verlaufsbericht der Klinik Balgrist vom 28.

Februar 2001 bzw. Ausführungen Dr. med. E.___ vom 16. Januar 2001 (KAB 5),

ärztlicher Zwischenbericht der Klinik Balgrist vom 20. September 2001 bzw. Ausführungen

von Dr. med. E.___ vom 26. September 2001 (KAB 6), Schreiben des SPZ vom 10.

März 2003 (KAB 7), Schreiben der Berufungsklägerin an Dr. med. F.___ vom 24.

März 2003 (KAB 16), Versicherungsbericht des SPZ vom 6. August 2003 (KB 11) und

Gutachten des REHAB Basel vom 4. Januar 2012 (KB 32) – eingehend gewürdigt und

ist zum Schluss gekommen, dass die in den verschiedenen Arztberichten erwähnten

Diagnosen und die im Gutachten des REHAB Basel festgehaltenen Diagnosen eine

eindeutige Sprache sprechen würden, in dem Sinne, dass der Berufungsbeklagte

aufgrund des ersten Gleitschirmunfalls noch im Herbst 2003, also lange vor dem

zweiten Gleitschirmunfall, erhebliche gesundheitliche Einschränkungen gehabt

habe, die vom Unfall vom 31. August 2000 stammen würden. Dass diese Beschwerden

heute noch andauern würden, werde im Gutachten des REHAB Basel bestätigt. Es

sei damit erstellt, dass der Unfall vom 31. August 2000 in [...] kausal für die

heute vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Berufungsbeklagten

seien.

5.2

Die Berufungsklägerin rügt, die Vorinstanz habe nicht dargelegt, unter welchen

Beschwerden der Berufungsbeklagte heute noch konkret leiden soll. Sie habe auch

nicht konkret begründet, welche dieser (ungenannten) Beschwerden tatsächlich

auf den Unfall vom 31. August 2000 zurückzuführen sein sollen. Die Vorinstanz

habe sich auch in dieser Frage wiederum pauschal auf das REHAB-Gutachten

gestützt, welches aber für die Entscheidfindung untauglich sei. Die Vorinstanz

habe den natürlichen wie adäquaten Kausalzusammenhang simpel damit begründet,

dass die zitierten medizinischen Berichte und das REHAB-Gutachten «eine

eindeutige Sprache sprechen» würden. Welche Sprache das sein soll, habe sie

indessen nicht dargelegt. Dr. D.___ habe auch hinsichtlich der Kausalitätsfrage

verschiedene Aussagen gemacht (u.a. die Kausalität verneine bzw. die auf den

Unfall vom 31. August 2000 zurückzuführende Beeinträchtigung auf maximal 20 %

bemesse), was zu beachten sei. Die Vorinstanz habe damit mehrfach Art. 8 ZGB

verletzt und es werde erneut die Einholung eines interdisziplinären Gutachtens

verlangt. Es sei überdies nicht nachvollziehbar, dass die Arbeitsfähigkeit des

Berufungsbeklagten zu 65 % nicht gegeben sein soll, wo er doch relativ bald

nach dem Unfall vom 31. August 2000 teilweise im Akkord und dies ganztags

schwerste Bodenlegerarbeiten ausgeführt habe und auch heute noch in diesem

körperlich sehr intensiven Beruf tätig zu sein scheine. Die Vorinstanz habe

auch an dieser auf den ersten Blick erkennbaren Diskrepanz locker vorbeigeschaut.

5.3

Die Berufungsklägerin setzt sich mit den Erwägungen des Vorderrichters nur ungenügend

auseinander. Der Vorderrichter hat die verschiedenen Diagnosen, die in den verschiedenen

ärztlichen Berichten festgehalten sind, und die auf den Unfall vom 31. August

2000.

zurückzuführen sind, aufgelistet. Anhand des sehr wohl verwertbaren

REHAB-Gutachtens vom 4. Januar 2012 (siehe Ziffer II. 4.2 hievor) hat der

Vorderrichter festgestellt, dass das Gutachten eine «deutliche Sprache spreche»

indem nämlich klar werde, dass der Berufungsbeklagte heute nach wie vor an den

gleichen Beschwerden leide, die bereits im Zusammenhang mit dem

Gleitschirmunfall vom 31. August 2000 aufgetreten seien. Die neuen Behauptungen

der Berufungsklägerin, denn etwas anderes als eine Parteibehauptung kann das

Gutachten von Dr. med. D.___ nicht sein (siehe Ziffer I. 4.1.2 hievor), ändern

an der durch Urkunden untermauerten Schlussfolgerung des Vorderrichters nichts.

Im Weitern ist die Vorinstanz mitnichten locker über die verbleibende

Restarbeitsfähigkeit des Berufungsbeklagten hinweg gegangen. Es erübrigt sich jedoch,

diesbezüglich weitere Ausführungen zu machen, verweist die Berufungsklägerin

zur Begründung ihrer Rüge doch lediglich pauschal auf Randziffern in ihrer

Klageantwort.

6.1

Die Vorinstanz hat bezüglich der medizinisch-theoretischen Invalidität erwogen,

das SPZ habe im Versicherungsbericht vom 6. August 2003 (KB 11), der in

bester Kenntnis des damaligen Gesundheitszustandes des Klägers verfasst worden

sei, die medizinisch-theoretische Invalidität des Klägers bei 70 % gesehen.

Laut Gutachten des REHAB Basel vom 4. Januar 2012 (KB 32) sei von einer medizinisch-theoretischen

Invalidität von 65 % auszugehen. Das REHAB Basel sei eine hochspezialisierte

Klinik für Neurorehabilitation und Paraplegiologie. Das interdisziplinäre

Gutachten stütze sich auf ein urologisches Konzil vom 19. September 2011,

inkl. Videourodynamik vom 30. September 2011 und ein neurologisches Konzil

vom 29. November 2011. Da dieses Gutachten von Spezialisten, die nie in die

Behandlung des Klägers involviert gewesen seien, erstellt worden sei, gebe es

eine unabhängige Einschätzung des Gesundheitszustandes des Klägers ab.

Einerseits sei der Versicherungsbericht des SPZ von einer Institution verfasst

worden, die mit der Behandlung des Klägers betraut gewesen sei, andererseits

weiche der damals angegebene Invaliditätsgrad von 70 % nicht stark von der

Einschätzung des REHAB Basel ab. Ein Invaliditätsgrad zwischen 65 % und

70.

% erscheine daher als zutreffend. Da das Gutachten des REHAB Basel

aktueller sei und somit auch die Entwicklung seit August 2003 habe einfliessen

können, werde der Invaliditätsgrad gestützt auf dieses Gutachten auf 65 % festgelegt.

Gemäss Ziffer O9 «Leistungen im Invaliditätsfall» der AVB der Beklagten werde

die versicherte Invaliditätssumme bei voraussichtlich bleibender Invalidität je

nach deren Grad ausgerichtet, wobei sich die Leistung bei einer Invalidität von

mehr als 25 Prozent je nach Invaliditätsgrad bis auf 350 Prozent der

versicherten Summe erhöhe. Der Invaliditätsgrad bestimme sich entweder nach der

nun unter (a) folgenden Gliederskala oder bei einer in dieser Skala nicht

aufgeführten Beeinträchtigung der Gesundheit aufgrund ärztlicher Feststellungen

in Anlehnung an die Prozentsätze der Gliederskala (d). Da ein Invaliditätsgrad

von über 25 % vorliege, betrage die von der Beklagten zu bezahlende

Kapitalleistung gemäss der Skala in Ziffer O9 der AVB 175 % der versicherten

Summe von CHF 300‘000.00, also CHF 525‘000.00.

6.2

Die Berufungsklägerin rügt, die Vorinstanz hätte die (unfallkausalen) Beschwerden

des Berufungsbeklagten eruieren müssen und diese danach mit der

«Gliedertabelle» vergleichen müssen. Ein Invaliditätsgrad von 65 % entspräche

sodann dem Verlust eines Unterarms oder dem Verlust eines Beines im Unterschenkel

und dazu dem Verlust eines Ring- und Kleinfingers (total 66 %). Bereits dieser

Vergleich mit den geringen Restbeschwerden beim Berufungsbeklagten würde die

Unrichtigkeit des vorinstanzlichen Entscheides zeigen. Keinesfalls würden die

geringen Restbeschwerden der geschilderten Gebrauchsunfähigkeit oder dem

Verlust von Körperteilen entsprechen. Der Berufungsbeklagte sei nach wie vor

als Bodenleger tätig und seit Austritt aus der Klinik Ende Dezember 2000 beschwerdefrei

und voll rehabilitiert, was durch medizinische Urkunden belegt sei. Auch habe

er wieder Gleitschirmflüge unternommen, was eine vollständige Genesung vermuten

lasse. Die Vorinstanz habe weiter die Auslegung von Art. 88 Abs. 1 VVG durch

das Bundesgericht verkannt. Wolle man die Beeinträchtigung einer

Arbeitsfähigkeit auf die Erwerbstätigkeit des Versicherten beurteilen können,

sei es unabdingbar, festzustellen und zu prüfen, was der Versicherte körperlich

noch in der Lage sei zu arbeiten. Im Wesentlichen seien dabei jene dauernden

Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität zu beachten, welche sich auf die

Arbeitsfähigkeit des Versicherten auswirke. Gemeint seien dabei jene Behinderungen,

die Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit des Versicherten im theoretischen, abstrakten

Sinn haben.

6.3

Ziffer O9 der massgebenden AVB sieht für die Bemessung der Invalidität eine

Gliedertaxe vor (lit. a). Lässt sich der Invaliditätsgrad nicht anhand der

Gliedertabelle bestimmen, erfolgt die Bestimmung des Invaliditätsgrades aufgrund

ärztlicher Feststellungen in Anlehnung an die in der Gliedertabelle

aufgeführten Prozentsätze (lit. d). Die Invaliditätsbemessung nach lit. a und

eben auch nach lit. d erfolgt nach medizinisch-theoretischen Kriterien. Das in

den AVB vorgesehene System entspricht weitgehend dem System für die Bemessung

der Integritätsentschädigung im Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG,

SR 832.20), wobei insbesondere auf Art. 36 UVV der Verordnung über die

Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) sowie Anhang 3 zum UVV zu verweisen ist. Dem

REHAB Basel wurde explizit die Frage nach den Integritätsschäden gemäss dem

Anhang 3 zur UVV sowie den SUVA-Tabellen gestellt (KB 31). Die

Berufungsbeklagte hat sich dieser Fragestellung an den gemeinsam bestellten

Gutachter nicht widersetzt. Sie kann nun nicht im Nachhinein geltend machen,

die Invalidität sei gar noch nicht festgestellt worden, da kein Bezug zum Beruf

und zur konkreten Arbeitstätigkeit des Berufungsbeklagten gemacht worden sei. Im

Weitern wird nicht klar, was die Berufungsklägerin sagen will, wenn sie

behauptet, die Vorinstanz habe die Auslegung von Art. 88 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1) durch das

Bundesgericht verkannt. Die Vorinstanz hat das einschlägige Urteil des

Bundesgerichts 127 III 100 im Wesentlichen wiedergegeben und korrekt

festgehalten, dass der Begriff der Invalidität gemäss Art. 88 VVG jede dauernde

Beeinträchtigung der körperlichen Integrität umfasse, die sich auf die Arbeitsfähigkeit

auswirke. Nicht erforderlich sei allerdings, dass der Versicherte als Folge des

Unfalles tatsächlich einen wirtschaftlichen Nachteil erleide. Gemeint sei

vielmehr eine Erwerbsunfähigkeit im theoretischen, abstrakten Sinn, die für

Durchschnittsfälle, ohne Berücksichtigung des Berufs des Versicherten und der

konkreten Umstände, ermittelt werde. Die Einwendungen der Berufungsklägerin, es

müsse eben doch auf die Behinderungen, die Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit

des Versicherten im theoretisch abstrakten Sinn hätten, abgestellt werden,

zielt ins Leere, zumal die Berufungsklägerin nicht geltend macht, der

Versicherungsvertrag mit dem Berufungsbeklagten sei in dem Sinn angepasst

worden, dass zur Bestimmung ihrer Leistungspflicht die Berücksichtigung des

tatsächlich eingetretenen wirtschaftlichen Schadens nach einer konkreten

Bemessungsart vorgesehen worden wäre.

7.1

Zu den Argumenten der Berufungsklägerin, der Berufungsbeklagte habe seine

Genesung selber schuldhaft verhindert, weil er sich geweigert habe, sich umschulen

zu lassen um so eine schonende Arbeitstätigkeit ausüben zu können sowie der Berufungsbeklagte

habe seine ihm obliegende Schadenminderungspflicht verletzt, indem er nach

seiner Rehabilitation wieder mit dem Gleitschirmfliegen begonnen habe, hat die

Vorinstanz ausgeführt, da die medizinisch-theoretische Invalidität abstrakt

bestimmt werde, bestehe keine Möglichkeit oder Verpflichtung des Versicherten,

schadensmindernd aktiv zu werden.

7.2

Die Berufungsklägerin bringt in ihrer Berufung dagegen lediglich vor, die

Vorinstanz habe wiederholt das vorgebrachte Argument, wonach der Berufungsbeklagte

mehrfach seine Schadenminderungspflicht verletzt habe, unbeachtet gelassen. Sie

habe auch geltend gemacht, dass sie dadurch berechtigt gewesen sei, ihre Versicherungsleistung

um den Betrag zu kürzen, um den dieser kleiner ausgefallen wäre. Da diese Rüge

den Anforderungen an eine Berufung offensichtlich nicht genügt (siehe Ziffer II.

1.

hievor), ist nicht weiter darauf einzugehen ist.

8.1

Bei der Verteilung der Prozesskosten hat der Amtsgerichtspräsident auf Art. 106

ZPO Bezug genommen und dem Kläger eine volle Parteientschädigung zu Lasten der

Beklagten zugesprochen.

8.2

Die Berufungsklägerin macht geltend, der Berufungsbeklagte habe eine Forderung

von CHF 600‘000.00 eingeklagt. Es sei ihm aber lediglich CHF 525‘000.00 zugesprochen

worden. Der Berufungsbeklagte habe sich demnach um 1/7 überklagt. Entsprechend

wäre auch die Kostenverteilung vorzunehmen gewesen.

8.3

Art. 106 ZPO umschreibt die Grundsätze der Kostenverteilung. Gemäss Art. 107

ZPO kann von den Verteilgrundsätzen abgewichen werden und die Prozesskosten

können nach Ermessen verteilt werden. Dringt keine Partei vollständig mit ihren

Rechtsbegehren durch, so hat keine Partei vollständig obsiegt. Die Prozesskosten

sind sodann nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen. Bei Streitigkeiten

mit einem Streitwert beurteilt sich der Grad des Obsiegens in der Regel nach

dem Verhältnis zwischen dem im Rechtsbegehren gestellten Antrag und dem schliesslich

zugesprochenen Ergebnis. Geringfügiges Überklagen wird in der Praxis oft als

vollständiges Obsiegen behandelt. Insbesondere in Fällen, wo der Streitwert

hoch ist, kann an dieser Praxis nicht festgehalten werden, denn sie

widerspricht dem klaren Wortlaut von Art. 106 Abs. 2 ZPO. Vorbehalten bleibt

aber eine Festsetzung nach Ermessen, insbesondere in Anwendung von Art. 107

Abs. 1 lit. a ZPO (David Jenny in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], a.a.O.,

Art. 106 ZPO N 9 f.). Da die Vorinstanz die Kostenverteilung gestützt auf Art.

106.

ZPO vorgenommen hat, ist die Berufung in diesem Punkt berechtigt. Der

Berufungsbeklagte ist mit seinem Antrag nicht vollständig durchgedrungen.

Entsprechend hätte die Kostenverteilung vorgenommen werden müssen, hat doch der

Vorderrichter keinen Verweis auf Art. 107 ZPO und somit keine Kostenverteilung

nach Ermessen gemacht.

9.

Die Berufung ist teilweise gutzuheissen. Ziffer 2 des Urteils des

Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 20. Juni 2016 ist

aufzuheben. Die Berufungsklägerin ist zu verpflichten dem Berufungsbeklagten

für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF

23‘014.90 inkl. Auslagen und MWSt. (5/7 der vollen Entschädigung) zu bezahlen. Im

Übrigen ist die Berufung abzuweisen. Analog dem Kostenverteiler bei der

Vorinstanz hat die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten für das

Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 7‘426.80 inkl.

Auslagen und MWSt. (5/7 der vollen Entschädigung) zu bezahlen.

Demnach wird

erkannt:

1.

Die Berufung wird

teilweise gutgeheissen. Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von

Bucheggberg-Wasseramt vom 20. Juni 2016 wird aufgehoben und lautet neu wie

folgt:

«Der

Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 23‘014.90 zu

bezahlen.»

2.

Im Übrigen wird

die Berufung abgewiesen.

3.

Für das

Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

4.

Die A.___ hat B.___

für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 7‘426.80 zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30‘000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit

Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im

Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller