ZKBER.2016.70
vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung
25. November 2016Deutsch15 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 25. November 2016
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokat Peter Liatowitsch,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Advokat Edgar
Schürmann,
Berufungsbeklagte
betreffend vorsorgliche
Massnahmen Ehescheidung
zieht die Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Die Parteien führen vor Richteramt
Dorneck-Thierstein ein Ehescheidungsverfahren, das die Ehefrau am 7. Juli 2014
angehoben hat. Auf Antrag der Ehefrau erliess der Amtsgerichtspräsident am 9.
Juli 2014 superprovisorisch mehrere Grundbuchsperren. Unter anderem wurde das
Registre foncier von [Ort P. ___] angewiesen, auf der Parzelle [Liegenschaft a]
des Grundbuchs [Ort Q.___] eine Grundbuchsperre einzutragen. Am 8. Oktober 2014
fand eine Einigungsverhandlung statt, an der die Parteien eine Vereinbarung
abschlossen. So vereinbarten sie, dass die superprovisorisch verfügten Grundbuchsperren
auf den Liegenschaften [ b] und [c], beide [Ort T.___], [Liegenschaft d], [Liegenschaft
a], und [Liegenschaft e], vorerst für die weitere Dauer des Verfahrens aufrecht
erhalten würden. Die übrigen Grundbuchsperren sollten durch richterliche
Anordnung sofort aufgehoben werden. Neu sollte durch richterliche Anordnung
zusätzlich noch die Liegenschaft [f], mit einer Grundbuchsperre belegt werden.
In der Vereinbarung verpflichtete sich der Ehemann zudem, der Ehefrau rückwirkend
ab 1. Juli 2014 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens einen
monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 12‘000.00 zu bezahlen. Am 29. Oktober
2014 stellte der Amtsgerichtspräsident fest, dass die Vereinbarung von keiner
Partei widerrufen worden ist. Der Ehemann wurde bei seiner Bereitschaft
behaftet und verpflichtet, der Ehefrau rückwirkend ab 1. Juli 2014 einen
monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 12‘000.00 zu bezahlen. Er ordnete daraufhin
die Grundbuchsperren an bzw. wies das Grundbuchamt [Ort R.___] an, die
Grundbuchsperren auf den Liegenschaften [g], [h], [i], und [k], aufzuheben. Das
Grundbuchamt [Ort S.___] wurde angewiesen, die Grundbuchsperre auf der Liegenschaft
[m] aufzuheben.
1.2 Am 5. Juni 2015
beantragte der Ehemann, die Grundbuchsperre auf der Liegenschaft [d], sei
aufzuheben und es sei im Gegenzug dazu die Liegenschaft [h], mit einer
Grundbuchsperre zu belegen. Nach Eingang diverser Unterlagen und der Stellungnahme
der Ehefrau wies der Amtsgerichtspräsident am 27. August 2015 den Antrag des
Ehemannes vom 5. Juni 2015 derzeit ab. Am 4. November 2015 wies er den Antrag
definitiv ab.
1.3 Mit Eingabe vom 8.
Januar 2016 stellte der Ehemann den Antrag, es sei ihm zu erlauben, auf der mit
einer Grundbuchsperre belegten Liegenschaft [d], eine Umschuldung vorzunehmen.
Er verlangte den Erlass einer superprovisorischen Anordnung, was mit Verfügung
vom 11. Januar 2016 abgewiesen wurde. Mit Vereinbarung vom 18. Januar 2016
konnten sich die Parteien bezüglich eines Gläubigerwechsels aussergerichtlich einigen.
Auf gemeinsamen Antrag hin, wurde mit Verfügung vom 22. Januar 2016 die
Grundbuchsperre auf der Liegenschaft [d], aufgehoben. Gleichzeitig wurden die
Liegenschaften [g], und [h], mit einer Grundbuchsperre belegt.
1.4 Am 4. Mai 2016 fand
vor dem Amtsgerichtspräsidenten eine weitere Instruktionsverhandlung statt.
1.5 Am 18. Mai 2016
stellte der Ehemann den Antrag, es sei die in Bezug auf die Liegenschaft [a],
bestehende Grundbuchsperre aufzuheben. Am 10. Juni 2016 beantragte die Ehefrau,
auf der Liegenschaft [n, Nr. x/y], sei eine Grundbuchsperre einzutragen. Im
Weitern seien die Mieter der Liegenschaft an der [Liegenschaft n, Nr. x/y], anzuweisen,
die monatlichen Mietzinse an sie zu bezahlen und sie sei auf ihrer Bereitschaft
zu behaften, den monatlich CHF 12‘000.00 übersteigenden Betrag an den Ehemann
zu bezahlen. Am 11. August 2016 erliess der Amtsgerichtspräsident folgende Verfügung:
[…]
[…]
[…]
Der Antrag des Beklagten vom 18.
Mai 2016 (Aufhebung Grundbuchsperre betreffend [Liegenschaft a]) wird
derzeit abgewiesen.
[…]
Der Antrag der Klägerin vom 10.
Juni 2016 auf Schuldneranweisung (Anweisung der Mieter der Liegenschaften
[n, Nr. x/y], monatliche Mietzinszahlungen auf das Konto der Klägerin bei
der UBS zu leisten) wird im Grundsatz gutgeheissen.
Der Beklagte hat dem
Gericht bis spätestens Freitag, 26. August 2016 - Frist nicht erstreckbar!
– Kopien sämtlicher Mietverträge inkl. Zusatzvereinbarungen und
Mietzinsanpassungen, aus welchen sich die aktuell geschuldeten Mietzinsen
ergeben sowie zusätzlich Belege (Bankauszüge) über alle Mietzinszahlungseingänge
der Monate Mai bis und mit Juli 2016, beides betr. die Liegenschaft [n, Nr. x],
einzureichen.
Diese Fristansetzung
wird verbunden mit der Androhung, dass bei Nichteinreichung der verlangten Dokumente/Belege
innert gesetzter Frist der von der Klägerin am 10. Juni 2016 gestellte Antrag
vollumfänglich gutgeheissen würde.
Nach Eingang der
verlangten Belege ist vorgesehen, die konkret bezifferten Anweisungen zu
erlassen sowie den Mietern der vorgenannten Liegenschaft zuzustellen.
Das Grundbuchamt [Ort R.___],
wird gerichtlich angewiesen, auf der Parzelle […] (Liegenschaft n,
Nr. x) des Grundbuchs [Ort U.___ ] eine Grundbuchsperre [einzutragen.
2. Frist- und
formgerecht erhob der Ehemann Berufung gegen die Ziffern 4, 6 und 7 der
Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 11. August 2016. Er stellt die
Anträge, die Grundbuchsperre auf der Liegenschaft [a], sei entsprechend seinem
Gesuch vom 18. Mai 2016 aufzuheben, der Antrag der Ehefrau auf
Schuldneranweisung sei abzuweisen und der Antrag der Ehefrau auf Eintragung
einer Grundbuchsperre auf der Liegenschaft [n, Nr. x], sei abzuweisen. Die
Ehefrau schliesst auf Abweisung der Berufung. Das Gesuch um aufschiebende
Wirkung der Berufung hiess der Präsident der Zivilkammer des Obergerichts mit
Verfügung vom 23. August 2016 bezüglich Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung
gut und wies es im Übrigen ab.
3. Über die Berufung
kann ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden.
Für die Vorbringen der Parteien und die Erwägungen des Vorderrichters wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Anlässlich der Verhandlung vom 8.
Oktober 2014 schlossen die Parteien eine Vereinbarung, wonach u.a. die
Grundbuchsperre auf der Liegenschaft [a], welche mit superprovisorischer
Verfügung vom 9. Juli 2014 angeordnet worden war, aufrechterhalten werden
sollte. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 wurde festgestellt, dass die
Vereinbarung nicht widerrufen worden ist und somit gültig sei. Es wurde festgestellt,
dass die Liegenschaft [a], weiterhin mit einer Grundbuchsperre belegt sei.
1.2
Mit Eingabe vom 18.
Mai 2016 stellte der Berufungskläger den Antrag, die Grundbuchsperre auf der
Parzelle [Liegenschaft a], sei aufzuheben. Zur Begründung führte er aus, er
habe von der Bank [...] am 14. August 2015 per 30. November 2015 die Kündigung
der Hypothekardarlehen erhalten. Glücklicherweise habe er einen Aufschub
erwirken können, jedoch keine abschliessende Lösung mit der Bank gefunden. Demnach
sei davon auszugehen, dass diese innert absehbarer Zeit vollstreckungsrechtliche
Massnahmen einleiten werde. Eine Umfinanzierung sei daher dringend notwendig,
diese sei aufgrund der bestehenden Grundbuchsperren jedoch nicht möglich.
1.3
Der Vorderrichter
hat den Antrag abgewiesen und in seiner Verfügung vom 11. August 2016
ausgeführt, die Abänderung von vorsorglichen Massnahmen im Rahmen des
Scheidungsverfahrens sei grundsätzlich möglich. Sie sei jedoch nur zulässig,
wenn sich die Umstände seit deren Erlass erheblich und dauernd verändert
hätten, wobei eine arglistige Veränderung der Sachlage durch Handlungen des
Abänderungsgesuchstellers unbeachtlich sei. Der Beklagte lege dem Gericht zwar
dar, dass ihm mit Schreiben vom 14. August 2015 das Hypothekardarlehen betreffend
die Liegenschaft in [Ort Q.___] gekündigt worden sei. Aus dem eingereichten
Schreiben der Bank [...] vom 18. Januar 2016 ergebe sich jedoch auch, dass
diese unter gewissen Bedingungen bereit sei, das offensichtlich schon eingereichte
Betreibungsbegehren wieder zurückzuziehen. Die Bank begründe ihr Vorgehen unter
anderem damit, dass sie die Beziehung mit dem Beklagten, … «aufgrund der
Betreibungssituation und der nicht vorhandenen Zusammenarbeit» gekündigt habe.
Die Klägerin schliesse in ihrer Stellungnahme vom 31. Mai 2016 auf Abweisung
des Antrags des Beklagten mit der Begründung, die Umstände hätten sich nicht
verändert und ihre wirtschaftlichen und güterrechtlichen Ansprüche seien noch
immer gefährdet. Der Ehemann habe es weiter auch unterlassen, «eine unverschuldete
Änderung der Situation zu behaupten, geschweige denn zu beweisen.» Die Klägerin
erkläre sich am Schluss ihrer Stellungnahme bereit, konkrete Offerten
hinsichtlich einer Umfinanzierung zu prüfen und dann allenfalls einer
Umfinanzierung zuzustimmen. Der Beklagte habe somit die derzeitige Situation zu
verantworten. Wie sich die Situation zwischen der Bank und ihm heute resp. im
Zeitpunkt der Antragstellung präsentiere, zumal das Darlehen bereits seit dem
31.
März 2016 hätte zurückbezahlt werden müssen, lege dieser nicht dar. Zusammenfassend
gelinge es ihm nicht, aktuell das Vorliegen der Voraussetzung für die beantragte
Abänderung der vorsorglichen Massnahmen (Aufhebung Grundbuchsperre)
nachzuweisen, weshalb sein Antrag abzuweisen sei.
1.4
Der Berufungskläger
rügt in seiner Berufung, die Begründung der Vorinstanz, dass er die derzeitige
Situation zu verantworten habe, sei unrichtig. Es könne ihm angesichts der
eingereichten Unterlagen und der Umstände sicherlich nicht vorgeworfen werden,
er habe die Situation arglistig herbeigeführt. Nicht zuletzt sei denn auch
darauf hinzuweisen, dass die verschiedenen Grundbuchsperren seine Situation
sicherlich nicht vereinfacht hätten. Die drohenden vollstreckungsrechtlichen
Massnahmen bis zur Betreibung auf Pfandverwertung könnten nur durch eine
Umfinanzierung verhindert werden. Eine solche sei jedoch bekanntlich nicht
möglich, wenn das betreffende Grundstück mit einer Grundbuchsperre belegt sei. Des
Weiteren müsse die Frage aufgeworfen werden, ob die Vorinstanz tatsächlich mit
einer Aufhebung der Grundbuchsperre zuwarten möchte, bis
vollstreckungsrechtliche Schritte eingeleitet werden, was ihm weiter schaden
würde. Es liege auf der Hand, dass mit der ausgesprochenen Kündigung früher
oder später entsprechende betreibungsrechtliche Schritte seitens der Bank zu
erwarten seien.
2.1
Die Berufung ist
gemäss Art. 311 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
schriftlich und begründet einzureichen. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der
Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen
Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert
werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge
darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift
keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen
auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend,
aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder
oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf
die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die
Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum
Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in
einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder
bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die
Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz
ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass
sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem
vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was
seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert
werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die
vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel
nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu
setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter
Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE
138.
III 374 E. 4.3).
2.2
Der Berufungskläger
wiederholt im Wesentlichen, das bereits bei der Vor-instanz Vorgebrachte,
nämlich, dass die Bank [...] die Hypothekardarlehen gekündigt habe, und dass er
wegen der Grundbuchsperre keine Umfinanzierung vornehmen könne. Der
Vorderrichter geht davon aus, dass der Berufungskläger seine derzeitige
Situation selber zu verantworten habe. Zudem lege der Berufungskläger die
aktuelle Situation zwischen der Bank und ihm nicht dar. In der Berufung behauptet
der Ehemann lediglich, er habe die Situation nicht verschuldet und früher oder
später werde die Bank betreibungsrechtliche Schritte einleiten. Der
Berufungskläger setzt sich damit mit der Argumentation des Vorderrichters nur
ungenügend auseinander. Er versucht weder darzulegen, weshalb die Bank [...] die
Kündigung ausgesprochen hat noch wie die Situation zwischen der Bank und ihm
aussieht. Die Berufung ist in diesem Punkt deshalb unbegründet.
3.1
Am 10. Juni 2016 hat
die Berufungsbeklagte dem Vorderrichter beantragt, die Mieter der Liegenschaft [n,
Nr. x/y], seien anzuweisen, die monatlichen Mietzinse an sie zu bezahlen. Sie
sei bei ihrer Bereitschaft zu behaften, den monatlich CHF 12‘000.00
übersteigenden Betrag an den Ehemann zu bezahlen. Zur Begründung hat sie
ausgeführt und mit Urkunden belegt, dass der Ehemann die gemäss richterlicher
Verfügung vom 29. Oktober 2014 geschuldeten Unterhaltsbeiträge nicht oder nicht
vollumfänglich und schon gar nicht rechtzeitig bezahle. Eine Besserung der
Zahlungsmoral sei auch für die Zukunft nicht zu erwarten. Es sei unerklärlich,
weshalb der Ehemann die klarerweise geschuldeten Unterhaltsbeiträge, auf die
sie dringend angewiesen sei, nicht bezahle.
3.2
In seiner Eingabe
vom 28. Juni 2016 hat der Berufungskläger bestätigt, dass er die
Unterhaltsbeiträge teilweise verspätet bezahle. Er bezahle die Unterhaltsbeiträge
jedoch immer.
3.3
Der Vorderrichter
hat den Antrag der Ehefrau auf Schuldneranweisung im Grundsatz gutgeheissen. Er
hat dies damit begründet, dass sich aufgrund der Eingaben und der Akten
(Betreibungen, Arrestlegungen etc.) ergebe, dass der Beklagte seinen Unterhaltsverpflichtungen
teilweise nicht sowie schleppend resp. verspätet nachkomme. Der Beklagte selbst
gestehe zudem ein, die Unterhaltsbeiträge verspätet resp. nur in Teilbeträgen
bezahlt zu haben (vgl. Stellungnahme vom 28. Juni 2016 Ziff. 2 und 3). Dieses
Verhalten reiche gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung auf jeden Fall
für die Anordnung einer Schuldneranweisung nach Art. 177 ZGB aus, weshalb der
Antrag der Ehefrau gutzuheissen sei (vgl. Sutter-Somm/Stanischewski [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, Art. 276 ZPO, N 20). Eine
Anweisung an den Schuldner des Unterhaltsverpflichteten könne auch an einen
Mieter desselben ergehen (vgl. Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts,
2.
A., 2010, Rz 04.87 zu Art. 177 ZGB).
3.4
In seiner Berufung
macht der Ehemann geltend, es sei nicht richtig, dass er seinen Unterhaltsverpflichtungen
nicht nachgekommen sei. Tatsache sei lediglich, dass er seine Zahlungen
teilweise verspätet oder in mehreren Teilzahlungen überwiesen habe. Demnach
seien keine Unterhaltsbeiträge ausstehend und die Feststellung des Vorderrichters,
dass er seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachgekommen sei, sei demnach
falsch. Bei der Verhältnismässigkeit sei zudem zu berücksichtigen, dass die
Schuldneranweisung an den Mieter einen grösseren Eingriff darstelle als dies
bei einer Schuldneranweisung an den Arbeitgeber der Fall sei. Hinzu komme, dass
er zwischenzeitlich den Unterhaltsbeitrag für September 2016 bereits per 19.
August 2016 bezahlt habe.
3.5
Der Berufungskläger
setzt sich auch hier nicht mit der Argumentation des Vorderrichters
auseinander. Der Vorderrichter hat nämlich erwogen, der Beklagte habe zugestanden,
die Unterhaltsbeiträge verspätet resp. nur in Teilbeträgen bezahlt zu haben.
Dazu sagt der Berufungskläger gar nichts, sondern wiederholt lediglich, er habe
die Unterhaltsbeiträge bezahlt, wenn auch teilweise verspätet oder in mehreren
Teilzahlungen. Im Weitern legt der Berufungskläger nicht nachvollziehbar dar,
worin der Unterschied einer Schuldneranweisung an den Arbeitgeber zu einer
Schuldneranweisung an den Mieter besteht. Jedenfalls begründet der Hinweis
darauf, dass der Eigentümer und Vermieter in der Lage sein müsse, umgehend zu
handeln, wenn Mietzinszahlungen nicht eingehen, keinen Grund für eine
differenzierte Betrachtungsweise. Dies insbesondere, da sich die Berufungsbeklagte
bei ihrer Bereitschaft behaften lässt, dem Berufungskläger einen allfälligen
Zahlungsrückstand unmittelbar mitzuteilen bzw. den monatlich CHF 12‘000.00
übersteigenden Betrag an den Ehemann zu bezahlen (Eingabe vom 10. Juni 2016).
4.1
Mit Eingabe vom 10.
Juni 2016 hat die Berufungsbeklagte den Antrag gestellt, es sei das
Grundbuchamt [Ort U.___] anzuweisen, über die Liegenschaft [n, Nr. x/y], eine
Grundbuchsperre einzutragen. Sie hat diesen Antrag mit der Gefährdung ihrer
unterhalts- und güterrechtlichen Ansprüche begründet.
4.2
Der Vorderrichter
hat den Antrag der Berufungsbeklagten gutgeheissen und das zuständige
Grundbuchamt angewiesen, auf der Liegenschaft [n, Nr. x], eine Grundbuchsperre
einzutragen. Er hat dabei erwogen, die Klägerin begründe den Antrag auf
Errichtung einer Grundbuchsperre unter anderem damit, dass die Vernachlässigung
und Verweigerung insbesondere von gerichtlichen Zahlungsverpflichtungen ein
Beweis dafür sei, dass ihre Unterhaltsansprüche stark gefährdet seien. Zur
Sicherstellung der Wirksamkeit der Schuldneranweisung rechtfertige es sich
deshalb, die beantragte Grundbuchsperre gutzuheissen.
4.3
In seiner Berufung
macht der Ehemann geltend, da aufgrund seiner Ausführungen die
Schuldneranweisung nicht zu erfolgen habe, bestehe auch keinerlei Veranlassung
für die Grundbuchsperre. Zudem sei zu beachten, dass eine Grundbuchsperre für
den Eigentümer gegenüber der hypothezierenden Bank jeweils negative
Auswirkungen habe und Verhandlungen mit der Bank beeinträchtigt würden, was
gerade für sein Geschäft mit erheblichen negativen Auswirkungen verbunden sei.
4.4
Der Berufungskläger
begründet seine Berufung bezüglich der Grundbuchsperre lediglich mit dem
Argument, dass es keine Veranlassung für die Grundbuchsperre gebe, da die
Schuldneranweisung nicht erfolgen dürfe. Nachdem die Schuldneranweisung zu
Recht erfolgt ist (vergl. Ziffer 3 hievor), entbehrt die Rüge jeder Grundlage.
Auch die in den Raum gestellte Aussage, es sei zu beachten, dass eine Grundbuchsperre
für den Eigentümer gegenüber der hypothezierenden Bank jeweils negative
Auswirkungen habe, vermag weder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch
eine unrichtige Rechtsanwendung (Art. 310 ZPO) des Vorderrichters zu begründen.
5.
Der Ehemann
unterliegt mit seiner Berufung vollständig. Er hat deshalb die Kosten des
Verfahrens von CHF 3‘000.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet. Antragsgemäss hat er der Ehefrau eine Parteientschädigung
auszurichten. Der geltend gemachte Betrag von CHF 2‘952.70 (inkl. Auslagen und
MWSt.) erscheint angemessen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens
von CHF 3‘000.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3. A.___ hat B.___ für das Verfahren vor
Obergericht eine Parteientschädigung von CHF 2‘952.70 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel