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Entscheid

ZKBER.2016.70

vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

25. November 2016Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Die Parteien führen vor Richteramt

Dorneck-Thierstein ein Ehescheidungsverfahren, das die Ehefrau am 7. Juli 2014

angehoben hat. Auf Antrag der Ehefrau erliess der Amtsgerichtspräsident am 9.

Juli 2014 superprovisorisch mehrere Grundbuchsperren. Unter anderem wurde das

Registre foncier von [Ort P. ___] angewiesen, auf der Parzelle [Liegenschaft a]

des Grundbuchs [Ort Q.___] eine Grundbuchsperre einzutragen. Am 8. Oktober 2014

fand eine Einigungsverhandlung statt, an der die Parteien eine Vereinbarung

abschlossen. So vereinbarten sie, dass die superprovisorisch verfügten Grundbuchsperren

auf den Liegenschaften [ b] und [c], beide [Ort T.___], [Liegenschaft d], [Liegenschaft

a], und [Liegenschaft e], vorerst für die weitere Dauer des Verfahrens aufrecht

erhalten würden. Die übrigen Grundbuchsperren sollten durch richterliche

Anordnung sofort aufgehoben werden. Neu sollte durch richterliche Anordnung

zusätzlich noch die Liegenschaft [f], mit einer Grundbuchsperre belegt werden.

In der Vereinbarung verpflichtete sich der Ehemann zudem, der Ehefrau rückwirkend

ab 1. Juli 2014 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens einen

monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 12‘000.00 zu bezahlen. Am 29. Oktober

2014 stellte der Amtsgerichtspräsident fest, dass die Vereinbarung von keiner

Partei widerrufen worden ist. Der Ehemann wurde bei seiner Bereitschaft

behaftet und verpflichtet, der Ehefrau rückwirkend ab 1. Juli 2014 einen

monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 12‘000.00 zu bezahlen. Er ordnete daraufhin

die Grundbuchsperren an bzw. wies das Grundbuchamt [Ort R.___] an, die

Grundbuchsperren auf den Liegenschaften [g], [h], [i], und [k], aufzuheben. Das

Grundbuchamt [Ort S.___] wurde angewiesen, die Grundbuchsperre auf der Liegenschaft

[m] aufzuheben.

1.2 Am 5. Juni 2015

beantragte der Ehemann, die Grundbuchsperre auf der Liegenschaft [d], sei

aufzuheben und es sei im Gegenzug dazu die Liegenschaft [h], mit einer

Grundbuchsperre zu belegen. Nach Eingang diverser Unterlagen und der Stellungnahme

der Ehefrau wies der Amtsgerichtspräsident am 27. August 2015 den Antrag des

Ehemannes vom 5. Juni 2015 derzeit ab. Am 4. November 2015 wies er den Antrag

definitiv ab.

1.3 Mit Eingabe vom 8.

Januar 2016 stellte der Ehemann den Antrag, es sei ihm zu erlauben, auf der mit

einer Grundbuchsperre belegten Liegenschaft [d], eine Umschuldung vorzunehmen.

Er verlangte den Erlass einer superprovisorischen Anordnung, was mit Verfügung

vom 11. Januar 2016 abgewiesen wurde. Mit Vereinbarung vom 18. Januar 2016

konnten sich die Parteien bezüglich eines Gläubigerwechsels aussergerichtlich einigen.

Auf gemeinsamen Antrag hin, wurde mit Verfügung vom 22. Januar 2016 die

Grundbuchsperre auf der Liegenschaft [d], aufgehoben. Gleichzeitig wurden die

Liegenschaften [g], und [h], mit einer Grundbuchsperre belegt.

1.4 Am 4. Mai 2016 fand

vor dem Amtsgerichtspräsidenten eine weitere Instruktionsverhandlung statt.

1.5 Am 18. Mai 2016

stellte der Ehemann den Antrag, es sei die in Bezug auf die Liegenschaft [a],

bestehende Grundbuchsperre aufzuheben. Am 10. Juni 2016 beantragte die Ehefrau,

auf der Liegenschaft [n, Nr. x/y], sei eine Grundbuchsperre einzutragen. Im

Weitern seien die Mieter der Liegenschaft an der [Liegenschaft n, Nr. x/y], anzuweisen,

die monatlichen Mietzinse an sie zu bezahlen und sie sei auf ihrer Bereitschaft

zu behaften, den monatlich CHF 12‘000.00 übersteigenden Betrag an den Ehemann

zu bezahlen. Am 11. August 2016 erliess der Amtsgerichtspräsident folgende Verfügung:

[…]

[…]

[…]

Der Antrag des Beklagten vom 18.

Mai 2016 (Aufhebung Grundbuchsperre betreffend [Liegenschaft a]) wird

derzeit abgewiesen.

[…]

Der Antrag der Klägerin vom 10.

Juni 2016 auf Schuldneranweisung (Anweisung der Mieter der Liegenschaften

[n, Nr. x/y], monatliche Mietzinszahlungen auf das Konto der Klägerin bei

der UBS zu leisten) wird im Grundsatz gutgeheissen.

Der Beklagte hat dem

Gericht bis spätestens Freitag, 26. August 2016 - Frist nicht erstreckbar!

– Kopien sämtlicher Mietverträge inkl. Zusatzvereinbarungen und

Mietzinsanpassungen, aus welchen sich die aktuell geschuldeten Mietzinsen

ergeben sowie zusätzlich Belege (Bankauszüge) über alle Mietzinszahlungseingänge

der Monate Mai bis und mit Juli 2016, beides betr. die Liegenschaft [n, Nr. x],

einzureichen.

Diese Fristansetzung

wird verbunden mit der Androhung, dass bei Nichteinreichung der verlangten Dokumente/Belege

innert gesetzter Frist der von der Klägerin am 10. Juni 2016 gestellte Antrag

vollumfänglich gutgeheissen würde.

Nach Eingang der

verlangten Belege ist vorgesehen, die konkret bezifferten Anweisungen zu

erlassen sowie den Mietern der vorgenannten Liegenschaft zuzustellen.

Das Grundbuchamt [Ort R.___],

wird gerichtlich angewiesen, auf der Parzelle […] (Liegenschaft n,

Nr. x) des Grundbuchs [Ort U.___ ] eine Grundbuchsperre [einzutragen.

2. Frist- und

formgerecht erhob der Ehemann Berufung gegen die Ziffern 4, 6 und 7 der

Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 11. August 2016. Er stellt die

Anträge, die Grundbuchsperre auf der Liegenschaft [a], sei entsprechend seinem

Gesuch vom 18. Mai 2016 aufzuheben, der Antrag der Ehefrau auf

Schuldneranweisung sei abzuweisen und der Antrag der Ehefrau auf Eintragung

einer Grundbuchsperre auf der Liegenschaft [n, Nr. x], sei abzuweisen. Die

Ehefrau schliesst auf Abweisung der Berufung. Das Gesuch um aufschiebende

Wirkung der Berufung hiess der Präsident der Zivilkammer des Obergerichts mit

Verfügung vom 23. August 2016 bezüglich Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung

gut und wies es im Übrigen ab.

3. Über die Berufung

kann ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden.

Für die Vorbringen der Parteien und die Erwägungen des Vorderrichters wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Anlässlich der Verhandlung vom 8.

Oktober 2014 schlossen die Parteien eine Vereinbarung, wonach u.a. die

Grundbuchsperre auf der Liegenschaft [a], welche mit superprovisorischer

Verfügung vom 9. Juli 2014 angeordnet worden war, aufrechterhalten werden

sollte. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 wurde festgestellt, dass die

Vereinbarung nicht widerrufen worden ist und somit gültig sei. Es wurde festgestellt,

dass die Liegenschaft [a], weiterhin mit einer Grundbuchsperre belegt sei.

1.2

Mit Eingabe vom 18.

Mai 2016 stellte der Berufungskläger den Antrag, die Grundbuchsperre auf der

Parzelle [Liegenschaft a], sei aufzuheben. Zur Begründung führte er aus, er

habe von der Bank [...] am 14. August 2015 per 30. November 2015 die Kündigung

der Hypothekardarlehen erhalten. Glücklicherweise habe er einen Aufschub

erwirken können, jedoch keine abschliessende Lösung mit der Bank gefunden. Demnach

sei davon auszugehen, dass diese innert absehbarer Zeit vollstreckungsrechtliche

Massnahmen einleiten werde. Eine Umfinanzierung sei daher dringend notwendig,

diese sei aufgrund der bestehenden Grundbuchsperren jedoch nicht möglich.

1.3

Der Vorderrichter

hat den Antrag abgewiesen und in seiner Verfügung vom 11. August 2016

ausgeführt, die Abänderung von vorsorglichen Massnahmen im Rahmen des

Scheidungsverfahrens sei grundsätzlich möglich. Sie sei jedoch nur zulässig,

wenn sich die Umstände seit deren Erlass erheblich und dauernd verändert

hätten, wobei eine arglistige Veränderung der Sachlage durch Handlungen des

Abänderungsgesuchstellers unbeachtlich sei. Der Beklagte lege dem Gericht zwar

dar, dass ihm mit Schreiben vom 14. August 2015 das Hypothekardarlehen betreffend

die Liegenschaft in [Ort Q.___] gekündigt worden sei. Aus dem eingereichten

Schreiben der Bank [...] vom 18. Januar 2016 ergebe sich jedoch auch, dass

diese unter gewissen Bedingungen bereit sei, das offensichtlich schon eingereichte

Betreibungsbegehren wieder zurückzuziehen. Die Bank begründe ihr Vorgehen unter

anderem damit, dass sie die Beziehung mit dem Beklagten, … «aufgrund der

Betreibungssituation und der nicht vorhandenen Zusammenarbeit» gekündigt habe.

Die Klägerin schliesse in ihrer Stellungnahme vom 31. Mai 2016 auf Abweisung

des Antrags des Beklagten mit der Begründung, die Umstände hätten sich nicht

verändert und ihre wirtschaftlichen und güterrechtlichen Ansprüche seien noch

immer gefährdet. Der Ehemann habe es weiter auch unterlassen, «eine unverschuldete

Änderung der Situation zu behaupten, geschweige denn zu beweisen.» Die Klägerin

erkläre sich am Schluss ihrer Stellungnahme bereit, konkrete Offerten

hinsichtlich einer Umfinanzierung zu prüfen und dann allenfalls einer

Umfinanzierung zuzustimmen. Der Beklagte habe somit die derzeitige Situation zu

verantworten. Wie sich die Situation zwischen der Bank und ihm heute resp. im

Zeitpunkt der Antragstellung präsentiere, zumal das Darlehen bereits seit dem

31.

März 2016 hätte zurückbezahlt werden müssen, lege dieser nicht dar. Zusammenfassend

gelinge es ihm nicht, aktuell das Vorliegen der Voraussetzung für die beantragte

Abänderung der vorsorglichen Massnahmen (Aufhebung Grundbuchsperre)

nachzuweisen, weshalb sein Antrag abzuweisen sei.

1.4

Der Berufungskläger

rügt in seiner Berufung, die Begründung der Vorinstanz, dass er die derzeitige

Situation zu verantworten habe, sei unrichtig. Es könne ihm angesichts der

eingereichten Unterlagen und der Umstände sicherlich nicht vorgeworfen werden,

er habe die Situation arglistig herbeigeführt. Nicht zuletzt sei denn auch

darauf hinzuweisen, dass die verschiedenen Grundbuchsperren seine Situation

sicherlich nicht vereinfacht hätten. Die drohenden vollstreckungsrechtlichen

Massnahmen bis zur Betreibung auf Pfandverwertung könnten nur durch eine

Umfinanzierung verhindert werden. Eine solche sei jedoch bekanntlich nicht

möglich, wenn das betreffende Grundstück mit einer Grundbuchsperre belegt sei. Des

Weiteren müsse die Frage aufgeworfen werden, ob die Vorinstanz tatsächlich mit

einer Aufhebung der Grundbuchsperre zuwarten möchte, bis

vollstreckungsrechtliche Schritte eingeleitet werden, was ihm weiter schaden

würde. Es liege auf der Hand, dass mit der ausgesprochenen Kündigung früher

oder später entsprechende betreibungsrechtliche Schritte seitens der Bank zu

erwarten seien.

2.1

Die Berufung ist

gemäss Art. 311 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

schriftlich und begründet einzureichen. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der

Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen

Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert

werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge

darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift

keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen

auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend,

aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder

oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf

die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die

Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum

Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in

einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder

bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die

Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz

ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass

sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem

vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was

seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert

werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die

vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel

nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu

setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter

Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE

138.

III 374 E. 4.3).

2.2

Der Berufungskläger

wiederholt im Wesentlichen, das bereits bei der Vor-instanz Vorgebrachte,

nämlich, dass die Bank [...] die Hypothekardarlehen gekündigt habe, und dass er

wegen der Grundbuchsperre keine Umfinanzierung vornehmen könne. Der

Vorderrichter geht davon aus, dass der Berufungskläger seine derzeitige

Situation selber zu verantworten habe. Zudem lege der Berufungskläger die

aktuelle Situation zwischen der Bank und ihm nicht dar. In der Berufung behauptet

der Ehemann lediglich, er habe die Situation nicht verschuldet und früher oder

später werde die Bank betreibungsrechtliche Schritte einleiten. Der

Berufungskläger setzt sich damit mit der Argumentation des Vorderrichters nur

ungenügend auseinander. Er versucht weder darzulegen, weshalb die Bank [...] die

Kündigung ausgesprochen hat noch wie die Situation zwischen der Bank und ihm

aussieht. Die Berufung ist in diesem Punkt deshalb unbegründet.

3.1

Am 10. Juni 2016 hat

die Berufungsbeklagte dem Vorderrichter beantragt, die Mieter der Liegenschaft [n,

Nr. x/y], seien anzuweisen, die monatlichen Mietzinse an sie zu bezahlen. Sie

sei bei ihrer Bereitschaft zu behaften, den monatlich CHF 12‘000.00

übersteigenden Betrag an den Ehemann zu bezahlen. Zur Begründung hat sie

ausgeführt und mit Urkunden belegt, dass der Ehemann die gemäss richterlicher

Verfügung vom 29. Oktober 2014 geschuldeten Unterhaltsbeiträge nicht oder nicht

vollumfänglich und schon gar nicht rechtzeitig bezahle. Eine Besserung der

Zahlungsmoral sei auch für die Zukunft nicht zu erwarten. Es sei unerklärlich,

weshalb der Ehemann die klarerweise geschuldeten Unterhaltsbeiträge, auf die

sie dringend angewiesen sei, nicht bezahle.

3.2

In seiner Eingabe

vom 28. Juni 2016 hat der Berufungskläger bestätigt, dass er die

Unterhaltsbeiträge teilweise verspätet bezahle. Er bezahle die Unterhaltsbeiträge

jedoch immer.

3.3

Der Vorderrichter

hat den Antrag der Ehefrau auf Schuldneranweisung im Grundsatz gutgeheissen. Er

hat dies damit begründet, dass sich aufgrund der Eingaben und der Akten

(Betreibungen, Arrestlegungen etc.) ergebe, dass der Beklagte seinen Unterhaltsverpflichtungen

teilweise nicht sowie schleppend resp. verspätet nachkomme. Der Beklagte selbst

gestehe zudem ein, die Unterhaltsbeiträge verspätet resp. nur in Teilbeträgen

bezahlt zu haben (vgl. Stellungnahme vom 28. Juni 2016 Ziff. 2 und 3). Dieses

Verhalten reiche gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung auf jeden Fall

für die Anordnung einer Schuldneranweisung nach Art. 177 ZGB aus, weshalb der

Antrag der Ehefrau gutzuheissen sei (vgl. Sutter-Somm/Stanischewski [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, Art. 276 ZPO, N 20). Eine

Anweisung an den Schuldner des Unterhaltsverpflichteten könne auch an einen

Mieter desselben ergehen (vgl. Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts,

2.

A., 2010, Rz 04.87 zu Art. 177 ZGB).

3.4

In seiner Berufung

macht der Ehemann geltend, es sei nicht richtig, dass er seinen Unterhaltsverpflichtungen

nicht nachgekommen sei. Tatsache sei lediglich, dass er seine Zahlungen

teilweise verspätet oder in mehreren Teilzahlungen überwiesen habe. Demnach

seien keine Unterhaltsbeiträge ausstehend und die Feststellung des Vorderrichters,

dass er seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachgekommen sei, sei demnach

falsch. Bei der Verhältnismässigkeit sei zudem zu berücksichtigen, dass die

Schuldneranweisung an den Mieter einen grösseren Eingriff darstelle als dies

bei einer Schuldneranweisung an den Arbeitgeber der Fall sei. Hinzu komme, dass

er zwischenzeitlich den Unterhaltsbeitrag für September 2016 bereits per 19.

August 2016 bezahlt habe.

3.5

Der Berufungskläger

setzt sich auch hier nicht mit der Argumentation des Vorderrichters

auseinander. Der Vorderrichter hat nämlich erwogen, der Beklagte habe zugestanden,

die Unterhaltsbeiträge verspätet resp. nur in Teilbeträgen bezahlt zu haben.

Dazu sagt der Berufungskläger gar nichts, sondern wiederholt lediglich, er habe

die Unterhaltsbeiträge bezahlt, wenn auch teilweise verspätet oder in mehreren

Teilzahlungen. Im Weitern legt der Berufungskläger nicht nachvollziehbar dar,

worin der Unterschied einer Schuldneranweisung an den Arbeitgeber zu einer

Schuldneranweisung an den Mieter besteht. Jedenfalls begründet der Hinweis

darauf, dass der Eigentümer und Vermieter in der Lage sein müsse, umgehend zu

handeln, wenn Mietzinszahlungen nicht eingehen, keinen Grund für eine

differenzierte Betrachtungsweise. Dies insbesondere, da sich die Berufungsbeklagte

bei ihrer Bereitschaft behaften lässt, dem Berufungskläger einen allfälligen

Zahlungsrückstand unmittelbar mitzuteilen bzw. den monatlich CHF 12‘000.00

übersteigenden Betrag an den Ehemann zu bezahlen (Eingabe vom 10. Juni 2016).

4.1

Mit Eingabe vom 10.

Juni 2016 hat die Berufungsbeklagte den Antrag gestellt, es sei das

Grundbuchamt [Ort U.___] anzuweisen, über die Liegenschaft [n, Nr. x/y], eine

Grundbuchsperre einzutragen. Sie hat diesen Antrag mit der Gefährdung ihrer

unterhalts- und güterrechtlichen Ansprüche begründet.

4.2

Der Vorderrichter

hat den Antrag der Berufungsbeklagten gutgeheissen und das zuständige

Grundbuchamt angewiesen, auf der Liegenschaft [n, Nr. x], eine Grundbuchsperre

einzutragen. Er hat dabei erwogen, die Klägerin begründe den Antrag auf

Errichtung einer Grundbuchsperre unter anderem damit, dass die Vernachlässigung

und Verweigerung insbesondere von gerichtlichen Zahlungsverpflichtungen ein

Beweis dafür sei, dass ihre Unterhaltsansprüche stark gefährdet seien. Zur

Sicherstellung der Wirksamkeit der Schuldneranweisung rechtfertige es sich

deshalb, die beantragte Grundbuchsperre gutzuheissen.

4.3

In seiner Berufung

macht der Ehemann geltend, da aufgrund seiner Ausführungen die

Schuldneranweisung nicht zu erfolgen habe, bestehe auch keinerlei Veranlassung

für die Grundbuchsperre. Zudem sei zu beachten, dass eine Grundbuchsperre für

den Eigentümer gegenüber der hypothezierenden Bank jeweils negative

Auswirkungen habe und Verhandlungen mit der Bank beeinträchtigt würden, was

gerade für sein Geschäft mit erheblichen negativen Auswirkungen verbunden sei.

4.4

Der Berufungskläger

begründet seine Berufung bezüglich der Grundbuchsperre lediglich mit dem

Argument, dass es keine Veranlassung für die Grundbuchsperre gebe, da die

Schuldneranweisung nicht erfolgen dürfe. Nachdem die Schuldneranweisung zu

Recht erfolgt ist (vergl. Ziffer 3 hievor), entbehrt die Rüge jeder Grundlage.

Auch die in den Raum gestellte Aussage, es sei zu beachten, dass eine Grundbuchsperre

für den Eigentümer gegenüber der hypothezierenden Bank jeweils negative

Auswirkungen habe, vermag weder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch

eine unrichtige Rechtsanwendung (Art. 310 ZPO) des Vorderrichters zu begründen.

5.

Der Ehemann

unterliegt mit seiner Berufung vollständig. Er hat deshalb die Kosten des

Verfahrens von CHF 3‘000.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet. Antragsgemäss hat er der Ehefrau eine Parteientschädigung

auszurichten. Der geltend gemachte Betrag von CHF 2‘952.70 (inkl. Auslagen und

MWSt.) erscheint angemessen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens

von CHF 3‘000.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet.

3. A.___ hat B.___ für das Verfahren vor

Obergericht eine Parteientschädigung von CHF 2‘952.70 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel