ZKBER.2016.72
vorsorgliche Massnahmen
2. November 2016Deutsch15 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 2. November 2016
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph
Schönberg,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Leu,
Berufungsbeklagter
betreffend vorsorgliche
Massnahmen
zieht die Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ ist Alleineigentümer des
Grundstücks GB [...] Nr. [...], zu dessen Gunsten ein Wegrecht besteht, welches
das Nachbarsgrundstück GB [...] Nr. [...] belastet. Eigentümer des belasteten
Grundstücks sind C.___ und D.___, Mieter der sich darauf befindenden
Liegenschaft ist A.___.
2.1 Am 20. Juni 2016 reichte B.___ (nachfolgend:
Gesuchsteller) gegen C.___, D.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner 1 und 2) und A.___
(nachfolgend: Gesuchsgegner 3) ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen
ein. Er stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei den Gesuchsgegnern unter Androhung
der Straffolgen nach Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall
(Busse bis zu CHF 10‘000.00) jede Einschränkung der Dienstbarkeit „Wegrecht [...]
z.G. LIG [...]“, lastend auf dem Grundstück LIG [...], insbesondere durch das
Abstellen/ Parkieren von Fahrzeugen und Anhängern, zu verbieten.
2. Die Gesuchsgegner seien unter
Androhung der Straffolgen nach Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 292 StGB
im Widerhandlungsfall (Busse bis zu CHF 10‘000.00) zu verpflichten, die dem
Gesuchsteller zustehende Dienstbarkeit „Wegrecht [...] z.G. LIG [...]“, lastend
auf dem Grundstück LIG [...], jederzeit und uneingeschränkt auf einer Breite
von mindestens 5 Meter, zu gewähren.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten der Gesuchsgegner.
2.2 Die Gesuchsgegner nahmen dazu mit
Eingaben vom 5./6./21. Juli 2016 (Postaufgabe) Stellung. Der Gesuchsgegner 3
schloss auf Nichteintreten auf das Gesuch, eventualiter auf dessen Abweisung,
u.K.u.E.F.
3. Am 26. August 2016 erliess der
Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Urteil:
1. Dem Gesuchsgegner 3 wird unter der
Strafandrohung von Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 292 StGB im
Widerholungsfall [recte: Widerhandlungsfall] verboten, die Dienstbarkeit
„Wegrecht [...] z.G. LIG [...]“, lastend auf dem Grundstück LIG [...],
insbesondere durch das Abstellen/ Parkieren von Fahrzeugen und Anhängern zu beschränken.
Art. 292
StGB lautet:
Wer der von
einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die
Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet,
wird mit Busse bestraft.
2. Der Gesuchsgegner 3 wird unter der
Strafandrohung von Art. 292 StGB verpflichtet, die dem Gesuchsteller zustehende
Dienstbarkeit „Wegrecht [...] z.G. LIG [...]“ lastend auf dem Grundstück LIG [...],
jederzeit und uneingeschränkt zu gewähren.
Art. 292
StGB lautet:
Wer der von
einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die
Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet,
wird mit Busse bestraft.
3. Im Übrigen werden die Rechtsbegehren
des Gesuchstellers abgewiesen.
4. Dem Gesuchsteller wird zur
Geltendmachung seines Anspruchs im ordentlichen Verfahren peremptorisch
Frist gesetzt bis am 18. Oktober 2016. Leitet der Gesuchsteller das
ordentliche Verfahren nicht innert der gesetzten Frist ein, werden die
vorsorglich angeordneten Massnahmen aufgehoben.
5. Die Gerichtskosten von CHF 1‘000.00
werden vorläufig dem Gesuchsteller auferlegt und die Parteikosten vorläufig
wettgeschlagen. Über die endgültige Tragung der Verfahrenskosten wird im
Hauptprozess entschieden. Sollte es zu keinem Hauptprozess kommen, ist auf
Antrag nachträglich noch über diese Kosten zu befinden.
4.1 Dagegen liess der Gesuchsgegner 3 (von
nun an: Berufungskläger) am 9. September 2016 frist- und formgerecht Berufung
an das Obergericht des Kantons Solothurn erheben. Er stellte folgende
Rechtsbegehren:
1. Ziffer 1 und Ziffer 2 des Urteils des
Amtsgerichtspräsidenten Thal-Gäu vom 26. August 2016 seien aufzuheben.
2. Das Begehren um Erlass vorsorglicher
Massnahmen sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Eventualiter sei der Gesuchsgegner und
hierortige Berufungskläger unter Strafdrohung nach Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO
i.V.m. Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verpflichten, dem
Berufungsbeklagten und weiteren Dienstbarkeitsberechtigten die Zu- und Wegfahrt
über GB [...] jederzeit zu gewährleisten. Die Zufahrt ist gewährleistet, soweit
die Durchfahrtsbreite 3,5 m beträgt.
Art. 292 StGB lautet:
«Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter
Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht
Folge leistet, wird mit Busse bestraft.»
4. Dieser Berufung sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Berufungsbeklagten.
4.2 Mit Verfügung vom 12. September
2016 wies der Präsident der Zivilkammer das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.
4.3 Mit Berufungsantwort vom 23.
September 2016 beantragte der Gesuchsteller (von nun an: Berufungsbeklagter),
die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei und
das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 26. August 2016 sei
vollumfänglich zu bestätigen, u.K.u.E.F.
5. Auf die weiteren Ausführungen der
Parteien und des Vorderrichters wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.1
In vermögensrechtlichen
Streitigkeiten ist die Berufung gegen erstinstanzliche Entscheide über
vorsorgliche Massnahmen zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt
aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.00 beträgt
(Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). In
Summarverfahren ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz innert 10 Tagen
seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der
nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet
einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO).
1.2
Beim Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 26. August 2016 handelt es sich
zweifellos um einen gemäss Art. 308 ZPO anfechtbaren Entscheid. Die
Prozessvoraussetzungen sind gegeben. Auf die Berufung ist einzutreten.
2.
Gemäss Art. 261 ZPO trifft das
Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende
Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder
eine Verletzung zu befürchten ist (lit. a) und ihr aus der Verletzung ein nicht
leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (lit. b). Damit verbunden ist die zeitliche
Dringlichkeit. Der befürchtete Nachteil muss aufgrund objektiver Anhaltspunkte
wahrscheinlich sein, ohne dass eine Fehleinschätzung völlig auszuschliessen
wäre. Die Massnahme muss verhältnismässig sein (vgl. Botschaft ZPO, S. 7354).
3.
Der Vorderrichter hiess das
Massnahmegesuch mit folgender Begründung gut: Aus den eingereichten Unterlagen
ergebe sich, dass der Mieter der in Frage stehenden Liegenschaft der Ausübung
der Dienstbarkeit im Wege stehe. Durch das Abstellen von Anhängern und
Fahrzeugen schränke er die Zu- und Wegfahrt zur Liegenschaft GB [...] ein und
stehe damit einer uneingeschränkten Nutzung des Grundstücks, welches nur über
das Grundstück [...] erreichbar sei, entgegen. Dem Gesuchsteller sei es nur
noch beschränkt oder gar nicht möglich von bzw. zu seinem Haus zu gelangen.
Weiter werde durch das Abstellen der Fahrzeuge durch den Gesuchsgegner 3 das
Leben des Gesuchstellers insoweit eingeschränkt, als dass er nicht mehr selbst
entscheiden könne, wann er sein Haus verlasse. Dies führe zu einem Nachteil in
seiner Lebensführung. Die Fotos könnten genügend klar darlegen, dass die Zufahrtsstrecke
versperrt und damit das Wegrecht wiederholt verletzt worden sei. Es bestehe
Anlass zu beschleunigtem richterlichem Handeln, da der Beschränkung durch den
Gesuchsgegner unmittelbar entgegen zu wirken sei.
4.1
Der Berufungskläger moniert eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine ungenügende Begründung. Dem
angefochtenen Entscheid könne nicht entnommen werden, ob die Voraussetzungen
nach Art. 261 Abs. 1 ZPO erfüllt seien. Die Vorinstanz stelle lediglich
aufgrund der Unterlagen fest, dass durch das Abstellen von Anhängern und
Fahrzeugen die Zu- und Wegfahrt zur Liegenschaft des Berufungsbeklagten
eingeschränkt bzw. verhindert werde. Daraus schliesse sie ohne weitere Begründung,
dass es dem Berufungsbeklagten nur noch beschränkt oder gar nicht mehr möglich
sei, von bzw. zu seinem Haus zu gelangen. Des Weiteren werde nicht begründet
oder näher untersucht, ob wirklich eine Beschränkung bzw. Behinderung des Wegrechts
vorliege. In den Unterlagen und vor allem auf den eingereichten Fotos sei klar
ersichtlich, dass für das Auto des Berufungsbeklagten immer ein Durchkommen sei
und keine totale Versperrung vorliege. Die Vorinstanz habe ferner sein rechtliches
Gehör verletzt, indem sie nicht auf seine Argumente eingegangen sei.
4.2
Das Recht, angehört zu werden, ist
formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit
des Rechtsmittels zur Gutheissung des Rechtsmittels und zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheides (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2; 135 I 187 E. 2.2). Die Rüge der Gehörsverletzung ist
deshalb vorweg zu behandeln.
4.3
Die im Gehörsanspruch enthaltene
Begründungspflicht verlangt von der Behörde, ihren Entscheid so zu begründen,
dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann.
Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich
das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Nicht
erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1; 134 I 89 E. 4.1).
4.4
Die vorinstanzliche Begründung
genügt den verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen. Die wesentlichen
Überlegungen des Vorderrichters lassen sich daraus - teils implizit -
entnehmen. Der Berufungskläger war denn auch in der Lage, den Entscheid in
allen Teilen umfassend und sachgerecht anzufechten. Dies zeigen seine Rügen
bzw. Ausführungen vor Obergericht. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen
Gehörs durch eine ungenügende Begründung der angefochtenen Verfügung ist somit
unbegründet. Dass sich die Vorinstanz nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen
muss, wurde soeben erwähnt. Auch diesbezüglich ist eine Gehörsverletzung zu
verneinen.
5.1
Der Berufungskläger rügt ferner,
die Vorinstanz habe das Bestimmungsgebot von Rechtsbegehren sowie die Dispositionsmaxime
verletzt. Als zu unsubstantiiert erachtet er den Antrag, die Dienstbarkeit sei
jederzeit und uneingeschränkt auf einer Breite von mindestens 5 Metern zu gewähren.
5.2
Nach einem allgemeinen
Rechtsgrundsatz ist das Rechtsbegehren so bestimmt zu formulieren, dass es bei
Gutheissung der Klage zum Urteil erhoben werden kann (BGE 142 III 102 E. 5.3.1;
137.
III 617 E. 4.3). Unterlassungsklagen
müssen auf das Verbot eines genau umschriebenen Verhaltens gerichtet sein (BGE 97 II 92, mit Hinweisen; vgl. auch Laurent
Killias in: Heinz
Hausheer et al. [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,
Bern 2012, Art. 221 N 12).
Die verpflichtete Partei soll erfahren, was sie nicht mehr tun darf und die Vollstreckungs-
oder Strafbehörden müssen wissen, welche Handlungen sie zu verhindern oder mit
Strafe zu belegen haben (BGE 88 II 209 E.
III/2 mit Hinweisen).
5.3
Die Beantwortung der Frage, ob der
Berufungskläger mit seinem Vorbringen aufgrund des Novenrechts (vgl. Art. 317
ZPO) überhaupt noch zu hören ist, kann offenbleiben. Denn so oder anders kann
ihm nicht gefolgt werden, wenn er behauptet, das Rechtsbegehren in Ziffer 2 sei
nicht rechtsgenügsam konkretisiert worden. Der Berufungsbeklagte hat das
konkrete Mindestmass angegeben und somit sein Rechtsbegehren genügend bestimmt.
Die Vorinstanz hat dem Berufungsbeklagten denn auch nicht mehr und auch nichts
anderes zugesprochen als von ihm verlangt (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO). Insofern
liegt auch keine Verletzung des Dispositionsgrundsatzes vor.
6.1
Basis jeder vorsorglichen
Massnahme ist ein zivilrechtlicher Anspruch des Gesuchstellers. Der Begriff «zustehender
Anspruch» (vgl. Wortlaut von Art. 261 ZPO) verweist in diesem Sinn
ausschliesslich auf eine Grundlage im materiellen Zivilrecht (Lucius Huber in:
Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich 2016, Art. 261 N 17).
6.2
Der
Gesuchsteller muss im Massnahmenverfahren keinen vollen Beweis für seine
Behauptungen erbringen, sondern bloss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für deren
Richtigkeit dartun. Dabei genügen aber nicht blosse Behauptungen, sondern er
hat dem Richter objektive Anhaltspunkte zu liefern, die für eine erhebliche
Wahrscheinlichkeit des behaupteten Sachverhaltes sprechen. Glaubhaft gemacht
ist eine Tatsache aber immerhin schon dann, wenn für deren Vorhandensein
gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit
rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. zum Ganzen BGE 132
III 715 E. 3.1; 132 III 83 E.3.2; 130 III 321 E.3.3; Lucius Huber, a.a.O., Art.
261.
N 25 ff.).
7.1
Es ist unbestritten, dass der
Berufungsbeklagte als Eigentümer des herrschenden Grundstücks gegenüber dem
Berufungskläger als Mieter der Liegenschaft auf dem dienenden Grundstück einen
Anspruch (Wegrecht) hat. Strittig ist hingegen, ob eine Verletzung dieses
Anspruchs zu befürchten ist, wodurch dem Berufungsbeklagten ein nicht leicht
wieder gutzumachender Nachteil droht.
7.2
Der Berufungskläger bringt vor,
das Wegrecht als Grunddienstbarkeit sei vom Berechtigten nach Art. 737 Abs. 2 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) in möglichst schonender
Weise auszuüben. Die Parteien des Dienstbarkeitsvertrags hätten damals keine
Regelung getroffen und damit ein ungemessenes Wegrecht vereinbart. Massgebend
für Inhalt und Umfang seien deshalb die Bedürfnisse des berechtigten Grundstücks.
Es sei nicht ersichtlich, welche Bedürfnisse bzw. Ausübungsinteressen der
Berufungsbeklagte für die gesamte Breite oder auch nur für die von ihm geltend
gemachte Breite von fünf Metern habe. Der Berufungsbeklagte habe nur ein
Interesse und Bedürfnis, die Strasse ungehindert mit einem Fahrzeug zu passieren,
um auf die Gemeindestrasse zu gelangen (Erschliessungsinteresse). Der Berufungsbeklagte
habe denn auch bisher sein Wegrecht nur in diesem Sinne ausgeübt. Die
Vorinstanz habe mit ihrer Anordnung das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt. Er,
der Berufungskläger, wohne nicht in der betreffenden Liegenschaft sondern nutze
das Grundstück vorwiegend zur Haltung von Schafen. Aus diesem Grund komme er
meistens morgens und abends für je circa ein bis zwei Stunden, um die Tiere zu
füttern etc. und sei dann vor Ort und gehe nicht weg. Der Berufungsbeklagte
habe nicht das Recht, die Strasse bzw. den Abschnitt G in der gesamten Breite
und Höhe zu benutzen. Er könne lediglich verlangen, dass die Strasse immer soweit
offen gelassen werde, dass er ungehindert durchfahren könne. Damit der
Berufungsbeklagte jederzeit ungehindert durchfahren könne und auch sonst in
seiner Lebensführung nicht benachteiligt werde, sei allerhöchstens eine
Zufahrtsbreite von 3.5 m (Feuerwehrzufahrten) erforderlich. Über diesen 3.5 m liege
kein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil.
7.3
Für die Ermittlung von Inhalt und
Umfang einer Dienstbarkeit gibt Art. 738 ZGB eine Stufenordnung vor: Massgebend
ist der Grundbucheintrag, soweit sich Rechte und Pflichten daraus deutlich
ergeben (Abs. 1). Nur wenn sein Wortlaut unklar ist, kann im Rahmen des
Eintrags auf den Erwerbsgrund zurückgegriffen werden. Ist auch der Erwerbsgrund
nicht schlüssig, kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit - im Rahmen des
Eintrags - aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und
in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Abs. 2; BGE 132 III 651 E. 8; 128 III 169
E. 3a).
7.4
Gemäss Eintrag im Grundbuch
besteht zugunsten des Grundstücks des Berufungsbeklagten GB [...] Nr. [...] und
zulasten des Grundstücks GB [...] Nr. [...] ein am [...] begründetes
unbeschränktes Geh- und Fahrwegrecht. Dessen Wortlaut lautet wie folgt:
«Der Eigentümer von Grundbuch [...]
Nr. [...], […] räumt Grundbuch [...] Nr. [...] und [...] über Abschnitt G
das unbeschränkte Geh- und Fahrrecht ein […]».
7.5
Der «Abschnitt G» geht aus dem
Mutationsplan Nr. [...] hervor. Daraus ist ersichtlich, dass dieser an der
breitesten Stelle 5 mm misst, was bei einem Massstab von 1:1000 fünf Metern
entspricht. Mit der Einreichung des Mutationsplans zusammen mit dem
Grundbuchauszug hat der Berufungsbeklagte somit ohne weiteres glaubhaft gemacht,
dass ihm ein fünf Meter breites Wegrecht über Grundstücks GB [...] Nr. [...]
zusteht.
7.6
Gemäss Art. 737 Abs. 2 ZGB ist der
Dienstbarkeitsberechtigte verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender
Weise auszuüben. Diese Pflicht darf indessen in keinem Fall zu einer
inhaltlichen Verengung des Rechts führen; vielmehr wird nur dessen rechtsmissbräuchliche
Ausübung beschränkt (BGE 130 III 306 E. 5.3; 128 III 265 E. 4c). Die
Dienstbarkeitsfläche für das zu beurteilende Geh- und Fahrwegrecht ist im
Grundbuch (zusammen mit dem Mutationsplan) - entgegen der Ansicht des Berufungsklägers
- eindeutig bestimmt. Das Wegrecht hat von Beginn an die ganze Strassenbreite belastet.
Die breiteste Stelle misst fünf Meter. Somit ist glaubhaft dargetan, dass der
Berufungsbeklagte berechtigt ist, diese Breite vollumfänglich zu nutzen. Wie
bereits ausgeführt, kann das Beharren auf dem vollen Wegrecht nicht als
rechtsmissbräuchliches Verhalten gewertet werden. Die konkrete Auslegung des
Dienstbarkeitsvertrags, d.h. Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit, hat im
Hauptverfahren zu erfolgen (Urteil des BGer 5A_59/2010 vom 22. März 2010
E. 4.1.1).
7.7
Durch die aktenkundigen Fotos ist
sodann ohne weiteres glaubhaft gemacht, dass der Berufungsbeklagte durch die
vom Berufungskläger abgestellten Wagen bzw. Anhänger in seinem Recht
eingeschränkt wird. Dass dem Berufungsbeklagten dadurch ein nicht leicht wieder
gutzumachender Nachteil droht, ist offensichtlich; die Ausübung seines Rechts
wird ihm durch das Verhalten des Berufungsklägers erschwert. Das Verhalten des
Berufungsklägers in der Vergangenheit hat klar gezeigt, dass er nicht gewillt
ist, dem Berufungsbeklagten sein Wegrecht in vollem Umfang zuzugestehen. Damit
der Berufungsbeklagte bis zum Entscheid in der Hauptsache nicht davon abgehalten
wird, zu seinem Grundstück zu gelangen - die Zufahrt ist von der Gemeindestrasse
nur über besagtes Wegrecht möglich - ist der Erlass einer vorsorglichen
Massnahme erforderlich und auch das mildeste Mittel. Die Massnahme ist deshalb
auch verhältnismässig.
8.
Der Vollständigkeit halber bleibt
auf die völlig zutreffende Bemerkung des Berufungsbeklagten zu verweisen,
wonach er nie verlangt habe, dass der Berufungskläger selber den entsprechenden
Abschnitt nicht befährt oder nicht kurz zum Ein- oder Ausladen anhält. Nicht zu
dulden hat der Berufungsbeklagte aber, dass ihm die Zufahrt durch das Abstellen/Parkieren
von Fahrzeugen grundsätzlich verunmöglicht oder so stark erschwert wird, dass
ein gefahrloses Vorbeifahren nicht möglich ist.
9.1
Aufgrund der Erwägungen hat der
Vorderrichter die beantragte vorsorgliche Massnahme zu Recht verfügt. Die Berufung
erweist sich deshalb als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
9.2
Nach dem gegebenen
Verfahrensausgang wird der Berufungskläger kosten- und entschädigungspflichtig.
Er hat die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 1‘000.00 zu bezahlen, welche
mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Sodann hat er an den Berufungsbeklagten für das Verfahren vor Obergericht eine
Parteientschädigung zu bezahlen, die antragsgemäss auf CHF 3‘337.20 festgesetzt
wird.
9.3
Beim vorliegenden Verfahrensausgang
wird das Gesuch des Berufungsklägers vom 27. Oktober 2016 um Erstreckung der
Frist zur Einreichung der Honorarnote gegenstandslos.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des
Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1‘000.00 zu bezahlen.
3. A.___ hat an B.___ für das Verfahren
vor Obergericht eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3‘337.20 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30‘000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der
Zivilkammer des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel