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Entscheid

ZKBER.2016.72

vorsorgliche Massnahmen

2. November 2016Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. B.___ ist Alleineigentümer des

Grundstücks GB [...] Nr. [...], zu dessen Gunsten ein Wegrecht besteht, welches

das Nachbarsgrundstück GB [...] Nr. [...] belastet. Eigentümer des belasteten

Grundstücks sind C.___ und D.___, Mieter der sich darauf befindenden

Liegenschaft ist A.___.

2.1 Am 20. Juni 2016 reichte B.___ (nachfolgend:

Gesuchsteller) gegen C.___, D.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner 1 und 2) und A.___

(nachfolgend: Gesuchsgegner 3) ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen

ein. Er stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei den Gesuchsgegnern unter Androhung

der Straffolgen nach Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall

(Busse bis zu CHF 10‘000.00) jede Einschränkung der Dienstbarkeit „Wegrecht [...]

z.G. LIG [...]“, lastend auf dem Grundstück LIG [...], insbesondere durch das

Abstellen/ Parkieren von Fahrzeugen und Anhängern, zu verbieten.

2. Die Gesuchsgegner seien unter

Androhung der Straffolgen nach Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 292 StGB

im Widerhandlungsfall (Busse bis zu CHF 10‘000.00) zu verpflichten, die dem

Gesuchsteller zustehende Dienstbarkeit „Wegrecht [...] z.G. LIG [...]“, lastend

auf dem Grundstück LIG [...], jederzeit und uneingeschränkt auf einer Breite

von mindestens 5 Meter, zu gewähren.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten der Gesuchsgegner.

2.2 Die Gesuchsgegner nahmen dazu mit

Eingaben vom 5./6./21. Juli 2016 (Postaufgabe) Stellung. Der Gesuchsgegner 3

schloss auf Nichteintreten auf das Gesuch, eventualiter auf dessen Abweisung,

u.K.u.E.F.

3. Am 26. August 2016 erliess der

Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Urteil:

1. Dem Gesuchsgegner 3 wird unter der

Strafandrohung von Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 292 StGB im

Widerholungsfall [recte: Widerhandlungsfall] verboten, die Dienstbarkeit

„Wegrecht [...] z.G. LIG [...]“, lastend auf dem Grundstück LIG [...],

insbesondere durch das Abstellen/ Parkieren von Fahrzeugen und Anhängern zu beschränken.

Art. 292

StGB lautet:

Wer der von

einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die

Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet,

wird mit Busse bestraft.

2. Der Gesuchsgegner 3 wird unter der

Strafandrohung von Art. 292 StGB verpflichtet, die dem Gesuchsteller zustehende

Dienstbarkeit „Wegrecht [...] z.G. LIG [...]“ lastend auf dem Grundstück LIG [...],

jederzeit und uneingeschränkt zu gewähren.

Art. 292

StGB lautet:

Wer der von

einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die

Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet,

wird mit Busse bestraft.

3. Im Übrigen werden die Rechtsbegehren

des Gesuchstellers abgewiesen.

4. Dem Gesuchsteller wird zur

Geltendmachung seines Anspruchs im ordentlichen Verfahren peremptorisch

Frist gesetzt bis am 18. Oktober 2016. Leitet der Gesuchsteller das

ordentliche Verfahren nicht innert der gesetzten Frist ein, werden die

vorsorglich angeordneten Massnahmen aufgehoben.

5. Die Gerichtskosten von CHF 1‘000.00

werden vorläufig dem Gesuchsteller auferlegt und die Parteikosten vorläufig

wettgeschlagen. Über die endgültige Tragung der Verfahrenskosten wird im

Hauptprozess entschieden. Sollte es zu keinem Hauptprozess kommen, ist auf

Antrag nachträglich noch über diese Kosten zu befinden.

4.1 Dagegen liess der Gesuchsgegner 3 (von

nun an: Berufungskläger) am 9. September 2016 frist- und formgerecht Berufung

an das Obergericht des Kantons Solothurn erheben. Er stellte folgende

Rechtsbegehren:

1. Ziffer 1 und Ziffer 2 des Urteils des

Amtsgerichtspräsidenten Thal-Gäu vom 26. August 2016 seien aufzuheben.

2. Das Begehren um Erlass vorsorglicher

Massnahmen sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Eventualiter sei der Gesuchsgegner und

hierortige Berufungskläger unter Strafdrohung nach Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO

i.V.m. Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verpflichten, dem

Berufungsbeklagten und weiteren Dienstbarkeitsberechtigten die Zu- und Wegfahrt

über GB [...] jederzeit zu gewährleisten. Die Zufahrt ist gewährleistet, soweit

die Durchfahrtsbreite 3,5 m beträgt.

Art. 292 StGB lautet:

«Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter

Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht

Folge leistet, wird mit Busse bestraft.»

4. Dieser Berufung sei die aufschiebende

Wirkung zu erteilen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Berufungsbeklagten.

4.2 Mit Verfügung vom 12. September

2016 wies der Präsident der Zivilkammer das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.

4.3 Mit Berufungsantwort vom 23.

September 2016 beantragte der Gesuchsteller (von nun an: Berufungsbeklagter),

die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei und

das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 26. August 2016 sei

vollumfänglich zu bestätigen, u.K.u.E.F.

5. Auf die weiteren Ausführungen der

Parteien und des Vorderrichters wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.1

In vermögensrechtlichen

Streitigkeiten ist die Berufung gegen erstinstanzliche Entscheide über

vorsorgliche Massnahmen zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt

aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.00 beträgt

(Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). In

Summarverfahren ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz innert 10 Tagen

seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der

nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet

einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO).

1.2

Beim Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 26. August 2016 handelt es sich

zweifellos um einen gemäss Art. 308 ZPO anfechtbaren Entscheid. Die

Prozessvoraussetzungen sind gegeben. Auf die Berufung ist einzutreten.

2.

Gemäss Art. 261 ZPO trifft das

Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende

Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder

eine Verletzung zu befürchten ist (lit. a) und ihr aus der Verletzung ein nicht

leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (lit. b). Damit verbunden ist die zeitliche

Dringlichkeit. Der befürchtete Nachteil muss aufgrund objektiver Anhaltspunkte

wahrscheinlich sein, ohne dass eine Fehleinschätzung völlig auszuschliessen

wäre. Die Massnahme muss verhältnismässig sein (vgl. Botschaft ZPO, S. 7354).

3.

Der Vorderrichter hiess das

Massnahmegesuch mit folgender Begründung gut: Aus den eingereichten Unterlagen

ergebe sich, dass der Mieter der in Frage stehenden Liegenschaft der Ausübung

der Dienstbarkeit im Wege stehe. Durch das Abstellen von Anhängern und

Fahrzeugen schränke er die Zu- und Wegfahrt zur Liegenschaft GB [...] ein und

stehe damit einer uneingeschränkten Nutzung des Grundstücks, welches nur über

das Grundstück [...] erreichbar sei, entgegen. Dem Gesuchsteller sei es nur

noch beschränkt oder gar nicht möglich von bzw. zu seinem Haus zu gelangen.

Weiter werde durch das Abstellen der Fahrzeuge durch den Gesuchsgegner 3 das

Leben des Gesuchstellers insoweit eingeschränkt, als dass er nicht mehr selbst

entscheiden könne, wann er sein Haus verlasse. Dies führe zu einem Nachteil in

seiner Lebensführung. Die Fotos könnten genügend klar darlegen, dass die Zufahrtsstrecke

versperrt und damit das Wegrecht wiederholt verletzt worden sei. Es bestehe

Anlass zu beschleunigtem richterlichem Handeln, da der Beschränkung durch den

Gesuchsgegner unmittelbar entgegen zu wirken sei.

4.1

Der Berufungskläger moniert eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine ungenügende Begründung. Dem

angefochtenen Entscheid könne nicht entnommen werden, ob die Voraussetzungen

nach Art. 261 Abs. 1 ZPO erfüllt seien. Die Vorinstanz stelle lediglich

aufgrund der Unterlagen fest, dass durch das Abstellen von Anhängern und

Fahrzeugen die Zu- und Wegfahrt zur Liegenschaft des Berufungsbeklagten

eingeschränkt bzw. verhindert werde. Daraus schliesse sie ohne weitere Begründung,

dass es dem Berufungsbeklagten nur noch beschränkt oder gar nicht mehr möglich

sei, von bzw. zu seinem Haus zu gelangen. Des Weiteren werde nicht begründet

oder näher untersucht, ob wirklich eine Beschränkung bzw. Behinderung des Wegrechts

vorliege. In den Unterlagen und vor allem auf den eingereichten Fotos sei klar

ersichtlich, dass für das Auto des Berufungsbeklagten immer ein Durchkommen sei

und keine totale Versperrung vorliege. Die Vorinstanz habe ferner sein rechtliches

Gehör verletzt, indem sie nicht auf seine Argumente eingegangen sei.

4.2

Das Recht, angehört zu werden, ist

formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit

des Rechtsmittels zur Gutheissung des Rechtsmittels und zur Aufhebung des

angefochtenen Entscheides (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2; 135 I 187 E. 2.2). Die Rüge der Gehörsverletzung ist

deshalb vorweg zu behandeln.

4.3

Die im Gehörsanspruch enthaltene

Begründungspflicht verlangt von der Behörde, ihren Entscheid so zu begründen,

dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann.

Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich

das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Nicht

erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten

einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich

widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1; 134 I 89 E. 4.1).

4.4

Die vorinstanzliche Begründung

genügt den verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen. Die wesentlichen

Überlegungen des Vorderrichters lassen sich daraus - teils implizit -

entnehmen. Der Berufungskläger war denn auch in der Lage, den Entscheid in

allen Teilen umfassend und sachgerecht anzufechten. Dies zeigen seine Rügen

bzw. Ausführungen vor Obergericht. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen

Gehörs durch eine ungenügende Begründung der angefochtenen Verfügung ist somit

unbegründet. Dass sich die Vorinstanz nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen

muss, wurde soeben erwähnt. Auch diesbezüglich ist eine Gehörsverletzung zu

verneinen.

5.1

Der Berufungskläger rügt ferner,

die Vorinstanz habe das Bestimmungsgebot von Rechtsbegehren sowie die Dispositionsmaxime

verletzt. Als zu unsubstantiiert erachtet er den Antrag, die Dienstbarkeit sei

jederzeit und uneingeschränkt auf einer Breite von mindestens 5 Metern zu gewähren.

5.2

Nach einem allgemeinen

Rechtsgrundsatz ist das Rechtsbegehren so bestimmt zu formulieren, dass es bei

Gutheissung der Klage zum Urteil erhoben werden kann (BGE 142 III 102 E. 5.3.1;

137.

III 617 E. 4.3). Unterlassungsklagen

müssen auf das Verbot eines genau umschriebenen Verhaltens gerichtet sein (BGE 97 II 92, mit Hinweisen; vgl. auch Laurent

Killias in: Heinz

Hausheer et al. [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,

Bern 2012, Art. 221 N 12).

Die verpflichtete Partei soll erfahren, was sie nicht mehr tun darf und die Vollstreckungs-

oder Strafbehörden müssen wissen, welche Handlungen sie zu verhindern oder mit

Strafe zu belegen haben (BGE 88 II 209 E.

III/2 mit Hinweisen).

5.3

Die Beantwortung der Frage, ob der

Berufungskläger mit seinem Vorbringen aufgrund des Novenrechts (vgl. Art. 317

ZPO) überhaupt noch zu hören ist, kann offenbleiben. Denn so oder anders kann

ihm nicht gefolgt werden, wenn er behauptet, das Rechtsbegehren in Ziffer 2 sei

nicht rechtsgenügsam konkretisiert worden. Der Berufungsbeklagte hat das

konkrete Mindestmass angegeben und somit sein Rechtsbegehren genügend bestimmt.

Die Vorinstanz hat dem Berufungsbeklagten denn auch nicht mehr und auch nichts

anderes zugesprochen als von ihm verlangt (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO). Insofern

liegt auch keine Verletzung des Dispositionsgrundsatzes vor.

6.1

Basis jeder vorsorglichen

Massnahme ist ein zivilrechtlicher Anspruch des Gesuchstellers. Der Begriff «zustehender

Anspruch» (vgl. Wortlaut von Art. 261 ZPO) verweist in diesem Sinn

ausschliesslich auf eine Grundlage im materiellen Zivilrecht (Lucius Huber in:

Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich 2016, Art. 261 N 17).

6.2

Der

Gesuchsteller muss im Massnahmenverfahren keinen vollen Beweis für seine

Behauptungen erbringen, sondern bloss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für deren

Richtigkeit dartun. Dabei genügen aber nicht blosse Behauptungen, sondern er

hat dem Richter objektive Anhaltspunkte zu liefern, die für eine erhebliche

Wahrscheinlichkeit des behaupteten Sachverhaltes sprechen. Glaubhaft gemacht

ist eine Tatsache aber immerhin schon dann, wenn für deren Vorhandensein

gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit

rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. zum Ganzen BGE 132

III 715 E. 3.1; 132 III 83 E.3.2; 130 III 321 E.3.3; Lucius Huber, a.a.O., Art.

261.

N 25 ff.).

7.1

Es ist unbestritten, dass der

Berufungsbeklagte als Eigentümer des herrschenden Grundstücks gegenüber dem

Berufungskläger als Mieter der Liegenschaft auf dem dienenden Grundstück einen

Anspruch (Wegrecht) hat. Strittig ist hingegen, ob eine Verletzung dieses

Anspruchs zu befürchten ist, wodurch dem Berufungsbeklagten ein nicht leicht

wieder gutzumachender Nachteil droht.

7.2

Der Berufungskläger bringt vor,

das Wegrecht als Grunddienstbarkeit sei vom Berechtigten nach Art. 737 Abs. 2 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) in möglichst schonender

Weise auszuüben. Die Parteien des Dienstbarkeitsvertrags hätten damals keine

Regelung getroffen und damit ein ungemessenes Wegrecht vereinbart. Massgebend

für Inhalt und Umfang seien deshalb die Bedürfnisse des berechtigten Grundstücks.

Es sei nicht ersichtlich, welche Bedürfnisse bzw. Ausübungsinteressen der

Berufungsbeklagte für die gesamte Breite oder auch nur für die von ihm geltend

gemachte Breite von fünf Metern habe. Der Berufungsbeklagte habe nur ein

Interesse und Bedürfnis, die Strasse ungehindert mit einem Fahrzeug zu passieren,

um auf die Gemeindestrasse zu gelangen (Erschliessungsinteresse). Der Berufungsbeklagte

habe denn auch bisher sein Wegrecht nur in diesem Sinne ausgeübt. Die

Vorinstanz habe mit ihrer Anordnung das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt. Er,

der Berufungskläger, wohne nicht in der betreffenden Liegenschaft sondern nutze

das Grundstück vorwiegend zur Haltung von Schafen. Aus diesem Grund komme er

meistens morgens und abends für je circa ein bis zwei Stunden, um die Tiere zu

füttern etc. und sei dann vor Ort und gehe nicht weg. Der Berufungsbeklagte

habe nicht das Recht, die Strasse bzw. den Abschnitt G in der gesamten Breite

und Höhe zu benutzen. Er könne lediglich verlangen, dass die Strasse immer soweit

offen gelassen werde, dass er ungehindert durchfahren könne. Damit der

Berufungsbeklagte jederzeit ungehindert durchfahren könne und auch sonst in

seiner Lebensführung nicht benachteiligt werde, sei allerhöchstens eine

Zufahrtsbreite von 3.5 m (Feuerwehrzufahrten) erforderlich. Über diesen 3.5 m liege

kein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil.

7.3

Für die Ermittlung von Inhalt und

Umfang einer Dienstbarkeit gibt Art. 738 ZGB eine Stufenordnung vor: Massgebend

ist der Grundbucheintrag, soweit sich Rechte und Pflichten daraus deutlich

ergeben (Abs. 1). Nur wenn sein Wortlaut unklar ist, kann im Rahmen des

Eintrags auf den Erwerbsgrund zurückgegriffen werden. Ist auch der Erwerbsgrund

nicht schlüssig, kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit - im Rahmen des

Eintrags - aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und

in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Abs. 2; BGE 132 III 651 E. 8; 128 III 169

E. 3a).

7.4

Gemäss Eintrag im Grundbuch

besteht zugunsten des Grundstücks des Berufungsbeklagten GB [...] Nr. [...] und

zulasten des Grundstücks GB [...] Nr. [...] ein am [...] begründetes

unbeschränktes Geh- und Fahrwegrecht. Dessen Wortlaut lautet wie folgt:

«Der Eigentümer von Grundbuch [...]

Nr. [...], […] räumt Grundbuch [...] Nr. [...] und [...] über Abschnitt G

das unbeschränkte Geh- und Fahrrecht ein […]».

7.5

Der «Abschnitt G» geht aus dem

Mutationsplan Nr. [...] hervor. Daraus ist ersichtlich, dass dieser an der

breitesten Stelle 5 mm misst, was bei einem Massstab von 1:1000 fünf Metern

entspricht. Mit der Einreichung des Mutationsplans zusammen mit dem

Grundbuchauszug hat der Berufungsbeklagte somit ohne weiteres glaubhaft gemacht,

dass ihm ein fünf Meter breites Wegrecht über Grundstücks GB [...] Nr. [...]

zusteht.

7.6

Gemäss Art. 737 Abs. 2 ZGB ist der

Dienstbarkeitsberechtigte verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender

Weise auszuüben. Diese Pflicht darf indessen in keinem Fall zu einer

inhaltlichen Verengung des Rechts führen; vielmehr wird nur dessen rechtsmissbräuchliche

Ausübung beschränkt (BGE 130 III 306 E. 5.3; 128 III 265 E. 4c). Die

Dienstbarkeitsfläche für das zu beurteilende Geh- und Fahrwegrecht ist im

Grundbuch (zusammen mit dem Mutationsplan) - entgegen der Ansicht des Berufungsklägers

- eindeutig bestimmt. Das Wegrecht hat von Beginn an die ganze Strassenbreite belastet.

Die breiteste Stelle misst fünf Meter. Somit ist glaubhaft dargetan, dass der

Berufungsbeklagte berechtigt ist, diese Breite vollumfänglich zu nutzen. Wie

bereits ausgeführt, kann das Beharren auf dem vollen Wegrecht nicht als

rechtsmissbräuchliches Verhalten gewertet werden. Die konkrete Auslegung des

Dienstbarkeitsvertrags, d.h. Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit, hat im

Hauptverfahren zu erfolgen (Urteil des BGer 5A_59/2010 vom 22. März 2010

E. 4.1.1).

7.7

Durch die aktenkundigen Fotos ist

sodann ohne weiteres glaubhaft gemacht, dass der Berufungsbeklagte durch die

vom Berufungskläger abgestellten Wagen bzw. Anhänger in seinem Recht

eingeschränkt wird. Dass dem Berufungsbeklagten dadurch ein nicht leicht wieder

gutzumachender Nachteil droht, ist offensichtlich; die Ausübung seines Rechts

wird ihm durch das Verhalten des Berufungsklägers erschwert. Das Verhalten des

Berufungsklägers in der Vergangenheit hat klar gezeigt, dass er nicht gewillt

ist, dem Berufungsbeklagten sein Wegrecht in vollem Umfang zuzugestehen. Damit

der Berufungsbeklagte bis zum Entscheid in der Hauptsache nicht davon abgehalten

wird, zu seinem Grundstück zu gelangen - die Zufahrt ist von der Gemeindestrasse

nur über besagtes Wegrecht möglich - ist der Erlass einer vorsorglichen

Massnahme erforderlich und auch das mildeste Mittel. Die Massnahme ist deshalb

auch verhältnismässig.

8.

Der Vollständigkeit halber bleibt

auf die völlig zutreffende Bemerkung des Berufungsbeklagten zu verweisen,

wonach er nie verlangt habe, dass der Berufungskläger selber den entsprechenden

Abschnitt nicht befährt oder nicht kurz zum Ein- oder Ausladen anhält. Nicht zu

dulden hat der Berufungsbeklagte aber, dass ihm die Zufahrt durch das Abstellen/Parkieren

von Fahrzeugen grundsätzlich verunmöglicht oder so stark erschwert wird, dass

ein gefahrloses Vorbeifahren nicht möglich ist.

9.1

Aufgrund der Erwägungen hat der

Vorderrichter die beantragte vorsorgliche Massnahme zu Recht verfügt. Die Berufung

erweist sich deshalb als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

9.2

Nach dem gegebenen

Verfahrensausgang wird der Berufungskläger kosten- und entschädigungspflichtig.

Er hat die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 1‘000.00 zu bezahlen, welche

mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Sodann hat er an den Berufungsbeklagten für das Verfahren vor Obergericht eine

Parteientschädigung zu bezahlen, die antragsgemäss auf CHF 3‘337.20 festgesetzt

wird.

9.3

Beim vorliegenden Verfahrensausgang

wird das Gesuch des Berufungsklägers vom 27. Oktober 2016 um Erstreckung der

Frist zur Einreichung der Honorarnote gegenstandslos.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1‘000.00 zu bezahlen.

3. A.___ hat an B.___ für das Verfahren

vor Obergericht eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3‘337.20 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30‘000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der

Zivilkammer des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel