ZKBER.2016.76
Ehescheidung / Sorgerechtszuteilung
8. März 2017Deutsch16 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 8. März 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias
Jakob,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ida
Salvetti,
Berufungsbeklagte
betreffend Ehescheidung
/ Sorgerechtszuteilung
zieht die Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Die Parteien führten vor
Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Ehescheidungsverfahren, das der Ehemann am
28. Januar 2015 angehoben hatte. Bereits vor Einleitung des Verfahrens war den
Parteien mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region
Solothurn (KESB) vom 1. September 2014 die Obhut über die der Ehe entsprossenen
Kinder C.___ (geb. 2008) und D.___ (geb. 2011) entzogen worden. Die beiden
Kinder wurden dabei in der [...] platziert und es wurde eine Erziehungsbeistandschaft
errichtet beziehungsweise weitergeführt. Eine vom Vater und Ehemann dagegen
erhobene Beschwerde hatte das Verwaltungsgericht am 1. Dezember 2014 abgewiesen.
Die Beiständin der Kinder hielt in
ihrem dem Amtsgerichtspräsidenten erstatteten Bericht vom 27. August 2015 zum
Kontaktrecht Folgendes fest (AS 50):
Frau B.___: Für die
Mutter bestehen ein begleitetes Besuchsrecht von zweimal 2-3 Std. pro Woche in
der [...] sowie ein begleiteter Besuchsnachmittag pro Monat in ihrer Wohnung.
Die Geburtstage und Weihnachten kann die Mutter mit ihren Kindern in der Institution
feiern. Mit dieser Regelung ist das Wohl der Kinder gewährleistet. Frau B.___
nimmt die vereinbarten Besuchszeiten äusserst zuverlässig wahr. Der Abschied
von ihren Kindern fällt ihr sehr schwer. Während der Übergaben müssen die
Kinder und die Mutter eng begleitet werden. Frau B.___ hat diesbezüglich jedoch
kleine Fortschritte erzielt.
Herr A.___: Herr A.___
kann seine Kinder alle 14 Tage ein Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend
zu sich auf Besuch nehmen. Zudem nimmt er seine Kinder während seiner Ferien zu
sich (max. 6 Wochen pro Jahr inkl. Weihnachten und Neujahr). Im Weiteren kann
er die Kinder einmal wöchentlich in der [...] besuchen. Trotz seiner
ablehnenden Haltung gegenüber den Kindesschutzmassnahmen hielt er die Abmachungen
ein.
An der Hauptverhandlung vor dem
Amtsgerichtspräsidenten vom 20. Januar 2016 schlossen die Parteien im Scheidungsverfahren
– soweit vorliegend wesentlich – folgende Teilkonvention ab:
1. Die am [...] 2004 in [...] (Kosovo)
geschlossene Ehe sei auf gemeinsamen Antrag der Parteien zu scheiden.
2. Betreffend das Sorgerecht über die
gemeinsamen Kinder C.___ und D.___ bitten wir um einen gerichtlichen Entscheid.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Region Solothurn.
3. Über die Nebenfolgen der Ehescheidung
schliessen die Ehegatten folgende Konvention ab:
3.1. Solange die Kinder nicht unter der
Obhut eines Elternteils stehen, sind keine Kinderunterhaltsbeiträge geschuldet.
Die Eltern sind sich
bewusst, dass von den zuständigen Behörden Elternbeiträge erhoben werden
können. Die Kinderrenten der IV wurden von der Ehefrau an den regionalen
Sozialdienst BBL abgetreten.
3.2. Die bestehenden von der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) verfügten Kontaktrechtregelungen der Eltern zu
den Kindern werden bestätigt. Beide Eltern haben das Ziel, ihr jeweiliges
Kontaktrecht in Zusammenarbeit mit der Beiständin der Kinder weiter auszubauen.
Zuständig für Entscheide über die Elternkontakte ist die KESB.
3.3. A.___ und B.___ versprechen sich beide
gegenseitig, dass sie den anderen Elternteil oder die Kinder nicht anrufen oder
besuchen, während die Kinder sich bei diesem Elternteil befinden.
….
1.2 Mit Urteil vom 8. Februar 2016
erkannte der Amtsgerichtspräsident, dass die Kinder C.___ (geb. 2008) und D.___
(geb. 2011) unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen werden (Ziffer 2
des Urteils). Im Übrigen genehmigte er die von den Parteien abgeschlossene
Teilkonvention und regelte die berufliche Vorsorge sowie die Kosten- und
Entschädigungsfolgen des Verfahrens.
2. Frist- und formgerecht erhob der
Ehemann Berufung gegen das Urteil. Er beantragt, Ziffer 2 aufzuheben. Das
Sorgerecht über die beiden Kinder sei ihm zuzuweisen. Die Ehefrau stellt den
Antrag, die Berufung abzuweisen.
3. Über die Berufung kann gestützt auf
Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne
Durchführung einer Verhandlung gestützt auf die Akten entschieden werden. Für
die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf
einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Umstritten ist das Sorgerecht über
die beiden der Ehe entsprossenen Kinder C.___ und D.___. Der Vorderrichter
erwog in diesem Zusammenhang, die KESB habe mit dem Obhutsentzug und der
Fremdplatzierung das Sorgerecht beider Eltern bereits beschränkt. Dieser
Entscheid basiere auf einer Reihe von Abklärungen. Die Schutzbedürftigkeit der
Kinder bestehe nach wie vor. Der Ehemann verlange deshalb zu Recht nicht mehr
die Aufhebung der Fremdplatzierung und Zuteilung der Obhut. Gemäss einem bereits
im Jahr 2011 eingeholten Kindesschutzgutachten sei die Ehefrau rasch
überfordert. Ihre angeborene Gesamtintelligenz mit einem IQ von 64 liege im
Bereich der leichten intellektuellen Behinderung. Dadurch sei sie in ihrer
Auffassungsgabe, in ihrer Fähigkeit, Informationen rasch zu verarbeiten sowie
in ihrer Fähigkeit, ihre Aufmerksamkeit aufrecht zu erhalten oder aufzuteilen,
deutlich eingeschränkt. Diese Defizite würden es ihr erschweren, die Aufsicht
über C.___ aufrechtzuerhalten, mehrere Handlungen gleichzeitig durchzuführen,
Handlungen geplant und geordnet auszuführen und die Folgen ihres Handelns zu
antizipieren. Sie sei in ihrer Erziehungsfähigkeit erheblich eingeschränkt.
Diese Defizite äusserten sich primär bei der Betreuung der Kinder im Rahmen der
Obhut respektive der unbegleiteten Kontakte. In diesem Bereich habe die KESB
mit ihren Kindesschutzmassnahmen bereits die nötige Unterstützung
sichergestellt. Die elterliche Sorge der Ehefrau umfasse heute primär das
Treffen von Entscheidungen zusammen mit dem Kindsvater. Hier könnten sich insbesondere
die Einschränkungen der Ehefrau in ihrer Auffassungsgabe, in der Verarbeitung
von Informationen, bei der Aufmerksamkeit und der Fähigkeit, die Folgen ihres
Handelns zu antizipieren, negativ auswirken. Allerdings werde die Ehefrau auch
in diesem Bereich durch die von der KESB getroffenen Massnahmen unterstützt.
Einerseits habe sie selbst eine Beiständin und anderseits habe die Beiständin
der Kinder unter anderem die Aufgabe, die Kindseltern in ihrer Sorge um ihr
Kind mit Rat und Tat zu unterstützen. Sie habe hierbei den besonderen
Voraussetzungen der Ehefrau Rechnung zu tragen und ihr auf angemessene Weise
die jeweils anstehenden Entscheidungen sowie deren Auswirkungen auf das
Kindeswohl zu erklären. Gemäss dem Bericht der Beiständin nehme die Ehefrau die
Termine zuverlässig wahr und melde sich auch von sich aus mit Anliegen. Eine
Zusammenarbeit sei also grundsätzlich möglich. Dass der Ehefrau die Einsicht in
geeignete Unterstützungsmassnahmen teilweise fehle und sie beispielsweise die
Zustimmung zur Sonderschulung von C.___ erst erteilt habe, als ihr mit der Einschränkung
der elterlichen Sorge gedroht worden sei, sei zwar unschön, erfordere aber noch
keinen Sorgerechtsentzug. Immerhin habe die Ehefrau die Notwendigkeit der
Sonderschulung offenbar schlussendlich eingesehen und ihre Zustimmung hierzu
erteilt. Dies zeige, dass die Zusammenarbeit mit den Behörden funktioniere,
auch wenn sie zuweilen anstrengend sein möge. Die von der KESB getroffenen
Kindesschutzmassnahmen seien erfolgreich. Die Voraussetzungen für einen Sorgerechtsentzug
nach Art. 311 ZGB, welcher nur subsidiär und als ultima ratio in Frage käme,
seien zurzeit nicht erfüllt. Da sich die Einschränkungen in der Erziehungsfähigkeit
der Ehefrau im Rahmen des momentanen Settings nicht negativ auf das Kindswohl
auswirkten, erforderten sie auch nach den Kriterien von Art. 298 Abs. 1 ZGB
nicht die Zuweisung der alleinigen elterlichen Sorge an den Ehemann. Im Übrigen
sei festzuhalten, dass die Beiständin der Kinder auch beim Ehemann beklage,
seine Kooperationsbereitschaft betreffend die Massnahmen sei eingeschränkt. Es
sei denn auch nicht die Ehefrau sondern der Ehemann gewesen, welcher den
Entscheid der KESB vom 1. September 2014 beim Verwaltungsgericht angefochten
habe. Diese Beschwerde des Ehemanns stelle ebenso wenig einen Grund für einen
Sorgerechtsentzug dar, wie die anfängliche Weigerung der Ehefrau, C.___ in die
Sonderschule zu schicken.
Es sei erwiesen, dass sich die Eltern
in einem schwerwiegenden Dauerkonflikt befinden. Im Gegensatz zu den sonst bei
Sorgerechtsstreitigkeiten in Scheidungsverfahren typischen Situationen befänden
sich C.___ und D.___ jedoch nicht unter der Obhut eines Elternteils. Die
Fremdplatzierung in der [...] und die Arbeit ihrer Beiständin schirmten sie
weitgehend von den elterlichen Konflikten ab. Sie würden ihren Vater und ihre
Mutter jeweils separat treffen. Zwar bekämen die Kinder auch in dieser Situation
zweifellos mit, dass sich die Eltern in wichtigen Punkten nicht einig seien. Es
sei nicht ausgeschlossen, dass sie trotz Fremdplatzierung immer wieder in einen
schädlichen Loyalitätskonflikt zwischen den Eltern gerieten. Allerdings dürften
sie auch die Konflikte der Eltern mit den Betreuern des [...] und der
Beiständin bemerken, welche ebenfalls Vertrauenspersonen darstellten. Auch hier
seien Loyalitätskonflikte möglich, welche sich negativ auf das Kindswohl
auswirken könnten. Im Übrigen habe es das professionelle Helfernetz aus
Beiständin, Betreuern und Behörden bisher zu verhindern vermocht, dass wichtige
Entscheidungen durch den elterlichen Konflikt blockiert worden seien. Die
Kinder lebten trotz des Widerstands der Eltern im [...] und C.___ könne die
Sonderschule besuchen. Eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge könnte die
Kinder nicht vor den Konflikten der Eltern schützen. Die Mutter hätte nach wie
vor ein Anrecht darauf, bei wichtigen Entscheidungen vorgängig informiert zu
werden. Sie könnte sich nach wie vor ihre eigene Meinung bilden und diese den
Kindern bei ihren Besuchen auch mitteilen. Dass sie nicht mehr in die
Entscheidfindung eingebunden wäre, sondern ihre Meinung einfach übergangen
werden könnte, dürfte das Konfliktpotential eher noch fördern und die Kinder
wären nach wie vor demselben Loyalitätskonflikt zwischen ihren Eltern
ausgesetzt. Die Mutter habe trotz Fremdplatzierung regelmässigen Kontakt zu
ihren Kindern und nehme Anteil an deren Leben. Ihre Meinung zu wesentlichen
Fragen des Kindeswohls könne die Kinder massgeblich beeinflussen. Auch unter
diesem Gesichtspunkt erscheine es dem Kindeswohl nicht zuträglich zu sein,
diese Meinung bei wichtigen Entscheidungen zu ignorieren. Angesichts des
elterlichen Konflikts erscheine es zudem nicht abwegig, dass der Vater als
alleiniger Inhaber des Sorgerechts Entscheidungen treffen würde, welche die
Beziehung der Kinder zu ihrer Mutter gefährden könnten. Auch dies wäre negativ
für das Kindeswohl. Da auch dem Vater die Einsicht in die Notwendigkeit der
aktuellen Kindesschutzmassnahmen teilweise fehle, sei nicht zu erwarten, dass
die Zuteilung des alleinigen Sorgerechts an ihn Konflikte mit der Beiständin
und den Betreuern verhindern würden. Auch diesbezüglich könnten die
Loyalitätskonflikte der Kinder nicht vermieden werden. Zusammenfassend sei
festzuhalten, dass zwischen den Eltern ein schwerwiegender Dauerkonflikt
bestehe, welcher sich negativ auf das Kindeswohl auswirke. Die aktuellen
Kindesschutzmassnahmen seien jedoch geeignet, die Kinder weitgehend vor diesen
negativen Auswirkungen zu schützen. Es sei nicht zu erwarten, dass die Alleinzuteilung
der elterlichen Sorge an den Ehemann zu einer weiteren Verbesserung der Situation
führen würde. Im Gegenteil sei zu befürchten, dass der Elternkonflikt durch den
Ausschluss der Mutter aus den Entscheidprozessen noch zunehme und die Kinder
sogar noch mehr belasten könnte. C.___ und D.___ seien daher unter der gemeinsamen
Sorge beider Eltern zu belassen.
3.
Der Berufungskläger wendet dagegen
im Wesentlichen ein, die Verfehlungen der Kindsmutter seien aktenkundig. Sie
habe mehrfach bewiesen, dass sie nicht zum Wohl ihrer Kinder sorgen könne. Sie
könne keine einfachen Entscheidungen treffen und Kindsbesuche seien nur unter
Begleitung möglich. Dennoch stelle die Vorinstanz den Konflikt zwischen den
Eltern in den Mittelpunkt. Dies sei ungerecht und entspreche nicht den
Tatsachen. Dem Vater werde im Gegensatz zur Mutter nicht eine erheblich
eingeschränkte Erziehungsfähigkeit attestiert. Er sei nicht wegen aggressiven
Verhaltens aus dem Frauenhaus verwiesen worden und es werde ihm auch nicht ein
hohes Mass an Überforderung attestiert. Er könne einfachste
Verwaltungshandlungen selber vornehmen und stehe nicht unter Beistandschaft. Er
sei selbständig im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, Versicherungen
und so weiter. Wäre die Situation umgekehrt, würde das Sorgerecht ohne grössere
Diskussionen der Frau zugesprochen werden. Nicht beachtet habe die Vorinstanz
die Aussage der Beiständin, welche empfehle, die elterliche Sorge dem Vater zu
übertragen. Die KESB habe für die Mutter eine Begleitbeistandschaft in Bezug
auf ihr gesundheitliches Wohl sowie eine Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung errichtet. Es sei erwiesen, dass sie nicht zu sich selber
schauen könne. Es werde immer wieder auf die Konfliktsituation zwischen den
Eltern hingewiesen. Die Vorinstanz unterstelle dem Vater pauschal und ohne
konkreten Hinweis, dass dieser sein alleiniges Sorgerecht nutzen würde, um die
Beziehung der Kinder zu ihrer Mutter zu gefährden. Diese einseitige Betrachtung
der Fakten sei äusserst ungerecht und willkürlich. Der Konflikt zwischen den
Eltern habe eher zur Folge, dass wichtige Entscheidungen zum Wohle der Kinder
nicht getroffen werden könnten, weil sich die Eltern nicht einig seien.
4.
Massgebend für die Regelung der
Elternrechte bei einer Scheidung sind gemäss Art. 133 Abs. 1 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) die Bestimmungen über die Wirkungen des
Kindesverhältnisses. Solange die Kinder minderjährig sind, stehen sie
grundsätzlich unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter
(Art. 296 Abs. 2 ZGB). In einem Scheidungsverfahren überträgt das Gericht einem
Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohles
nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB).
Die seit 1. Juli 2014 in Kraft stehenden
neuen Bestimmungen des ZGB zum Sorgerecht gehen davon aus, dass das Sorgerecht
den Eltern unabhängig vom Zivilstand grundsätzlich gemeinsam zustehen soll. Von
diesem Grundsatz soll nur dann abgewichen werden, wenn eine andere Lösung die
Interessen des Kindes ausnahmsweise besser wahrt. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung können für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge gemäss Art.
298.
ff. ZGB nicht die gleichen Voraussetzungen wie für den auf Art. 311 ZGB gestützten
Entzug des Sorgerechts gelten. Vielmehr kann beispielsweise auch ein
schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder die anhaltende
Kommunikationsunfähigkeit eine Alleinzuteilung des Sorgerechts gebieten, wenn
sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirkt und von einer Alleinzuteilung
eine Verbesserung erwartet werden kann. Das gemeinsame elterliche Sorgerecht
wird zur inhaltslosen Hülse, wenn ein Zusammenwirken nicht möglich ist, und es
liegt in aller Regel nicht im Kindeswohl, wenn die Kindesschutzbehörde oder gar
der Richter andauernd die Entscheidungen treffen muss, für welche es bei
gemeinsamer Sorge der elterlichen Einigung bedarf. Die bloss formale Aufrechterhaltung
der gemeinsamen Sorge über das Kindeswohl zu stellen, liesse sich nicht mit dem
Grundgedanken des Kindesrechts vereinbaren. Erforderlich ist aber in jedem Fall
eine Erheblichkeit und Chronizität des Konflikts oder der gestörten
Kommunikation; punktuelle Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten,
wie sie in allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung oder
Scheidung einhergehen können, können nicht Anlass für eine Alleinzuteilung des
elterlichen Sorgerechts sein. Ist sodann ein Konflikt zwar
schwerwiegend, erscheint er aber singulär, ist im Sinn der Subsidiarität zu
prüfen, ob nicht ein richterlicher Entscheid über einzelne Inhalte des
Sorgerechts bzw. eine richterliche Alleinzuweisung spezifischer Entscheidungsbefugnisse
in den betreffenden Angelegenheiten (beispielsweise über die religiöse
Erziehung, in schulischen Belangen oder in Bezug auf das in Art. 298 Abs. 2 und
Art. 298d Abs. 2 ZGB genannte Aufenthaltsbestimmungsrecht) ausreicht, um Abhilfe
zu schaffen. Die Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts muss eine eng
begrenzte Ausnahme bleiben. Einzige Maxime für die Sorgerechtszuteilung ist das
Kindeswohl. Die Alleinsorge darf indessen nicht schon dort ausgesprochen werden,
wo sie dem Kindeswohl am besten gerecht würde. Die gemeinsame elterliche Sorge
stellt nach dem Willen des Gesetzgebers wie erwähnt den Grundsatz dar und die
Zuteilung oder Belassung der Alleinsorge muss die eng begrenzte Ausnahme
bleiben für den Fall, dass das Kindeswohl bei gemeinsamer Sorge erheblich
beeinträchtigt wäre und die Alleinzuteilung eine Verbesserung der Lage – beziehungsweise
die Belassung der Alleinsorge die Abwendung einer zu befürchtenden Verschlechterung
– verspricht (BGE 142 III 197 E. 3.7; 141 III 472 E. 4.3 und 4.6 f.).
5.
Die Rügen des Berufungsklägers sind
unbegründet. Der ausführlich und sorgfältig motivierte Entscheid des
Amtsgerichtspräsidenten trägt allen für den Entscheid über das Sorgerecht
massgebenden Kriterien Rechnung und es kann grundsätzlich vollumfänglich darauf
verwiesen werden. Im Vergleich zu anderen typischen Situationen befinden sich
im vorliegenden Fall die beiden Kinder der Parteien nicht in deren Obhut. Die
elterliche Sorge wurde bereits durch den Entscheid der KESB erheblich eingeschränkt.
Sowohl der Vater als auch die Mutter haben indessen regelmässigen Kontakt mit
den Kindern und verfügen damit über eine unabdingbare Voraussetzung für eine
sinnvolle Ausübung des Sorgerechts (BGE 142 III 197 E. 3.5). Die Alleinsorge
darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht schon dort ausgesprochen
werden, wo sie dem Kindeswohl am besten gerecht würde. Sie muss die eng begrenzte
Ausnahme bleiben für den Fall, dass das Kindeswohl bei gemeinsamer Sorge erheblich
beeinträchtigt wäre. Dass dies vorliegend der Fall wäre, verneint die
Vorinstanz mit überzeugender Begründung. Mit dem Amtsgerichtspräsidenten ist
festzuhalten, dass sich die Defizite der Ehefrau primär bei der Betreuung der
Kinder im Rahmen der Obhut und unbegleiteten Kontakte äussern, die KESB in
dieser Hinsicht aber bereits die nötige Unterstützung bereit gestellt hat. In
Bezug auf die im Rahmen der elterlichen Sorge der Ehefrau noch verbleibenden Aufgaben
wird diese durch die von der KESB bereits getroffenen Massnahmen ausreichend unterstützt,
indem sie selber eine Beiständin hat und ihr auch die Beiständin der Kinder mit
Rat und Tat beisteht. Wie sich beim Beispiel der Sonderschulung für C.___ zeigte,
funktioniert diese Zusammenarbeit mit den Behörden im Ergebnis, auch wenn sie
zuweilen anstrengend sein mag. Es verhält sich nicht so, dass wegen fehlender
Alleinsorge ständig die Kindesschutzbehörde oder gar das Gericht für die
nötigen Entscheidungen angerufen werden müsste, was gegen eine Belassung des
gemeinsamen Sorgerechts spräche (BGE 141 III 472 E. 4.6). Zu Recht warf der Amtsgerichtspräsident
auch in die Waagschale, dass eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an den
Vater die Kinder nicht vor den Konflikten der Eltern schützen könnte, was der
Berufungskläger denn auch nicht fundiert in Frage stellt, sondern bloss
pauschal als «äusserst ungerecht und willkürlich» bezeichnet.
Die Beiständin der Kinder empfahl in
ihrem Zwischenbericht an den Amtsgerichtspräsidenten vom 27. August 2015, die
elterliche Sorge alleine dem Vater zu übertragen (AS 50). Entgegen den
Vorbringen des Berufungsklägers hat der Vorderrichter diese Bemerkung nicht nur
als blosse Meinungsäusserung einer involvierten Person abgetan, ganz abgesehen
davon, dass es sich bei diesem Bericht in der Tat nicht um ein Kindesschutzgutachten
eines Kinderpsychologen handelt, welches auf umfangreichen Abklärungen basieren
würde. Der Vorderrichter verkennt nicht, dass die Zusammenarbeit mit der
Ehefrau und Mutter zwar anstrengend ist. Zutreffend erachtet er sie im Ergebnis
aber doch als möglich. Und vor allem legt er überzeugend dar, weshalb eine
Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an den Vater dem Kindeswohl nicht erheblich
zuträglicher wäre, weil eine solche Lösung die Kinder nicht besser vor den
Konflikten der Eltern schützen würde.
Der Entscheid des
Amtsgerichtspräsidenten, die beiden Kinder unter der gemeinsamen elterlichen
Sorge zu belassen, entspricht den von der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur
per 1. Juni 2014 in Kraft getretenen Sorgerechtsnovelle entwickelten
Grundsätzen und ist aus diesem Grund nicht zu beanstanden. Die Berufung muss deshalb
abgewiesen werden.
6.
Die Kosten des Berufungsverfahrens
sind dem Ausgang entsprechend dem Berufungskläger zu auferlegen. Wie bereits
bei der Vorinstanz ist beiden Parteien die vollumfängliche unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen. Die Honorarforderungen der beiden unentgeltlichen
Rechtsbeistände sind gestützt auf die eingereichten Kostennoten festzusetzen
(je inkl. Auslagen und MwSt.).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 2‘500.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. A.___ hat B.___, vertreten durch die
unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Ida Salvetti, eine Parteientschädigung
von CHF 1‘267.40 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider
Parteien hat der Staat Rechtsanwalt Tobias Jakob eine Entschädigung von CHF
1‘272.15 und Rechtsanwältin Ida Salvetti eine Entschädigung von CHF 1‘267.40 zu
bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123
ZPO).
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel