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Entscheid

ZKBER.2016.76

Ehescheidung / Sorgerechtszuteilung

8. März 2017Deutsch16 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Die Parteien führten vor

Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Ehescheidungsverfahren, das der Ehemann am

28. Januar 2015 angehoben hatte. Bereits vor Einleitung des Verfahrens war den

Parteien mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region

Solothurn (KESB) vom 1. September 2014 die Obhut über die der Ehe entsprossenen

Kinder C.___ (geb. 2008) und D.___ (geb. 2011) entzogen worden. Die beiden

Kinder wurden dabei in der [...] platziert und es wurde eine Erziehungsbeistandschaft

errichtet beziehungsweise weitergeführt. Eine vom Vater und Ehemann dagegen

erhobene Beschwerde hatte das Verwaltungsgericht am 1. Dezember 2014 abgewiesen.

Die Beiständin der Kinder hielt in

ihrem dem Amtsgerichtspräsidenten erstatteten Bericht vom 27. August 2015 zum

Kontaktrecht Folgendes fest (AS 50):

Frau B.___: Für die

Mutter bestehen ein begleitetes Besuchsrecht von zweimal 2-3 Std. pro Woche in

der [...] sowie ein begleiteter Besuchsnachmittag pro Monat in ihrer Wohnung.

Die Geburtstage und Weihnachten kann die Mutter mit ihren Kindern in der Institution

feiern. Mit dieser Regelung ist das Wohl der Kinder gewährleistet. Frau B.___

nimmt die vereinbarten Besuchszeiten äusserst zuverlässig wahr. Der Abschied

von ihren Kindern fällt ihr sehr schwer. Während der Übergaben müssen die

Kinder und die Mutter eng begleitet werden. Frau B.___ hat diesbezüglich jedoch

kleine Fortschritte erzielt.

Herr A.___: Herr A.___

kann seine Kinder alle 14 Tage ein Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend

zu sich auf Besuch nehmen. Zudem nimmt er seine Kinder während seiner Ferien zu

sich (max. 6 Wochen pro Jahr inkl. Weihnachten und Neujahr). Im Weiteren kann

er die Kinder einmal wöchentlich in der [...] besuchen. Trotz seiner

ablehnenden Haltung gegenüber den Kindesschutzmassnahmen hielt er die Abmachungen

ein.

An der Hauptverhandlung vor dem

Amtsgerichtspräsidenten vom 20. Januar 2016 schlossen die Parteien im Scheidungsverfahren

– soweit vorliegend wesentlich – folgende Teilkonvention ab:

1. Die am [...] 2004 in [...] (Kosovo)

geschlossene Ehe sei auf gemeinsamen Antrag der Parteien zu scheiden.

2. Betreffend das Sorgerecht über die

gemeinsamen Kinder C.___ und D.___ bitten wir um einen gerichtlichen Entscheid.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Region Solothurn.

3. Über die Nebenfolgen der Ehescheidung

schliessen die Ehegatten folgende Konvention ab:

3.1. Solange die Kinder nicht unter der

Obhut eines Elternteils stehen, sind keine Kinderunterhaltsbeiträge geschuldet.

Die Eltern sind sich

bewusst, dass von den zuständigen Behörden Elternbeiträge erhoben werden

können. Die Kinderrenten der IV wurden von der Ehefrau an den regionalen

Sozialdienst BBL abgetreten.

3.2. Die bestehenden von der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) verfügten Kontaktrechtregelungen der Eltern zu

den Kindern werden bestätigt. Beide Eltern haben das Ziel, ihr jeweiliges

Kontaktrecht in Zusammenarbeit mit der Beiständin der Kinder weiter auszubauen.

Zuständig für Entscheide über die Elternkontakte ist die KESB.

3.3. A.___ und B.___ versprechen sich beide

gegenseitig, dass sie den anderen Elternteil oder die Kinder nicht anrufen oder

besuchen, während die Kinder sich bei diesem Elternteil befinden.

….

1.2 Mit Urteil vom 8. Februar 2016

erkannte der Amtsgerichtspräsident, dass die Kinder C.___ (geb. 2008) und D.___

(geb. 2011) unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen werden (Ziffer 2

des Urteils). Im Übrigen genehmigte er die von den Parteien abgeschlossene

Teilkonvention und regelte die berufliche Vorsorge sowie die Kosten- und

Entschädigungsfolgen des Verfahrens.

2. Frist- und formgerecht erhob der

Ehemann Berufung gegen das Urteil. Er beantragt, Ziffer 2 aufzuheben. Das

Sorgerecht über die beiden Kinder sei ihm zuzuweisen. Die Ehefrau stellt den

Antrag, die Berufung abzuweisen.

3. Über die Berufung kann gestützt auf

Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne

Durchführung einer Verhandlung gestützt auf die Akten entschieden werden. Für

die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf

einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Umstritten ist das Sorgerecht über

die beiden der Ehe entsprossenen Kinder C.___ und D.___. Der Vorderrichter

erwog in diesem Zusammenhang, die KESB habe mit dem Obhutsentzug und der

Fremdplatzierung das Sorgerecht beider Eltern bereits beschränkt. Dieser

Entscheid basiere auf einer Reihe von Abklärungen. Die Schutzbedürftigkeit der

Kinder bestehe nach wie vor. Der Ehemann verlange deshalb zu Recht nicht mehr

die Aufhebung der Fremdplatzierung und Zuteilung der Obhut. Gemäss einem bereits

im Jahr 2011 eingeholten Kindesschutzgutachten sei die Ehefrau rasch

überfordert. Ihre angeborene Gesamtintelligenz mit einem IQ von 64 liege im

Bereich der leichten intellektuellen Behinderung. Dadurch sei sie in ihrer

Auffassungsgabe, in ihrer Fähigkeit, Informationen rasch zu verarbeiten sowie

in ihrer Fähigkeit, ihre Aufmerksamkeit aufrecht zu erhalten oder aufzuteilen,

deutlich eingeschränkt. Diese Defizite würden es ihr erschweren, die Aufsicht

über C.___ aufrechtzuerhalten, mehrere Handlungen gleichzeitig durchzuführen,

Handlungen geplant und geordnet auszuführen und die Folgen ihres Handelns zu

antizipieren. Sie sei in ihrer Erziehungsfähigkeit erheblich eingeschränkt.

Diese Defizite äusserten sich primär bei der Betreuung der Kinder im Rahmen der

Obhut respektive der unbegleiteten Kontakte. In diesem Bereich habe die KESB

mit ihren Kindesschutzmassnahmen bereits die nötige Unterstützung

sichergestellt. Die elterliche Sorge der Ehefrau umfasse heute primär das

Treffen von Entscheidungen zusammen mit dem Kindsvater. Hier könnten sich insbesondere

die Einschränkungen der Ehefrau in ihrer Auffassungsgabe, in der Verarbeitung

von Informationen, bei der Aufmerksamkeit und der Fähigkeit, die Folgen ihres

Handelns zu antizipieren, negativ auswirken. Allerdings werde die Ehefrau auch

in diesem Bereich durch die von der KESB getroffenen Massnahmen unterstützt.

Einerseits habe sie selbst eine Beiständin und anderseits habe die Beiständin

der Kinder unter anderem die Aufgabe, die Kindseltern in ihrer Sorge um ihr

Kind mit Rat und Tat zu unterstützen. Sie habe hierbei den besonderen

Voraussetzungen der Ehefrau Rechnung zu tragen und ihr auf angemessene Weise

die jeweils anstehenden Entscheidungen sowie deren Auswirkungen auf das

Kindeswohl zu erklären. Gemäss dem Bericht der Beiständin nehme die Ehefrau die

Termine zuverlässig wahr und melde sich auch von sich aus mit Anliegen. Eine

Zusammenarbeit sei also grundsätzlich möglich. Dass der Ehefrau die Einsicht in

geeignete Unterstützungsmassnahmen teilweise fehle und sie beispielsweise die

Zustimmung zur Sonderschulung von C.___ erst erteilt habe, als ihr mit der Einschränkung

der elterlichen Sorge gedroht worden sei, sei zwar unschön, erfordere aber noch

keinen Sorgerechtsentzug. Immerhin habe die Ehefrau die Notwendigkeit der

Sonderschulung offenbar schlussendlich eingesehen und ihre Zustimmung hierzu

erteilt. Dies zeige, dass die Zusammenarbeit mit den Behörden funktioniere,

auch wenn sie zuweilen anstrengend sein möge. Die von der KESB getroffenen

Kindesschutzmassnahmen seien erfolgreich. Die Voraussetzungen für einen Sorgerechtsentzug

nach Art. 311 ZGB, welcher nur subsidiär und als ultima ratio in Frage käme,

seien zurzeit nicht erfüllt. Da sich die Einschränkungen in der Erziehungsfähigkeit

der Ehefrau im Rahmen des momentanen Settings nicht negativ auf das Kindswohl

auswirkten, erforderten sie auch nach den Kriterien von Art. 298 Abs. 1 ZGB

nicht die Zuweisung der alleinigen elterlichen Sorge an den Ehemann. Im Übrigen

sei festzuhalten, dass die Beiständin der Kinder auch beim Ehemann beklage,

seine Kooperationsbereitschaft betreffend die Massnahmen sei eingeschränkt. Es

sei denn auch nicht die Ehefrau sondern der Ehemann gewesen, welcher den

Entscheid der KESB vom 1. September 2014 beim Verwaltungsgericht angefochten

habe. Diese Beschwerde des Ehemanns stelle ebenso wenig einen Grund für einen

Sorgerechtsentzug dar, wie die anfängliche Weigerung der Ehefrau, C.___ in die

Sonderschule zu schicken.

Es sei erwiesen, dass sich die Eltern

in einem schwerwiegenden Dauerkonflikt befinden. Im Gegensatz zu den sonst bei

Sorgerechtsstreitigkeiten in Scheidungsverfahren typischen Situationen befänden

sich C.___ und D.___ jedoch nicht unter der Obhut eines Elternteils. Die

Fremdplatzierung in der [...] und die Arbeit ihrer Beiständin schirmten sie

weitgehend von den elterlichen Konflikten ab. Sie würden ihren Vater und ihre

Mutter jeweils separat treffen. Zwar bekämen die Kinder auch in dieser Situation

zweifellos mit, dass sich die Eltern in wichtigen Punkten nicht einig seien. Es

sei nicht ausgeschlossen, dass sie trotz Fremdplatzierung immer wieder in einen

schädlichen Loyalitätskonflikt zwischen den Eltern gerieten. Allerdings dürften

sie auch die Konflikte der Eltern mit den Betreuern des [...] und der

Beiständin bemerken, welche ebenfalls Vertrauenspersonen darstellten. Auch hier

seien Loyalitätskonflikte möglich, welche sich negativ auf das Kindswohl

auswirken könnten. Im Übrigen habe es das professionelle Helfernetz aus

Beiständin, Betreuern und Behörden bisher zu verhindern vermocht, dass wichtige

Entscheidungen durch den elterlichen Konflikt blockiert worden seien. Die

Kinder lebten trotz des Widerstands der Eltern im [...] und C.___ könne die

Sonderschule besuchen. Eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge könnte die

Kinder nicht vor den Konflikten der Eltern schützen. Die Mutter hätte nach wie

vor ein Anrecht darauf, bei wichtigen Entscheidungen vorgängig informiert zu

werden. Sie könnte sich nach wie vor ihre eigene Meinung bilden und diese den

Kindern bei ihren Besuchen auch mitteilen. Dass sie nicht mehr in die

Entscheidfindung eingebunden wäre, sondern ihre Meinung einfach übergangen

werden könnte, dürfte das Konfliktpotential eher noch fördern und die Kinder

wären nach wie vor demselben Loyalitätskonflikt zwischen ihren Eltern

ausgesetzt. Die Mutter habe trotz Fremdplatzierung regelmässigen Kontakt zu

ihren Kindern und nehme Anteil an deren Leben. Ihre Meinung zu wesentlichen

Fragen des Kindeswohls könne die Kinder massgeblich beeinflussen. Auch unter

diesem Gesichtspunkt erscheine es dem Kindeswohl nicht zuträglich zu sein,

diese Meinung bei wichtigen Entscheidungen zu ignorieren. Angesichts des

elterlichen Konflikts erscheine es zudem nicht abwegig, dass der Vater als

alleiniger Inhaber des Sorgerechts Entscheidungen treffen würde, welche die

Beziehung der Kinder zu ihrer Mutter gefährden könnten. Auch dies wäre negativ

für das Kindeswohl. Da auch dem Vater die Einsicht in die Notwendigkeit der

aktuellen Kindesschutzmassnahmen teilweise fehle, sei nicht zu erwarten, dass

die Zuteilung des alleinigen Sorgerechts an ihn Konflikte mit der Beiständin

und den Betreuern verhindern würden. Auch diesbezüglich könnten die

Loyalitätskonflikte der Kinder nicht vermieden werden. Zusammenfassend sei

festzuhalten, dass zwischen den Eltern ein schwerwiegender Dauerkonflikt

bestehe, welcher sich negativ auf das Kindeswohl auswirke. Die aktuellen

Kindesschutzmassnahmen seien jedoch geeignet, die Kinder weitgehend vor diesen

negativen Auswirkungen zu schützen. Es sei nicht zu erwarten, dass die Alleinzuteilung

der elterlichen Sorge an den Ehemann zu einer weiteren Verbesserung der Situation

führen würde. Im Gegenteil sei zu befürchten, dass der Elternkonflikt durch den

Ausschluss der Mutter aus den Entscheidprozessen noch zunehme und die Kinder

sogar noch mehr belasten könnte. C.___ und D.___ seien daher unter der gemeinsamen

Sorge beider Eltern zu belassen.

3.

Der Berufungskläger wendet dagegen

im Wesentlichen ein, die Verfehlungen der Kindsmutter seien aktenkundig. Sie

habe mehrfach bewiesen, dass sie nicht zum Wohl ihrer Kinder sorgen könne. Sie

könne keine einfachen Entscheidungen treffen und Kindsbesuche seien nur unter

Begleitung möglich. Dennoch stelle die Vorinstanz den Konflikt zwischen den

Eltern in den Mittelpunkt. Dies sei ungerecht und entspreche nicht den

Tatsachen. Dem Vater werde im Gegensatz zur Mutter nicht eine erheblich

eingeschränkte Erziehungsfähigkeit attestiert. Er sei nicht wegen aggressiven

Verhaltens aus dem Frauenhaus verwiesen worden und es werde ihm auch nicht ein

hohes Mass an Überforderung attestiert. Er könne einfachste

Verwaltungshandlungen selber vornehmen und stehe nicht unter Beistandschaft. Er

sei selbständig im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, Versicherungen

und so weiter. Wäre die Situation umgekehrt, würde das Sorgerecht ohne grössere

Diskussionen der Frau zugesprochen werden. Nicht beachtet habe die Vorinstanz

die Aussage der Beiständin, welche empfehle, die elterliche Sorge dem Vater zu

übertragen. Die KESB habe für die Mutter eine Begleitbeistandschaft in Bezug

auf ihr gesundheitliches Wohl sowie eine Vertretungsbeistandschaft mit

Vermögensverwaltung errichtet. Es sei erwiesen, dass sie nicht zu sich selber

schauen könne. Es werde immer wieder auf die Konfliktsituation zwischen den

Eltern hingewiesen. Die Vorinstanz unterstelle dem Vater pauschal und ohne

konkreten Hinweis, dass dieser sein alleiniges Sorgerecht nutzen würde, um die

Beziehung der Kinder zu ihrer Mutter zu gefährden. Diese einseitige Betrachtung

der Fakten sei äusserst ungerecht und willkürlich. Der Konflikt zwischen den

Eltern habe eher zur Folge, dass wichtige Entscheidungen zum Wohle der Kinder

nicht getroffen werden könnten, weil sich die Eltern nicht einig seien.

4.

Massgebend für die Regelung der

Elternrechte bei einer Scheidung sind gemäss Art. 133 Abs. 1 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) die Bestimmungen über die Wirkungen des

Kindesverhältnisses. Solange die Kinder minderjährig sind, stehen sie

grundsätzlich unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter

(Art. 296 Abs. 2 ZGB). In einem Scheidungsverfahren überträgt das Gericht einem

Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohles

nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB).

Die seit 1. Juli 2014 in Kraft stehenden

neuen Bestimmungen des ZGB zum Sorgerecht gehen davon aus, dass das Sorgerecht

den Eltern unabhängig vom Zivilstand grundsätzlich gemeinsam zustehen soll. Von

diesem Grundsatz soll nur dann abgewichen werden, wenn eine andere Lösung die

Interessen des Kindes ausnahmsweise besser wahrt. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung können für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge gemäss Art.

298.

ff. ZGB nicht die gleichen Voraussetzungen wie für den auf Art. 311 ZGB gestützten

Entzug des Sorgerechts gelten. Vielmehr kann beispielsweise auch ein

schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder die anhaltende

Kommunikationsunfähigkeit eine Alleinzuteilung des Sorgerechts gebieten, wenn

sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirkt und von einer Alleinzuteilung

eine Verbesserung erwartet werden kann. Das gemeinsame elterliche Sorgerecht

wird zur inhaltslosen Hülse, wenn ein Zusammenwirken nicht möglich ist, und es

liegt in aller Regel nicht im Kindeswohl, wenn die Kindesschutzbehörde oder gar

der Richter andauernd die Entscheidungen treffen muss, für welche es bei

gemeinsamer Sorge der elterlichen Einigung bedarf. Die bloss formale Aufrechterhaltung

der gemeinsamen Sorge über das Kindeswohl zu stellen, liesse sich nicht mit dem

Grundgedanken des Kindesrechts vereinbaren. Erforderlich ist aber in jedem Fall

eine Erheblichkeit und Chronizität des Konflikts oder der gestörten

Kommunikation; punktuelle Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten,

wie sie in allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung oder

Scheidung einhergehen können, können nicht Anlass für eine Alleinzuteilung des

elterlichen Sorgerechts sein. Ist sodann ein Konflikt zwar

schwerwiegend, erscheint er aber singulär, ist im Sinn der Subsidiarität zu

prüfen, ob nicht ein richterlicher Entscheid über einzelne Inhalte des

Sorgerechts bzw. eine richterliche Alleinzuweisung spezifischer Entscheidungsbefugnisse

in den betreffenden Angelegenheiten (beispielsweise über die religiöse

Erziehung, in schulischen Belangen oder in Bezug auf das in Art. 298 Abs. 2 und

Art. 298d Abs. 2 ZGB genannte Aufenthaltsbestimmungsrecht) ausreicht, um Abhilfe

zu schaffen. Die Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts muss eine eng

begrenzte Ausnahme bleiben. Einzige Maxime für die Sorgerechtszuteilung ist das

Kindeswohl. Die Alleinsorge darf indessen nicht schon dort ausgesprochen werden,

wo sie dem Kindeswohl am besten gerecht würde. Die gemeinsame elterliche Sorge

stellt nach dem Willen des Gesetzgebers wie erwähnt den Grundsatz dar und die

Zuteilung oder Belassung der Alleinsorge muss die eng begrenzte Ausnahme

bleiben für den Fall, dass das Kindeswohl bei gemeinsamer Sorge erheblich

beeinträchtigt wäre und die Alleinzuteilung eine Verbesserung der Lage – beziehungsweise

die Belassung der Alleinsorge die Abwendung einer zu befürchtenden Verschlechterung

– verspricht (BGE 142 III 197 E. 3.7; 141 III 472 E. 4.3 und 4.6 f.).

5.

Die Rügen des Berufungsklägers sind

unbegründet. Der ausführlich und sorgfältig motivierte Entscheid des

Amtsgerichtspräsidenten trägt allen für den Entscheid über das Sorgerecht

massgebenden Kriterien Rechnung und es kann grundsätzlich vollumfänglich darauf

verwiesen werden. Im Vergleich zu anderen typischen Situationen befinden sich

im vorliegenden Fall die beiden Kinder der Parteien nicht in deren Obhut. Die

elterliche Sorge wurde bereits durch den Entscheid der KESB erheblich eingeschränkt.

Sowohl der Vater als auch die Mutter haben indessen regelmässigen Kontakt mit

den Kindern und verfügen damit über eine unabdingbare Voraussetzung für eine

sinnvolle Ausübung des Sorgerechts (BGE 142 III 197 E. 3.5). Die Alleinsorge

darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht schon dort ausgesprochen

werden, wo sie dem Kindeswohl am besten gerecht würde. Sie muss die eng begrenzte

Ausnahme bleiben für den Fall, dass das Kindeswohl bei gemeinsamer Sorge erheblich

beeinträchtigt wäre. Dass dies vorliegend der Fall wäre, verneint die

Vorinstanz mit überzeugender Begründung. Mit dem Amtsgerichtspräsidenten ist

festzuhalten, dass sich die Defizite der Ehefrau primär bei der Betreuung der

Kinder im Rahmen der Obhut und unbegleiteten Kontakte äussern, die KESB in

dieser Hinsicht aber bereits die nötige Unterstützung bereit gestellt hat. In

Bezug auf die im Rahmen der elterlichen Sorge der Ehefrau noch verbleibenden Aufgaben

wird diese durch die von der KESB bereits getroffenen Massnahmen ausreichend unterstützt,

indem sie selber eine Beiständin hat und ihr auch die Beiständin der Kinder mit

Rat und Tat beisteht. Wie sich beim Beispiel der Sonderschulung für C.___ zeigte,

funktioniert diese Zusammenarbeit mit den Behörden im Ergebnis, auch wenn sie

zuweilen anstrengend sein mag. Es verhält sich nicht so, dass wegen fehlender

Alleinsorge ständig die Kindesschutzbehörde oder gar das Gericht für die

nötigen Entscheidungen angerufen werden müsste, was gegen eine Belassung des

gemeinsamen Sorgerechts spräche (BGE 141 III 472 E. 4.6). Zu Recht warf der Amtsgerichtspräsident

auch in die Waagschale, dass eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an den

Vater die Kinder nicht vor den Konflikten der Eltern schützen könnte, was der

Berufungskläger denn auch nicht fundiert in Frage stellt, sondern bloss

pauschal als «äusserst ungerecht und willkürlich» bezeichnet.

Die Beiständin der Kinder empfahl in

ihrem Zwischenbericht an den Amtsgerichtspräsidenten vom 27. August 2015, die

elterliche Sorge alleine dem Vater zu übertragen (AS 50). Entgegen den

Vorbringen des Berufungsklägers hat der Vorderrichter diese Bemerkung nicht nur

als blosse Meinungsäusserung einer involvierten Person abgetan, ganz abgesehen

davon, dass es sich bei diesem Bericht in der Tat nicht um ein Kindesschutzgutachten

eines Kinderpsychologen handelt, welches auf umfangreichen Abklärungen basieren

würde. Der Vorderrichter verkennt nicht, dass die Zusammenarbeit mit der

Ehefrau und Mutter zwar anstrengend ist. Zutreffend erachtet er sie im Ergebnis

aber doch als möglich. Und vor allem legt er überzeugend dar, weshalb eine

Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an den Vater dem Kindeswohl nicht erheblich

zuträglicher wäre, weil eine solche Lösung die Kinder nicht besser vor den

Konflikten der Eltern schützen würde.

Der Entscheid des

Amtsgerichtspräsidenten, die beiden Kinder unter der gemeinsamen elterlichen

Sorge zu belassen, entspricht den von der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur

per 1. Juni 2014 in Kraft getretenen Sorgerechtsnovelle entwickelten

Grundsätzen und ist aus diesem Grund nicht zu beanstanden. Die Berufung muss deshalb

abgewiesen werden.

6.

Die Kosten des Berufungsverfahrens

sind dem Ausgang entsprechend dem Berufungskläger zu auferlegen. Wie bereits

bei der Vorinstanz ist beiden Parteien die vollumfängliche unentgeltliche

Rechtspflege zu bewilligen. Die Honorarforderungen der beiden unentgeltlichen

Rechtsbeistände sind gestützt auf die eingereichten Kostennoten festzusetzen

(je inkl. Auslagen und MwSt.).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 2‘500.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. A.___ hat B.___, vertreten durch die

unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Ida Salvetti, eine Parteientschädigung

von CHF 1‘267.40 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider

Parteien hat der Staat Rechtsanwalt Tobias Jakob eine Entschädigung von CHF

1‘272.15 und Rechtsanwältin Ida Salvetti eine Entschädigung von CHF 1‘267.40 zu

bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123

ZPO).

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel