ZKBER.2016.80
vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung
8. Dezember 2016Deutsch11 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 8. Dezember 2016
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Corinne
Saner,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Markus
Spielmann,
Berufungsbeklagte
betreffend vorsorgliche
Massnahmen Ehescheidung
zieht die Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien leben seit 2005
getrennt. Sie haben die gemeinsame Tochter, C.___, geb. [...] 2004. Mit
Eheschutzurteil der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 15. März 2006
wurde der Unterhaltsbeitrag für C.___ auf CHF 1‘700.00 zuzüglich Kinderzulage
und jener für die Ehefrau auf CHF 3‘800.00 festgesetzt. Im Rahmen des von der
Ehefrau im Jahre 2008 angehobenen Ehescheidungsverfahrens, das später wieder
zurückgezogen worden ist, wurde am 15. Dezember 2008 der monatliche Unterhaltsbeitrag
für C.___ auf CHF 1‘800.00 zuzüglich Kinderzulage erhöht. Der Unterhaltsbeitrag
für die Ehefrau wurde für die Zeit ab Hausverkauf auf CHF 3‘915.00 festgelegt.
Die bereits mit Urteil vom 15. März 2006 angeordnete Bestimmung, dass der
Ehemann der Ehefrau die Hälfte der ihm ausbezahlten Boni zu bezahlen hat, wurde
bestätigt.
2. Am 16. September 2015
reichte der Ehemann beim Richteramt Olten-Gösgen die Ehescheidungsklage ein.
Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 17. März 2016 stellte die Ehefrau für
die Dauer des Verfahrens den Antrag, die Verfügungen vom 15. Dezember 2008 und
15. März 2006 seien in dem Sinne zu bestätigen, als der Ehemann für C.___ einen
monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘800.00 und für sie persönlich von CHF
3‘915.00 zu bezahlen habe. Die Anordnung, wonach der Ehemann ihr die Hälfte des
ihm ausbezahlten Bonus zu bezahlen habe, sei ebenfalls zu bestätigen. Am 7.
September 2016 erliess die Amtsgerichtspräsidentin folgende Verfügung:
1. […]
2. Die vorsorglichen Massnahmen gemäss
der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin vom 15.12.2008, wonach der Ehemann
für die Dauer des Verfahrens:
-
für C.___ CHF 1‘800.00
monatlich im Voraus;
-
für die Ehefrau CHF 3‘915.00
im Voraus;
-
für die Ehefrau die
Hälfte des dem Ehemann ausbezahlten Bonus,
zu bezahlen hat, werden
bestätigt.
3. […].
3. Frist- und
formgerecht erhob der Ehemann Berufung. Er stellt den Antrag, Ziffer 2 der
Verfügung vom 7. September 2016 sei aufzuheben und neu wie folgt zu formulieren:
«Für die Dauer des Verfahrens hat der
Ehemann der Ehefrau für die Tochter C.___ gemäss Verfügung vom 15.12.2008
weiterhin monatlich im Voraus Fr. 1‘800.00 zu bezahlen.
Mit Wirkung ab 16.9.2016 hat die
Ehefrau für die Dauer des Verfahrens keinen Anspruch mehr auf persönliche
Unterhaltsbeiträge und keinen Anspruch mehr auf die Hälfte des dem Ehemann ausbezahlten
Bonus.»
Eventualiter: «Mit Wirkung ab 16.9.2016
hat der Ehemann der Ehefrau für die Dauer des Verfahrens einen persönlichen
Unterhaltsbeitrag nach richterlichem Ermessen, maximal jedoch von Fr. 1‘200.00 zu
bezahlen. Die Ehefrau hat keinen Anspruch mehr auf die Hälfte des dem Ehemann
ausbezahlten Bonus.»
Die Ehefrau stellt den Antrag, die
Berufung sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.
4. Über die Berufung
kann ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden.
Für die Vorbringen der Parteien und die Erwägungen der Vorderrichterin wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Ehefrau stellt sich auf den
Standpunkt, auf die Berufung sei nicht einzutreten, da es dem Berufungskläger
bezüglich des Unterhaltsbeitrages an die Tochter an der Beschwer fehle und da
es unzulässig sei, rückwirkend die Aufhebung einer Unterhaltspflicht zu
verlangen.
1.2
Mit seinen Berufungsanträgen
hat der Berufungskläger nicht eine «Festsetzung» der Unterhaltsbeiträge sondern
eine Aufhebung bzw. «Neuformulierung» von Ziffer 2 der Verfügung vom 7.
September 2016 verlangt. Hätte er beim Antrag auf Neuformulierung den
Unterhaltsbeitrag an die Tochter nicht erwähnt, hätte man davon ausgehen
müssen, er beantrage eine Aufhebung des Kindesunterhaltsbeitrages, was er eben
nicht gewollt hat. Im Weitern tangiert die Frage, ob der Unterhaltsbeitrag
gegebenenfalls rückwirkend aufgehoben werden kann, nicht das Eintreten sondern
die materielle Begründetheit. Mit dem Nichteintretensantrag in diesem Punkt
(Unzulässigkeit der Rückwirkung) wird jedoch klar, dass die Ehefrau davon
ausgeht, dass die Berufungsanträge des Ehemannes insofern einen Verschrieb
darstellen, als er die «Neuformulierung» von Ziffer 2 der angefochtenen
Verfügung mit Wirkung ab 16. September 2016 verlangt. Aus den bei der
Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren sowie aus der Berufungsbegründung geht
deutlich hervor, dass der Berufungskläger für die Dauer des Verfahrens und
somit ab Rechtshängigkeit des Ehescheidungsverfahrens der Ehefrau ab 16.
September 2015 keine Unterhaltsbeiträge mehr bezahlen will. Die Rüge der
Berufungsbeklagten ist unbegründet und auf die Berufung ist einzutreten.
2.1
Mit Eheschutzurteil
der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 15. März 2006 wurde der
Unterhaltsbeitrag für C.___ auf CHF 1‘700.00 zuzüglich Kinderzulage und jener
für die Ehefrau auf CHF 3‘800.00 zuzüglich der Hälfte des dem Ehemann
ausbezahlten Bonus festgesetzt. Im Rahmen des von der Ehefrau im Jahre 2008 angehobenen
Ehescheidungsverfahrens, das später wieder zurückgezogen worden ist, wurde am
15.
Dezember 2008 der monatliche Unterhaltsbeitrag für C.___ auf CHF 1‘800.00
zuzüglich Kinderzulage und der Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau auf CHF
3‘915.00 zuzüglich der Hälfte des dem Ehemann ausbezahlten Bonus erhöht. Vorsorgliche
Massnahmen gelten grundsätzlich bis zum Abschluss des betreffenden Verfahrens
durch ein Sach- oder Prozessurteil. Wird die Scheidungsklage abgewiesen oder
die Klage oder das gemeinsame Begehren zurückgezogen, fallen folglich die im
gleichen Verfahren angeordneten Massnahmen dahin (Annette Spycher in: Berner Kommentar
zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II,
Bern 2012, Art. 276 N 20). Umstritten ist, ob Anordnungen des
Eheschutzgerichts, welche in einem Massnahmeverfahren nach Art. 276 ZPO
abgeändert wurden, nach Rückzug oder Abweisung der Scheidungsklage wieder
aufleben (vergl. hiezu Annette Spycher, a.a.O., Art. 271 N 19). In einem
neueren Bundesgerichtsentscheid (BGE 137 III 614) wird diese Frage nun dahingehend
beantwortet, als dass vorsorgliche Massnahmen trotz Rückzug der Scheidungsklage
weitergelten, solange die Parteien getrennt leben und keiner von ihnen beim
nunmehr zuständigen Eheschutzgericht eine Abänderung verlangt.
2.2
Die Vorderrichterin
nimmt in ihrer Verfügung vom 7. September 2016 Bezug auf die im früheren
Ehescheidungsverfahren getroffenen vorsorglichen Massnahmen vom 15. Dezember
2008.
Da beide Parteien übereinstimmend die am 15. Dezember 2008 getroffenen
vorsorglichen Massnahmen als verbindlich erachten (Eingabe der Ehefrau vom 20.
April 2016, Eingabe des Ehemannes vom 2. Juni 2016), erübrigen sich weitere
Ausführungen zur Massgeblichkeit der Unterhaltsregelung und es ist auf die am
15.
Dezember 2008 getroffenen vorsorglichen Massnahmen abzustellen.
3.1
Der Berufungskläger
hat am 16. September 2015 beim Richteramt Olten-Gösgen eine Ehescheidungsklage
eingereicht. Anlässlich der Verhandlung vom 17. März 2016 hat die
Berufungsbeklagte beantragt, die am 15. Dezember 2008 getroffenen vorsorglichen
Massnahmen seien zu bestätigen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die
Zahlungen seit 5 Jahren nicht mehr vorgenommen würden. Als Reaktion auf diesen
Antrag hat der Berufungskläger erklärt, es sei nun auf die Zeit nach der
Scheidung vorauszuschauen. Die Ehefrau sei bereits jetzt in der Lage, ihren
gebührenden Bedarf selbst zu decken. Er habe bis anhin immer gezahlt. Mit
Eingabe vom 20. April 2016 hat die Berufungsbeklagte ihren bereits an der Verhandlung
vom 17. März 2016 betreffend vorsorgliche Massnahmen gestellten Antrag
wiederholt. Mit Eingabe vom 2. Juni 2016 hat der Berufungskläger beantragt, er
sei zu verpflichten, für die Tochter C.___ mit Wirkung ab 16. September 2015
einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘800.00 zuzüglich Kinderzulage zu
bezahlen. Im Weitern sei festzustellen, dass die Ehefrau mit Wirkung ab 16.
September 2015 keinen Anspruch auf Unterhaltsbeiträge hat und dass sie keinen
Anspruch auf ihm in der Vergangenheit allenfalls ausbezahlte Boni hat.
3.2
Mit Verfügung vom 7.
September 2016 hat die Amtsgerichtspräsidentin die vorsorglichen Massnahmen
gemäss der Verfügung vom 15. Dezember 2008 bestätigt. Zur Begründung hat sie
ausgeführt, da keine wesentlichen und dauernden Änderungen eingetreten seien,
seien die am 15. Dezember 2008 getroffenen vorsorglichen Massnahmen zu
bestätigen. Die finanziellen Verhältnisse der Ehefrau würden sich zurzeit
wieder ungefähr gleich wie im Zeitpunkt des Erlasses der vorsorglichen
Massnahmen per 15. Dezember 2008 präsentieren. Die Ehefrau habe zwar in den
Jahren nach Erlass der Verfügung vom 15. Dezember 2008 tatsächlich ein
wesentlich höheres Einkommen erzielt, als dies im Dezember 2008 der Fall
gewesen sei. Allerdings habe sich ihre Lage im Jahre 2015 wieder massiv verschlechtert.
Ab 1. August 2016 sei sie zwar bei [...] angestellt. Hingegen sei noch nicht
bekannt, wie hoch der Lohn ausfallen werde. Demnach würden noch keine
gesicherten Zahlen über das aktuelle Einkommen der Ehefrau vorliegen. Es sei
jedoch davon auszugehen, dass sich ihr Lohn im Rahmen des per Ende 2008 erzielten
Einkommens bewegen dürfte. Auch beim Bedarf habe sich nichts Wesentliches
verändert. Damit seien die Voraussetzungen für eine Abänderung der bestehenden
vorsorglichen Massnahmen nicht erfüllt.
4.1
Der Berufungskläger
macht geltend, soweit die Vorinstanz ausführe, die finanziellen Verhältnisse
der Ehefrau seien zurzeit wieder wie im Zeitpunkt des Erlasses der
vorsorglichen Massnahmen per 15. Dezember 2008 werde der Sachverhalt offensichtlich
unrichtig festgestellt. Beim Entscheid vom 15. Dezember 2008 sei die Vorinstanz
von einem Bedarf der Ehefrau von CHF 4‘363.00 und einem Einkommen von CHF
900.00
ausgegangen. In den Jahren 2013 bis 2015 habe die Ehefrau monatlich zwischen
mindestens CHF 5‘393.00 und CHF 6‘300.00 verdient. Zwar sei ihr Teilpensum bei
der [...] per 31. Oktober 2015 gekündigt worden. Mit Arbeitsbeginn 1. August
2016.
habe sie aber zudem einen neuen Arbeitsvertrag mit dem [...]
abgeschlossen. Sie werde dort sicher monatlich CHF 4‘032.00 bis CHF 5‘713.00
brutto verdienen.
4.2
Die
Berufungsbeklagte entgegnet, es sei korrekt, dass die vorsorglichen Massnahmen
vom 15. Dezember 2008 Fortbestand hätten. Es sei jedoch unhaltbar, auf das Einkommen
der Jahre 2013 und 2014 abzustellen. Entscheidend seien wenn schon die
Einkommenszahlen 2015, allenfalls 2016. Im Jahre 2015 habe sie monatlich netto
CHF 5‘193.00 inkl. Kinderzulage verdient. Das Einkommen im Jahre 2016 sei noch
ungeklärt.
4.3
Die Rüge des
Berufungsklägers ist begründet und die Argumentation der Berufungsbeklagten ist
nicht nachvollziehbar, gesteht sie doch selber ein, dass ihr Einkommen heute
(im Jahre 2015) viel höher ist als jenes im Jahre 2008. Vorläufige Unterhaltsregelungen
im Eheschutz- und Ehescheidungsverfahren haben eine beschränkte Rechtskraft.
Eine Abänderung ist zulässig, wenn sich die Umstände seit deren Erlass
erheblich und dauernd verändert haben (Thomas Sutter-Somm/Flora Stanischewski
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
(ZPO), Zürich 2016, Art. 276 N 33f; Urteil des BGer 5A_842/2015 vom 26. Mai
2016). Die Voraussetzungen für eine Abänderung der vorsorglichen Massnahmen
sind gegeben. Der Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau für die Dauer des
Verfahrens muss neu festgesetzt werden. Nachdem die Vorderrichterin den Anspruch
auf Herabsetzung bzw. Aufhebung des Unterhaltsbeitrages an die
Berufungsbeklagte grundsätzlich abgewiesen hat und gar keine Berechnung
angestellt hat, ist die Sache zur Festsetzung des konkreten Unterhaltsbeitrages
für die Berufungsbeklagte – der Kinderunterhaltsbeitrag ist nicht angefochten –
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Wie hievor dargelegt
und von den Parteien nicht in Frage gestellt, haben die am 15. Dezember 2008
ermittelten vorsorglichen Massnahmen auch im hängigen Ehescheidungsverfahren
Geltung. Eine Abänderung oder Aufhebung vorsorglicher Massnahmen kann
grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft verlangt werden (Sutter-Somm/
Stanischewski, a.a.O., Art. 276 N 35). Erstmals auf das Feststellungsbegehren
der Berufungsbeklagten vom 17. März 2016 hat der Berufungskläger eine Aufhebung
des Unterhaltsbeitrages an die Ehefrau beantragt. Eine Neufestsetzung des Unterhaltsbeitrages
an die Ehefrau hat demnach frühestens per 17. März 2016 zu erfolgen. In dem Sinne
ist die Berufung teilweise gutzuheissen. Die Sache ist zur Festsetzung des
Unterhaltsbeitrages an die Ehefrau mit Wirkung ab 17. März 2016 an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang
sind die Kosten des Verfahrens von CHF 1‘500.00 den Parteien je hälftig
aufzuerlegen. Die Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger einen Betrag von
CHF 750.00 zurückzuerstatten. Die Parteikosten sind wettzuschlagen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise
gutgeheissen. Ziffer 2 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von
Olten-Gösgen vom 7. September 2016 wird aufgehoben. Die Sache wird zur
Festsetzung des Unterhaltsbeitrages an die Ehefrau mit Wirkung ab 17. März 2016
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Berufung
abgewiesen.
3. Die Parteien haben die Kosten des
Berufungsverfahrens von CHF 1‘500.00 je hälftig zu bezahlen. B.___ hat A.___ an
den von ihm geleisteten Kostenvorschuss CHF 750.00 zurückzuerstatten.
4. Die Parteikosten des
Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der
Zivilkammer des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel