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Entscheid

ZKBER.2016.80

vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

8. Dezember 2016Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien leben seit 2005

getrennt. Sie haben die gemeinsame Tochter, C.___, geb. [...] 2004. Mit

Eheschutzurteil der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 15. März 2006

wurde der Unterhaltsbeitrag für C.___ auf CHF 1‘700.00 zuzüglich Kinderzulage

und jener für die Ehefrau auf CHF 3‘800.00 festgesetzt. Im Rahmen des von der

Ehefrau im Jahre 2008 angehobenen Ehescheidungsverfahrens, das später wieder

zurückgezogen worden ist, wurde am 15. Dezember 2008 der monatliche Unterhaltsbeitrag

für C.___ auf CHF 1‘800.00 zuzüglich Kinderzulage erhöht. Der Unterhaltsbeitrag

für die Ehefrau wurde für die Zeit ab Hausverkauf auf CHF 3‘915.00 festgelegt.

Die bereits mit Urteil vom 15. März 2006 angeordnete Bestimmung, dass der

Ehemann der Ehefrau die Hälfte der ihm ausbezahlten Boni zu bezahlen hat, wurde

bestätigt.

2. Am 16. September 2015

reichte der Ehemann beim Richteramt Olten-Gösgen die Ehescheidungsklage ein.

Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 17. März 2016 stellte die Ehefrau für

die Dauer des Verfahrens den Antrag, die Verfügungen vom 15. Dezember 2008 und

15. März 2006 seien in dem Sinne zu bestätigen, als der Ehemann für C.___ einen

monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘800.00 und für sie persönlich von CHF

3‘915.00 zu bezahlen habe. Die Anordnung, wonach der Ehemann ihr die Hälfte des

ihm ausbezahlten Bonus zu bezahlen habe, sei ebenfalls zu bestätigen. Am 7.

September 2016 erliess die Amtsgerichtspräsidentin folgende Verfügung:

1. […]

2. Die vorsorglichen Massnahmen gemäss

der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin vom 15.12.2008, wonach der Ehemann

für die Dauer des Verfahrens:

-

für C.___ CHF 1‘800.00

monatlich im Voraus;

-

für die Ehefrau CHF 3‘915.00

im Voraus;

-

für die Ehefrau die

Hälfte des dem Ehemann ausbezahlten Bonus,

zu bezahlen hat, werden

bestätigt.

3. […].

3. Frist- und

formgerecht erhob der Ehemann Berufung. Er stellt den Antrag, Ziffer 2 der

Verfügung vom 7. September 2016 sei aufzuheben und neu wie folgt zu formulieren:

«Für die Dauer des Verfahrens hat der

Ehemann der Ehefrau für die Tochter C.___ gemäss Verfügung vom 15.12.2008

weiterhin monatlich im Voraus Fr. 1‘800.00 zu bezahlen.

Mit Wirkung ab 16.9.2016 hat die

Ehefrau für die Dauer des Verfahrens keinen Anspruch mehr auf persönliche

Unterhaltsbeiträge und keinen Anspruch mehr auf die Hälfte des dem Ehemann ausbezahlten

Bonus.»

Eventualiter: «Mit Wirkung ab 16.9.2016

hat der Ehemann der Ehefrau für die Dauer des Verfahrens einen persönlichen

Unterhaltsbeitrag nach richterlichem Ermessen, maximal jedoch von Fr. 1‘200.00 zu

bezahlen. Die Ehefrau hat keinen Anspruch mehr auf die Hälfte des dem Ehemann

ausbezahlten Bonus.»

Die Ehefrau stellt den Antrag, die

Berufung sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.

4. Über die Berufung

kann ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden.

Für die Vorbringen der Parteien und die Erwägungen der Vorderrichterin wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Ehefrau stellt sich auf den

Standpunkt, auf die Berufung sei nicht einzutreten, da es dem Berufungskläger

bezüglich des Unterhaltsbeitrages an die Tochter an der Beschwer fehle und da

es unzulässig sei, rückwirkend die Aufhebung einer Unterhaltspflicht zu

verlangen.

1.2

Mit seinen Berufungsanträgen

hat der Berufungskläger nicht eine «Festsetzung» der Unterhaltsbeiträge sondern

eine Aufhebung bzw. «Neuformulierung» von Ziffer 2 der Verfügung vom 7.

September 2016 verlangt. Hätte er beim Antrag auf Neuformulierung den

Unterhaltsbeitrag an die Tochter nicht erwähnt, hätte man davon ausgehen

müssen, er beantrage eine Aufhebung des Kindesunterhaltsbeitrages, was er eben

nicht gewollt hat. Im Weitern tangiert die Frage, ob der Unterhaltsbeitrag

gegebenenfalls rückwirkend aufgehoben werden kann, nicht das Eintreten sondern

die materielle Begründetheit. Mit dem Nichteintretensantrag in diesem Punkt

(Unzulässigkeit der Rückwirkung) wird jedoch klar, dass die Ehefrau davon

ausgeht, dass die Berufungsanträge des Ehemannes insofern einen Verschrieb

darstellen, als er die «Neuformulierung» von Ziffer 2 der angefochtenen

Verfügung mit Wirkung ab 16. September 2016 verlangt. Aus den bei der

Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren sowie aus der Berufungsbegründung geht

deutlich hervor, dass der Berufungskläger für die Dauer des Verfahrens und

somit ab Rechtshängigkeit des Ehescheidungsverfahrens der Ehefrau ab 16.

September 2015 keine Unterhaltsbeiträge mehr bezahlen will. Die Rüge der

Berufungsbeklagten ist unbegründet und auf die Berufung ist einzutreten.

2.1

Mit Eheschutzurteil

der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 15. März 2006 wurde der

Unterhaltsbeitrag für C.___ auf CHF 1‘700.00 zuzüglich Kinderzulage und jener

für die Ehefrau auf CHF 3‘800.00 zuzüglich der Hälfte des dem Ehemann

ausbezahlten Bonus festgesetzt. Im Rahmen des von der Ehefrau im Jahre 2008 angehobenen

Ehescheidungsverfahrens, das später wieder zurückgezogen worden ist, wurde am

15.

Dezember 2008 der monatliche Unterhaltsbeitrag für C.___ auf CHF 1‘800.00

zuzüglich Kinderzulage und der Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau auf CHF

3‘915.00 zuzüglich der Hälfte des dem Ehemann ausbezahlten Bonus erhöht. Vorsorgliche

Massnahmen gelten grundsätzlich bis zum Abschluss des betreffenden Verfahrens

durch ein Sach- oder Prozessurteil. Wird die Scheidungsklage abgewiesen oder

die Klage oder das gemeinsame Begehren zurückgezogen, fallen folglich die im

gleichen Verfahren angeordneten Massnahmen dahin (Annette Spycher in: Berner Kommentar

zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II,

Bern 2012, Art. 276 N 20). Umstritten ist, ob Anordnungen des

Eheschutzgerichts, welche in einem Massnahmeverfahren nach Art. 276 ZPO

abgeändert wurden, nach Rückzug oder Abweisung der Scheidungsklage wieder

aufleben (vergl. hiezu Annette Spycher, a.a.O., Art. 271 N 19). In einem

neueren Bundesgerichtsentscheid (BGE 137 III 614) wird diese Frage nun dahingehend

beantwortet, als dass vorsorgliche Massnahmen trotz Rückzug der Scheidungsklage

weitergelten, solange die Parteien getrennt leben und keiner von ihnen beim

nunmehr zuständigen Eheschutzgericht eine Abänderung verlangt.

2.2

Die Vorderrichterin

nimmt in ihrer Verfügung vom 7. September 2016 Bezug auf die im früheren

Ehescheidungsverfahren getroffenen vorsorglichen Massnahmen vom 15. Dezember

2008.

Da beide Parteien übereinstimmend die am 15. Dezember 2008 getroffenen

vorsorglichen Massnahmen als verbindlich erachten (Eingabe der Ehefrau vom 20.

April 2016, Eingabe des Ehemannes vom 2. Juni 2016), erübrigen sich weitere

Ausführungen zur Massgeblichkeit der Unterhaltsregelung und es ist auf die am

15.

Dezember 2008 getroffenen vorsorglichen Massnahmen abzustellen.

3.1

Der Berufungskläger

hat am 16. September 2015 beim Richteramt Olten-Gösgen eine Ehescheidungsklage

eingereicht. Anlässlich der Verhandlung vom 17. März 2016 hat die

Berufungsbeklagte beantragt, die am 15. Dezember 2008 getroffenen vorsorglichen

Massnahmen seien zu bestätigen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die

Zahlungen seit 5 Jahren nicht mehr vorgenommen würden. Als Reaktion auf diesen

Antrag hat der Berufungskläger erklärt, es sei nun auf die Zeit nach der

Scheidung vorauszuschauen. Die Ehefrau sei bereits jetzt in der Lage, ihren

gebührenden Bedarf selbst zu decken. Er habe bis anhin immer gezahlt. Mit

Eingabe vom 20. April 2016 hat die Berufungsbeklagte ihren bereits an der Verhandlung

vom 17. März 2016 betreffend vorsorgliche Massnahmen gestellten Antrag

wiederholt. Mit Eingabe vom 2. Juni 2016 hat der Berufungskläger beantragt, er

sei zu verpflichten, für die Tochter C.___ mit Wirkung ab 16. September 2015

einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘800.00 zuzüglich Kinderzulage zu

bezahlen. Im Weitern sei festzustellen, dass die Ehefrau mit Wirkung ab 16.

September 2015 keinen Anspruch auf Unterhaltsbeiträge hat und dass sie keinen

Anspruch auf ihm in der Vergangenheit allenfalls ausbezahlte Boni hat.

3.2

Mit Verfügung vom 7.

September 2016 hat die Amtsgerichtspräsidentin die vorsorglichen Massnahmen

gemäss der Verfügung vom 15. Dezember 2008 bestätigt. Zur Begründung hat sie

ausgeführt, da keine wesentlichen und dauernden Änderungen eingetreten seien,

seien die am 15. Dezember 2008 getroffenen vorsorglichen Massnahmen zu

bestätigen. Die finanziellen Verhältnisse der Ehefrau würden sich zurzeit

wieder ungefähr gleich wie im Zeitpunkt des Erlasses der vorsorglichen

Massnahmen per 15. Dezember 2008 präsentieren. Die Ehefrau habe zwar in den

Jahren nach Erlass der Verfügung vom 15. Dezember 2008 tatsächlich ein

wesentlich höheres Einkommen erzielt, als dies im Dezember 2008 der Fall

gewesen sei. Allerdings habe sich ihre Lage im Jahre 2015 wieder massiv verschlechtert.

Ab 1. August 2016 sei sie zwar bei [...] angestellt. Hingegen sei noch nicht

bekannt, wie hoch der Lohn ausfallen werde. Demnach würden noch keine

gesicherten Zahlen über das aktuelle Einkommen der Ehefrau vorliegen. Es sei

jedoch davon auszugehen, dass sich ihr Lohn im Rahmen des per Ende 2008 erzielten

Einkommens bewegen dürfte. Auch beim Bedarf habe sich nichts Wesentliches

verändert. Damit seien die Voraussetzungen für eine Abänderung der bestehenden

vorsorglichen Massnahmen nicht erfüllt.

4.1

Der Berufungskläger

macht geltend, soweit die Vorinstanz ausführe, die finanziellen Verhältnisse

der Ehefrau seien zurzeit wieder wie im Zeitpunkt des Erlasses der

vorsorglichen Massnahmen per 15. Dezember 2008 werde der Sachverhalt offensichtlich

unrichtig festgestellt. Beim Entscheid vom 15. Dezember 2008 sei die Vorinstanz

von einem Bedarf der Ehefrau von CHF 4‘363.00 und einem Einkommen von CHF

900.00

ausgegangen. In den Jahren 2013 bis 2015 habe die Ehefrau monatlich zwischen

mindestens CHF 5‘393.00 und CHF 6‘300.00 verdient. Zwar sei ihr Teilpensum bei

der [...] per 31. Oktober 2015 gekündigt worden. Mit Arbeitsbeginn 1. August

2016.

habe sie aber zudem einen neuen Arbeitsvertrag mit dem [...]

abgeschlossen. Sie werde dort sicher monatlich CHF 4‘032.00 bis CHF 5‘713.00

brutto verdienen.

4.2

Die

Berufungsbeklagte entgegnet, es sei korrekt, dass die vorsorglichen Massnahmen

vom 15. Dezember 2008 Fortbestand hätten. Es sei jedoch unhaltbar, auf das Einkommen

der Jahre 2013 und 2014 abzustellen. Entscheidend seien wenn schon die

Einkommenszahlen 2015, allenfalls 2016. Im Jahre 2015 habe sie monatlich netto

CHF 5‘193.00 inkl. Kinderzulage verdient. Das Einkommen im Jahre 2016 sei noch

ungeklärt.

4.3

Die Rüge des

Berufungsklägers ist begründet und die Argumentation der Berufungsbeklagten ist

nicht nachvollziehbar, gesteht sie doch selber ein, dass ihr Einkommen heute

(im Jahre 2015) viel höher ist als jenes im Jahre 2008. Vorläufige Unterhaltsregelungen

im Eheschutz- und Ehescheidungsverfahren haben eine beschränkte Rechtskraft.

Eine Abänderung ist zulässig, wenn sich die Umstände seit deren Erlass

erheblich und dauernd verändert haben (Thomas Sutter-Somm/Flora Stanischewski

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung

(ZPO), Zürich 2016, Art. 276 N 33f; Urteil des BGer 5A_842/2015 vom 26. Mai

2016). Die Voraussetzungen für eine Abänderung der vorsorglichen Massnahmen

sind gegeben. Der Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau für die Dauer des

Verfahrens muss neu festgesetzt werden. Nachdem die Vorderrichterin den Anspruch

auf Herabsetzung bzw. Aufhebung des Unterhaltsbeitrages an die

Berufungsbeklagte grundsätzlich abgewiesen hat und gar keine Berechnung

angestellt hat, ist die Sache zur Festsetzung des konkreten Unterhaltsbeitrages

für die Berufungsbeklagte – der Kinderunterhaltsbeitrag ist nicht angefochten –

an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.

Wie hievor dargelegt

und von den Parteien nicht in Frage gestellt, haben die am 15. Dezember 2008

ermittelten vorsorglichen Massnahmen auch im hängigen Ehescheidungsverfahren

Geltung. Eine Abänderung oder Aufhebung vorsorglicher Massnahmen kann

grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft verlangt werden (Sutter-Somm/

Stanischewski, a.a.O., Art. 276 N 35). Erstmals auf das Feststellungsbegehren

der Berufungsbeklagten vom 17. März 2016 hat der Berufungskläger eine Aufhebung

des Unterhaltsbeitrages an die Ehefrau beantragt. Eine Neufestsetzung des Unterhaltsbeitrages

an die Ehefrau hat demnach frühestens per 17. März 2016 zu erfolgen. In dem Sinne

ist die Berufung teilweise gutzuheissen. Die Sache ist zur Festsetzung des

Unterhaltsbeitrages an die Ehefrau mit Wirkung ab 17. März 2016 an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

6.

Bei diesem Ausgang

sind die Kosten des Verfahrens von CHF 1‘500.00 den Parteien je hälftig

aufzuerlegen. Die Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger einen Betrag von

CHF 750.00 zurückzuerstatten. Die Parteikosten sind wettzuschlagen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird teilweise

gutgeheissen. Ziffer 2 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von

Olten-Gösgen vom 7. September 2016 wird aufgehoben. Die Sache wird zur

Festsetzung des Unterhaltsbeitrages an die Ehefrau mit Wirkung ab 17. März 2016

an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung

abgewiesen.

3. Die Parteien haben die Kosten des

Berufungsverfahrens von CHF 1‘500.00 je hälftig zu bezahlen. B.___ hat A.___ an

den von ihm geleisteten Kostenvorschuss CHF 750.00 zurückzuerstatten.

4. Die Parteikosten des

Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der

Zivilkammer des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel