Lexipedia

Entscheid

ZKBER.2016.81

Ehescheidung

13. Oktober 2016Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 19. August 2014 hob Rechtsanwalt

Roland Winiger namens von A.___ beim Richteramt Olten-Gösgen ein

Scheidungsverfahren an. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 10. November

2014 schlossen die Parteien eine erste Teilkonvention. Nachdem das Verfahren

zwischenzeitlich für weitere Konventionsverhandlungen sistiert gewesen war,

einigten sich die Parteien anlässlich der Verhandlung vom 14. April 2016 auf

eine ergänzende Vereinbarung über die übrigen Nebenfolgen der Scheidung. Nach

der Anhörung des älteren Kindes der Parteien fällte die

Amtsgerichtsstatthalterin am 13. Juni 2016 das Scheidungsurteil. Darin schied

sie die Ehe der Parteien, regelte die elterliche Sorge und die Obhut über die

beiden Kinder und genehmigte in Bezug auf die übrigen Nebenfolgen der Scheidung

die am 10. November 2014 abgeschlossene Teilkonvention und die ergänzende

Vereinbarung vom 14. April 2016.

2.1 Gegen das begründete

Urteil erhob A.___ (im Folgenden der Berufungskläger) am 22. September 2016 fristgerecht

Berufung an das Obergericht. Seine Rechtsbegehren lauten wie folgt:

Vom Nettoerlös des Miteigentums an

Grundbuch [...] [...] werden zuerst die Schulden an Frau C.___ samt Zinsen

bezahlt. Der Rest steht meiner Ex-Frau zu.

Die monatliche Frauenalimente beträgt

nicht 850Fr. sondern 550Fr.

Die 9‘700Fr. werden mit

den laufenden Alimenten in Abzug gebracht.

2.1 Zur Begründung trägt der

Berufungskläger vor, er sei in der Gerichtsverhandlung vom 14. April 2016 unter

Druck gesetzt worden. Herr Orfei habe gesagt, wenn er nicht unterschreibe, gehe

das Ganze noch viel schlimmer aus für ihn. Er habe eine Aufsichtsbeschwerde

eingereicht gegen den Richter Orfei. Die folgenden Sachverhalte seien falsch:

Das Miteigentum an Grundbuch [...] [...] sei in den ganzen vier Jahren nicht

Bestandteil der Scheidung gewesen. In der Vereinbarung stehe nicht, dass der

Nettoerlös der Betrag nach Abzug der Schulden an Frau C.___ sei, wie ihm dies

sein damaliger Anwalt Herr Winiger zugesichert habe. Weiter seien die Angaben,

dass seine Ex-Frau CHF 2‘000.00 pro Monat verdiene, falsch. Für die

abgegoltenen Frauenalimente seien CHF 9‘700.00 zu viel abgezogen worden.

3. Die vom Berufungskläger beanstandeten

Punkte des Urteilsdispositivs hat die Amtsgerichtsstatthalterin entsprechend

der ergänzenden Vereinbarung vom 14. April 2016 genehmigt. Sie hat mit anderen

Worten genehmigt, was ihr vom Berufungskläger vorgelegt und damit von ihm

beantragt wurde. Der Berufungskläger ist demnach durch die angefochtenen

Urteilspunkte gar nicht beschwert, da diese seinen Anträgen entsprechen.

Anzufügen ist, dass der Berufungskläger auch in der Zeit zwischen der

Verhandlung vom 14. April 2016 und dem 13. Juni 2016, als das Urteil gefällt

wurde, keinen Antrag gestellt hat, die ergänzende Vereinbarung vom 14. April

Erwägungen

2016.

sei nicht zu genehmigen. Der Sache nach macht der Berufungskläger indessen

ohnehin einen Willensmangel geltend, wenn er vorbringt, er sei unter Druck

gesetzt worden, die Vereinbarung zu unterschreiben. Die zivilrechtliche

Unwirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs kann jedoch nicht mit Berufung geltend

gemacht werden. Vielmehr ist ein gerichtlicher Vergleich nach Art. 328 Abs. 1

lit. c der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mittels Revision anzufechten

(Dieter Freiburghaus / Susanne Ahfeldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art.

328.

N 25). Die Berufung ist daher im Sinne von Art. 312 Abs. 1 ZPO

offensichtlich unzulässig. Es kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei

nicht darauf eingetreten werden.

4.1

Das eingereichte Rechtsmittel wird

daher als Revision entgegengenommen und behandelt. Vorab ist festzuhalten, dass

die Behauptung des Berufungsklägers, er sei unter Druck gesetzt worden, lediglich

darauf stützt, dass der Amtsgerichtspräsident gesagt haben soll, das Ganze gehe

für ihn noch schlimmer aus, wenn er die Vereinbarung nicht unterschreibe. Auch

die am 22. April 2016 eingereichte Aufsichtsbeschwerde enthält dazu nicht mehr.

In dieser wirft der Berufungskläger dem Amtsgerichtspräsidenten in erster Linie

vor, mit seinen Vorbringen nicht gehört und ungebührlich behandelt worden zu

sein. Der besagte Hinweis des Amtsgerichtspräsidenten hingegen bewegt sich im

Rahmen dessen, was in Vergleichsgesprächen üblich ist. Ohnehin ist es sachlich

richtig und im Interesse der Parteien, wenn sich die richterliche Leitung der

Vergleichsgespräche am mutmasslichen Prozessausgang orientiert. Zudem legt der

Berufungskläger in keiner Weise dar, dass und wieso er im Urteilsfalle besser gefahren

wäre. Dafür genügt es nicht, lediglich die eigene Sicht des Sachverhaltes und

das gewünschte Prozessergebnis vorzutragen.

4.2

Entscheidend ist aber, dass der Berufungskläger

in der Verhandlung vom 14. April 2016 anwaltlich vertreten war. Es ist gerade

die Aufgabe eines Rechtsvertreters, die Interessen seines Mandanten

wahrzunehmen und einem allfälligen Vergleichsdruck durch das Gericht zu

widerstehen. Im vorliegenden Fall fällt als anwendbarer Willensmängeltatbestand

einzig die Furchterregung nach Art. 29 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220)

in Betracht. Diese Bestimmung verlangt indessen eine gegründete Furcht, durch

welche der Bedrohte widerrechtlich zur Eingehung des Vertrags bestimmt worden

ist. Dabei muss das angedrohte Übel nach Art. 30 Abs. 1 OR eine nahe und

erhebliche Gefahr für Leib, Ehre oder Vermögen darstellen. Ein derartiges Übel

ist weder ersichtlich noch wird ein solches vom Berufungskläger geltend

gemacht. Es ist eigentlich auch nicht vorstellbar, dass ein Amtsgerichtspräsident

auf so massive Weise auf die Vergleichsgespräche führenden Parteien einwirkt,

hat er selbst ja kein eigenes Interesse am Ausgang des Prozesses. Schliesslich

behauptet nicht einmal der Berufungskläger, der Amtsgerichtspräsident habe ihm

gedroht, ein widerrechtliches Urteil zu fällen. Eine Drohung mit einer

erlaubten Handlung wird indessen nur berücksichtigt, wenn die Notlage des

Betroffenen benutzt worden ist, um ihm die Einräumung übermässiger Vorteile

abzunötigen (Theo Guhl / Alfred Koller, Das Schweizerische Obligationenrecht,

9.

Auflage, Zürich 2000, § 17 N 15 f.; Art. 30 Abs. 2 OR). Auch letzteres wird

vom Berufungskläger nicht dargetan. Es erscheint denn auch kaum denkbar, dass

der Rechtsvertreter des Berufungsklägers, welcher auch dem Obergericht bekannt

ist, dabei mitgewirkt und sich nicht widersetzt hätte, wenn der Amtsgerichtspräsident

dem Berufungskläger sachlich unbegründete, übermässige Zugeständnisse hätte abnötigen

wollen. Das Revisionsgesuch ist daher offensichtlich unbegründet und kann

sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden (Art. 330 ZPO).

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

hat der Berufungskläger die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens mit

einer Entscheidgebühr von CHF 500.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Berufung wird nicht

eingetreten.

2. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30‘000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der

Zivilkammer des Obergerichts

Die

Vorsitzende Der

Gerichtsschreiber

Jeger Schaller