ZKBER.2016.81
Ehescheidung
13. Oktober 2016Deutsch6 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 13. Oktober 2016
Es wirken mit:
Oberrichterin Jeger, Vorsitz
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Kamber
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___
Berufungskläger
gegen
B.___
vertreten durch Rechtsanwältin Renate
von Arx,
Berufungsbeklagte
betreffend Ehescheidung
/ Revision
zieht die Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 19. August 2014 hob Rechtsanwalt
Roland Winiger namens von A.___ beim Richteramt Olten-Gösgen ein
Scheidungsverfahren an. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 10. November
2014 schlossen die Parteien eine erste Teilkonvention. Nachdem das Verfahren
zwischenzeitlich für weitere Konventionsverhandlungen sistiert gewesen war,
einigten sich die Parteien anlässlich der Verhandlung vom 14. April 2016 auf
eine ergänzende Vereinbarung über die übrigen Nebenfolgen der Scheidung. Nach
der Anhörung des älteren Kindes der Parteien fällte die
Amtsgerichtsstatthalterin am 13. Juni 2016 das Scheidungsurteil. Darin schied
sie die Ehe der Parteien, regelte die elterliche Sorge und die Obhut über die
beiden Kinder und genehmigte in Bezug auf die übrigen Nebenfolgen der Scheidung
die am 10. November 2014 abgeschlossene Teilkonvention und die ergänzende
Vereinbarung vom 14. April 2016.
2.1 Gegen das begründete
Urteil erhob A.___ (im Folgenden der Berufungskläger) am 22. September 2016 fristgerecht
Berufung an das Obergericht. Seine Rechtsbegehren lauten wie folgt:
Vom Nettoerlös des Miteigentums an
Grundbuch [...] [...] werden zuerst die Schulden an Frau C.___ samt Zinsen
bezahlt. Der Rest steht meiner Ex-Frau zu.
Die monatliche Frauenalimente beträgt
nicht 850Fr. sondern 550Fr.
Die 9‘700Fr. werden mit
den laufenden Alimenten in Abzug gebracht.
2.1 Zur Begründung trägt der
Berufungskläger vor, er sei in der Gerichtsverhandlung vom 14. April 2016 unter
Druck gesetzt worden. Herr Orfei habe gesagt, wenn er nicht unterschreibe, gehe
das Ganze noch viel schlimmer aus für ihn. Er habe eine Aufsichtsbeschwerde
eingereicht gegen den Richter Orfei. Die folgenden Sachverhalte seien falsch:
Das Miteigentum an Grundbuch [...] [...] sei in den ganzen vier Jahren nicht
Bestandteil der Scheidung gewesen. In der Vereinbarung stehe nicht, dass der
Nettoerlös der Betrag nach Abzug der Schulden an Frau C.___ sei, wie ihm dies
sein damaliger Anwalt Herr Winiger zugesichert habe. Weiter seien die Angaben,
dass seine Ex-Frau CHF 2‘000.00 pro Monat verdiene, falsch. Für die
abgegoltenen Frauenalimente seien CHF 9‘700.00 zu viel abgezogen worden.
3. Die vom Berufungskläger beanstandeten
Punkte des Urteilsdispositivs hat die Amtsgerichtsstatthalterin entsprechend
der ergänzenden Vereinbarung vom 14. April 2016 genehmigt. Sie hat mit anderen
Worten genehmigt, was ihr vom Berufungskläger vorgelegt und damit von ihm
beantragt wurde. Der Berufungskläger ist demnach durch die angefochtenen
Urteilspunkte gar nicht beschwert, da diese seinen Anträgen entsprechen.
Anzufügen ist, dass der Berufungskläger auch in der Zeit zwischen der
Verhandlung vom 14. April 2016 und dem 13. Juni 2016, als das Urteil gefällt
wurde, keinen Antrag gestellt hat, die ergänzende Vereinbarung vom 14. April
Erwägungen
2016.
sei nicht zu genehmigen. Der Sache nach macht der Berufungskläger indessen
ohnehin einen Willensmangel geltend, wenn er vorbringt, er sei unter Druck
gesetzt worden, die Vereinbarung zu unterschreiben. Die zivilrechtliche
Unwirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs kann jedoch nicht mit Berufung geltend
gemacht werden. Vielmehr ist ein gerichtlicher Vergleich nach Art. 328 Abs. 1
lit. c der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mittels Revision anzufechten
(Dieter Freiburghaus / Susanne Ahfeldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art.
328.
N 25). Die Berufung ist daher im Sinne von Art. 312 Abs. 1 ZPO
offensichtlich unzulässig. Es kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei
nicht darauf eingetreten werden.
4.1
Das eingereichte Rechtsmittel wird
daher als Revision entgegengenommen und behandelt. Vorab ist festzuhalten, dass
die Behauptung des Berufungsklägers, er sei unter Druck gesetzt worden, lediglich
darauf stützt, dass der Amtsgerichtspräsident gesagt haben soll, das Ganze gehe
für ihn noch schlimmer aus, wenn er die Vereinbarung nicht unterschreibe. Auch
die am 22. April 2016 eingereichte Aufsichtsbeschwerde enthält dazu nicht mehr.
In dieser wirft der Berufungskläger dem Amtsgerichtspräsidenten in erster Linie
vor, mit seinen Vorbringen nicht gehört und ungebührlich behandelt worden zu
sein. Der besagte Hinweis des Amtsgerichtspräsidenten hingegen bewegt sich im
Rahmen dessen, was in Vergleichsgesprächen üblich ist. Ohnehin ist es sachlich
richtig und im Interesse der Parteien, wenn sich die richterliche Leitung der
Vergleichsgespräche am mutmasslichen Prozessausgang orientiert. Zudem legt der
Berufungskläger in keiner Weise dar, dass und wieso er im Urteilsfalle besser gefahren
wäre. Dafür genügt es nicht, lediglich die eigene Sicht des Sachverhaltes und
das gewünschte Prozessergebnis vorzutragen.
4.2
Entscheidend ist aber, dass der Berufungskläger
in der Verhandlung vom 14. April 2016 anwaltlich vertreten war. Es ist gerade
die Aufgabe eines Rechtsvertreters, die Interessen seines Mandanten
wahrzunehmen und einem allfälligen Vergleichsdruck durch das Gericht zu
widerstehen. Im vorliegenden Fall fällt als anwendbarer Willensmängeltatbestand
einzig die Furchterregung nach Art. 29 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220)
in Betracht. Diese Bestimmung verlangt indessen eine gegründete Furcht, durch
welche der Bedrohte widerrechtlich zur Eingehung des Vertrags bestimmt worden
ist. Dabei muss das angedrohte Übel nach Art. 30 Abs. 1 OR eine nahe und
erhebliche Gefahr für Leib, Ehre oder Vermögen darstellen. Ein derartiges Übel
ist weder ersichtlich noch wird ein solches vom Berufungskläger geltend
gemacht. Es ist eigentlich auch nicht vorstellbar, dass ein Amtsgerichtspräsident
auf so massive Weise auf die Vergleichsgespräche führenden Parteien einwirkt,
hat er selbst ja kein eigenes Interesse am Ausgang des Prozesses. Schliesslich
behauptet nicht einmal der Berufungskläger, der Amtsgerichtspräsident habe ihm
gedroht, ein widerrechtliches Urteil zu fällen. Eine Drohung mit einer
erlaubten Handlung wird indessen nur berücksichtigt, wenn die Notlage des
Betroffenen benutzt worden ist, um ihm die Einräumung übermässiger Vorteile
abzunötigen (Theo Guhl / Alfred Koller, Das Schweizerische Obligationenrecht,
9.
Auflage, Zürich 2000, § 17 N 15 f.; Art. 30 Abs. 2 OR). Auch letzteres wird
vom Berufungskläger nicht dargetan. Es erscheint denn auch kaum denkbar, dass
der Rechtsvertreter des Berufungsklägers, welcher auch dem Obergericht bekannt
ist, dabei mitgewirkt und sich nicht widersetzt hätte, wenn der Amtsgerichtspräsident
dem Berufungskläger sachlich unbegründete, übermässige Zugeständnisse hätte abnötigen
wollen. Das Revisionsgesuch ist daher offensichtlich unbegründet und kann
sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden (Art. 330 ZPO).
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat der Berufungskläger die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens mit
einer Entscheidgebühr von CHF 500.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Berufung wird nicht
eingetreten.
2. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30‘000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der
Zivilkammer des Obergerichts
Die
Vorsitzende Der
Gerichtsschreiber
Jeger Schaller