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Entscheid

ZKBER.2016.82

vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

22. November 2016Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien führten vor Richteramt

Bucheggberg-Wasseramt ein Eheschutzverfahren. Im Rahmen einer vom

Amtsgerichtspräsidenten am 18. März 2015 genehmigten Trennungsvereinbarung

hatte sich der Ehemann zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von je CHF 920.00,

zuzüglich Kinderzulagen, für die drei der Ehefrau zugeteilten Kinder und von

CHF 1‘300.00 für die Ehefrau selber verpflichtet. Am 11. Mai 2016 reichte der

Ehemann die Scheidungsklage ein. Noch vor der Einigungsverhandlung verliess die

Ehefrau im Einverständnis mit dem Ehemann am 7. Juli 2016 die Schweiz und zog

mit den Kindern zurück in ihr Heimatland USA.

Der Amtsgerichtspräsident erliess am

22. Juli 2016 folgende Verfügung:

B.___ hat A.___ mit Wirkung ab 1.

August 2016 an den Unterhalt der drei Kinder monatlich vorauszahlbare

Unterhaltsbeiträge von je CHF 920.00 zu bezahlen.

B.___ hat A.___ mit Wirkung ab 1.

August 2016 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF

590.00 zu bezahlen.

Der Unterhaltsbeitrag gemäss

Ziffer 3 gilt bis zum Vorliegen der Belege der Ehefrau zu ihren

regelmässigen Ausgaben (Wohnkosten, Auslagen für Krankenversicherung etc.)

und zu ihrem Einkommen, jedoch längstens bis 31. Januar 2017.

Nach Vorliegen der Unterlagen

gemäss Ziffer 4 wird der Unterhaltsbeitrag in Ziffer 3 überprüft.

Auf Verlangen der Vertreterin der

Ehefrau stellte der Amtsgerichtspräsident den Parteien am 19. September 2016

die «Begründung der Ziffern 2 bis 7, inkl. Berichtigung von Ziffer 3 der

Verfügung vom 22. Juli 2016» zu. Die berichtigte Ziffer 3 der Verfügung

formulierte er dabei wie folgt:

«B.___ hat A.___ mit

Wirkung ab 1. August 2016 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von

CHF 920.00 zu bezahlen».

2. Frist- und formgerecht erhob die

Ehefrau Berufung gegen das Urteil. Sie beantragt, Ziffer 3 der Verfügung aufzuheben

und den Ehegattenunterhaltsbeitrag für die Dauer des Verfahrens weiterhin auf

mindestens CHF 1‘300.00 festzulegen. Der Ehemann reichte innert der ihm für die

Berufungsantwort angesetzten Frist eine «Berufungsantwort und

Anschlussberufung» ein. Er stellt dabei die Rechtsbegehren, die Berufung

abzuweisen und den Ehegattenunterhaltsbeitrag mit Wirkung ab 1. August 2016 auf

CHF 590.00 festzulegen. Der Instruktionsrichter verzichtete mit Verfügung vom

11. Oktober 2016 unter Hinweis auf Art. 314 Abs. 2 Schweizerische

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auf die Einholung einer Anschlussberufungsantwort.

3. Über die Streitsache kann gestützt

auf Art. 316 Abs. 1 ZPO ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten

entschieden werden. Für die Erwägungen des Vorderrichters und die

Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Angefochten ist eine vorsorgliche

Massnahme im Scheidungsverfahren. Solche vorsorgliche Massnahmen werden im

summarischen Verfahren erlassen (Art. 276 Abs. 1 i.V. 271 lit. a ZPO). Gegen

einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist die Anschlussberufung

unzulässig (Art. 314 Abs. 2 ZPO). Auf die vom Ehemann erhobene

Anschlussberufung kann deshalb nicht eingetreten werden.

2.

Die Berufungsklägerin macht zunächst

geltend, das Dispositiv der angefochtenen Verfügung widerspreche der von der

Vorinstanz im Rahmen der Begründung vorgenommenen Berechnung. Bereits aus

diesem Grund sei Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben.

Das Dispositiv der den Parteien

zunächst eröffneten Verfügung widerspricht in der Tat der nachträglichen Begründung

des Amtsgerichtspräsidenten. Diese Begründung beinhaltet aber ausdrücklich auch

eine Berichtigung von Ziffer 3 («Ziffer 3 der Verfügung vom 22. Juli 2016

lautet demnach neu wie folgt»). Mit Zustellung der Begründung wurde den

Parteien auch dieser berichtigte Entscheid eröffnet (Art. 334 Abs. 4 ZPO).

Anfechtungsobjekt ist somit nicht mehr die ursprüngliche, sondern die

berichtigte Ziffer 3 der Verfügung. Diese enthält einen Unterhaltsbeitrag von

CHF 920.00 pro Monat. Die Rüge der Berufungsklägerin stösst daher aus heutiger

Sicht ins Leere.

3.

Weiter rügt die Berufungsklägerin,

der Amtsgerichtspräsident habe ihr im Rahmen der Bedarfsrechnung fälschlicherweise

keine Wohnkosten angerechnet.

Es trifft zu, dass der Vorderrichter

der Ehefrau keine Wohnkosten anrechnete. Dem Umstand, dass ihr auch in den USA

Wohnkosten anfallen werden, trug der Vorderrichter aber durchaus Rechnung: Er

befristete nämlich den Unterhaltsbeitrag «bis zum Vorliegen der Belege der

Ehefrau zu ihren regelmässigen Ausgaben (Wohnkosten, Auslagen für

Krankenversicherung etc.) und zu ihrem Einkommen, jedoch längstens bis 31.

Januar 2017». Weiter hielt er fest, dass nach Vorliegen dieser Unterlagen der Unterhaltsbeitrag

überprüft werde.

Die Berufungsklägerin stellt diese

Regelung nicht in Frage. Es steht ihr denn auch seit dem ersten Tag nach Erlass

der Verfügung frei, unter Vorlage der entsprechenden Belege beim

Amtsgerichtspräsidenten eine Anpassung der Unterhaltsregelung zu verlangen. Das

Rechtsmittelverfahren ist der falsche Weg dazu, dient dieses doch der Überprüfung

der angefochtenen Verfügung und nicht der Abänderung infolge veränderter

Verhältnisse oder anderer Erkenntnisse aufgrund neuer Belege. Auch diese Rüge

der Ehefrau ist deshalb unbegründet.

4.1

Der Amtsgerichtspräsident

ermittelte in analoger Anwendung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen

Existenzminimums einen monatlichen Bedarf von Ehefrau und Kindern von CHF 3‘525.00

(ohne Wohnkosten). Ausgehend von einem gegenüber der Schweiz geringeren

Lebensstandard in Amerika von 70 % reduzierte er sodann diesen Bedarf um 30 %

auf CHF 2‘467.00. Ebenso verminderte er die gerichtsübliche Unterhaltsquote für

Ehefrau und Kinder von 67 % im gleichen Verhältnis auf 47 %. Als

Gesamtunterhaltsbeitrag für Ehefrau und Kinder resultierte sodann ein Betrag

von gerundet CHF 3‘680.00, was zu einem Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau von

CHF 920.00 führte.

4.2

Die Berufungsklägerin erachtet die

Reduktion ihres Bedarfs aufgrund der geringeren Lebenshaltungskosten als

nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar sei aber, dass der Vorderrichter die

Unterhaltsquote von zwei Dritteln ebenfalls um 30 % reduzierte mit dem

Ergebnis, dass sie bloss 47 % des Überschusses erhalte. Diese Überschussverteilung

sei unangemessen und widerspreche dem Ziel, beiden Ehegatten den in etwa

gleichen finanziellen Spielraum zu ermöglichen.

Der Einwand der Berufungsklägerin ist

begründet. Wenn der wegen der Reduktion des Anteils der Ehefrau und Kinder frei

werdende Betrag (30 % von zwei Dritteln beziehungsweise 20 %) vollumfänglich

dem Ehemann zugewiesen wird, erhält dieser unter dem Strich einen

überproportionalen Anteil am Überschuss. Um den Überschuss den unterschiedlichen

Lebenshaltungskosten entsprechend zu verteilen muss auch dieser Rest von 20 %

im gleichen Verhältnis aufgeteilt werden (ein Drittel und 70 % von zwei

Dritteln). Und beim erneut verbleibenden Rest ist wiederum gleich zu verfahren,

bis alles aufgeteilt ist. Unter dem Strich resultiert bei dieser Vorgehensweise

eine Verteilung des Überschusses im Verhältnis 58 % zu Gunsten von Ehefrau und

Kindern und 42 % zu Gunsten des Ehemannes.

4.3

Ausgehend von der

Berechnungstabelle des Amtsgerichtspräsidenten ist der Überschuss von CHF

2‘578.00 somit zu gerundet CHF 1‘495.00 der Ehefrau zuzuweisen. Ihr Anspruch

beläuft sich damit auf CHF 3‘962.00 (CHF 2‘467.00 Bedarf und CHF 1‘495.00

Überschussanteil). Nach Abzug der Kinderalimente von total CHF 2‘760.00 (3 x

920.

) verbleibt ein Betrag von CHF 1‘200.00, den der Ehemann der Ehefrau als

Unterhaltsbeitrag zu bezahlen hat. Die Berufung ist in diesem Sinne teilweise

gutzuheissen.

5.

Die Kosten des Verfahrens sind dem

Ausgang entsprechend und in Anbetracht des familienrechtlichen Charakters des

Verfahrens (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) den Parteien je hälftig aufzuerlegen.

Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Beiden Parteien ist gleich wie bei der

Vorinstanz die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Anschlussberufung von B.___

wird nicht eingetreten.

2. In teilweiser Gutheissung der Berufung

von A.___ wird Ziffer 3 der berichtigten Verfügung vom 22. Juli 2016

aufgehoben.

3. Ziffer 3 der Verfügung vom 22. Juli

2016 lautet neu wie folgt: B.___ hat A.___ mit Wirkung ab 1. August 2016 einen

monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘200.00 zu bezahlen.

4. Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 1‘000.00 werden A.___ und B.___ je zur Hälfte auferlegt.

Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___

und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

5. Die Parteikosten des

Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen. Die Entschädigungen der

unentgeltlichen Rechtsbeistände der Parteien werden wie folgt festgesetzt:

-

Rechtsanwältin Stephanie

Selig: CHF 1‘301.60;

-

Rechtsanwältin Ida

Salvetti: CHF 1‘123.75.

Die Entschädigungen sind

vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin

Stephanie Selig im Umfang von CHF 342.40 und von Rechtsanwältin Ida Salvetti im

Umfang von CHF 307.80, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage

sind (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30‘000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der

Zivilkammer des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller