ZKBER.2016.82
vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung
22. November 2016Deutsch8 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 22. November 2016
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin
Stephanie Selig,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ida
Salvetti,
Berufungsbeklagter
betreffend vorsorgliche
Massnahmen Ehescheidung
zieht die Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien führten vor Richteramt
Bucheggberg-Wasseramt ein Eheschutzverfahren. Im Rahmen einer vom
Amtsgerichtspräsidenten am 18. März 2015 genehmigten Trennungsvereinbarung
hatte sich der Ehemann zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von je CHF 920.00,
zuzüglich Kinderzulagen, für die drei der Ehefrau zugeteilten Kinder und von
CHF 1‘300.00 für die Ehefrau selber verpflichtet. Am 11. Mai 2016 reichte der
Ehemann die Scheidungsklage ein. Noch vor der Einigungsverhandlung verliess die
Ehefrau im Einverständnis mit dem Ehemann am 7. Juli 2016 die Schweiz und zog
mit den Kindern zurück in ihr Heimatland USA.
Der Amtsgerichtspräsident erliess am
22. Juli 2016 folgende Verfügung:
…
B.___ hat A.___ mit Wirkung ab 1.
August 2016 an den Unterhalt der drei Kinder monatlich vorauszahlbare
Unterhaltsbeiträge von je CHF 920.00 zu bezahlen.
B.___ hat A.___ mit Wirkung ab 1.
August 2016 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF
590.00 zu bezahlen.
Der Unterhaltsbeitrag gemäss
Ziffer 3 gilt bis zum Vorliegen der Belege der Ehefrau zu ihren
regelmässigen Ausgaben (Wohnkosten, Auslagen für Krankenversicherung etc.)
und zu ihrem Einkommen, jedoch längstens bis 31. Januar 2017.
Nach Vorliegen der Unterlagen
gemäss Ziffer 4 wird der Unterhaltsbeitrag in Ziffer 3 überprüft.
…
…
…
Auf Verlangen der Vertreterin der
Ehefrau stellte der Amtsgerichtspräsident den Parteien am 19. September 2016
die «Begründung der Ziffern 2 bis 7, inkl. Berichtigung von Ziffer 3 der
Verfügung vom 22. Juli 2016» zu. Die berichtigte Ziffer 3 der Verfügung
formulierte er dabei wie folgt:
«B.___ hat A.___ mit
Wirkung ab 1. August 2016 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von
CHF 920.00 zu bezahlen».
2. Frist- und formgerecht erhob die
Ehefrau Berufung gegen das Urteil. Sie beantragt, Ziffer 3 der Verfügung aufzuheben
und den Ehegattenunterhaltsbeitrag für die Dauer des Verfahrens weiterhin auf
mindestens CHF 1‘300.00 festzulegen. Der Ehemann reichte innert der ihm für die
Berufungsantwort angesetzten Frist eine «Berufungsantwort und
Anschlussberufung» ein. Er stellt dabei die Rechtsbegehren, die Berufung
abzuweisen und den Ehegattenunterhaltsbeitrag mit Wirkung ab 1. August 2016 auf
CHF 590.00 festzulegen. Der Instruktionsrichter verzichtete mit Verfügung vom
11. Oktober 2016 unter Hinweis auf Art. 314 Abs. 2 Schweizerische
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auf die Einholung einer Anschlussberufungsantwort.
3. Über die Streitsache kann gestützt
auf Art. 316 Abs. 1 ZPO ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten
entschieden werden. Für die Erwägungen des Vorderrichters und die
Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Angefochten ist eine vorsorgliche
Massnahme im Scheidungsverfahren. Solche vorsorgliche Massnahmen werden im
summarischen Verfahren erlassen (Art. 276 Abs. 1 i.V. 271 lit. a ZPO). Gegen
einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist die Anschlussberufung
unzulässig (Art. 314 Abs. 2 ZPO). Auf die vom Ehemann erhobene
Anschlussberufung kann deshalb nicht eingetreten werden.
2.
Die Berufungsklägerin macht zunächst
geltend, das Dispositiv der angefochtenen Verfügung widerspreche der von der
Vorinstanz im Rahmen der Begründung vorgenommenen Berechnung. Bereits aus
diesem Grund sei Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben.
Das Dispositiv der den Parteien
zunächst eröffneten Verfügung widerspricht in der Tat der nachträglichen Begründung
des Amtsgerichtspräsidenten. Diese Begründung beinhaltet aber ausdrücklich auch
eine Berichtigung von Ziffer 3 («Ziffer 3 der Verfügung vom 22. Juli 2016
lautet demnach neu wie folgt»). Mit Zustellung der Begründung wurde den
Parteien auch dieser berichtigte Entscheid eröffnet (Art. 334 Abs. 4 ZPO).
Anfechtungsobjekt ist somit nicht mehr die ursprüngliche, sondern die
berichtigte Ziffer 3 der Verfügung. Diese enthält einen Unterhaltsbeitrag von
CHF 920.00 pro Monat. Die Rüge der Berufungsklägerin stösst daher aus heutiger
Sicht ins Leere.
3.
Weiter rügt die Berufungsklägerin,
der Amtsgerichtspräsident habe ihr im Rahmen der Bedarfsrechnung fälschlicherweise
keine Wohnkosten angerechnet.
Es trifft zu, dass der Vorderrichter
der Ehefrau keine Wohnkosten anrechnete. Dem Umstand, dass ihr auch in den USA
Wohnkosten anfallen werden, trug der Vorderrichter aber durchaus Rechnung: Er
befristete nämlich den Unterhaltsbeitrag «bis zum Vorliegen der Belege der
Ehefrau zu ihren regelmässigen Ausgaben (Wohnkosten, Auslagen für
Krankenversicherung etc.) und zu ihrem Einkommen, jedoch längstens bis 31.
Januar 2017». Weiter hielt er fest, dass nach Vorliegen dieser Unterlagen der Unterhaltsbeitrag
überprüft werde.
Die Berufungsklägerin stellt diese
Regelung nicht in Frage. Es steht ihr denn auch seit dem ersten Tag nach Erlass
der Verfügung frei, unter Vorlage der entsprechenden Belege beim
Amtsgerichtspräsidenten eine Anpassung der Unterhaltsregelung zu verlangen. Das
Rechtsmittelverfahren ist der falsche Weg dazu, dient dieses doch der Überprüfung
der angefochtenen Verfügung und nicht der Abänderung infolge veränderter
Verhältnisse oder anderer Erkenntnisse aufgrund neuer Belege. Auch diese Rüge
der Ehefrau ist deshalb unbegründet.
4.1
Der Amtsgerichtspräsident
ermittelte in analoger Anwendung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums einen monatlichen Bedarf von Ehefrau und Kindern von CHF 3‘525.00
(ohne Wohnkosten). Ausgehend von einem gegenüber der Schweiz geringeren
Lebensstandard in Amerika von 70 % reduzierte er sodann diesen Bedarf um 30 %
auf CHF 2‘467.00. Ebenso verminderte er die gerichtsübliche Unterhaltsquote für
Ehefrau und Kinder von 67 % im gleichen Verhältnis auf 47 %. Als
Gesamtunterhaltsbeitrag für Ehefrau und Kinder resultierte sodann ein Betrag
von gerundet CHF 3‘680.00, was zu einem Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau von
CHF 920.00 führte.
4.2
Die Berufungsklägerin erachtet die
Reduktion ihres Bedarfs aufgrund der geringeren Lebenshaltungskosten als
nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar sei aber, dass der Vorderrichter die
Unterhaltsquote von zwei Dritteln ebenfalls um 30 % reduzierte mit dem
Ergebnis, dass sie bloss 47 % des Überschusses erhalte. Diese Überschussverteilung
sei unangemessen und widerspreche dem Ziel, beiden Ehegatten den in etwa
gleichen finanziellen Spielraum zu ermöglichen.
Der Einwand der Berufungsklägerin ist
begründet. Wenn der wegen der Reduktion des Anteils der Ehefrau und Kinder frei
werdende Betrag (30 % von zwei Dritteln beziehungsweise 20 %) vollumfänglich
dem Ehemann zugewiesen wird, erhält dieser unter dem Strich einen
überproportionalen Anteil am Überschuss. Um den Überschuss den unterschiedlichen
Lebenshaltungskosten entsprechend zu verteilen muss auch dieser Rest von 20 %
im gleichen Verhältnis aufgeteilt werden (ein Drittel und 70 % von zwei
Dritteln). Und beim erneut verbleibenden Rest ist wiederum gleich zu verfahren,
bis alles aufgeteilt ist. Unter dem Strich resultiert bei dieser Vorgehensweise
eine Verteilung des Überschusses im Verhältnis 58 % zu Gunsten von Ehefrau und
Kindern und 42 % zu Gunsten des Ehemannes.
4.3
Ausgehend von der
Berechnungstabelle des Amtsgerichtspräsidenten ist der Überschuss von CHF
2‘578.00 somit zu gerundet CHF 1‘495.00 der Ehefrau zuzuweisen. Ihr Anspruch
beläuft sich damit auf CHF 3‘962.00 (CHF 2‘467.00 Bedarf und CHF 1‘495.00
Überschussanteil). Nach Abzug der Kinderalimente von total CHF 2‘760.00 (3 x
920.
) verbleibt ein Betrag von CHF 1‘200.00, den der Ehemann der Ehefrau als
Unterhaltsbeitrag zu bezahlen hat. Die Berufung ist in diesem Sinne teilweise
gutzuheissen.
5.
Die Kosten des Verfahrens sind dem
Ausgang entsprechend und in Anbetracht des familienrechtlichen Charakters des
Verfahrens (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) den Parteien je hälftig aufzuerlegen.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Beiden Parteien ist gleich wie bei der
Vorinstanz die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Anschlussberufung von B.___
wird nicht eingetreten.
2. In teilweiser Gutheissung der Berufung
von A.___ wird Ziffer 3 der berichtigten Verfügung vom 22. Juli 2016
aufgehoben.
3. Ziffer 3 der Verfügung vom 22. Juli
2016 lautet neu wie folgt: B.___ hat A.___ mit Wirkung ab 1. August 2016 einen
monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘200.00 zu bezahlen.
4. Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 1‘000.00 werden A.___ und B.___ je zur Hälfte auferlegt.
Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___
und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
5. Die Parteikosten des
Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen. Die Entschädigungen der
unentgeltlichen Rechtsbeistände der Parteien werden wie folgt festgesetzt:
-
Rechtsanwältin Stephanie
Selig: CHF 1‘301.60;
-
Rechtsanwältin Ida
Salvetti: CHF 1‘123.75.
Die Entschädigungen sind
vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin
Stephanie Selig im Umfang von CHF 342.40 und von Rechtsanwältin Ida Salvetti im
Umfang von CHF 307.80, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage
sind (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30‘000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der
Zivilkammer des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller