ZKBER.2016.83
Forderung aus Arbeitsvertrag
7. Dezember 2016Deutsch18 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 7. Dezember 2016
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.__ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Urs
Tschaggelar,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph
Schneeberger,
Berufungsbeklagter
betreffend Forderung
aus Arbeitsvertrag
zieht die Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die A.__ GmbH ist im
Handelsregister des Kantons Solothurn eingetragen. Sie bezweckt die Leichtbaumontage
und den Innenausbau sowie alle diesen Bereichen verwandten und untergeordneten
Tätigkeiten.
Erwägungen
2.
B.___ war von April 2011 bis Januar
2013.
bei der A.__ GmbH als Monteur im Stundenlohn und ab 1. November 2013
im Monatslohn angestellt. Die A.__ GmbH kündigte das Arbeitsverhältnis am 22.
Juni 2015 per 31. August 2015. Vom 16. Juli 2015 bis 31. August 2015 war B.___
krankgeschrieben.
3.1
Am 22. Juli 2015
liess B.___ (nachfolgend: Kläger), vertreten durch die Unia Sektion Solothurn,
gegen die A.__ GmbH (nachfolgend: Beklagte) beim Friedensrichter [Ort] ein
Schlichtungsgesuch betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag einreichen und folgende
Rechtsbegehren stellen:
1.
Die Beklagte sei zu
verurteilen, dem Kläger den Lohn für Juli 2015 nebst Zins zu 5 % seit 1. August
2015.
zu bezahlen.
2.
Die Beklagte sei zu
verurteilen, Nachzahlungen zwischen dem vereinbarten Lohn und dem tatsächlich
ausbezahlten Lohn, im Umfang von CHF 4‘000.00 nebst Zins zu 5 % zu bezahlen.
3.
Es sei die
missbräuchliche Kündigung festzustellen.
4.
Es sei dem Kläger ein Arbeitszeugnis, wahrheitsgetreu
und wohlwollend auszustellen.
3.2
Anlässlich der
Schlichtungsverhandlung vom 18. August 2015 konnte zwischen den Parteien keine
Einigung erzielt werden. Dem Kläger wurde die Klagebewilligung ausgestellt.
4.1
Am 19. November 2015 reichte der
Kläger, neu vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schneeberger, Klage beim
Richteramt Solothurn-Lebern ein und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
1.
Die Beklagte sei zu
verpflichten, dem Kläger den Betrag von brutto CHF 25‘000.00 für den
Zeitraum vom 1. November 2013 bis 31. August 2015 zu bezahlen, nebst Zins zu 5 %
seit 1. September 2015.
2.
Die Beklagte sei zu
verpflichten, dem Kläger auf Firmenpapier ein Arbeitszeugnis mit folgendem
Wortlaut auszustellen, unter Bussenandrohung gemäss Art. 292 StGB:
Arbeitszeugnis für B.___,
geb. [...]
B.___ war vom 1.
November 2013 bis 31. August 2015 als Monteur bei der A.__ GmbH angestellt. Zu
seinen Aufgaben gehörte insbesondere das Montieren von vorfabrizierten
Deckenverkleidungen.
B.___ zeichnete sich
durch eine zuverlässige, selbständige, speditive sowie sorgfältige Arbeitsweise
aus. Mit seiner Arbeitsleistung waren wir sowohl in qualitativer wie auch
quantitativer Hinsicht stets zufrieden. B.___ pflegte mit den Kunden, den
Mitarbeitern sowie dem Vorgesetzen einen freundlichen und korrekten Umgang.
Wir möchten uns an
dieser Stelle für die von B.___ geleistete, wertvolle Arbeit bedanken und
wünschen ihm auf seinem weiteren Lebensweg, sowohl beruflich wie auch privat,
alles Gute und viel Erfolg.
31.
August 2015
[Unterschrift]
D.___, A.__ GmbH
- unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen -
Zur Begründung führte
er aus, aufgrund ungerechtfertigter monatlicher Lohnabzüge von Februar 2014 bis
und mit Februar 2015 wegen des fehlenden PKW-Führerausweises habe er Anspruch
auf eine Lohnnachforderung in der Höhe von insgesamt CHF 3‘579.00 brutto. In
den Monaten vom Januar 2015 und Februar 2015 sei der GAV-Mindestlohn
unterschritten worden, was eine Lohnnachforderung in Höhe von insgesamt CHF 80.00
brutto nach sich ziehe. In den Monaten März 2015 bis Juni 2015 sei der
GAV-Mindestlohn unterschritten worden, was eine Lohnnachforderung in Höhe von
insgesamt CHF 1‘100.00 brutto nach sich ziehe. Für den Zeitraum vom 1. bis zum
15.
Juli 2015 bestehe zufolge geleisteter Arbeit ein Lohnanspruch von CHF
1‘868.00 brutto. Sodann habe er einen Lohnfortzahlungsanspruch aufgrund krankheitsbedingter
Arbeitsunfähigkeit vom 16. Juli 2015 bis zum 31. August 2015 in der Höhe
von CHF 4‘483.00. Für seit März 2015 geleistete 165 Überstunden mache er eine
Forderung von CHF 5‘486.00 brutto geltend. Bezüglich der nicht
ausbezahlten 13. Monatslöhne verlange er CHF 8‘084.00 brutto und
schliesslich stünden ihm Orts- und Versetzungszulagen von insgesamt CHF 8'400.00
zu. Er beschränke seine Forderung bewusst auf den Betrag von CHF 25'000.00
und verzichte für den Zeitraum von November 2013 bis und mit August 2015 auf
die Geltendmachung weiterer Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag. Die Beschränkung
auf eine Teilklage sei notwendig, weil er nicht im Besitze der nötigen
Unterlagen bezüglich seiner Anstellung vom April 2011 bis Januar 2013 sei.
4.2
Mit Klageantwort vom 27. Januar
2016.
schloss die Beklagte auf Klageabweisung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4.3
Am 29. Juni 2016 fand vor dem
Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern eine Verhandlung mit Parteibefragung
statt. Beide Parteien bestätigten die bereits gestellten Rechtsbegehren.
4.4
Gleichentags hiess der
Amtsgerichtspräsident die Klage vollumfänglich gut und er verpflichtete die
Beklagte dazu, dem Kläger einen Parteientschädigung von CHF 10‘379.45
(inklusive Auslagen und 8% MWST) zu bezahlen. Das Urteil wurde den Parteien im
Dispositiv
Dispositiv eröffnet.
5.1 Gegen das begründete Urteil erhob
die Beklagte (von nun an: Berufungsklägerin) am 28. September 2016
(Postaufgabe) fristgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn
und verlangte, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen,
u.K.u.E.F.
5.2 Mit Berufungsantwort vom 24.
Oktober 2016 schloss der Kläger (von nun an: Berufungsbeklagter) auf Nichteintreten,
eventualiter auf Abweisung der Berufung, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
6. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Berufung muss nach Art. 311
Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Begründung
enthalten. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz
im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche
Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz
gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden
soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens
sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten.
Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft,
indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am
angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der
Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar
unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers
auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen
blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was
bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend
genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und
nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in
der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid
auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am
angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus,
dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen
bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik
beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische
Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3). Nachfolgend ist
insbesondere zu prüfen, ob die eingereichte Berufung diesen Anforderungen
genügt.
2. Der Vorderrichter hatte darüber zu
befinden, ob eine Klageänderung (vgl. dazu nachfolgend Erw. II/2.1) und eine Teilklage
(vgl. dazu nachfolgend Erw. II/2.2) zulässig sind, ob der Gesamtarbeitsvertrag für
das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme (nachfolgend:
GAV) auf das streitbetroffene Anstellungsverhältnis anwendbar ist (vgl. dazu
nachfolgend Erw. II/2.3) und ob Lohnnachforderungen bestehen (Abzüge wegen
fehlendem Führerausweis, Unterschreitung des Mindestlohnes, Arbeitsunfähigkeit,
Überstunden, 13. Monatslohn, Orts- und Versetzungszulagen [vgl. dazu
nachfolgend Erw. II/2.4 ff.]). Sodann hatte er über den Antrag auf Ausstellung
eines Arbeitszeugnisses zu befinden.
2.1.1 Zur Zulässigkeit einer
Klageänderung erwog der Vorderrichter, der Kläger habe die im
Schlichtungsverfahren gestellten Rechtsbegehren geändert. Neben einer Lohnfortzahlung
für den Monat Juli 2015 fordere er neu auch eine Lohnfortzahlung für den Monat
August 2015. Zusätzlich mache er Forderungen wegen Verletzung von allgemeinverbindlichen
Vertragsvorschriften des GAV geltend. Neben diesen Forderungen in der Höhe von
CHF 25‘000.00 verlangte er die Neuformulierung des Arbeitszeugnisses. Der
Streitwert eines Arbeitszeugnisses belaufe sich nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung auf einen Bruttomonatslohn. Das Bruttoeinkommen des Klägers habe
den Betrag von CHF 4‘638.50 nie überschritten. Die Voraussetzungen zur Klageänderungen
seien gegeben, da der Streitwert unter CHF 30‘000.00 liege und somit das
vereinfachte Verfahren anwendbar bleibe. Sodann würden die neuen Forderungen
mit den bisherigen in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Denn sämtliche Forderungen
würden dasselbe Anstellungsverhältnis betreffen.
2.1.2 Die Berufungsklägerin macht
geltend, es liege keine gehörige Klagebewilligung vor. Im Schlichtungsverfahren
sei ein Monatslohn von CHF 4‘000.00 eingeklagt und missbräuchliche Kündigung
geltend gemacht worden. Im Zivilprozess sei dann erstmals die Anwendbarkeit des
GAV postuliert und entsprechende Nachforderungen gestellt worden. Auf die Klage
könne demzufolge gar nicht eingetreten werden.
2.1.3 Die Berufungsklägerin genügt mit
diesen Ausführungen den Begründungsanforderungen an eine Berufungsschrift nicht,
denn sie setzt sich nicht substantiiert mit den Erwägungen des Vorderrichters
auseinander. Und selbst wenn, wäre die entsprechende Rüge unbegründet. Dies
deshalb, weil auch nach Änderung der Rechtsbegehren das vereinfachte Verfahren
bestehen bleibt (der Streitwert liegt unter CHF 30‘000.00 [Art. 243 Abs. 1
ZPO]) und sämtliche Forderungen auf demselben Arbeitsverhältnis gründen. Es
besteht ein sachlicher Zusammenhang. Damit liegen die Voraussetzungen einer
Klageänderung gemäss Art. 227 ZPO vor.
2.2.1 Der Vorderrichter sah auch die
Voraussetzungen für eine Teilklage als gegeben. Der Kläger begrenzte seine
Klage auf den Zeitraum vom 1. November 2013 bis 31. August 2015 und somit auf
den Zeitraum der Anstellung im Monatslohn. Ansprüche für den Zeitraum vom April
2011 bis Januar 2013, als er bei der Beklagten im Stundenlohn angestellt war, behielt
er sich ausdrücklich vor. Der Vorderrichter erachtete die Beschränkung des
Anspruchs auf den Zeitraum 1. November 2013 bis 31. August 2015 als
unproblematisch. Selbst wenn der Kläger durch die Einreichung einer Teilklage
in den Genuss eines kostenlosen Verfahrens komme, so sei alleine darin noch
kein Rechtsmissbrauch bzw. Verstoss gegen Treu und Glauben zu erkennen.
2.2.2 Die Berufungsklägerin moniert, es
sei nicht einzusehen, inwiefern eine Teilklage zulässig sein soll bzw. aus
welchen Gründen es dem Kläger bei Klageeinleitung nicht hätte möglich sein
sollen, auch die angeblich vor dem 1. November 2013 entstandenen Mehransprüche
zu substantiieren.
2.2.3 Ist ein Anspruch teilbar, so
kann auch nur ein Teil eingeklagt werden (Art. 86 ZPO). Die Grenzen der Zulässigkeit
der Teilklage liegen im Rechtsmissbrauchsverbot von Art. 52 ZPO (Lukas Bopp/Balthasar
Bessenich in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 86 N 7).
2.2.4 Inwiefern die erhobene Teilklage
rechtsmissbräuchlich sein soll, wird von der Berufungsklägerin – wie bereits
vor Vorinstanz – nicht rechtsgenüglich dargelegt und ist im Übrigen auch nicht
ersichtlich. Der Vorteil der Teilklage liegt gerade darin, Prozesskosten zu
vermindern und dadurch die Verfahrensart (vereinfachte Klage) und den Prozess
(durch das beschleunigte Verfahren) zu beeinflussen. Eine Teilklage kann aber
auch dann von Vorteil sein, wenn der Klagepartei vorerst nur für einen Teil
ihres Anspruchs die erforderlichen Beweismittel zur Verfügung stehen (vgl. dazu
Lukas Bopp/Balthasar Bessenich, a.a.O., Art. 86 N 6). Wie vom Berufungsbeklagten
zudem völlig zu Recht bemerkt, wäre es der Berufungsklägerin offen gestanden,
gegen die Teilklage eine negative Feststellungswiderklage über den ganzen
behaupteten Anspruch des Klägers zu erheben (vgl. dazu Lukas Bopp/Balthasar
Bessenich, a.a.O., Art. 86 N 8). Dies hat sie nicht getan.
2.3.1 Zur Frage, ob der GAV auf das
streitbetroffene Arbeitsverhältnis Anwendung findet, erwog der Vorderrichter
was folgt: Der GAV sei von hier nicht interessierenden Ausnahmen gesamtschweizerisch
anwendbar (vgl. Art. 1.1 GAV). Er gelte gemäss Art. 1.2 für alle Betriebe und
Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der
Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandverkleidungen beschäftigten. Als
Decken- und Wandverkleidungen würden alle montierbaren Elemente aus Metall,
Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien gelten. Davon ausgenommen seien
Schreinerbetriebe, die Wand-, Deckenverkleidungen und Isolationen herstellten
und montierten (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinererzeugnisse
montierten (Montageunternehmen). Nach Art. 1.3 gelte der GAV für sämtliche
Arbeitgeber und Arbeitnehmer der in Art. 1.2 angeführten Betriebe und
Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehöriger in
höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und Lernender. Die Beklagte
habe ihren Sitz in [Ort] und werde somit vom geographischen Geltungsbereich des
GAV erfasst. An der Hauptverhandlung hätten die Parteien übereinstimmend ausgesagt,
die Beklagte sei während der fraglichen Anstellung des Klägers grösstenteils im
Deckenbereich tätig gewesen – gemäss Aussagen des Klägers zu 99 %, gemäss
Aussagen der Beklagten zu 90 %. Dies erhelle auch aus der Zweckbestimmung der
Beklagten gemäss Handelsregistereintrag. Die Beklagte habe es ausserdem
unterlassen, die mit Verfügung vom 11. Februar 2016 verlangten Unterlagen über
ihre Geschäftstätigkeit (Steuererklärungen, Rechnungen) einzureichen. Gemäss
Arbeitsvertrag sei der Kläger als Monteur, gemäss Arbeitszeugnis als Deckenmonteur
angestellt gewesen. Selbst wenn die Beklagte während der Anstellung des Klägers
zu etwa 10 % Arbeiten in anderen Bereichen verrichtet habe, sei sie dennoch vom
betrieblichen Geltungsbereich des GAV erfasst.
2.3.2 Wie bereits vor Vorinstanz
bestreitet die Berufungsklägerin die Anwendbarkeit des GAV, ohne dies auch nur
ansatzweise zu begründen. Auf die Begründung des Vorderrichters, wieso der GAV
anwendbar ist, geht die Berufungsklägerin in ihrer Rechtsmittelschrift mit keinem
Wort ein, sie setzt sich damit überhaupt nicht auseinander. Vielmehr begnügt
sie sich mit der blossen Behauptung, der GAV sei nicht anwendbar, weil sie im
Innenausbau tätig sei. Damit genügt sie den Begründungsanforderungen an eine
Berufung offensichtlich nicht. Ohnehin ist nicht ersichtlich, inwiefern eine
Arbeit im Innenausbau per se die Anwendbarkeit des GAV für das Schweizerische
Gewerbe für Decken und Innenausbausysteme (sic!) ausschliessen sollte.
2.4.1 Der Vorderrichter erwog, Art.
8.2 GAV unterteile die dem GAV unterstehenden Arbeitnehmer in drei Mindestlohnkategorien.
Der Kategorie A seien Berufsarbeiter mit Abschluss einer beruflichen
Grundausbildung eines anverwandten Berufs, welche jede anfallende Arbeit nach
Plan selbständig und fachlich richtig ausführen können, zuzuordnen.
Deckenmonteure, die den Anforderungen der Kategorie A nicht genügten, seien der
Kategorie B zuzuordnen. Unter Kategorie C würden Hilfskräfte ohne Berufsabschluss
fallen, die hauptsächlich Transporte und Abbrüche ausführten. Dem Fähigkeitszeugnis
des Klägers vom 14. August 2008 könne entnommen werden, dass dieser erfolgreich
eine berufliche Grundausbildung als Logistikassistent absolviert habe. Er sei
somit keine Hilfskraft ohne Berufsabschluss. Da er keinen PKW-Führerausweis
besitze, habe er auch nicht hauptsächlich Transporte oder Abbrüche vorgenommen.
Der Kläger könne deshalb nicht der Mindestlohnkategorie C zugeordnet werden.
2.4.2 Die Berufungsklägerin macht
geltend, die Ansprüche auf Lohnnachzahlung müssten abgewiesen werden, da der Berufungsbeklagte
bestenfalls die Anforderungen an Monteur Kategorie C erfüllt habe.
2.4.3 Wiederum begründet die
Berufungsklägerin nicht, warum der Kläger bestenfalls die Anforderungen an den
Monteur Kategorie C erfülle. Auf die dazu von der Vorinstanz gemachten
Ausführungen nimmt sie weder Bezug noch setzt sie sich damit auseinander. Sie
stellt einfach Behauptungen auf, ohne diese zu begründen. Somit erweist sich
die Berufung auch diesbezüglich als unsubstantiiert.
2.5.1 Der Vorderrichter hielt fest, gemäss
Arbeitsvertrag vom 11. Dezember 2013 hätte der Kläger ab seiner Anstellung im
November 2013 einen monatlichen Lohn in der Höhe von CHF 4‘638.50 brutto
bzw. CHF 4‘000.00 netto erhalten sollen. Dem Kontoauszug vom 24. September 2015
sowie den Lohnabrechnungen könne allerdings entnommen werden, dass er für die
Monate November 2013, Dezember 2013 und Januar 2014 jeweils CHF 4'000.00 netto,
jedoch für die Monate Februar 2014 bis Februar 2015 nur noch jeweils CHF
3‘750.00 netto als Lohn erhalten habe. Der Arbeitsvertrag vom 11. Dezember 2013
halte aber ausdrücklich fest, dass allfällige Änderungen oder Ergänzungen der
schriftlichen Form bedürften. Damit sei die Einhaltung der Schriftform
Voraussetzung für eine gültige Vertragsänderung gewesen. Eine solche fehle. Der
Lohnabzug ab Februar 2014 sei somit eigenmächtig und vertragswidrig erfolgt. Ohnehin
würde eine Lohnkürzung wie die Vorliegende die Mindestlohnvorschriften nach
Art. 8.2 verletzen. Die Beklagte sei nämlich verpflichtet gewesen, dem Kläger
bis zum 31. Dezember 2014 einen Bruttolohn von CHF 4‘630.00 und ab 1. Januar
2015 einen solchen von CHF 4‘670.00 zu bezahlen. Auch wegen Missachtung
der Mindestlohnvorschriften hätte der Kläger somit einen
Lohnnachzahlungsanspruch in der Höhe von CHF 3‘260.50 (brutto).
2.5.2 Die Berufungsklägerin moniert,
die Vorinstanz habe sie zu Unrecht an der formularmässigen Formulierung im
Arbeitsvertrag aufgehängt, Änderungen seien nur in schriftlicher Form gültig.
An eine 1-Mann-GmbH könne man in administrativer Hinsicht nicht allzu grosse
Anforderungen stellen; die Argumentation des Vorderrichters sei weltfremd. Die
Abzüge wegen fehlenden Führerausweises seien mündlich abgesprochen und jeweils
monatlich vom Arbeitnehmer konkludent akzeptiert worden.
2.5.3 Sofern die Berufungsklägerin
nicht nur appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil übt, geht sie wieder
nicht auf die völlig zutreffenden Ausführungen des Vorderrichters ein. Eine
Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Urteil findet auch hier nicht
statt.
2.6.1 Der Vorderrichter erwog, Dr.
med. E.___ habe den Kläger vom 16. Juli 2015 bis 31. August 2015 wegen einer
zunehmenden depressiven Symptomatik und einer psychosozialen
Überlastungssituation am Arbeitsplatz zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Es
sei erstellt, dass das fragliche Arbeitsverhältnis sehr angespannt gewesen sei.
Da die Beklagte keine stichhaltigen, gegenteiligen Anhaltspunkte vorbringe,
könne sich das Gericht nicht über den medizinischen Befund in den ärztlichen
Zeugnissen hinwegsetzen. Der Kläger habe mit seinen Zeugnissen seine Arbeitsverhinderung
hinreichend belegt. Dass es sich dabei lediglich um Gefälligkeitszeugnisse
seines Hausarztes handeln solle, sei nur behauptet und nicht bewiesen. Zudem
könne ein Hausarzt psychische Erkrankungen feststellen. Dazu brauche es keinen
Facharzt für Psychiatrie. Da die Beklagte keinen Vertrauensarzt vorgeschlagen
habe und auch sonst nichts gegen den Anscheinsbeweis des Klägers vorbringe, sei
vorliegend von einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers
auszugehen. Dieser habe somit für den Zeitraum vom 16. Juli 2015 bis zum 31.
August 2015 Anspruch auf Lohnfortzahlung.
2.6.2 Die Berufungsklägerin moniert,
die Vorinstanz sei zu Unrecht zum Schluss gelangt, der Kläger habe Anspruch auf
Lohnfortzahlung infolge Krankheit und hätte nicht auf das eingereichte
Arztzeugnis abstellen dürfen. Dr. med. E.___ sei Allgemeinpraktiker und nicht
berechtigt, eine Diagnose für eine Zeit von mehreren Wochen zu stellen,
insbesondere nicht bezüglich einer angeblichen psychiatrischen Erkrankung. Der
Hausarzt hätte bei derartigen Symptomen den Patienten an einen Facharzt überweisen
müssen.
2.6.3 Das Bundesgericht hat immer
wieder bestätigt, dass Parteigutachten nicht die Qualität von Beweismitteln,
sondern von blossen Parteibehauptungen beizumessen ist (BGE 140 III 24 E.
3.3.3; 140 III 16 E. 2.5; 139 III 305 E. 5.2.5). Ihr Beweiswert unterliegt der
freien richterlichen Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung ist bloss dann willkürlich, wenn sie
offensichtlich unhaltbar ist (BGE 135 II 356
E. 4.2.1; 129 I 8 E. 2.1; 116 Ia 85 E. 2b). Inwiefern die Beweiswürdigung
willkürlich sein soll, ist klar und detailliert aufzuzeigen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2; 130
I 258 E. 1.3; siehe zum Ganzen: Urteil des BGer vom 25. Februar
2013,4A_648/2012, E. 2.2).
2.6.4 Mitnichten wird in der Berufung klar
und detailliert aufgezeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung
willkürlich sein soll. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass es der Beklagten freigestanden
wäre, den durch das Arztzeugnis erbrachten Beweis mit eigenen Beweisen zu erschüttern
oder eine vertrauensärztliche Untersuchung zu verlangen. Dies hat sie nicht
getan. Auch in dieser Hinsicht ist die Berufung unbegründet.
2.7.1 Der Vorderrichter erwog, gemäss
den eingereichten Arbeitsrapporten habe der Kläger viele Minusstunden
angehäuft. Diese Minusstunden seien grösstenteils dem Auftragsmangel der
Beklagten geschuldet. Damit werde die grundsätzlich bestehende
Verrechnungsmöglichkeit des Arbeitgebers aufgehoben. Die von der Beklagten
geltend gemachte Verrechnung sei somit im vorliegenden Fall nicht statthaft.
2.7.2 Die Berufungsklägerin bringt
vor, die Vorinstanz habe den Abzug der Minusstunden zu Unrecht nicht zugelassen.
Mit Arbeitsmangel hätten diese nichts zu tun gehabt, sondern mit Abwesenheiten,
welche der Verantwortung des Klägers zuzuschreiben seien.
2.7.3 Dass blosse Behauptungen der
Begründungspflicht nicht genügen, wurde bereits mehrfach dargelegt. Auch in
diesem Punkt ist die Berufung ungenügend begründet, fehlt doch auch hier
wiederum jeglicher Bezug zu den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz.
2.8.1 Die Berufungsklägerin rügt die ihr
vom Vorderrichter auferlegte Parteientschädigung an die Gegenpartei von CHF
10‘379.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) als unverhältnismässig hoch und macht
geltend, diese hätte auf maximal CHF 5‘000.00 festgesetzt werden dürfen.
2.8.2 Die Bemessung der
Parteientschädigung, namentlich des gebotenen Aufwandes, ist ein
Ermessensentscheid. Die fehlerhafte Ausübung von Ermessen stellt aber erst dann
eine Rechtsverletzung dar, wenn das Ermessen missbraucht, über- oder unterschritten
wird (vgl. Martin H. Sterchi in: Heinz Hausheer et al. [Hrsg.], Berner Kommentar,
Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 110 N 6a).
2.8.3 Die Berufungsklägerin vermag mit
ihren Ausführungen den Ermessensentscheid des Vorderrichters nicht zu
erschüttern; die blosse Behauptung, die Entschädigung sei übersetzt, vermag dem
Begründungserfordernis nicht genügen.
3. Sofern die Berufungsklägerin in
ihrer Rechtsmittelschrift überhaupt Stellung zu den vorinstanzlichen Erwägungen
nimmt, geht sie insgesamt nicht rechtsgenüglich auf diese ein. Indem die
Berufungsklägerin (erneut) lediglich ihre Sicht der Dinge vorträgt, ohne sich
mit den Erwägungen des Vorderrichters auseinander zu setzen und aufzuzeigen,
inwiefern der Vorderrichter den Sachverhalt unrichtig festgestellt oder das
Recht unrichtig angewendet haben soll, genügt sie den Begründungsanforderungen
nicht. Die Berufung erweist sich somit gesamthaft als unbegründet, weshalb sie
vollumfänglich abzuweisen ist.
4.1 Ausgangsgemäss hat die
Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten für das obergerichtliche Verfahren zu
entschädigen (Art. 106 ZPO). Die Entschädigung wird antragsgemäss auf CHF
1‘313.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt.
4.2 Da es sich vorliegend um eine
arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von unter CHF 30‘000.00 handelt,
sind für das vorliegende Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art.
114 lit. c ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die A.__ GmbH hat B.___ für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1‘313.70 zu
bezahlen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens
trägt der Staat Solothurn.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 15‘000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der
Zivilkammer des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel