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Entscheid

ZKBER.2016.83

Forderung aus Arbeitsvertrag

7. Dezember 2016Deutsch18 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die A.__ GmbH ist im

Handelsregister des Kantons Solothurn eingetragen. Sie bezweckt die Leichtbaumontage

und den Innenausbau sowie alle diesen Bereichen verwandten und untergeordneten

Tätigkeiten.

Erwägungen

2.

B.___ war von April 2011 bis Januar

2013.

bei der A.__ GmbH als Monteur im Stundenlohn und ab 1. November 2013

im Monatslohn angestellt. Die A.__ GmbH kündigte das Arbeitsverhältnis am 22.

Juni 2015 per 31. August 2015. Vom 16. Juli 2015 bis 31. August 2015 war B.___

krankgeschrieben.

3.1

Am 22. Juli 2015

liess B.___ (nachfolgend: Kläger), vertreten durch die Unia Sektion Solothurn,

gegen die A.__ GmbH (nachfolgend: Beklagte) beim Friedensrichter [Ort] ein

Schlichtungsgesuch betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag einreichen und folgende

Rechtsbegehren stellen:

1.

Die Beklagte sei zu

verurteilen, dem Kläger den Lohn für Juli 2015 nebst Zins zu 5 % seit 1. August

2015.

zu bezahlen.

2.

Die Beklagte sei zu

verurteilen, Nachzahlungen zwischen dem vereinbarten Lohn und dem tatsächlich

ausbezahlten Lohn, im Umfang von CHF 4‘000.00 nebst Zins zu 5 % zu bezahlen.

3.

Es sei die

missbräuchliche Kündigung festzustellen.

4.

Es sei dem Kläger ein Arbeitszeugnis, wahrheitsgetreu

und wohlwollend auszustellen.

3.2

Anlässlich der

Schlichtungsverhandlung vom 18. August 2015 konnte zwischen den Parteien keine

Einigung erzielt werden. Dem Kläger wurde die Klagebewilligung ausgestellt.

4.1

Am 19. November 2015 reichte der

Kläger, neu vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schneeberger, Klage beim

Richteramt Solothurn-Lebern ein und stellte die folgenden Rechtsbegehren:

1.

Die Beklagte sei zu

verpflichten, dem Kläger den Betrag von brutto CHF 25‘000.00 für den

Zeitraum vom 1. November 2013 bis 31. August 2015 zu bezahlen, nebst Zins zu 5 %

seit 1. September 2015.

2.

Die Beklagte sei zu

verpflichten, dem Kläger auf Firmenpapier ein Arbeitszeugnis mit folgendem

Wortlaut auszustellen, unter Bussenandrohung gemäss Art. 292 StGB:

Arbeitszeugnis für B.___,

geb. [...]

B.___ war vom 1.

November 2013 bis 31. August 2015 als Monteur bei der A.__ GmbH angestellt. Zu

seinen Aufgaben gehörte insbesondere das Montieren von vorfabrizierten

Deckenverkleidungen.

B.___ zeichnete sich

durch eine zuverlässige, selbständige, speditive sowie sorgfältige Arbeitsweise

aus. Mit seiner Arbeitsleistung waren wir sowohl in qualitativer wie auch

quantitativer Hinsicht stets zufrieden. B.___ pflegte mit den Kunden, den

Mitarbeitern sowie dem Vorgesetzen einen freundlichen und korrekten Umgang.

Wir möchten uns an

dieser Stelle für die von B.___ geleistete, wertvolle Arbeit bedanken und

wünschen ihm auf seinem weiteren Lebensweg, sowohl beruflich wie auch privat,

alles Gute und viel Erfolg.

31.

August 2015

[Unterschrift]

D.___, A.__ GmbH

- unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen -

Zur Begründung führte

er aus, aufgrund ungerechtfertigter monatlicher Lohnabzüge von Februar 2014 bis

und mit Februar 2015 wegen des fehlenden PKW-Führerausweises habe er Anspruch

auf eine Lohnnachforderung in der Höhe von insgesamt CHF 3‘579.00 brutto. In

den Monaten vom Januar 2015 und Februar 2015 sei der GAV-Mindestlohn

unterschritten worden, was eine Lohnnachforderung in Höhe von insgesamt CHF 80.00

brutto nach sich ziehe. In den Monaten März 2015 bis Juni 2015 sei der

GAV-Mindestlohn unterschritten worden, was eine Lohnnachforderung in Höhe von

insgesamt CHF 1‘100.00 brutto nach sich ziehe. Für den Zeitraum vom 1. bis zum

15.

Juli 2015 bestehe zufolge geleisteter Arbeit ein Lohnanspruch von CHF

1‘868.00 brutto. Sodann habe er einen Lohnfortzahlungsanspruch aufgrund krankheitsbedingter

Arbeitsunfähigkeit vom 16. Juli 2015 bis zum 31. August 2015 in der Höhe

von CHF 4‘483.00. Für seit März 2015 geleistete 165 Überstunden mache er eine

Forderung von CHF 5‘486.00 brutto geltend. Bezüglich der nicht

ausbezahlten 13. Monatslöhne verlange er CHF 8‘084.00 brutto und

schliesslich stünden ihm Orts- und Versetzungszulagen von insgesamt CHF 8'400.00

zu. Er beschränke seine Forderung bewusst auf den Betrag von CHF 25'000.00

und verzichte für den Zeitraum von November 2013 bis und mit August 2015 auf

die Geltendmachung weiterer Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag. Die Beschränkung

auf eine Teilklage sei notwendig, weil er nicht im Besitze der nötigen

Unterlagen bezüglich seiner Anstellung vom April 2011 bis Januar 2013 sei.

4.2

Mit Klageantwort vom 27. Januar

2016.

schloss die Beklagte auf Klageabweisung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4.3

Am 29. Juni 2016 fand vor dem

Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern eine Verhandlung mit Parteibefragung

statt. Beide Parteien bestätigten die bereits gestellten Rechtsbegehren.

4.4

Gleichentags hiess der

Amtsgerichtspräsident die Klage vollumfänglich gut und er verpflichtete die

Beklagte dazu, dem Kläger einen Parteientschädigung von CHF 10‘379.45

(inklusive Auslagen und 8% MWST) zu bezahlen. Das Urteil wurde den Parteien im

Dispositiv

Dispositiv eröffnet.

5.1 Gegen das begründete Urteil erhob

die Beklagte (von nun an: Berufungsklägerin) am 28. September 2016

(Postaufgabe) fristgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn

und verlangte, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen,

u.K.u.E.F.

5.2 Mit Berufungsantwort vom 24.

Oktober 2016 schloss der Kläger (von nun an: Berufungsbeklagter) auf Nichteintreten,

eventualiter auf Abweisung der Berufung, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

6. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Berufung muss nach Art. 311

Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Begründung

enthalten. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz

im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche

Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz

gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden

soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens

sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten.

Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft,

indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am

angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der

Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar

unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers

auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen

blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was

bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend

genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und

nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in

der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid

auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am

angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus,

dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen

bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik

beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische

Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3). Nachfolgend ist

insbesondere zu prüfen, ob die eingereichte Berufung diesen Anforderungen

genügt.

2. Der Vorderrichter hatte darüber zu

befinden, ob eine Klageänderung (vgl. dazu nachfolgend Erw. II/2.1) und eine Teilklage

(vgl. dazu nachfolgend Erw. II/2.2) zulässig sind, ob der Gesamtarbeitsvertrag für

das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme (nachfolgend:

GAV) auf das streitbetroffene Anstellungsverhältnis anwendbar ist (vgl. dazu

nachfolgend Erw. II/2.3) und ob Lohnnachforderungen bestehen (Abzüge wegen

fehlendem Führerausweis, Unterschreitung des Mindestlohnes, Arbeitsunfähigkeit,

Überstunden, 13. Monatslohn, Orts- und Versetzungszulagen [vgl. dazu

nachfolgend Erw. II/2.4 ff.]). Sodann hatte er über den Antrag auf Ausstellung

eines Arbeitszeugnisses zu befinden.

2.1.1 Zur Zulässigkeit einer

Klageänderung erwog der Vorderrichter, der Kläger habe die im

Schlichtungsverfahren gestellten Rechtsbegehren geändert. Neben einer Lohnfortzahlung

für den Monat Juli 2015 fordere er neu auch eine Lohnfortzahlung für den Monat

August 2015. Zusätzlich mache er Forderungen wegen Verletzung von allgemeinverbindlichen

Vertragsvorschriften des GAV geltend. Neben diesen Forderungen in der Höhe von

CHF 25‘000.00 verlangte er die Neuformulierung des Arbeitszeugnisses. Der

Streitwert eines Arbeitszeugnisses belaufe sich nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung auf einen Bruttomonatslohn. Das Bruttoeinkommen des Klägers habe

den Betrag von CHF 4‘638.50 nie überschritten. Die Voraussetzungen zur Klageänderungen

seien gegeben, da der Streitwert unter CHF 30‘000.00 liege und somit das

vereinfachte Verfahren anwendbar bleibe. Sodann würden die neuen Forderungen

mit den bisherigen in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Denn sämtliche Forderungen

würden dasselbe Anstellungsverhältnis betreffen.

2.1.2 Die Berufungsklägerin macht

geltend, es liege keine gehörige Klagebewilligung vor. Im Schlichtungsverfahren

sei ein Monatslohn von CHF 4‘000.00 eingeklagt und missbräuchliche Kündigung

geltend gemacht worden. Im Zivilprozess sei dann erstmals die Anwendbarkeit des

GAV postuliert und entsprechende Nachforderungen gestellt worden. Auf die Klage

könne demzufolge gar nicht eingetreten werden.

2.1.3 Die Berufungsklägerin genügt mit

diesen Ausführungen den Begründungsanforderungen an eine Berufungsschrift nicht,

denn sie setzt sich nicht substantiiert mit den Erwägungen des Vorderrichters

auseinander. Und selbst wenn, wäre die entsprechende Rüge unbegründet. Dies

deshalb, weil auch nach Änderung der Rechtsbegehren das vereinfachte Verfahren

bestehen bleibt (der Streitwert liegt unter CHF 30‘000.00 [Art. 243 Abs. 1

ZPO]) und sämtliche Forderungen auf demselben Arbeitsverhältnis gründen. Es

besteht ein sachlicher Zusammenhang. Damit liegen die Voraussetzungen einer

Klageänderung gemäss Art. 227 ZPO vor.

2.2.1 Der Vorderrichter sah auch die

Voraussetzungen für eine Teilklage als gegeben. Der Kläger begrenzte seine

Klage auf den Zeitraum vom 1. November 2013 bis 31. August 2015 und somit auf

den Zeitraum der Anstellung im Monatslohn. Ansprüche für den Zeitraum vom April

2011 bis Januar 2013, als er bei der Beklagten im Stundenlohn angestellt war, behielt

er sich ausdrücklich vor. Der Vorderrichter erachtete die Beschränkung des

Anspruchs auf den Zeitraum 1. November 2013 bis 31. August 2015 als

unproblematisch. Selbst wenn der Kläger durch die Einreichung einer Teilklage

in den Genuss eines kostenlosen Verfahrens komme, so sei alleine darin noch

kein Rechtsmissbrauch bzw. Verstoss gegen Treu und Glauben zu erkennen.

2.2.2 Die Berufungsklägerin moniert, es

sei nicht einzusehen, inwiefern eine Teilklage zulässig sein soll bzw. aus

welchen Gründen es dem Kläger bei Klageeinleitung nicht hätte möglich sein

sollen, auch die angeblich vor dem 1. November 2013 entstandenen Mehransprüche

zu substantiieren.

2.2.3 Ist ein Anspruch teilbar, so

kann auch nur ein Teil eingeklagt werden (Art. 86 ZPO). Die Grenzen der Zulässigkeit

der Teilklage liegen im Rechtsmissbrauchsverbot von Art. 52 ZPO (Lukas Bopp/Balthasar

Bessenich in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 86 N 7).

2.2.4 Inwiefern die erhobene Teilklage

rechtsmissbräuchlich sein soll, wird von der Berufungsklägerin – wie bereits

vor Vorinstanz – nicht rechtsgenüglich dargelegt und ist im Übrigen auch nicht

ersichtlich. Der Vorteil der Teilklage liegt gerade darin, Prozesskosten zu

vermindern und dadurch die Verfahrensart (vereinfachte Klage) und den Prozess

(durch das beschleunigte Verfahren) zu beeinflussen. Eine Teilklage kann aber

auch dann von Vorteil sein, wenn der Klagepartei vorerst nur für einen Teil

ihres Anspruchs die erforderlichen Beweismittel zur Verfügung stehen (vgl. dazu

Lukas Bopp/Balthasar Bessenich, a.a.O., Art. 86 N 6). Wie vom Berufungsbeklagten

zudem völlig zu Recht bemerkt, wäre es der Berufungsklägerin offen gestanden,

gegen die Teilklage eine negative Feststellungswiderklage über den ganzen

behaupteten Anspruch des Klägers zu erheben (vgl. dazu Lukas Bopp/Balthasar

Bessenich, a.a.O., Art. 86 N 8). Dies hat sie nicht getan.

2.3.1 Zur Frage, ob der GAV auf das

streitbetroffene Arbeitsverhältnis Anwendung findet, erwog der Vorderrichter

was folgt: Der GAV sei von hier nicht interessierenden Ausnahmen gesamtschweizerisch

anwendbar (vgl. Art. 1.1 GAV). Er gelte gemäss Art. 1.2 für alle Betriebe und

Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der

Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandverkleidungen beschäftigten. Als

Decken- und Wandverkleidungen würden alle montierbaren Elemente aus Metall,

Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien gelten. Davon ausgenommen seien

Schreinerbetriebe, die Wand-, Deckenverkleidungen und Isolationen herstellten

und montierten (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinererzeugnisse

montierten (Montageunternehmen). Nach Art. 1.3 gelte der GAV für sämtliche

Arbeitgeber und Arbeitnehmer der in Art. 1.2 angeführten Betriebe und

Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehöriger in

höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und Lernender. Die Beklagte

habe ihren Sitz in [Ort] und werde somit vom geographischen Geltungsbereich des

GAV erfasst. An der Hauptverhandlung hätten die Parteien übereinstimmend ausgesagt,

die Beklagte sei während der fraglichen Anstellung des Klägers grösstenteils im

Deckenbereich tätig gewesen – gemäss Aussagen des Klägers zu 99 %, gemäss

Aussagen der Beklagten zu 90 %. Dies erhelle auch aus der Zweckbestimmung der

Beklagten gemäss Handelsregistereintrag. Die Beklagte habe es ausserdem

unterlassen, die mit Verfügung vom 11. Februar 2016 verlangten Unterlagen über

ihre Geschäftstätigkeit (Steuererklärungen, Rechnungen) einzureichen. Gemäss

Arbeitsvertrag sei der Kläger als Monteur, gemäss Arbeitszeugnis als Deckenmonteur

angestellt gewesen. Selbst wenn die Beklagte während der Anstellung des Klägers

zu etwa 10 % Arbeiten in anderen Bereichen verrichtet habe, sei sie dennoch vom

betrieblichen Geltungsbereich des GAV erfasst.

2.3.2 Wie bereits vor Vorinstanz

bestreitet die Berufungsklägerin die Anwendbarkeit des GAV, ohne dies auch nur

ansatzweise zu begründen. Auf die Begründung des Vorderrichters, wieso der GAV

anwendbar ist, geht die Berufungsklägerin in ihrer Rechtsmittelschrift mit keinem

Wort ein, sie setzt sich damit überhaupt nicht auseinander. Vielmehr begnügt

sie sich mit der blossen Behauptung, der GAV sei nicht anwendbar, weil sie im

Innenausbau tätig sei. Damit genügt sie den Begründungsanforderungen an eine

Berufung offensichtlich nicht. Ohnehin ist nicht ersichtlich, inwiefern eine

Arbeit im Innenausbau per se die Anwendbarkeit des GAV für das Schweizerische

Gewerbe für Decken und Innenausbausysteme (sic!) ausschliessen sollte.

2.4.1 Der Vorderrichter erwog, Art.

8.2 GAV unterteile die dem GAV unterstehenden Arbeitnehmer in drei Mindestlohnkategorien.

Der Kategorie A seien Berufsarbeiter mit Abschluss einer beruflichen

Grundausbildung eines anverwandten Berufs, welche jede anfallende Arbeit nach

Plan selbständig und fachlich richtig ausführen können, zuzuordnen.

Deckenmonteure, die den Anforderungen der Kategorie A nicht genügten, seien der

Kategorie B zuzuordnen. Unter Kategorie C würden Hilfskräfte ohne Berufsabschluss

fallen, die hauptsächlich Transporte und Abbrüche ausführten. Dem Fähigkeitszeugnis

des Klägers vom 14. August 2008 könne entnommen werden, dass dieser erfolgreich

eine berufliche Grundausbildung als Logistikassistent absolviert habe. Er sei

somit keine Hilfskraft ohne Berufsabschluss. Da er keinen PKW-Führerausweis

besitze, habe er auch nicht hauptsächlich Transporte oder Abbrüche vorgenommen.

Der Kläger könne deshalb nicht der Mindestlohnkategorie C zugeordnet werden.

2.4.2 Die Berufungsklägerin macht

geltend, die Ansprüche auf Lohnnachzahlung müssten abgewiesen werden, da der Berufungsbeklagte

bestenfalls die Anforderungen an Monteur Kategorie C erfüllt habe.

2.4.3 Wiederum begründet die

Berufungsklägerin nicht, warum der Kläger bestenfalls die Anforderungen an den

Monteur Kategorie C erfülle. Auf die dazu von der Vorinstanz gemachten

Ausführungen nimmt sie weder Bezug noch setzt sie sich damit auseinander. Sie

stellt einfach Behauptungen auf, ohne diese zu begründen. Somit erweist sich

die Berufung auch diesbezüglich als unsubstantiiert.

2.5.1 Der Vorderrichter hielt fest, gemäss

Arbeitsvertrag vom 11. Dezember 2013 hätte der Kläger ab seiner Anstellung im

November 2013 einen monatlichen Lohn in der Höhe von CHF 4‘638.50 brutto

bzw. CHF 4‘000.00 netto erhalten sollen. Dem Kontoauszug vom 24. September 2015

sowie den Lohnabrechnungen könne allerdings entnommen werden, dass er für die

Monate November 2013, Dezember 2013 und Januar 2014 jeweils CHF 4'000.00 netto,

jedoch für die Monate Februar 2014 bis Februar 2015 nur noch jeweils CHF

3‘750.00 netto als Lohn erhalten habe. Der Arbeitsvertrag vom 11. Dezember 2013

halte aber ausdrücklich fest, dass allfällige Änderungen oder Ergänzungen der

schriftlichen Form bedürften. Damit sei die Einhaltung der Schriftform

Voraussetzung für eine gültige Vertragsänderung gewesen. Eine solche fehle. Der

Lohnabzug ab Februar 2014 sei somit eigenmächtig und vertragswidrig erfolgt. Ohnehin

würde eine Lohnkürzung wie die Vorliegende die Mindestlohnvorschriften nach

Art. 8.2 verletzen. Die Beklagte sei nämlich verpflichtet gewesen, dem Kläger

bis zum 31. Dezember 2014 einen Bruttolohn von CHF 4‘630.00 und ab 1. Januar

2015 einen solchen von CHF 4‘670.00 zu bezahlen. Auch wegen Missachtung

der Mindestlohnvorschriften hätte der Kläger somit einen

Lohnnachzahlungsanspruch in der Höhe von CHF 3‘260.50 (brutto).

2.5.2 Die Berufungsklägerin moniert,

die Vorinstanz habe sie zu Unrecht an der formularmässigen Formulierung im

Arbeitsvertrag aufgehängt, Änderungen seien nur in schriftlicher Form gültig.

An eine 1-Mann-GmbH könne man in administrativer Hinsicht nicht allzu grosse

Anforderungen stellen; die Argumentation des Vorderrichters sei weltfremd. Die

Abzüge wegen fehlenden Führerausweises seien mündlich abgesprochen und jeweils

monatlich vom Arbeitnehmer konkludent akzeptiert worden.

2.5.3 Sofern die Berufungsklägerin

nicht nur appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil übt, geht sie wieder

nicht auf die völlig zutreffenden Ausführungen des Vorderrichters ein. Eine

Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Urteil findet auch hier nicht

statt.

2.6.1 Der Vorderrichter erwog, Dr.

med. E.___ habe den Kläger vom 16. Juli 2015 bis 31. August 2015 wegen einer

zunehmenden depressiven Symptomatik und einer psychosozialen

Überlastungssituation am Arbeitsplatz zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Es

sei erstellt, dass das fragliche Arbeitsverhältnis sehr angespannt gewesen sei.

Da die Beklagte keine stichhaltigen, gegenteiligen Anhaltspunkte vorbringe,

könne sich das Gericht nicht über den medizinischen Befund in den ärztlichen

Zeugnissen hinwegsetzen. Der Kläger habe mit seinen Zeugnissen seine Arbeitsverhinderung

hinreichend belegt. Dass es sich dabei lediglich um Gefälligkeitszeugnisse

seines Hausarztes handeln solle, sei nur behauptet und nicht bewiesen. Zudem

könne ein Hausarzt psychische Erkrankungen feststellen. Dazu brauche es keinen

Facharzt für Psychiatrie. Da die Beklagte keinen Vertrauensarzt vorgeschlagen

habe und auch sonst nichts gegen den Anscheinsbeweis des Klägers vorbringe, sei

vorliegend von einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers

auszugehen. Dieser habe somit für den Zeitraum vom 16. Juli 2015 bis zum 31.

August 2015 Anspruch auf Lohnfortzahlung.

2.6.2 Die Berufungsklägerin moniert,

die Vorinstanz sei zu Unrecht zum Schluss gelangt, der Kläger habe Anspruch auf

Lohnfortzahlung infolge Krankheit und hätte nicht auf das eingereichte

Arztzeugnis abstellen dürfen. Dr. med. E.___ sei Allgemeinpraktiker und nicht

berechtigt, eine Diagnose für eine Zeit von mehreren Wochen zu stellen,

insbesondere nicht bezüglich einer angeblichen psychiatrischen Erkrankung. Der

Hausarzt hätte bei derartigen Symptomen den Patienten an einen Facharzt überweisen

müssen.

2.6.3 Das Bundesgericht hat immer

wieder bestätigt, dass Parteigutachten nicht die Qualität von Beweismitteln,

sondern von blossen Parteibehauptungen beizumessen ist (BGE 140 III 24 E.

3.3.3; 140 III 16 E. 2.5; 139 III 305 E. 5.2.5). Ihr Beweiswert unterliegt der

freien richterlichen Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung ist bloss dann willkürlich, wenn sie

offensichtlich unhaltbar ist (BGE 135 II 356

E. 4.2.1; 129 I 8 E. 2.1; 116 Ia 85 E. 2b). Inwiefern die Beweiswürdigung

willkürlich sein soll, ist klar und detailliert aufzuzeigen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2; 130

I 258 E. 1.3; siehe zum Ganzen: Urteil des BGer vom 25. Februar

2013,4A_648/2012, E. 2.2).

2.6.4 Mitnichten wird in der Berufung klar

und detailliert aufgezeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung

willkürlich sein soll. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass es der Beklagten freigestanden

wäre, den durch das Arztzeugnis erbrachten Beweis mit eigenen Beweisen zu erschüttern

oder eine vertrauensärztliche Untersuchung zu verlangen. Dies hat sie nicht

getan. Auch in dieser Hinsicht ist die Berufung unbegründet.

2.7.1 Der Vorderrichter erwog, gemäss

den eingereichten Arbeitsrapporten habe der Kläger viele Minusstunden

angehäuft. Diese Minusstunden seien grösstenteils dem Auftragsmangel der

Beklagten geschuldet. Damit werde die grundsätzlich bestehende

Verrechnungsmöglichkeit des Arbeitgebers aufgehoben. Die von der Beklagten

geltend gemachte Verrechnung sei somit im vorliegenden Fall nicht statthaft.

2.7.2 Die Berufungsklägerin bringt

vor, die Vorinstanz habe den Abzug der Minusstunden zu Unrecht nicht zugelassen.

Mit Arbeitsmangel hätten diese nichts zu tun gehabt, sondern mit Abwesenheiten,

welche der Verantwortung des Klägers zuzuschreiben seien.

2.7.3 Dass blosse Behauptungen der

Begründungspflicht nicht genügen, wurde bereits mehrfach dargelegt. Auch in

diesem Punkt ist die Berufung ungenügend begründet, fehlt doch auch hier

wiederum jeglicher Bezug zu den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz.

2.8.1 Die Berufungsklägerin rügt die ihr

vom Vorderrichter auferlegte Parteientschädigung an die Gegenpartei von CHF

10‘379.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) als unverhältnismässig hoch und macht

geltend, diese hätte auf maximal CHF 5‘000.00 festgesetzt werden dürfen.

2.8.2 Die Bemessung der

Parteientschädigung, namentlich des gebotenen Aufwandes, ist ein

Ermessensentscheid. Die fehlerhafte Ausübung von Ermessen stellt aber erst dann

eine Rechtsverletzung dar, wenn das Ermessen missbraucht, über- oder unterschritten

wird (vgl. Martin H. Sterchi in: Heinz Hausheer et al. [Hrsg.], Berner Kommentar,

Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 110 N 6a).

2.8.3 Die Berufungsklägerin vermag mit

ihren Ausführungen den Ermessensentscheid des Vorderrichters nicht zu

erschüttern; die blosse Behauptung, die Entschädigung sei übersetzt, vermag dem

Begründungserfordernis nicht genügen.

3. Sofern die Berufungsklägerin in

ihrer Rechtsmittelschrift überhaupt Stellung zu den vorinstanzlichen Erwägungen

nimmt, geht sie insgesamt nicht rechtsgenüglich auf diese ein. Indem die

Berufungsklägerin (erneut) lediglich ihre Sicht der Dinge vorträgt, ohne sich

mit den Erwägungen des Vorderrichters auseinander zu setzen und aufzuzeigen,

inwiefern der Vorderrichter den Sachverhalt unrichtig festgestellt oder das

Recht unrichtig angewendet haben soll, genügt sie den Begründungsanforderungen

nicht. Die Berufung erweist sich somit gesamthaft als unbegründet, weshalb sie

vollumfänglich abzuweisen ist.

4.1 Ausgangsgemäss hat die

Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten für das obergerichtliche Verfahren zu

entschädigen (Art. 106 ZPO). Die Entschädigung wird antragsgemäss auf CHF

1‘313.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt.

4.2 Da es sich vorliegend um eine

arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von unter CHF 30‘000.00 handelt,

sind für das vorliegende Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art.

114 lit. c ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die A.__ GmbH hat B.___ für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1‘313.70 zu

bezahlen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens

trägt der Staat Solothurn.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 15‘000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der

Zivilkammer des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel