ZKBER.2016.84
Rechtsschutz in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO (Widerrechtliche Landbesitzergreifung)
14. November 2016Deutsch8 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 14. November 2016
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
1. A.___,
2. B.___,
beide
vertreten durch Advokat Ivo Corvini,
Berufungskläger
gegen
Einwohnergemeinde C.___,
Berufungsbeklagte
betreffend Rechtsschutz
in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO (Widerrechtliche Landbesitzergreifung)
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ und B.___ sind als
Erbengemeinschaft des D.___ sel. Gesamteigentümer des Grundstücks GB [Ort] Nr. [...].
Die Einwohnergemeinde C.___ hat im Rahmen eines Strassenausbaus einen Teil von rund
13 m2 dieser Parzelle in Anspruch genommen.
2.1 Am 22. Juli 2016 reichten A.___ und B.___
(nachfolgend: Gesuchsteller) gegen die Einwohnergemeinde C.___ (nachfolgend:
Gesuchsgegnerin) beim Richteramt Dorneck-Thierstein ein Gesuch um Rechtsschutz
in klaren Fällen nach Art. 257 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR
272) ein und verlangten, es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten,
unverzüglich die Strassenbauarbeiten auf der Parzelle GB [Ort] Nr. [...] einzustellen.
Ferner sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, unverzüglich das für die
Strassenbauarbeiten in Anspruch genommene Terrain auf der Parzelle GB [Ort] Nr.
[...] wieder in den ursprünglichen Zustand herzustellen. Alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen.
2.2 Mit Stellungnahme vom 18. August
2016 schloss die Gesuchsgegnerin auf Gesuchsabweisung, u.K.u.E.F.
3. Mit Urteil vom 26. September 2016
trat der Amtsgerichtspräsident von Dorneck-Thierstein auf das Gesuch um
Gewährung des Rechtsschutzes in klaren Fällen nicht ein. Die Parteikosten
schlug er wett und auferlegte die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 600.00 den
Gesuchstellern.
4.1 Dagegen erhoben die Gesuchsteller
(von nun an: Berufungskläger) am 7. Oktober 2016 frist- und formgerecht
Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangten, das
angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei die Berufungsbeklagte zu
verpflichten, unverzüglich das für die Strassenbauarbeiten in Anspruch
genommene Terrain der Parzelle GB [Ort] Nr. [...] wieder in den ursprünglichen
Zustand herzustellen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Fällung eines
Sachurteils an die Vorinstanz zurück zu weisen. U.K.u.E.F.
4.2 Die Gesuchsgegnerin (von nun an:
Berufungsbeklagte), welcher Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde, hat
sich nicht vernehmen lassen.
5. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Im Berufungsverfahren können Noven nur unter den Voraussetzungen
von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden. Nach Art. 317 Abs. 1 ZPO
werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne
Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon
vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Die von den Berufungsklägern
erstmals anlässlich des Berufungsverfahrens eingereichten Urkunden Nrn. 4 und 6
sind unzulässige unechte Noven.
2.
Gemäss Art. 257 ZPO gewährt das
Gericht Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der Sachverhalt
unbestritten oder sofort beweisbar und die Rechtslage klar ist. Im summarischen
Verfahren ist der Beweis grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen (Art. 254
Abs. 1 ZPO). Der Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO darf nicht
gewährt werden, wenn der Beklagte substantiierte und schlüssige Einwendungen
vorbringt, welche die richterliche Überzeugung zu erschüttern vermögen und vom
Kläger nicht sofort widerlegt werden können (BGE 138 III 620 E. 5.1.1).
3.1
Der Vorderrichter erachtete die
Voraussetzungen für die Gewährung des Rechtsschutzes in klaren Fällen für nicht
gegeben. Er erwog dazu zusammengefasst und im Wesentlichen was folgt: Mit
Hinweis auf ein Urteil der Schätzungskommission vom 18. Juni 2012 behaupte die
Gesuchsgegnerin substantiiert, der Erwerbspreis für den streitbetroffenen Teil
des Grundstücks GB [Ort] Nr. [...] sei bereits klar bzw. von zuständiger
Stelle festgelegt worden. Damit widerspreche sie den Vorbringen der Gesuchsteller,
ohne dass diese sich zu der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin und speziell zu
dieser Behauptung nochmals hätten vernehmen lassen. Damit bestehe bezüglich der
überaus wesentlichen Frage, ob ein Übernahmepreis gültig festgesetzt und damit
die Voraussetzungen für den Übergang der Eigentumsrechte erfüllt seien, kein
liquider Sachverhalt.
3.2
Die Berufungskläger, welche sich auf
ihr Eigentum berufen, rügen zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes: Die
Vorinstanz verkenne, dass es für die Frage des Eigentumsübergangs nicht allein
von Bedeutung sei, ob eine Entschädigung bzw. ein Übernahmepreis festgesetzt
worden sei. Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung und
einhelliger Lehre sei entscheidend, ob die Bezahlung der Entschädigung erfolgt
sei oder nicht. Vorliegend sei erstellt, dass die Berufungsbeklagte den
Berufungsklägern oder ihrem Rechtsvorgänger nie einen Übernahmepreis oder eine
Enteignungsentschädigung bezahlt habe. Es liege ein unbestrittener und im Übrigen
auch sofort beweisbarer Sachverhalt i.S.v. Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO vor. Unbestritten
sei, dass die Berufungskläger Eigentümer der gesamten Parzelle GB [Ort] Nr. [...]
inklusive des von der Berufungsbeklagten zur Strasse ausgebauten Teilstücks
seien. Ferner sei unbestritten, dass die Berufungsbeklagte einen Teil von
Parzelle GB [Ort] Nr. [...] ohne Erlaubnis der Berufungskläger baulich
beansprucht habe. Die Rechtslage sei aufgrund der Lehre und höchstrichterlichen
Rechtsprechung zu Art. 26 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) klar. Als Folge der ungerechtfertigten
baulichen Einwirkung der Berufungsbeklagten auf einem Teil des Grundstücks der
Berufungskläger stehe ihnen u.a. die Eigentumsfreiheitsklage nach Art. 641
Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) offen.
4.
Wie die Berufungskläger zu Recht
ausführen, ist unbestritten, dass das Eigentum (und auch der Besitz) am
streitbetroffenen Teil der Parzelle GB [Ort] Nr. [...] noch nicht an die
Berufungsbeklagte übergegangen ist und folglich die Berufungskläger Eigentümer
dieser Parzelle sind und als solche ihre Rechte gemäss Art. 641 ZGB geltend machen
können. Die Rechtslage ist klar. Dennoch ist die Vorinstanz im Ergebnis zu
Recht auf die Klage nicht eingetreten. Dies aus nachstehenden Gründen:
5.1
Das Gericht tritt auf eine Klage
oder ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59
Abs. 1 ZPO). Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Eine Prozessvoraussetzung ist das schutzwürdige
Interesse der klagenden oder gesuchstellenden Partei (Art. 59 Abs. 2 lit.
a ZPO). Der Kläger bzw. Gesuchsteller muss ein schutzwürdiges Interesse (sog. Rechtsschutzinteresse)
an der Prozessführung aufweisen. Das schutzwürdige Interesse oder das
Rechtsschutzinteresse muss bereits im Zeitpunkt der Prozesseinleitung
vorliegen. Nur wer aus dem materiellen Recht ein Interesse am Führen eines
Prozesses hat, soll ihn auch führen dürfen. Ein schutzwürdiges Interesse ist
vorhanden, wenn die Durchsetzung des materiellen Rechts gerichtlichen
Rechtsschutz nötig macht (vgl. Myriam A. Gehri in: Karl Spühler et al. [Hrsg.],
Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2013, Art. 59
N 5 ff.).
5.2
Den Berufungsklägern fehlte es
bereits vor Vorinstanz an einem Rechtsschutzinteresse zur Führung des
vorliegenden Prozesses. Sie verlangen die Wiederherstellung des für die
Strassenbauarbeiten in Anspruch genommenen Teils der Parzelle GB [Ort] Nr. [...].
Von den Berufungsklägern wird nicht bestritten, dass für das fragliche Terrain
rechtskräftige Erschliessungs- und Beitragspläne vorliegen. Auch wenn die
Eigentumsrechte bis zum heutigen Zeitpunkt noch nicht auf die Berufungsbeklagte
übergegangen sind und kein vorzeitiger Besitzesübergang stattgefunden hat, so
steht fest, dass das Eigentum an die Berufungsbeklagte übergehen wird. Die
Berufungskläger haben somit kein Rechtsschutzinteresse an der Wiederherstellung
des für die Strassenbauarbeiten in Anspruch genommenen Teils der Parzelle GB [Ort]
Nr. [...]. Offensichtlich liegt der Zweck des vorliegenden Verfahrens für die
Berufungskläger einzig und alleine darin, den Quadratmeterpreis in einer
öffentlich-rechtlichen Angelegenheit in die Höhe zu treiben. Dieses Interesse
ist nicht schützenswert.
6.1
Aufgrund des Gesagten ist der
Vorderrichter im Ergebnis auf die Klage zu Recht nicht eingetreten.
6.2
Bei diesem Verfahrensausgang haben
die Berufungskläger die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens zu bezahlen.
Diese betragen CHF 1‘000.00 und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet. Die Berufungsbeklagte hat sich vor Obergericht nicht vernehmen
lassen. Parteientschädigungen werden keine gesprochen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. A.___ und B.___ haben die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1‘000.00 unter solidarischer Haftbarkeit
zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen
gesprochen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger
als CHF 30‘000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel
Das Bundesgericht hat mit
Urteil vom 12. Juli 2017 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (BGer
5A_957/2016).