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Entscheid

ZKBER.2016.84

Rechtsschutz in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO (Widerrechtliche Landbesitzergreifung)

14. November 2016Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ und B.___ sind als

Erbengemeinschaft des D.___ sel. Gesamteigentümer des Grundstücks GB [Ort] Nr. [...].

Die Einwohnergemeinde C.___ hat im Rahmen eines Strassenausbaus einen Teil von rund

13 m2 dieser Parzelle in Anspruch genommen.

2.1 Am 22. Juli 2016 reichten A.___ und B.___

(nachfolgend: Gesuchsteller) gegen die Einwohnergemeinde C.___ (nachfolgend:

Gesuchsgegnerin) beim Richteramt Dorneck-Thierstein ein Gesuch um Rechtsschutz

in klaren Fällen nach Art. 257 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR

272) ein und verlangten, es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten,

unverzüglich die Strassenbauarbeiten auf der Parzelle GB [Ort] Nr. [...] einzustellen.

Ferner sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, unverzüglich das für die

Strassenbauarbeiten in Anspruch genommene Terrain auf der Parzelle GB [Ort] Nr.

[...] wieder in den ursprünglichen Zustand herzustellen. Alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen.

2.2 Mit Stellungnahme vom 18. August

2016 schloss die Gesuchsgegnerin auf Gesuchsabweisung, u.K.u.E.F.

3. Mit Urteil vom 26. September 2016

trat der Amtsgerichtspräsident von Dorneck-Thierstein auf das Gesuch um

Gewährung des Rechtsschutzes in klaren Fällen nicht ein. Die Parteikosten

schlug er wett und auferlegte die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 600.00 den

Gesuchstellern.

4.1 Dagegen erhoben die Gesuchsteller

(von nun an: Berufungskläger) am 7. Oktober 2016 frist- und formgerecht

Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangten, das

angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei die Berufungsbeklagte zu

verpflichten, unverzüglich das für die Strassenbauarbeiten in Anspruch

genommene Terrain der Parzelle GB [Ort] Nr. [...] wieder in den ursprünglichen

Zustand herzustellen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Fällung eines

Sachurteils an die Vorinstanz zurück zu weisen. U.K.u.E.F.

4.2 Die Gesuchsgegnerin (von nun an:

Berufungsbeklagte), welcher Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde, hat

sich nicht vernehmen lassen.

5. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Im Berufungsverfahren können Noven nur unter den Voraussetzungen

von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden. Nach Art. 317 Abs. 1 ZPO

werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne

Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon

vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Die von den Berufungsklägern

erstmals anlässlich des Berufungsverfahrens eingereichten Urkunden Nrn. 4 und 6

sind unzulässige unechte Noven.

2.

Gemäss Art. 257 ZPO gewährt das

Gericht Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der Sachverhalt

unbestritten oder sofort beweisbar und die Rechtslage klar ist. Im summarischen

Verfahren ist der Beweis grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen (Art. 254

Abs. 1 ZPO). Der Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO darf nicht

gewährt werden, wenn der Beklagte substantiierte und schlüssige Einwendungen

vorbringt, welche die richterliche Überzeugung zu erschüttern vermögen und vom

Kläger nicht sofort widerlegt werden können (BGE 138 III 620 E. 5.1.1).

3.1

Der Vorderrichter erachtete die

Voraussetzungen für die Gewährung des Rechtsschutzes in klaren Fällen für nicht

gegeben. Er erwog dazu zusammengefasst und im Wesentlichen was folgt: Mit

Hinweis auf ein Urteil der Schätzungskommission vom 18. Juni 2012 behaupte die

Gesuchsgegnerin substantiiert, der Erwerbspreis für den streitbetroffenen Teil

des Grundstücks GB [Ort] Nr. [...] sei bereits klar bzw. von zuständiger

Stelle festgelegt worden. Damit widerspreche sie den Vorbringen der Gesuchsteller,

ohne dass diese sich zu der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin und speziell zu

dieser Behauptung nochmals hätten vernehmen lassen. Damit bestehe bezüglich der

überaus wesentlichen Frage, ob ein Übernahmepreis gültig festgesetzt und damit

die Voraussetzungen für den Übergang der Eigentumsrechte erfüllt seien, kein

liquider Sachverhalt.

3.2

Die Berufungskläger, welche sich auf

ihr Eigentum berufen, rügen zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes: Die

Vorinstanz verkenne, dass es für die Frage des Eigentumsübergangs nicht allein

von Bedeutung sei, ob eine Entschädigung bzw. ein Übernahmepreis festgesetzt

worden sei. Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung und

einhelliger Lehre sei entscheidend, ob die Bezahlung der Entschädigung erfolgt

sei oder nicht. Vorliegend sei erstellt, dass die Berufungsbeklagte den

Berufungsklägern oder ihrem Rechtsvorgänger nie einen Übernahmepreis oder eine

Enteignungsentschädigung bezahlt habe. Es liege ein unbestrittener und im Übrigen

auch sofort beweisbarer Sachverhalt i.S.v. Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO vor. Unbestritten

sei, dass die Berufungskläger Eigentümer der gesamten Parzelle GB [Ort] Nr. [...]

inklusive des von der Berufungsbeklagten zur Strasse ausgebauten Teilstücks

seien. Ferner sei unbestritten, dass die Berufungsbeklagte einen Teil von

Parzelle GB [Ort] Nr. [...] ohne Erlaubnis der Berufungskläger baulich

beansprucht habe. Die Rechtslage sei aufgrund der Lehre und höchstrichterlichen

Rechtsprechung zu Art. 26 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) klar. Als Folge der ungerechtfertigten

baulichen Einwirkung der Berufungsbeklagten auf einem Teil des Grundstücks der

Berufungskläger stehe ihnen u.a. die Eigentumsfreiheitsklage nach Art. 641

Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) offen.

4.

Wie die Berufungskläger zu Recht

ausführen, ist unbestritten, dass das Eigentum (und auch der Besitz) am

streitbetroffenen Teil der Parzelle GB [Ort] Nr. [...] noch nicht an die

Berufungsbeklagte übergegangen ist und folglich die Berufungskläger Eigentümer

dieser Parzelle sind und als solche ihre Rechte gemäss Art. 641 ZGB geltend machen

können. Die Rechtslage ist klar. Dennoch ist die Vorinstanz im Ergebnis zu

Recht auf die Klage nicht eingetreten. Dies aus nachstehenden Gründen:

5.1

Das Gericht tritt auf eine Klage

oder ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59

Abs. 1 ZPO). Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Eine Prozessvoraussetzung ist das schutzwürdige

Interesse der klagenden oder gesuchstellenden Partei (Art. 59 Abs. 2 lit.

a ZPO). Der Kläger bzw. Gesuchsteller muss ein schutzwürdiges Interesse (sog. Rechtsschutzinteresse)

an der Prozessführung aufweisen. Das schutzwürdige Interesse oder das

Rechtsschutzinteresse muss bereits im Zeitpunkt der Prozesseinleitung

vorliegen. Nur wer aus dem materiellen Recht ein Interesse am Führen eines

Prozesses hat, soll ihn auch führen dürfen. Ein schutzwürdiges Interesse ist

vorhanden, wenn die Durchsetzung des materiellen Rechts gerichtlichen

Rechtsschutz nötig macht (vgl. Myriam A. Gehri in: Karl Spühler et al. [Hrsg.],

Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2013, Art. 59

N 5 ff.).

5.2

Den Berufungsklägern fehlte es

bereits vor Vorinstanz an einem Rechtsschutzinteresse zur Führung des

vorliegenden Prozesses. Sie verlangen die Wiederherstellung des für die

Strassenbauarbeiten in Anspruch genommenen Teils der Parzelle GB [Ort] Nr. [...].

Von den Berufungsklägern wird nicht bestritten, dass für das fragliche Terrain

rechtskräftige Erschliessungs- und Beitragspläne vorliegen. Auch wenn die

Eigentumsrechte bis zum heutigen Zeitpunkt noch nicht auf die Berufungsbeklagte

übergegangen sind und kein vorzeitiger Besitzesübergang stattgefunden hat, so

steht fest, dass das Eigentum an die Berufungsbeklagte übergehen wird. Die

Berufungskläger haben somit kein Rechtsschutzinteresse an der Wiederherstellung

des für die Strassenbauarbeiten in Anspruch genommenen Teils der Parzelle GB [Ort]

Nr. [...]. Offensichtlich liegt der Zweck des vorliegenden Verfahrens für die

Berufungskläger einzig und alleine darin, den Quadratmeterpreis in einer

öffentlich-rechtlichen Angelegenheit in die Höhe zu treiben. Dieses Interesse

ist nicht schützenswert.

6.1

Aufgrund des Gesagten ist der

Vorderrichter im Ergebnis auf die Klage zu Recht nicht eingetreten.

6.2

Bei diesem Verfahrensausgang haben

die Berufungskläger die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens zu bezahlen.

Diese betragen CHF 1‘000.00 und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss

verrechnet. Die Berufungsbeklagte hat sich vor Obergericht nicht vernehmen

lassen. Parteientschädigungen werden keine gesprochen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. A.___ und B.___ haben die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1‘000.00 unter solidarischer Haftbarkeit

zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe

verrechnet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen

gesprochen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger

als CHF 30‘000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel

Das Bundesgericht hat mit

Urteil vom 12. Juli 2017 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (BGer

5A_957/2016).